AG Staatsorganisationsrecht WH zur AG vom 05.11.2008 Klausurwissen Sophie Oldenburg Parteien Wintersemester 2008/2009 1.Parteien a)Definition § 2 Abs. 1 PartG: Vereinigungen von Bürgern die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundes- oder Landtag mitwirken wollen. ● nicht nur Beteiligung bei Kommunalwahl angestrebt ● Gewähr für die Ernsthaftigkeit nach Zahl der Mitglieder, Organisation und Hervortreten in der Öffentlichkeit b)Aufgabe Mitwirkung bei der politischen Willensbildung, durch Beteiligung an und Vorbereitung der Wahlen zu den Parlamenten c)Rechtsstellung: können gem. § 3 PartG klagen und verklagt werden; sind rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Vereine §§ 21 ff BGB 2.Verfassungsrechtliche Rechte der Parteien a)Gründungsfreiheit, Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG kein staatliche Genehmigung erforderlich, Eingriff durch Sperrklauseln bei der Wahl, Rechtfertigung siehe bei den Wahlgrundsätzen kein Eingriff durch verfassungsrechtliche Verpflichtung zur demokratischen Binnenstruktur, Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG b)Chancengleichheit der Parteien, Art. 21 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, § 5 PartG typische Fälle, in denen die Chancengleichheit betroffen ist: ● Ausgestaltung des Wahlrechts ● Sendezeiten für Wahlwerbung ● Öffentlichkeitsarbeit der Regierung ● Zuteilung von Werbeflächen für Wahlplakate ● Parteienfinanzierung c)Neutraliät des Staates, Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG Eingriff durch unmittelbare und mittelbare staatliche Parteienfinanzierung, Wahlkampfkostenerstattung gerechtfertigt durch verfassungsrechtl. Aufgaben der Parteien, aber nach festgelegtem Verteilungsmaßstab und mit Obergrenzen, siehe §§ 18 ff PartG d)Parteienprivileg, Art. 21 Abs. 2 GG Parteienverbot darf nur durch das BVerfG erfolgen, Art. 21 Abs. 2 S. 2 GG; solange eine Entscheidung des BVerfG fehlt, darf eine Partei von staatlichen Stellen nicht als verfassungswidrig behandelt werden. strengere Verbotsvoraussetzungen als bei sonstigen Vereinen (dort gilt Art. 9 GG): Verbot, wenn die Partei das Ziel verfolgt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, wenn sie kämpferisch für verfassungsfeindliche Ziele eintritt Zulässig: Ablehnung der Ernennung eines Beamten wegen aktiver Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Partei, wegen des besonderen Verfassungstreueerfordernisses des Art. 33 GG