Hinweise zu Werbung mit Sonderangeboten und Preisgegenüberstellungen Situationen, die dem Händler verstärkte Absatzwerbung abverlangen, gibt es viele. So wird der Kauf-mann anlässlich einer Geschäftseröffnung oder Wiedereröffnung der Laderäume nach Umbau die Auf-merksamkeit der Klientel besonders wecken wollen. Auch wenn ein Warenposten wider Erwarten nicht gut läuft oder wenn eine Kanalbaustelle vor dem Geschäft die Kunden nun schon in der zweiten Woche abschreckt, ist ein stärkerer Einsatz gefordert. Da das deutsche Werberecht aber mit wenigen Ausnahmen Sonderaktionen verbietet und nur Werbung mit Sonderangeboten zulässt, ist bei diesen Werbekampagnen Vorsicht geboten. Die folgenden Hinweise zur Sonderangebotswerbung sollen dem Kaufmann bei der Konzeption seiner Werbung helfen. Die besonderen Anlässe, die eine Sonderveranstaltung rechtfertigen, finden sich im Merkblatt „Räumungs- , Jubiläums- und Abschnittverkäufe“ abgehandelt. Verbot von Sonderverkäufen Sonderverkäufe sind generell nicht erlaubt. "Eröffnungspreise", "Weiße Woche", "Werbewoche", "Baustellen- und Staubpreise" oder "Umzugspreise" sind also wettbewerbsrechtlich unzulässig und können untersagt werden. Zulässigkeit von Sonderangebotswerbung Wesentliche Merkmale zulässiger Sonderangebote nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): 1. „Einzelne Waren“ Angebot einzelner nach Güte oder Preis gekennzeichneter Waren: Es kommt darauf an, ob die von dem Angebot erfassten Artikel, gemessen an dem Umfang der jeweils zum Verkauf gestellten Warengruppe des Unternehmens, als "einzelne" angesprochen werden können (Ware einzeln mit reduziertem Preis auszeichnen). Unzulässig ist hingegen, ganze Warengruppen, etwa "alle Kindermäntel", "alle Herrenhosen" oder wesentliche bzw. überwiegende Teile von Warengruppen wie z. B. "eine Vielzahl", "der größte Teil", "fast alles" vergünstigt anzubieten. Sonderangebote dürfen seit dem 1. August 1994 auch zeitlich begrenzt sein (zulässig also z. B. "nur vom ... bis", "Superangebot der Woche"; auch zulässig: "Solange der Vorrat reicht" oder "Sonderangebote ab...). Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Je kürzer die angekündigte Befristung und je attraktiver das beworbene Sonderangebot, desto größer ist die Gefahr, dass die Gerichte eine solche Werbung als unzulässiges "übertriebenes Anlocken" oder als verbotene Ankündigung einer Sonderveranstaltung werten. So würde etwa die Werbung "Nur heute: Mountain-Bike mit 21-Gang-Shimano-Schaltung, DM 249" mit hoher Wahrscheinlichkeit verboten werden. Genauere Kriterien wird die Rechtsprechung erst entwickeln müssen. Als grober Anhalt mag vorläufig dienen, dass die zeitliche Begrenzung jedenfalls nicht kürzer sein sollte als die Mindest-Vorhaltedauer, von welcher der Verbraucher bei einem unbefristeten Sonderangebot ausgehen würde. Das müssen nicht immer die berühmten 'drei Tage' sein, von denen in diesem Zusammenhang oft die Rede ist. In 2 manchen Fällen (z.B. bei schnell verderblichen Lebensmitteln) darf die Frist kürzer, in anderen Fällen (z.B. bei Wohnungs-Einrichtungen) sollte sie deutlich länger sein. Wer mit Sonderangeboten für einen bestimmten Zeitraum wirbt, hat dafür gerade zu stehen, dass die Ware tatsächlich bis zum letzten angegebenen Tag verfügbar ist. Notfalls muss er nachordern. Der Verbraucher wird irregeführt, wenn der Händler sein Werbeversprechen nicht einhält. Dabei kann sich der Händler nicht auf fehlendes Verschulden berufen, weil etwa die Nachfrage unerwartet groß gewesen sei. Man sollte also sehr genau überlegen, ob man sich in der Sonderangebotswerbung tatsächlich zeitlich festlegen will oder wie bisher ohne Befristung wirbt. Bezeichnungen wie "Räumungsverkauf' (wenn ein solcher nicht zulässig und nicht bei der IHK angezeigt ist) oder "Wir räumen", "Wir geben unsere Abteilung X auf', "wir brauchen Platz" sind unzulässig. Hinweise auf "Filialschließung", "Renovierung", "Umzug" oder ähnliches sind im Zusammenhang mit preislich attraktiven Warenangeboten ebenso wenig erlaubt. Es entsteht dadurch der Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Beim Umzug kann geraten werden: Sonderangebote (ohne den Umzug zu erwähnen) - wie sonst üblich und zulässig - sowie in einer gesonderten Anzeige auf einer anderen, aber nicht gegenüberliegenden Seite der betreffenden Zeitungsausgabe lediglich ein informierender Hinweis auf Datum des Umzuges sowie auf Eröffnung (aber ohne Angebote) an einem anderen Standort. Bei Bauarbeiten vor dem Geschäft: "Vor unserem Geschäft wird gebaut: Der Verkauf geht trotzdem weiter" oder "...das kann uns nicht hindern, für Sie da zu sein", ohne den Anschein besonderer Preisvorteile aus diesen Gründen zu erwecken, d.h. nicht in Verbindung mit Angeboten. Evtl. Sonder-angeboten in separater Anzeige auf einer anderen, aber nicht gegenüberliegenden Seite der betreffenden Zeitungsausgabe. Umbauarbeiten im Haus ohne zulässigen Räumungsverkauf: "Wir bauen um, damit Sie sich bei uns noch wohler fühlen. Der Verkauf geht weiter. Noch ... Tage bis zum Start in renovierten Räumen", ohne den Anschein besonderer Preisvorteile aus diesen Gründen zu erwecken, d.h. nicht in Verbindung mit Angeboten. Evtl. Sonderangebote auch in solchen Fällen in separater Anzeige auf einer anderen, aber nicht gegenüberliegenden Seite der betreffenden Zeitungsausgabe. 2. „Im regelmäßigen Geschäftsbetrieb“ Sonderangebote müssen sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügen. Es ist auf die individuellen Verhältnisse des Betriebes abzustellen. Dies hat zur Folge, dass etwa ein Warenhaus in einer Zeitungsbeilage unter Umständen durchaus hundert oder mehr verschiedene Artikel als Sonderangebote bewerben darf, während bei einem kleineren Handelsunternehmen die Grenze schon bei einem Dutzend oder noch weniger Artikeln erreicht sein kann. Preisgegenüberstellungen Seit dem 1. August 1994 ist es erlaubt, die für Sonderangebote geforderten reduzierten Preise den vor-hehr tatsächlich verlangten Preisen in der Werbung, in Anzeigen, im Schaufenster, auf Werbetafeln in den Verkaufsräumen und selbstverständlich - wie bisher auch auf dem Preisauszeichnungsetikett an der Ware gegenüberzustellen. Einschränkungen, die sich aus dem allgemeinen Irreführungsverbot ergeben, gelten aber weiterhin. So darf es sich bei dem höheren alten Preis nicht um einen "Mondpreis" handeln. Er muss vielmehr über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich ernsthaft verlangt worden sein. Dabei gibt es keine allgemeingültige Mindestdauer. So ist bei verderblicher (aber noch nicht verdorbener) Ware der erforderliche Zeitraum sicher kürzer als bei langlebigen Produkten. Und für anlassbezogene Ware (z.B. Christbaumschmuck) gilt anderes als für Artikel mit konstanter Nachfrage. Wer aber z.B. Markenoberhemden nur einige Tage lang zum Schein weit über Marktpreisen 3 ausgezeichnet hat, um dann mit einer publikumswirksamen Halbierung des Preises werben zu können, handelt gewiss wettbewerbswidrig. Auf der sicheren Seite ist dagegen derjenige, der seine Preise von vornherein kaufmännisch vernünftig kalkuliert und dessen weitere Preisgestaltung sich als angemessene Reaktion auf die Marktverhältnisse darstellt. Irreführend sind Preisgegenüberstellungen ferner dann, wenn es sich bei den vermeintlich reduzierten Preisen gar nicht um die eigenen Preise des Werbenden handelt. Ankündigungen wie "Statt DM 79 nur DM 49" oder "Regulärer Preis DM 3,79 - Jetzt bei uns nur DM 2,49" sind deshalb regelmäßig unzulässig, weil der Verbraucher nicht erkennen kann, woher der höhere Bezugspreis stammt. Grundsätzlich erlaubt sind dagegen Vergleiche mit der unverbindlichen Preisempfehlung bei Markenware. Die un-verbindliche Preisempfehlung muss aber als solche deutlich gekennzeichnet werden. Abkürzungen wie "u.v.P." sind unzulässig. Außerdem muss die Preisempfehlung noch aktuell sein. Dagegen wird bei der Werbung für Auslaufmodelle nicht selten verstoßen. Nach dem seit 1987 geltenden Recht durfte der Einzelhandel in der Werbung nicht mehr auf die mengenmäßig beschränkte Abgabe von Waren je Kunde hinweisen, ebenso wenig auf den Ausschluss des Verkaufs an Wiederverkäufer. Auch tatsächliche Abgabebeschränkungen solcher Art waren unzulässig, wenn der Kaufmann die Ware zuvor als besonders preisgünstig beworben hatte. All dies verbot § 6 d UWG. Als Folge dieser Vorschrift wurden Einzelhändler, die mit "Schnäppchen" um Kunden warben, gelegentlich von der Konkurrenz leergekauft. Darauf reagierten die Gerichte, indem sie die Beschränkung der Abgabe von Sonderangeboten auf einen großzügig bemessenen Haushaltsvorrat zuließen. Der durch diese Rechtsprechung teilweise untergrabene 6 d UWG wurde nun vollends aufgehoben. Man darf also seit 1994 wieder mit Hinweisen wie "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen" oder "Keine Abgabe an Wiederverkäufer" werben. Auch braucht man es - wie schon bisher - nicht zu dulden, dass ein mit dem Lieferwagen vorgefahrener Konkurrent Sonderangebote palettenweise abräumt. Aber Vorsicht: Das Verbot des „übertriebenen Anlockens“, das die Rechtsprechung im Rahmen von 1 UWG entwickelt hat, gilt nach wie vor, ebenso das Sonderveranstaltungsverbot (§ 7 Abs. 1 UWG). Gefährlich ist danach die Werbung mit übertrieben geringen Abgabemengen, insbesondere in Verbindung mit preislich besonders attraktiven Angeboten. Wer also z.B. mit "Bernkasteler Doktor Spätlese DM 4,99. Pro Kunde nur eine Flasche" wirbt, kann sich auf eine Abmahnung gefasst machen. Gleiches droht ihm auch dann, wenn er zwar in seiner Sonderangebotswerbung nichts von einer Abgabebeschränkung verlauten lässt, dem ins Geschäft gelockten Verbrauchern dann aber eröffnet, mehr als eine Flasche pro Kunde verkaufe man nicht. Darin läge ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot (§ 3 UWG). Trier Juni 2001 Hinweise zu Werbung mit Sonderangeboten und Preisgegenüberstellungen Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Fair Play Rolf Ersfeld 06 51/ 97 77-4 10