Das Recht der politischen Parteien (Art. 21 GG) – Parteienstaat? Erstmalige deutsche Anerkennung der positiven verfassungsrechtlichen Rolle der Parteien in einer pluralistischen Demokratie (s. § 1 I PartG). Reaktion auf Weimarer Parteienverachtung und das Phantasma einer allumfassenden, die Interessengruppen überwölbenden Einheitspartei. Sehr aufgeklärt dagegen schon Gustav Radbruch 1930. Präzise Legaldefinition findet sich in § 2 I 1 PartG (vgl. 21 III GG). Zusammenhang PartG, BWG, BVerfGG. BGB! Nur „formale“, keine inhaltlichen Anforderungen an Parteien (??) aus § 2 I 1 PartG (inhaltliche Grenze theoretisch nur Parteiverbotsverfahren vor dem BVerfG bei Verfassungsfeindlichkeit, 21 II GG)! Problem: Vom Bundeswahlausschuss (§ 8 BWG) verantwortete Aberkennung des Parteienstatus (vgl. § 18 BWG) der Gruppe „Die Partei“ (Martin Sonneborn) und der Gruppe „Die Grauen“ und verweigerte Wahlzulassung der „Freien Union“ (Gabriele Pauli) (wegen Formfehlers) zur BT-Wahl 2009. OSZE-Kritik. Sind die vier Kriterien willküranfällig? Prozessuale Restriktionen (nur nachträgliche Wahlprüfungsbeschwerde, WahlprüfG)! „Zwitterstellung“: Partei als privatrechtliche Organisation (Verein in der Gesellschaft), aber auch als verfassungsrechtliche Institution ( -> Organstreit – Antragsberechtigung). Öffentlich-rechtliche Überlagerung des Zivilrechts. Aufgaben: § 1 II PartG (deskriptiv). „Staatsinterne“ Wirkung soll sich auf Parlament und Regierung beschränken. Je politischer, desto parteiischer. Auch bei der Rechtsprechung: BVerfRichter-Wahl durch BT/BR. Grenzen für Parteieneinfluss in Exekutive und Judikative aus Art. 33, 92 ff. GG. Prozessualer Status: Wie können die Parteien ihre Rechte aus 21 GG gerichtlich geltend machen? Durch VB oder im Organstreit? Parteienstaatslehre von Leibholz. Anknüpfung an den Weimarer Staatsgerichtshof (keine Abwertung des Status der Parteien gewünscht) -> „andere Beteiligte“ iSd 93 I Nr. 1, Organstreit! 21 in 93 I Nr. 4a dagegen nicht aufgezählt. Streit um kommunale Wählervereinigungen (§ 2 I 1 PartG verfassungsgemäß?). Parteiausschluss, § 10 IV und V PartG. Aktuelle Fälle (Thilo Sarrazin). Problem des Rechtsschutzes: Parteischiedsgericht und Zivilgerichte (letztere unter Beschränkung auf eine Willkürkontrolle). Parteisatzung, Vereinsrecht nach BGB, PartG, 21 GG als Normenpyramide. Ratio des § 10 IV PartG: Beschränkung des Ausschlusses aus politischen Gründen (legitimer Ausgleich zwischen Gründungsfreiheit der Partei und innerparteilichem Demokratiegebot in § 10 PartG: freie Aufnahme (str., Grenze: Willkürverbot), begrenzter Ausschluss). Recht auf Chancengleichheit der Parteien, abgestufte Chancengleichheit, Verfassungsmäßigkeit des § 5 I 2 PartG. Fall: Rundfunksendezeiten (BVerfGE 14, 121). Innerparteiliche Demokratie (Bewerberaufstellung). Parteienprivileg aus 21 II. Aufweichung durch vermittelnde Positionen in der Fallgruppe „Extremisten im öffentlichen Dienst“/Berufsverbote. Außerdem BVerwG JZ 2011, 39 zur Überwachung des MdB Ramelow (DIE LINKE). Fall: Parteiverbotsverfahren NPD (BVerfGE 107, 339) – Kriterium des aggressivkämpferischen Verhaltens nach außen. Verfahrenshindernis der Subversion der Staatsfreiheit der Partei durch V-Leute des Verfassungsschutzes, rechtsstaatlicher Schaden irreparabel. Staatliche und private Finanzierung der Parteien. Problematik und Ausgleich. Rolle des Bundestagspräsidenten bei der Sanktionierung der Rechenschaftsberichte (Fälle CDU/Kohl, FDP/Möllemann). Diskussion um Finck (Hotelier)-Spende an FDP (sollte man eine gesetzliche Obergrenze für Einzelspenden einführen, oder gar ein Verbot der Spenden durch „Banken und Konzerne“, so die Linkspartei?) Private Finanzierung: Spenden verfassungsrechtlich problematisch: „Die Abgrenzung zwischen legitimer und die freie politische Willensbildung störender Einflussnahme der Spender ist verfassungsrechtlich nicht fassbar.“ (BVerfGE 20, 56, 105 – Parteienfinanzierung I) Kompensation durch Rechenschaftspflicht (21 I 4 GG). P. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: „Die Gewährung steuerlicher Vorteile für Zuwendungen natürlicher Personen an politische Parteien ist nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als diese Zuwendungen innerhalb einer Größenordnung verbleiben, die für den durchschnittlichen Einkommensempfänger erreichbar ist.“ (BVerfGE 85, 264, 316 – Parteienfinanzierung II) Staatliche Finanzierung: Paradebeispiel für Rechtsprechungswandel, Lernfähigkeit des BVerfG! Entgegen der früheren Rspr. ist es nicht geboten, die Grenzen staatlicher Finanzierung der Parteien von Verfassungs wegen in der Erstattung der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes zu suchen (85, 264). Grenze aber Staatsfreiheit der Parteien: die Parteien sollen auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Daher Maßstäbe der Verteilung öffentlicher Mittel: Wahlerfolg, Mitgliedsbeiträge, Spenden (PartG). Rechtsstellung der Abgeordneten 1. Liberales freies Mandat versus Parteiendemokratie Immunität, 46 II GG Schutzzweck früher Parlamentsautonomie gegen Monarchen. Heute Repräsentationsprinzip primär, Schutz der Abg. vor Eingriffen der anderen Gewalten in ihre Arbeit sekundär. Anspruch auf willkürfreie Entscheidung des neuen Störers BT im parteienstaatlichen Machtverbund (Opposition vs. Regierungskoalition). P. Fraktionsloser Abgeordneter (80, 188 – Wüppesahl). Abwägung Prinzip der Beteiligung aller Abgeordneten an der Parlamentsarbeit mit parteiendemokratischer Anerkennung der Fraktionen als „notwendiger Einrichtungen des Verfassungslebens“, Geschäftsordnungsautonomie (40 I 2 GG), zum Zweck der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des BT. Grenze: Kern des 38 I 2. Parlamentsausschüsse: Hauptteil der Parlamentsarbeit. „Verkleinertes Abbild des Plenums“. P.: Spiegelbilds- versus Mehrheitsprinzip (106, 253 – Vermittlungsausschussbesetzung). (Untersuchungsausschüsse) 2. „Politik als Beruf“ versus liberales Honoratiorenparlament Diätenproblematik: gewachsener Umfang der Inanspruchnahme durch das Mandat, dieses „verlangt den ganzen Menschen“ (BVerfGE 40, 296 – Diätenurteil) (?), also Diät als Haupteinkommensquelle. Nebeneinkünfte: 2 BvE 1/06 - Merz et al. v. BT SACHVERHALT Die Ast., MdB, wenden sich gegen die sog. Mittelpunktsregelung des § 44 a I 1 AbgG, wonach die Mandatsausübung im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten stehen muss. Außerdem möchten sie die Anzeige- und Veröffentlichungspflicht für Nebeneinkünfte (§ 44 a IV AbgG) überprüft wissen. Erfolgsaussichten der Organklage? Zulässigkeit (+) (38 I 2 GG) Begründetheit (nach zutreffender tragender Entscheidung, 4:4; das Sondervotum zeigt einen seltenen (konservativen) Wirklichkeitsverlust!): 38 I 2 begründet Rechte und Pflichten! Nebentätigkeit grds. zulässig, vgl. 48 II, 137 I GG. Grenze: Wahrung der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des Parlaments. Vollalimentation als Indiz dafür, dass nach dem Konzept des GG die Unabhängigkeit der Abgeordneten durch die Diät ausreichend gesichert wird. Gewisse Abhängigkeit von Partei und Fraktion in einer repräsentativen Demokratie notwendig. Gefahr geht heute eher von „gesellschaftlichen“ Interessengruppen aus. 48 II flankiert 38 I 2 bloß. Mittelpunktsregelung drückt pure Selbstverständlichkeit aus! Transparenzpflicht: Freies Mandat gewährleistet auch Individualinteressen der Abg. Rechtfertigung für Eingriff aber „Vorrang der Repräsentations- und Funktionsfähigkeit des BT gegenüber dem Privatinteresse des Abg. an informationeller Abschirmung seiner Tätigkeiten neben dem Mandat“. (Dag. SV: Ausgleich mit Grundrechten des Abg. v. a. prozedural nötig.) Prozessrecht: VB, wenn Statusrecht nicht durch oberstes Bundesorgan verletzt (38 in 93 I Nr. 4a genannt). 3. Überwachung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz (Ramelow/Die Linke) - BVerwG 6 C 22.09 – JZ 2011, 39 mit Anm. Möllers - zur Lektüre anempfohlen Siebte Lektion – VERFASSUNGSORGANE II: BUNDESRAT Mitwirkung, um „Systemverschiebungen“ im Föderalismus zu verhüten. Keine gleichberechtigte zweite Kammer! 50 GG. Zustimmungsgesetz systematische (!) Ausnahme. Abstimmungsmodus: 51 III 2 GG „einheitliche“ Stimmabgabe. Dazu SACHVERHALT (106, 310 – Zuwanderungsgesetz) Das zustimmungsbedürftige Zuwanderungsgesetz wurde 2002 vom BR beraten. Der CDU-Innenminister von Brandenburg trug vor, er werde mit „Nein“ stimmen, wenn sich der SPD-MP bei der Abstimmung nicht enthalten sollte, wie es die Koalitionsabsprache vorsah - um im Ergebnis eine Enthaltung zu bewirken. Bei der Abstimmung stimmte ein SPD-BR-Mitglied aus Brandenburg mit Ja, der CDU-Minister mit Nein. Mit Hinweis auf die Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe und die Rechtsfolge der Ungültigkeit aller Stimmen des Landes fragte BR-Präsident Wowereit den brandenburgischen MP, wie das Land abstimme. Dieser antwortete mit Ja. Der CDU-Vertreter ergänzte ungefragt: „Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident!“ Nach Tumulten (für deutsche Verhältnisse!) wurde der MP abermals von Wowereit gefragt und antwortete mit Ja. Diesmal schwieg der CDU-Minister. Der BR-Präsident wertete die Stimmen von Brandenburg als Ja, sodass das Gesetz die erforderliche Mehrheit fand. Sechs Landesregierungen legten das Gesetz dem BVerfG zur ANK vor. Zulässigkeit (+) Begründetheit: GG respektiert keine landesautonom bestimmte Stimmführerschaft. BR-Mitglieder sind gleichberechtigt. Nachfragerecht wegen offensichtlicher Uneinigkeit entfallen. Trennung der Verfassungsräume Bund/Länder. SV: Statt Ungültigkeit der Stimmen Unwirksamkeit der Stimmabgabe -> Nachfragepflicht. Achte Lektion – VERFASSUNGSORGANE III: BUNDESPRÄSIDENT Kein „Hüter der Verfassung“. P. Formelles und materielles Prüfungsrecht (vgl. 82 I 1 GG). Bsp.: G zur Privatisierung der Flugsicherung. Arg: Historie, Stellung des BVerfG, Wortlaut? („zustande gekommen“), Systematik: Eid etc., 20 III, Stellung zu BT+BR Neunte Lektion – VERFASSUNGSORGANE IV: BUNDESREGIERUNG „Politische Exekutive“. P. Informationshandeln. Krisenbewältigung als Ziel, Legitimation durch Aufgabe der Staatsleitung. Krit.: Verbandszuständigkeit (überregionales Problem). Wahrheitsgemäß und sachlich angemessen (Form) (105, 252 – Glykol). Kompetenzverteilung innerhalb der Bundesregierung: Art. 65 GG. Kanzler-, Ressort- und Kabinettsprinzip im Widerstreit. Richtlinienkompetenz und Organisationsgewalt der BK. Fall: Zusammenlegung Justiz- und Innenressort in NRW (LVerfG NRW vom 9.2.1999): Begrenzung der Organisationsgewalt durch Wesentlichkeitslehre (Gewaltenteilung!) Zehnte Lektion – GESETZGEBUNGSVERFAHREN UND KOMPETENZORDNUNG Insbesondere: Neu geregelte konkurrierende Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung 72 I: Kernkompetenz 72 II: Bedarfskompetenz 72 III: Abweichungskompetenz der Länder Insbesondere: Erforderlichkeitsklausel des 72 II (106, 62 – Altenpflege) Überprüfung von Ziel und Wirkungen des Gesetzes durch das BVerfG. 1. Es muss eines der drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse: Lebensverhältnisse in den Ländern der BRD haben sich in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt Wahrung der Rechtseinheit: gegen Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen Wahrung der Wirtschaftseinheit: Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der BRD 2. Überprüfung des „Ausmaßes der Eingriffsbefugnis“: Schutz gerade durch eine bundesgesetzliche Regelung erreicht? Eingeschränkte Prognose-, volle Tatsachenüberprüfung! Problem der Überprüfbarkeit der Einschätzungsprärogative der höchsten föderalen Ebene (abgesehen von der EU). Insbesondere: Bestimmtheit von Rechtsverordnungen (80 GG) – Formeln unbrauchbar Insbesondere: Änderung von Rechtsverordnungen durch Gesetz – möglich; aber kein Verlust der VO-Qualität, Grundsatz der „Normenwahrheit“ (114, 196 – BeitragssatzsicherungsG) (Insbesondere: Zustimmungspflichtigkeit von Änderungsgesetzen – AtomG, s.o.) FALL (veröffentlicht im Januar 10) 2 BvR 758/07 – Koch/Steinbrück-Papier (Vermittlungsausschuss) SACHVERHALT Zeitlich parallel zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 der BReg erarbeitete eine Arbeitsgruppe (AG) der MPen Koch und Steinbrück ein Papier zum Subventionsabbau, in dem auch eine Vielzahl pauschal zu kürzender Finanzhilfen, u. a. die „Erstattung von Fahrgeldausfällen“, ohne nähere rechtliche und politische Einordnung aufgelistet ist. In der ersten Beratung des HBeglG wurden die Vorschläge der AG vom Bundesfinanzminister abstrakt angesprochen, ohne auf Details einzugehen. Die Vorlage wurde federführend dem Haushaltsausschuss zugewiesen, dem Finanzausschuss mitberatend. In der Sitzung des Haushaltsausschusses am 15.10.03 traten zwei Länderminister auf, die nach Art. 43 II GG um Gehör gebeten hatten. Sie übergaben dem Ausschuss das Papier der AG. Das Papier wurde unverändert zu einer Ausschussdrucksache inklusive Präsentationsfolien. Am gleichen Tag traten die gleichen Minister im Finanzausschuss auf und empfahlen die Annahme des Papiers. Sie wiesen hinsichtlich des Zieles des Papiers auch beispielhaft auf die Kürzung der Erstattung von Fahrgeldausfällen für Verkehrsunternehmen hin. Eine Presseinformation und das Papier ohne die Präsentationsfolien wurden als Protokollanlage beigefügt. In der zweiten und dritten Beratung wurde das Papier ohne Bezugnahme auf Details erwähnt. Der BT nahm das HBeglG in der Ausschussfassung (ohne die Inhalte des Papiers) an. Der BR fasste im zweiten Durchgang den Beschluss, gem. Art. 77 II GG die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, das Gesetz grundlegend zu überarbeiten und die Vorschläge der AG einzubeziehen. Im Vermittlungsausschuss einigte man sich am 16.12.03 auf einen Vorschlag zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, der der späteren gesetzlichen Fassung entspricht. Bundestag und Bundesrat stimmten dem Gesetz zu. Die Bf. erbringt Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr. Durch die Gesetzesänderung entgehen ihr hohe staatliche Ausgleichszahlungen. In der Klage zum VG wies die Bf. darauf hin, dass die sie betreffende Kürzung erst durch den VermA ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei, ohne dass BT und BR dem vorher zugestimmt hätten. In dem Berufungsantrag der Bf. an das OVG wird ausgeführt, dem VermA stehe nach Art. 76 I GG kein eigenes Gesetzesinitiativrecht zu; er dürfe im Rahmen seiner Beschlussempfehlungen nichts vorschlagen, was bisher weder im BT noch im BR erörtert worden sei. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Mit ihrer VB rügt die Bf. die Verletzung ihrer Grundrechte sowie des Art. 20 III i. V. m. Art. 76 I, 77 I, II und IIa GG. A. Zulässigkeit Beschwerdefähigkeit: 19 III GG Subsidiarität: Berufungsantrag gestellt, verfassungsrechtliche Problematik angesprochen B. Begründetheit Verletzung des 2 I i. V. m. 19 III GG? Überschreitung der Kompetenzen des VermA (vgl. 20 II, 38 I 2, 42 I 1, 76 I GG) durch das Gesetz? Keine ausdrückliche Regelung im GG. Aber „Rahmen“ der genannten Artikel. Kein eigenes Gesetzesinitiativrecht des VermA, Änderungsvorschläge ausgehend vom Anrufungsbegehren. Zum Anrufungsbegehren führendes Gesetzgebungsverfahren wird durch Anträge und Stellungnahmen des BT, BR, der BReg bestimmt. BT muss diese nicht in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt haben, aber der Vermittlungsvorschlag muss dem BT aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein. Sonst Gefahr der Entparlamentarisierung (entgegen dem Grds. des 77 I 1 GG): Horizontale Kompetenzverteilung: BR wirkt nur mit (50 GG) Abgeordnetenrechte: Recht zu beraten aus 38 I 2 GG – Gegenstand muss hinreichend konkret sein Öffentlichkeit der parl. Debatte (42 I 1 GG) – anders im VermA (Effizienz) Demokratische Kontrolle der Gesetzgebung Subsumtion: Gesetzgebungsverfahren vor dem Beschluss Papier nicht hinreichend konkret (Bloße Auflistung). Behandlung des Papiers in den Ausschüssen kompensiert das Defizit nicht (nur Beispiele erwähnt). Ebenso wenig die Erwähnung des Papiers in den drei Lesungen im Plenum (Tragweite unklar). Bundesratsinitiative? 43 II 2 GG: Landesminister treten als Individuen auf (Kein Mandat des BR) Drucksache: keine Möglichkeit parlam. Beratung Anrufungsbegehren des BR BT ist Koch, BR nur Kellner! Evidenz des Verfahrensverstoßes gegeben: Rspr. war klar, Zurechenbarkeit des Papiers zum BT fehlte offensichtlich C. VB zulässig und begründet Zusatzproblem: Entgegen § 78 V GOBT wurde der Einigungsvorschlag des VermA dem BT nicht mindestens zwei Tage vor dessen endgültiger Beschlussfassung nach Art. 77 II 5 GG zugeleitet. Welchen verfassungsrechtlichen Gehalt hat die GO-Regelung? Welche Rechtsfolgen zieht ihre Verletzung nach sich? AKTUELLES zum Résumé: Die Organisation der Lebensmittelkontrolle – Kompetenzen und Verfahren