Ipsen_Staatsrecht_I 1..352

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§ 5 Die politischen Parteien
I. Die Funktion der politischen Parteien in der parlamentarischen
Demokratie
Fall 8: Der Südschleswigsche Wählerverband (SSW), die politische Organisation der dänischen
Minderheit in Schleswig-Holstein, hat sich an den Bundestagswahlen 2002 nicht beteiligt. Im
schleswig-holsteinischen Landtag ist der SSW mit zwei Mandaten vertreten. In einzelnen kommunalen Vertretungskörperschaften Südschleswigs besetzt der SSW mehrere Sitze. Welche Folgen hätte
es gehabt, wenn der SSW bei den Landtagswahlen 2005 erfolglos geblieben wäre und sich an den
Bundestagswahlen weiterhin nicht beteiligte?
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1. Begriff der »politischen Partei«
Art. 21 GG, der im Gegensatz zur insoweit unergiebigen Weimarer Reichsverfassung 143
die politischen Parteien als für die Demokratie essentiell anerkennt und ihre Funktion
bekräftigt,1 enthält selbst keine Definition des Parteienbegriffs, sondern setzt sie
voraus. § 2 Abs. 1 PartG2 definiert die politischen Parteien als
»Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines
Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im
Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl
ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die
Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.«
Die einfach-gesetzliche Definition des Parteibegriffs ist zwar nicht maßgeblich für 144
den in der Verfassung gebrauchten; das BVerfG hat jedoch die Auffassung vertreten,
dass in Art. 21 Abs. 1 GG der Begriff der »politischen Parteien« mit eben diesem
Inhalt verwandt worden ist.3 Entscheidend kommt es dabei auf die Dauerhaftigkeit
und die Zielsetzung an, in einem Parlament vertreten zu sein. Die Dauerhaftigkeit
unterscheidet die politischen Parteien von Bürgerinitiativen oder ähnlichen politischen Bewegungen, die einen partikulären Zweck verfolgen, sich hierin aber auch
erschöpfen. Die Dauerhaftigkeit allein soll andererseits dem Parteienbegriff des
Art. 21 Abs. 1 GG nicht genügen, sofern nicht Macht oder Machtanteile auf Bundesoder Landesebene angestrebt werden.4 Folgerichtig fallen Wählervereinigungen auf
kommunaler Ebene (»Rathausparteien«), deren Engagement sich in der »örtlichen
Gemeinschaft« (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) erschöpft, nicht unter den Parteienbegriff.
Diese – vom BVerfG gebilligte5 – Verengung durch § 2 PartG bedarf erneuter Diskussion.6 § 2 Abs. 1 PartG widerspricht überdies Art. 10 Abs. 4 EUV, der politische
Parteien auf europäischer Ebene als wichtigen Integrationsfaktor in der Union
bezeichnet. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 PartG würden politische Gruppierun1
2
3
4
5
6
Vgl. hierzu J. Ipsen, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 21 Rn. 1 ff.
Sartorius I Nr. 58 = Nomos ÖffR Nr. 9.
BVerfGE 24, 260 (263 f.); 24, 300 (361); 47, 198 (222); st. Rspr.
Krit. hierzu J. Ipsen, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 21 Rn. 19 f.; ders., in: ders., PartG, § 2 Rn. 10 f.
Vgl. BVerfGE 69, 92 (104); 78, 350 (357 ff.).
Vgl. R. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 21 Rn. 47; M. Morlok, in: Dreier
(Hrsg.), GG, Bd. II, Art. 21 Rn. 36 (»verfassungswidrig«); krit. ebenfalls: J. Ipsen, in: ders., PartG,
§ 2 Rn. 7 f.
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§ 5 Die politischen Parteien
gen, die nur für das Europäische Parlament kandidieren – »Europaparteien« – aus
dem Parteienbegriff herausfallen.7
145 Entscheidendes Begriffsmerkmal des verfassungsrechtlichen Parteibegriffs ist die
Ernsthaftigkeit. Nicht jede Gruppierung, die vorgibt, auf die politische Willensbildung in Bund oder Land Einfluss nehmen zu wollen, kann schon um dessentwillen
als »politische Partei« angesehen werden. Ob der Parteibegriff des Art. 21 GG im
Einzelfall erfüllt ist, lässt sich nur anhand weiterer Tatsachen entscheiden, die in § 2
Abs. 1 PartG beispielhaft aufgezählt sind. Nicht erforderlich ist es, dass die Parteien
sich mit Landeslisten an der Bundestagswahl beteiligen. Das BVerfG sieht es zwar als
wesentlich an, dass Parteien an Bundes- oder Landtagswahlen teilnehmen; für Bundestagswahlen soll es jedoch ausreichen, wenn Kreiswahlvorschläge gemacht werden.8
146 In unserem Ausgangsbeispiel nimmt der SSW weiterhin (wenn auch erfolglos) an den schleswigholsteinischen Landtagswahlen teil. Seine Zielsetzung ist es folglich, in einem Parlament (und nicht
nur in einer Gemeindevertretung) vertreten zu sein. Diese Beteiligung reicht aus; eine Beteiligung an
den Bundestagswahlen ist nicht begriffsnotwendig. Der SSW würde nicht schon dann seinen Parteienstatus verlieren, wenn er nur vorübergehend auf die Beteiligung an Landtagswahlen verzichtete. Der
Verzicht, in einem Parlament vertreten zu sein, muss definitiv sein. Nach § 2 Abs. 2 PartG verliert eine
Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sich sechs Jahre lang weder an Bundestags- noch
an Landtagswahlen beteiligt hat.
2. Gründungsfreiheit und innere Ordnung der Parteien
147 Im Gegensatz zur Beteiligung an Wahlen, bei der die Landeslisten durch den Landeswahlausschuss zugelassen werden müssen (§ 28 BWahlG), gibt es bei der Gründung
von Parteien keinerlei staatliche Mitwirkungsakte. Ein irgendwie geartetes Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren für politische Parteien wäre in einem demokratischen Staat ein schwer erträglicher Widerspruch.
148 Die Gründung einer Partei ist zunächst ein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts.
Parteien werden traditionell als nichtrechtsfähige Vereine gegründet. Ohne Rücksicht darauf, ob eine Partei als juristische Person des Privatrechts (eingetragener Verein) gegründet worden ist, kann sie unter ihrem Namen klagen und verklagt werden
(§ 3 PartG).
149 Die Parteien sind in ihrer inneren Ordnung auf die demokratischen Grundsätze
verpflichtet (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG). Das Parteiengesetz enthält in den §§ 6 ff. eine
Fülle von Vorschriften, die dieses Verfassungsgebot konkretisieren. Die Parteien sind
in der Wahl ihrer Organisationsform insofern durch Verfassung und Gesetz eingeengt. Art. 21 Abs. 1 GG beugt dem Widerspruch vor, dass sich undemokratisch
(etwa nach dem »Führerprinzip«) organisierte Parteien am Prozess demokratischer
Willensbildung beteiligen.9
150 Verfassung und Parteiengesetz können die »innerparteiliche Demokratie« nur in
förmlicher Hinsicht gewährleisten. Wie sich die Willensbildung innerhalb von Parteien
im Einzelnen vollzieht, ist rechtlich nur begrenzt regelbar. Als Grundsatz hat zu gelten,
dass die Willensbildung »von unten nach oben« und nicht »von oben nach unten«
7 Vgl. J. Ipsen, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 21 Rn. 20; M. Morlok, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. II,
Art. 21 Rn. 36; R. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 21 Rn. 47, 59, jew. m. w. N.
8 So BVerfGE 24, 260 (265).
9 Vgl. J. Ipsen, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 21 Rn. 53.
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I. Die Funktion der politischen Parteien in der parlamentarischen Demokratie
erfolgen muss. Gelegentlich ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Parteiengesetz
in seinen Bestimmungen hinter dem Verfassungsgebot des Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG
zurückbleibt. Verstöße gegen das Verfassungsgebot demokratischer innerer Ordnung
haben nicht zur Folge, dass eine politische Partei ihren Status verliert.10 Die (tatsächlich
praktizierte) innere Ordnung einer Partei ist aber wesentlich für die Frage, ob sie gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt (Art. 21 Abs. 2 GG).
Detaillierterer Regelung und eingehenderer Überprüfung ist die parteiinterne Wil- 151
lensbildung im Vorfeld von Wahlen unterworfen. Das Aufstellungsverfahren für
Vertreter und (Wahlkreis- und Listen-)Kandidaten ist in §§ 21 ff. BWahlG geregelt.
Die Aufstellungsverfahren sind von den Wahlorganen bei der Zulassung von Wahlvorschlägen auf Mängel zu überprüfen und ggf. zurückzuweisen.11 Gesetzes- (nicht
aber Satzungs-)Verstöße sind grundsätzlich als »Wahlfehler« zu qualifizieren, die
auch im Wahlprüfungsverfahren Bedeutung erlangen können. Das BVerfG hat in
seiner Rechtsprechung die Voraussetzungen für einen wirksamen Minderheitenschutz
bei der innerparteilichen Willensbildung geschaffen.12
3. Mitwirkung bei der »politischen Willensbildung des Volkes«
Fall 9: K hat an seinem Briefkasten einen Zettel angebracht, der den Text trägt »Einwurf kommerzieller und politischer Werbung untersagt«. Gleichwohl muss er feststellen, dass insbesondere anlässlich
von Wahlkämpfen wiederholt Werbeschriften von Parteien in den Briefkasten eingeworfen werden.
152
153
Das Grundgesetz erkennt durch Art. 21 Abs. 1 an,
»dass die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, und hebt sie damit aus dem
Bereich des Politisch-Soziologischen in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution.«13
Das BVerfG hat mit dieser Feststellung das für die Weimarer Verfassung beklagte 154
Defizit »ausgeglichen« und den Parteien einen festen Standort innerhalb des Verfassungsrechts gesichert. Angesichts des (unumstrittenen) verfassungsrechtlichen Status der politischen Parteien stellt sich gegenwärtig in erster Linie die Frage, wo die
Grenzen parteipolitischen Einflusses auf die Willensbildung im Staat zu suchen sind.
Trotz der Anerkennung durch Art. 21 GG bleiben die politischen Parteien »frei
gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen« und haben
nicht die Qualität oberster Staatsorgane.14
Die Mitwirkung der Parteien an der Willensbildung des Volkes vollzieht sich natur- 155
gemäß am intensivsten bei Wahlen. Bundes-, Landtags- und Europawahlen sind
(unbeschadet der Kandidatur einzelner parteiloser Bewerber bei ersteren) Parteiwahlen. Das Listenprivileg (§ 27 Abs. 1 BWahlG) bekräftigt diese nahezu monopolartige
Stellung der Parteien im Bereich der Bundestagswahlen.
Dem Versuch, dieses Monopol auf die Kommunalwahlen auszudehnen und auch hier 156
ein Listenprivileg für politische Parteien einzuführen, ist das BVerfG frühzeitig entgegengetreten.15 Die »Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft« (Art. 28 Abs. 2
10 Vgl. R. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 21 Rn. 170.
11 Vgl. BVerfGE 89, 243.
12 Vgl. J. Ipsen, ZParl 1994, S. 239 f.; vgl. ausführlich: J. Ipsen, in: ders., PartG, § 17 Rn. 8 ff.
13 So BVerfGE 2, 1 (73).
14 So BVerfGE 20, 56 (101 f.).
15 Vgl. BVerfGE 11, 266; 11, 351.
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§ 5 Die politischen Parteien
S. 1 GG) verlangen nach Organisationsformen und Möglichkeiten der Willensbildung
auch außerhalb der politischen Parteien, weil das Eintreten für örtlich begrenzte Ziele
nicht notwendig das Engagement für eine bestimmte politische Richtung bedeuten
muss.
157 Die Einwirkung der politischen Parteien auf den Staat erschöpft sich nicht in der
Teilnahme an Wahlen, sondern erstreckt sich auf alle denkbaren Bereiche und wirkt
sich insbesondere bei der Vergabe von Ämtern aus. Die von den Parteien betriebene
»Ämterpatronage« ist für eine parteienstaatliche Demokratie ebenso typisch wie
ärgerlich.16 Sieht man von den politischen Führungsämtern ab,17 so erweist sich der
Parteieneinfluss bereits auf der darunter liegenden Ebene als problematisch. Aus der
Sicht der in Bund oder Ländern jeweils regierenden Parteien mag es folgerichtig sein,
möglichst viele Ämter mit Parteimitgliedern zu besetzen, weil dadurch die Durchsetzung politischer Programmatik erleichtert wird, andererseits die Partei für potentielles Führungspersonal an Attraktivität gewinnt. Gleichwohl ist die Praxis der Vergabe von Staatsämtern nach Parteigesichtspunkten unterhalb der politischen Führungsebene mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren (Art. 33 Abs. 2 GG).18
158 Die Allgegenwart und das Machtbewusstsein der Parteien werden im Begriff des
»Parteienstaates« eingefangen.19 Dieser Begriff trifft die verfassungsrechtliche Situation nur insoweit, als eine Willensbildung im demokratischen Staat ohne politische
Parteien undenkbar ist.20 Soweit mit diesem Begriff die Instrumentalisierung des
Staates durch die Parteien angedeutet wird, handelt es sich um einen von Art. 21 GG
nicht gedeckten, verfassungswidrigen Zustand.21 Neben den Parteien gibt es eine
Vielzahl gesellschaftlicher Gruppierungen, nicht zuletzt Presse und öffentliche Meinung, die ebenfalls an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.22 Es
wäre an der Zeit, dass das BVerfG diese Grenzen bestimmt und in seiner Rechtsprechung verdeutlicht, dass Staat und Parteien zwei einander bedingenden und
ineinander verwobenen, letztlich aber zu trennenden Sphären angehören.
159 Die in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebene Funktion der Parteien verpflichtet den
Bürger nicht, Erklärungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen.23 Werbesendungen
sind keine »Lebensäußerungen« der Parteien, die wie »liturgisches Glockengeläute«
der Kirchen geduldet werden müssten.24 K kann deshalb das Einwerfen von Werbematerialien der Parteien in seinem Briefkasten untersagen25 und dieses Recht notfalls
im Klagewege durchsetzen, zumal hierdurch weder Parteienwerbung als solche noch
die besondere Methode der Briefkastenwerbung in Frage gestellt wird.
16 Nachw. bei M. Stolleis, VVDStRL 44 (1986), S. 23; R. Wassermann, NJW 1999, S. 2330.
17 Vgl. § 54 Abs. 1 BBG mit der Aufzählung der sog. »politischen« Beamten (Staatssekretäre, Ministerialdirektoren, Beamte des höheren auswärtigen Dienstes usw.).
18 Vgl. R. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 21 Rn. 92 ff.
19 So bereits BVerfGE 1, 208 (225) (»der moderne demokratische Parteienstaat«).
20 Vgl. R. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 21 Rn. 5; J. Ipsen, in: Sachs (Hrsg.),
GG, Art. 21 Rn. 7.
21 So J. Ipsen, in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 21 Rn. 14.
22 Vgl. R. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 21 Rn. 76 ff.
23 Vgl. OLG Bremen, NJW 1990, S. 2140; W. Fuchs/C. Simanski, NJW 1990, S. 2983 f.
24 So aber M. Löwisch, NJW 1990, S. 438.
25 Str. ist, inwieweit dies auch für Postwurfsendungen gilt; vgl. BVerfG, NJW 1991, S. 910; OLG
Bremen, NJW 1990, S. 2140; VGH Mannheim, NJW 1990, S. 2145; KG, NJW 1990, S. 2142.
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II. Die Chancengleichheit der Parteien
II. Die Chancengleichheit der Parteien
Fall 10: Die Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und das Zweite
Deutsche Fernsehen (ZDF) beabsichtigten, am Abend des 8. 9. 2002 – zwei Wochen vor den
Bundestagswahlen – eine Fernsehsendung »TV-Duell der Kanzlerkandidaten« auszustrahlen. In dieser
Sendung sollten der Bundeskanzler und der Ministerpräsident des Freistaates Bayern als von ihren
Parteien für das Amt des Bundeskanzlers nominierte Kandidaten von zwei Moderatorinnen für die
Dauer von 75 Minuten zu Themen des Wahlkampfs befragt werden. Die FDP, die ihren Bundesvorsitzenden ebenfalls als »Kanzlerkandidaten« nominiert hatte, versuchte dessen Teilnahme durch
eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Nachdem entsprechende Anträge vor den Verwaltungsgerichten erfolglos blieben, erhob die FDP Verfassungsbeschwerde.
160
(BVerfG – 2. Kammer des Zweiten Senats –, NJW 2002, S. 2939)
1. Materialer und formaler Gleichheitssatz
Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) ist »formal« zu 161
verstehen, lässt also prinzipiell keine Ausnahmen zu.26 Er steht damit im Gegensatz
zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), der nach dem vorherrschenden »materialen« (inhaltlichen) Verständnis die Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände und die Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände nur dann verbietet,
wenn hierfür kein sachgerechter Grund vorliegt, sie also willkürlich wäre.27 Ein
formales Verständnis des Gleichheitssatzes schneidet derartige Differenzierungen
schlechthin ab: Eine Ungleichbehandlung ist hiernach schon dann verboten, wenn
äußerlich (der Form nach) gleiche Tatbestände vorliegen. Die Suche nach inhaltlichen (materialen) Differenzierungskriterien ist unstatthaft. Für den Wettbewerb
der Parteien untereinander, im Ergebnis aber auch für das Parteiensystem (die
»Parteienlandschaft«) ist die Frage schlechthin entscheidend, ob staatliche Maßnahmen, die die Parteien betreffen, am formalen oder am materialen Gleichheitssatz zu
messen sind.28 Die Frage ist deshalb so prekär, weil die die Parlamentsmehrheit
stellenden Parteien dazu tendieren, ihre Wettbewerbschancen durch gesetzliche Regelungen zu verbessern.29 Ob solche »Prämien« auf den Besitz der Macht verfassungsrechtlich zulässig sind, ist ein Problem des – formalen oder materialen –
Gleichheitsverständnisses.30
Das BVerfG hat in seiner Rechtsprechung die Chancengleichheit der Parteien nicht in 162
Art. 3 Abs. 1 GG,31 auch nicht (außer bei Wahlen) in Art. 38 Abs. 1 GG, sondern in
Art. 21 Abs. 1 GG angesiedelt.32 Damit ist der Grundsatz der Chancengleichheit
»zwischen« dem materialen Gleichheitssatz und der Wahlrechtsgleichheit zu verorten.33 Art. 38 Abs. 1 GG wirkt sich insofern auf die Chancengleichheit der Parteien
aus, als diese ebenfalls formal gleichbehandelt werden müssen, für eine Ungleichbe26 Vgl. BVerfGE 11, 266 (272); 95, 408 (417); 99, 69 (77 f.); st. Rspr.
27 Vgl. BVerfGE 1, 14 (52); 83, 1 (23); 89, 132 (141); st. Rspr.
28 Vgl. H. H. v. Arnim, DÖV 1984, S. 85.
29 Dazu M. Stolleis, VVDStRL 44 (1986), S. 26 ff.
30 Vgl. R. Streinz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 21 Rn. 123 f.
31 Gelegentlich ist eine Verbindung zwischen Art. 3 I und Art. 21 I GG hergestellt worden: vgl.
BVerfGE 7, 99 (107).
32 So BVerfGE 6, 273 (280); 73, 40 (65); 91, 262 (269); st. Rspr.
33 Vgl. J. Ipsen, JZ 1984, S. 1063; ders., in: Sachs (Hrsg.), GG, Art. 21 Rn. 33.
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§ 5 Die politischen Parteien
handlung also zwingende Gründe erforderlich sind.34 Der Gesetzgeber ist jedoch
nicht verpflichtet, vorgegebene und sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergebende Unterschiede in den Wettbewerbschancen der Parteien auszugleichen.35 Eine Ausnahme besteht nur im Falle einer nachhaltigen Veränderung außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Parteien liegender (insbesondere rechtlicher) Gegebenheiten, die
den Gesetzgeber zum Gegensteuern zwingen können.36
163 Im Ausgangsfall kommt es zunächst darauf an, ob das »TV-Duell der Kanzlerkandidaten« überhaupt
am Maßstab der »Chancengleichheit« zu prüfen ist. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Verletzung
dieses Grundsatzes jeweils dann ausgeschlossen, wenn »zwingende Gründe« für die Ungleichbehandlung der Parteien sprächen, die immerhin darin liegen könnten, dass es für einen »Kanzlerkandidaten«
nicht auf die Nominierung durch die betreffende Partei, sondern auf die tatsächlichen Wahlchancen
ankommt.
2. Ausformung der Chancengleichheit durch das Parteiengesetz
164 Der Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt sind von Verfassungs wegen nicht
verpflichtet, den Parteien öffentliche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen oder
Leistungen zu gewähren. Ansprüche auf Teilhabe an öffentlichen Gewährungen entstehen erst, wenn überhaupt Leistungen erbracht werden. Dieser Grundsatz wird in
§ 5 Abs. 1 S. 1 PartG folgendermaßen umschrieben:
»Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere
öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden.«
165 Bliebe es bei diesem Grundsatz, so wäre auch einem formalen Verständnis der
Chancengleichheit Genüge getan. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 PartG kann jedoch der
Umfang der Gewährung »nach der Bedeutung der Parteien« bis zu dem für die
Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß »abgestuft werden«. Die Bedeutung der Parteien wird insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener
Wahlen bemessen (§ 5 Abs. 1 S. 3 PartG). Sofern eine Partei im Bundestag in
Fraktionsstärke vertreten ist, muss der »Umfang der Gewährung« mindestens halb so
groß wie für jede andere Partei sein (§ 5 Abs. 1 S. 4 PartG).
166 § 5 PartG findet vor allem Anwendung, wenn politischen Parteien Sendezeiten von
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährt werden. Nach den Bestimmungen der Landesrundfunkgesetze sind auch die privaten Veranstalter von Rundfunksendungen verpflichtet, § 5 PartG entsprechend anzuwenden.37 Auch soweit kommunale Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden (Stadthallen, Marktplätze, Fußgängerzonen, Plakatwände), können sich die Parteien auf § 5 Abs. 1 PartG berufen.
167 Die in § 5 Abs. 1 S. 2 PartG vorgenommene Differenzierung ist mit dem Prinzip der
Chancengleichheit nicht mehr vereinbar. Die vom BVerfG für die Ungleichbehandlung geforderten »zwingenden Gründe« könnten allenfalls darin liegen, dass Bundestagswahlen eine regierungsfähige Mehrheit erbringen sollen und die Bekämpfung von
34 Vgl. BVerfGE 8, 51 (64 f.); 82, 322 (337 f.); 85, 264 (297).
35 Vgl. BVerfGE 8, 51 (66 f.); 85, 264 (297).
36 So BVerfGE 82, 322 (341 f.).
37 Ausdrücklich auf das Parteiengesetz verweisen §§ 5 Abs. 3 LMedienG Bad.-Württ.; § 30 Abs. 2
Hess. PRG; § 22 Abs. 1 NMedienG; § 36 Abs. 2 LMG Nordrh.-Westf.; § 19 Abs. 2 LRG Rh.-Pf.;
§ 19 Abs. 2 Saarl. MedienG; § 22 Abs. 1 Sächs. PRG; § 29 Abs. 1 LMedienG Sachs.-Anh.; § 33
Abs. 1 LRG Schl.-Holst.; § 26 Abs. 2 Thür. LMedienG. Vgl. ferner Art. 4 Bay. MedienG; § 19
Abs. 1 MStV Berl.-Bbg.; § 22 LRG Meckl.-Vorp.
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