Recht am Lebensbeginn

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Recht am Lebensbeginn I
Rechtliche Probleme
der assistierten Reproduktion, PND
und PID
Gliederung – Probleme
Fortschritt, Machbarkeit und Angst –
Leben, Würde, Ethik, Moral und Recht
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Assistierte also künstliche Reproduktion
Menschen zeugen – Menschen machen?
Unerfüllter Kinderwunsch
Formen – fließende Übergänge
Gefahren, Missbrauch, Regeln (Auswahl?)
Begriffe: homologe/heterologe Insemination
IVF = natürliche Befruchtung auf künstlichem
Wege (Petrischale/Reagenzglas)
2
Fortschritt, Machbarkeit und Angst
• 26.7.1978 Louise J. Brown
• z. B. Sybille Lewitscharoff,
Dresdner Reden 2014,
2.3.2014, S. 10 ff., insbes. S. 12 u. f.
IVF-Regist.: ca. 88.000 Behandlungen p. a. bei
52.000 Frauen
(Jahrb. 2014, S. 11 Journal f. Reproduktionsmedizin
und Endokrinologie, 1/2015)
3
Lawsuit: Wrong sperm delivered to lesbian
couple
A white Ohio woman is suing a Downers Grovebased sperm bank, alleging that the company
mistakenly gave her vials from an AfricanAmerican donor, a fact that she said has made
it difficult for her and her same-sex partner to
raise their now 2-year-old daughter in an allwhite community.
… instead … of a white donor that she and her
white partner had ordered.
4
• … Cramblett, 36, learned of the mistake in April 2012,
when she was pregnant and ordering more vials so that
the couple could have another child with sperm from the
same donor, according to the lawsuit. The sperm bank
delivered vials from the correct donor in August 2011, but
Cramblett later requested more vials, according to the suit.
• Cramblett is suing Midwest Sperm Bank for wrongful birth
and breach of warranty, citing the emotional and
economic losses she has suffered. …
• "On August 21, 2012, Jennifer gave birth to Payton, a
beautiful, obviously mixed-race baby girl," the lawsuit
states. "Jennifer bonded with Payton easily and she and
Amanda love her very much. Even so, Jennifer lives each
day with fears, anxieties and uncertainty about her future
and Payton's future."
• Raising a mixed-race daughter has been stressful in
Cramblett and Zinkon's small, all-white community,
according to the suit. Cramblett was raised around people
with stereotypical attitudes about nonwhites, the lawsuit
states, and did not know African-Americans until she
attended college at the University …
5
• "Because of this background and upbringing, Jennifer
acknowledges her limited cultural competency relative to
African-Americans and steep learning curve, particularly in
small, homogenous Uniontown, which she regards as too
racially intolerant," the lawsuit states.
• Part of that learning curve has included getting her daughter's
hair cut, which according to the suit requires Cramblett to
travel to a black neighborhood, "where she is obviously
different in appearance, and not overtly welcome."
• She fears that her "all white and unconsciously insensitive
family," which has never been able to fully embrace Jennifer's
homosexuality, could have a negative effect on her daughter,
according to the lawsuit.
• "Though compelled to repress her individuality amongst
family members, Payton's differences are irrepressible, and
Jennifer does not want Payton to feel stigmatized or
unrecognized due simply to the circumstances of her birth,"
the lawsuit states. "Jennifer's stress and anxiety intensify
when she envisions Payton entering an all-white school."
6
• Cramblett's therapists have advised her that for her and
her child's psychological well-being, she must relocate
to a racially diverse community with good schools,
according to the suit.
• The lawsuit alleges the error occurred because the
sperm bank keeps handwritten instead of electronic
records, which allowed the donor numbers to be
misread.
• A month after Cramblett said she learned of the
mistake, according to the lawsuit, the sperm bank sent
her a typed letter of apology along with a refund check
for the six vials of incorrect sperm that were sent to her
in September 2011.
•
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[email protected]
http://my.chicagotribune.com/#section/-1/article/p2p-81549536/ – 15.10.14
Dazu: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/schwarzes-kind-als-schaden-jennifer-cramblett-samenbank-spermienvertauscht/ – 15.10.14
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Rechtsprobleme der Samenspende
• Herkunft
• Identität
• Verwandtschaft (biolog. u. rechtlich) - § 1592
BGB i. vgl. zu § 1591 BGB
• Unterhalt
• Umgang und Auskunft
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Kenntnis auf Herkunft/Identität
• Anspruch des Kindes gegen den Arzt (OLG
Hamm, Urt. 6.2.13, I 14 U/12, 14 U 7 /12)
Recht auf Kenntnis der
Abstammung/Feststellung d. Vaterschaft
• Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (informat.
Selbstbest. u. Anonymität d. Spenders)
> Abwägung
• § 242 BGB gegü. IVF-Zentrum, Beklagter haftet
analog § 128 HGB als Gesellschafter
• S. schon BVerfG NJW 1988, 3010 (ggü.
Mutter); 1989, 891 (Anfecht. d. Ehelichkt. dch
volljähr. Kind
9
Social Freezing
• Facebook (ca. 20.000 $) und Apple (ab 2015)
• Kryokonservierung vor Chemotherapie
• In Deutschland: von 14-29-Jährigen stimmen
53 %, von 40-49-Jährigen 51 %, von über 60
Jährige nur 20 % zu, (Die Zeit, 22.10.14)
• Aktuelle Diskussion? Folgen?
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Leihmutterschaft
• § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG: Verbot
• Spielfilm: „Monsoon Baby“
• Dokumentarfilm: „Ma Na Sapna – A Mother’s
Dream“
Zur Eizell- u. Samenspende siehe EGMR
57813/00 v. 3.11.11 – S. H. u. a. gegen
Österreich – Verbot der Ei- und Samenspende
verstößt nicht gegen Menschenrechte
ABER: Dynamik, Ausweichen auf andere Länder
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Assistierte Reproduktion
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Wann beginnt menschliches Leben?
Wozu ist diese Frage wichtig?
Wie wird menschliches Leben geschützt?
Was darf man tun? (Also: „dürfen wir“)
Umgang mit beginnendem Leben
Erbkrankheiten
„Ersatzteilspender“
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Konflikte
• Leben der Mutter/des/r
Kindes/Ungeborenen/Leibesfrucht/Embryos/
• Embryos vs. Leibesfrucht (Indikationen)
• Überzählige Embryonen
• Fetozid
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Begriffe
• PND und PID: Vorgeburtliche Untersuchung
bzw. vor der Einpflanzung der befruchteten
Eizelle
• Ziel: Diagnostik = Feststellung des
Gesundheitszustands des Embryos/Fetus` Folgen?
14
PND (Pränataldiagnostik)
• Ungeborenes Kind (Begriff? – Leibesfrucht):
genetische Missbildungen,
Stoffwechselerkrankungen
• Ultraschall/Fruchtwasseruntersuchung
entspricht nicht invasiv/invasiv
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Methoden
• Nicht invasiv: Ultraschall (Standard, 3-DUltraschall, Fein-/Dopplersonographie), TripleTest, Ersttrimester-Test (Screening),
humangenetische/psychologische Beratung,
serologische Untersuchung
• Invasiv: Chorionzottenbiopsie, Amniozentese
(Fruchtwasserpunktion), Nabelschnurpunktion,
Plazentabiopsie, Fetoskopie
• 673.544 (2012) Geburten p. a.
• Ca. 30.000 Fruchtwasseruntersuchungen p. a.
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Nachteile
• Keine 100%ige Sicherheit der Ergebnisse –
Restzweifel bzw. o. B.
• 0,5 - 1 % Tod bei invasiver Diagnostik
• Verunsicherung durch Softmarker
(Wahrscheinlichkeit der Behinderung) u.
weitere Untersuchungen,
Perfektionierungsdrang
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Auswirkungen auf Behinderte?
• 7,3 Mill. schwer behinderte Menschen (8,9 %),
davon 83 % durch Krankheit, 13 % durch
Unfall o. Berufserkrankung
• Nur 4 % der Behinderungen angeboren bzw.
aus ersten Lebensjahr
• 96 % der Behinderten bleiben unbeeinflusst
• 2007: 117.000 Abtreibungen, davon 3.100
med. Indikation, 230 davon n. d. 23. SSW
• Ca. 90 % der Down-Diagnosen führen zu
Abbruch
• Folge: Zukünftig weniger Behinderte mit Down
Syndrom
18
GenDG
• Rechtliche Grundlagen:
• Gesetz über genetische Untersuchungen bei
Menschen – GenDG, 31.7.2009
• BGBl. I S. 2529, 3632
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§ 1 Zweck des Gesetzes
• Zweck dieses Gesetzes ist es, die
Voraussetzungen für genetische Untersuchungen
und im Rahmen genetischer Untersuchungen
durchgeführte genetische Analysen sowie die
Verwendung genetischer Proben und Daten zu
bestimmen und eine Benachteiligung auf Grund
genetischer Eigenschaften zu verhindern, um
insbesondere die staatliche Verpflichtung zur
Achtung und zum Schutz der Würde des
Menschen und des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung zu wahren.
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§ 2 Anwendungsbereich
• (1) Dieses Gesetz gilt für genetische
Untersuchungen und im Rahmen genetischer
Untersuchungen durchgeführte genetische
Analysen bei geborenen Menschen sowie bei
Embryonen und Föten während der
Schwangerschaft und den Umgang mit dabei
gewonnenen genetischen Proben und
genetischen Daten bei genetischen
Untersuchungen zu medizinischen Zwecken, zur
Klärung der Abstammung sowie im
Versicherungsbereich und im Arbeitsleben.
• …
21
§ 7 Arztvorbehalt
• (1) Eine diagnostische genetische Untersuchung
darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine
prädiktive genetische Untersuchung nur durch
Fachärztinnen oder Fachärzte für Humangenetik
oder andere Ärztinnen oder Ärzte, die sich beim
Erwerb einer Facharzt-, Schwerpunkt- oder
Zusatzbezeichnung für genetische
Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes
qualifiziert haben, vorgenommen werden.
• (2) …
• (3) …
22
• § 8 Einwilligung
• § 9 Aufklärung (L)
• Bitte mit PatientenrechteG vergleichen!
23
§ 10 Genetische Beratung
• (1) Bei einer diagnostischen genetischen Untersuchung
soll die verantwortliche ärztliche Person nach Vorliegen
des Untersuchungsergebnisses der betroffenen Person
eine genetische Beratung durch eine Ärztin oder einen
Arzt, die oder der die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1
und 3 erfüllt, anbieten. Wird bei der betroffenen Person
eine genetische Eigenschaft mit Bedeutung für eine
Erkrankung oder gesundheitliche Störung festgestellt, die
nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft
und Technik nicht behandelbar ist, gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, dass die verantwortliche ärztliche Person die
Beratung anzubieten hat.
• (2) Bei einer prädiktiven genetischen Untersuchung ist die
betroffene Person vor der genetischen Untersuchung und
nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses durch eine
Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen
nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, genetisch zu beraten, soweit
diese nicht im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher
Information über die Beratungsinhalte auf die genetische
Beratung schriftlich verzichtet. Der betroffenen Person ist
nach der Beratung eine angemessene Bedenkzeit bis zur
Untersuchung einzuräumen.
24
§ 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen
• (1) Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich nur
zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen
werden, soweit die Untersuchung auf bestimmte
genetische Eigenschaften des Embryos oder Fötus
abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der
Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während
der Schwangerschaft oder nach der Geburt
beeinträchtigen, oder wenn eine Behandlung des
Embryos oder Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen
ist, dessen Wirkung durch bestimmte genetische
Eigenschaften beeinflusst wird und die Schwangere nach
§ 9 aufgeklärt worden ist und diese nach § 8 Abs. 1
eingewilligt hat. Wird anlässlich einer Untersuchung
nach Satz 1 oder einer sonstigen vorgeburtlichen
Untersuchung das Geschlecht eines Embryos oder Fötus
festgestellt, kann dies der Schwangeren mit ihrer
Einwilligung nach Ablauf der zwölften
Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden.
25
• (2) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung,
die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des
Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung
festzustellen, die nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung
des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht
vorgenommen werden.
• (3) …
• § 25 Strafvorschriften (L!) = Strafrecht =
Medizinstrafrecht: z. B. fehlende Einwilligung und
Verstoß gegen § 15 I 1
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Schwangerschaftskonfliktgesetz
(SchKG)
• § 2a Aufklärung und Beratung in besonderen
Fällen
• § 5 Inhalt der
Schwangerschaftskonfliktberatung
• § 6 Durchführung der
Schwangerschaftskonfliktberatung
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§ 2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen
• (1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiagnostischen
Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme, dass die
körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist,
so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren
die Diagnose mitteilt, über die medizinischen und
psychosozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben,
unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser
Gesundheitsschädigung bei geborenen Kindern Erfahrung
haben, zu beraten. Die Beratung erfolgt in allgemein
verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst die
eingehende Erörterung der möglichen medizinischen,
psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur
Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen.
Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere
und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu
informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren
Kontakte zu Beratungsstellen nach § 3 und zu
Selbsthilfegruppen oder Behindertenverbänden zu vermitteln.
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PID
• IVF-Regist.: ca. 88.000 Behandlungen p. a. bei
52.000 Frauen
• Grundproblem: Rechtliche Stellung des
Embryos und Folgen
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§ 1 ESchG: Mißbräuchliche Anwendung von
Fortpflanzungstechniken
• (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
• 1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
• 2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck
künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau
herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
• 3. es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei
Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
• 4. es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer
innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
• 5. es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als
ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
• 6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in
der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau
zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung
dienenden Zweck zu verwenden, oder
• 7. es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind
nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen
(Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen30
oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
§ 3a Präimplantationsdiagnostik;
Verordnungsermächtigung
• (1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem
intrauterinen Transfer genetisch untersucht
(Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
• (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der
Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von
dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren
Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden
Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher
Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor
dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit
genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch,
wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher
Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur
Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des
Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu 31
einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.
• (3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur
• 1. nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen,
psychischen und sozialen Folgen der von der Frau
gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der
Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der
Einwilligung zu erfolgen hat,
• 2. nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte
Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für
Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der
Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine
zustimmende Bewertung abgegeben hat und
• 3. durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die
Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über
die für die Durchführung der Maßnahmen der
Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen,
medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
• vorgenommen werden. Die im Rahmen der
Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen,
einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten
Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine
Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort 32
dokumentiert.
§ 1 PIDV: Anwendungsbereich
• Diese Verordnung regelt die Anforderungen an
• 1. die Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in
denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden
darf, und die Dauer der Zulassung nach § 3a Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 des Embryonenschutzgesetzes,
• 2. die Qualifikation der in den zugelassenen Zentren tätigen
Ärztinnen und Ärzte nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 des
Embryonenschutzgesetzes,
• 3. die Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und
Finanzierung der Ethikkommissionen für
Präimplantationsdiagnostik nach § 3a Absatz 3 Satz 3
Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes,
• 4. die Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle nach §
3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Embryonenschutzgesetzes,
der die Dokumentation von im Rahmen der
Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen
obliegt,
• 5. die Meldung von im Rahmen der
Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen
nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 des
Embryonenschutzgesetzes und
• 6. die Dokumentation nach § 3a Absatz 3 Satz 3 Nummer 433
des Embryonenschutzgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
• Im Sinne dieser Verordnung
• 1. ist Präimplantationsdiagnostik die genetische
Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor seinem
intrauterinen Transfer (§ 3a Absatz 1 des
Embryonenschutzgesetzes),
• 2. ist reproduktionsmedizinische Maßnahme die künstliche
Befruchtung mit anschließender Gewinnung und
Aufbereitung von Zellen,
• 3. sind Zellen im Sinne der Nummern 1 und 2 Stammzellen,
die
– a) einem in vitro erzeugten Embryo entnommen worden
sind und die Fähigkeit besitzen, sich in entsprechender
Umgebung selbst durch Zellteilung zu vermehren, und
– b) sich selbst oder deren Tochterzellen sich unter
geeigneten Bedingungen zu Zellen unterschiedlicher
Spezialisierung, jedoch nicht zu einem Individuum zu
entwickeln vermögen.
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Verfahrensregelungen:
§ 5 Antrag auf Durchführung einer
Präimplantationsdiagnostik
§ 6 Prüfung des Antrags auf Durchführung einer
Präimplantationsdiagnostik
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Zusammenfassung
• Verhältnis von medizinischem/wissenschaftlichem Fortschritt, Möglichkeiten der
Behandlung und rechtlicher Regelung
• Schutz-/Rechtsgut?
• Verbote mit Erlaubnisvorbehalt
• Legitimation durch Verfahren
• Ethikkommissionen
• Ggfls Strafbewehrung
36
Literatur
• Recht u. Ethik der modernen Medizin, BT-Drs 14/9020 v. 14.2.2002
• Nationaler Ethikrat, Stellungnahme zur Genetischen Diagnostik,
Januar 2003
• BVerfGE 39, 1; 88, 203
• Gendiagnostikgesetz v. 31.7.2009
• EGMR 57813/00 v. 3.11.11
• PIDV v. 21.2.2013 (§ 3a Abs. 3 ESchG) MuSchRL, GenDG, SchKG,
ESchG, PIDV
• BGH 5 StR 386/09, Urt. v. 6.7.2010
• Stellungnahmen
- BÄK, 114. DÄT, DÄBl 2011, A-1701
- Gesellschaft f. Humangenetik (GfH e. V.)
- Leopoldina: Ad hoc Stellungnahme 2011, Auf dem Wege zur
perfekten Rationalisierung der Fortpflanzung? Perspektiven der
neuesten genetischen Diagnostik, 2014
- Deutscher Ethikrat PID 2011
37
- Wietersheim, Strafbarkeit der PID, 2014
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