Ist die Erkrankung meldepflichtig?*, *** Informationen zu Arzt: Meldepflichtig durch den Arzt ist nur eine Häufung von Streptokokken-Infektionen, beispielsweise im Krankenhaus oder Altenpflegeheim. Leiter von Kindergemeinschaftseinrichtungen müssen dem Gesundheitsamt melden, wenn Kinder oder Beschäftigte ihrer Einrichtung an bestimmten Streptokokken-Infektionen (Scharlach, Impetigo contagiosa) erkrankt sind. Scharlach *§ 34 Infektionsschutzgesetz sowie IfSG-Leitfaden für Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Hessen. Herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration *** §§ 6 bis 9 Infektionsschutzgesetz So erreichen Sie uns: Gesundheitsamt Stadt Frankfurt am Main Abteilung Infektiologie und Hygiene Breite Gasse 28, 60313 Frankfurt am Main Telefon: 069 212-44374 Fax: 069 212-45073 [email protected] www.gesundheitsamt.stadt-frankfurt.de Herausgeber: Gesundheitsamt | Stadt Frankfurt am Main Breite Gasse 28 | 60313 Frankfurt am Main © 2015 Stadt Frankfurt am Main, alle Rechte vorbehalten LOGO GESUNDHEITSAMT FFM | ZENTRIERT | CMYK NEGATIV | TYPO WEISS 100% SCHWARZ Was ist Scharlach? Wie wird Scharlach übertragen? Scharlach ist eine Infektionskrankheit, die durch Bakterien (Streptococcus pyogenes) hervorgerufen wird. Die Übertragung der Scharlach-Erreger erfolgt hauptsächlich von Mensch zu Mensch durch Tröpfcheninfektion (wie z.B. bei einem Schnupfen). Wie äußert sich die Erkrankung? 1 – 3 Tage nach der Ansteckung treten starke Halsschmerzen, Lymphknotenschwellungen, Fieber, Erbrechen und ein Hautausschlag auf. Der kleinfleckige Ausschlag beginnt am Rumpf (Leistenbeuge und Achsel) und breitet sich dann auf die gesamte Haut und Schleimhäute aus. Mund und Kinnpartie bleiben ausgespart. Die Zunge ist anfangs weiß belegt und verfärbt sich dann leuchtend rot (Himbeerzunge). Der Hautausschlag verschwindet nach 6 – 8 Tagen. Einige Tage danach kommt es zur Abschuppung der Haut, insbesondere an Handinnenflächen und Fußsohlen. Als Spätfolge können u.a. Erkrankungen der Nieren, der Gelenke (sog. Rheumatisches Fieber) und des Herzens auftreten. Kinder zwischen dem 4. und 7. Lebensjahr erkranken am häufigsten. Mehrfacherkrankungen an Scharlach sind unabhängig von einer Antibiotikagabe möglich. Wie lange ist ein Erkrankter ansteckungsfähig? Wird keine antibiotische Therapie durchgeführt, können die Patienten ca. 3 Wochen lang andere anstecken. Durch Antibiotika verkürzt sich diese Zeit auf 24 Stunden. Selten ist eine Ansteckung über erregerhaltige Lebensmittel und Wasser möglich. In den Wintermonaten kann man die Bakterien bei 10 – 20 % der Bevölkerung ohne Krankheitszeichen im Nasen-Rachenraum finden. Wie wird Scharlach behandelt? Die Erkrankung kann mit Antibiotika gut behandelt werden. Mittel der Wahl ist eine 10-tägige Therapie mit Penicillin. Es ist notwendig, die Einnahmehinweise des behandelnden Arztes genau zu befolgen, um Komplikationen, wie Folgeerkrankungen des Herzens oder der Niere zu verhindern. Wie kann ich mich und andere vor Ansteckung schützen? Die Möglichkeiten der Prävention sind begrenzt. Eine Schutzimpfung existiert nicht. Der frühzeitige Beginn einer antibiotischen Therapie verkürzt die Zeit, in der der Patient ansteckend ist. Zugleich wird die Wahrscheinlichkeit für eine Nachfolgeerkrankung reduziert. Welche Regelungen gelten für Kindergemeinschaftseinrichtungen?* Besuchsverbote: Kinder und Beschäftigte, die an Scharlach oder anderen Infektionen durch Streptococcus pyogenes erkrankt sind oder bei denen der Verdacht hierauf besteht, dürfen Kindergemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten, Schulen etc.) nicht besuchen. Die Gemeinschaftseinrichtung kann erst wieder besucht werden, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Dies ist frühestens 24 Stunden nach Beginn der antibiotischen Behandlung möglich. Ohne Antibiotikatherapie kann der Erkrankte erst nach vollständiger Genesung wieder zugelassen werden. Ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Ein Ausschluss von gesunden Streptokokken-Trägern oder engen Kontaktpersonen ist nicht erforderlich. Mitteilungspflicht und Meldepflicht: Es besteht eine Mitteilungspflicht für Erkrankte oder deren Sorgeberechtigte an die Kindergemeinschaftseinrichtung und eine Meldepflicht der Einrichtungen an das zuständige Gesundheitsamt. *§ 34 Infektionsschutzgesetz sowie IfSG-Leitfaden für Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen in Hessen. Herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration