Zugaben und Rabatte (Auszug aus der Brancheninfo 320 Nr. 2/2004) Im Einrichtungsfachhandel tauchen häufig Fragen zum Zugabenrecht auf bzw. muss das Landesgremium OÖ vermehrt gegen Werbeaussendungen mit Verstößen das geltende Zugabenrecht im Wege des Wettbewerbsschutzverband einschreiten. Im Folgenden wollen wir Ihnen daher die wesentlichsten Grundzüge des österreichischen Zugabenrechts darstellen. Gleich vorweg sei festgehalten, dass es sich um eine sehr komplexe Materie handelt, die aufgrund zahlreicher Gerichtsentscheidungen manchmal unübersichtlich oder sogar zT widersprüchlich wird. Grundlage der nachstehenden Ausführungen ist das Merkblatt der WKÖ „Werbung mit Zugaben und Rabatten“, welches um Besonderheiten, die im Einrichtungsfachhandel häufig vorkommen, ergänzt wurde: I. ZUGABEN Eine Zugabe ist ein zusätzlicher Vorteil, der unentgeltlich neben der Hauptware oder Hauptleistung angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern (Werbe- bzw. Lockmittel). Die Werbung mit unentgeltlichen Zugaben ist wegen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung nur in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt. Gegenüber Verbrauchern ist im geschäftlichen Verkehr jegliche Ankündigung von Zugaben verboten, hingegen das Gewähren oder Anbieten ist – ausgenommen bei periodischen Druckschriften - zulässig! Gegenüber einem Unternehmer sind Zugaben verboten – nicht nur die Ankündigung, sondern auch das Gewähren und Anbieten. Erlaubte Zugaben Das oben angeführte Zugabenverbot gilt bei folgenden Zugaben nicht: Handelsübliches Zubehör zur Ware oder handelsübliche Nebenleistung Hier wird ein Zweckzusammenhang zwischen Hauptware und Zugabe gefordert. Beispiele wären Kleidung geringfügig ändern (Ärmel kürzen), kostenloses Wuchten neugekaufter Autoreifen, Hülle für Tennisschläger, „Gratis-Vorhangnähen“, sofern es sich um das Nähen von geraden Teilen handelt. Kein handelsübliches Zubehör/Leistung und damit verboten wäre: Gratis Tennisbälle zum Tennisschläger, der Ersatz von Taxispesen ohne jede Beschränkung der Höhe nach, ein kostenloser Leihwagen für die Dauer einer Fahrzeugreparatur oder eine kostenlose Autowäsche bei der Abnahme einer bestimmten Menge von Treibstoff. Aufwändigere Näharbeiten an einem Vorhang werden auch nicht unter diese Ausnahme fallen. Auch nicht der Gratis-Geschirrspüler bei Kauf einer ganzen Küche. Warenproben Diese dürfen nur in solchen Mengen abgegeben werden, wie sie je nach Beschaffenheit und Zweck der Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Die Warenproben müssen nicht geringwertig sein. Als Warenproben beurteilte der OGH 150 g Waschpulver, da diese Menge Waschpulver gerade zum Waschen von 3 kg Wäsche ausreicht und somit zu Prüfung aller in Betracht kommenden Eigenschaften. Auch die Verteilung von Tageszeitungen zu Werbezwecken über einen bestimmten Zeitraum können zulässige Warenproben sein. Als unzulässig wurden angesehen: Eine 0,7-Liter-Flasche Wein, eine handelsübliche Packung Schokolade (weil diese Menge zur Erprobung des Geschmacks einer Schokolade nicht mehr erforderlich ist), 1/8 kg Kaffee, 1 l Parkettleim oder 10 l Heizöl. Reklamegegenstände, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des werbenden Unternehmens gekennzeichnet sind: Die Werbung für das Unternehmen muss im Vordergrund stehen, auffallen und somit den Verkehrswert der Ware mindern. Die Reklamegegenstände brauchen an sich nicht geringwertig zu sein, ihr Wert muss aber erheblich unter dem der Hauptware liegen. Als typische Reklamegegenstände gelten: Anstecknadeln, Schildkappen, T-Shirts usw. Als zulässiger Reklamegegenstand gilt auch eine Sporttasche mit Werbeaufdruck, die gratis an Kunden beim Kauf von Schiern abgegeben wurde. Nicht als Reklamegegenstände gelten: Eine Armbanduhr mit der Bezeichnung des werbenden Unternehmens im Ziffernblatt, die gar nicht besonders auffällt, weil damit keine Entwertung der Uhr durch diesen dezenten Werbeaufdruck erfolgt. Geschenk eines Regenschirmes mit dem Schriftzug „Die Presse“ zu einem Abonnement dieser Tageszeitung, Sonnenbrille mit kaum wahrnehmbarer Aufschrift „Steirerkrone“. Geringwertige Zuwendungen Diese Zugabe muss absolut geringwertig sein (Beispiele: Luftballons für Kinder, Sandspielform aus Kunststoff). Weiters dürfen diese nicht für eine Sammlung bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzt. Als keine geringwertigen Zuwendungen gelten und somit unzulässig wären: Geschenke wie zB Eierbecher, Salzstreuer, Spielzeuglokomotiven, Spielzeugautos aus Kunststoff. Geldrabatt Der Rabatt darf nur an die Menge oder den Preis der veräußerten Ware anknüpfen und nicht von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Beispiel: Es ist zulässig, wenn ein Einzelhändler bei der Bestellung ab einer bestimmten Stückzahl vom Großhändler eine andere Ware zu einem stark ermäßigten Preis erhält, auch wenn die Ware erst später bezahlt werden muss. Gutscheine sind dann zulässig, wenn sie gegen Geld eingelöst werden können. Gutscheine, deren darin genannte Betrag vom Kaufpreis einer anderen Ware nur abgezogen wird, fallen nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Kein erlaubter Geldrabatt liegt vor, wenn angekündigt wird, dass Wiederverkäufern bei Erteilung eines Auftrags die Fahrtkosten ersetzt würden. Unzulässig ist weiters, wenn an Stammkunden auf einen bestimmter Betrag lautende Gutscheine für künftige Einkäufe versendet werden, die beim Einkauf während einer bestimmten Zeit in Zahlung genommen werden sollen, ohne dass es dabei auf die Warenmenge und die Höhe des Kaufpreises ankommt. Naturalrabatt (unentgeltliche Mehrlieferungen) Diese Zugabe ist dann zulässig, wenn sie mit der Hauptware völlig identisch ist. Beispiel: Beim Kauf von 2 Batterien bekommt man eine gratis dazu. Motto: „Nimm drei, zahl zwei!“ Die Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften Die unentgeltliche Veranstaltung eines Skikurses durch einen Sportartikelhändler geht über den Rahmen einer Auskunft oder Ratschlag weit hinaus. Als zulässig wurde hingegen die unentgeltliche ärztliche Auskunft durch einen Facharzt der zu bestimmten Zeiten in einer Zeitungsredaktion anwesend ist und dort angerufen werden kann, angesehen. Gewinnspiele/Preisausschreiben Wird die kostenlose Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel vom entgeltlichen Bezug einer Ware oder Dienstleistung abhängig gemacht und das Gewinnspiel als Zugabe öffentlich oder in einer Mitteilung an einen größeren Personenkreis angekündigt, müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein: a) der Wert der aufgelegten Teilnahmekarten darf, wenn man den Gesamtwert der Preise durch die Anzahl der aufgelegten Teilnahmekarten teilt nicht mehr als € 0,36 betragen und b) der Gesamtwert der Preise darf € 21.600,-- nicht übersteigen. Stand: April 2004 Seite 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Gewinnspiel als wettbewerbswidrige Zugabe angesehen. Ein Gewinnspiel gilt auch dann als Zugabe, wenn der Kauf der Hauptware zwar nicht zwingende Voraussetzung für die Teilnahme ist, aber der Kauf als förderlich anzusehen ist. Wird allerdings ein Preisausschreiben als Entgelt für eine echte Leistung des Teilnehmers (z.B. Texten eines Werbereimes) in Aussicht gestellt, liegt keine Zugabe vor. Beispiel: Bei einer Gewinnsumme bei einem Preisausschreiben in der Höhe von € 1.800,-- müssten mindestens 5.000 Teilnahmekarten ausgegeben werden, damit auf eine einzelne Teilnahmekarte der Wert von € 0,36 entfällt. II. RABATTE Mit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 wurde das Rabattgesetz abgeschafft. Seither ist die Ankündigung, das Gewähren oder Anbieten von Preisnachlässen für Unternehmer zulässig und die früheren Beschränkungen auf Barzahlungsrabatte (= Skonti), Mengen- und Sonderrabatte weggefallen! Somit kann etwa ein Gewerbetreibender seinen Stammkunden, bestimmten Vereinsmitgliedern oder auch einzelnen Kunden Preisnachlässe gewähren, anderen Kunden hingegen verwehren. Der Nachlass darf freilich nicht sittenwidrig im Sinne des UWG sein. Nie ernsthaft verlangte „Mondpreise“, von denen sodann beträchtliche Rabatte gewährt oder angekündigt werden, entsprechen zweifellos nicht einer seriösen kaufmännischen Gestion! Selbstverständlich wären auch irreführende Rabattankündigungen wettbewerbswidrig! Abgrenzung zum erlaubten Geldrabatt nach Zugabenrecht im UWG (siehe oben): Verbrieft ein Gutschein etwa einen Anspruch auf eine Einlösung in Bargeld, dann liegt ein erlaubter zulässiger Geldrabatt vor. Enthält der Gutschein hingegen einen Anspruch auf den (unentgeltlichen) Bezug einer Ware/Leistung, dann liegt bei völliger Gleichartigkeit mit der (entgeltlichen) Hauptware/Hauptleistung ein zulässiger Naturalrabatt vor, bei Unterschiedlichkeit hingegen eine unzulässige Zugabe (siehe oben). Mag. Dieter Wurzer Stand: April 2004 Seite 3