wild lebenden heimischen Huftieren

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K13796/30a
Richtlinien
für die Genehmigung von Tiergehegen
zur Haltung von wild lebenden heimischen
Huftieren
gemäß § 27 Landesnaturschutzgesetz
vom 01. Februar 2001 – V 314 – 5328.312
1. Verfahren
Die Errichtung, Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges zur Haltung von wildlebenden
heimischen Huftieren bedarf nach § 27 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LnatSchG)
vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) in Verbindung mit der Landesverordnung zur
Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesnaturschutzgesetz (NZustÜVO) vom 8.
November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 597) der vorherigen Genehmigung durch die unteren
Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Im
Übrigen finden die „Richtlinien für die Genehmigung und Überwachung von Tiergehegen
gemäß § 27 Landesnaturschutzgesetz vom 18. Januar 2001 (Amtsbl. Schl.-H. S. 34)“ Anwendung.
Diese Richtlinien gelten für die Haltung von Huftieren der Arten Rothirsch (Cervus elaphus),
Dammhirsch (Cervus dama), Sikahirsch (Cervus nippon), Mufflon (Ovis ammon), Reh (Capreolus capreolus) und Wildschwein (Sus scrova).
2. Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, der freilebenden
Tierwelt und der Erholung
2.1
Als Standort für Gehege scheiden Nationalparke, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, NATURA 2000-Gebiete und nach §§ 15 a, 20 und 25 LnatSchG geschützte flächenhafte Landschaftsbestandteile sowie Wald aus. Dies gilt auch für einstweilig sichergestellte Gebiete. Bei Landschaftsschutzgebieten sind die Bestimmungen der jeweiligen Verordnung zu beachten.
2.2
Landschaftsbestandteile wie Einzelbäume, Flurgehölze, Sträucher oder Knicks sind, soweit
sie in das Gehege einbezogen werden, vor Schädigungen zu schützen.
2.3
Die Gehege sind landschaftsgerecht einzugliedern und mit heimischen Gehölzen abzupflanzen. Notwendige bauliche Anlagen sind so zu platzieren und auszuführen, dass die Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
2.4
Bauliche Anlagen sind in Holzbauweise zu errichten. Ein Anstrich muss unauffällig sein. Dies
gilt auch für die Pfähle des Zaunes.
3. Gehegegröße und Bestandsdichte
3.1
Die Mindestfläche für ein Gehege muss 1,0 ha, bei Rothirschen 1,5 ha und bei Wildschweinen 0,5 ha betragen. Für jedes erwachsene Tier einschließlich seines Nachwuchses muss
eine Fläche bei Rothirschen von mindestens 0,3 ha und bei den übrigen Arten von mindestens 0,1 ha zur Verfügung stehen.
-23.2
Zur Gewährleistung artspezifischer Rudel- oder Gruppenbildung muss der Mindestbestand 5,
bei Rehen und Wildschweinen 3 erwachsene Tiere, einschließlich eines adulten männlichen
Tieres, betragen.
4. Gehegeausstattung
4.1
Der Boden muss überwiegend trocken sein und – je nach Gehegegröße und Tierbesatz,
ausgenommen bei Wildschweinen – eine feste oder überwiegend feste Grasnarbe haben.
Oberflächenwasser muss ablaufen oder versickern können. Moorige Böden oder Feuchtwiesen scheiden daher für eine Tierhaltung aus.
4.2
Sofern nicht natürlich vorhanden, ist durch Anpflanzung für Sicht- und Witterungsschutz
(Wind, Sonnen- und Regenschutz) zu sorgen.
5. Zaunanlage, Gehegeeinrichtungen
5.1
Für den Außenzaun ist ein ausbruchsicheres Knotengeflecht zu verwenden, das zwischen
den Pfählen im Boden zu verankern ist. Bei der Haltung von Wildschweinen ist dieser im
unteren Bereich zu verstärken. Die Gesamthöhe der Zaunanlage muss mindestens 1,80 m,
bei Rehen und Wildschweinen mindestens 1,50 m betragen. Der Zaun muss so beschaffen
sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Im Zaunverlauf dürfen keine spitzen Winkel
vorhanden sein. Der Gehegezaun ist weitgehend vorhandenen natürlichen Grenzen, wie
Knicks oder Böschungen, anzupassen. Knicks sind dabei außerhalb der Gehege zu belassen.
5.2
Bei ausreichend natürlich vorhandenen Schutzmöglichkeiten kann auf einen Unterstand verzichtet werden. Je nach Anzahl der gehaltenen Tiere können mehrere getrennte Futterstellen
erforderlich werden, damit auch rangniedere Tiere ungehindert an das Futter gelangen können.
5.3
Es muss sichergestellt sein, dass der Boden im Bereich der Futterstellen fest und trocken ist.
5.4
Für das Einfangen von Tieren muss eine geeignete Fangvorrichtung vorhanden sein.
5.5
Bei der Haltung von Wildschweinen sind Wechselgehege erforderlich. Schlammlöcher zum
Suhlen und dazu gehörige Scheuerbäume müssen ständig zur Verfügung stehen.
6. Allgemeine Anforderungen an die fachgerechte Betreuung
6.1
Die ständige Kontrolle der Gehegeeinrichtungen sowie die Gesundheitskontrolle der Tiere ist
durch die Betreiberin oder den Betreiber sicherzustellen und zu dokumentieren. § 2 Tierschutzgesetz ist zu beachten.
6.2
Wildtiere müssen ganzjährig ausreichend mit frischem Trinkwasser versorgt sein. Soweit das
natürliche Futterangebot nicht ausreicht, ist für eine artgerechte Zufütterung zu sorgen.
6.3
-3Männlichen Hirschen darf das Geweih nicht entfernt werden, es sei denn, dass dies nach
tierärztlicher Indikation geboten ist.
6.4
Die Tiere sollen, soweit möglich, zur Identifizierung gekennzeichnet werden.
6.5
Die untere Jagdbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Tiere aus dem Gehege
entwichen sind.
7. Töten von Wildtieren im Gehege
7.1
Für das Töten von Wildtieren – das tierschutzgerecht zu erfolgen hat (§ 4 Tierschutzgesetz)
– sind geeignete Schusswaffen zu verwenden.
7.2
Für das Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten ist nach § 45 des Waffengesetzes eine Erlaubnis der Kreisordnungsbehörde erforderlich.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Februar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für die
Genehmigung von Tiergehegen zur Damwildhaltung gemäß § 32 des Landschaftspflegegesetzes vom 30. Dezember 1985 – VIII 700/5328.312 – außer Kraft
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