Masern - Landratsamt Schwarzwald-Baar

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Masern
Erreger:
Masern sind eine durch Morbilliviren verursachte, weltweit verbreitete, sehr ansteckende Infektionskrankheit.
Reservoir:
Der Mensch ist der einzige Überträger der Erkrankung.
Infektionsweg:
Eine Übertragung erfolgt per Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen, Sprechen) durch die Luft. Da
das Virus auch über größere Entfernungen übertragbar ist, wird die Infektion auch als „fliegende
Infektion“ bezeichnet.
Inkubationszeit:
Die Zeit der Infektion bis zum Ausbruch der Krankheit beträgt in der Regel 8-14 Tage.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit:
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 3 - 5 Tage vor dem Auftreten des Hautausschlags und
hält bis mindestens 4 - 7 Tage danach an. Unmittelbar vor Erscheinen des Exanthems ist die
Ansteckungsfähigkeit am größten.
Symptome:
Die Erkrankung beginnt wie bei einer schweren Erkältung mit Schnupfen, Husten, Unwohlsein
sowie einer Bindehautentzündung. Typisch ist eine deutliche Lichtscheu, Fieber über 39° Celsius
und eine weißgefleckte Wangenschleimhaut. Nach weiteren 3-7 Tagen beginnt der typische Hautausschlag zuerst am Kopf und breitet sich dann über den Oberkörper, Arme und Beine aus. Das
Fieber steigt wieder an. Spätestens am 7. Tag erfolgt der Fieberabfall.
Es können Komplikationen wie Mittelohrentzündung oder eine bakterielle Lungenentzündung
auftreten. Gefürchtet ist die Gehirnentzündung, die in 10 - 20% zum Tode, in weiteren 20 – 30%
zu bleibenden Schäden führt.
Masern hinterlassen eine lebenslange Immunität.
Gefürchtet ist eine seltene Spätkomplikation, die subakute, sklerosierende Panencephalitis
(SSPE). Jahre später kann sich das komplette Gehirn entzünden mit psychischen und neurologischen Ausfällen bis hin zum Verlust der Gehirnfunktion.
Therapie:
Die Behandlung erfolgt symptomatisch mit fiebersenkenden Mitteln, eine ursächliche Behandlung
ist nicht möglich. Bei bakteriellen Superinfektionen ist eine antibiotische Therapie angeraten.
Um Komplikationen insbesondere die o.a. Spätkomplikation zu vermeiden, ist eine Durchimpfungsrate von über 90 % der Bevölkerung wichtig.
Erregernachweis:
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In der Regel reichen die typischen Symptome (z.B. Hautausschlag, Wangenflecken) aus, um eine
Masern-Erkrankung zu diagnostizieren.
Eine Sicherung der Diagnose ist durch einen Abstrich von der Schleimhaut des NasenRachenraumes (Nachweis von Erbmaterial des Virus) oder durch einen Antikörpernachweis im
Blut möglich.
Impfung:
Es steht ein recht gut verträglicher und sicherer Lebendimpfstoff zur Verfügung. Eine zweimalige
Impfung im Kleinkindesalter bis 2 Jahren wird empfohlen. Personen mit Immundefekten (Antikörpermangelsyndrom, Organtransplantation etc.) können nicht geimpft werden.
Eine einmalige MMR (Masern,Mumps,Röteln)-Impfung für Erwachsene sollte bei allen nach 1970
geborenen, ungeimpften oder in der Kindheit nur einmal geimpften Personen Standard sein.
Bei ungeimpften bzw. nur einmal geimpften Kontaktpersonen kann durch eine sogenannte postexpositionelle Impfung, die möglichst innerhalb der ersten 3 Tage nach dem Kontakt erfolgen
sollte, eine Ansteckung und damit auch eine weitere Verbreitung der Krankheit verhindert werden („Riegelungsimpfung“). In größeren Einrichtungen und Schulen ist eine Riegelungsimpfung
meist auch noch zu einem späteren Zeitpunkt sinnvoll.
Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen:
Erkrankte sollte wegen des hohen Risikos einer Übertragung der Krankheit getrennt von Kontaktpersonen untergebracht werden. Sie dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen.
Ein vollständiger Impfschutz ist anzustreben.
Maßnahmen bei Ausbrüchen:
Bereits bei einem Erkrankungsfall ist umgehend das zuständige Gesundheitsamt zu informieren,
damit geeignete Maßnahmen eingeleitet und weitere Erkrankungen verhindert werden können.
Nur wenn 90% aller Personen geimpft sind, kann sich die Erkrankung nicht weiter ausbreiten.
Meldepflicht:
Gem. § 6 ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung und der Tod an Masern meldepflichtig.
Gem. § 7 IfSG ist der direkte und indirekte Nachweis von Masernviren namentlich zu melden.
Gem. § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Gemeinschaftseinrichtungen verpflichtet, umgehend den Krankheitsverdacht und die Erkrankung an Masern dem zuständigen Gesundheitsamt
zu melden und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Gesundheitsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Abteilung Gesundheitsschutz und Umweltmedizin
Herdstraße 4
78050 Villingen-Schwenningen
Tel.: 07721 913-7190
Fax: 07721 913-8918
E-Mail: [email protected]
Stand: August 2015
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