Initiative zum Tierwohl - Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft

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„Initiative zum Tierwohl“
Für die Teilnahme gerüstet sein!
www.thueringen.de/th9/tll
Impressum
Herausgeber:
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft
Naumburger Str. 98, 07743 Jena
Tel.: 03641 683-0, Fax: 03641 683-390
Mail: [email protected]
Autoren:
Dr. Simone Müller
Februar 2015
1. Auflage 2015
Copyright:
Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle
Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe sind dem Herausgeber vorbehalten.
Inhaltsverzeichnis
1
Allgemeines zur „Initiative zum Tierwohl“, Bereich Schwein ........................................ 4
2
Grundsätze zur Teilnahme an der „Initiative zum Tierwohl“.......................................... 4
3
Teilnahmekriterien für Schweinehalter............................................................................ 6
3.1 Allgemeine Grundanforderungen ........................................................................................ 6
3.2 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Schweinemast .......................................................... 8
3.3 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Ferkelaufzucht ........................................................ 10
3.4 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für Sauenhalter.................................................................. 12
4
Höhe der Tierwohlbeiträge ............................................................................................. 15
5
Auditierung und Zertifizierung des Betriebes ............................................................... 15
6
Zahlung des Zuschusses für die „Initiative zum Tierwohl“ ......................................... 15
7
Weiterführende Informationen für die Landwirtschaft ................................................. 15
3
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
1
Allgemeines zur „Initiative zum Tierwohl“, Bereich Schwein
Die Brancheninitiative „Tierwohl“, in der sich Unternehmen und Verbände der Landwirtschaft,
Fleischwirtschaft und des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) gemeinsam die Förderung einer
tiergerechteren und nachhaltigeren Fleischerzeugung zum Ziel gesetzt haben, startete zum 1.
Januar 2015 für den Bereich Schwein.
Der LEH zahlt über 3 Jahre für jedes Kilogramm verkauftes Fleisch und Wurst unabhängig vom
Marktpreis vier Cent in einen Fond bei der Clearingstelle, der „Gesellschaft zur Förderung des
Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH“ ein (Abb. 1). Jährlich werden daraus schätzungsweise 65
Millionen EUR für Zahlungen des Tierwohlschusses an die Landwirte bereitstehen.
Abbildung 1: Finanzierung der Brancheninitiative „Tierwohl“ durch den LEH
(Quelle: www.initiative-tierwohl.de)
2
Grundsätze zur Teilnahme an der „Initiative zum Tierwohl“
Teilnehmenden Tierhaltern wird der Mehraufwand für die Umsetzung bestimmter Tierwohlkriterien pauschal durch finanzielle Anreize unabhängig vom Marktpreis ausgeglichen. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche Auditierung und Zertifizierung für die Zahl der abgegebenen Tiere (ab Datum des bestandenen Audits). Danach besteht ein genereller Anspruch für einen Zeitraum von 3 Jahren.
Die Zahlung des Tierwohlzuschusses erfolgt über die Clearingstelle und setzt sich aus einem jährlichen Grundbetrag, der für die Erfüllung der Grundanforderungen gezahlt wird, und einem individuellen Tierwohlzuschuss, der auf das Dreifache des jeweils zu erreichenden Mindestbetrags begrenzt ist, zusammen. Die Zahlungen (Grundbetrag und individueller Tierwohlzuschuss) werden
am ersten Tag eines Kalenderquartals für das zurückliegende Kalenderquartal von der Clearingstelle festgesetzt und sechs Monate nach Festsetzung an den Tierhalter gezahlt. Der jährliche
Grundbetrag wird dabei zu je einem Viertel berücksichtigt (Abb. 2).
Schweinehaltende Betriebe, die an der „Initiative zum Tierwohl“ teilnehmen möchten, können
sich voraussichtlich ab 1. April 2015 anmelden. In Thüringen ist die TBV-Service und Marketing
GmbH ([email protected]) zuständig. Interessierte Betriebe können sich bereits jetzt bei Wolfgang Helmbold (Tel. 0361-26253210) bzw. Gerda Hennrich (0361-26253300) melden. Gern
nehmen auch Martin Hirschmann (Tel. 0361-26253212) bzw. Barbara Wünsche (036126253211) vom TBV, Regionalgeschäftsstelle Mitte ihre Interessenbekundung auf und leiten sie
an den Bündler weiter.
4
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
Rechtzeitig vor Anmeldebeginn werden Ihnen von der TBV-Service und Marketing GmbH die
Anmeldeunterlagen zugesandt.
Abbildung 2: Ablauf der Brancheninitiative „Tierwohl“ für auditierte Schweinehalter
(Quelle: www.initiative-tierwohl.de)
In der Startphase können nur Tierhalter berücksichtigt werden, die in Deutschland Schweine
halten und am QS-System bzw. einem vergleichbaren Qualitätssicherungssystem teilnehmen.
Bei der Anmeldung müssen grundlegende Stammdaten des Betriebes (u. a. VVO-Nummer,
Produktionsart, umzusetzende Tierwohlkriterien mit angestrebtem Datum der Erfüllung) angegeben werden. Das Startdatum zur Umsetzung der Wahlpflichtkriterien sollte innerhalb von 5
Monaten nach Anmeldung liegen. Damit erhöhen sich die Chancen, an der Initiative teilnehmen
zu können.
Mit der Registrierung gehen die Schweinehalter eine hohe Verbindlichkeit ein: Sie verpflichten
sich für den Fall ihrer Zulassung, alle für sie registrierten Kriterien (d.h. Einhaltung aller Grundanforderungen sowie der gemeldeten Wahlpflichtanforderungen und Wahlanforderungen) ab
dem bei der Registrierung angegebenen Umsetzungszeitpunkt an allen gemeldeten Standorten
(VVO-Nr.) umzusetzen. Wird bei Erst-oder Folgeaudits deutlich, dass zugesicherte Kriterien
nicht umgesetzt wurden, führt dies zum Verlust der Zulassung in der Initiative. Eine Wiederholung des Audits zur Wiedererlangung der Zulassung ist nicht möglich.
Dafür sind die für die Standorte zertifizierten Kriterien und Tierwohlzuschüsse für die Zertifikatslaufzeit zugesichert.
5
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
3
Teilnahmekriterien für Schweinehalter
3.1
Allgemeine Grundanforderungen
Die allgemeinen Grundanforderungen sind im Kriterienkatalog für die Schweinemast, die Ferkelaufzucht und die Sauenhaltung (www.initiative-tierwohl.de) definiert.
1. Für den Nachweis der tierschutzgerechten Haltung, Hygiene und Tiergesundheit
gelten die im QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung definierten Basiskriterien.
Bei der Auditierung liegt der Schwerpunkt bei der Kontrolle der Produktion im Stall. Das
betrifft im Besonderen:
 Überwachung und Pflege der Tiere
 Allgemeine Haltungsanforderungen
 Anforderungen an Stallböden
 Stallklima, Temperatur, Lärmbelästigung, Lüftung
 Beleuchtung
 Platzangebot
 Alarmanlage
 Stalleinrichtung und Anlagen
 Sicherheit von Futtermitteln und Sauberkeit von Wasser
 Hygiene der Tränk- und Fütterungsanlagen
 Gebäude und Anlagen
 Betriebshygiene
 Spezielle biosichernde Maßnahmen
 Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
 Spezielle Hygieneanforderungen
Eine umfassende Dokumentenprüfung wird nur bei Hinweisen auf vorliegende Abweichungen vorgenommen. Wenn Auffälligkeiten bezüglich Verletzungen, Lahmheiten oder
starken Verschmutzungen festgestellt werden, müssen unter Einbeziehung des bestandsbetreuenden Tierarztes Korrekturmaßnahmen (Maßnahmenplan inkl. Fristen)
festgelegt werden. Der Tierhalter muss den Maßnahmenplan fristgerecht umsetzen und
dieses dokumentieren.
2. Darüber hinaus ist die Teilnahme am Antibiotikamonitoring obligatorisch. Die Anforderungen sind im QS-Leitfaden Antibiotikamonitoring Schwein festgelegt.
3. Durchführung eines standardisierten Stallklimacheck (1 x vor Erstaudit, dann jeweils 1x
jährlich) durch externe, bei der Initiative Tierwohl registrierte Fachexperten. Dieser umfasst
1. Funktionsprüfung der Technik
a. Stellantriebe und Ventilatoren: Klappenstellung, Drehrichtung
b. Luftführung: Querschnitte und Sauberkeit
c. Anbringung und Abgleich der Temperaturfühler: Position, ∆θ max. ± 2 °K
d. Luftkühlungsvorrichtung (sofern 2.4 gewählt wurde)
e. Einstellung des Lüftungscomputers (Solltemperatur, minimale und maximale
Luftrate, Regelbereich, Alarmwerte)
2. Testalarm
a. Funktionsfähigkeit der Notsysteme: Akkustatus, Stellantriebe u.ä.
b. Weiterleitung des Alarms auf Horn, Leuchte, Telefon, Handy o.ä.
3. Sensorische Prüfung des Stallklimas
Bei Bedarf (z.B. bei sensorischer Feststellung von Abweichungen bei Schadgaskonzentration oder Temperatur):
- Überprüfung der Dimensionierung der Lüftungsanlage
- Durchführung weiterer Tests (Nebelprobe, Schadgasmessungen etc.)
4. Bei Feststellung von Mängeln Erstellung einer Mängelliste
6
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
4. Durchführung eines Tränkwassercheck mit einer physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Prüfung der Tränkwasserqualität. Dabei dürfen die Orientierungswerte der
nachfolgend aufgeführten Parameter nicht über- bzw. unterschritten werden:
Einzuhaltende physikalisch-chemische Parameter für Tränkwasser
Parameter
Einheit
Geeignet für
Tränkwasser
pH-Wert
5-9
Elektrische Leitfähigkeit
μS/cm
< 3000
Eisen (Fe)
(mg/l)
<3
Nitrat (NO3-)
(mg/l)
< 200
Sulfat (SO42-)
(mg/l)
< 500
Einzuhaltende mikrobiologische Parameter für Tränkwasser
Parameter
Einheit
Geeignet für
Tränkwasser
Koloniezahl bei 20oC
in 1 ml
≤ 10.000
Koloniezahl bei 36oC
in 1 ml
≤ 1.000
Escherichia coli
in 10 ml
≤ 10
5. Für Sauen- und Ferkelaufzuchtbetriebe wird die Arbeit nach einem Gesundheitsplan
gefordert. D.h. die Verlustraten der Sauen und der Saugferkel sowie deren Entwicklung
in den zurückliegenden zwei Jahren im Betrieb müssen dokumentiert werden. Die geforderte Führung eines Handlungsplanes beinhaltet die Führung und Umsetzung eines
Impf- und Maßnahmeplanes im Ergebnis der tierärztlichen Bestandsbetreuung.
Schweinemastbetriebe müssen am indexierten Schlachtbefunddatenprogramm teilnehmen, sobald es fertiggestellt ist. Bis dahin sind von den im Rahmen der Initiative
Tierwohl geschlachteten Mastschweinen die unabhängig erhobenen Befunddaten (mindestens Veränderungen an den im QS-Leitfaden Schlachtung und Zerlegung festgelegten Organen, z.B. Lunge, Herzbeutel, Brustfell und Leber) zurückzumelden.
6. In jedem Abteil muss der Einfall von Tageslicht gewährleistet sein.
Lichtdurchlässige Flächen mit indirektem Tageslichteinfall (z.B. Innenfenster vom Abteil
zum Versorgungsgang oder nachfolgendem Abteil) dürfen mit maximal einer Kaskade
berücksichtigt werden, sofern eine entsprechende lichtdurchlässige Außenfläche mit Tageslichteinfall vorhanden ist.
Die lichtdurchlässige Außenfläche muss im Durchschnitt des Betriebes (VVVO-Nr.) mindestens 1,5 % der Abteilgrundflächen betragen. Für das einzelne Abteil ist eine Unterschreitung der lichtdurchlässigen Fläche von maximal 20% zulässig. Eine Dokumentation
von Fensterfläche, Bezugsfläche und Prozentangabe muss vorliegen.
7
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
3.2
Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Schweinemast
Die Wahlpflicht- und Wahlkriterien sind im Handbuch Landwirtschaft „Kriterienkatalog Schweinemast“ (www.initiative-tierwohl.de) definiert.
Die ausgewählten Kriterien entscheiden über den Tierwohlbeitrag je Tier und müssen in der
Summe einen Mindest-Tierwohlbeitrag von 3,00 € erreichen. Der maximal zu zahlende Betrag ist auf das Dreifache des Mindestbetrags begrenzt, d. h. 9,00 €/Mastschwein.
Der Tierwohlbeitrag wird auf max. 3,5 Schlachtschweine je Mastplatz beschränkt.
Aus den in Tab. 1 aufgeführten Kriterien können die Schweinemäster frei wählen.
Dabei muss mindestens eines der beiden Wahlpflichtkriterien „10 % mehr Platzangebot“ (Nr.
1) oder „Ständiger Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter“ (Nr. 2) verbindlich gewählt werden; die Wahl beider Kriterien ist ebenfalls möglich. Bei Auswahl des Kriteriums „20 %
mehr Platzangebot“ oder „40 % mehr Platzangebot“ ist das Wahlpflichtkriterium (Nr. 1) automatisch erfüllt.
Tabelle 1:
Nr.
Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Schweinemast
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen)
Kriterien
Wahlpflichtkriterien
1
10 % mehr Platzangebot
2
Ständiger Zugang zu Raufutter
Wahlkriterien
3
Jungebermast
4
Luftkühlungsvorrichtung
5
Zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial
6
Saufen aus der offenen Fläche
7
Unterstützung der Buchtenstrukturierung
8
Scheuermöglichkeit
9
Außenklimareize
10
20 % mehr Platzangebot
11
40 % mehr Platzangebot
12
Komfortliegefläche
13
Auslauf
Vergütung je Schlachtschwein
2,80 €
2,00 €
1,50 €
0,20 €
1,00 €
0,70 €
0,20 €
0,60 €
1,00 €
4,00 €
8,00 €
2,50 €
1,00 €
Für die in jeder Bucht jederzeit uneingeschränkt nutzbare Fläche bei höherem Flächenangebot
(1, 10, 11) ist §29 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung die Basis. Damit ist einem Mastschwein im Lebendmasseabschnitt 50 - 110 kg bei +10%, + 20% bzw. mehr Fläche entsprechend mindestens 0,825 m², 0,90 m² bzw. 1,05 m² anzubieten. In jedem Fall ist ein Betriebsplan
mit Nettoflächenausweis und möglicher Tierzahl je Bucht vorzulegen.
Der ständige Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter (2) muss zusätzlich zum
Futter angeboten werden. Die Darbietungsform kann bodennah, in einer Raufe oder in anderer
geeigneter Form (auch über dem Trog) sein. Für die maximale Tierzahl je Futterstelle wurden
Vorgaben (Tab. 2a, b) gemacht.
Die Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die normale Futterration über Zusatz z.B. von Maissilage
in der Flüssigfütterung ergänzt oder der Rohfasergehalt erhöht wird.
8
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
Tabelle 2a:
Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) für Mastschweine bis 60 kg
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen)
Breite bzw.
Durchmesser,
cm
Bis 20
> 20 - 30
> 30 - 40
> 40 - 50
> 50 - 60
> 60 - 70
> 70 - 80
> 80 - 90
> 90 - 100
Tabelle 2b:
Raufen, Tröge,
wandständig,
offene Seitenwände
Raufen, Tröge,
freistehend
oder hängend,
geschlossene
Seitenwände
Raufen, Tröge,
freistehend oder hängend,
offene Seitenwände
Rundbehälter,
freistehend,
hängend oder
Bodenfütterung
20
25
30
35
40
45
50
55
60
40
50
60
70
80
85
90
100
105
40
50
60
70
80
90
100
110
120
80
80
80
100
100
110
110
120
120
80
80
80
110
110
120
120
130
130
Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) für Mastschweine ab 60 kg
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen)
Breite bzw.
Durchmesser,
cm
Bis 20
> 20 - 30
> 30 - 40
> 40 - 50
> 50 - 60
> 60 - 70
> 70 - 80
> 80 - 90
> 90 - 100
Raufen, Tröge,
wandständig,
geschlossene
Seitenwände
Raufen, Tröge,
wandständig,
geschlossene
Seitenwände
Raufen, Tröge,
wandständig,
offene Seitenwände
20
20
25
30
35
40
45
50
55
40
40
50
60
70
75
80
85
90
Raufen, Tröge,
freistehend
oder hängend,
geschlossene
Seitenwände
40
40
50
60
70
80
90
100
110
Raufen, Tröge,
freistehend oder hängend,
offene Seitenwände
70
70
70
90
90
100
100
110
110
Rundbehälter,
freistehend,
hängend oder
Bodenfütterung
70
70
70
90
90
100
100
110
110
Wird außer dem Raufutter auch zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial (5), als Kriterium gewählt, muss es sich um zwei verschiedene Materialien handeln (z.B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten gelten als ein Material). Das Raufutter und das organische Beschäftigungsmaterial müssen getrennt (z.B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. Handelt es sich bei dem zusätzlichen, gesundheitlich unbedenklich und veränderbaren Beschäftigungsmaterial um bestimmte Objekte (z.B. Holz, Hanfseil, Jutesack, usw.), muss dies mindestens im Verhältnis 1:20 Tiere zur Verfügung stehen. Werden verschiedene Objekte angeboten,
muss der Abstand zwischen beiden mindestens eine Schweinebreite betragen.
Das Kriterium Jungebermast (3) wird nur erfüllt, wenn gar keine chirurgisch kastrierten Tiere
gehalten werden.
Luftkühlungsvorrichtungen (4) erfüllen nur dann die Vorgaben, wenn alle Stallbereiche eine
stationäre automatische Vorrichtung (Erdwärme- oder Schotterwärmetauscher, Unterflur-, Zuluftkühlung, Zuluftkanal mit eingebauter Wasserverrieselung und Hochdruck-Verneblung oder
vergleichbare Anlagen) zur aktiven Kühlung der Luft besitzen.
Schalen- oder Beckentränken erfüllen die Forderung des Saufens aus offener Wasserfläche
(6). Pro offenen Tränkeplätzen dürfen max. 36 Tiere vorhanden sein.
Eine Buchtenstrukturierung (7) wird durch zusätzliche geschlossene Trennwände in allen
Buchten erreicht. Damit werden Schutzbereiche bzw. Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere geschaffen. Die Trennwände können auch freistehend in der Bucht angebracht sein. Für jeweils
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Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
bis zu 20 Tiere einer Bucht müssen Trennwände von mindestens 1 m Länge vorhanden sein,
die beidseitig zugängig und jeweils mindestens 1,0 m lang sind. In Buchten mit weniger als 20
Tieren ist das Kriterium nur in Verbindung mit mindestens 20 % zusätzlichem Platz wählbar.
Scheuermöglichkeiten (8) müssen stabil mit rauer Oberfläche aus gesundheitlich unbedenklichem Material gefertigt sein (z.B. Scheuerbalken). Sie dürfen keinerlei Verletzungsgefahr für die
Tiere darstellen und müssen mindestens im Verhältnis 1:50 Tiere vorhanden und frei zugängig
sein. Sie sind so in der Bucht anzubringen, dass die Tiere auch ihren Rücken daran scheuern
können (Neigungswinkel 40-60°).
Die Bedingung Außenklimareiz (9) erfordert, dass alle Schweine so gehalten werden, dass sie
jederzeit natürlichen Klimareizen ausgesetzt sind. Dies kann u.a. durch ganzjährige Auslauf-,
Freiland- oder Hüttenhaltung sowie durch Offenfrontställe oder vergleichbare Systeme erreicht
werden. Die Kriterien Außenklimareiz (9) und Auslauf (13) bedingen einander.
Werden Komfortliegeflächen (12) gewählt, so erfordern diese weiche Unterlagen (z.B. Gummimatten), die allen Tieren angeboten werden. Die Fläche darf bis zu 10 % perforiert sein. Die
Mindestgröße der Komfortliegeflächen muss bei einem Mastschwein zwischen 50 und 110 kg
Lebendmasse mindestens 0,563 m² betragen. Eine ausreichende Einstreu des Stalles wird alternativ anerkannt. Das Kriterium kann nur in Verbindung mit +20% mehr Platzangebot (10) gewählt werden.
3.3
Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Ferkelaufzucht
Die Wahlpflicht- und Wahlkriterien sind im Handbuch Landwirtschaft „Kriterienkatalog Ferkelaufzucht“ (www.initiative-tierwohl.de) definiert.
Die ausgewählten Kriterien entscheiden über den Tierwohlbeitrag je Tier und müssen in der
Summe einen Mindest-Tierwohlbeitrag von 1,00€ erreichen. Der maximal zu zahlende Betrag
ist auf das Dreifache des Mindestbetrags begrenzt, d.h. 3,00 €/verkauftem Ferkel.
Der Tierwohlbeitrag wird auf max. 8,7 Ferkel je Aufzuchtplatz beschränkt.
Tabelle 3:
Nr.
Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Ferkelaufzucht
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen)
Kriterien
Wahlpflichtkriterien
1
10% mehr Platzangebot
2
Ständiger Zugang zu Raufutter
Wahlkriterien
3
Mikroklimabereich
4
Zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial
5
Saufen aus der offenen Fläche
6
Scheuermöglichkeit
7
Außenklimareize
8
20% mehr Platzangebot
9
40% mehr Platzangebot
10
Komfortliegefläche
11
Auslauf
Vergütung je verkauftem Ferkel
0,80 €
0,40 €
0,20 €
0,30 €
0,40 €
0,40 €
0,30 €
1,20 €
2,40 €
0,50 €
0,30 €
Für die in jeder Bucht jederzeit uneingeschränkt nutzbare Fläche bei höherem Flächenangebot
(1, 8, 9) sind die §28 bzw. §29 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung die Basis. Damit ist
einem Aufzuchtferkel im Lebendmasseabschnitt von 20 - 30 kg bei +10%, + 20% bzw. mehr
10
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
Fläche entsprechend mindestens 0,385 m², 0,42 m² bzw. 0,49 m² anzubieten. In jedem Fall ist
ein Betriebsplan mit Nettoflächenausweis und möglicher Tierzahl je Bucht vorzulegen.
Der ständige Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter (2) muss zusätzlich zum
Futter angeboten werden. Die Darbietungsform kann bodennah, in einer Raufe oder in anderer
geeigneter Form (auch über dem Trog) sein. Für die maximale Tierzahl je Futterstelle wurden
Vorgaben (Tab. 4) gemacht.
Tabelle 4:
Breite bzw.
Durchmesser,
cm
Bis 20
> 20 - 30
> 30 - 40
> 40 - 50
> 50 - 60
> 60 - 70
> 70 - 80
> 80 - 90
> 90 - 100
Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) in der Ferkelaufzucht
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen)
Raufen, Tröge,
wandständig,
geschlossene
Seitenwände
25
30
35
45
55
65
75
85
95
Raufen, Tröge, Raufen, Tröge, Raufen, Tröge, Rundbehälter,
wandständig, freistehend oder freistehend ofreistehend,
offene Seitenhängend, geder hängend,
hängend oder
wände
schlossene Sei- offene Seiten- Bodenfütterung
tenwände
wände
50
60
70
80
90
100
110
120
130
50
60
70
90
110
130
140
160
160
80
80
100
120
120
140
140
160
160
100
100
100
130
130
140
140
160
160
Die Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die normale Futterration über Zusatz z.B. von Maissilage
in der Flüssigfütterung ergänzt oder der Rohfasergehalt erhöht wird. Wird außer dem Raufutter
auch zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial (4), als Kriterium gewählt, muss es sich
um zwei verschiedene Materialien handeln (z.B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten gelten als ein Material). Das Raufutter und das organische Beschäftigungsmaterial müssen getrennt (z.B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. Handelt es
sich bei dem zusätzlichen, gesundheitlich unbedenklich und veränderbaren Beschäftigungsmaterial um bestimmte Objekte (z.B. Holz, Hanfseil, Jutesack, usw.), muss dies mindestens im
Verhältnis 1:20 Tiere zur Verfügung stehen. Werden verschiedene Objekte angeboten, muss der
Abstand zwischen beiden mindestens eine Schweinebreite betragen.
Ein Mikroklimabereich (3) mit ≥ 0,110 m² je Ferkel wird erfüllt, wenn in jeder Bucht z.B. ein mit
Deckel versehener Bereich oder eine Kiste vorhanden sind. Um den Klimabedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, darf der Klimabereich im Verlauf der Aufzucht angepasst werden (z.B.
durch Hochklappen des Deckels).
Schalen- oder Beckentränken erfüllen die Forderung des Saufens aus offener Wasserfläche
(5). Pro offenen Tränkplatz dürfen max. 36 Tiere vorhanden sein.
Scheuermöglichkeiten (6) müssen stabil mit rauer Oberfläche aus gesundheitlich unbedenklichem Material gefertigt sein (z.B. Scheuerbalken). Sie dürfen keinerlei Verletzungsgefahr für die
Tiere darstellen und müssen mindestens im Verhältnis 1:50 Tiere vorhanden und frei zugängig
sein. Sie sind so in der Bucht anzubringen, dass die Tiere auch ihren Rücken daran scheuern
können (Neigungswinkel 40-60°).
Die Bedingung Außenklimareiz (7) erfordert, dass alle Schweine so gehalten werden, dass sie
jederzeit natürlichen Klimareizen ausgesetzt sind. Dies kann u.a. durch ganzjährige Auslauf-,
Freiland- oder Hüttenhaltung sowie durch Offenfrontställe oder vergleichbare Systeme erreicht
werden. Die Kriterien Außenklimareiz (7) und Auslauf (11) bedingen einander.
11
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
Werden Komfortliegeflächen (10) gewählt, so erfordern diese weiche Unterlagen (z.B. Gummimatten), die allen Tieren angeboten werden. Die Fläche darf bis zu 10 % perforiert sein. Die
Mindestgröße der Komfortliegeflächen muss bei einem Ferkel zwischen 20 und 30 kg Lebendmasse mindestens 0,263 m² betragen. Eine ausreichende Einstreu des Stalles wird alternativ
anerkannt. Das Kriterium kann nur in Verbindung mit +20% mehr Platzangebot (8) gewählt werden.
3.4
Wahlpflicht- und Wahlkriterien für Sauenhalter
Die Wahlpflicht- und Wahlkriterien sind im Handbuch Landwirtschaft „Kriterienkatalog Sauenhaltung“ (www.initiative-tierwohl.de) definiert.
Die ausgewählten Kriterien entscheiden über den Tierwohlbeitrag je Tier und müssen in der
Summe einen Mindest-Tierwohlbeitrag von 2,00€ erreichen.
Der maximal zu zahlende Betrag ist auf das Dreifache des Mindestbetrags begrenzt, d.h.
6,00 €/aufgezogenes Ferkel.
Tabelle 5:
Nr.
Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die sauenhaltenden Betriebe
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen)
Kriterien
Wahlpflichtkriterien
1
10 % mehr Platzangebot in der Gruppenhaltung
2
Ständiger Zugang zu Raufutter in der Gruppenhaltung und
Bereitstellung von organischem Nestbaumaterial
Wahlkriterien
3
Kastration mit wirksamer Schmerzausschaltung
4
Zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial
5
Saufen aus der offenen Fläche in der Gruppenhaltung
6
Saufen aus der offenen Fläche im Abferkelbereich
7
Scheuermöglichkeiten in der Gruppenhaltung
8
Gruppenhaltung spätestens ab 6. Tag nach Belegung
9
Freie Abferkelung
10
4-wöchige Säugezeit
11
Abgedecktes Ferkelnest in der Abferkelbucht
12
Ferkelschlupf
13
Wühlerde für Ferkel in der Abferkelbucht
14
Außenklimareize im Wartebereich / Gruppenhaltung
15
20% mehr Platzangebot in der Gruppenhaltung
16
40% mehr Platzangebot in der Gruppenhaltung
17
Komfortliegefläche im Wartebereich / Gruppenhaltung
18
Auslauf
Vergütung je aufgezogenem
Ferkel
1,40 €
0,90 €
1,50 €
1,15 €
0,07 €
0,18 €
0,05 €
1,40 €
2,00 €
1,00 €
0,10 €
0,05 €
0,33 €
0,30 €
2,20 €
4,40 €
0,80 €
0,60 €
Für die in der Gruppenhaltung jederzeit uneingeschränkt nutzbare Fläche bei höherem Flächenangebot (1, 10, 11) ist §30 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung die Basis (Tab. 6). In jedem Fall ist ein Betriebsplan mit Nettoflächenausweis und möglicher Tierzahl je Bucht vorzulegen.
12
Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
Tabelle 6:
Gefordertes Flächenangebot in der Gruppenhaltung von Sauen
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Kriterienkatalog Sauenhaltung)
Platzangebot
Gruppengröße
+20%
+ 10%
Jungsauen
bis 5 Jungsauen
6 bis 39 Jungsauen
ab 40 Jungsauen
Altsauen
bis 5 Sauen
6 bis 39 Sauen
ab 40 Sauen
+40%
m²/Jungsau
2,220
1,980
1,800
m²/Sau
3,000
2,700
2,460
2,035
1,815
1,650
2,750
2,475
2,255
2,590
2,310
2,100
3,500
3,150
2,870
Bei der Wahl des Wahlpflichtkriteriums (2) muss den Sauen neben dem Raufutter während der
Gruppenhaltung in der Woche vor dem ermittelten Geburtstermin bis zur Geburt geeignetes
Nestbaumaterial (z.B. Stroh, Jutesack) zur Verfügung stehen. Das Nestbaumaterial muss sich
ständig in der Reichweite der Sau befinden.
Der ständige Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter (2) während der Gruppenhaltung muss zusätzlich zum Futter angeboten werden. Die Darbietungsform kann bodennah, in einer Raufe oder in anderer geeigneter Form (auch über dem Trog) sein. Für die maximale Tierzahl je Futterstelle wurden Vorgaben (Tab. 7) gemacht.
Tabelle 7:
Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) in der Gruppenhaltung
(Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen)
Breite bzw.
Durchmesser,
cm
Bis 20
> 20 - 30
> 30 - 40
> 40 - 50
> 50 - 60
> 60 - 70
> 70 - 80
> 80 - 90
> 90 - 100
Raufen, Tröge,
wandständig,
geschlossene
Seitenwände
Raufen, Tröge,
wandständig,
offene Seitenwände
Raufen, Tröge,
freistehend
oder hängend,
geschlossene
Seitenwände
Raufen, Tröge,
freistehend
oder hängend,
offene Seitenwände
Rundbehälter,
freistehend,
hängend oder
Bodenfütterung
20
20
20
25
30
35
40
45
50
40
40
40
50
60
65
70
75
80
40
40
40
50
60
70
80
90
100
60
60
60
80
80
90
90
100
100
60
60
60
80
80
90
90
100
100
Die Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die normale Futterration über Zusatz z.B. von Maissilage
in der Flüssigfütterung ergänzt oder der Rohfasergehalt erhöht wird. Wird außer dem Raufutter
auch zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial (4), als Kriterium gewählt, muss es
sich um zwei verschiedene Materialien handeln (z.B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten
gelten als ein Material). Das Raufutter und das organische Beschäftigungsmaterial müssen getrennt (z.B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. Handelt es
sich bei dem zusätzlichen, gesundheitlich unbedenklichen und veränderbaren Beschäftigungsmaterial um bestimmte Objekte (z.B. Holz, Hanfseil, Jutesack, usw.), muss dies mindestens im
Verhältnis 1:20 Tiere zur Verfügung stehen. Das organische Beschäftigungsmaterial ist allen
Sauen, d.h. auch in Kastenständen anzubieten.
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Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
Das Kriterium Kastration mit wirksamer Schmerzausschaltung (3) wird nur durch Verfahren
erfüllt, die den Schmerz während des Eingriffs ausschalten und nach Tierschutzgesetz durch
den Landwirt möglich anwendbar sind. Solche Verfahren befinden sich derzeit aber noch in der
Entwicklung und sind nicht verfügbar. Alternativ sind natürlich andere Verfahren, die dieselbe
Wirkung haben und z.B. durch den Tierarzt angewandt werden können (z.B. Isofluran, usw.),
anwendbar und für die Wahl des Tierwohlkriteriums (3) anerkannt.
Schalen- oder Beckentränken erfüllen die Forderung des Saufens aus offener Wasserfläche (5).
Pro offenen Tränkplatz dürfen max. 36 Tiere vorhanden sein.
Für das Kriterium „Saufen aus der offenen Fläche im Abferkelbereich“ (6) muss sichergestellt sein, dass sowohl die Muttersau als auch die Ferkel aus einer offenen Tränke saufen können. Sauen und Ferkeln sind jeweils bedarfsgerechte Tränken anzubieten. Sogenannte MutterKind-Tränken werden sowohl den Ansprüchen der Sau als auch der Ferkel gerecht.
Scheuermöglichkeiten in der Gruppenhaltung (7) müssen stabil mit rauer Oberfläche aus gesundheitlich unbedenklichem Material gefertigt sein (z.B. Scheuerbalken). Sie dürfen keinerlei
Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen und müssen mindestens im Verhältnis 1:50 Tiere vorhanden und frei zugängig sein. Sie sind so in der Bucht anzubringen, dass die Tiere auch ihren
Rücken daran scheuern können (Neigungswinkel 40-60°).
Für die Anerkennung des Kriteriums „Freie Abferkelung“ (9) müssen für alle Sauen mindestens
7 m² große Abferkelbuchten ohne permanente Fixierungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Abferkelbuchten mit hoch- bzw. aufklappbarem Ferkelschutzkorb erfüllen diese Anforderung nicht.
4-wöchige Säugezeit (10) erfordert einen Produktionszyklus der Sauen von 21 Wochen.
Um dem Kriterium Abgedecktes Ferkelnest in der Abferkelbucht (11) zu entsprechen, muss
das Ferkelnest mit einer Abdeckung (≥0,7 m²) versehen sein. Enthält die Abdeckung eine Aussparung, so wird die Abdeckung als tierwohlgerecht anerkannt, wenn die Aussparung entweder
durch die Wärmequelle (z.B. Infrarotlampe) besetzt oder alternativ dazu verschlossen ist.
Ein Ferkelschlupf (12) ermöglicht den Kontakt von Ferkeln zwischen mindestens zwei Würfen
ab spätestens 10. Tag nach dem Abferkeln bis zum Ende der Säugephase. Er ist groß genug,
so dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgeht und die Ferkel auch zum Ende der Säugezeit den Ferkelschlupf passieren können.
Soll den Ferkeln Wühlerde in der Abferkelbucht (13) angeboten werden, so muss dies über die
gesamte Säugephase gewährleistet sein. Es darf nur für Ferkel geeignetes Material eingesetzt
werden. Dieses muss gesundheitlich unbedenklich und thermisch behandelt sein, um die Keimbelastung zu reduzieren. Gartentorf (z.B. aus dem Baumarkt) darf nicht angewandt werden. Lieferscheine usw. sind aufzubewahren
Das Kriterium Außenklimareize in der Gruppenhaltung (14) erfordert, dass alle Sauen in Gruppenhaltung so gehalten werden, dass sie jederzeit einen Außenklimareiz haben. Dies kann u.a.
durch ganzjährige Auslauf-, Freiland- oder Hüttenhaltung sowie durch Offenfrontställe oder vergleichbare Systeme erreicht werden. Das Öffnen der Stalltür erfüllt diese Anforderung nicht. Die
Kriterien Außenklimareiz (14) und Auslauf (18) bedingen einander.
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Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
4
Höhe der Tierwohlbeiträge
Die Höhe der Tierwohlbeiträge resultiert aus dem Grundbetrag von 500 EUR pro Standort (VVONummer) und individuellen Tierwohlzuschuss je Tier multipliziert mit dem Produktionsumfang.
Die Meldung des voraussichtlichen Produktionsumfanges je Jahr (Schlachtschweine, Ferkel)
wird nach den Produktionsrichtungen Schweinemast, Ferkelaufzucht bzw. Sauenhaltung differenziert und mit den gemeldeten QS-Angaben abgeglichen.
5
Auditierung und Zertifizierung des Betriebes
Vom Bündler werden die Betriebsdaten an die Trägergesellschaft (Gesellschaft zur Förderung
des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH) gemeldet und zugelassene Zertifizierungsstellen mit
der erstmaligen Auditierung des Betriebes beauftragt. Die Auditierung bezieht sich auf die Erfüllung der Grundanforderungen und der verpflichteten Wahlpflichtkriterien bzw. Wahlanforderungen.
Nach dem Erstaudit bekommt der Tierhalter ein Zertifikat. Dieses berechtigt zur Teilnahme an
der Initiative. Die Verpflichtungserklärung zur Teilnahme umfasst mindestens drei Jahre.
Der Tierhalter verliert jedoch seinen Anspruch auf die Zahlung des Tierwohlzuschusses, wenn
die im Erstaudit dokumentierten und zertifizierten Kriterien nicht umgesetzt werden. In solchen
Fällen sind bereits gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Weiterhin muss wegen des Verstoßes
gegen die Kriterien der Initiative mit der Einleitung eines Sanktionsverfahrens gerechnet werden.
Der Sanktionsausschuss kann nach Maßgabe der Sanktionsverfahrensordnung Programmstrafen bis zu einer Höhe von EUR 100.000, den befristeten oder den dauerhaften Ausschluss aus
der Initiative aussprechen.
6
Zahlung des Zuschusses für die „Initiative zum Tierwohl“
Der Tierwohlzuschuss wird von einer von der Trägergesellschaft beauftragten Clearingstelle
rückwirkend für das vergangene Quartal ausgezahlt.
Bei einer Nachfrage, die höher ist als die zur Verfügung stehenden Fondsmittel, wird die Teilnahme nach dem Datum der gemeldeten Umsetzungsfristen begrenzt.
7
Weiterführende Informationen für die Landwirtschaft
Alle weiterführenden Handbücher zu den Teilnahmebedingungen, den Kriterienkatalogen und
den Erläuterungen zu den Kriterienkatalogen finden Sie unter http://initiativetierwohl.de/#landwirtschaft unter Downloads. Dort sind auch weitere Dokumente zu den Stallklimachecks und Zertifizierung verfügbar.
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Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein
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