Der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess am Beispiel eines Gesetzes zur Sozialpolitik Präsentiert von Ferdinand Gelbrich Übersicht Politischer Entscheidungsprozess Schaubild Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Träger politischer Willensbildung Parteien Medien Lobbyismus Konflikt „Betreuungsgeld“ Anwendung auf Entscheidungs- und Willensbildungsprozess Politischer Entscheidungsprozess Schaubild Gesetzentwürfe, die in den Bundestag eingebracht werden Gesetzentwürfe aus Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat Begründung des Gesetzentwurfs. Kein Beschluss. Überweisung des Entwurfs an Zweite Lesungdie aufeine Ausschüsse, Grundlage derAnnahme oder Abänderung, Ausschussempfehlung. Ablehnung empfehlen. Dritte Lesung. Das im Bundestag Schlussabstimmung. beschlossene Gesetz wird Bei demUneinigkeit Bundesrat über zugeleitet Zustimmungsgesetz kann ( Zustimmungsgesetz vs. Vermittlungsausschuss Einspruchsgesetz). angerufen werden. Verabschiedung Erarbeitung einesdes Gesetzes. Zuständiger Kompromissvorschlags. Minister und Keine Einigung Bundeskanzler Zustimmungsgesetz unterzeichnen. scheitert. Bundespräsident unterzeichnet. Verkündung im Bundesgesetzblatt. Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundeskanzler & Bundesregierung: • Bundeskanzler als „Steuermann des Staatsschiffes“ • Zielformulierung und Lösungsvorschlag Auf Kooperation selbstständiger Akteure angewiesen Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundestag: • • • • Willensbildungsfunktion Themen diskutieren und Lösungen vorschlagen Unterschiedliche Standpunkte (Opposition vs. Regierung) Politische Themen der Bürger ansprechen Gesetzgebungsfunktion (zwei verschiedene Formen) Kontrollfunktion Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Opposition: • • • • Öffentliches Kritisieren und Kontrollieren der Regierung Fragerechte des Bundestages Einsetzung von Untersuchungsauschüssen Überprüfung von Gesetzen beim Bundesverfassungsgericht Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundesrat: • Sichert Durchführbarkeit der Bundesgesetze • Bundesrat als Instrument der Opposition Garant der Demokratie vs. Verursacher von Reformträgheit Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundespräsident: • Vorschlagsrecht für Gesetze • Prüft Gesetze und unterzeichnet diese • Soll sich parteipolitisch neutral verhalten Politischer Entscheidungsprozess Institutionen im Gesetzgebungsverfahren Bundesverfassungsgericht: • • • • Wird nicht von sich aus tätig muss angerufen werden Verfassungsbeschwerden Normenkontrolle Verfassungswidrigkeit von Parteien Träger politischer Willensbildung Parteien • Sonderstellung Haben in der BRD Verfassungsrang Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes obliegt ihnen • Funktionen Auswahlfunktion Vermittlungsfunktion Interessenausgleichsfunktion Legitimierungsfunktion Träger politischer Willensbildung Medien • • Artikel 5 GG Funktionen (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein Informationsfunktion zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Meinungsbildungsfunktion Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet Kritikund Kontrollfunktion nicht statt. („agenda setting function“) (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen gesetze, den gesetzlichen bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Träger politischer Willensbildung Lobbyismus Definition: Lobbyismus liegt vor, wenn Akteure (Lobbyisten) die Interessen der eigenen Organisation oder gegen Geld die Interessen Dritter gegenüber politischen Entscheidern vertreten Strategie: Einflussnahme auf Agenda Setting und Problemformulierung Einflussnahme auf Gesetzgebungsvorhaben Macht: Kein Lobbyist ist demokratisch legitimiert keiner von ihnen ist politisch formal entscheidungsbefugt Träger politischer Willensbildung Lobbyismus Rechtsstellung: Verbandsmäßiges Organisieren ist durch Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz geschützt Politischer Einfluss darf ausgeübt werden, wenn Rechtsrahmen berücksichtigt werden Kritik: Mangelnde Transparenz Träger politischer Willensbildung Lobbyismus Rechtsstellung: Verbandsmäßiges Organisieren ist durch Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz geschützt Politischer Einfluss darf ausgeübt werden, wenn Rechtsrahmen berücksichtigt werden Kritik: Mangelnde Transparenz Konflikt „Betreuungsgeld“ Positionen: Eltern, die ihre Kinder im Alter von einem bis drei Jahren selbst zu Hause betreuen, sollen hierfür eine angemessene finanzielle Leistung aus allgemeinen Steuermitteln erhalten. Eltern von Kindern im Alter von einem bis drei Jahren haben einen Rechtsanspruch darauf, dass ihr Kind im Rahmen einer öffentlichen (z.B. Kindertagesstätte) oder öffentlich geförderten (z.B. qualifizierte Tagesmütter) Kindertageseinrichtungen – gegen eine angemessene Kostenbeteilugung durch die Eltern - betreut und gefördert wird. Konflikt „Betreuungsgeld“ Gegeben: Chronologie des Betreuuungsgeldes Leitfrage: Wie betrifft der Konflikt die Institutionen des Gesetzgebungsverfahren? Konflikt „Betreuungsgeld“ Medien: „Familienpolitik hat sich in den vergangenen Jahren von einem eher marginalen Thema, das vor allem Frauen zu betreffen schien, zu einem hart umkämpften Bereich entwickelt.“ „Humankapital ausschöpfen und dadurch Wettbewerbsfähigkeit erhöhen“ (OECD) Umfrage von „Forsa-Studie“: Was Paare und Eltern wollen Lobbyismus: Intransparent Bundesverfassungsgericht: Verfassungsklage