B.4 Kennzeichnung

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B Die europäische Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe
B.4
Kennzeichnung
49.
Welche Alternativen sind bei der Kennzeichnung
von Lebensmittelzusatzstoffen zu unterscheiden?
Bei der Frage der Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen sind drei unterschiedliche Ausgangssituationen zu unterscheiden:
•
Lebensmittelzusatzstoffe können als solche an Weiterverarbeiter oder auch den
Endverbraucher abgegeben werden. Die Kennzeichnung solcher Zusatzstoffe
wird unmittelbar durch die Regelungen der Zusatzstoffverordnung geregelt. Entsprechende Regelungen finden sich derzeit noch in der ZVerkV.
•
Lebensmittelzusatzstoffe können in Lebensmitteln enthalten sein, die in Fertigpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Kennzeichnung von
Lebensmitteln in Fertigpackungen unterliegt grundsätzlich den Vorschriften der
LMKV. Diese enthält auch spezielle Vorschriften für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen. Zudem kann eine Kenntlichmachungspflicht nach § 9 ZZulV bestehen
(siehe hierzu Frage 50).
•
Schließlich sind Lebensmittelzusatzstoffe auch vielfach in Lebensmitteln enthalten, die als lose Ware oder in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung vertrieben werden. Für diese Lebensmittel ist die Kenntlichmachungspflicht nach § 9 ZZulV von besonderer Bedeutung. Diese trifft grundsätzlich lose Ware ebenso wie Lebensmittel, die in Fertigpackungen vertrieben
werden. Im Hinblick auf Lebensmittel in Fertigpackungen können die meisten der
nach § 9 Abs. 1 ZZulV kenntlich zu machenden Angaben jedoch nach § 9 Abs. 8
Nr. 2 ZZulV entfallen, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Verzeichnis der Zutaten im Sinne der LMKV angegeben ist.
Für Ihre tägliche Arbeit: Im Hinblick auf die Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen ist also sorgfältig zu unterscheiden, ob diese als solche an Weiterverarbeiter oder Endverbraucher abgegeben werden oder als Zutaten eines Lebensmittels
Verwendung finden. Des Weiteren kommt es unter anderem darauf an, ob die Lebensmittel in einer Fertigpackung vertrieben werden, die dem Anwendungsbereich der
LMKV unterliegt.
§
§§ 6 LMKV, § 9 ZZulV, Artikel 21–24 Zusatzstoffverordnung
Fragen & Antworten Zusatzstoffe und Enzyme
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B Die europäische Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe
50.
Was ist der Unterschied zwischen Kennzeichnung
und Kenntlichmachung?
Die Unterscheidung zwischen den Begriffen der Kennzeichnung und der Kenntlichmachung ist eine nationale Besonderheit in Deutschland (vgl. z. B. § 9 Abs. 1 ZZulV,
§ 11 Abs. 2 LFGB). Im Gemeinschaftsrecht gibt es eine entsprechende Unterscheidung nicht; insbesondere greift die Zusatzstoffverordnung den Begriff der Kenntlichmachung nicht auf. Insofern stellt sich die Frage, wie sich der Begriff der Kenntlichmachung von dem Begriff der Kennzeichnung unterscheidet.
Unter der Kennzeichnung versteht man im Lebensmittelrecht die gesetzlichen, insbesondere die in der LMKV und der Fertigpackungsverordnung sowie in Produktverordnungen vorgeschriebenen Elemente der Pflichtkennzeichnung. Grundsätzlich
erfolgt die Kennzeichnung verwendeter Zusatzstoffe im Verzeichnis der Zutaten
nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 LMKV.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 der ZZulV ordnet hingegen die ergänzende Kenntlichmachung von enumerativ aufgeführten Zusatzstoffklassen an (Ziffern 1 bis 8). So ist
beispielsweise bei Lebensmitteln ein Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe „mit
Farbstoff“ kenntlich zu machen. Hiermit ist also nicht die Kennzeichnung des Farbstoffes in der Zutatenliste gemeint.
Die Kenntlichmachung erfolgt i. d. R. außerhalb des Zutatenverzeichnisses. Im Hinblick auf Lebensmittel, die in nach der LMKV kennzeichnungspflichtigen Fertigpackungen vertrieben werden, hat die Kenntlichmachungspflicht außerhalb des Zutatenverzeichnisses jedoch nur geringe Bedeutung, da die nach § 9 Abs. 1 ZZulV kenntlich zu machenden Angaben nach Abs. 8 Nr. 2 ZZulV in den meisten Fällen entfallen
können, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung ein Zutatenverzeichnis im
Sinne der LMKV angegeben ist. Erforderlich ist die Kenntlichmachung eines Zusatzstoffes zusätzlich zu seiner Kennzeichnung in der Zutatenliste nur in den Fällen des § 9
Abs. 2 ZZulV, nämlich wenn Süßungsmittel verwendet werden.
Außerhalb des Zusatzstoffrechts wird der Begriff der Kenntlichmachung zudem in § 11
Abs. 2 LFGB verwendet. Unter dem Begriff der Kenntlichmachung im Sinne des § 11
Abs. 2 LFGB werden ebenfalls Angaben verstanden, die den Verbraucher neben den
Pflichtkennzeichnungselementen über die Abweichungen eines Lebensmittels von
einem Standard oder besondere Umstände informierten. Nach früher herrschender
Ansicht waren die im Rahmen der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben (z. B.
Verkehrsbezeichnung, Zutatenliste) nicht als ausreichende Kenntlichmachung anerkannt. Dieser Auffassung, dass bei abweichender Zusammensetzung eines Lebensmittels eine zusätzliche Kenntlichmachung in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung erforderlich sei, hat der Europäische Gerichtshof eine Absage erteilt, da dies
einen Verstoß gegen die in Artikel 28 EG-Vertrag niedergelegte Warenverkehrsfrei-
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heit darstellen kann (EuGH-Urteil vom 26.10.1995 – C-51/94, Slg. 1995, Seite
I-03599).
Die früher vertretene, grundsätzliche Unterscheidung der Begrifflichkeiten der Kennzeichnung und des Kenntlichmachens kann in dieser Form also nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine Kenntlichmachung besonderer Umstände als Bestandteil der
Kennzeichnung eines Lebensmittels ist immer dort von Bedeutung, wo die normalen
Kennzeichnungselemente zur sachgerechten Verbraucherinformation nicht ausreichen, um eine Irreführung auszuschließen. Ob ein Umstand in diesem Sinne kenntlich gemacht ist, muss anhand der Gesamtaufmachung des Lebensmittels beurteilt
werden und entzieht sich damit einer generellen Beantwortung. Dies ist stets im
Einzelfall zu überprüfen.
Für Ihre tägliche Arbeit: Die Kenntlichmachungspflicht im Hinblick auf die Angaben nach § 9 Abs. 1 ZZulV hat damit insbesondere Bedeutung für den Vertrieb loser
Ware oder den Vertrieb von Lebensmitteln in Gaststätten oder Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung, da diese Lebensmittel i. d. R. nicht in einer mit einem
Zutatenverzeichnis versehenen Lebensmittelfertigpackung an den Verbraucher abgegeben werden.
§
§ 9 ZZulV, § 11 Abs. 2 LFGB
51.
Wie erfolgt die Kenntlichmachung der Angaben
nach § 9 Abs. 1 ZZulV?
Die Art und Weise, wie die Angaben nach Abs. 1 kenntlich gemacht werden müssen,
regelt § 9 Abs. 6 ZZulV:
•
Die Kenntlichmachung muss gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar vorgenommen werden (§ 9 Abs. 6 ZZulV).
•
Bei loser Ware erfolgt die Kenntlichmachung auf einem Schild, welches auf oder
neben dem Lebensmittel anzubringen ist (§ 9 Abs. 6 Nr. 1 ZZulV). Gleiches gilt
für Lebensmittel in nicht kennzeichnungspflichtigen Fertigpackungen und Umhüllungen nach § 1 Abs. 2 LMKV (vgl. § 9 Abs. 6 Nr. 2 ZZulV).
•
Bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel ist eine Kenntlichmachung
in den Angebotslisten erforderlich (§ 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV).
Fragen & Antworten Zusatzstoffe und Enzyme
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•
Bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten erfolgt die Kenntlichmachung
auf Speise- und Getränkekarten (§ 9 Abs. 6 Nr. 5 ZZulV). Gleiches gilt nach § 9
Abs. 6 Nr. 6 ZZulV für die Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung. Auch hier erfolgt die Kenntlichmachung in Speisekarten
oder in Preisverzeichnissen, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.
In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung gestattet § 9 Abs. 6
Satz 3, dass die Kenntlichmachung der vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten erfolgt, wenn bei der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels auf diese hingewiesen
wird.
Für Ihre tägliche Arbeit: Bei der Art und Weise der Kenntlichmachung der Angaben
des § 9 Abs. 1 ZZulV ist also zwischen loser Ware, Lebensmitteln in nicht nach der
LMKV kennzeichnungspflichtigen Umhüllungen oder Fertigpackungen, Lebensmitteln in nach der LMKV kennzeichnungspflichtigen Fertigpackungen, der Abgabe von
Lebensmitteln im Versandhandel, der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten sowie
der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zu
unterscheiden.
§
§ 9 Abs. 6 ZZulV
52.
Was muss nach § 9 Abs. 1 ZZulV kenntlich gemacht
werden?
Eine Kenntlichmachungspflicht ordnet § 9 Abs. 1 ZZulV nur im Hinblick auf bestimmte Angaben an. Danach ist der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln bei der
Abgabe an Verbraucher wie folgt kenntlich zu machen:
•
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen die Angabe „mit Farbstoff“;
•
bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, die zur Konservierung
verwendet werden, durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“; diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:
a) „mit Nitritpökelsalz“ bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Natrium oder
Kaliumnitrit, auch gemischt und in Mischungen mit Kochsalz, jodiertem Kochsalz oder Kochsalzersatz,
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