Zugaben und Rabatte

Werbung
Zugaben und Rabatte
(Auszug aus der Brancheninfo 320 Nr. 2/2004)
Im Einrichtungsfachhandel tauchen häufig Fragen zum Zugabenrecht auf bzw. muss das Landesgremium OÖ
vermehrt gegen Werbeaussendungen mit Verstößen das geltende Zugabenrecht im Wege des
Wettbewerbsschutzverband einschreiten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen daher die wesentlichsten Grundzüge des österreichischen Zugabenrechts
darstellen. Gleich vorweg sei festgehalten, dass es sich um eine sehr komplexe Materie handelt, die
aufgrund zahlreicher Gerichtsentscheidungen manchmal unübersichtlich oder sogar zT widersprüchlich
wird. Grundlage der nachstehenden Ausführungen ist das Merkblatt der WKÖ „Werbung mit Zugaben und
Rabatten“, welches um Besonderheiten, die im Einrichtungsfachhandel häufig vorkommen, ergänzt wurde:
I. ZUGABEN
Eine Zugabe ist ein zusätzlicher Vorteil, der unentgeltlich neben der Hauptware oder Hauptleistung
angekündigt oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern (Werbe- bzw. Lockmittel). Die
Werbung mit unentgeltlichen Zugaben ist wegen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der
Kaufentscheidung nur in einem engen rechtlichen Rahmen erlaubt.
Gegenüber Verbrauchern ist im geschäftlichen Verkehr jegliche Ankündigung von Zugaben verboten,
hingegen das Gewähren oder Anbieten ist – ausgenommen bei periodischen Druckschriften - zulässig!
Gegenüber einem Unternehmer sind Zugaben verboten – nicht nur die Ankündigung, sondern auch das
Gewähren und Anbieten.
Erlaubte Zugaben
Das oben angeführte Zugabenverbot gilt bei folgenden Zugaben nicht:
 Handelsübliches Zubehör zur Ware oder handelsübliche Nebenleistung
Hier wird ein Zweckzusammenhang zwischen Hauptware und Zugabe gefordert.
Beispiele wären Kleidung geringfügig ändern (Ärmel kürzen), kostenloses Wuchten neugekaufter
Autoreifen, Hülle für Tennisschläger, „Gratis-Vorhangnähen“, sofern es sich um das Nähen von geraden
Teilen handelt.
 Kein handelsübliches Zubehör/Leistung und damit verboten wäre:
Gratis Tennisbälle zum Tennisschläger, der Ersatz von Taxispesen ohne jede Beschränkung der Höhe
nach, ein kostenloser Leihwagen für die Dauer einer Fahrzeugreparatur oder eine kostenlose
Autowäsche bei der Abnahme einer bestimmten Menge von Treibstoff. Aufwändigere Näharbeiten an
einem Vorhang werden auch nicht unter diese Ausnahme fallen. Auch nicht der Gratis-Geschirrspüler
bei Kauf einer ganzen Küche.
 Warenproben
Diese dürfen nur in solchen Mengen abgegeben werden, wie sie je nach Beschaffenheit und Zweck der
Ware gerade noch für eine Prüfung erforderlich sind. Die Warenproben müssen nicht geringwertig sein.
Als Warenproben beurteilte der OGH 150 g Waschpulver, da diese Menge Waschpulver gerade zum
Waschen von 3 kg Wäsche ausreicht und somit zu Prüfung aller in Betracht kommenden Eigenschaften.
Auch die Verteilung von Tageszeitungen zu Werbezwecken über einen bestimmten Zeitraum können
zulässige Warenproben sein.
 Als unzulässig wurden angesehen:
Eine 0,7-Liter-Flasche Wein, eine handelsübliche Packung Schokolade (weil diese Menge zur Erprobung
des Geschmacks einer Schokolade nicht mehr erforderlich ist), 1/8 kg Kaffee, 1 l Parkettleim oder 10 l
Heizöl.
 Reklamegegenstände, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des
werbenden Unternehmens gekennzeichnet sind: Die Werbung für das Unternehmen muss im Vordergrund stehen, auffallen und somit den Verkehrswert der Ware mindern. Die Reklamegegenstände
brauchen an sich nicht geringwertig zu sein, ihr Wert muss aber erheblich unter dem der Hauptware
liegen.
 Als typische Reklamegegenstände gelten: Anstecknadeln, Schildkappen, T-Shirts usw. Als zulässiger
Reklamegegenstand gilt auch eine Sporttasche mit Werbeaufdruck, die gratis an Kunden beim Kauf von
Schiern abgegeben wurde.
 Nicht als Reklamegegenstände gelten:
Eine Armbanduhr mit der Bezeichnung des werbenden Unternehmens im Ziffernblatt, die gar nicht
besonders auffällt, weil damit keine Entwertung der Uhr durch diesen dezenten Werbeaufdruck erfolgt.
Geschenk eines Regenschirmes mit dem Schriftzug „Die Presse“ zu einem Abonnement dieser
Tageszeitung, Sonnenbrille mit kaum wahrnehmbarer Aufschrift „Steirerkrone“.
 Geringwertige Zuwendungen
Diese Zugabe muss absolut geringwertig sein (Beispiele: Luftballons für Kinder, Sandspielform aus
Kunststoff). Weiters dürfen diese nicht für eine Sammlung bestimmt sind, die einen die Summe der
Werte der Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzt.
 Als keine geringwertigen Zuwendungen gelten und somit unzulässig wären:
Geschenke wie zB Eierbecher, Salzstreuer, Spielzeuglokomotiven, Spielzeugautos aus Kunststoff.
 Geldrabatt
Der Rabatt darf nur an die Menge oder den Preis der veräußerten Ware anknüpfen und nicht von
anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
Beispiel: Es ist zulässig, wenn ein Einzelhändler bei der Bestellung ab einer bestimmten Stückzahl vom
Großhändler eine andere Ware zu einem stark ermäßigten Preis erhält, auch wenn die Ware erst später
bezahlt werden muss.
Gutscheine sind dann zulässig, wenn sie gegen Geld eingelöst werden können. Gutscheine, deren darin
genannte Betrag vom Kaufpreis einer anderen Ware nur abgezogen wird, fallen nicht unter diese
Ausnahmebestimmung.
 Kein erlaubter Geldrabatt liegt vor, wenn angekündigt wird, dass Wiederverkäufern bei Erteilung
eines Auftrags die Fahrtkosten ersetzt würden. Unzulässig ist weiters, wenn an Stammkunden auf einen
bestimmter Betrag lautende Gutscheine für künftige Einkäufe versendet werden, die beim Einkauf
während einer bestimmten Zeit in Zahlung genommen werden sollen, ohne dass es dabei auf die
Warenmenge und die Höhe des Kaufpreises ankommt.
 Naturalrabatt (unentgeltliche Mehrlieferungen)
Diese Zugabe ist dann zulässig, wenn sie mit der Hauptware völlig identisch ist. Beispiel: Beim Kauf von
2 Batterien bekommt man eine gratis dazu. Motto: „Nimm drei, zahl zwei!“
 Die Erteilung von Ratschlägen oder Auskünften
Die unentgeltliche Veranstaltung eines Skikurses durch einen Sportartikelhändler geht über den
Rahmen einer Auskunft oder Ratschlag weit hinaus. Als zulässig wurde hingegen die unentgeltliche
ärztliche Auskunft durch einen Facharzt der zu bestimmten Zeiten in einer Zeitungsredaktion anwesend
ist und dort angerufen werden kann, angesehen.
 Gewinnspiele/Preisausschreiben
Wird die kostenlose Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel vom entgeltlichen Bezug einer Ware
oder Dienstleistung abhängig gemacht und das Gewinnspiel als Zugabe öffentlich oder in einer
Mitteilung an einen größeren Personenkreis angekündigt, müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
a) der Wert der aufgelegten Teilnahmekarten darf, wenn man den Gesamtwert der Preise durch die
Anzahl der aufgelegten Teilnahmekarten teilt nicht mehr als € 0,36 betragen und
b) der Gesamtwert der Preise darf € 21.600,-- nicht übersteigen.
Stand: April 2004
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Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Gewinnspiel als wettbewerbswidrige Zugabe
angesehen. Ein Gewinnspiel gilt auch dann als Zugabe, wenn der Kauf der Hauptware zwar nicht
zwingende Voraussetzung für die Teilnahme ist, aber der Kauf als förderlich anzusehen ist. Wird
allerdings ein Preisausschreiben als Entgelt für eine echte Leistung des Teilnehmers (z.B. Texten eines
Werbereimes) in Aussicht gestellt, liegt keine Zugabe vor.
Beispiel: Bei einer Gewinnsumme bei einem Preisausschreiben in der Höhe von € 1.800,-- müssten
mindestens 5.000 Teilnahmekarten ausgegeben werden, damit auf eine einzelne Teilnahmekarte der
Wert von € 0,36 entfällt.
II. RABATTE
Mit dem Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz 1992 wurde das Rabattgesetz abgeschafft. Seither ist die
Ankündigung, das Gewähren oder Anbieten von Preisnachlässen für Unternehmer zulässig und die früheren
Beschränkungen auf Barzahlungsrabatte (= Skonti), Mengen- und Sonderrabatte weggefallen! Somit kann
etwa ein Gewerbetreibender seinen Stammkunden, bestimmten Vereinsmitgliedern oder auch einzelnen
Kunden Preisnachlässe gewähren, anderen Kunden hingegen verwehren. Der Nachlass darf freilich nicht
sittenwidrig im Sinne des UWG sein. Nie ernsthaft verlangte „Mondpreise“, von denen sodann
beträchtliche Rabatte gewährt oder angekündigt werden, entsprechen zweifellos nicht einer seriösen
kaufmännischen Gestion! Selbstverständlich wären auch irreführende Rabattankündigungen
wettbewerbswidrig!
Abgrenzung zum erlaubten Geldrabatt nach Zugabenrecht im UWG (siehe oben): Verbrieft ein Gutschein
etwa einen Anspruch auf eine Einlösung in Bargeld, dann liegt ein erlaubter zulässiger Geldrabatt vor.
Enthält der Gutschein hingegen einen Anspruch auf den (unentgeltlichen) Bezug einer Ware/Leistung,
dann liegt bei völliger Gleichartigkeit mit der (entgeltlichen) Hauptware/Hauptleistung ein zulässiger
Naturalrabatt vor, bei Unterschiedlichkeit hingegen eine unzulässige Zugabe (siehe oben).
Mag. Dieter Wurzer
Stand: April 2004
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