Kennzeichnung von Eiern

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Merkblatt
Ausgabe: Mrz 2015
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Eier
Umsetzung der Kennzeichnung
Kennzeichnung Offenverkauf
 Produktionsland auf jedem Ei (beispielsweise CH) mit zugelassenem Farbstoff für Eier
 Legedatum (kann auf Lieferschein oder separatem Hinweis erfolgen)
 Falls die Eier gekühlt verkauft werden, darauf hinweisen, dass die Eier nach dem Kauf
unter 5° C gelagert werden müssen
 Preis pro Stück
 mündliche Auskunftspflicht (Offenverkauf)
Kennzeichnung Direktvermarktung
 Eier, die direkt vom Produzenten an die Endkonsumenten verkauft werden, müssen
keine Stempelung aufweisen.
 Eier, die an ein Einzelhandelsbetrieb (z.B. Restaurant) verkauft werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Kennzeichnung Detailverkaufspackungen
 Produktionsland auf jedem Ei (beispielsweise CH) mit für Eier zugelassenem Farbstoff
stempeln
 Produzent, vollständige Postadresse
 Eierstückzahl und Nettogewicht oder Eierstückzahl und das Mindestgewicht pro Ei
 Lagertemperatur, falls das Produkt gekühlt abgegeben wird
 «zu verkaufen bis……» (max. 21 Tage nach Legedatum)
 «mindestens haltbar bis......» (Verantwortung Produzent)
 bei der Angabe des Legedatums dieses deutlich als solches erkennbar machen
 Identitätszeichen auf Verpackung anbringen, sofern die Eier aus einem bewilligungspflichtigen Betrieb stammen
Bio Eier (z.B. kagfreiland) und Label-Eier (z.B. naturaplan)
 Bio-Eier dürfen nur aus einem biozertifizierten Betrieb stammen. Im Offenverkauf ist
ein Zertifikat aufzulegen. Die Detailverkaufspackungen sind mit der Zertifizierungsnummer zu ergänzen.
 Umpacken von Bio-Eiern in einem nicht biozertifizierten Betrieb ist verboten.
 Label-Eier müssen nach den jeweiligen Label-Richtlinien zertifiziert sein.
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV
 Bei Importeiern aus Käfighaltung muss der entsprechende Hinweis «aus in der
Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» angebracht werden.
Merkblatt
Ausgabe: Mrz 2015
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Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen
 Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen zusätzlich mit Angaben über die Tierart gekennzeichnet werden (z.B. als Entenei oder Taubenei)
 Verpackungen, Umhüllungen und Behälter, welche Enteneier enthalten, müssen eine
Aufschrift tragen wie: «Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen!»
Praktische Tipps im Umgang mit Eiern
 Eier auf Beschädigung der Kalkschale kontrollieren (Knickeier)
 Eier auf Beschädigung der Kalkschale und Schalenhaut kontrollieren
(Brucheier = kein Lebensmittel)
 Eier nach dem Kauf im Kühlschrank aufbewahren
 Knickeier nur für gekochte Eierspeisen verwenden
 verschmutzte Eier nicht waschen, allenfalls trocken abreiben
 aufgeschlagene Eier nicht mit den Fingern, sondern mit einem sauberen Spatel ausstreichen
 Eierspeisen wie Tiramisu, Zabaione, Mousse, nur mit ganz frischen Eiern oder besser
aus pasteurisierter Eimasse herstellen (Risiko Salmonellenerkrankungen)
 Eierspeisen möglichst rasch nach der Herstellung konsumieren und die Haltbarkeitsfrist und Aufbewahrungstemperatur schriftlich regeln
 Kontamination der Lebensmittel durch Eierschalen vermeiden
 Nach jedem Handling mit Frischeiern Hände, Gerätschaften und Arbeitsplatz reinigen
Gesetzliche Grundlagen
Art. 54 Hygieneverordnung (SR 817.024.1)
Art. 2 Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (SR
817.022.21)
Art. 72 Verordnung über tierische Lebensmittel (SR 817.022.108)
Art. 74 Verordnung über tierische Lebensmittel (SR 817.022.108)
Art. 6 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, SR 916.371)
Art. 2 Bio-Verordnung (SR 910.18)
Art. 4 Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51)
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