Werbung und PR mit Olympia

Werbung
Fotos: Keystone
Werbung und PR mit Olympia
DIE WICHTIGSTEN VORSCHRIFTEN RUND UM DIE OLYMPISCHEN WINTERSPIELE
«SOCHI 2014»
Stand: Juli 2013
Inhalt
Willkommen in der faszinierenden Welt der Olympischen Spiele
3
Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien
Was ist Ambush-Marketing?
Geschützte Markenzeichen
Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia
4
Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team»
Olympische Charta, Regel 40
Sperrfrist
Richtlinien für Olympia-Sponsoren
«Good Luck»- und Gratulations-Inserate (Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren)
Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer
Verstösse von Olympiateilnehmern
6
Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateilnehmer und Verbände
8
Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und Inhaber von Senderechten
9
Medienarbeit von Team-Mitgliedern
Keine Einsätze als Medienschaffender
Interviews mit Lokalradios/-TVs
Kleidung bei Medienauftritten
Co-Kommentator
Internet-Chats
Fotos
Video- und Tonaufnahmen
Blogging und Social Media
10
Werbung auf Bekleidung
Verstoss
Offizielle Teambekleidung
Wettkampfbekleidung
12
Olympische Charta
Eligibility Conditions Form
13
Partner Swiss Olympic
14
IOC TOP Partner
15
Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Willkommen in der faszinierenden Welt der
Olympischen Spiele
Olympische Spiele sind einzigartig und faszinierend. Auch
«Sochi 2014» wird die Schweiz wieder in ihren Bann und alle
Wintersportfans vor den Fernseher ziehen.
Nicht nur sportlich, sondern auch in Bezug auf den Markenschutz sind die Olympischen Spiele einzigartig. Fernseh- und
Radioanstalten bezahlen enorme Summen, um sich die
exklusiven Übertragungsrechte zu sichern. Strenge Vorschriften
regeln den Einsatz von olympischen Logos und Begriffen in allen
Bereichen – Bekleidung, Werbung, Inserate etc. Im Unterschied
zu sämtlichen anderen internationalen Sportveranstaltungen
ist in den olympischen Wettkampfstätten beispielsweise keine
Werbung erlaubt. Nicht einmal die Sponsoren des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) dürfen hier ihre Markenzeichen
in Szene setzen. Das IOC und das jeweilige Organisationskomitee
geben die Richtlinien vor, setzen sie um und kontrollieren sie
strikte.
Die vorliegende Broschüre ist für alle, die im Hinblick auf die
Olympischen Winterspiele in Sotschi mit dem Thema «Werbung
und PR mit Olympia» in Berührung kommen: Teilnehmerinnen und Teilnehmer1, ihr Umfeld und ihre Verbände, Firmen,
Sponsoren etc. Sie bietet eine Übersicht, in welchen Bereichen
Vorschriften beachtet werden müssen – im Vorfeld, während
und nach den Spielen. Da die Regeln nicht nur für die Athletinnen und Athleten, sondern für alle Beteiligten gelten, ist
es wichtig, dass etwa auch die Verbands- und persönlichen
Sponsoren entsprechend informiert sind. Denn werden die
Richtlinien missachtet, drohen Geldstrafen oder gar der Entzug
der Akkreditierung.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, gilt daher:
Lieber einmal zu viel nachfragen. Die entsprechenden Kontakte
zu den Themen Werbung und Marketingaktivitäten, Medienarbeit und Teambekleidung sind auf Seite 9,11 und 12.
Auf eine erfolgreiche Mission «Sochi 2014»!
Gian Gilli
Chef de Mission «Sochi 2014»
*Zu Gunsten der Lesefreundlichkeit wurde bei Personenbezeichnungen auf die weibliche Form verzichtet.
1
Unter «Teilnehmerinnen und Teilnehmer» verstehen wir alle akkreditierten Olympiateilnehmer, seien es Athleten, Trainer, Betreuer oder Funktionäre.
Änderungen werden laufend in der elektronischen Version dieser Broschüre auf www.swissolympic.ch/publikationen veröffentlicht.
3
Wichtige allgemeine Informationen und Richtlinien
Was ist Ambush-Marketing?
Unter Ambush-Marketing (auch Guerilla-Marketing oder
Schmarotzer-Marketing genannt) versteht man Marketingaktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Wirksamkeit eines
Grossereignisses auszunutzen, ohne selbst Sponsor der Veranstaltung zu sein und ohne Sponsoring-Beiträge zu zahlen.
Zur Vermarktung der Olympischen Spiele sind alleine das Internationale Olympische Komitee (IOC) sowie das Organisationskomitee «Sochi 2014» berechtigt. Ohne deren Ermächtigung ist
es deshalb nicht gestattet, eigene Produkte und Leistungen
durch die Abbildung von Logos, durch Bezeichnungen oder auf
andere Weise mit den Olympischen Spielen in Verbindung zu
bringen.
Geschützte Markenzeichen
Folgende Logos und Bezeichnungen sind Eigentum des IOC
sowie von «Sochi 2014», international als Markenzeichen
geschützt und deshalb nicht frei zu Werbezwecken verwendbar:
Die fünf olympischen Ringe bilden eines der bekanntesten
Kennzeichen aller Zeiten. Die Nutzung der olympischen Ringe
zu Werbezwecken ist allein den TOP Partnern des IOC vorbehalten (siehe S. 15). Diese Sponsoren leisten erhebliche Beiträge zur
Förderung der olympischen Bewegung.
Der Markenschutz gilt auch für Verfremdungen der olympischen
Ringe sowie für grafische Annäherungen an dieselben.
s c h n e l l e r, h ö h e r, w e i t e r …
Auch unser Schweizer
Olympiateilnehmer
Fabio Crotta mit Mme
Pompadour vertraut
seit Jahren auf OldmillPferdefutter.
Um den stetig wachsenden Anforderungen an unsere
Sportpferde zu genügen, ist ein erstklassiges Futtermittel
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Athen bereits zum dritten Mal offizieller Pferdefutterlieferant der Olympischen Sommerspiele.
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Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Als Marken geschützt sind auch die Logos der jeweiligen Olympischen Spiele 1 , deren Maskottchen 2, die Sportpiktogramme 3 sowie olympiabezogene Embleme (z.B. Fackel mit Flamme,
Olympia-Medaille) und die olympische Hymne.
1
«Geschützt und nicht frei zu Werbezwecken verwendbar» gilt
auch für Bezeichnungen, welche auf die olympische Bewegung
oder die Olympischen Spiele hindeuten. Beispiele: «Olympic
Games», «Olympic», «Olympian», «Sochi 2014» oder «Rio 2016»
etc. Ebenfalls geschützt ist das Motto des IOC «Citius, Altius,
Fortius». Nicht zulässig sind auch die Übersetzungen dieser
Begriffe in andere Sprachen.
Auch die Logos 4 und Bezeichnungen von Swiss Olympic sind als
Marke registriert und geschützt. Ihre Nutzung in der Werbung ist
nur den Partnern von Swiss Olympic gestattet.
2
3
Daniela Meuli, gesponsert von VISA
4
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DRÜCKEN SIE UNSEREN ATHLETEN VOR ORT DIE DAUMEN
Gewinnen
Sie mit Visa eine Reise zu den
Olympischen Winterspielen in
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PLUS: Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme und Fleecejacken/Sonnenbrillen signiert von Visa-Athleten
Gratisteilnahme unter: www.visaeurope.ch
Wettbewerbe im Zusammenhang mit Olympia
Die Ausschreibung eines Wettbewerbs mit Hinweisen auf die
Olympischen Spiele oder mit Eintrittskarten für die Olympischen
Spiele als möglichen Gewinn ist untersagt. Es ist den offiziellen
Verkaufsstellen von «Sochi 2014» nicht erlaubt, Eintrittskarten
zum Zweck einer kommerziellen Nutzung zu verkaufen. Ein
öffentlicher Wettbewerb, in welchem Eintrittskarten gewonnen
werden können, gilt als kommerzielle Nutzung. Entsprechend
sind Umsetzungen wie im Beispiel links (Visa) oder ähnlich den
TOP Partnern des IOC sowie den Sponsoren von Swiss Olympic
vorbehalten.
Informationen zum Visa-Wettbewerb finden Sie im Internet (www.visaeurope.ch) im Oktober und November 2005. Gewinnen Sie 1 von 3 VIP Reisen im Wert von circa 20'000 CHF,
oder 1 von 3 Panasonic Plasma-TV’s inkl. Heimkino-Systeme im Wert von 3'600 CHF, oder signierte Fleecejacken/Sonnenbrillen von Schweizer Visa-Athleten. Ohne Kaufverpflichtung.
Teilnahmeberechtigt sind nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Rahmen des Wettbewerbs wird keine Korrespondenz ausgetauscht.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Gewinnerinnen und Gewinner werden schriftlich informiert. Die Barauszahlung des Gegenwertes der Preise ist nicht möglich.
5
Werbung mit Mitgliedern des «Swiss Olympic Team»
Zwingend zu beachten ist:
Olympische Charta, Regel 40
Nachfolgend die geltenden Regeln für die Verwendung von
Bildern eines Athleten, Betreuers, Trainers oder Offiziellen wäh- ʬ(VLVWQLFKWJHVWDWWHWWH[WOLFKHRGHUYLVXHOOH%H]¾JH]XUGLUHN
ten Verwendung eines Produktes oder einer Dienstleistung
rend der Olympischen Spiele. Die Regel 40 der Olympic Charta
herzustellen, welche suggerieren, dass die Leistung des
besagt:
Athleten bei der Ausübung seines Sports oder im Wettkampf
verbessert wird. Das gilt auch für textliche Hinweise wie
«Vorbehaltlich der Genehmigung durch die IOC-Exekutivkommission darf kein Wettkampfteilnehmer, Betreuer, Trainer oder
«Offizielles Produkt» des Sportlers oder des «Swiss Olympic
Offizieller, der an den Olympischen Spielen teilnimmt, gestatten,
Team».
dass seine Person, sein Name, sein Bild oder seine sportlichen
Leistungen während* der Olympischen Spiele zu Werbezwecken ʬ (UUXQJHQH RO\PSLVFKH 7LWHO HLQHV 2O\PSLDWHLOQHKPHUV G¾UIHQ
ausschliesslich im Hinblick auf die reinen Fakten verwendet
genutzt werden.»
werden (z.B. Gewinner der olympischen Goldmedaille 2014),
* «Während» der Olympischen Spiele umfasst gemäss IOC den
sofern diese Bezugnahme nur als Zusatzinformation verwendet
Zeitraum von 9 Tagen vor der offiziellen Eröffnungszeremonie bis
wird und nicht die Hauptaussage ist respektive nicht im
Zentrum der Marketingaktivität steht.
3 Tage nach der Schlussfeier. Die Sperrfrist für die Olympischen
Spiele «Sochi 2014» dauert vom 30. Januar 2014 bis und mit 26.
ʬ 'LH 2O\PSLDWHLOQHKPHU P¾VVHQ ZLH IROJW EHNOHLGHW VHLQ
Februar 2014.
Entweder in der aktuellen offiziellen Bekleidungsausrüstung
von Swiss Olympic oder in neutraler Bekleidung ohne MarkenRichtlinien für Olympia-Sponsoren
aufdruck.
Ausschliesslich für Sponsoren des IOC und von Swiss Olympic
sind folgende Marketingaktivitäten mit Olympiateilnehmern
während den Olympischen Spielen erlaubt:
ʬ8QWHUVW¾W]HQGH0LWWHLOXQJHQ]XU(UPXWLJXQJHLQHV7HLOQHKPHUV
oder des «Swiss Olympic Team» im Hinblick auf die Teilnahme
an den Olympischen Spielen
ʬ *O¾FNZXQVFKERWVFKDIWHQ DQ GHQ 6SRUWOHU RGHU GDV m6ZLVV
Olympic Team» für die erbrachten Leistungen an den Olympischen Spielen
ʬ 6RQVWLJH RO\PSLDEH]RJHQH :HUEXQJ HQWVSUHFKHQG GHQ JH
währten Rechten
Dies immer vorausgesetzt, dass der entsprechende Olympiateilnehmer sein persönliches Einverständnis gegeben und Swiss
Olympic die Umsetzung genehmigt hat.
Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Richtlinien für Nicht-Olympia-Sponsoren
«Good Luck»- und Gratulations-Inserate
«Good Luck»-Inserate für den Einsatz an den Olympischen Spielen «Sochi 2014» sind unter strikter Einhaltung der IOC-Richtlinien und mit dem expliziten Einverständnis des Teilnehmers bis
am 29. Januar 2014, Gratulations-Inserate grundsätzlich ab dem
27. Februar 2014 möglich. Jedoch ist keine Verwendung/Abbildung von geschützten Bild-, Logo oder Wortmarken wie Olympische Ringe, Olympia, Olympisch, Olympische Spiele, Sochi 2014,
die Abbildung der Olympia-Medaille etc. erlaubt. Konkret heisst
das, dass keine Bilder von den Olympischen Spielen verwendet
werden dürfen. Auch nicht, wenn das Bild retuschiert wurde.
WICHTIG: Nicht-Olympia-Partner, persönliche Sponsoren von
Olympiateilnehmern und die Sponsoren von Sportverbänden
haben zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Verwendung der
olympischen Logos und Bezeichnungen.
Nach den Olympischen Spielen (resp. ausserhalb der Sperrfrist)
sind rein faktische Bezüge zur Leistung eines Athleten an den
Olympischen Spielen erlaubt, sofern die Gewichtung auf der
Person liegt und nicht auf den Olympischen Spielen respektive
der olympischen Bewegung. Bilder der Olympischen Spiele dürfen nicht verwendet werden. Die Rechte sämtlicher Bilder der
Olympischen Spiele gehören dem IOC. Auch Bilder, die geschützte Markenzeichen beinhalten (z.B. Olympia-Medaille)
dürfen für kommerzielle Zwecke nicht genutzt werden.
Es darf weder textlich noch bildlich der Eindruck entstehen, die
Unternehmung sei ein Sponsor des IOC, der Olympischen Spiele
oder von Swiss Olympic. (siehe Beispiele, unten)
Mögliches Beispiel:
Ausserhalb der Sperrfrist ist es erlaubt, ein neutrales Portrait des
Athleten mit einem Gratulationstext (beispielsweise «Wir gratulieren XY zu seinem grossen Erfolg!») zu verwenden, sofern der
Athlet sein persönliches Einverständnis dazu gibt. Die auf den
Seiten 4 und 5 beschriebenen geschützten Bild-, Logo- und
Wortmarken dürfen in keinem Fall verwendet werden. Bei geplanten Umsetzungen bitte frühzeitig mit Swiss Olympic Kontakt
aufnehmen und ein Gut-zum-Druck an [email protected] senden.
Weitergehende Möglichkeiten sind den Sponsoren des IOC oder
von Swiss Olympic in Absprache mit dem IOC respektive Swiss
Olympic vorbehalten.
Persönlichkeitsrechte der Olympiateilnehmer
Auf jeden Fall müssen die individuellen Rechte des Olympiateilnehmers respektiert werden, wenn sein Bild, Name, Abbild oder
eine sonstige ähnlichen Darstellung verwendet werden,
einschliesslich der vorgängigen Einholung der schriftlichen
Genehmigung des Teilnehmers.
Verstösse von Olympiateilnehmern
Mit seiner Unterschrift unter die «Vereinbarung zur Teilnahme an
den Olympischen Spielen Sochi 2014» (in der Folge Vereinbarung
zur Teilnahme genannt) anerkennt jeder Olympiateilnehmer die
darin enthaltenen Richtlinien. Bei einer Verletzung der Vereinbarung zur Teilnahme durch den Teilnehmer, dessen Verband
oder Sponsoren droht dem Teilnehmer eine Geldstrafe oder der
Entzug der Akkreditierung.
7
Sonderrechte und Bestimmungen für Olympiateilnehmer und Verbände
Auf der «Longlist» geführte Teammitglieder sowie deren Verbände dürfen das «Sochi 2014»-Emblem für rein informative,
nichtkommerzielle Zwecke verwenden. Es ist nicht zulässig,
dieses Emblem in Verbindung mit Firmennamen oder -logos
abzubilden respektive als Prädikat zu nennen. Beispielsweise
ist es nicht gestattet, das «Sochi 2014»-Emblem (oder andere
rechtlich geschützte Logos, Embleme oder Prädikate) auf der
persönlichen oder der Verbands-Website aufzuführen, wenn
gleichzeitig Logos oder Firmennamen von persönlichen oder
Verbands-Sponsoren zu sehen sind, die nicht Sponsor des IOC
oder von Swiss Olympic sind. Das Logo von Swiss Olympic darf in
keiner Weise verwendet werden (Ausnahme: Wettkampfbekleidung Olympische Spiele, siehe Seite 12).
Die Verbände dürfen das «Swiss Olympic Member»-Label im
Rahmen der bestehenden Richtlinien verwenden. Jegliche
Anwendung dieses Labels muss Swiss Olympic vorgängig als
Gut-zum-Druck zugestellt werden.
Offizielle Websites von Athleten und Verbänden:
Athleten und Verbände dürfen nicht eigens für die Olympischen
Spiele eine Website kreieren (z.B. www[Name Athlet]olympia.ch
oder vergleichbar). Auf bereits bestehenden persönlichen oder
Verbands-Websites (z.B. www.[Name Athlet].ch) sind textliche
Hinweise auf die Olympischen Spiele ausschliesslich zum Zweck
der Information in eigener Sache (z.B. eigene Zielsetzungen,
Planungsdetails, persönliche Erlebnisse, etc.) erlaubt. Fotos von
den Olympischen Spielen dürfen abgebildet werden, sofern
sämtliche Rechte an den Fotos sowie den erkennbaren Personen
abgeklärt sind.
WICHTIG: Werden auf der Website olympische Inhalte (Texte und/
oder Bilder) integriert, darf keinerlei textliche oder visuelle
Verbindung zwischen diesen Inhalten und den kommerziellen
Partnern eines Athleten oder eines Verbandes hergestellt
werden.
Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
TIPP: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht permanent in der Rahmengestaltung der Homepage («template»)
platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung
stellen (im «content» aufführen). Möglich ist auch, auf der
bestehenden Homepage einen Link (z.B. «Olympia»)
einzurichten, der auf einen gesonderten Bereich ohne sichtbare
Sponsorenlogos führt. Dort kann dann über die Olympischen
Spiele informiert werden.
Bitte lesen Sie in Ergänzung hierzu auch die Informationen zu
«Medienarbeit von Team-Mitgliedern» auf den Seiten 10 und 11.
Sonderrechte und Bestimmungen für Medien und
Inhaber von Senderechten
Für Medienredaktionen sowie vom IOC bestätigte Inhaber von
Senderechten (z.B. SRG SSR) ist es erlaubt, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung das Logo und die Bezeichnung
«Sochi 2014» einzusetzen. Inhaber von Senderechten dürfen für
ihre Olympia-Berichterstattung auch mit den olympischen Markenzeichen werben. Jedoch dürfen die Markenzeichen nicht als
Blickfang für eine Produktewerbung eingesetzt werden. Beispiele: Erlaubt sind Begriffe wie «Sochi News» oder «Olympia-Beilage». Nicht akzeptiert wird hingegen eine Werbung für «OlympiaAbonnemente».
ACHTUNG: Diese Sonderrechte gelten nicht für kommerziell
orientierte Firmen- respektive Unternehmensredaktionen (z.B.
Firmenmagazine oder –hefte).
Prüfung von Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit
OIympia:
Entsprechende Konzepte, Layouts und «Gut-zum-Druck»
müssen frühzeitig bei Swiss Olympic zur Genehmigung vorgelegt
werden ([email protected]).
Weitere Informationen sind auf der folgenden Website zu finden:
www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf
Auskünfte betreffend Werbung und Marketingaktivitäten:
Gian-Carlo Schmid
Leiter Sponsoring
Tel. +41 31 359 71 28
[email protected]
9
Medienarbeit von Team-Mitgliedern
Die olympische Charta schreibt vor, dass Teilnehmer während der
Dauer der Olympischen Spiele (resp. für die Dauer der
Akkreditierung) unter keinen Umständen journalistisch tätig
sein dürfen. Dies wirkt sich für Teilnehmer in der Praxis in
folgenden Bereichen aus:
Keine Einsätze als Medienschaffender
Teilnehmer dürfen nicht als Fotografen, schreibende Journalisten und/oder Radio-/TV-Reporter tätig sein. Dies gilt auch für
das Medium Internet.
Ausnahme: Das IOC betrachtet die Benützung von Social-MediaKanälen wie z.B. Facebook und Twitter sowie das Führen eines
persönlichen Blogs im Internet nicht als journalistische Tätigkeit.
Siehe dazu den Abschnitt «Blogging und Social Media» auf der
Seite 11.
Interviews mit Lokalradios/-TVs
Live-Interviews mit «Non-Rightholders» (SRG-Medien sind
«Rightholder», alle anderen Schweizer Medien nicht) sind innerhalb olympischer Zonen nicht erlaubt. Das bedeutet beispielsweise, dass der Teilnehmer nicht per Telefon seinem Lokalradio
von einer Wettkampfstätte oder aus einem der olympischen
Dörfer berichten darf. Dies gilt auch dann, wenn das Gespräch
aufgezeichnet und erst später ausgestrahlt wird. Ausserhalb der
Wettkampfstätten und der olympischen Dörfer darf der
Teilnehmer uneingeschränkt Interviews geben; auch einem
Lokalradio oder –TV kann er von nichtolympischen Zonen aus
Fragen beantworten.
Merke: Das Innere des House of Switzerland im Coastal Cluster ist
eine nichtolympische Zone, obwohl das House of Switzerland
mitten im «Olympic Park» steht (der seinerseits eine olympische
Zone ist).
Kleidung bei Medienauftritten
Bei jeglichen Interviews und Foto-Shootings (auch in der
Freizeit) muss zwingend und ausschliesslich die offizielle
Teambekleidung getragen werden. Dies gilt auch für Medienauftritte, die während der Dauer der Olympischen Spiele in der
Schweiz stattfinden (wenn er beispielsweise später nach Sotschi
anreist). Die genauen Kleidervorschriften sind im «Official Outfit
Manual» definiert.
Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Co-Kommentator
Erlaubt sind nach Beendigung der eigenen Wettkämpfe und mit
Erlaubnis des Teamchefs (nach Rücksprache mit dem Chef de
Mission) Co-Kommentare bei akkreditierten Radios und TVs –
vorausgesetzt, dass der Teilnehmer dabei von einem Reporter
interviewt wird und dieses Interview unentgeltlich gibt.
Internet-Chats
Die Teilnahme an Internet-Chats ist Teilnehmern erlaubt, sofern
die Fragen wie auch die Antworten des Teilnehmers von einem
Journalisten aufgezeichnet werden und der Teilnehmer bei
diesem Chat unentgeltlich teilnimmt.
Fotos
Es ist erlaubt, in olympischen Zonen Fotos für den persönlichen
Gebrauch zu machen. Diese Fotos dürfen auch veröffentlicht
werden, aber niemals für kommerzielle Zwecke. Falls ein Foto
weitere Personen zeigt, müssen diese Personen um Erlaubnis für
eine Veröffentlichung gefragt werden.
Video- und Tonaufnahmen
Video- und Tonaufnahmen dürfen in olympischen Zonen
gemacht werden, aber nur für den persönlichen Gebrauch. Sie
dürfen in keiner Weise veröffentlicht werden. Video- und
Tonaufnahmen, die in nichtolympischen Zonen (Innenstadt von
Sotschi, im House of Switzerland etc.) gemacht werden, dürfen
veröffentlicht werden. Auch dort gilt, dass die darin erkennbaren Personen vorgängig ihre Erlaubnis zur Veröffentlichung
geben müssen.
Blogging und Social Media
Grundsätzlich ist den Teilnehmern die Nutzung von Social Media
(Facebook, Twitter etc.) und das Führen eines Blogs, also eines
«Internet-Tagebuchs», während der Olympischen Spiele erlaubt.
Dazu zählen auch Tagebücher, die von Dritten publiziert werden,
beispielsweise auf der Website einer Zeitung oder als
tagebuchartige Beiträge in der gedruckten Ausgabe einer
Zeitung. Die Teilnehmer sind für ihre Inhalte verantwortlich.
Missbräuche können Sanktionen zur Folge haben, vom Entzug
der Akkreditierung bis zu einer Klage auf Schadenersatz. Neben
den bisher erwähnten Regeln ist dabei eine Reihe von weiteren
Regeln einzuhalten (unten aufgeführt). Die beiden wichtigsten
Regeln lauten:
ʬ(VLVWGHQ7HLOQHKPHUQVWULNWYHUERWHQEHLLKUHQ,QWHUQHW$NWL
vitäten in irgendeiner Art Werbung für eine Marke, ein Produkt
oder eine Dienstleistung zu machen.
ʬ $OOHV ZDV HLQ 7HLOQHKPHU ¾EHU GLHVH .DQ¦OH YHU¸ϨHQWOLFKW
muss in der Ich-Form (Tagebuchform) geschrieben sein, um
vom IOC nicht als journalistische Tätigkeit eingeschätzt zu
werden.
Zu beachten sind ausserdem folgende weiteren Regeln:
ʬ 'LH %ORJV G¾UIHQ NHLQH $UWLNHO ¾EHU DQGHUH 7HLOQHKPHU RGHU
Interviews mit anderen Teilnehmern enthalten (dies wird vom
IOC als Form von Journalismus betrachtet).
ʬ(V G¾UIHQ NHLQH YHUWUDXOLFKHQ RGHU SULYDWHQ ,QIRUPDWLRQHQ
über Dritte sowie über Organisation, Durchführung oder
Sicherheitsvorkehrungen an den Spielen publik gemacht
werden. Sicherheit, Ablauf und Organisation der Spiele dürfen
nicht beeinträchtigt werden.
ʬ'LH RO\PSLVFKHQ :HUWH 2O\PSLVFKH &KDUWD P¾VVHQ EHDFKWHW
werden. Insbesondere dürfen keine Personen blossgestellt
oder beleidigt werden (Respekt und Achtung der Menschenwürde).
ʬ 2O\PSLVFKH %H]HLFKQXQJHQ ZLH mRO\PSLF} RGHU mRO\PSLFV}
dürfen nicht als Domain-Name bzw. URL oder als Name der
Seite verwendet werden. Beispielsweise ist die Bezeichnung
athletennameolympic.ch verboten. Erlaubt ist dagegen eine
Verbindung mit Schrägstrich (athletenname.ch/olympic), aber
nur während der Dauer der Olympischen Spiele, zudem muss
via Swiss Olympic die Erlaubnis des IOC eingeholt werden.
ʬ'DV/RJRGHV,2&GLH5LQJHGDUILQ%ORJVRGHULQGHQ6RFLDO
Media nicht verwendet werden.
ʬ 'LH 5HJHOQ ]X GHQ %HUHLFKHQ )RWR XQG 9LGHR XQG 7RQDXI
nahmen sind auf der Seite 10 detailliert aufgeführt.
ʬ /LQNV DXI GLH Rϫ]LHOOHQ :HEVLWHV GHV ,2& ZZZRO\PSLFRUJ
sowie des Organisationskomitees (www.sochi2014.com) und
von Swiss Olympic (www.swissolympic.ch) sind erlaubt und
erwünscht. Ebenso Verlinkungen auf die entsprechenden
Social-Media-Kanäle.
TIPP: Seinen «Olympia-Blog» in einem werbe-, sponsoren- und
logofreien, separaten Pop-up-Fenster führen. Andere Möglichkeit: Persönliche Sponsoren oder Verbandssponsoren nicht
permanent in der Rahmengestaltung der Website («template»)
platzieren, sondern ihnen eine separate Rubrik zur Verfügung
stellen (im «content» aufführen).
Auskünfte betreffend Medienarbeit:
Martina Gasner
Leiterin Medien und Information
Tel. +41 31 359 71 47
Mobile +41 79 419 54 14
[email protected]
11
Werbung auf Bekleidung
Die Richtlinien betreffend Herstellerbezeichnung auf der
Wettkampfausrüstung und der Olympiabekleidung sind Teil der
Olympischen Charta und werden im Detail in den «GUIDELINES
REGARDING AUTHORISED IDENTIFICATIONS» erklärt. Bei einem
Verstoss gegen diese Regeln müssen die unerlaubten Markenbezeichnungen abgedeckt werden. Der fehlbaren Person drohen
schlimmstenfalls die Disqualifikation, der Entzug der
Akkreditierung und eventuell weitere Sanktionen.
Teambekleidung
Die «Swiss Olympic Team Kollektion 2014» ist die offizielle
Ausrüstung aller Teilnehmer der Schweizer Delegation. Alle
Teilnehmer erhalten im Januar 2014 die Teambekleidung sowie
das «Official Outfit Manual» mit den Informationen, welche
Kleidungsstücke wann zu tragen sind. Diese Kleidungsstücke
dürfen mit keinen zusätzlichen Bezeichnungen oder Logos
ergänzt werden.
ACHTUNG: Die Tragepflicht der offiziellen Teambekleidung gemäss
«Official Outfit Manual» gilt auch für Medienauftritte in der
Schweiz vor, während und nach den Olympischen Spielen, die im
Zusammenhang mit den Olympischen Spielen stehen.
Beispiel 1:
Auftritt eines selektionierten Athleten im Sportpanorama/Sport
Dimanche vor Abreise an die Olympischen Spiele
Beispiel 2:
Empfang am Flughafen respektive in der Heimatgemeinde
Beispiel 3:
Ehrung eines Olympiateilnehmers zu einem späteren Zeitpunkt
Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
Wettkampfbekleidung
Die Verbände sind verantwortlich für die Wettkampfbekleidung.
Sie muss den Richtlinien des IOC und der Internationalen
Verbände (IF) entsprechen. Es wird empfohlen, das Layout der
Wettkampfbekleidung via Swiss Olympic beim IOC zur
Genehmigung einzureichen. Die Platzierung des Swiss-OlympicPromotionslogos auf der Wettkampfbekleidung ist erwünscht. In
diesem Falle muss das Layout zwingend und frühzeitig bei Swiss
Olympic zur Genehmigung vorgelegt werden.
Auskünfte betreffend Teambekleidung:
Susanne Böhlen
Leiterin Olympic Team Support
Tel. +41 31 359 71 31
[email protected]
Olympische Charta
Eligibility Conditions Form
Die in dieser Broschüre enthaltenen Informationen basieren auf
der Olympischen Charta des IOC, den zusätzlichen Richtlinien des
IOC und von Swiss Olympic sowie der «Eligibility Conditions Form»
des SOCOG und der Vereinbarung zur Teilnahme von Swiss
Olympic, welche jedes Mitglied des Swiss Olympic Team 2014 vor
Beginn der Olympischen Spiele unterzeichnet und damit
anerkennt. Die Anschauungsbeispiele dienen zur Information
und zum besseren Verständnis. Im Zweifelsfall gelten ausschliesslich die oben genannten Dokumente in der englischen
Originalfassung.
Weitere Informationen zur Olympischen Charta sind abrufbar
unter:
www.olympic.org/Documents/olympic_charter_en.pdf
13
Partner Swiss Olympic
Swiss Olympic dankt den Partnern für die gute Zusammenarbeit:
National Supporter
Leading Partners
ab
Official Partners
Suppliers
www.swissolympic.ch/partner
Swiss Olympic Werbung und PR mit Olympia
IOC TOP Partner
15
Swiss Olympic
Haus des Sports
Talgutzentrum 27
CH-3063 Ittigen b. Bern
Tel. +41 31 359 71 11
Fax +41 31 359 71 71
www.swissolympic.ch
National Supporter
Leading Partners
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