§ 4 Anlagen der Außenwerbung Ausleger und Aussteckschilder sind eine gelungene Sache, wenn sie künstlerisch gut gestaltet sind und nicht zu häufig auftreten. Aufgemalte bzw. aufgesetzte Schriften sind zu bevorzugen. Sie können gut mit einer figürlichen Darstellung kombiniert werden. (1) Folgende Ausführungen von Werbeanlagen sind zulässig: 1. auf den Putz aufgemalte Schriften und Zeichen, 2. aufgesetzte Schriften, Zeichen und Ausleger, 3. Neonschreibschrift und auf die Fassadengliederung bezogene selbstleuchtende Einzelbuchstaben mit einer max. Höhe von 30 cm und einer max. Ausladung von 10 cm vor der Fassade am Stadtplatz / Römerplatz. Diese aufgemalten bzw. aufgesteckten Schriften und Zeichen sowie die Ausleger entsprechen dem jeweiligen Erscheinungsbild der Gebäude. -9- (1) An jeder Gebäudefassade sind höchstens zwei Werbeanlagen zulässig. Befinden sich in einem Gebäude zwei oder mehr Geschäfte, ist nur eine Werbeanlage je Geschäft zulässig. Hat ein Gebäude 2 Fassaden und mehr, so ist je Fassade nur eine Anlage zulässig. In der Regel werden die Gebäude jeweils von einem Geschäft genutzt, das sich mit einer Schrift über Schaufenster und Eingang und einem Auslegerschild darstellt. Ist ein Gebäude so breit, dass zwei oder mehr Geschäfte Raum finden, kann jeweils nur eine Werbeanlage pro Geschäft genehmigt werden. (2) Unzulässig sind: 1. Schriftbänder mit ständiger Wiederholung eines Namens oder einer Bezeichnung, 2. selbstleuchtende flächige oder kastenförmige Anlagen von mehr als 0,1 m², 3. sich bewegende oder mit wechselndem, blinkendem oder bewegtem Licht ausgeführte Konstruktionen. Solche aufdringlichen Leuchtwerbungen mit Jahrmarktcharakter würden dem typischen Stadtbild des Stadtkerns widersprechen und es erdrükken. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Fassade, sondern auch auf die Schaufenstergestaltung. Schriftbänder mit ständiger Wiederholung eines Namens sind unzulässig. Abweichende Festsetzung für 50er-JahreGebäude am Stadtplatz: Neonschreibschrift ist hier zulässig. Selbstleuchtende kastenförmige Anlagen sind unzulässig. - 10 - (3) Serienmäßig hergestellte Firmenund Produktwerbung, einschließlich registrierter Waren- und Firmenzeichen dürfen neben der Branchenbezeichnung und dem Namen der Geschäfts- bzw. der Betriebsinhaber in der Darstellung nur ein Drittel der Fläche einnehmen; dies gilt sowohl für jede einzelne als auch für die Gesamtheit der Werbeanlagen an einem Gebäude. Die Firmen- und Produktwerbung muss sowohl bezüglich der Flächenanteile als auch ihrer Farbigkeit hinter der Darstellung der Stätte der Leistung deutlich zurücktreten. Das bedeutet, dass sie nicht mehr als ein Drittel der Fläche der Werbeanlage einnehmen darf. Sie darf auch nicht in auffälligeren Farben als die übrige Werbung gehalten sein. (4) Auf Brandwänden sind nur auf den Putz gemalte Darstellungen mit folgenden Höchstmaßen zulässig: 1. 0,8 m hoch und 5 m breit oder 2. 2,5 m hoch und 0,8 m breit Ausnahmen sind bei besonders harmonischer Einbindung in das Straßenbild möglich. Die farbige Gestaltung von hochaufragenden Brandwänden soll zur Verbesserung des Straßenbildes beitragen. Hierin können auch Werbungen integriert werden. Beispiel der Gestaltung einer Brandwand Gutes Beispiel für Aufteilung des Namens und der Brauereiwerbung. Brauereiwerbung nimmt zu großen Raum ein auf der Werbeanlage. - 11 - § 5 Schaufenster und Ladentüren (1) Das Verhältnis der Glasflächen zu geschlossenen Flächen muss dem Charakter des Gebäudes entsprechen. Übereckschaufenster sind ausgeschlossen. Das Konstruktionssystem bzw. das statische System des Gebäudes muss auch im Erdgeschoss erkennbar bleiben. Das Aufheben der Lastenabtragung über Pfeiler und Wandscheiben darf nicht zugunsten großer Glasflächen im Erdgeschoss mittels weitreichender Unterzüge verändert werden. (2) Die geschlossenen Wandteile des/der Obergeschosse/s müssen mindestens als 40 cm breite Pfeiler zwischen den Glasflächen im Erdgeschoss fortgesetzt werden. Die Ausführung von Glasfronten mit dahinterliegenden Stützen ist unzulässig. Die Schaufenster dürfen nicht bis auf das Bürgersteigniveau geführt werden. Es sind Sockel mit einer mittleren Höhe von 50 cm vorzusehen. Dies gilt nicht für die 50-erJahre-Gebäude am Stadtplatz, wo Stahl-Glas-Fassaden auch mit großen Glasflächen und runden Stahlstützen dahinter typisch sind. Die Anordnung der Pfeiler zwischen den Schaufenstern soll in Bezug zu der Fenstergliederung in den Obergeschossen stehen. Die Pfeilerstärke darf 40 cm in der Fassadenansicht nicht unterschreiten. Unzulässig: Das Verhältnis der Glasflächen zu den geschlossenen Flächen entspricht nicht dem Charakter des Gebäudes. Fensteröffnungen im Erdgeschoss nehmen Bezug auf die Gliederung der Obergeschosse. - 12 - (3) Schaufenster sind in stehenden Formaten auszubilden. Nur am Stadtplatz, den Anwesen Domiciliahaus, Mannheimer Str. 18-20 B und Wasserhohl 1 sind auch quadratische oder liegende Schaufensterformate zulässig. (4) Die gestalterische Zusammenfassung von Schaufenstern und Ladenfronten über zwei oder mehrere Gebäude ist unzulässig. Schaufenster sollen den Käufer neugierig machen. Die Annahme, Schaufensterfläche und Verkaufserfolg sei proportional, ist irrig. Dass Schaufenster nur ins Erdgeschoss gehören, versteht sich von selbst. Denn wer geht schon auf Stelzen zum Einkaufen durch die Innenstadt. (5) Schaufenster müssen mit ihren Flächen mindestens 10 cm hinter die Gebäudefassade bzw. die Straßenflucht zurücktreten. Am Stadtplatz können Glasflächen und Gebäudefassaden in gleicher Flucht liegen. Abweichende Festsetzungen für 50er-JahreGebäude am Stadtplatz: große Glasflächen mit runden Stahlstützen dahinter sind typisch. Gutes Gestaltungsbeispiel für Ladenfronten am Römerplatz - 13 - (6) Für Türen und Fenster sind neben Holzauch farbig lackierte Metallkonstruktionen zulässig. Die Rahmen müssen sichtbar sein. Schiebetüren sind unzulässig. Dies gilt nicht für die Gebäude am Stadtplatz. Somit sind Alurahmen und eloxiertes Metall sowie Kunststoffkonstruktionen nicht zulässig. Also lieber eine Holztür; auch bei Geschäften besinnt man sich wieder auf die Holztür mit Glaselementen. Zu historischen Gebäuden passen keine rahmenlosen Fenster und Ganzglastüren. (7) Eine Beklebung der Glasflächen ist nur bis höchstens 10 % zulässig. (8) Sicherheitsgitter-Rollläden vor Schaufenstern und Eingangstüren sind grundsätzlich nur innerhalb der Fenster und Türöffnungen zulässig. Sicherheitsgitter dürfen nicht vor der Fassade angebracht werden. Sicherheitsgitter-Rollläden dürfen nicht vor der Fassade angebracht werden und geschlossene Wandteile überdecken. Auch farbig lackierte Metallkonstruktionen sind zulässig. Unzulässig: zugeklebt. Unzulässig: durchgehendes Rollgitter. - 14 - Schaufenster sind vollständig § 6 Sonnenschutzanlagen (1) Sonnenschutzanlagen sind entsprechend der Schaufensterund Ladentürgliederung zu unterteilen. Dies gilt nicht für die Gebäude am Stadtplatz. Um die Fassadengestaltung als Gesamtheit auch im Zusammenhang von Erdgeschoss und Obergeschossen sichtbar zu erhalten, dürfen Sonnenschutzanlagen nicht mehrere Schaufenster überspannen oder sogar die gesamte Hausbreite einnehmen und so das Gesamtbild durchschneiden. Dies gilt nicht für die 50erJahre-Bebauung am Stadtplatz. (2) Ausfahrbare oder faltbare Markisen sind so einzubauen, dass sie im geschlossenen Zustand nicht über die Putzfront hinausragen. Ausnahmen können zugelassenen werden, wenn eine solche Anordnung konstruktiv nicht möglich ist. Feststehende Sonnenschutzanlagen dürfen nicht mehr als 1,00 m vorragen. Markisen und Sonnenschutzanlagen dürfen das notwendige Straßenraumprofil nicht beeinträchtigen. (3) Feststehende sind unzulässig. Korbmarkisen (4) Für die Beschriftungen auf Sonnenschutzanlagen gelten die Vorschriften des § 4 entsprechend. Markisen sind entsprechend Schaufenstergliederung einzubauen. Gute Beispiele für den Einbau von Markisen - 15 - der §7 Warenautomaten und Schaukästen (1) An einem Gebäude darf in der Straßenfassade nicht mehr als ein Warenautomat oder Schaukasten pro Fassade angebracht werden. Er muss sich in seiner Farbgebung der Fassade angleichen. Warenautomaten und Schaukästen sind in ihrem Äußeren so zu gestalten, dass sie nach Form, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. (2) Warenautomaten und Schaukästen sind in die Gebäudemauer einzulassen. Ausnahmsweise kann ein Überschreiten der Straßenflucht bis zu 0,15 m zugelassen werden; dann ist an Eckgebäuden ein Mindestabstand von 2 m bis zur Ecke einzuhalten. Warenautomaten und Schaukästen dürfen in der Regel nicht auf die Fassade aufgesetzt werden. Sie sollten möglichst in Eingangsbereichen untergebracht werden. (3) Die Ansichtsfläche eines Warenautomaten oder Schaukastens darf 0,6 m² nicht überschreiten. Unzulässig: pro Fassade darf nicht mehr als ein Warenautomat angebracht werden. Unzulässig: Warenautomaten Gebäudemauer einzulassen. - 16 - sind in die § 8 Genehmigungsverfahren Alle Entwürfe für Anlagen sind in zeichnerischer, maßstabsgerechter Form unter Angabe der geplanten Materialien und Farbgebung bei der Stadtverwaltung einzureichen, wobei die Fassade mit der Anlage dargestellt werden muss. Zusätzlich ist ein Bestandsfoto vorzulegen. § 9 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der §§ 3 – 7 dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 87 LBauO. § 10 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. - 17 -