Technikethik - Institut Philosophie TU Darmstadt

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Christoph Hubig 9.9.2010 Technikethik 1. Problemlage Seit Francis Bacons Programmatik experimenteller Naturerschließung „per vexationes artis“ (Verzerrung der ursprünglichen Natur durch Technik) mit dem Ziel eines „Sieges der Technik über die Natur“ zum „Nutzen des Menschen“ erhielt Technik eine Schlüsselfunktion für die Gestaltung unserer theoretischen und praktischen Weltbezüge (Bacon 1963, 141, 213, 230). Theoretisch relevant wird sie, weil jedes naturwissenschaftliche Experiment ein technisches System darstellt, innerhalb dessen gesetzesartige Ursache-­‐Wirkungs-­‐Beziehungen unter Elimination von Störgrößen bzw. unter Immunisierung vor Umwelteinwirkungen modelliert werden können. Die dadurch (technisch) gewährleistete Wiederholbarkeit sichert das Gelingen eines instrumentellen Einsatzes derart isolierter Ursachen (Ashby 1974, 290). Diese „Sicherung“ (Heidegger 1962, 18, 27) ist das der Technik immanente praktische Prinzip, welches die Planbarkeit. Antizipierbarkeit und Erwartbarkeit erfolgreicher Vollzüge begründet. Technisches Handeln reicht also über instrumentelles Agieren mit eigens zu diesem Zweck hergestellten Mitteln, wie wir es auch bei höheren Spezies und in der „Zufallstechnik“ der Jäger und Sammler finden (Ortega y Gasset 1949, 90-­‐105; Hubig 2007, 48), hinaus, indem es auch die Bedingungen des Erfolges instrumentellen Agierens herstellt und bearbeitet und so die ‚Natur’ zu einer ‚Umwelt’ technischer Systeme transformiert. Orientiert ist dieses Vorgehen am ‚Nutzen‘ für den Menschen, der die Ressourcen und Gefahren der Natur in kalkulierbare und abwägbare Chancen und Risiken zu überführen sucht. Gerade angesichts der steigenden Eingriffstiefe der Hochtechnologien in unsere äußere und innere Natur in eins mit zunehmender Langfristigkeit von intendierten, tolerierten, unerwünschten und/oder ungewissen Folgen technischen Handelns steht eine Ethik der Technik vor der Herausforderung, sowohl die technisch induzierten Naturbezüge als auch die Nutzenorientierung daraufhin normativ zu beurteilen und zu problematisieren, ob sie dem technikimmanenten Prinzip der Sicherung und unseren Vorstellungen von einem guten und rechtfertigbaren Lebensvollzug entsprechen. Denn mit steigender Eingriffstiefe und zunehmender Langfristigkeit der Folgen verändern sich nicht bloß die Möglichkeitsräume fortsetzbaren Handelns und wird nicht nur unser Wissen um diese Veränderungen unsicher, sondern auch traditionelle Orientierungen, Welt-­‐ und Menschenbilder sehen sich verschwindenden oder neu eröffneten Bezugsbereichen gegenüber. In diesen werden nicht nur die Macht des Wissens und die Handlungsmacht in eine neue Relation gesetzt durch die ‚Macht’ der Technik, sondern es entstehen auch neue Orientierungserfordernisse angesichts neuer Problemlagen. Technikethik steht daher einerseits in engem Bezug zu Fragestellungen der ökologischen Ethik und Bioethik (Bezug zur äußeren und inneren Natur) sowie zur Wirtschaftsethik (Nutzenbezug), andererseits zur allgemeinen Ethik (technisch induzierte Herausforderungen klassischer Rechtfertigungsstrategien) sowie zum Technikrecht. 1 Christoph Hubig 9.9.2010 2. Der philosophische Ort einer Technikethik: Angewandte allgemeine Ethik oder spezifische Ethikform? Erachtet man Technik verkürzt als Inbegriff hergestellter Mittel, erscheint Technikethik als angewandte Ethik in dem Sinne, dass allgemeine Prinzipien und Normen in der Beurteilung eines Handelns unter Einsatz solcher Mittel geltend gemacht werden. Angewandte Ethik wird dann zur Kunst einer richtigen Beurteilung des Mitteleinsatzes bezüglich seines Erlaubt-­‐, Geboten-­‐ oder Verbotenseins unter gegebener normativer Orientierung. Unter als gesichert geltenden Prinzipien und Normen würde die Diagnosekompetenz eines a limine „allwissenden Folgenkalkulierens“, „unparteiischen Allesbeobachters“, „nimmermüden Optimierers“ des Mitteleinsatzes ausreichen, und die Herstellung des Bezugs auf den Einzelfall wäre eine Frage von Erfahrung und Wissen (Kettner 1995, 46ff.). Nun dürfte freilich eine Tötung mit einer Waffe kaum ein technikethisches Problem darstellen, nur weil ein Gerät eine Rolle spielt (genauso wenig wie es ein ‚medienethisches‘ Problem sein sollte, in der Presse zu lügen, oder ein ‚wirtschaftethisches‘, beim Handel zu betrügen). Spezifische normative Fragen entstehen vielmehr, wenn man sich der Dimension der Technik als Garant der Bedingungen (Arendt 1962, 18) des Einsatzes von Mitteln vergewissert und dabei im Auge behält, dass Mittel nur qua Zuordenbarkeit zu möglichen Zwecken Mittel sind und Zwecke nur qua unterstellter Herbeiführbarkeit Zwecke, also qua Bezug zu möglichen Mitteln (sonst handelt es sich um bloße Wünsche). Solche möglichen Bezüge gewährleistet Technik als „Gestell“ und „Bestand“ (Heidegger 1962, 18), als „System und Medium“ (Gamm 2000; Hubig 2006). Von der Gestaltung und Anlage der technischen Systeme (analog der Informationssysteme oder der Wirtschaftssysteme) hängt ab, welche Chancen (mögliche Gratifikationen) bzw. welche Risiken (mögliche Schäden und Sanktionen) für den Einzelnen beim Handeln bestehen. Denn die Systeme sichern das Gelingen und immunisieren vor bzw. kompensieren Störungen. Die verbreitete Charakterisierung der Technikethik als ‚Risikoethik‘ trifft durchaus die Spezifik einer Technikethik als Systemethik der Ermöglichung bzw. Verunmöglichung. Insofern hat Technikethik, soll sie eine spezifische Ethikform sein, als anwendungsbezogene Ethik aufzutreten: Ihr Bezug zur urteilskraftgestützten Anwendung allgemeiner Ethik liegt in der normativen Beurteilung der Ermöglichung bzw. Verunmöglichung dieser Anwendung. Nun stellen sich für die normative Beurteilung möglichen instrumentellen Handelns ebenfalls Probleme, wie allgemeine Prinzipien und Normen hier geltend zu machen sind. Bereits Aristoteles (hierzu Hubig 1995, 65-­‐68) hat im Zuge seiner Kritik an der Orientierungsleistung allgemeiner Ideen drei Problemfelder identifiziert und zwar: Unterschiedliche Interpretationsoptionen allgemeiner Konzepte und Leitbilder, strittige Kriterien für die Zuordnung von Sachlagen zur orientierenden Idee (Ähnlichkeitsproblem) und Konkurrenz einschlägig orientierender Ideen (aktualisiert: z.B. Auslegung von Systemen individueller Mobilität unter der Idee der Freiheit, Auslegung von Recyclingsystemen – ggf. aufwändig und havariegefährdet wie bei Phosphat-­‐, PVC-­‐ oder Plutoniumkreisläufen – unter der Idee des nachhaltigen Wirtschaftens in Kreisläufen, Einsatz regenerativer Energieressourcen bei gleichzeitiger Schädigung der Biodiversivität, Umsiedlungserfordernissen etc.). Adressaten einer 2 Christoph Hubig 9.9.2010 solchen Technikethik sind nicht nur die Ingenieure als Entwickler, sondern auch und gerade die Instanzen der Entscheidung und Realisierung der Systeme (meist Institutionen und Organisationen) sowie die Nutzerinnen und Nutzer der Systeme (s. u.)). 3. Ansätze zu einer Ethik der Technik Den unterschiedlichen Rechtfertigungsstrategien im Felde normativer Ethik entspricht in der Technikethik ein Pluralismus von Ansätzen, der allerdings Komplementaritäten in Ansehung jeweils spezifischer Problemstellungen sowie Konvergenzen in den Ergebnissen nicht ausschließt. Im Wesentlichen werden (1) pflichtorientierte, (2) nutzenorientierte sowie (3) material-­‐wertorientierte Begründungen geltend gemacht; angesichts deren pluraler Orientierungen suchen höherstufige Ansätze die Legitimation durch Verfahren zu gewinnen, die ihrerseits entweder (4) pflichtethisch fundiert sind (Diskursethik) oder (5) im Rahmen moderner Klugheitsethik Ratschläge des Abwägens generieren, die im Erhalt der Bedingungen des Abwägens ihre Begründungsbasis finden. Technikethik als „Verantwortungsethik“ stellt keinen eigenen Ethiktyp oder Ansatz dar; ihre analytische Leistung bezüglich der Frage nach dem Subjekt der Verantwortung (wer?), dem Verantwortungsgegenstand (wofür?), dem Verantwortungsgrund (weswegen?), der Verantwortungsinstanz (wovor?), retrospektiver oder prospektiver (Zukunfts-­‐)Verantwortung sowie dem Modus der Verantwortungswahrnehmung (Tun, Zulassen, Unterlassen) ergibt eine Matrix zur Charakterisierung des jeweiligen Fokus der Ethiktypen (Lenk 1992, 25; Ropohl 1996, 74). (1) Repräsentativ für eine (i.w.S) biozentrische/“schöpfungszentrische“ Technikethik als Pflichtethik ist der Ansatz von Hans Jonas mit der hieraus resultierenden Tradition. Unter der Intuition des Fürsorgeanspruchs eines selbstsorgedefizitären Lebens wird eine Fürsorgepflicht zum Erhalt der Schöpfung einschließlich der Menschheit begründet, aus der der „kategorische Imperativ“ der Gewährleistung einer Permanenz menschlichen Daseins abgeleitet wird. Hieraus resultiert eine „Heuristik der Furcht“, in der unter dem Vorrang der schlechten Prognose unsere Zukunftsverantwortung orientiert werde soll: Negative Szenarien, die den Fortbestand der Schöpfung einschließlich menschlichen Lebens in Frage stellen, sollen nicht Wirklichkeit werden (Jonas 1984, 391; 36; 70). Offensichtlich fallen hier Verantwortungsgegenstand, Verantwortungsgrund (als Verfasstheit des Verantwortungsgegenstandes) und Verantwortungsinstanz zusammen. Probleme ergeben sich vor dem Hintergrund einer metaphysischen Naturdeutung bezüglich der inhaltlichen Konkretisierung der Fürsorge; ferner werden Unterlassungsrisiken (angesichts nie auszuschließender negativer Prognosen) in der Technikgestaltung nicht hinreichend berücksichtigt. Jonas’ Absicht entsprechend, Prinzipien unabhängig von Nutzenabwägung zu gewinnen, lassen sich durchaus Kriterien wie Fehlerfreundlichkeit, Revidierbarkeit (z.B. bezüglich nichtrückholbarer riskanter Emissionen) und Begrenzung der Eingriffstiefe auch ohne metaphysische Begründungshypothek (z.B. aus klugheitsethischer Sicht) rechtfertigen. Eine anthropozentrische Technikethik als Pflichtenethik entwirft hingegen Heiner Hastedt unter der Frage „Welche Techniken leisten unter welchen Bedingungen welchen Beitrag zu einem guten Leben in einer gerechten Gesellschaft?“. Er stellt diese Ethik 3 Christoph Hubig 9.9.2010 unter den Rawlsschen Legitimitätsgrundsatz: „Eine Technik ist nur legitim, wenn sie vereinbar ist mit dem umfangreichsten System gleicher Grundfreiheiten für alle“. Die „Dimensionen“ einer solchen Verträglichkeit (Gesundheit, Gesellschaft, Kultur, Psyche, Umwelt) sollen im Diskurs ausgelotet werden (Hastedt 1991, 252f.). (2) Nutzenorientierte Ansätze für die Technikethik fokussieren die Technikfolgen als Gegenstand der Verantwortung und formulieren Prinzipien für deren Bewertung. Aufgrund der bekannten „anstößigen“ Konsequenzen (Parfit 1984, Kap. 17; 19) einer strikten Maximierung der Nutzensumme (Erhöhung der Anzahl der Individuen bei hinreichender Ressourcenlage) oder des Durchschnittsnutzens (Ausschluss aufwändig zu erfüllender Ansprüche von Minderheiten) fordert Dieter Birnbacher die Berücksichtigung impliziter und latenter Präferenzen (auch und gerade künftiger Generationen) für die Technikgestaltung: Erhaltung selbstbestimmter Gattunsexistenz, jeweils spezifischer Naturbezüge, von Frieden, Wachsamkeit, Bewahrung kultureller Ressourcen, Subsidiarität, Erziehung (Birnbacher 1988, 77; 202-­‐240). Günter Ropohl plädiert hingegen für einen „negativen Utilitarismus“ als Minimalmoral: Verringerung vermeidbaren Leides habe in der Güterabwägung für die Technikgestaltung Vorrang vor „Steigerungswerten“ in der Präferenzerfüllung (Ropohl 1996, 308-­‐329). Angesichts der Langfristigkeit der Technikfolgen plädieren manche für eine Diskontierung künftigen Nutzens und Schadens – die Vorschläge hierzu entbehren jedoch einer universalisierbaren Rechtfertigung (Hampicke 1991, 127-­‐150). Dies betrifft auch die Verfechter eines „Non-­‐declining-­‐welfare-­‐Kriteriums“ zur Beurteilung langfristiger Technikfolgen angesichts strittiger Auslegung von „welfare“ (Norgard 1992). Bei klaren Definitionsbereichen der Kalkulation und anerkannten Nutzen-­‐ und Schadenskonzepten kann freilich eine Chancen-­‐ Risikoabwägung durchaus nach utilitaristischen Prinzipien stattfinden. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass angesichts einer Ungewissheit jenseits der Risikoabwägung eine nutzenorientierte Analyse nicht greift und pflichtbasiertes bzw. klugheitsethisches Argumentieren zum Zuge kommt. Entsprechend kombiniert Hans Lenk in seinem Schrittfolge-­‐Modell (mit Patricia Werhane) allgemeine pflichtbasierte Rahmenprinzipien mit konkreteren, zunächst negativ, dann positiv utilitaristischen Regeln (Lenk 1992, 28). (3) Da Technik keineswegs wertfrei ist, sondern unterschiedliche Formen der Wertambivalenz und Wertbindung aufweist, hat eine Gruppe namhafter Technikphilosophen für die Richtlinie „Technikbewertung“ (VDI 3780) auf der Basis aufwändig eruierter Grundwerte einer demokratischen Gesellschaft ein „Werteoktogon“ bestimmt, von dem aus mittels präzisierter Kriterien und Indikatoren Technikbewertung orientiert werden kann (VDI 1991). Die Grundwerte „gesamtwirtschaftlicher Wohlstand“, „Einzelwirtschaftlichkeit“, „Funktionsfähigkeit“, „Sicherheit“, „Gesundheit“, „Umweltqualität“, „Gesellschaftsqualität“ und „Persönlichkeitsentfaltung“ konkurrieren freilich miteinander, und zwar ausnahmslos. (Beispiele: Gesamtwirtschaftlicher Wohlstand und Einzelwirtschaftlichkeit im Streit um die Externalisierung von Kosten und Umweltlasten, Persönlichkeitsentfaltung, Sicherheit und Gesellschaftsqualität in der Frage der Überwachung, gar Gesundheit und Umweltqualität angesichts des pharmazeutisch-­‐chemischen sowie touristischen Aufwands der Gesundheitserhaltung etc.). Ein Vorschlag, diese Wertkonkurrenzen zu 4 Christoph Hubig 9.9.2010 schlichten, zielt auf eine Gewichtung der Werte unter Verweis auf basale Werte, die dem Schutz der Pluralität und dem Erhalt bzw. der Fortschreibbarkeit von Technikbewertung überhaupt geschuldet sind: Optionswerten eines maximalen Erhalts der Handlungschancen, Freiheits-­‐ und Planungsspielräume (vs. ‚Sachzwänge‘, Amortisationslasten, Krisendruck) sowie Vermächtniswerten eines Erhalts derjenigen Traditionen, Sozialgefüge und Rollenmuster, die für die Herausbildung personaler Identität unabdingbar sind (Hubig 1995, 139-­‐145; 2007, 137-­‐145). Dieser aristotelisch-­‐
klugheitsethisch motivierte Vorschlag , der auf den Erhalt eines gelingenden Gesamtlebensvollzugs zielt („Eupraxia“), adressiert in erster Linie Institutionen, die als solche ja funktional ausgerichtet sind auf die Ermöglichung und Gewährleistung individuellen Handelns unter Ausschluss der Gefahren, die aus der äußeren und inneren Natur resultieren. Technikethik als Ethik der Systemgestaltung und -­‐nutzung sollte daher, wie Günter Ropohl und Christoph Hubig fordern, primär als Ethik institutionellen Handelns konzipiert werden (Ropohl 1996, Kap. 2, 11; Hubig 2007, Kap. 7). (4) Angesichts des Wertpluralismus einerseits und des Bedarfs an Konkretisierung allgemeiner Normen und Prinzipien andererseits zielen nun höherstufige Ethiken wie die Diskursethik darauf ab, die Legitimation auf die Verfahren zu legen, innerhalb derer ein Konsens über die Folgen einer allgemeinen Befolgung einer Norm zu finden ist. Diskursethische Ansätze stellen harte Bedingungen für derartige Verfahren (Wohlinformiertheit, Herrschaftsfreiheit, Unparteilichkeit, Gleichheit, reziproke Anerkennung/Gleichberechtigung der Betroffenen) unter Abwehr strategischer Interessen auf. Als immer schon anerkannte „Präsuppositionen“ kommunikativer Praxis seien diese Voraussetzungen nicht hintergehbar; nur Diskursen, die unter diesen Bedingungen geführt werden, eigne eine legitimatorische Kraft (Ott/Skorupinski 2000; Ott 2001). Probleme dieses Modells liegen in dem Erfordernis einer Anerkennung dieser idealen kommunikativen Praxis überhaupt, Schwierigkeiten bei der geforderten konsensualen Beurteilung der Folgen angesichts deren Unsicherheit und Ungewissheit, ungelösten Fragen bezüglich des Einbezugs bei nicht-­‐artikulationsfähigen Betroffenen einschließlich zukünftiger Generationen (Paternalismus oder Klärung des Betroffenheit im Diskurs?), schließlich den bekannten Problemen, kollektive Präferenzordnungen mit Minimalbedingungen eines demokratischen Liberalismus in Einklang zu bringen (Gottschalk-­‐Mazouz 2004). Weniger voraussetzungsreich ist die konstruktivistisch-­‐ diskursethische Technikethik Carl Friedrich Gethmanns verfasst, nach der die „im Faktischen [der Anerkennung von Chancen und Risiken] präsupponierte Normativität gilt“ (Gethmann 1992, 172; 1994, 146-­‐159). Die Verallgemeinerbarkeit bezieht sich hier auf eine z.B. im gegebenen Risikoverhalten bereits als implizit anerkannt dokumenten Norm auf analoge Fälle. Die Geltung dieses in einschlägigen Diskursen zur Technikbewertung (z.B. DLR 1993; Grunwald 1999) einsetzbaren Arguments findet ihre Grenzen dort, wo durch die Kumulation je für sich gerechtfertigter riskanter Handlungsfolgen Sachlagen neuer Qualität entstehen. Neben dieser Extrapolationsgrenze im Ausgang von einer Basis akzeptierter Risiken und Chancen besteht noch ein tiefliegenderes Extrapolationsproblem bezüglich einer Langfristverantwortung: Zwar lassen sich auf dieser Basis Argumente für einen Abbruch der Extrapolation auf zukünftige Generationen als unhaltbar erweisen; allerdings wird 5 Christoph Hubig 9.9.2010 zu wenig in Betracht gezogen, dass für zukünftige Generationen Normen nicht mehr problemlos als anerkannt unterstellbar sind. (5) Moderne Klugheitsethiken der Technik (Klaus Kornwachs 2000, Christoph Hubig 2007, Andreas Luckner 2000) vermeiden die nichteinlösbare Begründungshypothek pflichtbasierter Diskursethik, indem sie mit einem bescheideneren Anspruch auftreten: nicht Orientierung, sondern eine Hilfe beim Sich-­‐Orientieren in Gestalt von begründeten Ratschlägen zu geben. Der Rat, Options-­‐ und Vermächtniswerte zu wahren und als Gewichtungsfaktoren beim Abwägen gegenüber konkurrierenden Werten einzusetzen, würde widersprüchlich, wenn er erlaubte, die Bedingungen des Abwägens in der Technikgestaltung zu beschädigen. Im Prinzip eines solchen Bedingungserhaltes und der Vermeidung von Sachzwängen konvergiert die Klugheitsethik mit der pflichtbasierten Technikethik. Ihre Empfehlungen sind dem Interesse an einem guten Gesamtlebensvollzug verhaftet, der formal als Möglichkeit, sein Leben selbstbestimmt zu führen, gefasst ist. Daraus ergeben sich auch Grundsätze gerechter Risikoübernahme jenseits von Risikozumutung oder Risikoabschiebung auf andere, deren individuelle Lebensführung verletzt wäre. Derartige Ratschläge können ein Dissensmanagement begrenzen, welches darauf aus sein sollte, Dissense und Pluralität zu erhalten, indem individuelle Lösungen auf eigenes Risiko zugelassen, regionale Spezifiken optimaler Mittelallokation berücksichtigt, neue Suchräume eröffnet und Prohibitionen nur befürwortet werden, wenn plurales Entscheiden durch „Killeroptionen“ gefährdet ist. Diskurse sollten daher auf weitestmöglichen Erhalt von Dissensen angelegt und ein Konsens lediglich über deren Begrenzung erstrebt werden. Kompromisse als Auszeichnung einer Option sind zwar verschiedentlich unvermeidbar, stellen jedoch eine problematische Lösung dar, weil sie die negativen Konsequenzen der abgeschwächt vertretenen Positionen weiterführen und zu immer schwerer handhabbaren Systemen führen. Gemäß dem Prinzip des Bedingungserhaltes folgen die Ratschläge zur Technikgestaltung nicht in erster Linie individuell strittigen Chancen-­‐ und Risikoanalysen, sondern zielen auf die Gewährleistung der Kompetenz zum Chancen-­‐ und Risikomanagement im Falle neu ersichtlicher Chancen und Risiken, also dem Umgang mit Chancen-­‐ und Risikopotenzialen, wie sie die modernen Hochtechnologien mit sich führen („enabling technologies“). Für die Robotik z. B. bedeutet dies, dass die teilautonomen Systeme so zu gestalten sind, dass im erforderlichen Fall noch eine Mensch-­‐System-­‐Interaktion stattfinden kann oder ein Abbruch der Systeminteraktion möglich ist. Hierfür muss die Transparenz der systemischen Strategie für die Nutzer erhalten bleiben. In der Nanotechnik stellt insbesondere die Nichtrückholbarkeit der Nanopartikel eine Gefährdung der Möglichkeit eines Risikomanagements dar. Analog gilt für bestimmte Nutzungsarten der Kernkraft, dass die Entstehung nicht mehr kontrollierbarer Zustände in extremen Betriebssituationen und in der sog. Endlagerung ein starkes technikethisches Gegenargument darstellt. Gleiches gilt für Kernwaffen oder die von der UNO geächteten Landminen, die nicht mehr (Atombombe) oder nur noch schwer handhabbare (Landminen) Folgen ihres Einsatzes zeitigen (von Fragen einer politischen Ethik der Führung entsprechender Kriege ganz zu schweigen). Akzeptabilität sollte nicht ‚stark‘ begriffen werden als (jeweils aus der Sicht eines Ansatzes) 6 Christoph Hubig 9.9.2010 ‚gerechtfertigte Akzeptanz‘, sondern als Akzeptanzfähigkeit, als Fähigkeit, ggf. zu akzeptieren oder Akzeptanz zu verweigern. 4. Wirksamkeit, Relevanz und Umsetzung der Technikethik Verspottet als „Fahrradbremse am Interkontinentalflugzeug“ wird der Technikethik angesichts einer ‚Eigendynamik‘ der Systeme ihre Relevanz abgesprochen (Beck 1988, 194). In ihrer klugheitsethischen Variante entzieht sie sich jedoch diesem Vorwurf, weil ihre Anschlussfähigkeit an kluges Wirtschaften sowie einen klugen Umgang mit der Natur gewährleistet ist: Nachhaltige Nutzung von Ressourcen erbringt Gratifikationen und somit Anreize. Die ‚Wirksamkeit‘ von Technikethik wird oftmals mit Verweis auf das Technikrecht problematisiert. Freilich bedarf die Legislative einer Orientierung, und die Jurisdiktion ist mit Fragen der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen befasst, deren Beantwortung moralischer Erwägungen bedarf. Schließlich stoßen juristische Regelwerke notwendiger Weise an Grenzen des Regelbaren; das Handeln in rechtsfreien Räumen bedarf der Orientierung. Technikethik ist also dem Technikrecht vor-­‐ und nachgeordnet und ergänzt es in spezifischer Weise (VDI-­‐Ausschuss ‚Ethische Ingenieurverantwortung‘ 2003, 49-­‐64). Bezüglich der Umsetzung ist an die oben hervorgehobene Institutionenverantwortung zu erinnern. Institutionen und Organisationen sind nicht-­‐natürliche Subjekte der Gestaltung technischer Systeme. Ihr Handeln wird im Zuge starker oder schwacher Mandatierung (Rollenverantwortung) durch Individuen wahrgenommen, die als Träger verschiedener Arten von Mitverantwortung adressierbar sind. Dies gilt auch für Mitglieder sowie die Individuen, die durch die Nutzung der Systeme implizit die Direktiven der Systemgestaltung anerkennen. In der Beratung der Institutionen der Technikgestaltung findet sich inzwischen ein unterschiedlich operationalisiertes Diskursgeschehen, innerhalb dessen technikethische Überlegungen zur Geltung kommen (Grunwald 2008). Prominentes Beispiel für die Übernahme institutioneller ethischer Technikverantwortung sind die „Ethischen Grundsätze des Ingenieurberufs“ des VDI, übernommen vom Europäischen Ingenieurverband „FIANI“ (dokumentiert in: Hubig/Reidel 2003). Im Unterschied zu den individualethisch orientierten US-­‐amerikanischen Ethik-­‐Codices für Ingenieure mit ihrer problematischen Verantwortungszuweisung an Ingenieure als „moralische Helden“ (Alpern 1993) entfaltet die Technikethik in ihrer hier klugheitsethisch fundierten Diskursorientierung ihre Wirkung auf der Basis einer Selbstverpflichtung der Ingenieurverbände als Institutionen. Sie wird als Vereinsinnenrecht, mithin als Appelationsinstanz auch in juristischen Auseinandersetzungen geltend gemacht. Neben der Expertenverantwortung als Rollenverantwortung der Ingenieure wird die unterstützende Funktion der Legislative und der Jurisdiktion explizit betont, ferner die Aufklärungspflicht gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern (VDI 2002). Analoge Wirkung zeitigen ethisch motivierte Selbstverpflichtungen der Industrie sowie Verbrauchercodices einschlägiger Organisationen. 7 Christoph Hubig 9.9.2010 Literatur: Alpern, Kenneth D.: Ingenieure als moralische Helden. 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