„Initiative zum Tierwohl“ Für die Teilnahme gerüstet sein! www.thueringen.de/th9/tll Impressum Herausgeber: Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Naumburger Str. 98, 07743 Jena Tel.: 03641 683-0, Fax: 03641 683-390 Mail: [email protected] Autoren: Dr. Simone Müller Februar 2015 1. Auflage 2015 Copyright: Diese Veröffentlichung ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen und der fotomechanischen Wiedergabe sind dem Herausgeber vorbehalten. Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines zur „Initiative zum Tierwohl“, Bereich Schwein ........................................ 4 2 Grundsätze zur Teilnahme an der „Initiative zum Tierwohl“.......................................... 4 3 Teilnahmekriterien für Schweinehalter............................................................................ 6 3.1 Allgemeine Grundanforderungen ........................................................................................ 6 3.2 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Schweinemast .......................................................... 8 3.3 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Ferkelaufzucht ........................................................ 10 3.4 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für Sauenhalter.................................................................. 12 4 Höhe der Tierwohlbeiträge ............................................................................................. 15 5 Auditierung und Zertifizierung des Betriebes ............................................................... 15 6 Zahlung des Zuschusses für die „Initiative zum Tierwohl“ ......................................... 15 7 Weiterführende Informationen für die Landwirtschaft ................................................. 15 3 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein 1 Allgemeines zur „Initiative zum Tierwohl“, Bereich Schwein Die Brancheninitiative „Tierwohl“, in der sich Unternehmen und Verbände der Landwirtschaft, Fleischwirtschaft und des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) gemeinsam die Förderung einer tiergerechteren und nachhaltigeren Fleischerzeugung zum Ziel gesetzt haben, startete zum 1. Januar 2015 für den Bereich Schwein. Der LEH zahlt über 3 Jahre für jedes Kilogramm verkauftes Fleisch und Wurst unabhängig vom Marktpreis vier Cent in einen Fond bei der Clearingstelle, der „Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH“ ein (Abb. 1). Jährlich werden daraus schätzungsweise 65 Millionen EUR für Zahlungen des Tierwohlschusses an die Landwirte bereitstehen. Abbildung 1: Finanzierung der Brancheninitiative „Tierwohl“ durch den LEH (Quelle: www.initiative-tierwohl.de) 2 Grundsätze zur Teilnahme an der „Initiative zum Tierwohl“ Teilnehmenden Tierhaltern wird der Mehraufwand für die Umsetzung bestimmter Tierwohlkriterien pauschal durch finanzielle Anreize unabhängig vom Marktpreis ausgeglichen. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche Auditierung und Zertifizierung für die Zahl der abgegebenen Tiere (ab Datum des bestandenen Audits). Danach besteht ein genereller Anspruch für einen Zeitraum von 3 Jahren. Die Zahlung des Tierwohlzuschusses erfolgt über die Clearingstelle und setzt sich aus einem jährlichen Grundbetrag, der für die Erfüllung der Grundanforderungen gezahlt wird, und einem individuellen Tierwohlzuschuss, der auf das Dreifache des jeweils zu erreichenden Mindestbetrags begrenzt ist, zusammen. Die Zahlungen (Grundbetrag und individueller Tierwohlzuschuss) werden am ersten Tag eines Kalenderquartals für das zurückliegende Kalenderquartal von der Clearingstelle festgesetzt und sechs Monate nach Festsetzung an den Tierhalter gezahlt. Der jährliche Grundbetrag wird dabei zu je einem Viertel berücksichtigt (Abb. 2). Schweinehaltende Betriebe, die an der „Initiative zum Tierwohl“ teilnehmen möchten, können sich voraussichtlich ab 1. April 2015 anmelden. In Thüringen ist die TBV-Service und Marketing GmbH ([email protected]) zuständig. Interessierte Betriebe können sich bereits jetzt bei Wolfgang Helmbold (Tel. 0361-26253210) bzw. Gerda Hennrich (0361-26253300) melden. Gern nehmen auch Martin Hirschmann (Tel. 0361-26253212) bzw. Barbara Wünsche (036126253211) vom TBV, Regionalgeschäftsstelle Mitte ihre Interessenbekundung auf und leiten sie an den Bündler weiter. 4 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein Rechtzeitig vor Anmeldebeginn werden Ihnen von der TBV-Service und Marketing GmbH die Anmeldeunterlagen zugesandt. Abbildung 2: Ablauf der Brancheninitiative „Tierwohl“ für auditierte Schweinehalter (Quelle: www.initiative-tierwohl.de) In der Startphase können nur Tierhalter berücksichtigt werden, die in Deutschland Schweine halten und am QS-System bzw. einem vergleichbaren Qualitätssicherungssystem teilnehmen. Bei der Anmeldung müssen grundlegende Stammdaten des Betriebes (u. a. VVO-Nummer, Produktionsart, umzusetzende Tierwohlkriterien mit angestrebtem Datum der Erfüllung) angegeben werden. Das Startdatum zur Umsetzung der Wahlpflichtkriterien sollte innerhalb von 5 Monaten nach Anmeldung liegen. Damit erhöhen sich die Chancen, an der Initiative teilnehmen zu können. Mit der Registrierung gehen die Schweinehalter eine hohe Verbindlichkeit ein: Sie verpflichten sich für den Fall ihrer Zulassung, alle für sie registrierten Kriterien (d.h. Einhaltung aller Grundanforderungen sowie der gemeldeten Wahlpflichtanforderungen und Wahlanforderungen) ab dem bei der Registrierung angegebenen Umsetzungszeitpunkt an allen gemeldeten Standorten (VVO-Nr.) umzusetzen. Wird bei Erst-oder Folgeaudits deutlich, dass zugesicherte Kriterien nicht umgesetzt wurden, führt dies zum Verlust der Zulassung in der Initiative. Eine Wiederholung des Audits zur Wiedererlangung der Zulassung ist nicht möglich. Dafür sind die für die Standorte zertifizierten Kriterien und Tierwohlzuschüsse für die Zertifikatslaufzeit zugesichert. 5 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein 3 Teilnahmekriterien für Schweinehalter 3.1 Allgemeine Grundanforderungen Die allgemeinen Grundanforderungen sind im Kriterienkatalog für die Schweinemast, die Ferkelaufzucht und die Sauenhaltung (www.initiative-tierwohl.de) definiert. 1. Für den Nachweis der tierschutzgerechten Haltung, Hygiene und Tiergesundheit gelten die im QS-Leitfaden Landwirtschaft Schweinehaltung definierten Basiskriterien. Bei der Auditierung liegt der Schwerpunkt bei der Kontrolle der Produktion im Stall. Das betrifft im Besonderen: Überwachung und Pflege der Tiere Allgemeine Haltungsanforderungen Anforderungen an Stallböden Stallklima, Temperatur, Lärmbelästigung, Lüftung Beleuchtung Platzangebot Alarmanlage Stalleinrichtung und Anlagen Sicherheit von Futtermitteln und Sauberkeit von Wasser Hygiene der Tränk- und Fütterungsanlagen Gebäude und Anlagen Betriebshygiene Spezielle biosichernde Maßnahmen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen Spezielle Hygieneanforderungen Eine umfassende Dokumentenprüfung wird nur bei Hinweisen auf vorliegende Abweichungen vorgenommen. Wenn Auffälligkeiten bezüglich Verletzungen, Lahmheiten oder starken Verschmutzungen festgestellt werden, müssen unter Einbeziehung des bestandsbetreuenden Tierarztes Korrekturmaßnahmen (Maßnahmenplan inkl. Fristen) festgelegt werden. Der Tierhalter muss den Maßnahmenplan fristgerecht umsetzen und dieses dokumentieren. 2. Darüber hinaus ist die Teilnahme am Antibiotikamonitoring obligatorisch. Die Anforderungen sind im QS-Leitfaden Antibiotikamonitoring Schwein festgelegt. 3. Durchführung eines standardisierten Stallklimacheck (1 x vor Erstaudit, dann jeweils 1x jährlich) durch externe, bei der Initiative Tierwohl registrierte Fachexperten. Dieser umfasst 1. Funktionsprüfung der Technik a. Stellantriebe und Ventilatoren: Klappenstellung, Drehrichtung b. Luftführung: Querschnitte und Sauberkeit c. Anbringung und Abgleich der Temperaturfühler: Position, ∆θ max. ± 2 °K d. Luftkühlungsvorrichtung (sofern 2.4 gewählt wurde) e. Einstellung des Lüftungscomputers (Solltemperatur, minimale und maximale Luftrate, Regelbereich, Alarmwerte) 2. Testalarm a. Funktionsfähigkeit der Notsysteme: Akkustatus, Stellantriebe u.ä. b. Weiterleitung des Alarms auf Horn, Leuchte, Telefon, Handy o.ä. 3. Sensorische Prüfung des Stallklimas Bei Bedarf (z.B. bei sensorischer Feststellung von Abweichungen bei Schadgaskonzentration oder Temperatur): - Überprüfung der Dimensionierung der Lüftungsanlage - Durchführung weiterer Tests (Nebelprobe, Schadgasmessungen etc.) 4. Bei Feststellung von Mängeln Erstellung einer Mängelliste 6 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein 4. Durchführung eines Tränkwassercheck mit einer physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Prüfung der Tränkwasserqualität. Dabei dürfen die Orientierungswerte der nachfolgend aufgeführten Parameter nicht über- bzw. unterschritten werden: Einzuhaltende physikalisch-chemische Parameter für Tränkwasser Parameter Einheit Geeignet für Tränkwasser pH-Wert 5-9 Elektrische Leitfähigkeit μS/cm < 3000 Eisen (Fe) (mg/l) <3 Nitrat (NO3-) (mg/l) < 200 Sulfat (SO42-) (mg/l) < 500 Einzuhaltende mikrobiologische Parameter für Tränkwasser Parameter Einheit Geeignet für Tränkwasser Koloniezahl bei 20oC in 1 ml ≤ 10.000 Koloniezahl bei 36oC in 1 ml ≤ 1.000 Escherichia coli in 10 ml ≤ 10 5. Für Sauen- und Ferkelaufzuchtbetriebe wird die Arbeit nach einem Gesundheitsplan gefordert. D.h. die Verlustraten der Sauen und der Saugferkel sowie deren Entwicklung in den zurückliegenden zwei Jahren im Betrieb müssen dokumentiert werden. Die geforderte Führung eines Handlungsplanes beinhaltet die Führung und Umsetzung eines Impf- und Maßnahmeplanes im Ergebnis der tierärztlichen Bestandsbetreuung. Schweinemastbetriebe müssen am indexierten Schlachtbefunddatenprogramm teilnehmen, sobald es fertiggestellt ist. Bis dahin sind von den im Rahmen der Initiative Tierwohl geschlachteten Mastschweinen die unabhängig erhobenen Befunddaten (mindestens Veränderungen an den im QS-Leitfaden Schlachtung und Zerlegung festgelegten Organen, z.B. Lunge, Herzbeutel, Brustfell und Leber) zurückzumelden. 6. In jedem Abteil muss der Einfall von Tageslicht gewährleistet sein. Lichtdurchlässige Flächen mit indirektem Tageslichteinfall (z.B. Innenfenster vom Abteil zum Versorgungsgang oder nachfolgendem Abteil) dürfen mit maximal einer Kaskade berücksichtigt werden, sofern eine entsprechende lichtdurchlässige Außenfläche mit Tageslichteinfall vorhanden ist. Die lichtdurchlässige Außenfläche muss im Durchschnitt des Betriebes (VVVO-Nr.) mindestens 1,5 % der Abteilgrundflächen betragen. Für das einzelne Abteil ist eine Unterschreitung der lichtdurchlässigen Fläche von maximal 20% zulässig. Eine Dokumentation von Fensterfläche, Bezugsfläche und Prozentangabe muss vorliegen. 7 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein 3.2 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Schweinemast Die Wahlpflicht- und Wahlkriterien sind im Handbuch Landwirtschaft „Kriterienkatalog Schweinemast“ (www.initiative-tierwohl.de) definiert. Die ausgewählten Kriterien entscheiden über den Tierwohlbeitrag je Tier und müssen in der Summe einen Mindest-Tierwohlbeitrag von 3,00 € erreichen. Der maximal zu zahlende Betrag ist auf das Dreifache des Mindestbetrags begrenzt, d. h. 9,00 €/Mastschwein. Der Tierwohlbeitrag wird auf max. 3,5 Schlachtschweine je Mastplatz beschränkt. Aus den in Tab. 1 aufgeführten Kriterien können die Schweinemäster frei wählen. Dabei muss mindestens eines der beiden Wahlpflichtkriterien „10 % mehr Platzangebot“ (Nr. 1) oder „Ständiger Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter“ (Nr. 2) verbindlich gewählt werden; die Wahl beider Kriterien ist ebenfalls möglich. Bei Auswahl des Kriteriums „20 % mehr Platzangebot“ oder „40 % mehr Platzangebot“ ist das Wahlpflichtkriterium (Nr. 1) automatisch erfüllt. Tabelle 1: Nr. Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Schweinemast (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen) Kriterien Wahlpflichtkriterien 1 10 % mehr Platzangebot 2 Ständiger Zugang zu Raufutter Wahlkriterien 3 Jungebermast 4 Luftkühlungsvorrichtung 5 Zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial 6 Saufen aus der offenen Fläche 7 Unterstützung der Buchtenstrukturierung 8 Scheuermöglichkeit 9 Außenklimareize 10 20 % mehr Platzangebot 11 40 % mehr Platzangebot 12 Komfortliegefläche 13 Auslauf Vergütung je Schlachtschwein 2,80 € 2,00 € 1,50 € 0,20 € 1,00 € 0,70 € 0,20 € 0,60 € 1,00 € 4,00 € 8,00 € 2,50 € 1,00 € Für die in jeder Bucht jederzeit uneingeschränkt nutzbare Fläche bei höherem Flächenangebot (1, 10, 11) ist §29 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung die Basis. Damit ist einem Mastschwein im Lebendmasseabschnitt 50 - 110 kg bei +10%, + 20% bzw. mehr Fläche entsprechend mindestens 0,825 m², 0,90 m² bzw. 1,05 m² anzubieten. In jedem Fall ist ein Betriebsplan mit Nettoflächenausweis und möglicher Tierzahl je Bucht vorzulegen. Der ständige Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter (2) muss zusätzlich zum Futter angeboten werden. Die Darbietungsform kann bodennah, in einer Raufe oder in anderer geeigneter Form (auch über dem Trog) sein. Für die maximale Tierzahl je Futterstelle wurden Vorgaben (Tab. 2a, b) gemacht. Die Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die normale Futterration über Zusatz z.B. von Maissilage in der Flüssigfütterung ergänzt oder der Rohfasergehalt erhöht wird. 8 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein Tabelle 2a: Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) für Mastschweine bis 60 kg (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen) Breite bzw. Durchmesser, cm Bis 20 > 20 - 30 > 30 - 40 > 40 - 50 > 50 - 60 > 60 - 70 > 70 - 80 > 80 - 90 > 90 - 100 Tabelle 2b: Raufen, Tröge, wandständig, offene Seitenwände Raufen, Tröge, freistehend oder hängend, geschlossene Seitenwände Raufen, Tröge, freistehend oder hängend, offene Seitenwände Rundbehälter, freistehend, hängend oder Bodenfütterung 20 25 30 35 40 45 50 55 60 40 50 60 70 80 85 90 100 105 40 50 60 70 80 90 100 110 120 80 80 80 100 100 110 110 120 120 80 80 80 110 110 120 120 130 130 Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) für Mastschweine ab 60 kg (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen) Breite bzw. Durchmesser, cm Bis 20 > 20 - 30 > 30 - 40 > 40 - 50 > 50 - 60 > 60 - 70 > 70 - 80 > 80 - 90 > 90 - 100 Raufen, Tröge, wandständig, geschlossene Seitenwände Raufen, Tröge, wandständig, geschlossene Seitenwände Raufen, Tröge, wandständig, offene Seitenwände 20 20 25 30 35 40 45 50 55 40 40 50 60 70 75 80 85 90 Raufen, Tröge, freistehend oder hängend, geschlossene Seitenwände 40 40 50 60 70 80 90 100 110 Raufen, Tröge, freistehend oder hängend, offene Seitenwände 70 70 70 90 90 100 100 110 110 Rundbehälter, freistehend, hängend oder Bodenfütterung 70 70 70 90 90 100 100 110 110 Wird außer dem Raufutter auch zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial (5), als Kriterium gewählt, muss es sich um zwei verschiedene Materialien handeln (z.B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten gelten als ein Material). Das Raufutter und das organische Beschäftigungsmaterial müssen getrennt (z.B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. Handelt es sich bei dem zusätzlichen, gesundheitlich unbedenklich und veränderbaren Beschäftigungsmaterial um bestimmte Objekte (z.B. Holz, Hanfseil, Jutesack, usw.), muss dies mindestens im Verhältnis 1:20 Tiere zur Verfügung stehen. Werden verschiedene Objekte angeboten, muss der Abstand zwischen beiden mindestens eine Schweinebreite betragen. Das Kriterium Jungebermast (3) wird nur erfüllt, wenn gar keine chirurgisch kastrierten Tiere gehalten werden. Luftkühlungsvorrichtungen (4) erfüllen nur dann die Vorgaben, wenn alle Stallbereiche eine stationäre automatische Vorrichtung (Erdwärme- oder Schotterwärmetauscher, Unterflur-, Zuluftkühlung, Zuluftkanal mit eingebauter Wasserverrieselung und Hochdruck-Verneblung oder vergleichbare Anlagen) zur aktiven Kühlung der Luft besitzen. Schalen- oder Beckentränken erfüllen die Forderung des Saufens aus offener Wasserfläche (6). Pro offenen Tränkeplätzen dürfen max. 36 Tiere vorhanden sein. Eine Buchtenstrukturierung (7) wird durch zusätzliche geschlossene Trennwände in allen Buchten erreicht. Damit werden Schutzbereiche bzw. Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere geschaffen. Die Trennwände können auch freistehend in der Bucht angebracht sein. Für jeweils 9 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein bis zu 20 Tiere einer Bucht müssen Trennwände von mindestens 1 m Länge vorhanden sein, die beidseitig zugängig und jeweils mindestens 1,0 m lang sind. In Buchten mit weniger als 20 Tieren ist das Kriterium nur in Verbindung mit mindestens 20 % zusätzlichem Platz wählbar. Scheuermöglichkeiten (8) müssen stabil mit rauer Oberfläche aus gesundheitlich unbedenklichem Material gefertigt sein (z.B. Scheuerbalken). Sie dürfen keinerlei Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen und müssen mindestens im Verhältnis 1:50 Tiere vorhanden und frei zugängig sein. Sie sind so in der Bucht anzubringen, dass die Tiere auch ihren Rücken daran scheuern können (Neigungswinkel 40-60°). Die Bedingung Außenklimareiz (9) erfordert, dass alle Schweine so gehalten werden, dass sie jederzeit natürlichen Klimareizen ausgesetzt sind. Dies kann u.a. durch ganzjährige Auslauf-, Freiland- oder Hüttenhaltung sowie durch Offenfrontställe oder vergleichbare Systeme erreicht werden. Die Kriterien Außenklimareiz (9) und Auslauf (13) bedingen einander. Werden Komfortliegeflächen (12) gewählt, so erfordern diese weiche Unterlagen (z.B. Gummimatten), die allen Tieren angeboten werden. Die Fläche darf bis zu 10 % perforiert sein. Die Mindestgröße der Komfortliegeflächen muss bei einem Mastschwein zwischen 50 und 110 kg Lebendmasse mindestens 0,563 m² betragen. Eine ausreichende Einstreu des Stalles wird alternativ anerkannt. Das Kriterium kann nur in Verbindung mit +20% mehr Platzangebot (10) gewählt werden. 3.3 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Ferkelaufzucht Die Wahlpflicht- und Wahlkriterien sind im Handbuch Landwirtschaft „Kriterienkatalog Ferkelaufzucht“ (www.initiative-tierwohl.de) definiert. Die ausgewählten Kriterien entscheiden über den Tierwohlbeitrag je Tier und müssen in der Summe einen Mindest-Tierwohlbeitrag von 1,00€ erreichen. Der maximal zu zahlende Betrag ist auf das Dreifache des Mindestbetrags begrenzt, d.h. 3,00 €/verkauftem Ferkel. Der Tierwohlbeitrag wird auf max. 8,7 Ferkel je Aufzuchtplatz beschränkt. Tabelle 3: Nr. Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die Ferkelaufzucht (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen) Kriterien Wahlpflichtkriterien 1 10% mehr Platzangebot 2 Ständiger Zugang zu Raufutter Wahlkriterien 3 Mikroklimabereich 4 Zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial 5 Saufen aus der offenen Fläche 6 Scheuermöglichkeit 7 Außenklimareize 8 20% mehr Platzangebot 9 40% mehr Platzangebot 10 Komfortliegefläche 11 Auslauf Vergütung je verkauftem Ferkel 0,80 € 0,40 € 0,20 € 0,30 € 0,40 € 0,40 € 0,30 € 1,20 € 2,40 € 0,50 € 0,30 € Für die in jeder Bucht jederzeit uneingeschränkt nutzbare Fläche bei höherem Flächenangebot (1, 8, 9) sind die §28 bzw. §29 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung die Basis. Damit ist einem Aufzuchtferkel im Lebendmasseabschnitt von 20 - 30 kg bei +10%, + 20% bzw. mehr 10 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein Fläche entsprechend mindestens 0,385 m², 0,42 m² bzw. 0,49 m² anzubieten. In jedem Fall ist ein Betriebsplan mit Nettoflächenausweis und möglicher Tierzahl je Bucht vorzulegen. Der ständige Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter (2) muss zusätzlich zum Futter angeboten werden. Die Darbietungsform kann bodennah, in einer Raufe oder in anderer geeigneter Form (auch über dem Trog) sein. Für die maximale Tierzahl je Futterstelle wurden Vorgaben (Tab. 4) gemacht. Tabelle 4: Breite bzw. Durchmesser, cm Bis 20 > 20 - 30 > 30 - 40 > 40 - 50 > 50 - 60 > 60 - 70 > 70 - 80 > 80 - 90 > 90 - 100 Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) in der Ferkelaufzucht (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen) Raufen, Tröge, wandständig, geschlossene Seitenwände 25 30 35 45 55 65 75 85 95 Raufen, Tröge, Raufen, Tröge, Raufen, Tröge, Rundbehälter, wandständig, freistehend oder freistehend ofreistehend, offene Seitenhängend, geder hängend, hängend oder wände schlossene Sei- offene Seiten- Bodenfütterung tenwände wände 50 60 70 80 90 100 110 120 130 50 60 70 90 110 130 140 160 160 80 80 100 120 120 140 140 160 160 100 100 100 130 130 140 140 160 160 Die Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die normale Futterration über Zusatz z.B. von Maissilage in der Flüssigfütterung ergänzt oder der Rohfasergehalt erhöht wird. Wird außer dem Raufutter auch zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial (4), als Kriterium gewählt, muss es sich um zwei verschiedene Materialien handeln (z.B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten gelten als ein Material). Das Raufutter und das organische Beschäftigungsmaterial müssen getrennt (z.B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. Handelt es sich bei dem zusätzlichen, gesundheitlich unbedenklich und veränderbaren Beschäftigungsmaterial um bestimmte Objekte (z.B. Holz, Hanfseil, Jutesack, usw.), muss dies mindestens im Verhältnis 1:20 Tiere zur Verfügung stehen. Werden verschiedene Objekte angeboten, muss der Abstand zwischen beiden mindestens eine Schweinebreite betragen. Ein Mikroklimabereich (3) mit ≥ 0,110 m² je Ferkel wird erfüllt, wenn in jeder Bucht z.B. ein mit Deckel versehener Bereich oder eine Kiste vorhanden sind. Um den Klimabedürfnissen der Tiere gerecht zu werden, darf der Klimabereich im Verlauf der Aufzucht angepasst werden (z.B. durch Hochklappen des Deckels). Schalen- oder Beckentränken erfüllen die Forderung des Saufens aus offener Wasserfläche (5). Pro offenen Tränkplatz dürfen max. 36 Tiere vorhanden sein. Scheuermöglichkeiten (6) müssen stabil mit rauer Oberfläche aus gesundheitlich unbedenklichem Material gefertigt sein (z.B. Scheuerbalken). Sie dürfen keinerlei Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen und müssen mindestens im Verhältnis 1:50 Tiere vorhanden und frei zugängig sein. Sie sind so in der Bucht anzubringen, dass die Tiere auch ihren Rücken daran scheuern können (Neigungswinkel 40-60°). Die Bedingung Außenklimareiz (7) erfordert, dass alle Schweine so gehalten werden, dass sie jederzeit natürlichen Klimareizen ausgesetzt sind. Dies kann u.a. durch ganzjährige Auslauf-, Freiland- oder Hüttenhaltung sowie durch Offenfrontställe oder vergleichbare Systeme erreicht werden. Die Kriterien Außenklimareiz (7) und Auslauf (11) bedingen einander. 11 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein Werden Komfortliegeflächen (10) gewählt, so erfordern diese weiche Unterlagen (z.B. Gummimatten), die allen Tieren angeboten werden. Die Fläche darf bis zu 10 % perforiert sein. Die Mindestgröße der Komfortliegeflächen muss bei einem Ferkel zwischen 20 und 30 kg Lebendmasse mindestens 0,263 m² betragen. Eine ausreichende Einstreu des Stalles wird alternativ anerkannt. Das Kriterium kann nur in Verbindung mit +20% mehr Platzangebot (8) gewählt werden. 3.4 Wahlpflicht- und Wahlkriterien für Sauenhalter Die Wahlpflicht- und Wahlkriterien sind im Handbuch Landwirtschaft „Kriterienkatalog Sauenhaltung“ (www.initiative-tierwohl.de) definiert. Die ausgewählten Kriterien entscheiden über den Tierwohlbeitrag je Tier und müssen in der Summe einen Mindest-Tierwohlbeitrag von 2,00€ erreichen. Der maximal zu zahlende Betrag ist auf das Dreifache des Mindestbetrags begrenzt, d.h. 6,00 €/aufgezogenes Ferkel. Tabelle 5: Nr. Wahlpflicht- und Wahlkriterien für die sauenhaltenden Betriebe (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen) Kriterien Wahlpflichtkriterien 1 10 % mehr Platzangebot in der Gruppenhaltung 2 Ständiger Zugang zu Raufutter in der Gruppenhaltung und Bereitstellung von organischem Nestbaumaterial Wahlkriterien 3 Kastration mit wirksamer Schmerzausschaltung 4 Zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial 5 Saufen aus der offenen Fläche in der Gruppenhaltung 6 Saufen aus der offenen Fläche im Abferkelbereich 7 Scheuermöglichkeiten in der Gruppenhaltung 8 Gruppenhaltung spätestens ab 6. Tag nach Belegung 9 Freie Abferkelung 10 4-wöchige Säugezeit 11 Abgedecktes Ferkelnest in der Abferkelbucht 12 Ferkelschlupf 13 Wühlerde für Ferkel in der Abferkelbucht 14 Außenklimareize im Wartebereich / Gruppenhaltung 15 20% mehr Platzangebot in der Gruppenhaltung 16 40% mehr Platzangebot in der Gruppenhaltung 17 Komfortliegefläche im Wartebereich / Gruppenhaltung 18 Auslauf Vergütung je aufgezogenem Ferkel 1,40 € 0,90 € 1,50 € 1,15 € 0,07 € 0,18 € 0,05 € 1,40 € 2,00 € 1,00 € 0,10 € 0,05 € 0,33 € 0,30 € 2,20 € 4,40 € 0,80 € 0,60 € Für die in der Gruppenhaltung jederzeit uneingeschränkt nutzbare Fläche bei höherem Flächenangebot (1, 10, 11) ist §30 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung die Basis (Tab. 6). In jedem Fall ist ein Betriebsplan mit Nettoflächenausweis und möglicher Tierzahl je Bucht vorzulegen. 12 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein Tabelle 6: Gefordertes Flächenangebot in der Gruppenhaltung von Sauen (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Kriterienkatalog Sauenhaltung) Platzangebot Gruppengröße +20% + 10% Jungsauen bis 5 Jungsauen 6 bis 39 Jungsauen ab 40 Jungsauen Altsauen bis 5 Sauen 6 bis 39 Sauen ab 40 Sauen +40% m²/Jungsau 2,220 1,980 1,800 m²/Sau 3,000 2,700 2,460 2,035 1,815 1,650 2,750 2,475 2,255 2,590 2,310 2,100 3,500 3,150 2,870 Bei der Wahl des Wahlpflichtkriteriums (2) muss den Sauen neben dem Raufutter während der Gruppenhaltung in der Woche vor dem ermittelten Geburtstermin bis zur Geburt geeignetes Nestbaumaterial (z.B. Stroh, Jutesack) zur Verfügung stehen. Das Nestbaumaterial muss sich ständig in der Reichweite der Sau befinden. Der ständige Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem Raufutter (2) während der Gruppenhaltung muss zusätzlich zum Futter angeboten werden. Die Darbietungsform kann bodennah, in einer Raufe oder in anderer geeigneter Form (auch über dem Trog) sein. Für die maximale Tierzahl je Futterstelle wurden Vorgaben (Tab. 7) gemacht. Tabelle 7: Maximale Tierzahl je Objekt (Raufe, Trog, usw.) in der Gruppenhaltung (Quelle: Initiative Tierwohl, Handbuch Landwirtschaft - Teilnahmebedingungen) Breite bzw. Durchmesser, cm Bis 20 > 20 - 30 > 30 - 40 > 40 - 50 > 50 - 60 > 60 - 70 > 70 - 80 > 80 - 90 > 90 - 100 Raufen, Tröge, wandständig, geschlossene Seitenwände Raufen, Tröge, wandständig, offene Seitenwände Raufen, Tröge, freistehend oder hängend, geschlossene Seitenwände Raufen, Tröge, freistehend oder hängend, offene Seitenwände Rundbehälter, freistehend, hängend oder Bodenfütterung 20 20 20 25 30 35 40 45 50 40 40 40 50 60 65 70 75 80 40 40 40 50 60 70 80 90 100 60 60 60 80 80 90 90 100 100 60 60 60 80 80 90 90 100 100 Die Anforderung ist nicht erfüllt, wenn die normale Futterration über Zusatz z.B. von Maissilage in der Flüssigfütterung ergänzt oder der Rohfasergehalt erhöht wird. Wird außer dem Raufutter auch zusätzliches organisches Beschäftigungsmaterial (4), als Kriterium gewählt, muss es sich um zwei verschiedene Materialien handeln (z.B. Stroh und Heu; verschiedene Strohsorten gelten als ein Material). Das Raufutter und das organische Beschäftigungsmaterial müssen getrennt (z.B. nicht über gemeinsame Raufe für Heu und Stroh) angeboten werden. Handelt es sich bei dem zusätzlichen, gesundheitlich unbedenklichen und veränderbaren Beschäftigungsmaterial um bestimmte Objekte (z.B. Holz, Hanfseil, Jutesack, usw.), muss dies mindestens im Verhältnis 1:20 Tiere zur Verfügung stehen. Das organische Beschäftigungsmaterial ist allen Sauen, d.h. auch in Kastenständen anzubieten. 13 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein Das Kriterium Kastration mit wirksamer Schmerzausschaltung (3) wird nur durch Verfahren erfüllt, die den Schmerz während des Eingriffs ausschalten und nach Tierschutzgesetz durch den Landwirt möglich anwendbar sind. Solche Verfahren befinden sich derzeit aber noch in der Entwicklung und sind nicht verfügbar. Alternativ sind natürlich andere Verfahren, die dieselbe Wirkung haben und z.B. durch den Tierarzt angewandt werden können (z.B. Isofluran, usw.), anwendbar und für die Wahl des Tierwohlkriteriums (3) anerkannt. Schalen- oder Beckentränken erfüllen die Forderung des Saufens aus offener Wasserfläche (5). Pro offenen Tränkplatz dürfen max. 36 Tiere vorhanden sein. Für das Kriterium „Saufen aus der offenen Fläche im Abferkelbereich“ (6) muss sichergestellt sein, dass sowohl die Muttersau als auch die Ferkel aus einer offenen Tränke saufen können. Sauen und Ferkeln sind jeweils bedarfsgerechte Tränken anzubieten. Sogenannte MutterKind-Tränken werden sowohl den Ansprüchen der Sau als auch der Ferkel gerecht. Scheuermöglichkeiten in der Gruppenhaltung (7) müssen stabil mit rauer Oberfläche aus gesundheitlich unbedenklichem Material gefertigt sein (z.B. Scheuerbalken). Sie dürfen keinerlei Verletzungsgefahr für die Tiere darstellen und müssen mindestens im Verhältnis 1:50 Tiere vorhanden und frei zugängig sein. Sie sind so in der Bucht anzubringen, dass die Tiere auch ihren Rücken daran scheuern können (Neigungswinkel 40-60°). Für die Anerkennung des Kriteriums „Freie Abferkelung“ (9) müssen für alle Sauen mindestens 7 m² große Abferkelbuchten ohne permanente Fixierungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Abferkelbuchten mit hoch- bzw. aufklappbarem Ferkelschutzkorb erfüllen diese Anforderung nicht. 4-wöchige Säugezeit (10) erfordert einen Produktionszyklus der Sauen von 21 Wochen. Um dem Kriterium Abgedecktes Ferkelnest in der Abferkelbucht (11) zu entsprechen, muss das Ferkelnest mit einer Abdeckung (≥0,7 m²) versehen sein. Enthält die Abdeckung eine Aussparung, so wird die Abdeckung als tierwohlgerecht anerkannt, wenn die Aussparung entweder durch die Wärmequelle (z.B. Infrarotlampe) besetzt oder alternativ dazu verschlossen ist. Ein Ferkelschlupf (12) ermöglicht den Kontakt von Ferkeln zwischen mindestens zwei Würfen ab spätestens 10. Tag nach dem Abferkeln bis zum Ende der Säugephase. Er ist groß genug, so dass keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgeht und die Ferkel auch zum Ende der Säugezeit den Ferkelschlupf passieren können. Soll den Ferkeln Wühlerde in der Abferkelbucht (13) angeboten werden, so muss dies über die gesamte Säugephase gewährleistet sein. Es darf nur für Ferkel geeignetes Material eingesetzt werden. Dieses muss gesundheitlich unbedenklich und thermisch behandelt sein, um die Keimbelastung zu reduzieren. Gartentorf (z.B. aus dem Baumarkt) darf nicht angewandt werden. Lieferscheine usw. sind aufzubewahren Das Kriterium Außenklimareize in der Gruppenhaltung (14) erfordert, dass alle Sauen in Gruppenhaltung so gehalten werden, dass sie jederzeit einen Außenklimareiz haben. Dies kann u.a. durch ganzjährige Auslauf-, Freiland- oder Hüttenhaltung sowie durch Offenfrontställe oder vergleichbare Systeme erreicht werden. Das Öffnen der Stalltür erfüllt diese Anforderung nicht. Die Kriterien Außenklimareiz (14) und Auslauf (18) bedingen einander. 14 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein 4 Höhe der Tierwohlbeiträge Die Höhe der Tierwohlbeiträge resultiert aus dem Grundbetrag von 500 EUR pro Standort (VVONummer) und individuellen Tierwohlzuschuss je Tier multipliziert mit dem Produktionsumfang. Die Meldung des voraussichtlichen Produktionsumfanges je Jahr (Schlachtschweine, Ferkel) wird nach den Produktionsrichtungen Schweinemast, Ferkelaufzucht bzw. Sauenhaltung differenziert und mit den gemeldeten QS-Angaben abgeglichen. 5 Auditierung und Zertifizierung des Betriebes Vom Bündler werden die Betriebsdaten an die Trägergesellschaft (Gesellschaft zur Förderung des Tierwohls in der Nutztierhaltung mbH) gemeldet und zugelassene Zertifizierungsstellen mit der erstmaligen Auditierung des Betriebes beauftragt. Die Auditierung bezieht sich auf die Erfüllung der Grundanforderungen und der verpflichteten Wahlpflichtkriterien bzw. Wahlanforderungen. Nach dem Erstaudit bekommt der Tierhalter ein Zertifikat. Dieses berechtigt zur Teilnahme an der Initiative. Die Verpflichtungserklärung zur Teilnahme umfasst mindestens drei Jahre. Der Tierhalter verliert jedoch seinen Anspruch auf die Zahlung des Tierwohlzuschusses, wenn die im Erstaudit dokumentierten und zertifizierten Kriterien nicht umgesetzt werden. In solchen Fällen sind bereits gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen. Weiterhin muss wegen des Verstoßes gegen die Kriterien der Initiative mit der Einleitung eines Sanktionsverfahrens gerechnet werden. Der Sanktionsausschuss kann nach Maßgabe der Sanktionsverfahrensordnung Programmstrafen bis zu einer Höhe von EUR 100.000, den befristeten oder den dauerhaften Ausschluss aus der Initiative aussprechen. 6 Zahlung des Zuschusses für die „Initiative zum Tierwohl“ Der Tierwohlzuschuss wird von einer von der Trägergesellschaft beauftragten Clearingstelle rückwirkend für das vergangene Quartal ausgezahlt. Bei einer Nachfrage, die höher ist als die zur Verfügung stehenden Fondsmittel, wird die Teilnahme nach dem Datum der gemeldeten Umsetzungsfristen begrenzt. 7 Weiterführende Informationen für die Landwirtschaft Alle weiterführenden Handbücher zu den Teilnahmebedingungen, den Kriterienkatalogen und den Erläuterungen zu den Kriterienkatalogen finden Sie unter http://initiativetierwohl.de/#landwirtschaft unter Downloads. Dort sind auch weitere Dokumente zu den Stallklimachecks und Zertifizierung verfügbar. 15 Initiative zum Tierwohl, Bereich Schwein