Informationen zu Scharlach

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Ist die Erkrankung meldepflichtig?*, ***
Informationen
zu
Arzt: Meldepflichtig durch den Arzt ist nur eine
Häufung von Streptokokken-Infektionen, beispielsweise im Krankenhaus oder Altenpflegeheim.
Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen müssen dem Gesundheitsamt melden, wenn
Kinder oder Beschäftigte ihrer Einrichtung an bestimmten Streptokokken-Infektionen (Scharlach,
Impetigo contagiosa) erkrankt sind.
Scharlach
*§ 34 Infektionsschutzgesetz sowie IfSG-Leitfaden für Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Hessen. Herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
*** §§ 6 bis 9 Infektionsschutzgesetz
So erreichen Sie uns:
Gesundheitsamt
Stadt Frankfurt am Main
Abteilung Infektiologie und Hygiene
Breite Gasse 28, 60313 Frankfurt am Main
Telefon: 069 212-44374
Fax: 069 212-45073
[email protected]
www.gesundheitsamt.stadt-frankfurt.de
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Breite Gasse 28 | 60313 Frankfurt am Main
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Was ist Scharlach?
Wie wird Scharlach übertragen?
Scharlach ist eine Infektionskrankheit, die durch Bakterien (Streptococcus pyogenes) hervorgerufen wird.
Die Übertragung der Scharlach-Erreger erfolgt hauptsächlich von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion (wie z.B. bei einem Schnupfen).
Wie äußert sich die Erkrankung?
1 – 3 Tage nach der Ansteckung treten starke Halsschmerzen, Lymphknotenschwellungen, Fieber, Erbrechen und ein Hautausschlag auf.
Der kleinfleckige Ausschlag beginnt am Rumpf (Leistenbeuge und Achsel) und breitet sich dann auf die
gesamte Haut und Schleimhäute aus. Mund und
Kinnpartie bleiben ausgespart. Die Zunge ist anfangs weiß belegt und verfärbt sich dann leuchtend
rot (Himbeerzunge). Der Hautausschlag verschwindet
nach 6 – 8 Tagen. Einige Tage danach kommt es zur
Abschuppung der Haut, insbesondere an Handinnenflächen und Fußsohlen.
Als Spätfolge können u.a. Erkrankungen der Nieren,
der Gelenke (sog. Rheumatisches Fieber) und des
Herzens auftreten.
Kinder zwischen dem 4. und 7. Lebensjahr erkranken
am häufigsten.
Mehrfacherkrankungen an Scharlach sind unabhängig von einer Antibiotikagabe möglich.
Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig?
Wird keine antibiotische Therapie durchgeführt, können die Patienten ca. 3 Wochen lang andere anstecken.
Durch Antibiotika verkürzt sich diese Zeit auf 24 Stunden.
Selten ist eine Ansteckung über erregerhaltige Lebensmittel und Wasser möglich. In den Wintermonaten kann man die Bakterien bei 10 – 20 % der
Bevölkerung ohne Krankheitszeichen im Nasen-Rachenraum finden.
Wie wird Scharlach behandelt?
Die Erkrankung kann mit Antibiotika gut behandelt
werden. Mittel der Wahl ist eine 10-tägige Therapie
mit Penicillin.
Es ist notwendig, die Einnahmehinweise des behandelnden Arztes genau zu befolgen, um Komplikationen, wie Folgeerkrankungen des Herzens oder der
Niere zu verhindern.
Wie kann ich mich und andere
vor Ansteckung schützen?
Die Möglichkeiten der Prävention sind begrenzt. Eine
Schutzimpfung existiert nicht. Der frühzeitige Beginn
einer antibiotischen Therapie verkürzt die Zeit, in der
der Patient ansteckend ist. Zugleich wird die Wahrscheinlichkeit für eine Nachfolgeerkrankung reduziert.
Welche Regelungen gelten für
Kindergemeinschaftseinrichtungen?*
Besuchsverbote: Kinder und Beschäftigte, die an
Scharlach oder anderen Infektionen durch Streptococcus pyogenes erkrankt sind oder bei denen der
Verdacht hierauf besteht, dürfen Kindergemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc.)
nicht besuchen.
Die Gemeinschaftseinrichtung kann erst wieder besucht werden, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr
besteht. Dies ist frühestens 24 Stunden nach Beginn
der antibiotischen Behandlung möglich. Ohne Antibiotikatherapie kann der Erkrankte erst nach vollständiger Genesung wieder zugelassen werden. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Ein Ausschluss von gesunden Streptokokken-Trägern
oder engen Kontaktpersonen ist nicht erforderlich.
Mitteilungspflicht und Meldepflicht: Es besteht
eine Mitteilungspflicht für Erkrankte oder deren Sorgeberechtigte an die Kindergemeinschaftseinrichtung
und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt.
*§ 34 Infektionsschutzgesetz sowie IfSG-Leitfaden für Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Hessen. Herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration
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