Aufwandsentschädigungen für Jäger im Rahmen der Tierseuchenüberwachung Zu den Aufwandsentschädigungen für Jäger im Rahmen der Überwachungsprogramme für anzeigepflichtige Tierseuchen im Jahr 2017 ist nach Information des SMS (Schreiben des SMS vom 13. Dezember 2016 und vom 18. Januar 2017) folgendes zu beachten: 1. Tollwutüberwachung Der Erlass des SMS vom 9. April 2013 (Az.: 24-9156-032/47) gilt auch im Jahr 2017 fort, d. h. für die Einsendung verhaltensauffälliger erlegter wild lebender Füchse, Marderhunde und Waschbären wird bei Vorliegen der im Erlass dargestellten Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung von 15 € gezahlt. Tot aufgefundene Tiere der genannten Arten sind entsprechend § 3a der Tollwutverordnung durch den Jäger der zuständigen Behörde zuzuleiten, d.h. in ordnungsgemäßer Verpackung mit schriftlichem Vorbericht dem LÜVA zu übergeben. 2. Klassische Schweinepest (KSP)- und Afrikanische Schweinepest (ASP)-Überwachung bei Wildschweinen Das SMS hat mit Erlass vom 13. Dezember 2016 (AZ: 24-9156-10/40) die Voraussetzungen zur Bereitstellung der Aufwandsentschädigung für Jäger im Rahmen der Überwachung der klassischen Schweinepest und der Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen neu geregelt. Es ist folgendes zu beachten: a. Monitoring auf das Virus der KSP bei „gesund erlegten“ Wildschweinen Die Jagdausübungsberechtigten haben gem. § 2 Nr. 1b SchwPestMonV Proben von im Rahmen der Jagdausübung erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen zu entnehmen. Zur Diagnostik haben die Jagdausübungsberechtigten hierzu in bewährter und bekannter Weise Blutproben (Blutentnahmeröhrchen „Serum“ = graue Kappe) zu entnehmen. Für die Probenabgabe wird im Jahr 2017 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,- Euro gewährt. Dies gilt jedoch nur bis zu der für den Landkreis geforderten Probenzahl von 158 Proben. Diese wird nur für Proben gewährt die zur Untersuchung geeignet sind. Die Untersuchungskosten an der LUA werden weiterhin vom SMS getragen. b. Monitoring auf das Virus der ASP/KSP bei Fallwild/Unfallwild und erlegten Wildschweinen mit klinischen oder pathologisch-anatomischen Veränderungen Die Jagdausübungsberechtigten haben gem. § 2 Nr. 1a SchwPestMonV Proben von allen im Rahmen der Jagdausübung verendet aufgefundenen Wildschweinen (Fallwild/Unfallwild) und allen erlegten Wildschweinen, die klinischen oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen (stark abgekommen, verringerter Fluchtreflex, Nachhandschwäche, Hinweise auf eine mögliche Infektion beim Aufbrechen des Wildes) zu entnehmen. Zur Diagnostik haben die Jagdausübungsberechtigten hierzu in bewährter und bekannter Art vorzugsweise Organproben (Milz, Rachenlymphknoten, Lymphknoten vom Kopf und der inneren Organe, Niere, Lunge) oder/und (sofern realisierbar) Blutproben zu entnehmen. Für die Probenabgabe wird im Jahr 2017 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,- Euro gewährt. Die Untersuchungskosten an der LUA werden weiterhin vom SMS getragen. 3. AI-Wildvogelmonitoring Gemäß des Erlasses des SMS vom 12. August 2015 sind je Landkreis 11 Wildvögel, verteilt auf die in der nachfolgenden Tabelle genannten Tierarten, durch die Jagdausübungsberechtigten zur Untersuchung zu bringen. In die Untersuchungen sind ausschließlich Proben von Totfunden und moribunden Tieren, nicht von erlegten Tieren einzubeziehen. Die Einsendung der Wildvögel erfolgt über das LÜVA oder direkt durch den Jagdausübungsberechtigten an die LUA. Für die Probenabgabe wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,- Euro gewährt. 2/2