A 20-33-12 Nutzungsentgelte der Bezirksämter

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BEZIRKSVERSAMMLUNG
HAMBURG-MITTE
Drucksache
20. Wahlperiode
A 20/32/12
20.03.2012
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Jörn Frommann (CDU)
vom 20.03.2012
Betr.: Nutzungsentgelte der Bezirksämter
Für die Überlassung von Räumen aus dem Verwaltungsvermögen der Bezirksämter regelt die
Dienstvorschrift „Nutzungsentgelte der Bezirksämter“ der Finanzbehörde vom 1. Dezember 2011 die
Entgeltverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach. Eine entgeltfreie Nutzung von Räumen ist nur
für eigens aufgelistete Nutzungen möglich. Dies könnte etwa eine nicht kommerzielle
Kunstausstellung sein oder ein gemeinnütziger Zweck eines anerkannten Trägers der freien
Jugendhilfe. Besondere Vereinbarungen über abweichende Entgelte bzw. Entgeltfreiheit sind nur in
besonders gelagerten Einzelfällen möglich.
Nutzungsentgelte werden ebenfalls fällig für kulturelle und stadtteilkulturelle Veranstaltungen sowie
Veranstaltungen mit sozialem Charakter. Die Möglichkeit der Entgeltfreiheit ist nach dem
Gesamtverständnis dieser Dienstvorschrift nur sehr eingeschränkt gegeben.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:
1. Unterliegen grundsätzlich sämtliche Gebäude im Verwaltungsvermögen des Bezirks dieser
Entgeltvorschrift?
2. In welcher Höhe hat das Bezirksamt in den Jahren 2008 bis 2011 Einnahmen aus
Nutzungsentgelten für die Überlassung von Räumen im Verwaltungsvermögen des Bezirks
erzielt? Auf welche Räumlichkeiten bezog sich jeweils die Nutzung und wie hoch war jeweils
das Nutzungsentgelt?
3. In welchen Fällen wurde eine entgeltfreie Nutzung von Räumen zugelassen? Lag dieser
Überlassung jeweils eine besondere Vereinbarung zugrunde, die eine nicht-monetäre
Entgeltung der Raumnutzung ermöglichte? Wäre vor diesem Hintergrund eine Vereinbarung
über Unterhaltungs- und Reparaturleistungen seitens des Nutzers zulässig? Für welche
Nutzer und welche Nutzungsarten erfolgte jeweils eine solche entgeltfreie bzw. nichtmonetäre Überlassung?
4. Die Nutzung von Räumen durch politische Parteien unterliegt der höheren Tarifgruppe A.
Politische Parteien sind demnach deutlich anders zu behandeln als etwa Bezirksfraktionen,
die als Teil der Bezirksverwaltung nicht entgeltpflichtig sind. Wie ist vor diesem Hintergrund
die entgeltfreie Nutzung von Räumlichkeiten durch eine politische Partei bzw. eine
Vereinbarung über nicht-monetäre Nutzungsentgelte mit einer politischen Partei zu bewerten?
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