Weisung 4 – SIX Swiss Exchange Attribute für Aufträge, Quotes und

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-EDIR-W04-301/D
RDI
Schreier Barbara (RDI)
We i s u n g 4 – S I X S w i s s E x c h a n g e
A t t r i b u t e f ü r A u f t r äg e , Q u o t e s u n d M e l dungen
Ausgabe 3.01, 01.07.2001
Version:
01.07.2008
Datum des Inkrafttretens:
16.02.2009
Weisung 4 – SIX Swiss Exchange
Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen
Seite i
16.02.2009
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Börslicher Handel ...............................................................................................................1
1.1
Attribute für Aufträge ................................................................................................1
1.2
Attribute für Quotes ..................................................................................................2
2.
Ausserbörslicher Handel .....................................................................................................3
Weisung 4 – SIX Swiss Exchange
Seite 1
Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen
1.
BÖRSLICHER HANDEL
1.1
Attribute für Aufträge
1
16.02.2009
Aufträge müssen mit folgenden Attributen eingegeben werden.
Fehlt ein obligatorisches Attribut, wird der Auftrag vom Börsensystem zurückgewiesen.
Attribut
Normaler Auftrag
Akzeptauftrag
Fill-or-Kill-Auftrag
Kauf/Verkauf
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
Security
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
Auftragsgrösse
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
Preis/Limite
obligatorisch:
obligatorisch:
obligatorisch:
Limite oder
bestens
Limite oder
bestens
Limite oder bestens
1
Gültigkeitsdauer
obligatorisch
nicht anwendbar
nicht anwendbar
Trading Capacity Indikator
obligatorisch
obligatorisch
obligatorisch
Teilnehmerinterne
Referenz
freiwillig
freiwillig
freiwillig
Einzelheiten sind in SIX Swiss Exchange Guides geregelt.
Weisung 4 – SIX Swiss Exchange
Seite 2
Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen
1.2
Attribute für Quotes
16.02.2009
Quotes im Handel an der SIX Swiss Exchange AG ("SIX Swiss
Exchange") müssen mit den folgenden Attributen eingeben werden. Fehlt ein obligatorisches Attribut, wird der Quote vom Börsensystem zurückgewiesen.
Attribut
Security
Kaufauftrag,
obligatorisch
bestehend
sowohl
2
aus einem Preis als auch einer
freiwillig – pro Quote ist höchstens ein
Kaufauftrag zulässig
3
Menge
Verkaufauftrag, bestehend sowohl
2
aus einem Preis als auch einer
freiwillig – pro Quote ist höchstens ein
Verkaufauftrag zulässig
3
Menge
Teilnehmerinterne Referenz
freiwillig
Jeder neue Quote für eine Effekte ersetzt beide Seiten des bestehenden relevanten Quote in dieser Effekte.
Fehlt sowohl das Attribut Kaufauftrag als auch das Attribut Verkaufsauftrag, hat dies die Löschung aller bestehenden Quotes in
dieser Effekte zur Folge.
2
Der Preis muss den festgelegten Kursabstufungen für die jeweilige Effekte entsprechen.
3
Die Menge muss einem Vielfachen der kleinsten handelbaren Einheit für die jeweilige Effekte entsprechen.
Weisung 4 – SIX Swiss Exchange
Seite 3
Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen
2.
16.02.2009
AUSSERBÖRSLICHER HANDEL
Meldungen von Abschlüssen die ausserbörslich getätigt werden
müssen mit folgenden Attributen eingegeben werden:
Attribut
Abschluss-
Abschlussmeldung
bestätigung (inkl.
nachgemeldete
Abschlüsse)
Kauf/Verkauf
obligatorisch
obligatorisch
Security Idenification
obligatorisch
obligatorisch
Auftragsgrösse
obligatorisch
obligatorisch
Preis
obligatorisch
obligatorisch
Angaben über Gegenpartei
obligatorisch
obligatorisch
Angabe ob Kunde,
anderer Effektenhändler oder anderer Teilnehmer
Gültigkeitsdauer
nicht anwendbar
nicht anwendbar
Absender
nicht anwendbar
nicht anwendbar
Abschlussdatum
obligatorisch
obligatorisch
Abschlusszeit
obligatorisch
obligatorisch
Abwicklungsdatum
obligatorisch
Default: T + 3
obligatorisch
Default: T + 3
Angaben über manuelles
Clearing
obligatorisch
nicht anwendbar
Trade Reversal Flag
obligatorisch
obligatorisch
Statement of Interest ID
nicht anwendbar
nicht anwendbar
Trading Capacity Indikator
obligatorisch
obligatorisch
Bankinterne
Referenz
freiwillig
freiwillig
Trade Type Codes
freiwillig
Berücksichtigter Settlementbetrag und -währung
freiwillig
4
freiwillig
nicht anwendbar
Weisung 4 – SIX Swiss Exchange
Seite 4
Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen
16.02.2009
Beschluss der Geschäftsleitung vom 1. Juli 2008; in Kraft seit 16.
Februar 2009.
4
Die SIX Swiss Exchange behält sich das Recht vor, bei bestimmten Transaktionen die Verwendung von Trade Type Codes zu
verlangen: die Verwendung von Trade Type Codes wird von der SIX Swiss Exchange in SIX Swiss Exchange Guides veröffentlicht.
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