Kraftfahrzeugreparaturen ohne Meister - IHK Hannover

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Allgemeine Informationen zum Handwerksrecht
Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen ohne Meister
Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover
Die Reparatur oder Wartung an Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nur den Personen erlaubt, die über
die erforderliche Qualifikation verfügen und in der Handwerksrolle mit dem entsprechenden Handwerk eingetragen sind. Es gibt aber Ausnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht alle als handwerklich qualifizierte Arbeiten von vorn herein den Vorschriften der
Handwerksordnung zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden
Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Außerhalb des Kernbereichs liegen
Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht eines Handwerksbetriebes dieser Sparte als untergeordnet und
daher vom Typ her unbedeutend und unwesentlich erscheinen.
Keine wesentlichen Tätigkeiten nach der Handwerksordnung (§ 1 Abs. 2)
sind insbesondere solche, die
1.
2.
3.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern,
auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (wie der Offsetdruck und der
Trockenbau)
Neben den unwesentlichen Tätigkeiten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollhandwerkliche Reparaturen ausgeführt werden. Das gilt bei:
Reparaturarbeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze
Diejenigen, die mit Kraftfahrzeugen handeln, dürfen auch Reparaturarbeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze (§ 3 Abs. 2 Handwerksordnung) durchführen. Ausschlaggebend ist, dass die zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten einen jährlichen Arbeitszeitraum von ca. 1.664 Stunden
nicht überschreiten. Diese Regelung findet aber nur dann Anwendung, sofern die Voraussetzungen
für einen handwerklichen Nebenbetrieb vorliegen. Ein Nebenbetrieb muss dem Zweck des Hauptbetriebes dienen und vom Umsatz her von untergeordneter Bedeutung sein. Wird die Unerheblichkeitsgrenze überschritten, muss der Inhaber oder ein Betriebsleiter die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Reparaturarbeiten, die im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze ausgeführt werden, darf aber nicht geworben werden. Solche Verstöße werden regelmäßig wettbewerbsrechtlich
abgemahnt.
Kraftfahrzeugreparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes an
eigenen Fahrzeugen
Der Hilfsbetrieb ist ebenfalls mit einem Hauptunternehmen verbunden. Fachliche Beziehungen zwischen Haupt- und Hilfsbetrieb sind jedoch kein zwingendes Erfordernis. Wesentlicher Unterschied
zum unerheblichen Nebenbetrieb ist, dass der Hilfsbetrieb seine Leistungen regelmäßig nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen erbringt. Dies gilt z. B. für die firmeneigenen Fahrzeuge eines
Kraftfahrzeughandelsbetriebes. Die Hilfsbetriebsregelung in Bezug auf firmeneigene Fahrzeuge gilt für
Unternehmen aller Branchen, z. B. Speditionen, Taxenunternehmen, Straßenbauer usw.
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Kraftfahrzeugreparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes
innerhalb eines Gebrauchtwagenhandels
Zur Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel
hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) in einem Urteil geäußert. Nach diesem
Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu
müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an.
Als Voraussetzung gilt aber, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegt und der reine Handel dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss.
Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, gilt, dass ein Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum
Zwecke des Wiederverkaufs reparieren darf.
Werbung für die handwerkliche Leistung ohne Handwerksrolleneintrag (Wettbewerbswidrig)
Hinweise in der Werbung eines Unternehmens auf handwerkliche Aspekte werden von der Rechtssprechung so verstanden, dass es sich um die Werbung eines stehenden Handwerkbetriebs handelt,
der mit diesem Gewerk auch in der Handwerksrolle eingetragen ist. Es ist davon auszugehen, dass
solche Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgt werden, z.B. durch eine kostenpflichtige Abmahnung. Werbeaussagen, die z.B. auf eine handwerkliche Tätigkeit schließen lassen, sollten daher unterbleiben.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt
erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Dezember 2009
Autor
Christian Ehrhardt
Abteilung Industrie und Verkehr
Tel. 0511 3107-320
Fax 0511 3107-430
[email protected]
Industrie- und Handelskammer Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover
www.hannover.ihk.de
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