SITUATION Einige Daten und Grafiken Rote Liste gefährdeter Tiere Rote Listen im europäischen Vergleich (Säugetiere) Rote Liste gefährdeter Tiere Aktuelle Gefährdungssituation Rote Listen gefährdeter Pflanzen Aktuelle Gefährdungssituation The variety of habitats in the great European forests was strikingly diverse Das Geschäft mit Tieren und Pflanzen Genereller Aufbau des Artenschutzrechts 4 Stufen: International law , e.g. conventions •EU – Recht •Bundesrecht •Länderrecht Hierarchie + Fischereirecht Landesfischereigesetze auf 172 Parties NonParties The list on the left shows all Contracting Parties and their dependent territories as well as nonparty States. Mit der nachstehenden Verordnung soll gemäß dem CITES-Übereinkommen der Handel mit gefährdeten wild lebenden Tier- und Pflanzenarten überwacht werden, indem deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr sowie deren Inverkehrbringen in der Europäischen Union an Auflagen geknüpft werden. VERORDNUNG (EG) Nr. 318/2008 DER KOMMISSION vom 31. März 2008 (Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels Allgemeiner und besonderer Artenschutz nach Landesrecht und den §§ 41 und 42 BNatSchG 1. Allgemeiner Artenschutz (durch die Landesgesetze): Für Tiere und Pflanzen der Arten, die keinen besonderen Schutz genießen, gilt der allgemeine Artenschutz auf der rahmenrechtlichen Grundlage des § 41 BNatSchG Rechtsfolge: Es ist verboten, ohne vernünftigen Grund oder mutwillig - Tiere zu Fangen und zu Töten, - Pflanzen der Natur zu entnehmen, zu nutzen, ihre Bestände niederzuschlagen oder zu verwüsten - Lebensstätten von Tieren und Pflanzen zu beeinträchtigen oder zu zerstören 2. Besonderer Artenschutz: 2.1 Besonders geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 10 BNatSchG) aufgeführt in: Anhang IV FFH-R, soweit nicht in Anhang A oder B VO Nr. 338/97 EG geänd. VO Nr. 318/2008 europäische Vogelarten, soweit nicht nach nach § 2 BJagdG jagdbar Anhang A und B VO Nr. 338/97 EG geänd. VO Nr. 318/2008 Anhang enthält Anhang A enthält Arten, denen die EU den besonderen Schutz gewährt Arten des Anhangs I WA, ohne Vorbehalte von Mitgliedstaaten Anlage 1 Spalte 1 BArtSchVO, Normaldruck Arten, denen die EU den besonderen Schutz gewährt Arten des Anhangs I WA, mit Vorbehalten von Mitgliedstaaten Arten des Anhangs II WA ohne Vorbehalt eines Mitgliedstaats, soweit nicht in Anhang A Rechtsfolge: Für Pflanzen und Tiere: Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote Nur für Tiere: Verboten ist das Zerstören von Lebenstätten, das Nachstellen, Fangen, Töten und Nur für Pflanzen: Verbot des Beschädigens und Vernichtens Entnehmen 2.2 Streng geschützte Arten (§ 10 Abs.2 Nr. 11 BNatSchG) sind aufgeführt in: Anlage 1 Spalte 1 BArtSchVO, Fettdruck Anhang A VO Nr. 338/97 EG geänd. VO Nr. 318/2008 Anhang IV FFH-R Rechsfolge: Es besteht der gleiche Schutz wie für besonders geschützte Tiere und Pflanzen. Zusätzlichen werden Beeinträchtigungen und Störungen untersagt. Es bestehen zudem verschärfte Besitz-, Vermarktungs- und Verkehrsverbote. Ausnahmen (§ 43 ) Befreiung (§ 62) •Zucht •nicht beabsichtigte Härte •rechtmäßiger Erwerb •überwiegende Gründe des Allgemeinwohls •gute fachliche Praxis in der Land- und Forstwirtschaft •zulässiger Eingriff • tote Jagdbeute •Abwehr erheblicher Schäden •Forschung und Lehre Beschlagnahme und Einziehung ( § 47) Nachweispflicht (§ 49) •ohne Genehmigung •Hausrat •Frist zum Nachweis •persönlicher Gebrauch •Einziehung •Einziehung •Erlös bei Verkauf •Erlös bei Verkauf Rote Listen sind Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften sowie Biotoptypen und Biotopkomplexe. Sie sind wissenschaftliche Fachgutachten, in denen der Gefährdungsstatus für einen bestimmten Bezugsraum dargestellt ist. Sie bewerten die Gefährdung im Vergleich zur Situation etwa um das Jahr 1850. Rote Listen... •dienen der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdungssituation der Arten und Biotope; •sind als ständig verfügbares Gutachten Argumentationshilfe für raum- und umweltrelevante Planungen; •zeigen Handlungsbedarf im Naturschutz auf; •erhöhen den politischen Stellenwert des Naturschutzes; •sind Datenquelle für gesetzgeberische Maßnahmen und internationale Rote Listen; •dienen der Koordination des internationalen Naturschutzes und •zeigen weiteren Forschungsbedarf auf. •Rote Listen werden in der Regel von den Naturschutzverwaltungen erarbeitet bzw. herausgegeben. •In Deutschland sind vor allem die Roten Listen des Bundes und der Bundesländer von Bedeutung. Kategorien der Roten Listen der Tiere, Pflanzen und Pilze Alte IUCN-Kategorien Neufassung IUCNKategorien 2) 1) Gültige Kategorien in Deutschland 3) 1) zuletzt IUCN 1998 4) oft auch "Ex Possibly or Persumably Extinct" 5) in vielen Roten Listen mit IUCNKategorien aufgeführt 2) IUCN 2001 und 2003 3) SCHNITTLER et al. 1994 und LUDWIG et al. 2005 - EX Extinct [in the World] EW Eextinct in the Wild - Ex Extinct, Ex/E Suspected of having recently become Extinct 4) Re Regionally Extinct 0 Ausgestorben oder verschollen E Endangered CR Critically Endangered 1 Vom Aussterben bedroht V Vulnerable EN Endangered 2 Stark gefährdet V Vulnerable VU Vulnerable 3 Gefährdet R Rare - R Extrem selten I Indeterminate - G Gefährdung anzunehmen - NT Near Threatened V Vorwarnliste DD Data Deficient D Daten ungenügend - LC Least Concern Ungefährdet - NE Not Evaluated Nicht bewertet K Insufficiently Known 5)