Antrag auf Genehmigung für Eingriffe am Tier – Enthornung bei

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Antrag auf Genehmigung für
Eingriffe am Tier – Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern
gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.
An das Regierungspräsidium Karlsruhe, Sachgebiet 33b, 76247 Karlsruhe
1.
ANTRAGSTELLER
Firma/Name, Vorname:_______________________________________________________
Straße: ____________________________________________________________________
PLZ:____________
Ort:_____________________________________________________
Tel.:_______________________________
Fax:_________________________________
E-Mail:_____________________________________________________________________
Kontrollnummer: DE-BW-_________-_______________-_______
2.
ANGABEN DES ANTRAGSTELLERS
Hiermit stelle ich einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach Art. 18 der Verordnung
(EG) Nr. 889/2008 (EU-Öko-DVO) zur Durchführung des Eingriffs der Enthornung bei unter
6 Wochen alten Rindern. 1)
2.1
Angaben zum geplanten Eingriff:
Anzahl der Tiere pro Jahr, die vom Eingriff betroffen sind:
2.2
Langfristige Maßnahmen (bitte zutreffendes ankreuzen):
Einsatz hornloser Genetik
Verbesserung des Umgangs mit horntragenden Tieren, z.B. durch Anpassungen am
Stall oder am Management
2.3
Detaillierter Maßnahmenplan mit kurzfristigen Maßnahmen (zwingend zu ergänzen)
als Anlage beigefügt 2)
Antrag auf Genehmigung auf Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern Art. 18 Absatz 1 VO (EG) Nr. 889/2008
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3.
BESTÄTIGUNG DES BESTANDSBETREUENDEN TIERARZTES

Ich bestätige, dass mir die Anforderungen zum Medikamenteneinsatz für den Eingriff der
Enthornung auf ökologischen Betrieben bekannt sind. 3)

Ich wurde in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei dem Antragstellenden Betrieb um einen
Öko-Betrieb handelt.
____________________________
Ort, Datum
4.
_________________________________
Stempel und Unterschrift Tierarzt
ERKLÄRUNG DES ANTRAGSTELLERS
 Ich versichere, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen
Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist.
 Ich versichere, dass der Eingriff nur durch zulässige Verfahren (z.B. Brennstabme3)
thode) durchgeführt und jegliches Leid der Tiere minimiert wird.
 Mir ist bekannt, dass die Bescheidung des Antrages durch das Regierungspräsidium
Karlsruhe kostenpflichtig ist.
 Mir ist bekannt, dass eine Genehmigung bis längstens zum 31.12.2018 erteilt wird. Eine
weitergehende Verlängerung nach Ablauf dieser Frist ist nur möglich, wenn ich die Umset2)
zung meines Maßnahmenplanes hinreichend nachweise.
____________________________
Ort, Datum
5.
_________________________________
Unterschrift des Antragstellers
HINWEISE UND ERLÄUTERUNGEN ZUM ANTRAG NACH ART. 18 DER EU-ÖKO-DVO
HINWEISE

Zutreffendes bitte vollständig ausfüllen bzw. ankreuzen; Falls erforderlich, Anlage beifügen.

Es können nur vollständige Anträge bearbeitet werden. Unvollständig vorliegende Anträge
gelten bis zur Vervollständigung als nicht gestellt.

Bei einer Enthornung ohne vorherige Genehmigung oder bei Verstoß gegen die Vorgaben zur
Enthornung können sich je nach vorliegendem Schweregrad der Abweichung u.a. folgende
Konsequenzen ergeben:



Die betroffenen Tiere und deren Erzeugnisse können nicht mit Hinweisen auf die
ökologische Produktion vermarktet werden.
Stellt dies eine Unregelmäßigkeit im Bereich der tierischen Produktion dar, kann es bei
Teilnahme an einem bestehenden Förderungsprogramm zu Kürzungen der
Fördersumme führen.
Eine bestehende Ausnahmegenehmigung kann widerrufen werden.
ERLÄUTERUNGEN
1)
Rechtliche Grundlagen:
Das Enthornen von Rindern ist in ökologisch wirtschaftenden Betrieben grundsätzlich nicht
zulässig.
In Einzelfällen kann bei Nachweis der in Artikel 18 der VO (EG) Nr. 889/2008 genannten
Voraussetzungen eine Genehmigung zum Enthornen erteilt werden (Sicherheitsgründe für das
Tier, Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere).
Genehmigungsfähig sind ausschließlich Enthornungen bei Kälbern bis zum Alter von sechs
Wochen.
Antrag auf Genehmigung auf Enthornung bei unter 6 Wochen alten Rindern Art. 18 Absatz 1 VO (EG) Nr. 889/2008
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2)
Maßnahmenplan:
1)
Eine Ausnahmegenehmigung stellt keine dauerhafte Lösung dar (vergleiche
„Rechtliche
Grundlagen“). Daher ist im Rahmen der Antragstellung ein Maßnahmenplan einzureichen, in
welchem dargestellt ist, welche Maßnahmen kurzfristig betriebsspezifisch ergriffen werden,
um langfristig auf das Enthornen verzichten zu können.

Kurzfristige Maßnahmen können z.B. in folgenden Bereichen ergriffen werden:

Beratung im Bereich der Zucht durch einen Zuchtberater oder Zuchtverband

Beratung / Schulungen / Fortbildungen im Bereich Tiermanagement

Beratung / Schulungen / Fortbildungen im Bereich Stallum- und -neubau

Stallum- bzw. -neubauplanung
Zu den oben genannten Themen können die geförderten Beratungsmodule in BadenWürttemberg im Rahmen der Beratung 2020 (www.beratung-bw.de) genutzt werden.
Die Umsetzung der früher geplanten Maßnahmen (insbesondere der kurzfristigen
Maßnahmen) wird bei Wiederholungsantrag ab Geltungsbeginn 2019 von der Behörde
überprüft, um ggf. weiterhin im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen zu können.
3)
Minimierung des Leids der Tiere:
Der Eingriff ist unter Anwendung angemessener Sedativa und Schmerzmittel vorzunehmen.
Zur sachgerechten und schmerzarmen Durchführung der Enthornung ist grundsätzlich
folgendes Vorgehen gemäß Behandlungsanweisung einer Tierärztin/ eines Tierarztes
erforderlich:
1.
Schmerzminderung vor dem Eingriff und
2.
Sedation und
3.
fakultativ Leitungsanästhesie/Lokalanästhesie und
4.
postoperative Schmerzminderung
zu 1.: Die Schmerzminderung vor dem Eingriff erfolgt durch die Gabe eines für die Tierart
Rind zugelassenen Präparates aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antiphlogistika
(NSAID) (z.B. Meloxicam, Metamizol, Carprofen).
zu 2.: Die Sedation erfolgt mit einem für die Tierart Rind zugelassenen Präparat / Wirkstoff
aus der Gruppe der alpha-selektiven Sympathomimetika (z.B. Xylazinhydrochlorid).
zu 3.: Die fakultative Leitungsanästhesie/Lokalanästhesie erfolgt mit einem für die Tierart
Rind zugelassenen Präparat / Wirkstoff aus der Gruppe der Lokolanästhetika (z.B.
Procainhydrochlorid).
zu 4.: Die postoperative Schmerzminderung erfolgt für eine schmerzmindernde Wirkung von
mind. 24 Stunden mind. einmal nach dem Eingriff durch die Gabe eines für die Tierart
Rind zugelassenen Präparates aus der Gruppe der nicht-steroidalen Antiphlogistika
(NSAID) (z.B. Meloxicam, Metamizol, Carprofen).
Sollte eine Lokalanästhesie durchgeführt werden, ist diese von einer Tierärztin/ einem Tierarzt
vorzunehmen. Das tierärztliche Vorgehen kann in Anlehnung an das Merkblatt Nr. 86 Punkt 4
der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. erfolgen (http://www.tierschutz-tvt.de/)
Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung des Wirkstoffes Xylazin alleine nicht ausreicht,
die obigen Bedingungen zu erfüllen.
Der Eingriff ist ordnungsgemäß in den Haltungsbüchern (u.a. Bestandsbuch, AuA-Beleg) zu
dokumentieren.
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