Merkblatt Ausgabe: Mrz 2015 Seite 1/2 Eier Umsetzung der Kennzeichnung Kennzeichnung Offenverkauf Produktionsland auf jedem Ei (beispielsweise CH) mit zugelassenem Farbstoff für Eier Legedatum (kann auf Lieferschein oder separatem Hinweis erfolgen) Falls die Eier gekühlt verkauft werden, darauf hinweisen, dass die Eier nach dem Kauf unter 5° C gelagert werden müssen Preis pro Stück mündliche Auskunftspflicht (Offenverkauf) Kennzeichnung Direktvermarktung Eier, die direkt vom Produzenten an die Endkonsumenten verkauft werden, müssen keine Stempelung aufweisen. Eier, die an ein Einzelhandelsbetrieb (z.B. Restaurant) verkauft werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Kennzeichnung Detailverkaufspackungen Produktionsland auf jedem Ei (beispielsweise CH) mit für Eier zugelassenem Farbstoff stempeln Produzent, vollständige Postadresse Eierstückzahl und Nettogewicht oder Eierstückzahl und das Mindestgewicht pro Ei Lagertemperatur, falls das Produkt gekühlt abgegeben wird «zu verkaufen bis……» (max. 21 Tage nach Legedatum) «mindestens haltbar bis......» (Verantwortung Produzent) bei der Angabe des Legedatums dieses deutlich als solches erkennbar machen Identitätszeichen auf Verpackung anbringen, sofern die Eier aus einem bewilligungspflichtigen Betrieb stammen Bio Eier (z.B. kagfreiland) und Label-Eier (z.B. naturaplan) Bio-Eier dürfen nur aus einem biozertifizierten Betrieb stammen. Im Offenverkauf ist ein Zertifikat aufzulegen. Die Detailverkaufspackungen sind mit der Zertifizierungsnummer zu ergänzen. Umpacken von Bio-Eiern in einem nicht biozertifizierten Betrieb ist verboten. Label-Eier müssen nach den jeweiligen Label-Richtlinien zertifiziert sein. Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung LDV Bei Importeiern aus Käfighaltung muss der entsprechende Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» angebracht werden. Merkblatt Ausgabe: Mrz 2015 Seite 2/2 Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen zusätzlich mit Angaben über die Tierart gekennzeichnet werden (z.B. als Entenei oder Taubenei) Verpackungen, Umhüllungen und Behälter, welche Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift tragen wie: «Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen!» Praktische Tipps im Umgang mit Eiern Eier auf Beschädigung der Kalkschale kontrollieren (Knickeier) Eier auf Beschädigung der Kalkschale und Schalenhaut kontrollieren (Brucheier = kein Lebensmittel) Eier nach dem Kauf im Kühlschrank aufbewahren Knickeier nur für gekochte Eierspeisen verwenden verschmutzte Eier nicht waschen, allenfalls trocken abreiben aufgeschlagene Eier nicht mit den Fingern, sondern mit einem sauberen Spatel ausstreichen Eierspeisen wie Tiramisu, Zabaione, Mousse, nur mit ganz frischen Eiern oder besser aus pasteurisierter Eimasse herstellen (Risiko Salmonellenerkrankungen) Eierspeisen möglichst rasch nach der Herstellung konsumieren und die Haltbarkeitsfrist und Aufbewahrungstemperatur schriftlich regeln Kontamination der Lebensmittel durch Eierschalen vermeiden Nach jedem Handling mit Frischeiern Hände, Gerätschaften und Arbeitsplatz reinigen Gesetzliche Grundlagen Art. 54 Hygieneverordnung (SR 817.024.1) Art. 2 Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (SR 817.022.21) Art. 72 Verordnung über tierische Lebensmittel (SR 817.022.108) Art. 74 Verordnung über tierische Lebensmittel (SR 817.022.108) Art. 6 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, SR 916.371) Art. 2 Bio-Verordnung (SR 910.18) Art. 4 Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51)