Allgemeine Informationen zum Handwerksrecht Durchführung von Kraftfahrzeugreparaturen ohne Meister Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die Reparatur oder Wartung an Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nur den Personen erlaubt, die über die erforderliche Qualifikation verfügen und in der Handwerksrolle mit dem entsprechenden Handwerk eingetragen sind. Es gibt aber Ausnahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind nicht alle als handwerklich qualifizierte Arbeiten von vorn herein den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen, sondern nur solche, die den Kernbereich des entsprechenden Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Außerhalb des Kernbereichs liegen Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht eines Handwerksbetriebes dieser Sparte als untergeordnet und daher vom Typ her unbedeutend und unwesentlich erscheinen. Keine wesentlichen Tätigkeiten nach der Handwerksordnung (§ 1 Abs. 2) sind insbesondere solche, die 1. 2. 3. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (wie der Offsetdruck und der Trockenbau) Neben den unwesentlichen Tätigkeiten dürfen unter bestimmten Voraussetzungen sogar vollhandwerkliche Reparaturen ausgeführt werden. Das gilt bei: Reparaturarbeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze Diejenigen, die mit Kraftfahrzeugen handeln, dürfen auch Reparaturarbeiten im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze (§ 3 Abs. 2 Handwerksordnung) durchführen. Ausschlaggebend ist, dass die zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten einen jährlichen Arbeitszeitraum von ca. 1.664 Stunden nicht überschreiten. Diese Regelung findet aber nur dann Anwendung, sofern die Voraussetzungen für einen handwerklichen Nebenbetrieb vorliegen. Ein Nebenbetrieb muss dem Zweck des Hauptbetriebes dienen und vom Umsatz her von untergeordneter Bedeutung sein. Wird die Unerheblichkeitsgrenze überschritten, muss der Inhaber oder ein Betriebsleiter die handwerksrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für Reparaturarbeiten, die im Rahmen der Unerheblichkeitsgrenze ausgeführt werden, darf aber nicht geworben werden. Solche Verstöße werden regelmäßig wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Kraftfahrzeugreparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes an eigenen Fahrzeugen Der Hilfsbetrieb ist ebenfalls mit einem Hauptunternehmen verbunden. Fachliche Beziehungen zwischen Haupt- und Hilfsbetrieb sind jedoch kein zwingendes Erfordernis. Wesentlicher Unterschied zum unerheblichen Nebenbetrieb ist, dass der Hilfsbetrieb seine Leistungen regelmäßig nicht für Dritte, sondern für das Hauptunternehmen erbringt. Dies gilt z. B. für die firmeneigenen Fahrzeuge eines Kraftfahrzeughandelsbetriebes. Die Hilfsbetriebsregelung in Bezug auf firmeneigene Fahrzeuge gilt für Unternehmen aller Branchen, z. B. Speditionen, Taxenunternehmen, Straßenbauer usw. Seite 1 von 2 Kraftfahrzeugreparaturen im Rahmen eines handwerksrollenfreien Hilfsbetriebes innerhalb eines Gebrauchtwagenhandels Zur Ausführung von Kraftfahrzeugreparaturen im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenhandel hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 3.84) in einem Urteil geäußert. Nach diesem Urteil darf ein Gebrauchtwagenhandelsbetrieb an aufgekauften Fahrzeugen Reparatur- und Lackierarbeiten ausführen und diese Fahrzeuge veräußern, ohne in die Handwerksrolle eingetragen sein zu müssen. Vielmehr können diese Arbeiten im Rahmen eines nicht handwerksrollenpflichtigen Hilfsbetriebes ausgeübt werden. Auf das Ausmaß der Reparaturtätigkeiten kommt es dabei nicht an. Als Voraussetzung gilt aber, dass der reine Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach den erzielten Umsätzen überwiegt und der reine Handel dem Gesamtunternehmen das Gepräge geben muss. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, gilt, dass ein Gebrauchtwagenhändler Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Wiederverkaufs reparieren darf. Werbung für die handwerkliche Leistung ohne Handwerksrolleneintrag (Wettbewerbswidrig) Hinweise in der Werbung eines Unternehmens auf handwerkliche Aspekte werden von der Rechtssprechung so verstanden, dass es sich um die Werbung eines stehenden Handwerkbetriebs handelt, der mit diesem Gewerk auch in der Handwerksrolle eingetragen ist. Es ist davon auszugehen, dass solche Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgt werden, z.B. durch eine kostenpflichtige Abmahnung. Werbeaussagen, die z.B. auf eine handwerkliche Tätigkeit schließen lassen, sollten daher unterbleiben. Hinweis Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer Hannover – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Dezember 2009 Autor Christian Ehrhardt Abteilung Industrie und Verkehr Tel. 0511 3107-320 Fax 0511 3107-430 [email protected] Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben 49 30175 Hannover www.hannover.ihk.de Seite 2 von 2