Parteien

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AG Staatsorganisationsrecht
WH zur AG vom 05.11.2008
Klausurwissen
Sophie Oldenburg
Parteien
Wintersemester
2008/2009
1.Parteien
a)Definition
§ 2 Abs. 1 PartG: Vereinigungen von Bürgern die dauernd oder für längere
Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische
Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im
Bundes- oder Landtag mitwirken wollen.
● nicht nur Beteiligung bei Kommunalwahl angestrebt
● Gewähr für die Ernsthaftigkeit nach Zahl der Mitglieder,
Organisation und Hervortreten in der Öffentlichkeit
b)Aufgabe
Mitwirkung bei der politischen Willensbildung, durch Beteiligung an und
Vorbereitung der Wahlen zu den Parlamenten
c)Rechtsstellung:
können gem. § 3 PartG klagen und verklagt werden; sind rechtsfähige oder
nichtrechtsfähige Vereine §§ 21 ff BGB
2.Verfassungsrechtliche Rechte der Parteien
a)Gründungsfreiheit, Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG
kein staatliche Genehmigung erforderlich, Eingriff durch Sperrklauseln bei
der Wahl, Rechtfertigung siehe bei den Wahlgrundsätzen
kein Eingriff durch verfassungsrechtliche Verpflichtung zur demokratischen
Binnenstruktur, Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG
b)Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, § 5
PartG
typische Fälle, in denen die Chancengleichheit betroffen ist:
● Ausgestaltung des Wahlrechts
● Sendezeiten für Wahlwerbung
● Öffentlichkeitsarbeit der Regierung
● Zuteilung von Werbeflächen für Wahlplakate
● Parteienfinanzierung
c)Neutraliät des Staates, Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
Eingriff durch unmittelbare und mittelbare staatliche Parteienfinanzierung,
Wahlkampfkostenerstattung
gerechtfertigt
durch
verfassungsrechtl.
Aufgaben der Parteien, aber nach festgelegtem Verteilungsmaßstab und
mit Obergrenzen, siehe §§ 18 ff PartG
d)Parteienprivileg, Art. 21 Abs. 2 GG
Parteienverbot darf nur durch das BVerfG erfolgen, Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG;
solange eine Entscheidung des BVerfG fehlt, darf eine Partei von
staatlichen Stellen nicht als verfassungswidrig behandelt werden.
strengere Verbotsvoraussetzungen als bei sonstigen Vereinen (dort gilt Art.
9 GG): Verbot, wenn die Partei das Ziel verfolgt, die freiheitlich
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, wenn
sie kämpferisch für verfassungsfeindliche Ziele eintritt
Zulässig: Ablehnung der Ernennung eines Beamten wegen aktiver
Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindliche Ziele
verfolgenden
Partei,
wegen
des
besonderen
Verfassungstreueerfordernisses des Art. 33 GG
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