Recht am Lebensbeginn I Rechtliche Probleme der assistierten Reproduktion, PND und PID Gliederung – Probleme Fortschritt, Machbarkeit und Angst – Leben, Würde, Ethik, Moral und Recht • • • • • • • Assistierte also künstliche Reproduktion Menschen zeugen – Menschen machen? Unerfüllter Kinderwunsch Formen – fließende Übergänge Gefahren, Missbrauch, Regeln (Auswahl?) Begriffe: homologe/heterologe Insemination IVF = natürliche Befruchtung auf künstlichem Wege (Petrischale/Reagenzglas) 2 Fortschritt, Machbarkeit und Angst • 26.7.1978 Louise J. Brown • z. B. Sybille Lewitscharoff, Dresdner Reden 2014, 2.3.2014, S. 10 ff., insbes. S. 12 u. f. IVF-Regist.: ca. 88.000 Behandlungen p. a. bei 52.000 Frauen (Jahrb. 2014, S. 11 Journal f. Reproduktionsmedizin und Endokrinologie, 1/2015) 3 Lawsuit: Wrong sperm delivered to lesbian couple A white Ohio woman is suing a Downers Grovebased sperm bank, alleging that the company mistakenly gave her vials from an AfricanAmerican donor, a fact that she said has made it difficult for her and her same-sex partner to raise their now 2-year-old daughter in an allwhite community. … instead … of a white donor that she and her white partner had ordered. 4 • … Cramblett, 36, learned of the mistake in April 2012, when she was pregnant and ordering more vials so that the couple could have another child with sperm from the same donor, according to the lawsuit. The sperm bank delivered vials from the correct donor in August 2011, but Cramblett later requested more vials, according to the suit. • Cramblett is suing Midwest Sperm Bank for wrongful birth and breach of warranty, citing the emotional and economic losses she has suffered. … • "On August 21, 2012, Jennifer gave birth to Payton, a beautiful, obviously mixed-race baby girl," the lawsuit states. "Jennifer bonded with Payton easily and she and Amanda love her very much. Even so, Jennifer lives each day with fears, anxieties and uncertainty about her future and Payton's future." • Raising a mixed-race daughter has been stressful in Cramblett and Zinkon's small, all-white community, according to the suit. Cramblett was raised around people with stereotypical attitudes about nonwhites, the lawsuit states, and did not know African-Americans until she attended college at the University … 5 • "Because of this background and upbringing, Jennifer acknowledges her limited cultural competency relative to African-Americans and steep learning curve, particularly in small, homogenous Uniontown, which she regards as too racially intolerant," the lawsuit states. • Part of that learning curve has included getting her daughter's hair cut, which according to the suit requires Cramblett to travel to a black neighborhood, "where she is obviously different in appearance, and not overtly welcome." • She fears that her "all white and unconsciously insensitive family," which has never been able to fully embrace Jennifer's homosexuality, could have a negative effect on her daughter, according to the lawsuit. • "Though compelled to repress her individuality amongst family members, Payton's differences are irrepressible, and Jennifer does not want Payton to feel stigmatized or unrecognized due simply to the circumstances of her birth," the lawsuit states. "Jennifer's stress and anxiety intensify when she envisions Payton entering an all-white school." 6 • Cramblett's therapists have advised her that for her and her child's psychological well-being, she must relocate to a racially diverse community with good schools, according to the suit. • The lawsuit alleges the error occurred because the sperm bank keeps handwritten instead of electronic records, which allowed the donor numbers to be misread. • A month after Cramblett said she learned of the mistake, according to the lawsuit, the sperm bank sent her a typed letter of apology along with a refund check for the six vials of incorrect sperm that were sent to her in September 2011. • • • [email protected] http://my.chicagotribune.com/#section/-1/article/p2p-81549536/ – 15.10.14 Dazu: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/schwarzes-kind-als-schaden-jennifer-cramblett-samenbank-spermienvertauscht/ – 15.10.14 7 Rechtsprobleme der Samenspende • Herkunft • Identität • Verwandtschaft (biolog. u. rechtlich) - § 1592 BGB i. vgl. zu § 1591 BGB • Unterhalt • Umgang und Auskunft 8 Kenntnis auf Herkunft/Identität • Anspruch des Kindes gegen den Arzt (OLG Hamm, Urt. 6.2.13, I 14 U/12, 14 U 7 /12) Recht auf Kenntnis der Abstammung/Feststellung d. Vaterschaft • Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (informat. Selbstbest. u. Anonymität d. Spenders) > Abwägung • § 242 BGB gegü. IVF-Zentrum, Beklagter haftet analog § 128 HGB als Gesellschafter • S. schon BVerfG NJW 1988, 3010 (ggü. Mutter); 1989, 891 (Anfecht. d. Ehelichkt. dch volljähr. Kind 9 Social Freezing • Facebook (ca. 20.000 $) und Apple (ab 2015) • Kryokonservierung vor Chemotherapie • In Deutschland: von 14-29-Jährigen stimmen 53 %, von 40-49-Jährigen 51 %, von über 60 Jährige nur 20 % zu, (Die Zeit, 22.10.14) • Aktuelle Diskussion? Folgen? 10 Leihmutterschaft • § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG: Verbot • Spielfilm: „Monsoon Baby“ • Dokumentarfilm: „Ma Na Sapna – A Mother’s Dream“ Zur Eizell- u. Samenspende siehe EGMR 57813/00 v. 3.11.11 – S. H. u. a. gegen Österreich – Verbot der Ei- und Samenspende verstößt nicht gegen Menschenrechte ABER: Dynamik, Ausweichen auf andere Länder 11 Assistierte Reproduktion • • • • • • • Wann beginnt menschliches Leben? Wozu ist diese Frage wichtig? Wie wird menschliches Leben geschützt? Was darf man tun? (Also: „dürfen wir“) Umgang mit beginnendem Leben Erbkrankheiten „Ersatzteilspender“ 12 Konflikte • Leben der Mutter/des/r Kindes/Ungeborenen/Leibesfrucht/Embryos/ • Embryos vs. Leibesfrucht (Indikationen) • Überzählige Embryonen • Fetozid 13 Begriffe • PND und PID: Vorgeburtliche Untersuchung bzw. vor der Einpflanzung der befruchteten Eizelle • Ziel: Diagnostik = Feststellung des Gesundheitszustands des Embryos/Fetus` Folgen? 14 PND (Pränataldiagnostik) • Ungeborenes Kind (Begriff? – Leibesfrucht): genetische Missbildungen, Stoffwechselerkrankungen • Ultraschall/Fruchtwasseruntersuchung entspricht nicht invasiv/invasiv 15 Methoden • Nicht invasiv: Ultraschall (Standard, 3-DUltraschall, Fein-/Dopplersonographie), TripleTest, Ersttrimester-Test (Screening), humangenetische/psychologische Beratung, serologische Untersuchung • Invasiv: Chorionzottenbiopsie, Amniozentese (Fruchtwasserpunktion), Nabelschnurpunktion, Plazentabiopsie, Fetoskopie • 673.544 (2012) Geburten p. a. • Ca. 30.000 Fruchtwasseruntersuchungen p. a. 16 Nachteile • Keine 100%ige Sicherheit der Ergebnisse – Restzweifel bzw. o. B. • 0,5 - 1 % Tod bei invasiver Diagnostik • Verunsicherung durch Softmarker (Wahrscheinlichkeit der Behinderung) u. weitere Untersuchungen, Perfektionierungsdrang 17 Auswirkungen auf Behinderte? • 7,3 Mill. schwer behinderte Menschen (8,9 %), davon 83 % durch Krankheit, 13 % durch Unfall o. Berufserkrankung • Nur 4 % der Behinderungen angeboren bzw. aus ersten Lebensjahr • 96 % der Behinderten bleiben unbeeinflusst • 2007: 117.000 Abtreibungen, davon 3.100 med. Indikation, 230 davon n. d. 23. SSW • Ca. 90 % der Down-Diagnosen führen zu Abbruch • Folge: Zukünftig weniger Behinderte mit Down Syndrom 18 GenDG • Rechtliche Grundlagen: • Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen – GenDG, 31.7.2009 • BGBl. I S. 2529, 3632 19 § 1 Zweck des Gesetzes • Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben und Daten zu bestimmen und eine Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern, um insbesondere die staatliche Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. 20 § 2 Anwendungsbereich • (1) Dieses Gesetz gilt für genetische Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführte genetische Analysen bei geborenen Menschen sowie bei Embryonen und Föten während der Schwangerschaft und den Umgang mit dabei gewonnenen genetischen Proben und genetischen Daten bei genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben. • … 21 § 7 Arztvorbehalt • (1) Eine diagnostische genetische Untersuchung darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine prädiktive genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes qualifiziert haben, vorgenommen werden. • (2) … • (3) … 22 • § 8 Einwilligung • § 9 Aufklärung (L) • Bitte mit PatientenrechteG vergleichen! 23 § 10 Genetische Beratung • (1) Bei einer diagnostischen genetischen Untersuchung soll die verantwortliche ärztliche Person nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses der betroffenen Person eine genetische Beratung durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, anbieten. Wird bei der betroffenen Person eine genetische Eigenschaft mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung festgestellt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik nicht behandelbar ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verantwortliche ärztliche Person die Beratung anzubieten hat. • (2) Bei einer prädiktiven genetischen Untersuchung ist die betroffene Person vor der genetischen Untersuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, genetisch zu beraten, soweit diese nicht im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Information über die Beratungsinhalte auf die genetische Beratung schriftlich verzichtet. Der betroffenen Person ist nach der Beratung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Untersuchung einzuräumen. 24 § 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen • (1) Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträchtigen, oder wenn eine Behandlung des Embryos oder Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften beeinflusst wird und die Schwangere nach § 9 aufgeklärt worden ist und diese nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat. Wird anlässlich einer Untersuchung nach Satz 1 oder einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt, kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden. 25 • (2) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung, die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht vorgenommen werden. • (3) … • § 25 Strafvorschriften (L!) = Strafrecht = Medizinstrafrecht: z. B. fehlende Einwilligung und Verstoß gegen § 15 I 1 26 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) • § 2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen • § 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung • § 6 Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung 27 § 2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen • (1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die medizinischen und psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die Beratung erfolgt in allgemein verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen. Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 und zu Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln. 28 PID • IVF-Regist.: ca. 88.000 Behandlungen p. a. bei 52.000 Frauen • Grundproblem: Rechtliche Stellung des Embryos und Folgen 29 § 1 ESchG: Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken • (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer • 1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, • 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, • 3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen, • 4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten, • 5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen, • 6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder • 7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen30 oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen. § 3a Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung • (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. • (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu 31 einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird. • (3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur • 1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat, • 2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und • 3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen, • vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort 32 dokumentiert. § 1 PIDV: Anwendungsbereich • Diese Verordnung regelt die Anforderungen an • 1. die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, und die Dauer der Zulassung nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes, • 2. die Qualifikation der in den zugelassenen Zentren tätigen Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes, • 3. die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes, • 4. die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Embryonenschutzgesetzes, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt, • 5. die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des Embryonenschutzgesetzes und • 6. die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 433 des Embryonenschutzgesetzes. § 2 Begriffsbestimmungen • Im Sinne dieser Verordnung • 1. ist Präimplantationsdiagnostik die genetische Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des Embryonenschutzgesetzes), • 2. ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche Befruchtung mit anschließender Gewinnung und Aufbereitung von Zellen, • 3. sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen, die – a) einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und – b) sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu entwickeln vermögen. 34 Verfahrensregelungen: § 5 Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik § 6 Prüfung des Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik 35 Zusammenfassung • Verhältnis von medizinischem/wissenschaftlichem Fortschritt, Möglichkeiten der Behandlung und rechtlicher Regelung • Schutz-/Rechtsgut? • Verbote mit Erlaubnisvorbehalt • Legitimation durch Verfahren • Ethikkommissionen • Ggfls Strafbewehrung 36 Literatur • Recht u. Ethik der modernen Medizin, BT-Drs 14/9020 v. 14.2.2002 • Nationaler Ethikrat, Stellungnahme zur Genetischen Diagnostik, Januar 2003 • BVerfGE 39, 1; 88, 203 • Gendiagnostikgesetz v. 31.7.2009 • EGMR 57813/00 v. 3.11.11 • PIDV v. 21.2.2013 (§ 3a Abs. 3 ESchG) MuSchRL, GenDG, SchKG, ESchG, PIDV • BGH 5 StR 386/09, Urt. v. 6.7.2010 • Stellungnahmen - BÄK, 114. DÄT, DÄBl 2011, A-1701 - Gesellschaft f. Humangenetik (GfH e. V.) - Leopoldina: Ad hoc Stellungnahme 2011, Auf dem Wege zur perfekten Rationalisierung der Fortpflanzung? Perspektiven der neuesten genetischen Diagnostik, 2014 - Deutscher Ethikrat PID 2011 37 - Wietersheim, Strafbarkeit der PID, 2014