Antrag auf Genehmigung für Eingriffe am Tier – Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. An das Regierungspräsidium Karlsruhe, Sachgebiet 33b, 76247 Karlsruhe 1. ANTRAGSTELLER Firma/Name, Vorname:_______________________________________________________ Straße: ____________________________________________________________________ PLZ:____________ Ort:_____________________________________________________ Tel.:_______________________________ Fax:_________________________________ E-Mail:_____________________________________________________________________ Kontrollnummer: DE-BW-_________-_______________-_______ 2. ANGABEN DES ANTRAGSTELLERS Hiermit stelle ich einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (EU-Öko-DVO) zur Durchführung des Eingriffs der Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern. 1) 2.1 Angaben zum geplanten Eingriff: Anzahl der Tiere pro Jahr, die vom Eingriff betroffen sind: 2.2 Langfristige Maßnahmen (bitte zutreffendes ankreuzen): Einsatz hornloser Genetik Verbesserung des Umgangs mit horntragenden Tieren, z.B. durch Anpassungen am Stall oder am Management 2.3 Detaillierter Maßnahmenplan mit kurzfristigen Maßnahmen (zwingend zu ergänzen) als Anlage beigefügt 2) Antrag auf Genehmigung auf Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern Art. 18 Absatz 1 VO (EG) Nr. 889/2008 06.08.2015 Seite 2 von 3 3. BESTÄTIGUNG DES BESTANDSBETREUENDEN TIERARZTES Ich bestätige, dass mir die Anforderungen zum Medikamenteneinsatz für den Eingriff der Enthornung auf ökologischen Betrieben bekannt sind. 3) Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Antragstellenden Betrieb um einen Öko-Betrieb handelt. ____________________________ Ort, Datum 4. _________________________________ Stempel und Unterschrift Tierarzt ERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS Ich versichere, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Ich versichere, dass der Eingriff nur durch zulässige Verfahren (z.B. Brennstabme3) thode) durchgeführt und jegliches Leid der Tiere minimiert wird. Mir ist bekannt, dass die Bescheidung des Antrages durch das Regierungspräsidium Karlsruhe kostenpflichtig ist. Mir ist bekannt, dass eine Genehmigung bis längstens zum 31.12.2018 erteilt wird. Eine weitergehende Verlängerung nach Ablauf dieser Frist ist nur möglich, wenn ich die Umset2) zung meines Maßnahmenplanes hinreichend nachweise. ____________________________ Ort, Datum 5. _________________________________ Unterschrift des Antragstellers HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN ZUM ANTRAG NACH ART. 18 DER EU-ÖKO-DVO HINWEISE Zutreffendes bitte vollständig ausfüllen bzw. ankreuzen; Falls erforderlich, Anlage beifügen. Es können nur vollständige Anträge bearbeitet werden. Unvollständig vorliegende Anträge gelten bis zur Vervollständigung als nicht gestellt. Bei einer Enthornung ohne vorherige Genehmigung oder bei Verstoß gegen die Vorgaben zur Enthornung können sich je nach vorliegendem Schweregrad der Abweichung u.a. folgende Konsequenzen ergeben: Die betroffenen Tiere und deren Erzeugnisse können nicht mit Hinweisen auf die ökologische Produktion vermarktet werden. Stellt dies eine Unregelmäßigkeit im Bereich der tierischen Produktion dar, kann es bei Teilnahme an einem bestehenden Förderungsprogramm zu Kürzungen der Fördersumme führen. Eine bestehende Ausnahmegenehmigung kann widerrufen werden. ERLÄUTERUNGEN 1) Rechtliche Grundlagen: Das Enthornen von Rindern ist in ökologisch wirtschaftenden Betrieben grundsätzlich nicht zulässig. In Einzelfällen kann bei Nachweis der in Artikel 18 der VO (EG) Nr. 889/2008 genannten Voraussetzungen eine Genehmigung zum Enthornen erteilt werden (Sicherheitsgründe für das Tier, Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere). Genehmigungsfähig sind ausschließlich Enthornungen bei Kälbern bis zum Alter von sechs Wochen. Antrag auf Genehmigung auf Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern Art. 18 Absatz 1 VO (EG) Nr. 889/2008 06.08.2015 Seite 3 von 3 2) Maßnahmenplan: 1) Eine Ausnahmegenehmigung stellt keine dauerhafte Lösung dar (vergleiche „Rechtliche Grundlagen“). Daher ist im Rahmen der Antragstellung ein Maßnahmenplan einzureichen, in welchem dargestellt ist, welche Maßnahmen kurzfristig betriebsspezifisch ergriffen werden, um langfristig auf das Enthornen verzichten zu können. Kurzfristige Maßnahmen können z.B. in folgenden Bereichen ergriffen werden: Beratung im Bereich der Zucht durch einen Zuchtberater oder Zuchtverband Beratung / Schulungen / Fortbildungen im Bereich Tiermanagement Beratung / Schulungen / Fortbildungen im Bereich Stallum- und -neubau Stallum- bzw. -neubauplanung Zu den oben genannten Themen können die geförderten Beratungsmodule in BadenWürttemberg im Rahmen der Beratung 2020 (www.beratung-bw.de) genutzt werden. Die Umsetzung der früher geplanten Maßnahmen (insbesondere der kurzfristigen Maßnahmen) wird bei Wiederholungsantrag ab Geltungsbeginn 2019 von der Behörde überprüft, um ggf. weiterhin im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen zu können. 3) Minimierung des Leids der Tiere: Der Eingriff ist unter Anwendung angemessener Sedativa und Schmerzmittel vorzunehmen. Zur sachgerechten und schmerzarmen Durchführung der Enthornung ist grundsätzlich folgendes Vorgehen gemäß Behandlungsanweisung einer Tierärztin/ eines Tierarztes erforderlich: 1. Schmerzminderung vor dem Eingriff und 2. Sedation und 3. fakultativ Leitungsanästhesie/Lokalanästhesie und 4. postoperative Schmerzminderung zu 1.: Die Schmerzminderung vor dem Eingriff erfolgt durch die Gabe eines für die Tierart Rind zugelassenen Präparates aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antiphlogistika (NSAID) (z.B. Meloxicam, Metamizol, Carprofen). zu 2.: Die Sedation erfolgt mit einem für die Tierart Rind zugelassenen Präparat / Wirkstoff aus der Gruppe der alpha-selektiven Sympathomimetika (z.B. Xylazinhydrochlorid). zu 3.: Die fakultative Leitungsanästhesie/Lokalanästhesie erfolgt mit einem für die Tierart Rind zugelassenen Präparat / Wirkstoff aus der Gruppe der Lokolanästhetika (z.B. Procainhydrochlorid). zu 4.: Die postoperative Schmerzminderung erfolgt für eine schmerzmindernde Wirkung von mind. 24 Stunden mind. einmal nach dem Eingriff durch die Gabe eines für die Tierart Rind zugelassenen Präparates aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antiphlogistika (NSAID) (z.B. Meloxicam, Metamizol, Carprofen). Sollte eine Lokalanästhesie durchgeführt werden, ist diese von einer Tierärztin/ einem Tierarzt vorzunehmen. Das tierärztliche Vorgehen kann in Anlehnung an das Merkblatt Nr. 86 Punkt 4 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. erfolgen (http://www.tierschutz-tvt.de/) Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung des Wirkstoffes Xylazin alleine nicht ausreicht, die obigen Bedingungen zu erfüllen. Der Eingriff ist ordnungsgemäß in den Haltungsbüchern (u.a. Bestandsbuch, AuA-Beleg) zu dokumentieren. Antrag auf Genehmigung auf Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern Art. 18 Absatz 1 VO (EG) Nr. 889/2008 06.08.2015