Grundschule Hollen Kopfläuse Liebe Eltern, immer wieder kommt es gerade in Schulen vermehrt zum Auftreten von Kopfläusen, besonders im Winter. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen einige Informationen zum Thema Läuse, zur Behandlung und zum Infektionsschutzgesetz geben. Kopfläuse sind flügellose Insekten. Sie sind in Europa seit jeher heimisch. Ein bis drei Prozent der Kinder in Industrieländern haben Kopfläuse. Sie leben auf dem behaarten Kopf von Menschen und ernähren sich von Blut, das sie – nach einem Stich – aus der Kopfhaut saugen. Lausweibchen legen mehrere Eier. Diese befinden sich in durchsichtigen Hüllen, die am Haaransatz festkleben und Nissen genannt werden. Aus den Eiern schlüpfen binnen 7 Tagen Larven. Danach werden die Nissen heller und besser sichtbar. Mit dem Wachstum des Haares entfernen sie sich ca. 1 cm pro Monat von der Kopfhaut und können noch Monate nach erfolgreicher Behandlung am Haar kleben. Die Larven werden in den ersten 7 Tagen nicht übertragen und entwickeln sich binnen 10 Tagen zu geschlechtsreifen Läusen. Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Sie werden in der Regel bei direktem Kontakt von Kopf zu Kopf übertragen; der indirekte Weg über gemeinsam benutzte Kämme, Bürsten und Textilien ist eher die Ausnahme, denn Kopfläuse sind alle 2 -3 Stunden auf eine Blutaufnahme angewiesen, sonst trocknen sie aus und sterben nach spätestens 55 Stunden. Kopfläuse können weder springen noch fliegen. Im Gegensatz zu ihren Verwandten, den Filzläusen, die am Körper leben und den Kleiderläusen, spielt mangelnde Hygiene beim „Erwerb“ von Kopfläusen keine Rolle. Durch Kopfläuse werden in Europa keine Krankheitserreger wie Viren oder Bakterien übertragen. Allerdings verursachen Kopfläuse lästigen Juckreiz und – infolge des Kratzens – entzündete Wunden auf der Kopfhaut. Gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) schließt ein festgestellter Kopflausbefall den Besuch der Schule so lange aus, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Bei der Feststellung von Kopflausbefall sind Sie als Erziehungsberechtigte/r, Sorgeberechtigte/r verpflichtet, die Schule umgehend zu unterrichten und eine Behandlung mit einem zugelassenen Mittel durchzuführen. Da Läuse eine korrekte Behandlung mit Läusemittel überleben können, ist eine zweite Behandlung nach 8 Tagen erforderlich, um die Läuseplage sicher los zu werden. Das Kind kann die Schule wieder besuchen, wenn eine Behandlung mit einem insektentötenden Läusemittel strikt nach Gebrauchsanweisung erfolgt ist und Sie eine Erklärung (siehe Anhang) unterschrieben haben, in der Sie bestätigen, dass Sie den Kopf des Kindes untersucht und beim Auffinden von Läusen / Nissen eine Behandlung durchgeführt haben und eine zweite Behandlung nach 8 Tagen durchführen werden. Bei wiederholtem Kopflausbefall innerhalb von 4 Wochen ist ein ärztliches Attest erforderlich. Das Gesundheitsamt des Landkreises Leer hat eine „Läusesprechstunde“ eingerichtet. Dort wird jeden Donnerstag in der Zeit von 14 Uhr bis 15 Uhr eine Beratung und Untersuchung angeboten. Die Telefonnummern finden Sie auf dem Blatt Ihrer Erklärung (Anhang). In der Anlage finden Sie weitere Informationen sowie die erforderliche Erklärung. Mit freundlichen Grüßen ………………………………………………………….. M. Christians