Aktueller Produkttest „Cola-Getränke“ der Stiftung Warentest Fakten

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Aktueller Produkttest „Cola-Getränke“
der Stiftung Warentest
Fakten zu Cola-Getränken
Cola-Getränke sind bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern beliebte koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und werden in der Regel in der Kategorie Limonade positioniert. Dabei können Cola-Getränke zur Geschmacksgebung unterschiedliche Aromen (auch Aroma Koffein) sowie Phosphor- bzw. Zitronensäure enthalten.
Wie alle Lebensmittel unterliegen auch Cola-Getränke den strengen europäischen und
nationalen lebensmittelrechtlichen Vorgaben mit Blick auf die verwendeten Zutaten sowie die Kennzeichnung bzw. Verbraucherinformation. Insbesondere für alle eingesetzten Zusatzstoffe – wie Süßstoffe, Farbstoffe oder Säuerungsmittel – liegt eine Zulassung vor, deren Grundlage eine umfassende Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist.
Cola-Getränke können Bestandteil einer ausgewogenen Ernährung sein
Cola-Getränke gibt es in verschiedenen Variationen: So gibt es neben den klassisch
mit Zucker gesüßten Produkten auch Alternativen, die kalorienreduziert bzw. kalorienfrei sind. Gerade bei Cola-Getränken haben sich Varianten ohne Zuckerzusatz seit
vielen Jahren am Markt etabliert. Unter anderem werden am Markt auch koffeinfreie
Varianten angeboten.
Schon heute werden die Anforderungen der Lebensmittelinformations-Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zur erweiterten Nährwertkennzeichnung von den meisten
Unternehmen bei Cola-Getränken praktisch umgesetzt. Auf dieser Grundlage können
sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf einer – auch mit Blick auf die sachgerechte Vergleichbarkeit – klar definierten Basis über die Nährwerteigenschaften eines
Produktes informieren. Damit haben sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, welches konkrete Produkt ihren individuellen Erwartungen entspricht.
Im Rahmen einer Ernährungsdiskussion bzw. im Zusammenhang mit einer Übergewichtsprävention werden zwar einzelne Lebensmittel oder Nährstoffe angesprochen.
Krankhaftes Übergewicht ist aber vielmehr auf komplexe und multikausale Ursachen
1
zurückzuführen. Ausschlaggebend sind verschiedene Faktoren und der gesamte Lebensstil. Eine vielseitige, ausgewogene und maßvolle Ernährung spielt eine wichtige
Rolle, es zählt aber auch eine Vielzahl weiterer Faktoren. Bei der Diskussion sollte
nicht vernachlässigt werden, dass nicht allein die Frage der Energiezufuhr im Fokus
steht, sondern Erfrischungsgetränke auch Lebensfreude und Genuss ansprechen. Insofern können auch Cola-Getränke in ihren verschiedenen Varianten ein Bestandteil
einer abwechslungsreichen sowie ausgewogenen Ernährung sein (vgl. weiterführend
wafg-Positionspapier „Zuckergesüßte Getränke und Übergewicht“, abrufbar unter
www.wafg.de/uploads/tx_mrpositionen/wafg_Position_Erfrischungsgetraenke_und_Uebergewicht_Faktenpapier_01.pdf).
Cola-Getränke und ihre Inhaltsstoffe: Strikter Rechtsrahmen für die Produktsicherheit
Süßstoffe – die energiefreie bzw. -reduzierte Alternative
Süßstoffe sind wie Zuckeraustauschstoffe in den EU-Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe unter dem Begriff „Süßungsmittel“ erfasst. Süßstoffe können natürliche
oder synthetische Verbindungen mit süßenden Eigenschaften sein, die dazu beitragen
können, den Energiegehalt von Lebensmitteln zu reduzieren. Näheres regelt die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Nach den Vorgaben der
LMIV müssen Produkte, die Süßstoffe enthalten, den Hinweis „mit Süßungsmittel“ in
Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels tragen.
Auch Süßstoffe werden daher als Lebensmittelzusatzstoffe im Rahmen der Zulassung
umfassend auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit durch internationale Expertengremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) überprüft.
Seit Dezember 2011 sind auch Steviolglycoside als Süßungsmittel zugelassen. Steviolglycoside werden durch ein Extraktionsverfahren aus der Stevia-Pflanze gewonnen.
Steviolglycoside sind eine Ergänzung der klassischen Süßstoffe und eignen sich im
besonderen Maße für den Einsatz in Kombination mit Zucker.
Aromen – Geschmacksvielfalt auch bei Cola
Viele Lebensmittel enthalten zugesetzte Aromen, um ein gleichbleibendes Geschmackserlebnis zu vermitteln. Der Einsatz von Aromen eröffnet als ein wesentliches
Element die geschmackliche Varianz und Vielfalt, durch die sich unterschiedliche ColaGetränke auszeichnen.
Die Aromen-Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 bildet den rechtlichen Rahmen für Zusammensetzung und Kennzeichnung von Aromen. Diese Vorgaben umfassen auch
die Bezeichnung von Aromen in der Zutatenliste, wie auch die besonderen Anforderungen an den Begriff „natürlich“. Alle getesteten Produkte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, dies gilt insbesondere für eine Kennzeichnung „natürliches Aroma“.
2
Koffein – Vielfalt der Rezepturen: Vom Aroma bis zum Muntermacher
In (klassischen) Cola-Getränken wird die Verwendung von (Aroma) Koffein über das
Aromen-Recht geregelt: In der Regel enthalten diese Getränke eine Menge an Koffein
zwischen 100 –120 mg pro Liter.
Eine ernährungsphysiologische Wirkung von Koffein wird in Bezug auf gesundheitsbezogene Angaben gemäß EFSA ab einem Mindestkoffeingehalt von 75 mg pro Portion (250 – 500 ml) – also einem höheren Wert – in Verbindung gebracht.Daher gibt
es auch Cola-Produkte mit einem höheren Koffeingehalt, die ab einem Gehalt von über
150 mg pro Liter gemäß der LMIV mit dem Hinweis „erhöhter Koffeingehalt, für Kinder
und schwangere Frauen nicht geeignet“ zu kennzeichnen sind.
Die EFSA hat im Mai 2015 in ihrem Gutachten zur Sicherheit von Koffein in Lebensmitteln nochmals ausdrücklich bestätigt, dass bei einer täglichen Koffeinaufnahme von
bis zu 400 mg bei Erwachsenen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Für schwangere und stillende Frauen empfiehlt die EFSA, eine Aufnahme von 200 mg am Tag
nicht zu überschreiten. Bei Kindern und Jugendlichen sieht die EFSA eine tägliche
Verzehrmenge von 3 mg je Kilogramm Körpergewicht als sicher an.1
Zuckerkulör – der Stoff, der der Cola Farbe verleiht
Zuckerkulöre sind in der EU – nach eingehender wissenschaftlicher Prüfung ihrer Unbedenklichkeit – für die Verwendung in vielen Lebensmitteln ausdrücklich zugelassene
Farbstoffe.
Im März 2011 bestätigte die EFSA nochmals explizit die Sicherheit der EU-rechtlich
spezifizierten Zuckerkulöre, auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
stimmte dieser Bewertung ausdrücklich zu2. Auch weitere wissenschaftliche Institutionen, unter anderem die U.S. Food and Drug Administration (FDA), haben die Unbedenklichkeit von Zuckerkulören wiederholt bestätigt.
Bei der Herstellung von Zuckerkulören kann 4-Methylimidazol (4-MEI) als Nebenprodukt entstehen. Daher sind für die Zuckerkulöre E 150c und E 150d die Höchstgehalte
für 4-MEI in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 spezifische festgelegt worden. Die
Hersteller von Zuckerkulören müssen bei der Produktion die näher definierten spezifischen Reinheitskriterien einhalten (vgl. weiterführend www.wafg.de/uploads/tx_mrpositionen/Zuckerkuloer.pdf).
1
www.efsa.europa.eu/sites/default/files/corporate_publications/files/efsaexplainscaffeine150527de.pdf
2
www.bfr.bund.de/cm/343/fragen-und-antworten-zu-zuckerkuloer-in-getraenken.pdf
3
Zitronensäure und Phosphorsäure – für ein frisches Geschmackserlebnis
Die lebensmittelrechtlich zugelassenen Zusatzstoffe Zitronensäure (E 330) und Phosphorsäure (E 338) werden zur geschmacklichen Abrundung in der Ausrichtung „sauer“
bei Colas verwendet.
Bei Phosphorsäure wird gelegentlich die Aufnahme von Phosphor diskutiert. Phosphor
ist ein in der Natur weit verbreiteter Mineralstoff, der u.a. eine wichtige Rolle im Energiestoffwechsel spielt. Phosphor ist zugleich ein Hauptbestandteil von Knochen und
Zähnen. In der Natur kommt Phosphor aufgrund seiner Reaktionsfähigkeit nur gebunden vor, vor allem in Form von Salzen der Phosphorsäure (Phosphate).Von Natur aus
enthalten ist der Stoff unter anderem in Milch, Käse, Fleisch, Brot, Getreide, Eiern,
Nüssen, Fisch, Fruchtsaft, Fruchtsaftgetränken sowie soja-basierten Getränken. In einer üblichen Verzehrportion Cola (250 ml) können – abhängig von der Rezeptur – typischerweise ca. 40 - 60 mg Phosphor enthalten sein.
In der LMIV wurde für die Auslobung von Phosphor als Mineralstoff eine Referenzmenge für die tägliche Zufuhr von 700 mg festgelegt. Die EFSA sieht adäquate Aufnahmemengen für Phosphor bei 550 mg/Tag für Erwachsene3.
Der Lebensmittelzusatzstoff Phosphorsäure und weitere verschiedene Phosphatverbindungen wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel (SCF) im Jahr
1991 bewertet. Dabei wurde eine maximale zulässige Tagesdosis (MTDI) von 70 mg /
kg Körpergewicht festgelegt. Da die hier genannten Lebensmittelzusatzstoffe bereits
vor dem 20. Januar 2009 in der EU zugelassen wurden, werden sie derzeit im Rahmen
einer Re-Evaluierung von der EFSA neu bewertet.
Weitere Stoffe, die analytisch nachgewiesen werden können
Chlorat
Chlorat kann entstehen, wenn Trinkwasser während der üblichen öffentlichen Trinkwasseraufbereitung mit chlorhaltigen Mitteln behandelt wird. Diese Verfahren zur
Trinkwasserbehandlung werden weltweit eingesetzt.
Zwar gibt es derzeit auf EU-Ebene keinen festgelegten gesetzlichen Höchstgehalt für
Chlorat. Die EFSA hat jedoch für die Bewertung des chronischen Risikos eine maximal
tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI – „tolerable daily intake“) von 3
Mikrogramm pro kg Körpergewicht festgelegt. Für die Bewertung des akuten Risikos
legt die EFSA eine akute Referenzdosis (ARfD) von 36 Mikrogramm pro kg Körpergewicht fest. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat eine Risikobewertung für Chlorat in Trinkwasser durchgeführt und einen vorläufigen Richtwert von 0,7 mg/l festgesetzt. Laut WHO können täglich 2 Liter Wasser mit einem entsprechenden ChloratGehalt getrunken werden, ohne dass dies gesundheitliche Folgen hat.
3
www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4185
4
Insgesamt beurteilt die EFSA es als unwahrscheinlich, dass die Gesamtaufnahme eines einzigen Tages – selbst im Bereich der höchsten geschätzten Aufnahmemengen
– das empfohlene Sicherheitsniveau für Verbraucher aller Altersgruppen überschreitet4.
Alkohol – keine relevanten Mengen
Die Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV) enthält
Bestimmungen für Erfrischungsgetränke und damit auch für Cola-Getränke, die in
Deutschland hergestellt werden. Nach § 4 FrSaftErfrischGetrV dürfen Erfrischungsgetränke als Zutat keinen Alkohol enthalten, jedoch ist „ein Alkoholgehalt von bis zu
2 g / l, der auf der Verwendung von Aromen beruht oder auf Grund natürlicher und
unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten enthalten ist“ davon unberührt. Das damit angesprochene mögliche Vorkommen von Alkohol wird in
den "Leitsätzen für Erfrischungsgetränke" erläutert: In Deutschland hergestellte „Erfrischungsgetränke enthalten höchstens 2 g / l Alkohol, der aus den Fruchtbestandteilen
und/oder den Aromen stammt“. Insofern kann es vorkommen, dass Alkohol in geringen
Spuren auch in Erfrischungsgetränken vorkommt.
Allerdings gilt in der EU der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit. Danach können
Produkte, die in andern Mitgliedstaaten der EU rechtskonform hergestellt werden,
auch in Deutschland vertrieben werden.
Dies gilt konkret etwa für aus Österreich importierte Produkte. Nach dem österreichischen Lebensmittelbuch Kapitel / B 26 / Erfrischungsgetränke / 1.1.1 dürfen Erfrischungsgetränke „nicht mehr als 0,5% vol. Alkohol pro Liter enthalten“. Dies entspricht
einem Alkoholgehalt von ca. 3,9 g / l. Damit setzt Österreich auf pragmatischere Werte.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der wafg nicht zu rechtfertigen, Produkte aus
anderen EU-Ländern ausschließlich nach den deutschen Rechtsvorgaben zu bewerten bzw. auf einer solchen Grundlage eine höchst fragwürdige Abwertung vorzunehmen.
Berlin, im Mai 2016
Nähere Informationen zur wafg: www.wafg.de
4
www.efsa.europa.eu/de/press/news/150624a
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