Umweltbericht zum Bebauungsplan Beckedorf 3

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Flächennutzungsplan 2000 - 13. Änderung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Beckedorf 3
"Baustoffcenter" / Gemeinde Seevetal / 03-2014
Umweltberichtsrelevante Unterlagen
Frühzeitige Behördenbeteiligung (Scoping)
1.
Grundlagen
1.1
Umweltprüfung
Mit der Novellierung des BauGB 2004 ist eine einheitliche Umweltprüfung als obligatorischer
und integrierter Teil eines neuen Regelverfahrens für Bauleitpläne eingeführt worden. Die
Umweltprüfung führt alle umweltrelevanten Belange zusammen und legt sie in einem Umweltbericht den Behörden und der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vor. Im Umweltbericht
werden die nach BauGB § 2, Abs. 4 voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
ermittelt und nachfolgend gemäß Anlage des BauGB zu § 2 Abs. 4 und § 2a beschrieben
und bewertet. Gegenstand und Inhalt der Umweltprüfung sind alle im BauGB (§ 1 (6) Nr. 7
und § 1a) aufgeführten Umweltbelange. Der Umweltbericht bildet einen selbständigen Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplanentwurf. Er wird im Laufe des Verfahrens fortgeschrieben und dem jeweils aktuellen Planungsstand angepasst.
1.2
Frühzeitige Behördenbeteiligung
§ 4 Abs. 1 BauGB sieht eine mit der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vergleichbare frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
vor. Diese erste Phase dient im Wesentlichen der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) nach § 2 Abs. 4 BauGB. Die Gemeinde soll Informationen über die für eine sachgerechte Planung erforderlichen Erkundungen erhalten. Für
die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienliche Unterlagen sollen ihr
zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollen weiter gehende Hinweise über beabsichtigte
Planungen und Maßnahmen, die den Bebauungsplan berühren können, mit Angabe des
Sachstands sowie sonstige fachliche Informationen zur Planung eingeholt werden.
1
2.
Vorhaben
2.1
Lage und Bestand
Das Bebauungsplangebiet liegt in der Gemarkung Beckedorf am nordwestlichen Rand der
Gemeinde Seevetal in unmittelbarer Nähe zum Stadtgebiet Hamburg. Im Norden verläuft die
Maldfeldstraße, dahinter die Autobahn BAB 7. Im Osten befindet sich ein Gewerbegebiet.
Nach Süden schließen aktive, nach Westen genehmigte Abbauflächen mit Wald an. Dahinter
erstrecken sich weitere Abbaustätten, Landwirtschaftsflächen und Gewerbegebiete.
Das Bebauungsplangebiet (Flurstück 2/1 und Großteil des Flurstückes 2/6) ist insgesamt
44.420 m² groß. Im nördlichen Teil des Bebauungsplangebietes auf dem Flurstück 2/1 befindet sich das vorhandene Baustoffcenter mit 30.029 m². Dieses soll nach Süden auf das Flurstück 2/6 erweitert werden, von dem ca. 14.391 m² der insgesamt 16.483 m² großen Flurstücksfläche in das Plangebiet einbezogen werden. Im Südwesten der Flurstücksfläche 2/6
ist zur Landesgrenze Hamburg hin ein 25 m breiter Durchfahrtsbereich zur Erschließung
rückwärtiger Abbauflächen zu belassen und nicht in das B-Plan-Gebiet einzubeziehen.
Gleichzeitig sind hier perspektivisch Höhenanpassungen auch im Hinblick auf die auf Hamburger Gebiet anschließende Abbaustättenplanung zu realisieren. Die Baustoffcentererweiterungsfläche befindet sich gegenwärtig noch im Abbau bzw. in der Verfüllung. Die Zielnutzung
dieser Fläche wird im Zuge der Herrichtungsplanung von Naturentwicklungsfläche in Acker
geändert. Die dadurch erforderliche zusätzliche Kompensation soll durch weitere Aufwertungen im Zuge der Abbaustättenplanung realisiert werden, im Rahmen der Erweiterungsplanung für das Baustoffcenter soll die Kompensation für die Überbauung von Ackerflächen
erfolgen.
Der Raum ist wie die Erweiterungsfläche selbst durch die bestehende gewerbliche Nutzung,
die benachbarten Straßen, Gewerbe und Abbaustätten vielfältig anthropogen überprägt.
2.2
Planziel
Mit dem Bebauungsplan soll Planrecht geschaffen und die zur betrieblichen Standortsicherung erforderliche Erweiterung des Baustoffcenters ermöglicht werden.
2.3
Planung
Die Bestands- und Erweiterungsfläche soll im Bebauungsplan und parallel im Flächennutzungsplan der Gemeinde Seevetal zusammenhängend als Sondergebiet "Baustoffhandel"
ausgewiesen werden. Über die Erweiterung der bestehenden Halle hinaus ist eine weitere
Halle mit Bürotrakt geplant. Zudem werden Lager- und Bewegungsflächen benötigt. Für die
Oberflächenentwässerung wird ein zweites Regenrückhaltebecken erforderlich, das Überschusswässer über das bestehende Rückhaltebecken in die Vorflut abgibt.
2
2.4
Planungsalternativen
Bei dem Verzicht auf eine Erweiterung könnte das bestehende Baustoffcenter nicht expandieren, wodurch der Standort generell in Frage gestellt wird und dann andernorts neu errichtet und erschlossen werden müsste. Dies wäre voraussichtlich mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden.
Zuallererst wird die Nutzung innerhalb der bestehenden Betriebsfläche optimiert. Da dies
aber nur in sehr begrenztem Umfang möglich ist, wird eine betriebliche Erweiterung erforderlich. Eine betriebliche Erweiterung nach Norden und Osten ist aufgrund hier anschließender
Verkehrs- und Gewerbeflächen nicht möglich. Eine Erweiterung nach Westen auf das Flurstück 1/1 würde bestehende Waldbereiche beanspruchen, die sich im Bereich einer genehmigten Abbaufläche befinden und nach erfolgtem Abbau und Teilverfüllung wieder aufgeforstet werden sollen. Ein Abbau ist hier kurzfristig nicht möglich.
Von daher bleibt eine Süderweiterung in die aktuelle Abbaufläche hinein als einzig zeitnah
realisierbare Option. Diese kann im Zuge der Abbautätigkeit kurzfristig abgebaut und verfüllt
werden. Wertvolle Bereiche sind nicht betroffen. Die ursprünglich vorgesehenen Renaturierungsflächen werden im Zuge einer Abbaustättenänderungsplanung verlagert. Eine Erschließung der westlichen zukünftigen Abbaubereiche auf dem Flurstück 1/1 über den Randstreifen des Flurstückes 2/6 muss gesichert bleiben, weshalb dieser Bereich aus dem Baugrundstück herausgelöst wird. Die Anschlussplanungen mit sich ändernden Höhen auch auf
Hamburger Gebiet sind als Zwangspunkte zu berücksichtigen.
2.5
Voraussichtliche Auswirkungen
Durch die Planung werden derzeit im Abbau bzw. in Verfüllung befindliche Flächen mit der
zukünftigen Zielnutzung "Landwirtschaft" beansprucht, denen im Hinblick auf Natur und
Landschaft eine geringe Bedeutung zukommt. Erhebliche Beeinträchtigungen sind durch die
Überbauung zu erwarten. Etwa 11.007 m² der insgesamt 14.391 m² großen, auf ca. 57 bis
58 m ü. NN aufzuschüttenden Erweiterungsfläche werden versiegelt. Dadurch beeinträchtigt
wird v. a. das Schutzgut Boden, in geringerem Umfang auch das Schutzgut Wasser.
Daneben ist durch die aufgrund benachbarter Abbauaktivitäten perspektivisch zu erwartende
Freistellung der Flächen bzw. das Heranrücken von Baukörpern an das Offenland im Südwesten das Schutzgut Landschaftsbild betroffen. Der bestehenden Bebauung wird ein vergleichbares Bauvolumen vorgestellt. Bei einer festzusetzenden Firsthöhe von 71 m NN sind
etwa 13 m hohe Hallen zu erwarten. Im Vergleich zur heutigen Situation wird es zumindest
vorübergehend durch Fällungen und topographische Änderungen im Zuge der benachbarten
Abbautätigkeit zu einer erhöhten Exponiertheit der Flächen zur Landschaft hin kommen. Die
Schutzgüter Tiere / Pflanzen, Mensch, Kultur- und Sachgüter sowie Kleinklima / Luft sind
nicht oder nur in sehr geringem Umfang betroffen. Gehölze müssen im Erweiterungsbereich
nicht gefällt werden. Die Flächen sind durch die bestehende gewerbliche Nutzung, die Straßen, Gewerbeflächen und Abbaustätten vorbelastet. Die Empfindlichkeit ist vergleichsweise
gering.
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2.6
Möglichkeiten zur Minderung und Kompensation von Eingriffen
Über die Anlage eines am Rande der Erweiterungsfläche verlaufenden 8 m breiten Gehölzstreifens aus standortheimischen Bäumen und Sträuchern (ca. 2.677 m²) sowie eines Rückhaltebeckens (ca. 707 m²) kann eine Minimierung der vor allem überbauungsbedingten Auswirkungen bzw. ein Teilausgleich vor Ort erzielt werden. Darüber hinaus müssen externe
Flächen - z. B. aus dem Kompensationsflächenpool der Gemeinde Seevetal - herangezogen
werden. Überschlägig ist bei einer Neuversiegelung anzusetzender Ackerflächen nach Nutzung interner Kompensationspotenziale von ca. 4.000 Punkten noch mit einem externen
Kompensationsbedarf von ca. 7.000 Wertpunkten zu rechnen.
2.7
Planerische Vorgaben und Vorhaben
Die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sind allgemein im BauGB und im BNatSchG bzw.
NAGBNatSchG formuliert. Auch in anderen Gesetzen wie dem WHG, dem NWG oder dem
BImSchG sind entsprechende Zielaussagen enthalten. Die Bebauungsplanung hat Umweltbelange zu berücksichtigen.
Im Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Harburg werden für das Plangebiet keine Planaussagen getroffen. Westlich liegt ein "Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft",
nach Süden und Osten schließen großflächige "Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung Sand" an. Am Nordrand des Plangebietes verläuft parallel zu der dahinter liegenden "Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung" und "Autobahn" eine "Fernwasserleitung".
Laut Planungskarte des Landschaftsrahmenplanes des Landkreises Harburg (1994) gehören
die südlich und östlich an das Plangebiet anschließenden Flächen zu einem Bodenabbau,
für den ein "koordinierter Abbau und landschaftsgerechte Wiederherrichtung" erforderlich
sind. In der Fortschreibung des LRP (2013), Karte 6: Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft" sind für den Planbereich keine Aussagen getroffen. Im Zielkonzept (Karte 5) ist als Zielkategorie allgemein eine "umweltverträgliche Nutzung
in allen Gebieten mit sehr geringer bis mittlerer Bedeutung für alle Schutzgüter" angegeben.
Im Flächennutzungsplan 2000 der Gemeinde Seevetal ist das bestehende Baustoffcenter im
Zusammenhang mit den östlich angrenzenden Flächen als Gewerbliche Baufläche dargestellt. Am Nordrand verläuft eine Erdölleitung. Die Erweiterungsfläche 2/6 liegt demnach innerhalb von "Flächen für Abgrabung oder für die Gewinnung von Bodenschätzen", überlagert
mit "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft" sowie "Fläche für Landwirtschaft".
Bei den westlich (z. Zt. Wald) sowie weiter südwestlich auf Hamburger Gebiet (z. Zt. Acker)
anschließenden Flächen handelt es sich um zwei genehmigte Bodenabbauflächen verschiedener Antragsteller, auf denen in Zukunft eine Abbautätigkeit zu erwarten ist. Nach erfolgtem
Abbau sollen sie teilverfüllt und überwiegend zu Wald entwickelt werden. Die südlich anschließende Abbaustättenplanung wird wie bereits angesprochen z. Zt. anlässlich der Herausnahme weiter Teile des Flurstückes 2/6 geändert.
4
3.
Untersuchungsrahmen
3.1
Untersuchungsgegenstand
Im Rahmen der Umweltprüfung werden die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
erfasst und bewertet sowie Auswirkungen der Planung auf diese einschließlich der Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen dargestellt. Die Betrachtung der Schutzgüter Mensch,
Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter erfolgt
grundsätzlich auf Basis vorhandener verfügbarer Unterlagen unter Beachtung der Wechselwirkungen und Vorbelastungen. Auf Verwertbarkeit geprüft werden sollen auch im Rahmen
benachbarter Bebauungsplanungen und Abbauplanungen erarbeitete Materialien.
Eine wesentliche Grundlage für die Erstellung des Umweltberichtes stellt die Bearbeitung der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung dar. Auf ein eigenständiges Gutachten soll verzichtet werden, die Inhalte werden in den Umweltbericht integriert. Zur Bilanzierung von Eingriff
und Ausgleich wird die „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in
der Bauleitplanung“ des Niedersächsischen Städtetages herangezogen. Für die Erweiterungsfläche soll als Bewertungsgrundlage eine Biotoptypenkartierung durchgeführt werden,
auch die angrenzenden Nutzungen werden aufgenommen. Faunistische Untersuchungen
werden als nicht erforderlich angesehen. Zum Bebauungsplan werden grünordnerische
Maßnahmen mit Festsetzungsvorschlägen entwickelt. Eine Grünordnungsplanung soll nicht
erarbeitet werden. Auf Lärmgutachten und Verkehrsstudien soll aufgrund der vergleichsweise geringen Änderungen und Empfindlichkeiten verzichtet werden. Parallel zur Bebauungsplanung (Reinhard Hagemann GmbH) wird eine Entwässerungsplanung (Ingenieurbüro Peter + Stüvel) erarbeitet.
Die Gutachten werden im Rahmen der Umweltprüfung zur Beurteilung und zur Festsetzung
von Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich von erheblichen Umweltauswirkungen herangezogen.
3.2
Untersuchungsgebiet
Betrachtungsrelevant ist die Erweiterungsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Für den Bestand gilt § 1a (3) Satz 5 BauGB, wonach ein Ausgleich nur erforderlich ist, soweit
die Eingriffe nicht bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Über die Erweiterungsfläche hinaus sollen zur Einordnung in den räumlichen Zusammenhang die unmittelbar angrenzenden Nutzungen erfasst werden. Im Hinblick auf einzelne
Betrachtungsgegenstände kann es erforderlich sein, den Betrachtungsbereich zu erweitern.
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