SITUATION Einige Daten und Grafiken Rote Liste gefährdeter Tiere Aktuelle Gefährdungssituation Rote Listen gefährdeter Pflanzen Aktuelle Gefährdungssituation Wiesen und WeidenBiotop-Typ ( → Pflanzengesellschaft) Ein Biotoptyp ist ein abstrahierter Typus aus der Gesamtheit gleichartiger oder ähnlicher Biotope und dient der Beschreibung der Landschaft im Rahmen der Vorgaben der Naturschutzgesetze. Jeder einzelne Typ bietet, als Lebensraum mit seinen ökologischen Bedingungen einheitliche, von anderen Typen verschiedene Voraussetzungen und ist durch spezielle Pflanzengesellschaften gekennzeichnet. In der Typisierung fließen abiotische und biotische Umweltfaktoren ein, ein Großteil ist durch anthropogene Nutzung geprägt oder beeinträchtigt. Bei der Roten Liste der Biotoptypen handelt es sich um eine Zusammenstellung für die Beurteilung von gefährdeten Lebensstätten. nach Wikipedia 1.1 – Rotschwingelwiesen (siehe T9.6) → Festuco commutatae-Cynosuretum u.a. T7.1.2 – Glatthafer-Talfettwiesen → Arrhenatherion T7.1.3 – Goldhafer-Bergfettwiesen → PolygonoTrisetion T7.2 – Fettweiden → 0 T7.2.1 – Intensivfettweiden der Tieflagen → Cynosurion cristati p.p. T7.2.2 – Alpenrispengrasfettweiden der Hochlagen (siehe T3.3.5) → Poion alpinae T7.3 – Feucht- und Nasswiesen (Kontakte zu L5, S2) → Molinetalia caeruleae T7.3.1 – bodensaure Pfeifengraswiesen → JuncoMolinetum caeruleae T7.3.2 – Kalk-Pfeifengraswiesen → Molinetum caeruleae p.p. T7.3.3 – Brenndoldenwiesen östl. Stromtäler → Cnidion dubii T7.3.4 – Wassergreiskrautwiesen → BromoSenecionetum aquatici T7.3.5 – Sumpfdotterblumenwiesen → Calthion p.p. T7.3.6 – Kohldistelwiesen → Angelico-Cirsietum oleraci T7.3.7 – Fadenbinsensümpfe → Juncus filiformis-G. T7.3.8 – Waldsimsenquellwiesen (siehe L2) → Scirpus sylvaticus-G. T7.3.9 –Staudenreiche Nasswiesen mit Schlangenknöterich (bis montan) → Sanguisorba officinalis-Polygonum bistorta-G. T7.4 – Tritt- und Flutrasen → 0 T7.4.1 – Feuchtpionier- und Flutrasen (Kontakte zu L5) → Agropyro-Rumicion T7.4.2 – kurzlebige Tritt-Pionierrasen (Kontakte zu T10) → Polygono arenastri-Poetea annuae T7.4.3 – ausdauernde Wegerichtrittrasen (Kontakte zu T10) → Lolio-Plantaginion T7.5 – Grünland-Übergangsbereiche (Kontakte zu L3-5, T8) → 0 T7.5.1 – Grünlandbrachen (Kontakte zu L5) → 0 T7.5.2 – halbruderale Quecken-Trockenfluren (Kontakte zu T8) → Agropyretalia repentis T7.5.2.1 – mesophile Bestände → ConvolvuloAgropyrion repentis T7.5.2.2 – xerophile Bestände → Artemisio absinthiiAgropyrion intermedii T7.5.3 – rudimentäre Glatthafer-Böschungsrasen (kontakte zu T10.4), Straßenränder → Tanaceto- Genereller Aufbau des Artenschutzrechts 4 Stufen: International law , e.g. conventions •EU – Recht •Bundesrecht •Länderrecht Hierarchie auf 172 Parties NonParties The list on the left shows all Contracting Parties and their dependent territories as well as nonparty States. Allgemeiner und besonderer Artenschutz nach Landesrecht und den §§ 41 und 42 BNatSchG 1. Allgemeiner Artenschutz (durch die Landesgesetze): Für Tiere und Pflanzen der Arten, die keinen besonderen Schutz genießen, gilt der allgemeine Artenschutz auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 41 BNatSchG Rechtsfolge: Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund oder mutwillig - Tiere zu Fangen und zu Töten, - Pflanzen der Natur zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder zu verwüsten - Lebensstätten von Tieren und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören 2. Besonderer Artenschutz: 2.1 Besonders geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 10 BNatSchG) aufgeführt in: Anhang IV FFH-R, soweit nicht in Anhang A oder B VO Nr. 338/97 EG geänd. VO Nr. 318/2008 europäische Vogelarten, soweit nicht nach nach § 2 BJagdG jagdbar Anhang A und B VO Nr. 338/97 EG geänd. VO Nr. 318/2008 Anlage 1 Spalte 1 BArtSchVO, Normaldruck Anhang enthält Anhang A enthält 3. Arten, denen die EU den besonderen Schutz gewährt Arten des Anhangs I WA, ohne Vorbehalte von Mitgliedstaaten Arten, denen die EU den besonderen Schutz gewährt Arten des Anhangs I WA, mit Vorbehalten von Mitgliedstaaten Arten des Anhangs II WA ohne Vorbehalt eines Mitgliedstaats, soweit nicht in Anhang A Rechtsfolge: Für Pflanzen und Tiere: Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote Nur für Tiere: Verboten ist das Zerstören von Lebenstätten, das Nachstellen, Fangen, Töten und Nur für Pflanzen: Verbot des Beschädigens und Vernichtens Entnehmen 2.2 Streng geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 11 BNatSchG) sind aufgeführt in: Anlage 1 Spalte 1 BArtSchVO, Fettdruck Anhang A VO Nr. 338/97 EG geänd. VO Nr. 318/2008 Anhang IV FFH-R Rechsfolge: Es besteht der gleiche Schutz wie für besonders geschützte Tiere und Pflanzen. Zusätzlichen werden Beeinträchtigungen und Störungen untersagt. Es bestehen zudem verschärfte Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote. wissenschaftlicher Name deutscher Name Milvus milvus Rotmilan bes ond ers ges chü tzt b streng geschützt s BArtSchV EG-VO A FFH VSR X Reich Tier Ausnahmen (§ 43 ) Befreiung (§ 62) •Zucht •nicht beabsichtigte Härte •rechtmäßiger Erwerb •überwiegende Gründe des Allgemeinwohls BfN: Einfuhr von Holz geschützter Arten •gute fachliche Praxis in der Landund Forstwirtschaft •persönlicher Gebrauch GebrauchS •zulässiger Eingriff (§§ 18 ff.) • tote Jagdbeute •Abwehr erheblicher Schäden •Forschung und Lehre Rote Listen sind Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen und Biotopkomplexe. Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für einen bestimmten Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten die Gefährdung im Vergleich zur Situation etwa um das Jahr 1850. Rote Listen... •dienen der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdungssituation der Arten und Biotope; •sind als ständig verfügbares Gutachten Argumentationshilfe für raum- und umweltrelevante Planungen; •zeigen Handlungsbedarf im Naturschutz auf; •erhöhen den politischen Stellenwert des Naturschutzes; •sind Datenquelle für gesetzgeberische Maßnahmen und internationale Rote Listen; •dienen der Koordination des internationalen Naturschutzes und •zeigen weiteren Forschungsbedarf auf. •Rote Listen werden in der Regel von den Naturschutzverwaltungen erarbeitet bzw. herausgegeben. •In Deutschland sind vor allem die Roten Listen des Bundes und der Bundesländer von Bedeutung. Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz – BbgNatSchG) Vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) § 42 Arten- und Biotopschutzprogramme, Rote Liste (1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege oder Wiederansiedlung wild lebender Tier- und Pflanzenarten werden von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege insbesondere für Arten von gemeinschaftlichem Interesse, europäische Vogelarten sowie besonders geschützte oder sonst in ihrem Bestand gefährdete Arten, Arten- und Biotopschutzprogramme erarbeitet und von der obersten Naturschutzbehörde erlassen. (2) Die Arten- und Biotopschutzprogramme enthalten insbesondere: 1. die Erfassung und Dokumentation der betreffenden Arten, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und Lebensbedingungen, 2. die Zustandsbewertung unter Hervorhebung der wesentlichen Gefährdungsursachen, 3. Vorschläge für Schutzmaßnahmen und Grunderwerb, 4. Richtlinien und Hinweise für Pflege- und Überwachungsmaßnahmen. (3) Zur Vorbereitung von Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes gibt die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege in geeigneten Zeitabständen den wissenschaftlichen Stand der Erkenntnisse über ausgestorbene und bedrohte heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Liste) bekannt. Kategorien der Roten Listen der Tiere, Pflanzen und Pilze Alte IUCN-Kategorien Neufassung IUCNKategorien 2) 1) Gültige Kategorien in Deutschland 3) 1) zuletzt IUCN 1998 4) oft auch "Ex Possibly or Persumably Extinct" 5) in vielen Roten Listen mit IUCNKategorien aufgeführt 2) IUCN 2001 und 2003 3) SCHNITTLER et al. 1994 und LUDWIG et al. 2005 - EX Extinct [in the World] EW Eextinct in the Wild - Ex Extinct, Ex/E Suspected of having recently become Extinct 4) Re Regionally Extinct 0 Ausgestorben oder verschollen E Endangered CR Critically Endangered 1 Vom Aussterben bedroht V Vulnerable EN Endangered 2 Stark gefährdet V Vulnerable VU Vulnerable 3 Gefährdet R Rare - R Extrem selten I Indeterminate - G Gefährdung anzunehmen - NT Near Threatened V Vorwarnliste DD Data Deficient D Daten ungenügend - LC Least Concern Ungefährdet - NE Not Evaluated Nicht bewertet K Insufficiently Known 5)