63 - Freistaat Thüringen

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§ 63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen
(1)
Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in
absehbarer Zeit erforderlich sind.
(2)
Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in
absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben
des Landes weiterhin benötigt werden, dürfen veräußert werden, wenn eine langfristige Nutzung durch das
Land auch nach der Veräußerung gesichert ist und auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich
wirtschaftlicher erfüllt werden können.
(3)
Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im
Haushaltsplan zugelassen werden.
(4)
Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Landesinteresse, so kann das für Finanzen zuständige
Ministerium Ausnahmen zulassen.
(5)
Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.
Verwaltungsvorschriften
1. Die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen können
mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden; gegebenenfalls sind entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 44
ThürLHO die zweckentsprechende Verwendung, der Verwendungsnachweis und die Prüfungsrechte der Verwaltung und
des Thüringer Rechnungshofs zu regeln.
2. Der volle Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Gegenstandes bei der Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch
ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner
besonderen Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt.
3. Gegenstände (außer Grundstücke) mit einem Wert von mehr als 2.500 € sind im Wege der öffentlichen Ausschreibung zu
veräußern oder mindestens drei Interessenten anzubieten und gegen Höchstgebot abzugeben.
4. Ausnahmen nach § 63 Abs. 4 ThürLHO bei geringem Wert lässt das für Finanzen zuständige Ministerium allgemein zu,
wenn der volle Wert der Vermögensgegenstände im Einzelfall den Betrag von 2.500 € nicht übersteigt. Die obersten
Landesbehörden können für ihren Geschäftsbereich weitere Einzelheiten regeln.
5. Eine Ausnahme nach § 63 Abs. 4 ThürLHO bei Vorliegen eines dringenden Landesinteresses kann das für Finanzen
zuständige Ministerium nur zulassen, wenn die Veräußerung für das Land dringlich ist und nicht bis zum nächsten
Haushaltsplan oder Nachtragshaushalt zurückgestellt werden kann.
6. Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 5 ThürLHO) sind die Ziffern 4 und 5
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich in den Fällen der Ziffer 4 bei dem Betrag von 2.500 € um einen
Jahresbetrag handelt.
7. Für die Einrichtung und Bewirtschaftung von Kantinen (§ 63 Abs. 5 ThürLHO) sind ebenfalls vorstehende Regelungen
anzuwenden. Des Weiteren gelten folgende Bestimmungen:
7.1 Bei den Dienststellen des Freistaats können Kantinen eingerichtet werden, wenn auf Dauer ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb gesichert ist und das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen
Ministerium die Notwendigkeit der Einrichtung einer Kantine anerkannt hat.
7.2 Die Kantinen werden zur Bewirtschaftung verpachtet. Eine Unterverpachtung ist nicht zulässig. Es ist ein angemessener
ortsüblicher Pachtzins zu vereinbaren. Der Abschluss des Pachtvertrages bedarf der Zustimmung des zuständigen
Ministeriums. Es kann seine Zustimmungsbefugnis übertragen.
7.3 Die Verpachtung ist nach den entsprechenden Richtlinien unter Einhaltung der Verdingungsordnung für Leistungen
(VOL/A) auszuschreiben. Pachtverträge dürfen nur mit Bewerbern abgeschlossen werden, die über eine ausreichende
persönliche und fachliche Eignung sowie über die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse verfügen.
7.4 Beim Abschluss eines Pachtvertrages ist eine Kaution in Höhe von 2 bis 3 v.H. des Neuwertes der festen und
beweglichen Ausstattungsgegenstände – soweit bereits vorhanden – als Sicherheit zugunsten des Freistaats zu verlangen.
7.5 Die Verpachtung einer eventuell vorhandenen Grundausstattung (Kocheinrichtungen, Geschirr, Besteck, Mobiliar,
Wäsche etc.) an den Betreiber erfolgt ebenfalls nur gegen vollen Wertausgleich. Eine Ausstattung der Räumlichkeiten durch
den Freistaat ist grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.
7.6 Die Ausgaben für Heizung, Wasser, Energie und sonstige laufende Betriebskosten sind vom Pächter zu tragen.
8. Für Aussonderungen, Verwertungen und Ersatzbeschaffungen von Dienstkraftfahrzeugen gelten die entsprechenden
Abschnitte der Richtlinien für die Beschaffung, Haltung, Benutzung, Aussonderung und Verwertung der Dienstkraftfahrzeuge
und Anhänger des Landes Thüringen (Kfz-Richtlinien) sowie die Richtlinien für die Veranschlagung von Ausgaben zu
Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen.
9. Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von
Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen zu § 64 zu beachten.
10. Die Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
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