Hinweise zum Wettbewerbsrecht im Handel

Werbung
Hinweise zum Wettbewerbsrecht im Handel
Die Werbung mit Qualität und Preis von Waren und Dienstleistungen ist das Leitbild des
deutschen Wettbewerbsrechts. Es dient dem Schutz des Kaufmanns genauso wie dem des
Verbrauchers. Die folgenden Stichworte wollen dem Kaufmann in Fragen korrekter Werbung
eine Orientierungshilfe geben; angesichts der Vielzahl möglicher Verstöße kann diese Zusammenstellung jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Bei weiteren Fragen
steht die Industrie- und Handelskammer Trier gerne mit Rat und Auskunft bereit. Auch die von
der Kammer herausgegebene Broschüre „Wie werbe ich richtig - Ratschläge für den Kaufmann“ enthält weiterführende Hinweise, die dem Kaufmann in Werbefragen hilft. Zu nahezu
allen Stichworten hält die IHK weiterhin auch Merkblätter mit weiteren Informationen bereit.
Verstöße sollten generell nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Mitbewerber,
Kammern und Verbände können gegen Wettbewerbswidrigkeiten vorgehen und Unterlassung
verlangen mit
• kostenpflichtiger Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
• Anrufung der bei der IHK eingerichteten gesetzlichen Einigungsstelle in Wettbewerbssachen
• gerichtlicher einstweiliger Verfügung oder gar
• einer Klage vor dem Landgericht.
Hierdurch entstehen vermeidbare Kosten, die bei Inanspruchnahme der Gerichte schnell
mehrere tausend Euro betragen können. Korrekte und klare Werbung sollte daher stets oberstes Gebot und Leitlinie für den Kaufmann sein. Ärger und kostspielige Auseinandersetzungen werden so vermieden.
Alleinstellungswerbung
Eine Alleinstellung liegt vor, wenn der Werbende für sein Unternehmen, seine Waren oder
Leistungen eine nach objektiven Merkmalen (z. B. "Erster", "Größter", "Umsatzstärkster")
nachprüfbare Spitzenleistung für sich in Anspruch nimmt. Alleinstellungsbehauptungen sind
zulässig, wenn der Kaufmann nachweisen kann, dass er einen entsprechenden deutlichen
und nachhaltigen Vorsprung, der schon eine längere Zeit bestanden haben muss, gegenüber
seinen Mitbewerbern hat.
Chiffre-Werbung
Jede Werbung gegenüber Endverbrauchern unter Chiffre- oder Telefonnummer ist unzulässig, wenn nicht aus dem Inhalt der Werbung der gewerbliche Charakter erkennbar wird. Jeder
Kaufmann muss sich als Gewerbetreibender zu erkennen geben. Abkürzungen wie "Hdl.",
"Fa" oder "lmm.“ reichen zur Klarstellung nicht aus.
Eröffnungsverkäufe
Besondere Eröffnungsverkäufe, bei denen das gesamte Sortiment oder wesentliche Teile
davon aus Anlass einer Geschäftseröffnung als besonders günstig angekündigt werden, sind
unzulässig. Vorsicht ist insbesondere auch geboten, wenn mit "Eröffnungspreisen" geworben
wird. Gegen einzelne Eröffnungssonderangebote ist nichts einzuwenden. Diese müssen in
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den Zeitabschnitt der Eröffnung fallen.
Gefühlsbetonte Werbung
Das Ausnutzen und Erzeugen von Angst- oder Mitleidsgefühlen zur Steigerung des Absatzes
ist nicht erlaubt. Hierunter fallen werbliche Hinweise auf bevorstehende Geldentwertungen,
Gesundheits- und Umweltgefahren sowie auf karitative Zwecke eines Angebots, selbst wenn
es sich dabei nur um Nebenzwecke handelt.
Gewinnspiele
Preisausschreiben und Verlosungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist es, Lose oder Hinweise für die Lösung eines Preisrätsels mit einem Kaufabschluss
zu koppeln. Unzulässig ist es ebenfalls, beim Interessenten ein Gefühl des Verpflichtenseins
hervorzurufen (sogenannter psychologischer Kaufzwang). Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass Lose, Hinweise auf die Lösung eines Preisausschreibens oder die Gewinne ausschließlich im Geschäftslokal erhältlich sind. Unzulässig ist ferner jede Irreführung über die
Gewinnchancen.
Großhändlerwerbung
Der Hinweis auf die Eigenschaft als Großhändler - auch in Verbindung mit der Eigenschaft als
Einzelhändler - ist im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern grundsätzlich untersagt. Er ist
ausnahmsweise zulässig, wenn der Großhändler überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und Endverbraucher keine höheren Preis als diese zu zahlen
haben oder wenn der Großhändler unmiss-verständlich darauf hinweist, dass Endverbraucher höhere Preise zahlen müssen als Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher.
Herstellerwerbung
Der Hinweis, man sei selbst Hersteller, ist im Geschäftsverkehr mit Endverbrauchern grundsätzlich untersagt. Er ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Fabrikant entweder ausschließlich an Letztverbraucher verkauft oder Endverbrauchern die gleichen Preise einräumt wie
Wiederverkäufern oder unmiss-verständlich darauf hinweist, dass Endverbrauchern höhere
Preise berechnet werden als Wiederverkäufern.
Irreführende Werbung
Jede Werbung muss wahr und klar sein. Die Gefahr einer Irreführung des angesprochenen
Verbrauchers darf nicht entstehen. Irreführend ist eine Aussage bereits, wenn sie auch nur
von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher missverstanden werden kann. Deshalb Vorsicht bei Abkürzungen. Die Werbung mit dem Zusatz
"besonders billig" ist beispielsweise unzulässig, wenn das Preisniveau nicht deutlich unter
dem der Konkurrenz liegt. Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten (beispielsweise mit gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltensweisen wie in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern mit "inklus. MwSt.“) ist grundsätzlich verboten.
Jubiläumsverkäufe
Jubiläumsverkäufe sind alle 25 Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit zulässig, soweit
die Branche im wesentlichen beibehalten wurde. Die Verkäufe sollen im Monat des Jubiläumstages beginnen und dürfen nicht länger als 12 Werktage dauern. Beim Jubiläumsverkauf
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müssen dem Publikum besondere Preisvorteile geboten werden. Andernfalls liegt eine irreführende Werbung vor. Ein unzulässiger Jubiläumsverkauf wäre z. B. die Ankündigung eines
"Sonderverkaufs anlässlich des 20jährigen Bestehens". Unzulässig ist auch die Werbung
eines Geschäftes "15 Jahre - Jubelpreise". Zulässig ist dagegen eine Werbung, in der das
Alter eines Unternehmens herausgestellt wird, wenn damit weder preisgünstige Angebote
noch sonstige Vorteile für die Verbraucher angekündigt werden.
Kopplungsangebote
Hier sind verschiedene Variationen denkbar. Die sogenannte offene Koppelung, bei der die
Einzelpreise des angebotenen Warenpakets genannt werden und bekannt sind, sind grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unbedenklich (Messerblock in Verbindung mit einem Schneidebrett). Problematisch könnte die Verkopplung völlig artfremder Produkte mit sehr unterschiedlichen Wertansätzen sein, wenn dabei der Eindruck entsteht, die wertgeringere Ware sei
möglicherweise umsonst geliefert.
Bei der verdeckten Kopplung von zwei oder mehreren Leistungen zu einem Gesamtpaket ist
der Preis der einzelnen Ware nicht offengelegt. Hier wird es darauf ankommen, ob für die
Kunden die Einzelpreise auf einfache Weise ermittelt werden können, so dass die Gefahr von
Preisverschleierung und Irreführung fern liegt. So ist in der Rechtsprechung bereits vor
Wegfall der Zugabeverordnung das Angebot einer Tiefkühltruhe mit einer Schweinehälfte zu
einem Gesamtpreis von X Euro grundsätzlich als zulässig angesehen worden. Insbesondere
durch eine große Diskrepanz zwischen dem Wert der Hauptware und dem der Nebenware
kann ohne jeweilige Preisangabe beim Kunden der Eindruck entstehen, er erhalte ein Geschenk. Folge: irreführende Werbung gem. § 3 UWG, übertriebenes Anlocken gemäß § 1
UWG.
Ladenschlussgesetz
Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußern, wie z. B. der Möbel- und
Autohandel, können ihr Ladenlokal für "Tage der offenen Tür" während der allgemeinen Ladenschlusszeiten offen halten. Es dürfe keinen Beratungs- und Verkaufsgespräche oder gar
Verkäufe stattfinden. Darauf muss in der Werbung deutlich hingewiesen werden. Anstelle von
Inhabern und Verkaufspersonal darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein. Bestellformulare dürfen nicht ausliegen. Probefahrten bei Kraftfahrzeugen sind unzulässig.
Lockvogelangebote
Vorsicht bei der Werbung mit Lockvogelangeboten. Die häufigste Form des Lockvogels ist die
Werbung mit der besonders günstigen Preisgestaltung einer sonst allgemein teureren Ware,
die der Verbraucher als beispielhaft für die Preiskalkulation des gesamten Sortiments ansieht,
während in Wirklichkeit die übrigen Artikel normal kalkuliert sind. So ist z. B. der Verkauf eines
Markenartikels unter Einkaufspreis wettbewerbswidrig, wenn der Verbraucher mit der Ware
genaue Preisvorstellungen verbindet und das Angebot nicht als Sonderangebot gekennzeichnet ist. Darüber hinaus ist es unzulässig, mit dem günstigen Preis einer Ware zu werben, die
nicht oder nur in unzureichenden Mengen zur Verfügung steht, wenn nicht in der Werbung auf
den begrenzten Warenvorrat hingewiesen wird.
Preisauszeichnung
Die Verordnung über Preisangaben verpflichtet den Kaufmann zur Preisauszeichnung gegenüber Letztverbrauchern. Die angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen mit deutlich sichtbaren Preisen versehen sein; auch mit dem Wegfall des Rabattgesetzes muss der
tatsächliche Preis für den Käufer jedoch nach wie vor klar sein. Verstößt ein Kaufmann gegen
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diese Vorschrift, handelt er nicht nur ordnungs-, sondern auch wettbewerbswidrig. Insbesondere gilt dies, wenn
- ein Kaufmann die Preisauszeichnung überhaupt unterlässt,
- die Auszeichnung zu anderen als den Endpreisen (einschließlich Mehrwertsteuer) erfolgt.
Preisgarantie
Nach der bisherigen Regelung war eine Werbung zulässig, die dem Kunden beim Aufdecken
eines günstigeren Mitbewerberangebots als dem eigenen die Möglichkeit der Waren- und
Geldrückgabe einräumte. Die Auszahlung des Differenzbetrages hielt man nach rabattrechtlichen Gesichtspunkten für unzulässig, da nur ein bestimmter Kundenkreis in den Genuss
dieser Regelung gekommen wäre, während für andere der höhere Preis nach wie vor Gültigkeit behalten hätte.
Diese Regelung ist nach Wegfall des Rabattgesetzes nicht mehr aufrecht zu halten, so dass
heute eine Erstattung des Differenzbetrages an den Individualkunden möglich ist, der ein
günstigeres Angebot bei identischen Waren nachweisen kann.
Preisnachlässe (Rabatte)
Der Barzahlungsrabatt war schon im Rabattgesetz enthalten und ließ im Falle der Barzahlung eine Rabattgewährung von maximal drei Prozent zu. Nach dem Wegfall des Rabattgesetzes zum 25.07.2001 darf ein Barzahlungsrabatt nach wie vor gewährt werden, aber nicht
in unbegrenzter Höhe. Die Rabattgewährung würde sich dann als übertriebenes Anlocken
und als Verstoß gegen § 1 UWG darstellen. Schwierig wird die wettbewerbsrechtliche Beurteilung immer dann, wenn sich der versprochene Barzahlungsrabatt nicht mehr im Sinne
einer Aufmerksamkeitswerbung versteht, sondern den Kunden dazu veranlassen könnte,
seine Wahl nicht in erster Linie nach Preiswürdigkeit und Qualität zu treffen, sondern danach,
in den Genuss der versprochenen Rabattgewährung zu gelangen.
Die Gerichte werden die Grenzlinien in Zukunft neu ziehen müssen.
Weitere Einzelheiten zu Fragen der Rechtslage nach Wegfall des Rabattgesetzes und der
Zugabeverordnung finden sich im Merkblatt „Kleines A-B-C der rabattrechtlichen Bestimmungen“.
Sonderangebote
Einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren können als Sonderangebote - seit
01.08.1994 auch mit einer zeitlichen Begrenzung - herausgestellt werden. Massierte Sonderangebote können zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung führen.
Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Bei solchen Aktionen handelt es sich
um alle außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindenden Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die den Eindruck besonderer Kaufvorteile erwecken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angebote einen wesentlichen Teil des Sortiments ausmachen.
Auch der "Verkauf ab LKW" im stationären Einzelhandel kann eine verbotene Sonderveranstaltung sein.
Straßenwerbung
Das Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist als aufdringliche Wettbewerbshandlung unzulässig. Dies gilt sowohl für das Ansprechen vor dem eigenen Geschäftslokal wie
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auch erst recht vor dem Geschäft eines Mitbewerbers. Im Gegensatz zum persönlichen Ansprechen ist dagegen das bloße Verteilen von Werbeschriften an Passanten nicht zu beanstanden. Das Verteilen von Werbeschriften kann allerdings ordnungsbehördlichen Beschränkungen unterliegen.
Telefon- und Telefax- und e-mail-Werbung
Eine nicht erbetene Kontaktaufnahme durch Telefon, Telefax oder e-mail zu Werbezwecken
ist als aufdringliche und belästigende Werbung unzulässig. Dasselbe gilt grundsätzlich auch
für Anrufe, Telefaxe oder e-mails unter Gewerbetreibenden. Ausnahmen gelten nur dann,
wenn der Adressat den Kontakt selbst gewünscht hat oder wenn berechtigter Anlass zu der
Annahme besteht, der Empfänger sei mit dem Anruf, Telefax oder der e-mail uneingeschränkt
einverstanden.
Übertriebenes Anlocken
Wer übermäßige Vorteile in Aussicht stellt, handelt wettbewerbswidrig. Hierhin gehören solche Leistungen, die weit über die Branchenüblichkeit hinausgehen oder nichts mit den angebotenen Waren oder Leistungen zu tun haben. Unzulässig ist beispielsweise die Ankündigung, Interessenten kostenlos zum Geschäftslokal zu befördern (ausgenommen bei gravierenden Standortnachteilen).
Vergleichende Werbung
Eine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber oder deren Erzeugnisse war nach
deutschem Wettbewerbsrecht bisher strikt untersagt. Infolge einer Änderung des UWG zum
01.09.2000 ist nunmehr eine vergleichende Werbung zulässig, wenn bestimmte Grenzen
eingehalten werden (§ 2 Abs. 2 UWG): Der Vergleich muss z.B. objektiv sein, sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis einer Ware
oder Dienstleistung beziehen. Er darf gegenüber einem Mitbewerber auch nicht herabsetzend, verunglimpfend oder diskriminierend sein.
Werbegeschenke
Nachdem die Zugabeverordnung aufgehoben wurde, sind nunmehr auch Werbegeschenke in
weiterem Umfang möglich. Bisher durften nur Reklamegegenstände von geringem Wert, die
zudem durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des werbenden Unternehmens gekennzeichnet sind, oder sonstige geringwertige Kleinigkeiten verschenkt werden
(sogenannte Pfennig-Artikel). Eine Begrenzung wird durch die Rechtsprechung am Maßstab
des § 1 UWG (übertriebenes Anlocken) zu bestimmen sein.
Zugaben
Infolge des Wegfalls der Zugabeverordnung zum 25.07.2001 dürften – auch über den Wert
geringfügiger Kleinigkeiten hinaus – künftig Zugaben erlaubt sein, wie etwa kostenlose Tennisschlägerbespannung beim Kauf eines neuen Schlägers, Bonbons beim Verkauf von Spielzeug oder auch das Angebot eines Taschenrechners bei der längerfristigen Vermietung eines
Pkws.
Das Angebot eines Textilgeschäftes, seinen Kunden für bei ihm gekaufte Waren kostenlose
Änderungen durchzuführen, erscheint möglich, wird aber künftig auch unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens zu prüfen sein, je nachdem welche Einsparung sich im
Einzelfall für den Kunden ergibt. Anders, wenn diese Leistungen von vornherein wertbegrenzt
sind. Es ist davon auszugehen, dass sich künftig gerade in diesen Servicebereichen eine
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breitere Angebotspalette ergibt und auch hinsichtlich dieser Leistungen zunehmend Branchenüblichkeit eintreten wird.
Auch hier werden die Gerichte neue Wertgrenzen für die Zulässigkeit von Zugaben ziehen
müssen und eine gewisse Verhältnismäßigkeitsrelation herstellen. Maßstab und Grenze wird
§ 1 UWG bilden, der ein übertriebenes Anlocken der Kunden untersagt.
Zusendung unbestellter Ware
Die Zusendung unbestellter Ware durch einen Unternehmer an einen Verbraucher (= privater
Käufer) ist grundsätzlich unzulässig, ein vertraglicher Anspruch gegen den Verbraucher wird
nicht begründet.
Ausnahmsweise ist sie erlaubt, wenn es sich um geringwertige Waren des täglichen Bedarfs
handelt und wenn der Empfänger eindeutig darauf hingewiesen wird, dass ihn weder eine
Zahlungs- noch Aufbewahrungspflicht trifft und dass er die Waren auch unbezahlt verbrauchen oder vernichten kann.
Erkennt der Verbraucher oder kann er erkennen, dass eine Ware nicht für ihn bestimmt ist
oder dass die Zusendung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte, so hat er u.U. mit
Schadensersatzansprüchen bei Vernichtung oder Verbrauch zu rechnen.
Trier, im März 2002
Hinweise zum Wettbewerbsrecht im Handel
Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier.
Abteilung Recht und Fair Play
Rolf Ersfeld
06 51/ 97 77-4 10
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