Vortrag Steuerpaket

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Steuerpaket
2015/2016
•Änderungen Umsatzsteuer ab 1.5.2015
•Registrierkassen-Sicherheitsverordnung
Mag. Peter Katschnig
Erhöhung Umsatzsteuer
 Umsatzsteuererhöhung für Beherbergung - 13%
 Inkrafttreten

Grundsätzlich 1.5.2016
 Ausnahmeregelung (durch Anzahlungen)


Anzahlung erfolgte bis spätestens 1.9.2015
Leistung erfolgt zwischen 1.5.2016 bis 31.12.2017
– Altregelung - USt bleibt auf 10%
Erhöhung Umsatzsteuer
Inkrafttreten
10%
Anzahlung
13%
1.5.2016
1.9.2015
31.12.2015
31.12.2017
Anzahlungsregel 10%
31.12.2016
Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen
 Beispiel 1


Anzahlung wurde geleistet am 15.8.2015 in Höhe von EUR
150,-Gebucht wurde eine Ski-Opening-Woche vom 10.12.2017
bis zum 17.12.2017
LÖSUNG: UST 10%
Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen
 Beispiel 2



Anzahlung wurde geleistet am 15.9.2015 in Höhe von EUR
150,-Der Restbetrag in Höhe von 950,-- wir überwiesen am
1.2.2016
Gebucht wurden 2 Wochen vom 1.7.2016 – 15.7.2016
LÖSUNG: UST 13%
(Korrektur der UVA im Leistungszeitraum 5/2016 !)
Erhöhung Umsatzsteuer - Anzahlungen
 Beispiel 3


Anzahlung wurde geleistet am 15.9.2015 in Höhe von EUR
150,-Gebucht wurden 2 Wochen vom 25.4.2016 – 9.5.2016
LÖSUNG: 5 Nächte UST 10% , 9 Nächte UST 13%
Erhöhung Umsatzsteuer - Frühstück
 Ortsübliches Frühstück inkl. Frühstücksgetränke (im
Gesamtpreis)

Die Umsatzsteuer für das Frühstück beträgt (weiterhin) 10%
–
–
Herausrechnen mit dem Einzelpreis eines Frühstücks
(sofern getrennte Preise für Zimmer und Frühstück)
Aufteilung nach Kosten, sofern nur Pauschalpreis
Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung
Steuersätze
 Aufteilung nach Einzelpreisen
Beispiel


Preis Einzelzimmer EUR 70,-Preis Halbpension EUR 90,-– Beherbergung 70,-- (mit 13% Umsatzsteuer)
– Restauration 20,-- (mit 10% Umsatzsteuer)
– Getränke sind separat zu behandeln (20%), außer
Getränke im Rahmen der Verabreichung eines
ortsüblichen Frühstücks
Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung
Steuersätze
 Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)
Preis pro Person und Nacht EUR 140,--
ZIMMER
RESTAURATION
FRÜHSTÜCK
80%
20%
HALBPENSION
60%
40%
VOLLPENSION
50%
50%
Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung
Steuersätze
 Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)
Preis pro Person und Nacht EUR 180,--
ZIMMER
RESTAURATION
82,5%
17,5%
HALBPENSION
65%
35%
VOLLPENSION
55%
45%
FRÜHSTÜCK
Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung
Steuersätze
 Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)
Preis pro Person und Nacht EUR 250,--
ZIMMER
RESTAURATION
FRÜHSTÜCK
85%
15%
HALBPENSION
70%
30%
VOLLPENSION
60%
40%
Erhöhung Umsatzsteuer – Aufteilung
Steuersätze
 Aufteilung nach Erfahrungswerten (WKÖ / USTRL)
Preis pro Person und Nacht über EUR 250,--
ZIMMER
RESTAURATION
FRÜHSTÜCK
90%
10%
HALBPENSION
80%
20%
VOLLPENSION
70%
30%
Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien
 Alternativ (pauschale) Zuordnung der Preiskategorien
aufgrund der durchschnittlichen Umsätze des
vorangegangen Jahres
Beispiel: (Umsätze 2015)
Halbpension EUR 96.000,-- brutto (1.200 Übernachtungen)
Vollpension EUR 156.000,-- brutto (1.600 Übernachtungen)
Durchschnittspreis Halbpension EUR 80,-Durchschnittspreis Vollpension EUR 97,50,--
Aufteilung 60:40
Aufteilung 50:50
All Inclusive - Getränke !
 Grundsätzlich nach UST-Splitting Erfahrungssätzen für
Vollpension
 Alternativ: Komplettbesteuerung mit 13%
 Spezialfall Halbpension + alle Getränke inkludiert:



Wenn Tischgetränke von untergeordnetem Wert (< 5%)
„Prozentverschiebung“ um % 5% zu Gunsten der
Beherbergung
Beispiel: Halbpension (inkl. Tischgetränke beim
Abendessen), Preis EUR 130,-- p.P.
Verhältnis 65 : 35 (statt 60 : 40)
Steuerreform 2015 - Barumsätze
 Änderungen bei Einzelaufzeichnung
 Änderungen bei Belegausstellung
 Registrierkassenpflicht
Einzelaufzeichnung, Beleg, Registrierkasse

Die Neuerungen betreffen nur BAR-Umsätze !

Barumsätze sind





Umsätze, bei den das Entgelt bar geleistet wird
aber auch
Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte
anderen elektronische Zahlungsformen wie z.B. mittels
Mobiltelefon, PayLife Quick
Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen
Keine Barumsätze bei E-Banking, Erlagschein
Stichtage
Ab 1.1.2016:
 Änderung bei Einzelaufzeichnungspflicht
 Belegpflicht
 Registrierkassenpflicht
Ab 1.1.2017
 Zusätzlich Installation einer technischen Sicherheitslösung
(Signatur)
 Pflicht zur Registrierung der Sicherheitslösung bzw.
Registrierkasse über FinanzOnline (Die Möglichkeit besteht
bereits ab 1.7. 2016 !!)
Einzelaufzeichnung
 Arten der Einzelaufzeichnung

Ab 1.1.2016 mittels Registrierkasse
WENN
Jahresumsatz des Betriebs größer € 15.000,UND (!)
Barumsätze größer € 7.500,-
Unter einer der Grenzen

Einzelaufzeichnung der Bargeschäfte weiterhin mittels
(händischen) Beleg (Kopie / Durchschlag) möglich
Belegpflicht

Notwendiger Inhalt eines Beleges (Gilt für ALLE !!! – außer
„Kalte-Hände-Unternehmer“

Papierbeleg:
- Name des Unternehmens
- Fortlaufende Nr.
- Datum
- Menge sowie „handelsübliche Bezeichnung“ der Ware oder der
Dienstleistung
- Betrag
Belegpflicht

Wenn der Beleg mittels Registrierkasse erstellt wird

dann zusätzlich ab 2017 (mit registrierter
Sicherheitsvorkehrung)



Kassen-Identifikationsnummer
Uhrzeit
Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen

QR-Code oder alphanumerischer Code
Belegpflicht

Belegannahmepflicht

Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren

Keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit (für den Kunden)
Registrierkassenpflicht
Betroffen ist:

Jeder Unternehmer (Gewerbetreibender, Freiberufler, Landund Forstwirt bei betrieblicher Tätigkeit)

der Umsätze von über € 15.000,UND
 davon Barumsätze von über € 7.500,- je Betrieb macht
Registrierkassenpflicht

Beginn der Registrierkassenpflicht



Im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen
(Gesamtumsatz UND Barumsatz)
 ab 1.1.2016, wenn Grenzen per 30.9.2015 überschritten sind
Ende der Registrierkassenpflicht


Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen, wenn aufgrund besonderer
Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht
wieder überschritten werden
 ab Beginn des Folgejahres
Registrierkassenpflicht

Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze

„Kalte Hände“ Umsätze sind Umsätze, die
– von Haus zu Haus
– auf öffentlichen Plätzen, Straßen
– nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen
Räumlichkeiten erzielt werden.
Nicht festumschlossene Räumlichkeit sind
– z.B. freistehenden Verkaufstischen, offene
Verkaufsbuden (Maronibrater), offene
Verkaufsfahrzeuge
Registrierkassenpflicht

Ausnahmen: „Kalte Hände“ Umsätze

Jahresumsatz des (gesamten!) Betriebs darf € 30.000,nicht übersteigen

Ausnahme gilt nicht nur für die Registrierkassenpflicht,
sondern auch für Einzelaufzeichnung und Belegerteilung
 d.h. Losungsermittlung mittels Kassasturz zulässig
Registrierkassenpflicht

Sonderregelung Mobile Gruppen




Unternehmer, die ihre Lieferung/Leistung außerhalb des
Betriebs beim Kunden erbringen und zur Führung einer
Registrierkasse verpflichtet sind
dürfen diese (Bar-)Umsätze nach Rückkehr in den Betrieb
ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen
wenn sie dem Kunden bei Zahlung einen Beleg im Sinn des
zuvor Ausgeführten ausfolgen
und eine Kopie davon aufbewahren
Registrierkassenpflicht

Sonderregelung Geschlossene Gesamtsysteme (bei mehr als 30
Registrierkassen im System)

Sonderregelung Automaten (bei Einzelumsätzen unter EUR 20,-)

Sonderregelung für Onlineshops (unterliegen nicht der
Registrierkassenpflicht !?)
Registrierkassenpflicht
 Steuerliche Begünstigung
 Prämie von € 200,- (pro Registrierkasse)
 Prämie von € 30,- (pro Erfassungseinheit)
 voll abschreibbar
 Gilt für Investitionen bis zum 1.1.2017
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
ECA Singer und Katschnig Steuerberatungs GmbH
St.Veiter Ring 51, 9020 Klagenfurt a.W.
T 0463 51 27 88
E [email protected]
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