(1) Folgende Ausführungen von Werbeanlagen sind zulässig

Werbung
§ 4 Anlagen der Außenwerbung
Ausleger und Aussteckschilder sind
eine gelungene Sache, wenn sie
künstlerisch gut gestaltet sind und
nicht zu häufig auftreten. Aufgemalte
bzw. aufgesetzte Schriften sind zu
bevorzugen. Sie können gut mit einer
figürlichen
Darstellung
kombiniert
werden.
(1) Folgende Ausführungen von
Werbeanlagen sind zulässig:
1. auf den Putz aufgemalte
Schriften und Zeichen,
2. aufgesetzte Schriften, Zeichen und Ausleger,
3. Neonschreibschrift und auf
die Fassadengliederung bezogene selbstleuchtende Einzelbuchstaben mit einer max.
Höhe von 30 cm und einer
max. Ausladung von 10 cm
vor
der
Fassade
am
Stadtplatz / Römerplatz.
Diese aufgemalten bzw. aufgesteckten Schriften und Zeichen sowie die Ausleger entsprechen dem
jeweiligen Erscheinungsbild der Gebäude.
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(1) An jeder Gebäudefassade sind
höchstens zwei Werbeanlagen
zulässig. Befinden sich in einem
Gebäude zwei oder mehr Geschäfte, ist nur eine Werbeanlage
je Geschäft zulässig. Hat ein
Gebäude 2 Fassaden und mehr,
so ist je Fassade nur eine Anlage
zulässig.
In der Regel werden die Gebäude
jeweils von einem Geschäft genutzt,
das sich mit einer Schrift über
Schaufenster und Eingang und einem
Auslegerschild
darstellt.
Ist
ein
Gebäude so breit, dass zwei oder
mehr Geschäfte Raum finden, kann
jeweils nur eine Werbeanlage pro
Geschäft genehmigt werden.
(2) Unzulässig sind:
1. Schriftbänder mit ständiger
Wiederholung eines Namens
oder einer Bezeichnung,
2. selbstleuchtende flächige oder
kastenförmige Anlagen von
mehr als 0,1 m²,
3. sich bewegende oder mit
wechselndem,
blinkendem
oder bewegtem Licht ausgeführte Konstruktionen.
Solche
aufdringlichen
Leuchtwerbungen mit Jahrmarktcharakter würden
dem typischen Stadtbild des Stadtkerns widersprechen und es erdrükken. Diese Vorschrift bezieht sich nicht
nur auf die Fassade, sondern auch auf
die Schaufenstergestaltung.
Schriftbänder mit ständiger Wiederholung
eines Namens sind unzulässig.
Abweichende Festsetzung für 50er-JahreGebäude am Stadtplatz: Neonschreibschrift ist
hier zulässig.
Selbstleuchtende kastenförmige Anlagen sind
unzulässig.
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(3) Serienmäßig hergestellte Firmenund Produktwerbung, einschließlich registrierter Waren- und
Firmenzeichen dürfen neben der
Branchenbezeichnung und dem
Namen der Geschäfts- bzw. der
Betriebsinhaber in der Darstellung
nur ein Drittel der Fläche
einnehmen; dies gilt sowohl für
jede einzelne als auch für die
Gesamtheit der Werbeanlagen an
einem Gebäude.
Die Firmen- und Produktwerbung muss
sowohl bezüglich der Flächenanteile
als auch ihrer Farbigkeit hinter der
Darstellung der Stätte der Leistung
deutlich zurücktreten. Das bedeutet,
dass sie nicht mehr als ein Drittel der
Fläche der Werbeanlage einnehmen
darf. Sie darf auch nicht in auffälligeren
Farben als die übrige Werbung
gehalten sein.
(4) Auf Brandwänden sind nur auf den
Putz gemalte Darstellungen mit
folgenden Höchstmaßen zulässig:
1. 0,8 m hoch und 5 m breit oder
2. 2,5 m hoch und 0,8 m breit
Ausnahmen sind bei besonders
harmonischer Einbindung in das
Straßenbild möglich.
Die
farbige
Gestaltung
von
hochaufragenden Brandwänden soll
zur Verbesserung des Straßenbildes
beitragen.
Hierin
können
auch
Werbungen integriert werden.
Beispiel der Gestaltung einer Brandwand
Gutes Beispiel für Aufteilung des Namens und
der Brauereiwerbung.
Brauereiwerbung nimmt zu großen Raum ein
auf der Werbeanlage.
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§ 5 Schaufenster und Ladentüren
(1) Das Verhältnis der Glasflächen
zu
geschlossenen
Flächen
muss dem Charakter des
Gebäudes entsprechen. Übereckschaufenster sind ausgeschlossen.
Das Konstruktionssystem bzw. das
statische System des Gebäudes muss
auch im Erdgeschoss erkennbar
bleiben.
Das
Aufheben
der
Lastenabtragung über Pfeiler und
Wandscheiben darf nicht zugunsten
großer Glasflächen im Erdgeschoss
mittels
weitreichender
Unterzüge
verändert werden.
(2) Die geschlossenen Wandteile
des/der
Obergeschosse/s
müssen mindestens als 40 cm
breite Pfeiler zwischen den
Glasflächen im Erdgeschoss
fortgesetzt werden. Die Ausführung von Glasfronten mit
dahinterliegenden Stützen ist
unzulässig. Die Schaufenster
dürfen nicht bis auf das
Bürgersteigniveau geführt werden. Es sind Sockel mit einer
mittleren Höhe von 50 cm
vorzusehen.
Dies gilt nicht für die 50-erJahre-Gebäude am Stadtplatz,
wo Stahl-Glas-Fassaden auch
mit großen Glasflächen und
runden Stahlstützen dahinter
typisch sind.
Die Anordnung der Pfeiler zwischen
den Schaufenstern soll in Bezug zu der
Fenstergliederung in den Obergeschossen stehen. Die Pfeilerstärke
darf 40 cm in der Fassadenansicht
nicht unterschreiten.
Unzulässig: Das Verhältnis der Glasflächen zu
den geschlossenen Flächen entspricht nicht
dem Charakter des Gebäudes.
Fensteröffnungen im Erdgeschoss nehmen
Bezug auf die Gliederung der Obergeschosse.
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(3) Schaufenster sind in stehenden
Formaten auszubilden. Nur am
Stadtplatz, den Anwesen Domiciliahaus, Mannheimer Str. 18-20 B
und Wasserhohl 1 sind auch quadratische oder liegende Schaufensterformate zulässig.
(4) Die gestalterische Zusammenfassung von Schaufenstern und
Ladenfronten über zwei oder
mehrere Gebäude ist unzulässig.
Schaufenster sollen den Käufer
neugierig machen. Die Annahme,
Schaufensterfläche und Verkaufserfolg
sei proportional, ist irrig. Dass
Schaufenster nur ins Erdgeschoss
gehören, versteht sich von selbst.
Denn wer geht schon auf Stelzen zum
Einkaufen durch die Innenstadt.
(5) Schaufenster müssen mit ihren
Flächen mindestens 10 cm hinter
die Gebäudefassade bzw. die
Straßenflucht zurücktreten. Am
Stadtplatz können Glasflächen und
Gebäudefassaden
in
gleicher
Flucht liegen.
Abweichende Festsetzungen für 50er-JahreGebäude am Stadtplatz: große Glasflächen mit
runden Stahlstützen dahinter sind typisch.
Gutes Gestaltungsbeispiel für Ladenfronten
am Römerplatz
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(6) Für Türen und Fenster sind
neben
Holzauch
farbig
lackierte
Metallkonstruktionen
zulässig. Die Rahmen müssen
sichtbar sein. Schiebetüren sind
unzulässig. Dies gilt nicht für die
Gebäude am Stadtplatz.
Somit sind Alurahmen und eloxiertes
Metall sowie Kunststoffkonstruktionen
nicht zulässig. Also lieber eine Holztür;
auch bei Geschäften besinnt man sich
wieder
auf
die
Holztür
mit
Glaselementen.
Zu
historischen
Gebäuden passen keine rahmenlosen
Fenster und Ganzglastüren.
(7) Eine Beklebung der Glasflächen
ist nur bis höchstens 10 %
zulässig.
(8) Sicherheitsgitter-Rollläden vor
Schaufenstern
und
Eingangstüren
sind
grundsätzlich nur innerhalb der
Fenster
und
Türöffnungen
zulässig.
Sicherheitsgitter
dürfen nicht vor der Fassade
angebracht werden.
Sicherheitsgitter-Rollläden dürfen nicht
vor der Fassade angebracht werden
und
geschlossene
Wandteile
überdecken.
Auch farbig lackierte Metallkonstruktionen
sind zulässig.
Unzulässig:
zugeklebt.
Unzulässig: durchgehendes Rollgitter.
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Schaufenster
sind
vollständig
§ 6 Sonnenschutzanlagen
(1) Sonnenschutzanlagen sind entsprechend der Schaufensterund
Ladentürgliederung
zu
unterteilen. Dies gilt nicht für die
Gebäude am Stadtplatz.
Um die Fassadengestaltung als
Gesamtheit auch im Zusammenhang
von
Erdgeschoss
und
Obergeschossen sichtbar zu erhalten, dürfen
Sonnenschutzanlagen nicht mehrere
Schaufenster überspannen oder sogar
die gesamte Hausbreite einnehmen
und so das Gesamtbild durchschneiden. Dies gilt nicht für die 50erJahre-Bebauung am Stadtplatz.
(2) Ausfahrbare oder faltbare Markisen sind so einzubauen, dass
sie im geschlossenen Zustand
nicht über die Putzfront hinausragen. Ausnahmen können
zugelassenen werden, wenn
eine solche Anordnung konstruktiv nicht möglich ist.
Feststehende
Sonnenschutzanlagen dürfen nicht mehr als
1,00 m vorragen.
Markisen und Sonnenschutzanlagen
dürfen das notwendige Straßenraumprofil nicht beeinträchtigen.
(3) Feststehende
sind unzulässig.
Korbmarkisen
(4) Für die Beschriftungen auf
Sonnenschutzanlagen
gelten
die Vorschriften des § 4 entsprechend.
Markisen
sind
entsprechend
Schaufenstergliederung einzubauen.
Gute Beispiele für den Einbau von Markisen
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der
§7
Warenautomaten und Schaukästen
(1) An einem Gebäude darf in der
Straßenfassade nicht mehr als
ein
Warenautomat
oder
Schaukasten pro Fassade angebracht werden. Er muss sich
in seiner Farbgebung der
Fassade angleichen.
Warenautomaten und Schaukästen
sind in ihrem Äußeren so zu gestalten,
dass sie nach Form, Werkstoff und
Farbe nicht verunstaltend wirken.
(2) Warenautomaten und Schaukästen sind in die Gebäudemauer einzulassen. Ausnahmsweise kann ein Überschreiten der Straßenflucht bis
zu 0,15 m zugelassen werden;
dann ist an Eckgebäuden ein
Mindestabstand von 2 m bis zur
Ecke einzuhalten.
Warenautomaten und Schaukästen
dürfen in der Regel nicht auf die
Fassade aufgesetzt werden. Sie
sollten möglichst in Eingangsbereichen
untergebracht werden.
(3) Die
Ansichtsfläche
eines
Warenautomaten oder Schaukastens darf 0,6 m² nicht
überschreiten.
Unzulässig: pro Fassade darf nicht mehr als
ein Warenautomat angebracht werden.
Unzulässig: Warenautomaten
Gebäudemauer einzulassen.
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sind
in
die
§ 8 Genehmigungsverfahren
Alle Entwürfe für Anlagen sind in
zeichnerischer,
maßstabsgerechter
Form unter Angabe der geplanten
Materialien und Farbgebung bei der
Stadtverwaltung einzureichen, wobei
die Fassade mit der Anlage dargestellt
werden muss. Zusätzlich ist ein
Bestandsfoto vorzulegen.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Geboten und Verboten der §§ 3 – 7
dieser Satzung oder einer aufgrund
dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
handelt ordnungswidrig im Sinne des §
87 LBauO.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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