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Rundschreiben 10/16 - Rückmeldungen bitte bis zum 17. Juni - Restriktive Regelungen im
Einzelhandel
Wir wurden zu einer Podiumsdiskussion im Rahmen des Workshops „Umgang mit
Betriebsbeschränkungen im Einzelhandel“ der DG GROW am 8. Juli eingeladen (die DG GROW ist die
Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der europäischen Kommission).
Mit Betriebsbeschränkungen meint die Kommission „restriktive Regelungen (z. B. bezüglich der
Festlegung von Begrenzungen oder der Auflistung spezifischer Anforderungen), die sich negativ auf
den täglichen Betrieb von Einzelhändlern auswirken können. Solche Regelungen können zu einer
erheblichen Belastung für Unternehmen werden, deren Effizienz und Produktivität beeinträchtigen
und sich auf Qualität und Preis der angebotenen Waren/Dienstleistungen auswirken. Übermäßig
restriktive und komplexe Bestimmungen können auch den Markteintritt erschweren oder
bestimmten Marktteilnehmern einen Wettbewerbsvor- oder -nachteil verschaffen.“
Dieser Workshop bietet uns eine hervorragende Gelegenheit, Ihre Problemen und Meinungen zur
Sprache zu bringen.
Daher bitten wir Sie um Ihre Mitwirkung, sodass wir die Kommission auf solche restriktiven
Regelungen aufmerksam machen können bzw. ihr Leitlinien bezüglich dessen geben, wie unserer
Ansicht nach mit ihnen verfahren werden sollte.
Weiter unten (kursiv gedruckt) sehen Sie unsere ersten Gedanken zu den von der DG GROW
angeführten Beispielen möglicher Betriebsbeschränkungen.
Bitte lassen Sie uns bis 17. Juni Folgendes zukommen:
-
Ihre Meinung zu unseren Überlegungen (kursiv) bezüglich der Beispiele sowie
-
Ihre eigenen Gedanken zu den Beispielen der Kommission;
-
andere Beispiele zu Ihnen bekannten restriktiven Regelungen in Ihrem oder einem anderen
Mitgliedstaat und mögliche Lösungen für diese.
Bitte beachten Sie, dass die Kommission nur einzelhandelsspezifische Beschränkungen diskutieren
möchte, also Beschränkungen, die nur Einzelhändler betreffen. Sie beschäftigt sich nicht mit
Beschränkungen, die Unternehmen im Allgemeinen betreffen, wie beispielsweise steuerliche
Regelungen etc. Einige Beispiele für einzelhandelsspezifische Vorschriften/Beschränkungen sind
unten aufgeführt.
Nächste Schritte
Wir werden Ihnen eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieses Rundschreibens zukommen lassen.
Wir werden Ihre Positionen zu den unten stehenden Fragen vertreten, es sei denn, unsere
Mitgliedschaft vertritt in der Frage abweichende Meinungen; dann werden wir diesbezüglich nicht
Stellung beziehen.
Wir werden bei dem Workshop alle sonstigen beschränkenden Maßnahmen ansprechen, die Sie uns
mitteilen.
All Ihre Rückmeldungen bleiben zu jedem Zeitpunkt anonym.
Vorbemerkung von Independent Retail Europe:
Wenn man die von der DG GROW gelieferten Beispiele betrachtet, scheint der Fokus meist, aber laut
DG GROW nicht ausschließlich, auf nationalen/lokalen restriktiven Regelungen zu liegen. Das
bedeutet, dass die EU bei manchen der unten genannten Beispiele keine Gesetzgebungsbefugnis hat,
da sie unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.
In diesem Fall kann die EU den Mitgliedstaaten aber immer noch Orientierungshilfe geben oder BestPractice-Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Einzelhandel insgesamt
oder Teile davon nicht unnötig oder unverhältnismäßig stark belasten.
Einige dieser Maßnahmen können sich jedoch grenzüberschreitend auswirken; in diesem Fall könnte
es sein, dass die EU tätig werden kann.
Beispiele für restriktive Regelungen
1) Restriktionen bezüglich Verkaufsaktivitäten; beispielsweise

Regelungen bezüglich Ladenöffnungszeiten. Das heißt, bezüglich der maximalen Anzahl
von Stunden, die ein Geschäft an Werktagen/Samstagen/Sonntagen/öffentlichen
Feiertagen geöffnet sein darf.
Independent Retail Europe hat bezüglich Ladenöffnungszeiten nie Stellung bezogen, da
unsere Mitgliedschaft bei der Frage immer geteilter Ansicht war. Angesichts der
Entwicklung auf dem Online-Markt kann es sein, dass sich Ihre Meinung geändert hat.
Daher fragen wir:
1a) Wie stehen Sie zu Ladenöffnungszeiten? Stellen sie eine übermäßige Belastung dar?
Wirken sie sich in irgendeiner Weise auf die Wettbewerbsfähigkeit von Offline-Händlern
aus? Sollten sie flexibler sein? In welcher Hinsicht? ...
1b) Wir sind der Ansicht, dass Ladenöffnungszeiten den grenzüberschreitenden Handel
nicht betreffen und daher im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten bleiben sollten.
Sie sollten nicht auf EU-Ebene geregelt werden. Sind Sie auch dieser Ansicht? Falls nicht,
warum nicht?

Regelungen zu Vertriebskanälen: Das bedeutet, dass bestimmte Produkte nur in
bestimmen Läden verkauft werden dürfen, z. B. Alkohol oder pharmazeutische Produkte
1c) Gibt es in Ihrem Land Regeln von der Art?
1d) Für welche Art von Produkten?
1e) Halten Sie diese Regeln für zu restriktiv, oder denken Sie, dass dies gerechtfertigt ist?
Warum?
2) Beschränkungen hinsichtlich Werbeaktivitäten; beispielsweise

Regelungen i) zum Verkauf von Produkten mit Rabatt, ii) zum Saisonschlussverkauf (d.h.
Non-Food-Produkte, die während eines bestimmten Zeitraums mit Rabatt verkauft
werden), iii) zum Räumungsverkauf (also zum Verkauf von Produkten in Zusammenhang
mit dem Ende der Geschäftstätigkeit eines Ladens, unabhängig davon, aus welchem
Grund)
2a) Sind die oben aufgeführten Beschränkungen von Werbeaktivitäten (i-iii) Ihrer Ansicht
nach zu restriktiv oder belastend?
2b) Führen sie zu einem Wettbewerbsvor- oder -nachteil gegenüber anderen
Marktteilnehmern auf dem Binnenmarkt? So können Online-Händler z. B., wenn der
Saisonschlussverkauf in manchen Mitgliedstaaten früher beginnt, ihre Produkte mit
Rabatt anbieten, auch grenzüberschreitend, ist das ein Problem für Sie?
Anmerkung: Wenn Online-Händler nicht grenzüberschreitend in das Land eines
Verbrauchers verkaufen, werden sie wahrscheinlich, wenn die kürzlich vorgeschlagene
Geo-Blocking-Verordnung in Kraft tritt, Verbrauchern aus der gesamten EU Zugang zu
ihrer Website gewähren müssen, und sie werden verkaufen müssen, wenn der
Verbraucher damit einverstanden ist, dass er die Abholung an einem Ort im Land des
Verkäufers oder in einem anderen Land, in das der Verkäufer verkauft, selbst organisiert.
2c) Angesichts des Vorstehenden – also einer Verpflichtung für alle Online-Anbieter,
grenzübergreifend zu verkaufen, aber nicht zu liefern – verändert sich Ihre Meinung zu
verschiedenen Beschränkungen hinsichtlich Werbeaktivitäten?

Regelungen zu Verkäufen unter dem Selbstkostenpreis (also zum Verkauf eines
Produktes zu einem Preis, der niedriger ist als der, den der Händler für dasselbe Produkt
bezahlt hat – Preisdumping ausgenommen)

In der Vergangenheit haben wir zu Verkäufen unter dem Selbstkostenpreis nicht
Position bezogen, da unsere Mitgliedschaft bei der Frage immer geteilter Ansicht war.
So sehen unsere ersten Überlegungen zu Verkäufen unter dem Selbstkostenpreis als
Handelshemmnis für Einzelhändler aus: Verkäufe unter dem Selbstkostenpreis könnten
zu Handelshemmnissen führen, da sie theoretisch ein Unternehmen am Eintritt in einen
anderen Markt hindern könnten, wenn ein solcher nicht rentabel ist, da die etablierten
Anbieter unter dem Selbstkostenpreis verkaufen, um neue Marktteilnehmer am
Markteintritt zu hindern. Es wäre ein Handelshemmnis, wenn dies langfristig praktiziert
wird, da es nicht nachhaltig ist, wenn man beim Markteintritt langfristig unter dem
Selbstkostenpreis verkaufen muss. Das gilt jedoch nur für ein Unternehmen, das ein
Produkt verkauft. Im Einzelhandel kann es anders sein, da ein Einzelhändler Produkte
quersubventionieren kann, um bei anderen Produkten wettbewerbsfähig zu sein.
Der Selbstkostenpreis (Produktion, Lagerung, Logistik…) ist ohnehin von Mitgliedstaat zu
Mitgliedstaat verschieden, (Online-)Anbieter werden daher bereits jetzt Waren zu
niedrigeren Preisen von manchen Mitgliedstaaten aus anbieten können. Das Verkaufen
unter dem Selbstkostenpreis in Ländern mit günstiger Kostenstruktur könnte zu einem
Preisniveau führen, das für neue Marktteilnehmer nicht haltbar ist, oder zu Preisen, die
man, verglichen mit Preisen in anderen Ländern, als Verdrängungspreise bezeichnen
könnte.
2d) Ist es in Ihrem Mitgliedstaat erlaubt, unter dem Selbstkostenpreis zu verkaufen?
2e) Wie ist Ihre Meinung zum Verkauf unter dem Selbstkostenpreis? Stellt er eine
unnötige Einschränkung/eine Belastung oder einen Vorteil dar?

Regelungen zur Werbung im Einzelhandel
Abweichende Regelungen zur Werbung stellen auf dem Online-Markt ein
Handelshemmnis dar, da grenzüberschreitend agierende Einzelhändler ihre Werbung an
die Anforderungen in jedem Land anpassen müssen. Daher wäre es nützlich, wenn es auf
EU-Ebene einheitliche Regelungen bezüglich Werbung geben würde.
Einen Einzelhändler zu zwingen, den prozentualen Anteil im Inland beschaffter Produkte
im Laden anzuzeigen, widerspricht dem Geist des Binnenmarktes und führt zu einer
unnötigen Belastung.
2f) Wie ist Ihre Meinung bezüglich der Vorschriften hinsichtlich Werbung? Wirken sie sich
in irgendeiner Weise beschränkend aus?
2g) Was schlagen Sie als bessere Lösung vor?
3) Finanzielle und andere spezifische Belastung; zum Beispiel

Regelungen, die einzelhandelsspezifische Steuern und Abgaben vorsehen. Das sind
Steuern und Abgaben, die ausschließlich Einzelhändlern auferlegt werden.
Produktspezifische Steuern und Abgaben wie beispielsweise eine Steuer auf alkoholfreie
Getränke gehören nicht dazu.
Wenn solche Steuern und Abgaben nur entweder Offline- oder Online-Anbietern
auferlegt werden, würde dies zu einem Wettbewerbsnachteil für die andere Gruppe
führen.
Solche Steuern und Abgaben sollten nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen.
Abweichende Steuern und Abgaben könnten zu Wettbewerbsvor- bzw. -nachteilen
zwischen Online- oder Multi-Channel-Anbietern führen. Dies wird wahrscheinlich bei
Ladengeschäften nicht der Fall sein, da Offline-Anbieter nur mit anderen OfflineAnbietern in einem bestimmten Radius konkurrieren.
3a) Sind Ihnen solche Steuern oder Abgaben im Einzelhandelssektor bekannt, die
entweder diskriminierend oder zu belastend sind? Um welche Art von Steuern/Abgaben
handelt es sich?
4) Beschränkungen hinsichtlich der Beschaffung, beispielsweise

Vorschriften, die Inlandserzeugnisse begünstigen, also wenn beispielsweise den
Behörden der Anteil an im Ausland beschafften Produkten gemeldet werden muss;
Die Entscheidung, Inlandserzeugnisse zu kaufen oder nicht sollte dem Verbraucher
überlassen werden. Die Entscheidung, Inlandserzeugnisse zu verkaufen oder nicht sollte
dem Vertreiber überlassen werden. Vertreiber werden ihr Angebot immer der
Verbrauchernachfrage anpassen.
Eine Meldepflicht für die Produktmenge, die im Ausland beschafft wird, stellt eine
unnötige Belastung dar, die aus einer protektionistischen Haltung resultiert und als
solche dem Geist des Binnenmarktes zuwiderläuft, aber sie stellt unserer Ansicht per se
kein Handelshemmnis dar.
Ein Verpflichtung, eine bestimmte Menge an Inlandsprodukten zu verkaufen, stellt ein
Handelshemmnis für Einzelhändler dar, da sie nicht mehr frei entscheiden können, wo sie
einkaufen möchten oder wo es am vorteilhaftesten für den Verbraucher ist.
5) Sind Ihnen sonstige belastende einzelhandelsspezifische (nur Einzelhändler betreffende)
Beschränkungen bekannt, beispielsweise innerstaatliche Vorschriften bezüglich
Mietverträgen, abweichende/übermäßig komplizierte Brandschutzregeln, Sozialvorschriften etc., von denen Sie wünschen, dass wir sie bei diesem Workshop ansprechen?

Welche?

Was sollte Ihrer Meinung nach gegen diese getan werden?
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