BGT Lexikon Stand September 2006 Wählergemeinschaft Eine Wählergemeinschaft (auch Wählergruppe) hat nicht den Status einer politischen Partei. Es handelt sich hierbei um einen Zusammenschluss engagierter Bürger zur Kandidatur bei Wahlen auf kommunaler Ebene. In vielen Gemeinden/ Kommunen treten mehrere Wählergruppen zu den Wahlen an. Wählergruppen/ gemeinschaften haben gerade im ländlichen Raum in der Kommunalpolitik große Bedeutung. In vielen Gemeinden stellen sie Teile des Gemeinderates und oft auch den Bürgermeister. In ihrer Politik sind Wählergemeinschaften rein kommunal ausgerichtet. Wählergruppen können sich nach dem eigenen Selbstverständnis für die einzelne Kommune besser einsetzen, da sie nicht durch landes- oder bundespolitische Zwänge beeinflusst sind. In Trittau hat sich die Bürgergemeinschaft Trittau 1990 als freie Wählergemeinschaft aus unzufriedenen Mitgliedern der CDU gebildet (s.a. BGT- Geschichte). Die Wählergemeinschaft hat in den Jahren seit ihrem Bestehen viele neue Mitglieder aufnehmen können und spiegelt in ihrem Spektrum die breite kommunalpolitische Meinung ihrer Mitglieder, der Bürgerinnen und Bürger wieder. Wählergemeinschaften können unterschiedlich benannt sein und entsprechende Abkürzungen verwenden. In dem Namen kann zusätzlich auch die Ortsangabe enthalten sein. Nachfolgen ist eine Auswahl der möglichen Namensgebungen dargestellt: Bürger-Bund (BB) Bürgergemeinschaft (BG) -in Trittau: BGT Bürgerliste (BL) Freie Bürger (FB) Freie Bürger-Initiative (FBI) Freie Unabhängige Wählergemeinschaft (FUW) Freie Wähler (FW) Freie Wählergemeinschaft (FWG) Freie Wählergruppe (FWG) Freie Wählerunion (FWU) Freie Wählerliste (FWL) Freie Wählervereinigung (FWV) Parteifreie Bürger (PfB) Parteifreie Wähler (PfW) Parteilose Wählergemeinschaft (PWG) Überparteiliche Wählergemeinschaft (ÜWG) Unabhängige Bürger (UB) Unabhängige Bürgergemeinschaft (UBG) Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Unabhängige Wählervereinigung (UWV) Unabhängiger Bürgerbund (UBB) Wählergemeinschaft (WG) Die gesetzlichen Grundlagen für die Teilnahme von Wählergemeinschaften an Kommunalwahlen ergeben sich aus dem Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz - GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997. GKWG Auszug: § 18, Arten der Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) können einreichen 1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien), 2. Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen), 3. Wahlberechtigte. (2) Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. (3), (4) bis (6) ...