BEZIRKSVERSAMMLUNG HAMBURG-MITTE Drucksache 20. Wahlperiode A 20/32/12 20.03.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörn Frommann (CDU) vom 20.03.2012 Betr.: Nutzungsentgelte der Bezirksämter Für die Überlassung von Räumen aus dem Verwaltungsvermögen der Bezirksämter regelt die Dienstvorschrift „Nutzungsentgelte der Bezirksämter“ der Finanzbehörde vom 1. Dezember 2011 die Entgeltverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach. Eine entgeltfreie Nutzung von Räumen ist nur für eigens aufgelistete Nutzungen möglich. Dies könnte etwa eine nicht kommerzielle Kunstausstellung sein oder ein gemeinnütziger Zweck eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe. Besondere Vereinbarungen über abweichende Entgelte bzw. Entgeltfreiheit sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich. Nutzungsentgelte werden ebenfalls fällig für kulturelle und stadtteilkulturelle Veranstaltungen sowie Veranstaltungen mit sozialem Charakter. Die Möglichkeit der Entgeltfreiheit ist nach dem Gesamtverständnis dieser Dienstvorschrift nur sehr eingeschränkt gegeben. Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung: 1. Unterliegen grundsätzlich sämtliche Gebäude im Verwaltungsvermögen des Bezirks dieser Entgeltvorschrift? 2. In welcher Höhe hat das Bezirksamt in den Jahren 2008 bis 2011 Einnahmen aus Nutzungsentgelten für die Überlassung von Räumen im Verwaltungsvermögen des Bezirks erzielt? Auf welche Räumlichkeiten bezog sich jeweils die Nutzung und wie hoch war jeweils das Nutzungsentgelt? 3. In welchen Fällen wurde eine entgeltfreie Nutzung von Räumen zugelassen? Lag dieser Überlassung jeweils eine besondere Vereinbarung zugrunde, die eine nicht-monetäre Entgeltung der Raumnutzung ermöglichte? Wäre vor diesem Hintergrund eine Vereinbarung über Unterhaltungs- und Reparaturleistungen seitens des Nutzers zulässig? Für welche Nutzer und welche Nutzungsarten erfolgte jeweils eine solche entgeltfreie bzw. nichtmonetäre Überlassung? 4. Die Nutzung von Räumen durch politische Parteien unterliegt der höheren Tarifgruppe A. Politische Parteien sind demnach deutlich anders zu behandeln als etwa Bezirksfraktionen, die als Teil der Bezirksverwaltung nicht entgeltpflichtig sind. Wie ist vor diesem Hintergrund die entgeltfreie Nutzung von Räumlichkeiten durch eine politische Partei bzw. eine Vereinbarung über nicht-monetäre Nutzungsentgelte mit einer politischen Partei zu bewerten?