Werbung mit Sonderangeboten und

Werbung
Hinweise zu Werbung mit Sonderangeboten
und Preisgegenüberstellungen
Situationen, die dem Händler verstärkte Absatzwerbung abverlangen, gibt es viele. So wird
der Kauf-mann anlässlich einer Geschäftseröffnung oder Wiedereröffnung der Laderäume
nach Umbau die Auf-merksamkeit der Klientel besonders wecken wollen. Auch wenn ein
Warenposten wider Erwarten nicht gut läuft oder wenn eine Kanalbaustelle vor dem Geschäft
die Kunden nun schon in der zweiten Woche abschreckt, ist ein stärkerer Einsatz gefordert.
Da das deutsche Werberecht aber mit wenigen Ausnahmen Sonderaktionen verbietet und
nur Werbung mit Sonderangeboten zulässt, ist bei diesen Werbekampagnen Vorsicht
geboten. Die folgenden Hinweise zur Sonderangebotswerbung sollen dem Kaufmann bei der
Konzeption seiner Werbung helfen. Die besonderen Anlässe, die eine Sonderveranstaltung
rechtfertigen, finden sich im Merkblatt „Räumungs- , Jubiläums- und Abschnittverkäufe“
abgehandelt.
Verbot von Sonderverkäufen
Sonderverkäufe sind generell nicht erlaubt. "Eröffnungspreise", "Weiße Woche",
"Werbewoche", "Baustellen- und Staubpreise" oder "Umzugspreise" sind also
wettbewerbsrechtlich unzulässig und können untersagt werden.
Zulässigkeit von Sonderangebotswerbung
Wesentliche Merkmale zulässiger Sonderangebote nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG):
1.
„Einzelne Waren“
Angebot einzelner nach Güte oder Preis gekennzeichneter Waren: Es kommt darauf an, ob
die von dem Angebot erfassten Artikel, gemessen an dem Umfang der jeweils zum Verkauf
gestellten Warengruppe des Unternehmens, als "einzelne" angesprochen werden können
(Ware einzeln mit reduziertem Preis auszeichnen).
Unzulässig ist hingegen, ganze Warengruppen, etwa "alle Kindermäntel", "alle Herrenhosen"
oder wesentliche bzw. überwiegende Teile von Warengruppen wie z. B. "eine Vielzahl", "der
größte Teil", "fast alles" vergünstigt anzubieten.
Sonderangebote dürfen seit dem 1. August 1994 auch zeitlich begrenzt sein (zulässig also z.
B. "nur vom ... bis", "Superangebot der Woche"; auch zulässig: "Solange der Vorrat reicht"
oder "Sonderangebote ab...). Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Je kürzer die angekündigte
Befristung und je attraktiver das beworbene Sonderangebot, desto größer ist die Gefahr, dass
die Gerichte eine solche Werbung als unzulässiges "übertriebenes Anlocken" oder als
verbotene Ankündigung einer Sonderveranstaltung werten. So würde etwa die Werbung "Nur
heute: Mountain-Bike mit 21-Gang-Shimano-Schaltung, DM 249" mit hoher
Wahrscheinlichkeit verboten werden. Genauere Kriterien wird die Rechtsprechung erst
entwickeln müssen. Als grober Anhalt mag vorläufig dienen, dass die zeitliche Begrenzung
jedenfalls nicht kürzer sein sollte als die Mindest-Vorhaltedauer, von welcher der Verbraucher
bei einem unbefristeten Sonderangebot ausgehen würde. Das müssen nicht immer die
berühmten 'drei Tage' sein, von denen in diesem Zusammenhang oft die Rede ist. In
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manchen Fällen (z.B. bei schnell verderblichen Lebensmitteln) darf die Frist kürzer, in
anderen Fällen (z.B. bei Wohnungs-Einrichtungen) sollte sie deutlich länger sein.
Wer mit Sonderangeboten für einen bestimmten Zeitraum wirbt, hat dafür gerade zu stehen,
dass die Ware tatsächlich bis zum letzten angegebenen Tag verfügbar ist. Notfalls muss er
nachordern. Der Verbraucher wird irregeführt, wenn der Händler sein Werbeversprechen
nicht einhält. Dabei kann sich der Händler nicht auf fehlendes Verschulden berufen, weil etwa
die Nachfrage unerwartet groß gewesen sei. Man sollte also sehr genau überlegen, ob man
sich in der Sonderangebotswerbung tatsächlich zeitlich festlegen will oder wie bisher ohne
Befristung wirbt.
Bezeichnungen wie "Räumungsverkauf' (wenn ein solcher nicht zulässig und nicht bei der
IHK angezeigt ist) oder "Wir räumen", "Wir geben unsere Abteilung X auf', "wir brauchen
Platz" sind unzulässig. Hinweise auf "Filialschließung", "Renovierung", "Umzug" oder
ähnliches sind im Zusammenhang mit preislich attraktiven Warenangeboten ebenso wenig
erlaubt. Es entsteht dadurch der Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Beim
Umzug kann geraten werden: Sonderangebote (ohne den Umzug zu erwähnen) - wie sonst
üblich und zulässig - sowie in einer gesonderten Anzeige auf einer anderen, aber nicht
gegenüberliegenden Seite der betreffenden Zeitungsausgabe lediglich ein informierender
Hinweis auf Datum des Umzuges sowie auf Eröffnung (aber ohne Angebote) an einem
anderen Standort. Bei Bauarbeiten vor dem Geschäft: "Vor unserem Geschäft wird gebaut:
Der Verkauf geht trotzdem weiter" oder "...das kann uns nicht hindern, für Sie da zu sein",
ohne den Anschein besonderer Preisvorteile aus diesen Gründen zu erwecken, d.h. nicht in
Verbindung mit Angeboten. Evtl. Sonder-angeboten in separater Anzeige auf einer anderen,
aber nicht gegenüberliegenden Seite der betreffenden Zeitungsausgabe. Umbauarbeiten im
Haus ohne zulässigen Räumungsverkauf: "Wir bauen um, damit Sie sich bei uns noch
wohler fühlen. Der Verkauf geht weiter. Noch ... Tage bis zum Start in renovierten Räumen",
ohne den Anschein besonderer Preisvorteile aus diesen Gründen zu erwecken, d.h. nicht in
Verbindung mit Angeboten. Evtl. Sonderangebote auch in solchen Fällen in separater Anzeige
auf einer anderen, aber nicht gegenüberliegenden Seite der betreffenden Zeitungsausgabe.
2.
„Im regelmäßigen Geschäftsbetrieb“
Sonderangebote müssen sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des
Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügen. Es ist auf die individuellen
Verhältnisse des Betriebes abzustellen. Dies hat zur Folge, dass etwa ein Warenhaus in
einer Zeitungsbeilage unter Umständen durchaus hundert oder mehr verschiedene Artikel als
Sonderangebote bewerben darf, während bei einem kleineren Handelsunternehmen die
Grenze schon bei einem Dutzend oder noch weniger Artikeln erreicht sein kann.
Preisgegenüberstellungen
Seit dem 1. August 1994 ist es erlaubt, die für Sonderangebote geforderten reduzierten
Preise den vor-hehr tatsächlich verlangten Preisen in der Werbung, in Anzeigen, im
Schaufenster, auf Werbetafeln in den Verkaufsräumen und selbstverständlich - wie bisher auch auf dem Preisauszeichnungsetikett an der Ware gegenüberzustellen.
Einschränkungen, die sich aus dem allgemeinen Irreführungsverbot ergeben, gelten aber
weiterhin. So darf es sich bei dem höheren alten Preis nicht um einen "Mondpreis" handeln.
Er muss vielmehr über einen angemessenen Zeitraum hinweg tatsächlich ernsthaft verlangt
worden sein. Dabei gibt es keine allgemeingültige Mindestdauer. So ist bei verderblicher (aber
noch nicht verdorbener) Ware der erforderliche Zeitraum sicher kürzer als bei langlebigen
Produkten. Und für anlassbezogene Ware (z.B. Christbaumschmuck) gilt anderes als für
Artikel mit konstanter Nachfrage.
Wer aber z.B. Markenoberhemden nur einige Tage lang zum Schein weit über Marktpreisen
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ausgezeichnet hat, um dann mit einer publikumswirksamen Halbierung des Preises werben
zu können, handelt gewiss wettbewerbswidrig. Auf der sicheren Seite ist dagegen derjenige,
der seine Preise von vornherein kaufmännisch vernünftig kalkuliert und dessen weitere
Preisgestaltung sich als angemessene Reaktion auf die Marktverhältnisse darstellt.
Irreführend sind Preisgegenüberstellungen ferner dann, wenn es sich bei den vermeintlich
reduzierten Preisen gar nicht um die eigenen Preise des Werbenden handelt. Ankündigungen
wie "Statt DM 79 nur DM 49" oder "Regulärer Preis DM 3,79 - Jetzt bei uns nur DM 2,49" sind
deshalb regelmäßig unzulässig, weil der Verbraucher nicht erkennen kann, woher der höhere
Bezugspreis stammt. Grundsätzlich erlaubt sind dagegen Vergleiche mit der unverbindlichen
Preisempfehlung bei Markenware. Die un-verbindliche Preisempfehlung muss aber als
solche deutlich gekennzeichnet werden. Abkürzungen wie "u.v.P." sind unzulässig.
Außerdem muss die Preisempfehlung noch aktuell sein. Dagegen wird bei der Werbung für
Auslaufmodelle nicht selten verstoßen.
Nach dem seit 1987 geltenden Recht durfte der Einzelhandel in der Werbung nicht mehr auf
die mengenmäßig beschränkte Abgabe von Waren je Kunde hinweisen, ebenso wenig auf
den
Ausschluss
des
Verkaufs
an
Wiederverkäufer.
Auch
tatsächliche
Abgabebeschränkungen solcher Art waren unzulässig, wenn der Kaufmann die Ware zuvor
als besonders preisgünstig beworben hatte. All dies verbot § 6 d UWG. Als Folge dieser
Vorschrift wurden Einzelhändler, die mit "Schnäppchen" um Kunden warben, gelegentlich von
der Konkurrenz leergekauft. Darauf reagierten die Gerichte, indem sie die Beschränkung der
Abgabe von Sonderangeboten auf einen großzügig bemessenen Haushaltsvorrat zuließen.
Der durch diese Rechtsprechung teilweise untergrabene 6 d UWG wurde nun vollends
aufgehoben. Man darf also seit 1994 wieder mit Hinweisen wie "Abgabe nur in
haushaltsüblichen Mengen" oder "Keine Abgabe an Wiederverkäufer" werben. Auch braucht
man es - wie schon bisher - nicht zu dulden, dass ein mit dem Lieferwagen vorgefahrener
Konkurrent Sonderangebote palettenweise abräumt.
Aber Vorsicht: Das Verbot des „übertriebenen Anlockens“, das die Rechtsprechung im
Rahmen von 1 UWG entwickelt hat, gilt nach wie vor, ebenso das
Sonderveranstaltungsverbot (§ 7 Abs. 1 UWG). Gefährlich ist danach die Werbung mit
übertrieben geringen Abgabemengen, insbesondere in Verbindung mit preislich besonders
attraktiven Angeboten. Wer also z.B. mit "Bernkasteler Doktor Spätlese DM 4,99. Pro Kunde
nur eine Flasche" wirbt, kann sich auf eine Abmahnung gefasst machen.
Gleiches droht ihm auch dann, wenn er zwar in seiner Sonderangebotswerbung nichts von
einer Abgabebeschränkung verlauten lässt, dem ins Geschäft gelockten Verbrauchern dann
aber eröffnet, mehr als eine Flasche pro Kunde verkaufe man nicht. Darin läge ein Verstoß
gegen das Irreführungsverbot (§ 3 UWG).
Trier Juni 2001
Hinweise zu Werbung mit Sonderangeboten
und Preisgegenüberstellungen
Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier.
Abteilung Recht und Fair Play
Rolf Ersfeld
06 51/ 97 77-4 10
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