Rote Liste

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SITUATION
Einige Daten und Grafiken
Rote Liste gefährdeter Tiere
Aktuelle Gefährdungssituation
Rote Listen gefährdeter Pflanzen
Aktuelle Gefährdungssituation
Wiesen und WeidenBiotop-Typ ( →
Pflanzengesellschaft)
Ein Biotoptyp ist ein abstrahierter Typus aus der
Gesamtheit gleichartiger oder ähnlicher Biotope und dient
der Beschreibung der Landschaft im Rahmen der
Vorgaben der Naturschutzgesetze. Jeder einzelne Typ
bietet, als Lebensraum mit seinen ökologischen
Bedingungen einheitliche, von anderen Typen
verschiedene Voraussetzungen und ist durch spezielle
Pflanzengesellschaften gekennzeichnet. In der Typisierung
fließen abiotische und biotische Umweltfaktoren ein, ein
Großteil ist durch anthropogene Nutzung geprägt oder
beeinträchtigt. Bei der Roten Liste der Biotoptypen
handelt es sich um eine Zusammenstellung für die
Beurteilung von gefährdeten Lebensstätten.
nach Wikipedia
1.1 – Rotschwingelwiesen (siehe T9.6) → Festuco
commutatae-Cynosuretum u.a.
T7.1.2 – Glatthafer-Talfettwiesen → Arrhenatherion
T7.1.3 – Goldhafer-Bergfettwiesen → PolygonoTrisetion
T7.2 – Fettweiden → 0
T7.2.1 – Intensivfettweiden der Tieflagen → Cynosurion
cristati p.p.
T7.2.2 – Alpenrispengrasfettweiden der Hochlagen
(siehe T3.3.5) → Poion alpinae
T7.3 – Feucht- und Nasswiesen (Kontakte zu L5, S2) →
Molinetalia caeruleae
T7.3.1 – bodensaure Pfeifengraswiesen → JuncoMolinetum caeruleae
T7.3.2 – Kalk-Pfeifengraswiesen → Molinetum
caeruleae p.p.
T7.3.3 – Brenndoldenwiesen östl. Stromtäler → Cnidion
dubii
T7.3.4 – Wassergreiskrautwiesen → BromoSenecionetum aquatici
T7.3.5 – Sumpfdotterblumenwiesen → Calthion p.p.
T7.3.6 – Kohldistelwiesen → Angelico-Cirsietum oleraci
T7.3.7 – Fadenbinsensümpfe → Juncus filiformis-G.
T7.3.8 – Waldsimsenquellwiesen (siehe L2) → Scirpus
sylvaticus-G.
T7.3.9 –Staudenreiche Nasswiesen mit
Schlangenknöterich (bis montan) → Sanguisorba
officinalis-Polygonum bistorta-G.
T7.4 – Tritt- und Flutrasen → 0
T7.4.1 – Feuchtpionier- und Flutrasen (Kontakte zu L5)
→ Agropyro-Rumicion
T7.4.2 – kurzlebige Tritt-Pionierrasen (Kontakte zu T10)
→ Polygono arenastri-Poetea annuae
T7.4.3 – ausdauernde Wegerichtrittrasen (Kontakte zu
T10) → Lolio-Plantaginion
T7.5 – Grünland-Übergangsbereiche (Kontakte zu L3-5,
T8) → 0
T7.5.1 – Grünlandbrachen (Kontakte zu L5) → 0
T7.5.2 – halbruderale Quecken-Trockenfluren (Kontakte
zu T8) → Agropyretalia repentis
T7.5.2.1 – mesophile Bestände → ConvolvuloAgropyrion repentis
T7.5.2.2 – xerophile Bestände → Artemisio absinthiiAgropyrion intermedii
T7.5.3 – rudimentäre Glatthafer-Böschungsrasen
(kontakte zu T10.4), Straßenränder → Tanaceto-
Genereller Aufbau des Artenschutzrechts
4 Stufen:
International law , e.g. conventions
•EU – Recht
•Bundesrecht
•Länderrecht
Hierarchie
auf 172
Parties
NonParties
The list on the left shows all Contracting Parties and their dependent territories as well as nonparty States.
Allgemeiner und besonderer Artenschutz nach Landesrecht und den §§
41 und 42 BNatSchG
1. Allgemeiner Artenschutz (durch die Landesgesetze):
Für Tiere und Pflanzen der Arten, die keinen besonderen Schutz genießen, gilt
der allgemeine Artenschutz auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 41
BNatSchG
Rechtsfolge:
Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund oder mutwillig
- Tiere zu Fangen und zu Töten,
- Pflanzen der Natur zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder zu verwüsten
- Lebensstätten von Tieren und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören
2. Besonderer Artenschutz:
2.1 Besonders geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 10 BNatSchG)
aufgeführt in:
Anhang IV FFH-R, soweit
nicht in Anhang A oder B
VO Nr. 338/97 EG
geänd. VO Nr. 318/2008
europäische Vogelarten,
soweit nicht nach nach
§ 2 BJagdG jagdbar
Anhang A und B
VO
Nr. 338/97 EG
geänd. VO Nr. 318/2008
Anlage 1 Spalte 1
BArtSchVO, Normaldruck
Anhang enthält
Anhang A enthält
3.
Arten, denen die
EU den
besonderen
Schutz gewährt
Arten des Anhangs I WA, ohne
Vorbehalte von
Mitgliedstaaten
Arten, denen die
EU den
besonderen
Schutz gewährt
Arten des Anhangs I WA, mit
Vorbehalten von
Mitgliedstaaten
Arten des Anhangs II WA
ohne Vorbehalt eines Mitgliedstaats, soweit nicht in
Anhang A
Rechtsfolge:
Für Pflanzen und Tiere: Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote
Nur für Tiere: Verboten ist das Zerstören von Lebenstätten, das Nachstellen, Fangen, Töten und
Nur für Pflanzen: Verbot des Beschädigens und Vernichtens
Entnehmen
2.2 Streng geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 11 BNatSchG) sind aufgeführt in:
Anlage 1 Spalte 1
BArtSchVO, Fettdruck
Anhang A VO Nr. 338/97 EG
geänd. VO Nr. 318/2008
Anhang IV FFH-R
Rechsfolge:
Es besteht der gleiche Schutz wie für besonders geschützte Tiere und Pflanzen. Zusätzlichen werden Beeinträchtigungen und
Störungen untersagt.
Es bestehen zudem verschärfte Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote.
wissenschaftlicher
Name
deutscher
Name
Milvus milvus
Rotmilan
bes
ond
ers
ges
chü
tzt
b
streng
geschützt
s
BArtSchV
EG-VO
A
FFH
VSR
X
Reich
Tier
Ausnahmen (§ 43 )
Befreiung (§ 62)
•Zucht
•nicht beabsichtigte Härte
•rechtmäßiger Erwerb
•überwiegende Gründe des
Allgemeinwohls
BfN: Einfuhr von Holz geschützter Arten
•gute fachliche Praxis in der Landund Forstwirtschaft
•persönlicher Gebrauch GebrauchS
•zulässiger Eingriff (§§ 18 ff.)
• tote Jagdbeute
•Abwehr erheblicher Schäden
•Forschung und Lehre
Rote Listen
sind Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen und Biotopkomplexe.
Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für
einen bestimmten Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten die Gefährdung im
Vergleich zur Situation etwa um das Jahr 1850.
Rote Listen...
•dienen der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdungssituation der
Arten und Biotope;
•sind als ständig verfügbares Gutachten Argumentationshilfe für raum- und
umweltrelevante Planungen;
•zeigen Handlungsbedarf im Naturschutz auf;
•erhöhen den politischen Stellenwert des Naturschutzes;
•sind Datenquelle für gesetzgeberische Maßnahmen und internationale Rote
Listen;
•dienen der Koordination des internationalen Naturschutzes und
•zeigen weiteren Forschungsbedarf auf.
•Rote Listen werden in der Regel von den Naturschutzverwaltungen erarbeitet
bzw. herausgegeben.
•In Deutschland sind vor allem die Roten Listen des Bundes und der Bundesländer
von Bedeutung.
Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz –
BbgNatSchG)
Vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350)
§ 42
Arten- und Biotopschutzprogramme, Rote Liste
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege
oder Wiederansiedlung wild lebender Tier- und Pflanzenarten werden von der Fachbehörde
für Naturschutz und Landschaftspflege insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem
Interesse, europäische Vogelarten sowie besonders geschützte oder sonst in ihrem Bestand
gefährdete Arten, Arten- und Biotopschutzprogramme erarbeitet und von der obersten
Naturschutzbehörde erlassen.
(2) Die Arten- und Biotopschutzprogramme enthalten insbesondere:
1.
die Erfassung und Dokumentation der betreffenden Arten, ihrer
Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen,
2.
die Zustandsbewertung unter Hervorhebung der wesentlichen
Gefährdungsursachen,
3.
Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb,
4.
Richtlinien und Hinweise für Pflege- und Überwachungsmaßnahmen.
(3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes gibt die
Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege in geeigneten Zeitabständen den
wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte
heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) bekannt.
Kategorien der Roten Listen der Tiere, Pflanzen und Pilze
Alte IUCN-Kategorien
Neufassung IUCNKategorien 2)
1)
Gültige Kategorien in Deutschland
3)
1) zuletzt IUCN 1998
4) oft auch "Ex Possibly or Persumably
Extinct"
5) in vielen Roten Listen mit IUCNKategorien aufgeführt
2) IUCN 2001 und 2003
3) SCHNITTLER et al. 1994 und
LUDWIG et al. 2005
-
EX Extinct [in the World]
EW Eextinct in the Wild
-
Ex Extinct, Ex/E
Suspected of having recently become
Extinct 4)
Re Regionally Extinct
0 Ausgestorben oder verschollen
E Endangered
CR Critically Endangered
1 Vom Aussterben bedroht
V Vulnerable
EN Endangered
2 Stark gefährdet
V Vulnerable
VU Vulnerable
3 Gefährdet
R Rare
-
R Extrem selten
I Indeterminate
-
G Gefährdung anzunehmen
-
NT Near Threatened
V Vorwarnliste
DD Data Deficient
D Daten ungenügend
-
LC Least Concern
Ungefährdet
-
NE Not Evaluated
Nicht bewertet
K Insufficiently Known
5)
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