23 - Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft

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23 (2004-2005) Nr. 1
PARLAMENT DER
DEUTSCHSPRACHIGEN
GEMEINSCHAFT
SITZUNGSPERIODE 2004-2005
Eupen, den 8. November 2004
BERICHT ÜBER DIE WAHLAUSGABEN DER POLITISCHEN PARTEIEN UND DER
KANDIDATEN FÜR DIE WAHL DES RATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN
GEMEINSCHAFT VOM 13. JUNI 2004
BERICHT
Berichterstatter im Namen des Ausschusses zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen
der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft :
Herr H.-D. LASCHET
An den Sitzungen nahmen teil die Damen und Herren:
E. FRANZEN (08.11.2004), E. KEUTGEN (18.10.,
08.11.2004), H.-D. LASCHET (18.10., 08.11.2004),
J. MARAITE (18.10.2004), H. NIESSEN (18.10.2004),
G. PALM (18.10., 08.11.2004), F. SCHRÖDER (18.10.,
08.11.2004), C. SERVATY (18.10., 08.11.2004),
L. SIQUET (18.10., 08.11.2004), G. THIEMANNHEINEN (18.10., 08.11.2004).
23 (2004-2005) Nr. 1
EINLEITUNG
Auf der Grundlage des Dekrets vom 7. April
2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die
Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der
Mitteilungen der öffentlichen Behörden der
Deutschsprachigen Gemeinschaft hat der
Kontrollausschuss die Wahlausgaben der
politischen Parteien und der Kandidaten für die
Wahl zum Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 überprüft.
Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist hat er
am 8. November 2004 entsprechende
Schlussfolgerungen verabschiedet, die im
vorliegenden Bericht veröffentlicht sind (siehe
Kapitel IV).
Das vorliegenden Dokument enthält darüber
hinaus Angaben zur gesetzlichen Regelung, die
auf die Wahlausgaben anwendbar sind (Kapitel
I), zu der vom Ausschuss festgelegten
Vorgehensweise bei der Überprüfung der
Wahlausgaben (Kapitel II) sowie zur
eigentlichen Prüfung der Wahlausgaben
(Kapitel III).
Im Anhang I sind die gesetzlichen Grundlagen,
im Anhang II die angepasste Geschäftsordnung
des Kontrollausschusses und im Anhang III
das
Vereinbarungsprotokoll
über
die
einheitliche Auslegung der Wahlgesetzgebung
abgedruckt; der Anhang IV enthält eine
Übersicht über die von den politischen Parteien
und
den
Kandidaten
deklarierten
Wahlausgaben.
KAPITEL I – DIE GESETZGEBUNG ÜBER
DIE WAHLAUSGABEN
Der
Kontrollausschuss
ist
mit
der
Überwachung der Einhaltung der Regeln über
die Wahlausgaben für die Wahl des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt.
Diese Regeln sind im Gesetz vom 19. Mai
1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über
die Einschränkung und Erklärung der
Wahlausgaben
für
die
Wahlen
des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region BrüsselHauptstadt
und
des
Rates
der
Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur
Festlegung der Prüfkriterien für offizielle
Mitteilungen der öffentlichen Behörden, im
-2-
Wahlgesetzbuch sowie im bereits erwähnten
Dekret vom 7. April 2003 festgeschrieben.
Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte
dieser Regelungen dargestellt.
1. Regelung der Wahlwerbung
Die politischen Parteien und die Kandidaten
müssen gewisse Regeln für ihre Wahlwerbung
beachten. Diese Regeln gelten für die Zeit der
Wahlkampagne, die aufgrund von Art. 4 §1
des Gesetzes vom 19. Mai 1994 drei Monate
vor den Wahlen beginnt, d.h. für die Wahlen
2004 am 13. März 2004.
Während dieser Zeit dürfen die Mittel, die für
Wahlwerbezwecke
ausgegeben
wurden,
gewisse Höchstgrenzen nicht überschreiten.
Für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 wurden diese
Höchstbeträge wie folgt festgelegt :
Für die politischen Parteien : 25.000 EUR (Art.
2 §1 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994).
Falls mehrere Wahlen gleichzeitig stattfinden,
dürfen die Parteien insgesamt nicht mehr als
1.000.000 EUR für Wahlwerbung ausgeben.
Für die Kandidaten (Art. 2 §5 des Gesetzes
vom 19. Mai 1994):
• 3348 EUR für die Kandidaten am Kopf der
Liste. Die Anzahl dieser Kandidaten
entspricht der Anzahl Mandate, die die
Liste bei der vorangegangenen Wahl
errungen hat, plus 1 (für die Wahlen vom
13. Juni 2004 bedeutet dies : 10
Kandidaten für die CSP, 7 für die PFF, 5
für die SP und jeweils 4 für die PJU-PDB
und Ecolo). Für die Liste, die bei der
vorangegangenen Wahl kein Mandat
erringen konnte bzw. nicht angetreten war,
darf nur ein Kandidat 3348 EUR ausgeben.
• 1250 EUR für alle übrigen Kandidaten.
Was als Wahlausgabe zu betrachten ist und
wie diese zu berechnen ist, wird im
Wesentlichen in Artikel 4 des Gesetzes vom
19. Mai 1994 definiert. Darüber hinaus haben
sich die Präsidenten der 7 parlamentarischen
Versammlungen
Belgiens
in
einem
entsprechenden Vereinbarungsprotokoll vom
11. März 2004 darauf verständigt, dass die
jeweiligen
Kontrollorgane
diese
Bestimmungen einheitlich auslegen (siehe
Anhang III). Die Grundlage für diese
einheitliche
Interpretation
bildet
das
-3-
Vademekum vom 9. April 2003, das die
föderale Kommission für die Kontrolle der
Wahlausgaben
anlässlich
der
Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 erstellt
hat (siehe Kammerdokument 50-2461/001).
Als Strafe für die Nicht-Beachtung der
Höchstgrenze für die politischen Parteien ist
vorgesehen, dass die Parlamentsvertreter der
Partei, die die vorgeschriebene Höchstgrenze
nicht eingehalten hat, für einen Zeitraum von
einem bis zu vier Monaten das Anrecht auf
finanzielle Unterstützung der Fraktions- und
Ratsarbeit verlieren. Die genaue Dauer dieser
Strafmaßnahme wird vom Kontrollausschuss
festgelegt (Art. 6 des Dekrets vom 7. April
2003).
Artikel 10 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994
sieht zusätzlich eine Reihe von strafrechtlichen
Sanktionen für die Personen vor, die die
Bestimmungen über die Höchstgrenze der
Wahlausgaben nicht berücksichtigt haben
(Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu einem
Monat und/oder Geldstrafe von 50 bis
500 EUR).
Eine weitere Vorschrift betrifft die Art der
Wahlwerbung. Artikel 5 §1 des Gesetzes vom
19.
Mai
1994
verbietet
gewisse
Wahlwerbepraktiken. So dürfen für die Zeit
der Wahlkampagne weder kommerzielle
Werbetafeln bzw. –plakate benutzt werden
noch nicht-kommerzielle Werbetafeln und –
plakate, deren Fläche mehr als 4m2 beträgt.
Darüber hinaus dürfen keine Gadgets oder
Geschenke verkauft oder verteilt werden.
Schließlich dürfen keine kommerziellen
Telefonkampagnen geführt oder kommerzielle
Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder
Kinosälen ausgestrahlt werden. Was genau
unter diesen Begriffen zu verstehen ist, wurde
im eben bereits angesprochenen Vademekum
vom 9. April 2003 festgehalten.
Die Strafen bei Missachtung dieser
Vorschriften sind identisch mit denen, die für
die Überschreitung der Höchstgrenze der
Wahlausgaben festgehalten wurden.
2. Regelung
des
Verfahrens
Deklarierung der Wahlausgaben
2.1. Deklarierung der Wahlausgaben
zur
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Auch für die Art und Weise, wie die
Wahlausgaben deklariert werden müssen, gibt
es eine Reihe von Vorschriften, an die sich die
politischen Parteien und Kandidaten halten
müssen. Die Artikel 6 des Gesetzes vom 19.
Mai 1994 und 116 §6 des Wahlgesetzbuches
schreiben vor, dass die politischen Parteien
und Kandidaten spätestens 45 Tage nach dem
Tag der Wahlen eine Erklärung über ihre
Wahlausgaben beim Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes (im Fall der Wahl des
Rates : beim Präsident des erstinstanzlichen
Gerichts in Eupen) hinterlegen müssen. Diese
Erklärung beinhaltet Angaben über die Höhe
der
Wahlausgaben,
über
deren
Verwendungszweck, gegebenenfalls über die
Verteilung der Wahlausgaben auf die
einzelnen Kandidaten sowie über den
Ursprung der verwendeten Geldmittel. Sollten
gewisse dieser Geldmittel auf Spenden
zurückgehen, dann muss die Identität der
Spender ab einer gewissen Spendenhöhe (125
EUR) dem Kontrollausschuss mitgeteilt
werden.
Die Deklarierung erfolgt anhand von
Vordrucken, die vom föderalen Innenminister
zur Verfügung gestellt werden (siehe die
entsprechenden Ministeriellen Erlasse vom 17.
Mai 2004 - Veröffentlichung der deutschen
Fassung im Belgischen Staatsblatt vom 11.
Juni 2004, Seite 44.208 und 44.214).
Bei Missachtung dieser Vorschriften können
wiederum die vorher erwähnten Strafen
verhängt werden.
2.2. Berichterstattung über die Erklärungen
Nachdem die politischen Parteien und die
Kandidaten ihre Erklärungen über die
Wahlausgaben beim Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands hinterlegt haben, verfasst
Letzterer binnen 75 Tagen nach der Wahl
einen Bericht in vierfacher Ausfertigung über
die hinterlegten Erklärungen (Art. 94ter §1 des
Wahlgesetzbuches). Dieser Bericht enthält eine
Übersicht über die Parteien und die
Kandidaten, die an der Wahl teilgenommen
haben sowie über die von ihnen getätigten
Wahlausgaben. Ferner wird vermerkt, ob
Verstöße gegen die Vorschriften zur Regelung
und zur Deklarierung der Wahlausgaben
festgestellt wurden. Zwei Exemplare des
23 (2004-2005) Nr. 1
Berichts werden dem Kontrollausschuss
übermittelt. Ein drittes Exemplar des Berichts
wird während 15 Tagen bei der Kanzlei des
Gerichts Erster Instanz zur Einsicht ausgelegt.
Alle Wahlberechtigten und alle Kandidaten
können diesen Bericht nach Vorlage ihrer
Wahlaufforderung einsehen und schriftlich
Bemerkungen dazu formulieren (Art. 94ter §2
des Wahlgesetzbuches). Danach werden die
beiden letzen Exemplare mitsamt der
formulierten
Bemerkungen
dem
Kontrollausschuss übermittelt.
2.3. Kontrolle durch den Ausschuss
Anhand der ihm zugestellten Unterlagen
(Berichte
des
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstandes über die Erklärung der
Wahlausgaben, Erklärungen der Wahlausgaben
der politischen Parteien und Kandidaten,
etwaige von den Wahlberechtigten formulierte
Bemerkungen und etwaige Erklärungen über
die Identität der Spender) überprüft der
Kontrollausschuss, ob die Wahlausgaben
ordnungsgemäß deklariert und die gesetzlichen
Regeln über die Wahlwerbung (Höchstgrenzen
und Art der Wahlwerbung) eingehalten worden
sind. Spätestens 90 Tage nach Erhalt der
Berichte
des
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
muss
der
Kontrollausschuss sich über die Richtigkeit
und die Vollständigkeit der Berichte
aussprechen und einen entsprechenden
Schlussbericht verabschieden (im vorliegenden
Fall spätestens am 16. November 2004).
Der Schlussbericht enthält zumindest folgende
Angaben (Art. 5 §1 des Dekrets vom 7. April
2003):
- pro politische Partei der Gesamtbetrag der
Wahlausgaben zugunsten dieser Partei
sowie der Gesamtbetrag der Wahlausgaben
zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag der
Ausgaben für alle Kandidaten dieser Liste
und individuell für jeden Gewählten,
- jeder Verstoß gegen die Bestimmungen
über die Regelung der Wahlausgaben.
Er kann jedoch noch andere Angaben
enthalten.
Der
Schlussbericht
wird
unverzüglich den Diensten des Belgischen
Staatsblatts übermittelt, die ihn innerhalb von
dreißig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des
Belgischen Staatsblatts veröffentlichen (Art. 5
§2 des Dekrets vom 7. April 2003).
-4-
2.4. strafrechtliche
Verfolgung
bei
Missachtung der Vorschriften über die
Wahlausgaben (Art. 10 §§ 2-4 des
Gesetzes vom 19. Mai 1994)
Jeder Verstoß gegen die in Artikel 10 §1 des
Gesetzes vom 19. Mai 1994 angeführten
Regeln (d.h. Missachtung der für die
Kandidaten vorgesehenen Höchstgrenzen,
unvollständige, falsche oder nicht fristgerechte
Hinterlegung
der
Erklärung
zu
den
Wahlausgaben der Kandidaten, Verstoß gegen
das Verbot gewisser Wahlwerbepraktiken)
kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies
geschieht entweder auf Initiative des
Prokurators des Königs oder nach Anzeige des
Kontrollausschusses bzw. jeder anderen
Person, die ein Interesse nachweisen kann. Die
Frist für die Anzeigeerstattung läuft am
200sten Tag nach der Wahl aus (d.h. konkret
am
30.
Dezember
2004).
Die
Verfolgungsinitiativen,
die
nicht
vom
Kontrollausschuss ausgehen, werden diesem
zur Begutachtung vorgelegt. Innerhalb von 30
Tagen nach seiner Befassung verabschiedet er
dazu eine begründete Stellungnahme und
übermittelt diese dem Prokurator des Königs.
KAPITEL II – VORGEHENSWEISE BEI
DER
ÜBERPRÜFUNG
DER
WAHLAUSGABEN
1. Genehmigung
der
Geschäftsordnung
Kontrollausschusses
angepassten
des
Auf seiner Sitzung vom 18. Oktober 2004 hat
der Kontrollausschuss sich zunächst mit der
Genehmigung
einer
überarbeiteten
Geschäftsordnung befasst. Eine Anpassung der
bisherigen Geschäftsordnung vom 10. April
2003 war notwendig geworden, da die
Befugnisse des Kontrollausschusses durch die
Verabschiedung des Dekrets vom 29. März
2004 auf die Kontrolle der Wahlausgaben
ausgedehnt
worden
sind.
Vor
der
Verabschiedung dieses Dekrets beschränkte
sich die Tätigkeit des Kontrollausschusses auf
die Überprüfung der öffentlichen Mitteilungen
und Informationskampagnen der Regierung
und ihrer Minister.
Mit der Anpassung der Geschäftsordnung
werden folgende Ziele verfolgt :
-5-
- Festlegung der Verfahrensweise bei der
Überprüfung der Wahlausgaben (siehe
neues Kapitel II der angepassten
Geschäftsordnung im Anhang II),
- Ausdehnung der Kontrollbefugnis in
punkto öffentliche Mitteilungen und
Informationskampagnen
auf
die
Mitteilungen
des
Präsidenten
des
Parlaments
der
Deutschsprachigen
Gemeinschaft,
- technische
und
terminologische
Anpassungen geringerer Tragweite.
Die vorgeschlagenen Anpassungen wurden
kurz vorgestellt. Zur Verfahrensweise bei der
Überprüfung der Wahlausgaben wurde darauf
hingewiesen, dass man sich bei der
Formulierung
der
diesbezüglichen
Bestimmungen an das Regelwerk der föderalen
Kontrollkommission angelehnt habe.
Nach diesen Erläuterungen verabschiedete der
Kontrollausschuss einstimmig mit 7 Jastimmen
die angepasste Geschäftsordnung (siehe
Anhang II).
Zusammen
mit
den
diesbezüglichen
Bestimmungen des Dekrets vom 7. April 2003
und Artikel 73quater der Geschäftsordnung des
DG-Parlaments bildet sie die Grundlage für die
Vorgehensweise des Kontrollausschusses bei
der Kontrolle der Wahlausgaben.
2. Festlegung der Vorgehensweise
Zu Beginn seiner Sitzung vom 18. Oktober
2004 beschloss der Ausschuss einstimmig, von
der Regel, wonach die Ausschüsse in geheimer
Sitzung tagen, in Anwendung von Artikel 18
§2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Parlaments abzuweichen, um somit eine
Teilnahme der Vertreter der nicht anerkannten
Fraktionen zu ermöglichen.
Alsdann legte der Kontrollausschuss die
Vorgehensweise bei der Überprüfung der
hinterlegten Dokumente fest. Dabei wurde
Folgendes festgehalten : Zunächst wird
überprüft,
ob
der
Vorsitzende
des
Hauptwahlvorstands
alle
Unterlagen
eingereicht hat und ob die von ihm erstellten
Berichte korrekt und vorschriftsmäßig
ausgefüllt
wurden.
Die
eigentliche
Überprüfung der Wahlausgaben ist Gegenstand
der nächsten Phase. Anhand der Berichte des
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands und der
23 (2004-2005) Nr. 1
übrigen
Unterlagen
(Erklärungen
der
politischen Parteien und Kandidaten über die
Wahlausgaben, Erklärungen zur Identität der
Spender, Bemerkungen der Wahlberechtigten
und etwaige Klagen) wird geprüft, ob die
Gesetzgebung über die Wahlausgaben
eingehalten wurde. Da die Erklärungen auf
Ehre und Gewissen abgegeben werden, wird
die
bisherige
Praxis
der
föderalen
Kontrollkommission
in
dieser
Frage
fortgeführt: Weiterführende Nachforschungen
werden nur dann angestellt, wenn konkrete
Hinweise auf eine Missachtung der
gesetzlichen Vorschriften vorliegen, wie z.B.
das Vorhandensein etwaiger Klagen oder
entsprechender
Bemerkungen
des
Hauptwahlvorsitzenden oder der Wähler. Im
Anschluss an diese Prüfung formuliert der
Ausschuss entsprechende Schlussfolgerungen
und hält diese in Form eines Berichts fest.
Mit der Vorbereitung der vorerwähnten
Prüfschritte wurde die Verwaltung beauftragt.
Der Ausschuss beschloss darüber hinaus, die in
Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets vom 7. April
2003 vorgesehene Möglichkeit, sich durch den
Rechnungshof beraten zu lassen, nicht in
Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung
wurde damit begründet, dass die zur Prüfung
vorgelegten Unterlagen nicht so umfangreich
und relativ übersichtlich gestaltet seien.
Außerdem
seien
bisher
keinerlei
Beanstandungen oder Bemerkungen formuliert
worden, so dass man auf eine relativ eindeutige
Sachlage schließen könne. Schließlich müsse
man auch die Frist für die Verabschiedung von
Schlussfolgerungen über die Richtigkeit und
die Vollständigkeit der vom Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands angefertigten Beichte im
Auge behalten; durch die Befragung des
Rechnungshofs könne man zeitlich in
Bedrängnis kommen.
KAPITEL
III
–
WAHLAUSGABEN
PRÜFUNG
DER
1. Prüfung der Richtigkeit und der
Vollständigkeit der vom Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstands hinterlegten
Unterlagen
Zunächst wurde überprüft, ob der Vorsitzende
des Hauptwahlvorstands seine Berichte über
23 (2004-2005) Nr. 1
die Wahlausgaben und die dazu gehörigen
Unterlagen vorschriftsmäßig eingereicht hat.
Die Grundlage dafür bildet zum einen Art.
94ter des Wahlgesetzbuches und zum anderen
die in Ausführung dieses Artikels ergangenen
Anleitungen und Mustervorlagen des föderalen
Innenministers (siehe Ministerieller Erlass vom
17. Mai 2004 zur Festlegung des Musters des
Berichts1 – deutsche Fassung, B.S. vom
11.06.2004, S. 44221).
Zu
den
vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands erstellten Berichten zu
den Wahlausgaben und zum Ursprung der dazu
verwendeten Geldmittel der Liste 1 – CSP, der
Liste 4 – PFF/MR, der Liste 5 – ECOLO, der
Liste 7 – SP, der Liste 21 – PJU/PDB sowie
der Liste 25 – VIVANT wurde festgestellt,
dass diese gemäß den o.e. Anleitungen und
Mustervorlagen erstellt und ausgefüllt wurden.
Die vorgenommenen Eintragungen wurden,
abgesehen
von
einigen
geringfügigen
materiellen Fehlern bei der Übertragung der
angegebenen
Wahlausgaben,
korrekt
vorgenommen. Die Berichte wurden am 18.
August 2004 hinterlegt; die dazu vorgesehene
Frist von 75 Tagen nach dem Datum der Wahl
wurde folglich eingehalten.
In
diesem
Zusammenhang
sei
der
Vollständigkeit halber erwähnt, dass der
Vorsitzende des Hauptwahlvorstands den
Vorgaben
von
Artikel
94ter
des
Wahlgesetzbuches zufolge insgesamt 4
Exemplare der Berichte erstellen und diese
dem Kontrollausschuss übermitteln muss. Da
am 13. Juni 2004 jedoch mehrere Wahlen
gleichzeitig stattfanden, ist der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstands dazu verpflichtet, jedem
zuständigen
Kontrollausschuss
ein
entsprechendes Exemplar seiner Berichte zu
übermitteln. Demnach muss nur ein Bericht
pro parlamentarische Versammlung erstellt
und übermittelt werden (siehe diesbezüglich
Fußnote (1) zu dem in der Anlage zum
1
Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung des Musters des Berichts, der dazu
bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den
politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten
Geldmittel bei gleichzeitigen Wahlen für das
Europäische Parlament und die Regional- und
Gemeinschaftsräte und den Ursprung der von ihnen
zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel
festzuhalten (deutsche Übersetzung - B.S. 11. Juni
2004, 2. Ausgabe, Seiten 44.221ff).
-6-
Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004
abgedruckten Muster des Berichts, deutsche
Fassung, B.S. 11. Juni 2004, S. 44223).
-7-
Gemäß Artikel 94ter §1 Absatz 4 des
Wahlgesetzbuches sind die Erklärungen der
politischen Parteien zu den Wahlausgaben
sowie zum Ursprung der dazu verwendeten
Geldmittel
dem
Bericht
beizufügen.
Diesbezüglich
wurde
festgestellt, dass
lediglich die Erklärung der Liste 21 - PJU/PDB
übermittelt worden war. Nach entsprechender
Rücksprache
mit
den
Diensten
des
Hauptwahlvorstands wurden die übrigen, dort
hinterlegten Erklärungen am 28. Oktober 2004
gegen Empfangsbestätigung übermittelt. Es
handelt sich dabei um die Erklärungen der
Liste 1 - CDH/CSP, der Liste 7 - PS/SP sowie
der Liste 5 - ECOLO. Für die Liste 4 PFF/MR und die Liste 25 - VIVANT wurden
keine Erklärungen beim Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands hinterlegt.
In diesem Zusammenhang wurde darauf
hingewiesen, dass die Bestimmungen zur
Hinterlegung der Erklärung der politischen
Parteien zu den Wahlausgaben und zum
Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel
undeutlich sind. Tatsächlich sind die
politischen Parteien aufgrund von Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Mai 1994 lediglich dazu
verpflichtet, eine entsprechende Erklärung
beim Hauptwahlvorstandsvorsitzenden des
Wahlkreises zu hinterlegen, in dem der Sitz der
Partei gelegen ist. Da lediglich die Partei
PJU/PDB ihren Sitz im deutschsprachigen
Wahlkreis hat, bestand nur für diese Partei eine
gesetzlich verankerte Verpflichtung, eine
entsprechende Erklärung beim Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstands zu hinterlegen. Aus
diesem Grunde wurde anfänglich auch nur
diese Erklärung übermittelt. Aus dem
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der politischen Parteien2 geht
2
Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des
Europäischen Parlaments und in Artikel 6 des
Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der
Wahlkampagne, über die Einschränkung und
Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates,
des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur
Festlegung
der
Prüfkriterien
für
offizielle
Mitteilungen der öffentlichen Behörden erwähnten
Erklärung, des Musters für die Erklärung der von den
politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten
23 (2004-2005) Nr. 1
jedoch hervor, dass die politischen Parteien
ihre Erklärungen nicht nur in dem Wahlkreis
hinterlegen müssen, in dem sie ihren Sitz
haben, sondern auch eine Abschrift dieser
Erklärungen dem jeweiligen Vorsitzenden des
deutschsprachigen,
französischen
beziehungsweise
niederländischen
Wahlkollegiums zustellen müssen (siehe
Fußnote (1) zu dem in der Anlage 2 zum o.e.
ministeriellen
Erlass
abgedruckten
Erklärungsformular). Dieser Auflage sind, wie
oben beschrieben, nicht alle Parteien
nachgekommen. Es kann davon ausgegangen
werden,
dass
der
Vorsitzende
des
Hauptwahlvorstands
es
aufgrund
der
beschriebenen undeutlichen Rechtslage nicht
für zwingend notwendig erachtet hat, die
Übermittlung der fehlenden Erklärungen
anzufordern (wozu er aufgrund von Artikel
94ter §1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
berechtigt gewesen wäre). Darüber hinaus ist
zu bemerken, dass diese Erklärungen für das
vorliegende Prüfverfahren nur dann von
Interesse sind, wenn die politische Partei
tatsächlich für die Wahl des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft spezifische
Ausgaben veranschlagt hat. Da jedoch am 13.
Juni 2004 mehrere Wahlen gleichzeitig
stattgefunden haben, ist davon auszugehen,
dass die Parteien ihre Wahlausgaben nicht
nach Wahl aufgeschlüsselt, sondern nur
Globalbeträge für alle Wahlen gemeinsam
gemäß Artikel 2 §1 des Gesetzes vom 19. Mai
1994 angegeben haben. Die Prüfung, ob die
diesbezügliche
Höchstgrenze
(d.h.
1.000.000 EUR) überschritten wurde oder
nicht, gehört jedoch nicht zur Zuständigkeit
des Kontrollausschusses, sondern wird von der
föderalen Kontrollkommission vorgenommen3.
Im Anschluss an diese Darlegungen, beschloss
der Ausschuss, die Übermittlung der fehlenden
Erklärungen bei den betreffenden Partein nicht
zu beantragen.
3
Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den
Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser
Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für
die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen.
Siehe in diesem Sinne das Gutachten des Staatsrates
zum Vorschlag eines Dekretes der Wallonischen
Region zur Kontrolle der Wahlausgaben, Dokument
des Wallonischen Parlaments 632 (2003-2004) Nr. 2,
Seite 8.
23 (2004-2005) Nr. 1
Gemäß Artikel 94ter §1 Absatz 4 des
Wahlgesetzbuches sind die Erklärungen der
Kandidaten zu den Wahlausgaben sowie zum
Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel
dem Bericht beizufügen. Diesbezüglich wurde
festgestellt, dass die Erklärungen aller
Kandidaten der Liste 1 – CSP, der Liste 4 –
PFF/MR, der Liste 5 – ECOLO, der Liste 7 –
SP, der Liste 21 – PJU/PDB sowie der Liste 25
– VIVANT übermittelt wurden.
Gemäß Artikel 94ter §2 Absatz 3 des
Wahlgesetzbuches übermittelt der Vorsitzende
des Hauptwahlvorstands die von den
Kandidaten und den Wahlberechtigten
angebrachten Bemerkungen zu den Berichten
und den Erklärungen über die Wahlausgaben
und über den Ursprung der dazu verwendeten
Geldmittel. Am 14. September 2004 ging ein
entsprechendes Schreiben des Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstands ein, indem darauf
hingewiesen
wurde,
dass
keinerlei
Bemerkungen von Seiten der Kandidaten oder
der eingetragenen Wähler zu den Berichten
und den Erklärungen eingegangen waren.
2. Prüfung der Erklärungen der politischen
Parteien über die Wahlausgaben und den
Ursprung
der
dazu
verwendeten
Geldmittel
-8-
Wahlausgaben, die mehrere Wahlen zusammen
betreffen, ist die föderale Kontrollkommission
zuständig.
Für diese Parteien hat sich die Kontrolle
deshalb auf die Feststellung beschränkt, dass
diese keine spezifischen Werbeausgaben für
die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft getätigt haben. Somit wurde nun
die Erklärung der Liste 21 - PJU/PDB einer
weiterführenden Prüfung (Einhaltung der
Höchstgrenze
und
verwendete
Werbepraktiken) unterzogen.
Aus dem Vorangegangen folgt, dass ein
schlüssiger Vergleich der Wahlausgaben, die
die einzelnen politischen Parteien getätigt
haben, sich folglich nur anstellen lässt, wenn
man die Werbeausgaben für alle Wahlen
berücksichtigt. Vollständige Informationen
liegen dem Kontrollausschuss jedoch nur für
die Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft vor. Die im Anhang IV
veröffentlichte Übersicht, die nur die
Wahlausgaben für diese Wahl aufführt, ist in
diesem Sinne nur sehr begrenzt aussagekräftig.
Ähnliches gilt im Übrigen auch für die
Übersicht der Wahlausgaben der einzelnen
Kandidaten.
Liste 1 – CSP
Vorbemerkung
Wie unter Punkt 1 des Kapitels III bereits
angedeutet, haben alle Parteien, die sich auf
dem gesamten Gebiet der Wallonischen
Region zur Wahl gestellt haben (CSP-CDH,
PFF/MR, ECOLO, SP-PS, VIVANT), es
vorgezogen, alle Werbeausgaben für alle
Wahlen vom 13. Juni 2004 (Europäisches
Parlament, Wallonischer Regionalrat und Rat
der
Deutschsprachigen
Gemeinschaft)
zusammenzufassen. Folglich wurden die
entstandenen Kosten nicht nach Wahl
aufgeschlüsselt und keine entsprechend
getrennten Erklärungen hinterlegt. In diesem
Zusammenhang muss darauf hingewiesen
werden, dass der Kontrollausschuss des
Parlaments
der
Deutschsprachigen
Gemeinschaft
nur
die
Wahlausgaben
überprüfen kann, die im Hinblick auf die Wahl
des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
getätigt wurden. Für die Kontrolle der
Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits
bemerkt, gibt es für die Liste 1 – CDH/CSP
keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für
die Hinterlegung einer Erklärung beim
Hauptwahlvorstandsvorsitzenden
des
deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht
des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist
zu entnehmen, dass die politische Partei keine
spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat
der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.
Juni 2004 getätigt hat. In der Abschrift der
Erklärung, die dem Vorsitzenden des
Wahlkreises übermittelt wurde, in dem sich der
Sitz der Partei befindet, findet sich ebenfalls
kein Hinweis auf derartige Wahlausgaben.
Da keine Wahlausgaben für die Wahl des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich
eine
Prüfung
der
Einhaltung
der
diesbezüglichen Bestimmungen.
-9-
Liste 4 – PFF/MR
Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits
bemerkt, gibt es für die Liste 4 – PFF/MR
keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für
die Hinterlegung einer Erklärung beim
Hauptwahlvorstandsvorsitzenden
des
deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht
des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist
zu entnehmen, dass die politische Partei keine
spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat
der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.
Juni 2004 getätigt hat.
Da keine Wahlausgaben für die Wahl des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich
eine
Prüfung
der
Einhaltung
der
diesbezüglichen Bestimmungen.
Liste 5 - ECOLO
Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits
bemerkt, gibt es für die Liste 5 – ECOLO
keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für
die Hinterlegung einer Erklärung beim
Hauptwahlvorstandsvorsitzenden
des
deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht
des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist
zu entnehmen, dass die politische Partei keine
spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat
der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.
Juni 2004 getätigt hat. In der Abschrift der
Erklärung, die dem Vorsitzenden des
Wahlkreises übermittelt wurde, in dem sich der
Sitz der Partei befindet, findet sich ebenfalls
kein Hinweis auf derartige Wahlausgaben.
Da keine Wahlausgaben für die Wahl des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich
eine
Prüfung
der
Einhaltung
der
diesbezüglichen Bestimmungen.
Liste 7 – SP
Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits
bemerkt, gibt es für die Liste 7 – SP keine
gesetzlich verankerte Verpflichtung für die
Hinterlegung
einer
Erklärung
beim
Hauptwahlvorstandsvorsitzenden
des
deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht
des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist
23 (2004-2005) Nr. 1
zu entnehmen, dass die politische Partei keine
spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat
der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.
Juni 2004 getätigt hat. In der Abschrift der
Erklärung, die dem Vorsitzenden des
Wahlkreises übermittelt wurde, in dem sich der
Sitz der Partei befindet, findet sich ebenfalls
kein Hinweis auf derartige Wahlausgaben.
Da keine Wahlausgaben für die Wahl des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich
eine
Prüfung
der
Einhaltung
der
diesbezüglichen Bestimmungen.
Liste 21 – PJU/PDB
In Bezug auf die Erklärung der Liste 21 –
PJU/PDB wurde festgestellt, dass diese den
Vorgaben der in Artikel 6 des Gesetzes vom
19. Mai 1994 aufgeführten Vorschriften
entspricht. Darüber hinaus wurde jedoch
festgestellt, dass diese Erklärung außerhalb der
für die Hinterlegung vorgesehenen 45tägigen
Frist unterzeichnet wurde. Diese Verspätung
hat jedoch praktische Gründe, wie eine
entsprechende
Nachfrage
beim
erstinstanzlichen Gericht ergab. Aufgrund der
Tatsache, dass das Auslaufen der Frist in die
Urlaubszeit fiel, hat der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstands es den Parteien und
Kandidaten erlaubt, ihre Erklärungen einige
Tage später zu hinterlegen.
In Bezug auf die Beachtung der für die
Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde
zum einen festgestellt, dass der von der Liste
21 – PJU/PDB angegebene und vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
bestätigte Betrag (24.220, 21 EUR) die
vorgesehene Höchstgrenze von 25.000 EUR
nicht überschreitet.
Zum anderen kann aus den Angaben in der
Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass die Liste unerlaubte Werbepraktiken für
ihre Wahlkampagne benutzt hat.
Liste 25 – VIVANT
Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits
bemerkt, gibt es für die Liste 25 – VIVANT
keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für
23 (2004-2005) Nr. 1
die Hinterlegung einer Erklärung beim
Hauptwahlvorstandsvorsitzenden
des
deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht
des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist
zu entnehmen, dass die politische Partei keine
spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat
der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.
Juni 2004 getätigt hat.
Da keine Wahlausgaben für die Wahl des
Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am
13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich
eine Prüfung in Bezug der Einhaltung der
diesbezüglichen Bestimmungen.
Schließlich wurde festgestellt, dass für keine
der Erklärungen der angeführten Listen
etwaige Bemerkungen oder Beanstandungen
formuliert wurden. Darüber hinaus sind bisher
keinerlei Klagen mitgeteilt worden.
3. Prüfung
der
Erklärungen
der
Kandidaten über die Wahlausgaben und
den Ursprung der dazu verwendeten
Geldmittel
Vorbemerkung
Bei der Überprüfung der Erklärungen der
einzelnen Kandidaten wurden bei allen Listen
eine Reihe von Form- oder materiellen Fehlern
festgestellt. So wurden mehrere Erklärungen
zu spät hinterlegt, andere enthielten teils
unkohärente oder fehlerhafte Angaben; bei
einigen wurde versäumt, die vorgeschriebenen
Bescheinigungen und Belege beizufügen. Eine
Liste der festgestellten Unregelmäßigkeiten
wurde von der Verwaltung erstellt und dem
Ausschuss vorgelegt. Bei der näheren Analyse
dieser Unregelmäßigkeiten stellte sich heraus,
dass für all diese Fehler objektive Erklärungen
gefunden
werden
konnten
(schwer
verständliche Vorschriften, unsachgemäßes
Ausfüllen,
unkorrekte
Addition
der
Einzelbeträge,
Unterschied
zwischen
Schätzung und effektiv getätigten Ausgaben
usw.). Der Ausschuss kam deshalb zu dem
Schluss, dass diese Form- bzw. materiellen
Fehler keinen Einfluss auf die Erörterung der
Frage haben, ob die Vorschriften zu den
Wahlausgaben eingehalten wurden oder nicht.
- 10 -
- 11 -
Liste 1 – CSP
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 1
– CSP wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen
Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in
Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der Kandidaten4 festgelegt sind.
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben
geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der
Liste 1 – CSP angegebenen und vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
bestätigten
Beträge
die
vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.348 EUR für die 10
Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR
für
die
übrigen
Kandidaten)
nicht
überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der
Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass
die
Kandidaten
unerlaubte
Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne
benutzt haben.
Liste 4 – PFF/MR
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 4
– PFF/MR wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen
Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in
Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind
(siehe Fußnote 4).
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben
geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der
4
Ministerieller Erlass vom 17. Mai zur Festlegung des
Musters der in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches
festgelegten Erklärung, die von den Kandidaten für
die Wahlen des Europäischen Parlaments und der
Regional- und Gemeinschaftsräte abzugeben ist, des
Musters der Erklärung der von den Kandidaten für
Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben, des
Musters der Erklärung über den Ursprung der von
ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten
Geldmittel und des Musters für die Bestätigung des
Empfangs dieser Erklärungen (deutsche Übersetzung
– B.S. 11. Juni 2004, 2. Ausgabe, Seiten 44.216ff.).
23 (2004-2005) Nr. 1
Liste 4 – PFF/MR angegebenen und vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
bestätigten
Beträge
die
vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.348 EUR für 7 Kandidaten
am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der
Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass
die
Kandidaten
unerlaubte
Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne
benutzt haben.
Liste 5 – ECOLO
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 5
– ECOLO wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen
Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in
Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind
(siehe Fußnote 4).
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben
geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der
Liste 5 – ECOLO angegebenen und vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
bestätigten
Beträge
die
vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.348 EUR für 4 Kandidaten
am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der
Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass
die
Kandidaten
unerlaubte
Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne
benutzt haben.
Liste 7 – SP
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 7
– SP wurde festgestellt, dass diese - abgesehen
von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern den Vorschriften entsprechen, die in Artikel
116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind
(siehe Fußnote 4).
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben
geltenden Richtlinien wurde zum einen
23 (2004-2005) Nr. 1
festgestellt, dass die von den Kandidaten der
Liste 7 – SP angegebenen und vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
bestätigten
Beträge
die
vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.348 EUR für 5 Kandidaten
am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der
Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass
die
Kandidaten
unerlaubte
Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne
benutzt haben.
Liste 21 – PJU/PDB
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste
21 – PJU/PDB wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen
Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in
Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind
(siehe Fußnote 4).
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben
geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der
Liste 21 – PJU/PDB angegebenen und vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
bestätigten
Beträge
die
vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.348 EUR für 4 Kandidaten
am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der
Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass
die
Kandidaten
unerlaubte
Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne
benutzt haben.
Liste 25 – VIVANT
Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste
25 – VIVANT wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen
Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in
Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im
ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur
Festlegung der Muster der verschiedenen
Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind
(siehe Fußnote 4).
- 12 -
Zur Beachtung der für die Wahlausgaben
geltenden Richtlinien wurde zum einen
festgestellt, dass die von den Kandidaten der
Liste 25 – VIVANT angegebenen und vom
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands
bestätigten
Beträge
die
vorgesehenen
Höchstgrenzen (3.348 EUR für 1 Kandidaten
am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die
übrigen Kandidaten) nicht überschreiten.
Zum anderen kann aus den Angaben in der
Erklärung nicht darauf geschlossen werden,
dass
die
Kandidaten
unerlaubte
Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne
benutzt haben.
Schließlich wurde festgestellt, dass für keine
der Erklärungen der Kandidaten etwaige
Bemerkungen oder Beanstandungen formuliert
wurden. Darüber hinaus sind bisher keinerlei
Klagen mitgeteilt worden.
KAPITEL IV - SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Richtigkeit und Vollständigkeit
Berichte
des
Vorsitzenden
Hauptwahlvorstands
der
des
Aufgrund der unter Kapitel III beschriebenen
Überprüfungen erklärt der Kontrollausschuss
die
Berichte
des
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstands für die Wahlen zum Rat
der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13.
Juni 2004 für richtig und vollständig.
2. Feststellung von etwaigen Verstößen
gegen die Vorschriften über die
Wahlausgaben
Aufgrund der Tatsache, dass die politischen
Parteien, die dazu laut Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Mai 1994 zur Regelung der
Wahlkampagne sowie zur Einschränkung der
Wahlausgaben
für
die
Wahlen
des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region BrüsselHauptstadt
und
des
Rates
der
Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie zur
Festlegung des Kriteriums zur Kontrolle der
offiziellen Mitteilungen der öffentlichen
Behörden verpflichtet waren, eine Erklärung
zu ihren Wahlausgaben sowie zum Ursprung
- 13 -
der dazu verwendeten Geldmittel hinterlegt
haben;
Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel
hinterlegt haben;
aufgrund der Tatsache, dass bei der
Überprüfung der von den Kandidaten und den
politischen Parteien hinterlegten Erklärungen
zu den Wahlausgaben sowie zum Ursprung der
dazu verwendeten Geldmittel eine Reihe von
Form- oder materiellen Fehlern festgestellt
wurden, die die Einhaltung der Vorschriften zu
den
Wahlausgaben
jedoch
nicht
beeinträchtigen,
aufgrund der Tatsache, dass zu den
Erklärungen der Kandidaten und der
politischen Parteien bis dato keinerlei
Bemerkungen von Seiten der Wahlberechtigten
beziehungsweise der Kandidaten formuliert,
keinerlei Klagen eingereicht und keinerlei
Verfolgungen eingeleitet wurden,
erklärt der Kontrollausschuss, dass er bei der
Überprüfung der ihm vorgelegten Unterlagen
keinerlei Verstöße gegen die Bestimmungen
der Artikel 2 und 5 des o.e. Gesetzes vom 19.
Mai 1994 festgestellt hat und
beschließt infolgedessen, keine Strafe gemäß
Artikel 6 des Dekrets vom 7. April 2003 zu
verhängen und keine Klage bei der zuständigen
Staatsanwaltschaft aufgrund von Artikel 10 des
o.e. Gesetzes vom 19. Mai 1994 einzureichen.
23 (2004-2005) Nr. 1
aufgrund der Tatsache, dass alle Kandidaten
Erklärungen zu ihren Wahlausgaben sowie
zum
3. Angabe der Wahlausgaben
Die Wahlausgaben der politischen Parteien
und der Kandidaten der Listen, die sich zur
Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft am 13. Juni 2004 gestellt haben,
sind im Anhang IV abgedruckt.
KAPITEL V - ABSTIMMUNGEN
Der in Kapitel IV unter Punkt 1 angeführte
Beschluss wurde mit 8 Jastimmen einstimmig
angenommen.
Der in Kapitel IV unter Punkt 2 angeführte
Beschluss
wurde
mit
dem
selben
Abstimmungsergebnis verabschiedet.
Der vorgelegte Teil des Berichts wurde mit
8 Jastimmen einstimmig gutgeheißen. Für die
Wiedergabe der Beratungen in der Sitzung
vom 8. November 2004 wurde dem
Berichterstatter einstimmig das Vertrauen
ausgesprochen.
Der Vorsitzende
L. SIQUET
Der Berichterstatter
H.-D. LASCHET
23 (2004-2005) Nr. 1
- 14 -
ANHANG I
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
- 15 -
23 (2004-2005) Nr. 1
GESETZ VOM 19. MAI 1994 ZUR REGELUNG DER WAHLKAMPAGNE, ÜBER DIE
EINSCHRÄNKUNG UND ERKLÄRUNG DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHLEN DES
WALLONISCHEN REGIONALRATES, DES FLÄMISCHEN RATES, DES RATES DER
REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT UND DES RATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN
GEMEINSCHAFT UND ZUR FESTLEGUNG DER PRÜFKRITERIEN FÜR OFFIZIELLE
MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN * **
Stand 9. Juni 2004
KAPITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:
1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben
für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der
politischen Parteien,
2. politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an
den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die gemäß dem
Gesetz über die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kandidaten
vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets und der Ordonnanz
versucht, die Äußerung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm
festgelegten Art und Weise zu beeinflussen,
3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989
erwähnte Komponenten einer politischen Partei,
4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte
Inhaber politischer Mandate,
5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte
Kontrollkommission.
Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Als Komponenten einer politischen
Partei gelten Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen
einer politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar mit dieser
politischen Partei verbunden sind, und zwar:
- Studiendienste,
- wissenschaftliche Einrichtungen,
- Einrichtungen für politische Bildung,
- Produzenten konzessionierter politischer Sendungen,
- die in Artikel 22 erwähnte Einrichtung,
- Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahlen der Föderalen
Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte,
- politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalräten und
Provinzialräten und Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
*
**
Abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994 (B.S. 12.03.1999), die Gesetzes I, II und III vom 10. April 1995, das
Gesetz vom 25. Juni 1998, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, Art. 27 des Gesetzes vom 22. Januar 2002, die Art.
27 und 28 des Gesetzes vom 2. März 2004 und das Gesetz vom 25. April 2004.
Grundlage bildete die inoffizielle koordinierte Fassung, die von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen
beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt wurde.
23 (2004-2005) Nr. 1
- 16 -
konstituiert sind und die die Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese
Versammlungen den politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen.
Artikel 1 Nr. 3bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Inhabern politischer Mandate: natürliche
Personen, die Mitglied einer parlamentarischen Versammlung oder einer Exekutive der
Europäischen Union, des Föderalstaates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz,
einer Gemeinde oder eines intrakommunalen Distrikts sind oder die von einer dieser
Versammlungen oder Exekutiven bestimmt worden sind, um ein Mandat in einer juristischen
Person des öffentlichen oder privaten Rechts auszuüben, Bedienstete, die von diesen
Versammlungen oder Exekutiven abhängen, ausgenommen.
Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Kontrollkommission: eine
paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte
Kommission unter dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats.
KAPITEL II - REGELUNG DER WAHLKAMPAGNE UND EINSCHRÄNKUNG UND
ERKLÄRUNG DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHLEN DES WALLONISCHEN
REGIONALRATES, DES FLÄMISCHEN RATES, DES RATES DER REGION BRÜSSELHAUPTSTADT UND DES RATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Artikel 2 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung
der politischen Parteien für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einerseits beziehungsweise für
die Wahlen des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt andererseits darf
jeweils zusammen 1 000 000 EUR pro politische Partei nicht überschreiten.
Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung darf der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen
Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien:
1. 800 000 EUR für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen
Rates,
2. 175 000 EUR für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt,
3. 25 000 EUR für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht überschreiten.
Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen politische Parteien nicht mehr als 1 000 000
EUR für ihre gesamten Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen ausgeben, wenn mehrere
Wahlen am selben Tag stattfinden.
Fünfundzwanzig Prozent dieser Beträge können jedoch den Kandidaten angerechnet werden. In
diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des im vorliegenden Absatz
vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten.
Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten.
Eingegangene Wahlausgaben werden dem betreffenden Kandidaten nur in seinem Wahlkreis
angerechnet.
- 17 -
23 (2004-2005) Nr. 1
§ 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der
einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen
Rates nicht auf mehr belaufen als:
1. 8 700 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl im Wahlkreis, in dem der
Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für
einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten,
2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei
den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist.
Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein,
3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die
Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden,
4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen
Gunsten angewandt werden.
§ 3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der
einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt nicht auf mehr
belaufen als:
1. 8 700 EUR plus 0,0175 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl eingetragen war, für jeden der
Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten
Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden
Kandidaten,
2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei
den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht
notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein,
3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die
Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden,
4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen
Gunsten angewandt werden.
§ 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die finanziellen Verpflichtungen für
Wahlwerbung der Kandidaten für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates
gemäß Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen
anwendbar.
§ 5 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der
einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht auf
mehr belaufen als:
1. 1 750 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste – entsprechend der
Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen,
von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten,
2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei
den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht
notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein,
3. 1 250 EUR für jeden anderen Kandidaten.
§ 6 - Schließen sich mehrere Kandidaten derselben Liste für ihre Wahlwerbung zusammen, so müssen
sie im Voraus und schriftlich den Teil der Ausgaben bestimmen, der mit ihrer jeweiligen Quote
verrechnet wird.
23 (2004-2005) Nr. 1
- 18 -
§ 7 - Wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden und ein Kandidat auf mehreren Listen
kandidiert, dürfen die für die einzelnen Kandidaten in den Gesetzen über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben vorgesehenen Höchstbeträge nicht addiert werden. Nur der höchste
Höchstbetrag wird berücksichtigt.
§ 8 - Die in den Paragraphen 1, 2, 3 und 5 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der
Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäß einer Formel, die
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf der Grundlage des am 1. Januar 1994
anwendbaren Schwellenindexes festgelegt wird.
Übergangsbestimmung
Für die Festlegung der in § 3 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen
der Räte vom 13. Juni 2004 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 1999 aus
Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren Parteien vorgeschlagen
worden waren und diese Parteien für die Wahlen vom 13. Juni 2004 getrennte Listen vorschlagen, das
Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 1. Januar 2004 der flämischen Mitglieder des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und der sechs flämischen Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die
von ihnen bestimmt worden sind, um im Flämischen Rat zu tagen.
Artikel 3 - Spätestens sechs Monate vor den Wahlen teilt der Föderalminister des Innern die gemäß
den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 berechneten Höchstbeträge mit, die
die einzelnen Kandidaten ausgeben dürfen.
Artikel 4 - § 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für
schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei
und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die in den drei Monaten vor den Wahlen erfolgen,
gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung.
§ 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die von
Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, außer wenn die
Letztgenannten:
- sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten Kampagne diese
Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu beenden,
- eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche Zustimmung der
Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise übermitteln, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches
einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für Wahlwerbung
gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise
Unterlagen den von den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei.
Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches : siehe infra
§ 3 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung:
1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges,
2. Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer Zeitschrift,
sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie
außerhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise
Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine für oder im Hinblick auf die Wahlen
geschaffene Tageszeitung beziehungsweise Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität
dieselben wie außerhalb der Wahlperiode sind,
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23 (2004-2005) Nr. 1
3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder Kommentaren, sofern
diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie außerhalb der
Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage
ausgestrahlt werden,
4. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von Wahlsendungen,
sofern Vertreter der in Artikel 1 erwähnten politischen Parteien an diesen Sendungen teilnehmen
können,
5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre Dauer auf der
Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den gesetzgebenden Versammlungen
festgelegt werden,
6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass:
- sie nicht ausschließlich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden,
- geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise organisiert
werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von
zwei Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung
mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, oder auf der Grundlage eines
Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die
betreffende Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind
die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich außergewöhnlich im
Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise
wohl als Wahlausgaben angerechnet werden,
7. Kosten nicht regelmäßiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein
Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden,
Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen sind.
Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der Unterschied als Wahlausgabe
angerechnet werden,
8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei auf nationaler
oder lokaler Ebene insbesondere für die Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen
gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich
außergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie
ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden,
9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von Internetanwendungen, vorausgesetzt
dass diese auf dieselbe Weise und gemäß denselben Regeln erfolgen wie außerhalb des
Bezugszeitraums.
§ 4 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die
die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind, müssen zum Marktpreis verrechnet werden.
Artikel 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, die in Anwendung von
Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von der Kontrollkommission, einem Rat beziehungsweise
einem von ihm bestimmten Organ auferlegt werden.
Artikel 5 - § 1 - In den drei Monaten vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und Kandidaten
sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten:
1. keine kommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate benutzen,
2. keine nichtkommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m² benutzen,
3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der Verteilungsweise
und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, außer an Kandidaten und Personen, die
in Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von politischen
Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen
auf Papier oder auf jedem anderen Datenträger mit einer ausschließlich meinungsbildenden oder
illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder
Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der
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Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt sind, und
bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist,
4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen,
5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in Kinosälen ausstrahlen.
Artikel 184 des Wahlgesetzbuches - Mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu
zweihundert EUR wird belegt, wer Wählern eine Geldsumme oder irgendwelche Werte gegeben,
angeboten oder versprochen hat unter dem Vorwand, es handle sich um eine Reise- oder
Aufenthaltsentschädigung.
Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer Wählern anlässlich einer Wahl Esswaren oder
Getränke gegeben, angeboten oder versprochen hat.
Mit der gleichen Strafe wird auch der Wähler belegt, der Geschenke, Angebote oder
Versprechungen angenommen hat.
§ 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von
Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen.
Artikel 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer
Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten:
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu
befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen
fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des
Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen
Empfangsbestätigung einzureichen,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel während zweier
Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die
Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der
Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu
behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen dem betreffenden Rat
beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ zu übermitteln, die gemäß Artikel 11 für die
Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge tragen.
Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung
der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem
Zweck vom Föderalminister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht werden.
Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den politischen Parteien
spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer
Listennummer stellen.
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Diese Formulare werden von
Empfangsbestätigung hinterlegt.
den
Antragstellern
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unterzeichnet,
datiert
und
gegen
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung
der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen.
Artikel 7 - Die Artikel 94ter, 107 Absatz 8, 116 § 6, 119ter und 125 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches
sind entsprechend anwendbar auf die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates,
des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Für diese Anwendung ist jedoch:
1. der Verweis auf die Kontrollkommission durch einen Verweis auf den betreffenden Rat
beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ zu ersetzen,
2. der Verweis auf die Vorsitzenden der Kontrollkommission durch einen Verweis auf den
Präsidenten des betreffenden Rates beziehungsweise den Vorsitzenden des von ihm bestimmten
Organs zu ersetzen,
3. der Verweis auf den Minister des Innern als ein Verweis auf den Föderalminister des Innern zu
verstehen,
4. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verweis auf Artikel 6
beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung
und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch einen Verweis auf Artikel
6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen,
5. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch
einen Verweis auf Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen.
Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches - § 1 - Binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum
der Wahlen verfassen die Vorsitzenden der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise und die Vorsitzenden der in Artikel 94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der
Kollegien - jeder für seinen Bereich - für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4.
Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der
Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien erwähnte Kontrollkommission einen Bericht in vierfacher Ausfertigung über die
von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten
Ausgaben und über den Ursprung der verwendeten Geldmittel.
Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Informationen und näheren
Erläuterungen anfordern, die notwendig sind.
Im Bericht werden vermerkt:
- die Parteien und Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben,
- die von ihnen gemachten Wahlausgaben,
- die von ihnen begangenen Verstöße gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen
Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien und in Artikel 116 § 6 erwähnte Erklärungspflicht,
- die Verstöße gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen
Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen
Parteien, die aus den von den Parteien und Kandidaten hinterlegten Erklärungen
hervorgehen.
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Die Erklärungen werden dem Bericht in der Anlage beigefügt.
Der Bericht wird anhand von Formularen erstellt, die der Minister des Innern zu diesem
Zweck zur Verfügung stellt.
§ 2 - Zwei Exemplare des Berichts werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
aufbewahrt, die beiden anderen Exemplare werden den Vorsitzenden der
Kontrollkommission ausgehändigt.
Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während
fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz ausgelegt, wo er von allen
Wahlberechtigten auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann; während
derselben Frist können die Wahlberechtigten ihre Bemerkungen über den Bericht schriftlich
formulieren.
Die beiden letzten Exemplare des Berichts und die von den Kandidaten und
Wahlberechtigten gemachten Bemerkungen übermittelt der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes anschließend den Vorsitzenden der Kontrollkommission.
Artikel 107 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches - In den Wahlaufforderungen wird angegeben,
an welchem Tag und in welchem Raum der Wähler zu wählen hat, welche Ernennungen
vorzunehmen sind und wann die Wahlbüros öffnen und schließen; darin werden auch die
Vorschriften von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 und von Artikel 130 Absatz 1
Nr. 3 aufgeführt. In den Wahlaufforderungen, die dem durch Königlichen Erlass
festzulegenden Muster entsprechen, werden Name, Vornamen, Geschlecht und
Hauptwohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines Ehepartners und die Nummer
angegeben, unter der er auf der Wählerliste steht.
Artikel 116 - § 6 des Wahlgesetzbuches - In der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die
ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten:
1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben zu befolgen,
2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser
Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes
des
Wahlkreises
oder
beim
Vorsitzenden
des
Hauptwahlvorstandes
des
französischen
beziehungsweise
niederländischen
Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Bei gleichzeitigen Wahlen für
die Erneuerung von gesetzgebenden Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr
als eine Versammlung vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des
Kollegiums, der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen ein,
3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während
zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren.
Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben,
verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die
zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von hundertfünfundzwanzig Euro und mehr
gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen
nach dem Datum der Wahl der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäß Artikel 16bis
des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge
trägt.
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Die Annahmeakte, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung
der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu
diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die
Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten
Registrierungsformulare werden den Kandidaten spätestens bei Hinterlegung der
Annahmeakte zur Verfügung gestellt.
Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen
Empfangsbestätigung hinterlegt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die
Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der
Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen.
Artikel 119ter des Wahlgesetzbuches - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises
beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums weist die Kandidaten ab, die ihrer
Annahmeakte die in Artikel 116 § 6 vorgeschriebene Erklärung nicht beigefügt haben.
Artikel 125 – Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - Gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes
des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, die sich nicht
auf die Wählbarkeit der Kandidaten beziehen, kann keine Berufung eingelegt werden,
ausgenommen gegen Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 119ter getroffen werden.
Artikel 7bis - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ kann sich für die
Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom
Rechnungshof beraten lassen.
Artikel 8 – [...]
Artikel 9 - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ erlegt einer
politischen Partei, die den in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet, die
Sanktion auf, die der betreffende Rat per Dekret beziehungsweise Ordonnanz festgelegt hat.
Artikel 10 - § 1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt:
1. wer für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, ohne den Vorsitzenden des
betreffenden Hauptwahlvorstandes davon zu verständigen,
2. wer wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel
2 §§ 2, 3 und 5 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten,
3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel innerhalb der in
Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben,
4. wer die in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält.
Artikel 181 des Wahlgesetzbuches - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem
Monat und mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert EUR oder mit nur einer
dieser Strafen wird belegt, wer unmittelbar oder mittelbar, auch in Form einer Wette, Geld,
irgendwelche Werte oder Vorteile oder auch Unterstützungen gegeben, angeboten oder
versprochen hat unter der Bedingung, dafür eine bestimmte Stimmabgabe oder eine
Stimmenthaltung zu erreichen beziehungsweise die in Artikel 147bis vorgesehene Vollmacht
zu erhalten, oder wer die Gewährung der genannten Vorteile vom Ausgang der Wahl
abhängig macht.
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Mit den gleichen Strafen wird belegt, wer diese Angebote oder Versprechungen
angenommen hat.
Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches – siehe supra
§ 2 - Jeder in § 1 vorgesehene Verstoß kann entweder auf Initiative des Prokurators des Königs oder
infolge einer Anzeige des betreffenden Rates beziehungsweise des von ihm bestimmten Organs
beziehungsweise jeder anderen Person, die ein Interesse nachweisen kann, verfolgt werden.
§ 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs und für das
Erstatten von Anzeigen oder Unregelmäßigkeitsmeldungen in Bezug auf die in § 1 erwähnten
Verstöße läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab.
In Bezug auf die von dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ
erstatteten Unregelmäßigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der
Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von dreißig Tagen ab Empfang einer
Unregelmäßigkeitsmeldung.
Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm
bestimmten Organ eine Abschrift der Anzeigen, die nicht von dem betreffenden Rat beziehungsweise
von dem von ihm bestimmten Organ ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb
derselben Frist setzt der Prokurator des Königs den betreffenden Rat beziehungsweise das von ihm
bestimmte Organ] von seinem Beschluss in Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten
Verstöße einzuleiten.
Innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt der Abschrift der erstatteten Anzeigen oder des
Verfolgungsbeschlusses erteilt der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ
dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Anzeigen
beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäß dem vorhergehenden
Absatz in Kenntnis gesetzt hat.
Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus.
§ 4 - Wer eine Anzeige erstattet beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet
erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe
von 50 EUR bis 500 EUR belegt.
Artikel 11 - Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien und ihren
Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber
politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste
entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben. Auch die
Komponenten dürfen Spenden von ihrer politischen Partei entgegennehmen und umgekehrt.
Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die
in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten.
Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches
erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien
und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate Spenden von 125 EUR
und mehr in gleich welcher Form machen, von den Empfängern jährlich registriert. Politische Parteien
und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von
derselben natürlichen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als Spende entgegennehmen.
Der Spender darf jährlich Spenden von insgesamt höchstens 2 000 EUR oder deren Gegenwert
zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern
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politischer Mandate machen. Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen
Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen.
Leistungen, die Rechtspersonen, natürliche Personen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen
unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von
Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt. Leistungen, die von einer
politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden,
gelten ebenfalls als Spenden von Rechtspersonen, natürlichen Personen oder nichtrechtsfähigen
Vereinigungen.
Die politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung eine Spende annimmt, verliert – in
den Monaten nach Feststellung dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des
doppelten Betrags der Spende - ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels III des
Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die
Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien der in Artikel 22 desselben
Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre.
Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer Komponenten ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem Inhaber eines politischen
Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats
eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von 26 EUR bis 100.000 EUR belegt.
Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, eine solche Spende im Namen
und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines
politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt.
Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 ist auf diese Straftaten
anwendbar.
Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und
Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt.
Artikel 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für
Erstellung und Hinterlegung der in den Artikeln 6 und 11 und der in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des
Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen. Die Kontrolle der in Artikel 6 und in Artikel 116 § 6
Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen wird durch den betreffenden Rat
beziehungsweise durch das von ihm bestimmte Organ gewährleistet; die Kontrolle der in Artikel 11
erwähnten Registrierungen wird durch die Kontrollkommission vorgenommen.
KAPITEL III – FESTLEGUNG DER PRÜFKRITERIEN FÜR OFFIZIELLE MITTEILUNGEN DER
ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN
Artikel 12 - § 1 - Der betreffende Rat, die Versammlung der Französischen
Gemeinschaftskommission beziehungsweise das von ihnen bestimmte Organ müssen, jede(r) für
seinen/ihren Bereich, nach den per Dekret beziehungsweise Ordonnanz festgelegten Regeln alle für
die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationskampagnen überprüfen, die von
Gemeinschafts- und Regionalregierungen, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, dem Kollegium der
französischen Gemeinschaftskommission, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, einem oder mehreren
der in Artikel 41 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten
regionalen Staatssekretäre oder den Präsidenten der Gemeinschafts- oder Regionalräte oder der
Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission ausgehen, zu denen diese nicht aufgrund
einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind und die mittelbar oder unmittelbar
durch öffentliche Mittel finanziert werden.
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§ 2 - Diese Kriterien erlauben zu überprüfen, ob eine Mitteilung oder Kampagne teilweise oder ganz
darauf abzielt, das persönliche Image eines oder mehrerer Mitglieder der in § 1 erwähnten Behörden
oder das Image einer politischen Partei zu verbessern.
Artikel 13 – 14bis – [...]
IN-KRAFT-TRETEN
Artikel 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft.
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7. APRIL 2003 – [DEKRET ZUR KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHL
DES RATES SOWIE ZUR KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN
BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ] *
abgeändert durch Artikel 1 des Dekretes vom 29. März 2004
[KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN]
eingefügt durch Artikel 2 des Dekretes vom 29. März 2004
Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:
[1. Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft : alle Mitteilungen
und Informationskampagnen der Regierung, eines bzw. mehrerer ihrer Mitglieder und des
Präsidenten des Rates, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zu denen sie nicht aufgrund einer
gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Bestimmung verpflichtet sind und die direkt oder indirekt
durch öffentliche Mittel finanziert sind;]
abgeändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Dekretes vom 29. März 2004
2. politische Partei: die Vereinigung von natürlichen Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit,
die an den durch die Verfassung und das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die Kandidaten
bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer, zum Senat, zum Wallonischen Regionalrat, zum
Flämischen Rat, zum Rat der Region Brüssel-Hauptstadt oder zum Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft aufstellt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets oder der
Ordonnanz versucht, den Ausdruck des Willens des Volkes, wie in ihren Statuten oder ihrem
Programm bestimmt ist, zu beeinflussen.
[Als Komponenten einer politischen Partei gelten Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen
und regionale Gliederungen einer politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die
unmittelbar mit dieser politischen Partei verbunden sind, und zwar:
- Studiendienste,
- wissenschaftliche Einrichtungen,
- Einrichtungen für politische Bildung,
- Produzenten konzessionierter politischer Sendungen,
- die in Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Einrichtung,
- Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahlen der Föderalen
Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte,
- politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalräten und
Provinzialräten und Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
konstituiert sind und die die Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen
den politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen;]
abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Dekretes vom 29. März 2004
[3. das Gesetz vom 31. Dezember 1983 : das Gesetz über institutionelle Reformen für die
Deutschsprachige Gemeinschaft;
4. das Gesetz vom 4. Juli 1989 : das Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien;
*
abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2004 (In-Kraft-Treten: 04.07.2004)
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5. das Gesetz vom 19. Mai 1994 : das Gesetz zur Regelung der Wahlkampagne sowie zur
Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen
Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates
der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie zur Festlegung des Kriteriums zur Kontrolle der
offiziellen Mitteilungen der öffentlichen Behörden;
6. Rat: der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
7. Regierung: die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.]
ergänzt durch Artikel 3 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004
Artikel 2 - Es wird ein hierunter „Kontrollausschuss“ genannter Ausschuss [zur Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden
der Deutschsprachigen Gemeinschaft] eingesetzt.
abgeändert durch Artikel 4 Absatz 1 des Dekretes vom 29. März 2004
Der Kontrollausschuss wird aus Mitgliedern des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gebildet.
Der Präsident des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft führt den Vorsitz.
[Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden alle Beschlüsse des Kontrollausschusses mit
der absoluten Stimmenmehrheit gefasst.]
eingefügt durch Artikel 4 Absatz 2 des Dekretes vom 29. März 2004
Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht in seiner Geschäftsordnung die Maßnahmen vor,
die er im Hinblick auf die Durchführung des vorliegenden Dekrets für notwendig erachtet.
[Artikel 3 – Der Kontrollausschuss legt seine Geschäftsordnung fest, die im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird.]
eingefügt durch Artikel 5 des Dekretes vom 29. März 2004
[KAPITEL II – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN]
eingefügt durch Artikel 6 des Dekretes vom 29. März 2004
[Artikel 4 – Der Kontrollausschuss ist mit der Kontrolle der Wahlausgaben gemäß Artikel 44 des
Gesetzes vom 31. Dezember 1983 beauftragt.
Er kann sich dabei durch den Rechnungshof beraten lassen.]
eingefügt durch Artikel 7 des Dekretes vom 29. März 2004
[Artikel 5 - § 1 - Nach Untersuchung der Berichte und der eingereichten Bemerkungen entscheidet der
Kontrollausschuss spätestens neunzig Tage nach Erhalt der Berichte unter Beachtung des Rechts auf
Verteidigung über die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Berichte.
- 29 -
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Zu diesem Zweck kann der Kontrollausschuss alle zusätzlichen Informationen anfordern, die zur
Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.
§ 2 - Im Schlussbericht des Kontrollausschusses wird zumindest Folgendes angegeben:
1. pro politische Partei der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten dieser Partei sowie der
Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag der Ausgaben für alle
Kandidaten dieser Liste und individuell für jeden Gewählten,
2. jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994.
§ 3 – Der Präsident des Rates übermittelt den Schlussbericht des Kontrollausschusses unverzüglich
den Diensten des Belgischen Staatsblatts, die ihn innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt in den
Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen.]
eingefügt durch Artikel 8 des Dekretes vom 29. März 2004
[Artikel 6 – In folgenden Fällen verlieren die Fraktion oder die Ratsmitglieder, die die betreffende
politische Partei im Rat vertreten, während eines Zeitraums, dessen Dauer der Kontrollausschuss
festlegt und der nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf
die vom Rat gewährte finanzielle Unterstützung der Fraktions- oder Ratsarbeit mit Ausnahme der
Gehaltszulagen:
1. bei Verstoß gegen das in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 vorgesehene Verbot,
2. bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes vorgesehenen
zugelassenen Höchstbetrages,
3. bei Nichtbeachtung der in Artikel 6 desselben Gesetzes angeführten Verpflichtungen,
4. bei Tätigung von Ausgaben oder Verbindlichkeiten für Wahlwerbung, ohne diese beim
Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes anzugeben.]
eingefügt durch Artikel 9 des Dekretes vom 29. März 2004
[Artikel 7 – Die aufgrund von Artikel 5 § 1 Absatz 1 und § 2, aufgrund von Artikel 6 des
vorliegenden Dekrets sowie aufgrund von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994
getroffenen Beschlüsse gelten nur dann als angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen erhalten haben und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend
waren.]
eingefügt durch Artikel 10 des Dekretes vom 29. März 2004
[KAPITEL III – KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN DER
DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT]
eingefügt durch Artikel 11 des Dekretes vom 29. März 2004
Artikel 8 - § 1 - Der Kontrollausschuss ist mit der Kontrolle der [im Artikel 1 angeführten
Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft] beauftragt.
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 1 des Dekretes vom 29. März 2004
Zu diesem Zweck kann er Richtlinien in Bezug auf die konkreten Ausführungsmodalitäten der
Kontrolle verabschieden.
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§ 2 - Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, [eines beziehungsweise mehrere ihrer
Mitglieder und der Präsident des Rates, die eine im § 1 erwähnte Mitteilung herausgeben möchten],
können den Kontrollausschuss vor deren Veröffentlichung oder Verbreitung um die Abgabe eines
Gutachtens ersuchen.
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Dekretes vom 29. März 2004
Zu diesem Zweck ist dem Kontrollausschuss eine Zusammenfassungsnotiz vorzulegen, die präzise
Angaben zum Inhalt und zur Zielsetzung der [Mitteilung], zu den benutzten Mitteln, zu den
Gesamtkosten und zu den zu Rate gezogenen Firmen umfasst.
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004
Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Zusammenfassungsnotiz gibt der
Kontrollausschuss mit absoluter Stimmenmehrheit ein unverbindliches Gutachten ab.
Das Gutachten ist negativ, [wenn das in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 angeführte
Kriterium erfüllt ist].
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 4 des Dekretes vom 29. März 2004
Wenn der Kontrollausschuss sein Gutachten innerhalb der Frist von fünfzehn Tagen nicht abgegeben
hat, ist das Gutachten als positiv zu betrachten.
§ 3 – Wird eine [im § 1 erwähnte Mitteilung] veröffentlicht oder verbreitet, für die vorab ein negatives
Gutachten abgegeben wurde, hat jedes Mitglied des Kontrollausschusses das Recht, diesen innerhalb
von fünfzehn Tagen mit dieser Angelegenheit zu befassen.
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 5 des Dekretes vom 29. März 2004
Der Kontrollausschuss wird ebenfalls und auf die gleiche Weise befasst, wenn der Inhalt der
[Mitteilung], der im Rahmen des vorab durchgeführten Begutachtungsverfahrens in der
Zusammenfassungsnotiz dargestellt wurde, abgeändert worden ist.
Wird eine [Mitteilung] veröffentlicht oder verbreitet, für die vorab kein Gutachten beantragt wurde,
hat jedes Mitglied des Kontrollausschusses das Recht, diesen innerhalb von 60 Tagen mit dieser
Angelegenheit zu befassen.
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004
§ 4 - [Wenn das in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 angeführte Kriterium in Bezug auf
eine in § 1 erwähnte Mitteilung erfüllt ist], verhängt der Kontrollausschuss folgende Strafen :
- für eine erste Übertretung: Verweis an den Zuwiderhandelnden mit Veröffentlichung in der Presse;
- für eine zweite Übertretung: Anrechnung des Viertels der Gesamtkosten der [Mitteilung] zu Lasten
des Zuwiderhandelnden;
- für eine dritte Übertretung: Anrechnung der drei Viertel der Gesamtkosten der
Regierungsmitteilung zu Lasten des Zuwiderhandelnden;
- für eine vierte Übertretung und die folgenden Übertretungen: Anrechnung der Gesamtheit der
Kosten der [Mitteilung] zu Lasten des Zuwiderhandelnden.
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Die im vorstehenden Absatz erwähnte Anrechnung bezieht sich auf die Wahlausgaben der Betroffenen
bei den nächsten Wahlen, zu denen sie sich stellen.
Der begründete Beschluss des Kontrollausschusses wird innerhalb des Monats, nachdem er befasst
wurde, unter Beachtung des Rechts der Verteidigung gefasst.
[...]
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 6 und 7 des Dekretes vom 29. März 2004
Dieser Beschluss wird den Betroffenen innerhalb der nächsten sieben Tage mitgeteilt.
Beschlüsse, die eine teilweise oder vollständige Anrechnung der Gesamtkosten der [Mitteilung] zur
Folge haben, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
abgeändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004
§ 5 - Die in §§ 3 und 4 festgelegten Fristen werden ausgesetzt, wenn der Rat der Deutschsprachigen
Gemeinschaft vertagt ist, wenn die Sitzungsperiode geschlossen ist und während der Parlamentsferien.
Für die Sommerferien werden die Fristen ab dem letzten Plenarsitzungstag vor diesen Sommerferien
und bis zum 31. August ausgesetzt.
Artikel [9] – [...]
aufgehoben durch Artikel 13 des Dekretes vom 29. März 2004
Artikel [10] - Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft.
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AUSZUG AUS DER GESCHÄFTSORDNUNG DES PDG
[TITEL VIter – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN UND DER MITTEILUNGEN DER
ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT] 4
[Artikel 73quater
§ 1 – Nach jeder vollständigen Erneuerung des Rates wird [ein Kontrollausschuss zur Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden
der Deutschsprachigen Gemeinschaft] benannt, im Nachfolgenden als „Kontrollausschuss“ bezeichnet.
Der Kontrollausschuss wird nach dem System der verhältnismäßigen Vertretung gebildet, wobei
gewährleistet sein muss, dass der Präsident des Rates dem Kontrollausschuss angehört und jede
anerkannte Fraktion des Rates vertreten ist.
Für jedes effektive Mitglied bezeichnet der Rat nach dem in Absatz 2 beschriebenen System
namentlich ein Ersatzmitglied.
Die Bezeichnung der effektiven Mitglieder und der Ersatzmitglieder erfolgt unmittelbar nach
Konstituierung des Rates. Die Fraktionen reichen entsprechende Vorschläge ein.
§ 2 – Nur die nach Maßgabe des § 1 bezeichneten Ratsmitglieder dürfen den geheimen Sitzungen des
Kontrollausschusses beiwohnen.
Ein Mitglied, das an der Aufnahme der Untersuchungen in Bezug auf eine Akte teilnimmt, ist dazu
verpflichtet, diese bis zum Abschluss der Beratungen in Bezug auf diese Akte weiterzuführen.
Ein effektives Mitglied, das abwesend ist, wird durch das auf Grund von § 1 Absatz 3 bezeichnete
Ersatzmitglied im Kontrollausschuss vertreten. Bei höherer Gewalt und unter der Voraussetzung, dass
der Fraktionsführer den Vorsitzenden des Kontrollausschusses vor Beginn der Sitzung schriftlich
darüber in Kenntnis setzt, kann ein effektives Mitglied gegebenenfalls durch ein anderes Mitglied
derselben Fraktion ersetzt werden.
[Wird eine Akte behandelt, die ein Ausschussmitglied persönlich und direkt betrifft, darf dieses
Ausschussmitglied bei den Beratungen und den Beschlussfassungen, die es betrifft, nicht anwesend
sein. Bei den Beratungen darf das persönlich und direkt betroffene Ausschussmitglied jedoch von
seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch machen.]
§ 3 – Der Präsident des Rates führt den Vorsitz der Ausschusssitzungen. Der Kontrollausschuss
bezeichnet aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, der den Vorsitz im Falle der Abwesenheit des
Präsidenten übernimmt [oder wenn eine Mitteilung des Ratspräsidenten zur Behandlung vorliegt].
In Bezug auf die Leitung der Arbeiten verfügt der Vorsitzende über die Befugnisse, die die
Geschäftsordnung des Rates dem Ratspräsidenten einräumt.
Der Vorsitzende beruft den Kontrollausschuss ein. Die Einberufung enthält einen Vorschlag in Bezug
auf die Tagesordnung, der dem Kontrollausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird.
4
eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses vom 7. April 2003 und ersetzt durch Art. 1 des Beschlusses vom 29. März 2004.
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Der Vorsitzende beruft den Kontrollausschuss ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ein, wenn er dazu
schriftlich durch ein Ausschussmitglied aufgefordert wird. Die Aufforderung enthält einen Vorschlag
in Bezug auf die Tagesordnung, der dem Kontrollausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird.
§ 4 – Der Kontrollausschuss übt die Befugnisse aus, die ihm durch das [Dekret vom 7. April 2003 zur
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der
öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft] übertragen wurden.
Diese Befugnisse werden gemäß den Bestimmungen des oben angeführten Dekrets sowie gemäß den
Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kontrollausschusses ausgeübt.
Die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sowie jede Änderung dieser Geschäftsordnung werden
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
§ 5 – Der Kontrollausschuss tritt unabhängig von der Anzahl der anwesender Ausschussmitglieder
gültig zusammen.
[Alle Beschlüsse des Kontrollausschusses werden mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst.]
[In Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 gelten die in Artikel 7 des Dekrets vom 7. April 2003
erwähnten Beschlüsse nur dann als angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen erhalten haben und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend waren.]
§ 6 – Der Briefverkehr, der für den Kontrollausschuss bestimmt ist, wird an den Präsidenten oder,
wenn die Sitzungen des Rates ausgesetzt sind oder die Sitzungsperiode geschlossen ist, an den
Generalsekretär des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gerichtet.
Das Verwaltungssekretariat des Kontrollausschusses wird durch den Generalsekretär des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährleistet.
Er wird durch einen von ihm benannten Beamten des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
unterstützt oder vertreten.
Sie gewährleisten die Berichterstattung über die Beratungen des Kontrollausschusses und die
Zustellung seiner Entscheidungen.] 5
5
eingefügt durch Art. 2 des Beschlusses vom 7. April 2003 und abgeändert durch die Art. 2 – 6 des Beschlusses vom 29.
März 2004.
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ANHANG II
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES ZUR KONTROLLE DER
WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHL DES RATES SOWIE ZUR KONTROLLE
DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN
DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Verabschiedet am 18. Oktober 2004
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 - Im Sinne der vorliegenden Geschäftsordnung versteht man unter:
- Dekret : das Dekret vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates
sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2004,
- Gesetz vom 19. Mai 1994 : das Gesetz zur Regelung der Wahlkampagne sowie zur Einschränkung
und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft sowie zur Festlegung des Kriteriums zur Kontrolle der offiziellen Mitteilungen der
öffentlichen Behörden,
- Kontrollausschuss : den Ausschuss zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie
zur Kontrolle der Mitteilungen der Mitglieder der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen
Gemeinschaft,
- Regierung: die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
- Parlamentspräsident : der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
- Vorsitzender : der Parlamentspräsident beziehungsweise der Vize-Vorsitzende im Falle der
Abwesenheit des Parlamentspräsidenten oder im Falle der Behandlung einer Mitteilung des
Parlamentspräsidenten,
- Mitteilung: alle Mitteilungen und Informationskampagnen der Regierung, eines bzw. mehrerer
ihrer Mitglieder und des Parlamentspräsidenten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zu denen
sie nicht aufgrund einer gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Bestimmung verpflichtet sind und
die direkt oder indirekt durch öffentliche Mittel finanziert sind.
Artikel 2 – § 1 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen wird die Zusammensetzung und die
Funktionsweise des Kontrollausschusses nach den in der Geschäftsordnung des Parlaments der
Deutschsprachigen Gemeinschaft festgehaltenen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 18 - 29 und
73quater, geregelt.
§ 2 - Alle Beschlüsse des Kontrollausschusses werden mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst.
In Abweichung zu Absatz 1 gelten die in Artikel 7 des Dekrets angeführten Beschlüsse nur dann als
angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben und
mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend waren.
Artikel 4 - Die Ausschussmitglieder und die zugelassenen Fraktionssekretäre und Sachverständigen
haben über den Inhalt der Beratungen und über die dem Kontrollausschuss vorliegenden Unterlagen
absolutes Stillschweigen zu bewahren.
Ein Mitglied, das gegen dieses Vertraulichkeitsgebot verstößt, verliert seine Ausschussmitgliedschaft.
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Das Vorliegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot wird vom Kontrollausschuss nach Anhörung des
betreffenden Mitglieds festgestellt. Der Ausschluss tritt unmittelbar nach dieser Feststellung in Kraft.
Der Betreffende darf bei den Beratungen über seinen Fall selbst nicht zugegen sein.
Ein sanktioniertes Mitglied wird gemäß Artikel 73quater § 1 der Geschäftsordnung des Rates der
Deutschsprachigen Gemeinschaft durch einen Angehörigen derselben Fraktion ersetzt.
Ein Fraktionssekretär oder Sachverständiger, der gegen das Vertraulichkeitsgebot verstößt, wird mit
sofortiger Wirkung von weiteren Ausschusssitzungen ausgeschlossen. Ein derartiger Verstoß wird
gemäß den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 festgestellt.
KAPITEL II – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN
Artikel 5 – § 1 - Innerhalb von 14 Tagen nach den Wahlen weist der Generalsekretär des Parlaments
der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises auf
die in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches aufgeführten Verpflichtungen hin.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises
auch dann eine entsprechende Mitteilung erstellen muss, wenn die Kandidaten oder die eingetragenen
Wähler keine Bemerkungen zum Bericht formuliert haben, der zu diesem Zweck ausgelegt wurde.
§ 2 – Falls die in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches angeführten Unterlagen nicht innerhalb der
dafür vorgesehenen Fristen hinterlegt wurden, fordert der Generalsekretär den Vorsitzenden des
Hauptwahlvorstands des Wahlkreises dazu auf, diese Unterlagen unverzüglich zu hinterlegen.
§ 3 – Unmittelbar nach Eingang von Erklärungen zur Registrierung der Identität der natürlichen
Personen, die 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien oder Kandidaten spenden, leitet
der Generalsekretär des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem Absender eine
Empfangsbestätigung zu.
Artikel 6 – Nach Erhalt der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches aufgeführten Berichte,
Erklärungen und Bemerkungen beginnt der Kontrollausschuss mit der Prüfung der Wahlausgaben.
Diese Prüfung muss auf jeden Fall spätestens am 91. Tag nach der Wahl beginnen.
Der Kontrollausschuss beschließt gegebenenfalls, sich vom Rechnungshof beraten zu lassen. Die
Prüfung der Wahlausgaben wird bis zum Erhalt des Gutachtens des Rechnungshofs ausgesetzt. Der
Generalsekretär wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
Artikel 7 – Der Kontrollausschuss überprüft zunächst, ob die Berichte den gesetzlichen Vorgaben
entsprechen. Dazu kann er gegebenenfalls zusätzliche, schriftliche Erläuterungen beim Vorsitzenden
des Hauptwahlvorstands anfordern.
Gelangt der Kontrollausschuss auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu der Einschätzung, dass
ein Bericht fehlerhaft oder unvollständig ist, fordert er den Vorsitzenden des betreffenden
Hauptwahlvorstands dazu auf, schriftlich die notwendigen Erläuterungen mitzuteilen oder zusätzliche
Informationen zu übermitteln.
Artikel 8 – Der Kontrollausschuss überprüft des Weiteren auf Grundlage der vorgelegten Berichte, ob
die gesetzlichen Vorgaben, denen die politischen Parteien und die Kandidaten unterliegen,
berücksichtigt worden sind. Gelangt er dabei zu der Einschätzung, dass gegen die Bestimmungen des
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Gesetzes vom 19. Mai 1994 verstoßen wurde, fordert er den(die) Vorsitzenden der betreffenden
politischen Partei(en) oder den(die) Kandidaten zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.
Die Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wird vom Vorsitzenden per
Einschreiben übermittelt.
Artikel 9 - Bleibt die Aufforderung unbeantwortet oder erhält der Kontrollausschuss innerhalb von
zehn Tagen nach Versand des Einschreibens keine seinem Urteil nach zufrieden stellende Antwort,
werden die Betroffenen vom Kontrollausschuss zu einer Anhörung vorgeladen.
Darüber werden die Betroffenen vom Vorsitzenden per Einschreiben in Kenntnis gesetzt. Das
Einschreiben führt den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Anhörung auf. Darüber hinaus wird
ausdrücklich vermerkt, dass der Kontrollausschuss bei unentschuldigtem Fernbleiben seine
Entscheidung auf Grundlage des vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises
erstellten Berichts sowie auf Grundlage der ordnungsgemäß formulierten Bemerkungen treffen würde.
Die geladenen Personen dürfen sich von einer Drittperson ihrer Wahl begleiten lassen.
Artikel 10 – Spätestens neunzig Tage nach Erhalt der Berichte verabschiedet der Kontrollausschuss
einen Abschlussbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
- Schlussfolgerungen in Bezug auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller ihm vorgelegten
Berichte,
- Angaben zu den in Artikel 5 § 2 des Dekrets aufgeführten Punkten,
- falls nötig, Angaben zu den in Artikel 6 des Dekrets festgelegten Strafmaßnahmen.
Der Abschlussbericht wird vom Vorsitzenden sowie vom Berichterstatter unterzeichnet und als
Parlamentsdokument gedruckt.
Der Präsident des Parlaments übermittelt den Abschlussbericht des Kontrollausschusses unverzüglich
den Diensten des Belgischen Staatsblatts.
Artikel 11 - § 1 – Stellt der Kontrollausschuss in seinem Abschlussbericht einen oder mehrere
Verstöße gegen das Gesetz vom 19. Mai 1994 fest, erstattet der Vorsitzende falls nötig im Auftrag des
Kontrollausschusses bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige.
§ 2 – Zu den Abschriften der Verfolgungsbeschlüsse und der nicht vom Kontrollausschuss erstatteten
Anzeigen, die ihm vom Prokurator des Königs vorgelegt werden, verabschiedet der Kontrollausschuss
innerhalb von dreißig Tagen nach deren Erhalt eine begründete Stellungnahme.
KAPITEL III – KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN
Abschnitt 1 – Begutachtungsbefugnis
Artikel 12 – Wenn die Regierung, eines beziehungsweise mehrere ihrer Mitglieder oder der
Parlamentspräsident den Kontrollausschuss vor der Veröffentlichung oder Verbreitung einer
Mitteilung um die Abgabe eines Gutachtens ersuchen möchten, hinterlegen sie gemäß Artikel 8 § 2
des Dekrets eine entsprechende Zusammenfassungsnotiz, und zwar entsprechend dem Vordruck, der
der vorliegenden Geschäftsordnung als Anhang beigefügt ist.
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Das Sekretariat des Kontrollausschusses leitet der Regierung, dem(den) betreffenden Mitglied(ern) der
Regierung oder dem Parlamentspräsidenten unverzüglich eine Empfangsbestätigung zu.
Die in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Dekrets vorgesehene Frist beginnt ab dem Datum dieser
Empfangsbestätigung.
Artikel 13 - Der Vorsitzende des Kontrollausschusses prüft die hinterlegte Zusammenfassungsnotiz.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 14 legt der Vorsitzende den Mitgliedern des
Kontrollausschusses die Zusammenfassungsnotiz gemeinsam mit seinen diesbezüglichen
Bemerkungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor.
Artikel 14 – Unter der Voraussetzung, dass der Kontrollausschuss ein Kompendium seiner bisherigen
Entscheidungen erstellt hat, kann er seine Befugnis, positive Gutachten abzugeben, an den
Vorsitzenden delegieren. Das Kompendium dient den Mitgliedern der Regierung und dem
Parlamentspräsidenten als Leitfaden und wird ihnen zugestellt.
Innerhalb von fünf Werktagen, nachdem der Vorsitzende den Mitgliedern eine
Zusammenfassungsnotiz gemeinsam mit dem Entwurf eines positiven Gutachtens zugeleitet hat,
können die Ausschussmitglieder beantragen, dass der Kontrollausschuss sich mit dieser Angelegenheit
befasst.
In diesem Fall wird der Kontrollausschuss auf Antrag eines Mitglieds vom Vorsitzenden einberufen.
Nach Ablauf der in Absatz 2 angeführten Evokationsfrist teilt der Vorsitzende der Regierung,
dem(den) betreffenden Minister(n) oder dem Parlamentspräsidenten das positive Gutachten mit.
Artikel 15 – Die Regierung, der(die) betroffene(n) Minister bzw. der Parlamentspräsident sind auf
Wunsch anzuhören, bevor der Kontrollausschuss sein Gutachten formuliert.
Der Kontrollausschuss kann auch von sich aus eine Anhörung des(der) Betreffenden beschließen.
Der Kontrollausschuss oder dessen Vorsitzender kann von der Regierung, dem(den) betreffenden
Minister(n) bzw. dem Parlamentspräsidenten ergänzende Informationen verlangen. Diesem Ersuchen
ist schnellstmöglich Folge zu leisten.
In den unter Absatz 1 bis 3 beschriebenen Fällen kann der Kontrollausschuss beschließen, die in
Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Dekrets vorgesehene Frist um 15 Tage zu verlängern.
Artikel 16 - Der Kontrollausschuss kann sein positives Gutachten von Änderungen bestimmter Teile
der beabsichtigten Mitteilung abhängig machen.
Artikel 17 - In jedem Fall informiert der Vorsitzende die Regierung, den(die) betroffenen Minister
oder den Parlamentspräsidenten unverzüglich über das Gutachten des Kontrollausschusses.
Artikel 18 – Die Regierung, der(die) Minister bzw. der Parlamentspräsident übermittelt dem
Kontrollausschuss ein Exemplar der veröffentlichten oder verbreiteten Mitteilung.
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Abschnitt 2 – Strafbefugnis
Artikel 19 – Innerhalb eines Monats, nachdem ein Antrag auf Befassung gemäß Artikel 8 § 3 des
Dekrets schriftlich eingegangen ist, beruft der Vorsitzende den Kontrollausschuss ein.
Der Vorsitzende legt eine entsprechende Akte an und übermittelt diese den Ausschussmitgliedern.
Bevor der Ausschuss eine Entscheidung über die Verhängung einer Strafe gemäß Artikel 8 § 4 des
Dekrets trifft, hört er zunächst die Regierung, den(die) betreffenden Minister bzw. den
Parlamentspräsidenten an, und zwar entweder auf eigene Initiative oder auf dessen(deren) Verlangen.
Der Beschluss zur Verhängung der in Artikel 8 § 4 des Dekrets aufgeführten Strafen wird innerhalb
eines Monats, nachdem der Kontrollausschuss befasst wurde, gefasst. Der Beschluss ist begründet und
wird dem(den) Betroffenen innerhalb der nächsten sieben Tage per Einschreiben mitgeteilt.
Entscheidungen zur teilweisen oder vollständigen Anrechnung der Gesamtkosten der Mitteilung auf
die Wahlausgaben, werden den Kontrollorganen der anderen Parlamente übermittelt und im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
KAPITEL IV – SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 20 – Die vorliegende Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
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23 (2004-2005) Nr. 1
ANHANG – FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINES VORHERIGEN GUTACHTENS
Versanddatum : ....................................
Unser Zeichen : ....................................
(vom Antragsteller auszufüllen)
Eingangsdatum : ....................................
Unser Zeichen : ......................................
(dem Sekretariat des Ausschusses
vorbehalten)
Ausschuss zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur
Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden
der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Zusammenfassungsnotiz über eine Mitteilung oder Informationskampagne,
die an die Öffentlichkeit gerichtet ist
Vorliegendes Formular ist dem Sekretariat des Kontrollausschusses spätestens zwanzig Tage vor der
Veröffentlichung oder der Verbreitung einer Mitteilung oder Informationskampagne auszuhändigen 6 :
An den Generalsekretär des
Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Kaperberg 8
4700 Eupen
1. Inhalt der Mitteilung oder Informationskampagne :
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
2. Datum oder Periode der Veröffentlichung oder der Verbreitung der Mitteilung oder
Informationskampagne :
.............................................................................................................................................................
6
In der Sprache bzw. den Sprachen der Mitteilung oder Informationskampagne.
23 (2004-2005) Nr. 1
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.............................................................................................................................................................
3. Gründe (Rechtfertigung, Ziel und Zielgruppe) :
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
4. Benutzte Mittel 7 :
a) o Zeitung, Zeitschrift, Broschüre oder Folder;
o Anschlag (Plakate);
o Radio und/oder Fernsehen;
o Fax, Telefon, Telematik (Internet, ...);
o Vorwort eines Buches, einer Zeitschrift,...;
o Gadgets oder Geschenke;
o Ausstellungsstand (Messe, Markt, ...);
o Andere : ................................................................................................................................................
b) Die Mitteilung oder Informationskampagne enthält :
- den Namen des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten
- den Titel des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten
- das Foto des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten
- die Unterschrift des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten
(o ja / o nein),
(o ja / o nein),
(o ja / o nein),
(o ja / o nein /
o fac simile).
c) Bei Benutzung von audiovisuellen Medien :
- der/die Minister, der Parlamentspräsident erscheint im Bild
- der/die Minister, der Parlamentspräsident ist zu hören,
gegebenenfalls off screen
(o ja / o nein)
(o ja / o nein).
5. Sprache der Mitteilung oder Informationskampagne :
o Deutsch;
o Französisch;
o Niederländisch;
o Englisch;
o andere : .....................................................................................................................................................
6. Konsultierte Firmen 8 :
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
7. Konsultationsverfahren 9:
7
8
9
Der Entwurf des Wortlauts der Mitteilung oder Informationskampagne ist beizufügen.
Name und Adresse der Firmen. Falls unzutreffend, den Vermerk nihil anbringen.
Falls unzutreffend, den Vermerk nihil anbringen.
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23 (2004-2005) Nr. 1
o öffentliche Ausschreibung;
o beschränkte Ausschreibung;
o Angebotsaufruf;
o freihändige Vergabe.
8. Gesamtkosten (Kosten für jedes benutzte Mittel einzeln anführen - siehe Punkt 4) :
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
9. Herkunft der Mittel (nur im Fall einer direkten oder indirekten öffentlichen Finanzierung)10 :
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
10. Politischer Verantwortungsträger (Name, Funktion, Adresse) :
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
11. Kontaktperson (Name, Amt, Adresse, Telefon, Fax und E-mail) :
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
.............................................................................................................................................................
Unterschrift + Name
10
Artikel des Haushaltsplans vermerken.
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ANHANG III
VEREINBARUNGSPROTOKOLL
über die einheitliche Interpretation des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen
Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft sowie des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments
Die Konferenz der sieben Präsidenten der parlamentarischen Versammlungen gemäß dem Gesetz vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für
die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region BrüsselHauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Gesetz vom 19. Mai 1994
über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen
Parlaments;
gemäß dem Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere Artikel 31
§ 5, eingefügt durch Artikel 15 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener
Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften;
gemäß dem Sondergesetz vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere Artikel
22 § 5, eingefügt durch Artikel 29 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung
verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften;
gemäß dem Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige
Gemeinschaft und insbesondere Artikel 44, abgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar
2002;
gemäß der Übertragung von Befugnissen, die die Parlamente der föderierten Teilgebiete dazu befugt,
per Dekret oder Ordonnanz eine eigene Regelung für die Kontrolle der Wahlausgaben zu
verabschieden;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Festlegung der materiellen Normen, die die für Wahlausgaben
zugelassenen Höchstbeträge und die für eine Wahlkampagne zugelassenen Mittel festlegen, eine
föderale Befugnis bleibt;
in Anbetracht der Tatsache, dass das Parlament jedes föderierten Teilgebiets im Rahmen seiner
Kontrollbefugnis zugleich auch die Befugnis über die Interpretation der föderalen Normen besitzt;
in Anbetracht der Tatsache, dass der Sondergesetzgeber, der den Parlamenten der föderierten
Teilgebiete 2001 die Kontrolle der Wahlausgaben übertragen hat, hinsichtlich der Grundregeln
offensichtlich an einer einheitlichen Regelung für alle Parlamente der föderierten Teilgebiete
festhalten wollte, denn im Gegensatz zur tatsächlichen Kontrolle der Wahlausgaben ist die Befugnis
zur Festlegung der materiellen Normen den Regionen und Gemeinschaften nicht übertragen worden;
in Anbetracht der Tatsache, dass eine einheitliche Interpretation der föderalen Normen auch unter dem
Gesichtspunkt begrüßenswert ist, dass die Kandidaten zugleich für mehrere Wahlen antreten können
und sie deshalb für alle Wahlen, bei denen sie antreten, nicht mehr als einen globalen Höchstbetrag
ausgeben dürften;
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23 (2004-2005) Nr. 1
in Anbetracht der Tatsache, dass es zur Gewährleistung der Kontrolle in einem solchen Fall nötig ist,
einheitlich zu bestimmen, welche Ausgaben zu den Wahlausgaben gehören und welche nicht.
in Anbetracht der Tatsache, dass die Föderale Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und
der Buchführung der politischen Parteien, indem sie sich auf die Erfahrungen zahlreicher Jahre stützt,
bisher im Vorfeld von Parlamentswahlen jedes Mal ein Vademekum angefertigt hat, das Artikelweise
empfiehlt, wie gesetzliche Bestimmungen interpretiert werden sollten;
in Anbetracht der Tatsache, dass es unter den gegebenen Umständen angebracht ist, das Vademekum
vom 9. April 2003, das anlässlich der Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 angefertigt wurde, auf
dieselbe Weise anzuwenden;
beschließt,
im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni 2004
die Interpretation der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und
Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der föderalen Kammern und über die Finanzierung und
die offene Buchführung der politischen Parteien, so wie sie im Vademekum vom 9. April 2003 von
der Föderalen Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen
Parteien anlässlich der Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 verfasst wurde, auf die entsprechenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der
Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Gesetzes vom
19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Europäischen Parlaments anzuwenden,
und anzufragen, dass die betroffenen Regierungen ein einheitliches Formular zur Deklaration
verfassen, insofern der Gesetzgeber nicht bereits ein einheitliches Erklärungsverfahren vorsieht.
Ausgestellt zu Brüssel, am 11. März 2004
In so vielen Exemplaren angefertigt wie Unterzeichner sind, Durch,
-
Für die Abgeordnetenkammer
Hermann DE CROO
-
Für das Wallonische Parlament
Robert COLLIGNON
-
Für den Senat
Armand DE DECKER
-
Für das Parlament der Französischen Gemeinschaft
Françoise SCHEPMANS
-
Für das Flämische Parlament
Norbert DE BATSELIER
-
Für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt
Magda DE GALAN
-
Für
das
Parlament
Gemeinschaft
Alfred EVERS
der
Deutschsprachigen
23 (2004-2005) Nr. 1
- 44 -
ANHANG IV
ÜBERSICHT ÜBER DIE WAHLAUSGABEN DER POLITISCHEN PARTEIEN UND
DER KANDIDATEN
I. Wahlausgaben der politischen Parteien für die
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004
Liste/
Partei
Zulässiger
Höchstbetrag
Gesamtausgaben
Wahlen
Ausgaben für
„Aushängeschilder“ *
zum
Rat
der
Unterstützung
individueller
Wahlkampagnen
(25% - 10%) **
Liste 1
CSP
25.000 €
-
-
-
Liste 4
PFF/MR
25.000 €
-
-
-
Liste 5
ECOLO
25.000 €
-
-
-
Liste 7
SP
25.000 €
-
-
-
Liste 21
PJU/PDB
25.000 €
24.220,21 €
-
-
Liste 25
VIVANT
25.000 €
-
-
-
*
**
siehe Art. 2 § 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 19. Mai 1994
siehe Art. 2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994
II. Wahlausgaben aller Kandidaten pro Liste für die Wahlen zum Rat der
- 45 -
23 (2004-2005) Nr. 1
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004
Liste/
Partei
Gesamtsumme aller individuellen
Wahlausgaben
Liste 1
CSP
47.723,41 €
Liste 4
PFF/MR
26.949,07 €
Liste 5
ECOLO
-
Liste 7
SP
28.309,09 €
Liste 21
PJU/PDB
147,35 €
Liste 25
VIVANT
947,48 €
III. Wahlausgaben der einzelnen Kandidaten für die Wahlen zum Rat der
Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004
23 (2004-2005) Nr. 1
Partei
Liste 1
CSP
- 46 -
Kandidaten
Zugelassener
Höchstbetrag
Angegebener
Betrag
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994)
Chantraine Hubert
3.348 €
3.300,00 €
Franzen Erwin
3.348 €
3.300,00 €
Creutz-Vilvoye Patricia *
3.348 €
3.300,00 €
Thiemann-Heinen Gabriele
3.348 €
3.300,00 €
Dujardin Eliane
3.348 €
3.300,00 €
Chaineux René
3.348 €
3.300,00 €
Hilligsmann-Becker Yvonne
3.348 €
3.300,00 €
Meyer Patrick
3.348 €
2.938,76 €
Keutgen Elmar
3.348 €
3.300,00 €
Maraite Joseph **
3.348 €
2.734,65 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Heinen-Knaus Moni
1.250 €
1.200,00 €
Audenaerd Otto
1.250 €
1.200,00 €
Reinertz-Maraite Irene **
1.250 €
1.200,00 €
Stas Paul
1.250 €
1.200,00 €
Stoffels-Küches Anne Marie
1.250 €
1.200,00 €
Maus-Michels Hilde
1.250 €
1.200,00 €
Maus Hermann-Joseph
1.250 €
1.200,00 €
Willems Clarissa
1.250 €
1.200,00 €
Mennicken-Bauens Vera
1.250 €
1.200,00 €
Xhonneux Fabienne
1.250 €
1.250,00 €
Marenne-Loiseau Anne **
1.250 €
1.200,00 €
Grommes Herbert *
1.250 €
0,00 €
Pauels Franz-Joseph
1.250 €
1.200,00 €
Schunck Manfred
1.250 €
1.200,00 €
Grosch Mathieu **
1.250 €
0,00 €
* gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament
** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament
Liste 4
PFF-MR
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994)
- 47 -
23 (2004-2005) Nr. 1
Gentges Bernd
3.348 €
3.280,68 €
Collas Berni **
3.348 €
0,00 €
Meskens-Keller Karin **
3.348 €
0,00 €
Schröder Ferdel *
3.348 €
0,00 €
Laschet Hans-Dieter **
3.348 €
0,00 €
Dannemark Emil
3.348 €
2.650,00 €
Keul Heinz
3.348 €
3.057,22 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Jadin Kattrin *
1.250 €
0,00 €
Osseman Herbert
1.250 €
1.217,18 €
Neuens Gerd
1.250 €
1.156,22 €
Goebbels Louis
1.250 €
1.225,00 €
Genten Lilly
1.250 €
723,48 €
Derwahl Yves
1.250 €
1.239,00 €
Knott Catherine
1.250 €
1.174,28 €
Inselberger Ingrid
1.250 €
1.200,00 €
Cool-Krafft Agnes
1.250 €
1.200,00 €
Luxen Frank
1.250 €
1.189,10 €
Schifflers Isabelle
1.250 €
1.200,00 €
Haep-Margreve Caroline
1.250 €
1.100,00 €
Nyssen Randy
1.250 €
1.168,12 €
Mertens-Schröder Anita
1.250 €
1.158,76 €
Walpot Erna
1.250 €
850,00 €
Schmitz-Messerich Dorothea
1.250 €
1.010,66 €
Kreins Leo
1.250 €
1.149,37 €
Evers Fred **
1.250 €
0,00 €
* gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament
** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament
Liste 5
ECOLO
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994)
Niessen Hans *
3.348 €
0,00 €
23 (2004-2005) Nr. 1
- 48 -
Frauenkron-Schröder Gaby *
3.348 €
0,00 €
Radermacher Erwin
3.348 €
0,00 €
Franzen Franziska **
3.348 €
0,00 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Bongartz Paul **
1.250 €
0,00 €
Lersch Nadine
1.250 €
0,00 €
Braun Karl-Heinz
1.250 €
0,00 €
Cremer Francine
1.250 €
0,00 €
Hamacher Julian
1.250 €
0,00 €
Niessen Claudia
1.250 €
0,00 €
Dethier Ben
1.250 €
0,00 €
Peters Rebecca
1.250 €
0,00 €
Kalf Guido
1.250 €
0,00 €
Kreusch-Ohn Rosi
1.250 €
0,00 €
Paquet Hubert
1.250 €
0,00 €
Schoofs Simonne
1.250 €
0,00 €
Arakelian Armen
1.250 €
0,00 €
Meyer Margit
1.250 €
0,00 €
Dejonghe Joseph
1.250 €
0,00 €
Kirschfink-Heinen Leonie
1.250 €
0,00 €
Willems Marcel
1.250 €
0,00 €
Benker-Schaus Christa
1.250 €
0,00 €
Mockel Freddy
1.250 €
0,00 €
Dethier-Neumann Monika *
1.250 €
0,00 €
Jaegers Lambert **
1.250 €
0,00 €
* gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament
** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament
Liste 7
SP
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994)
Lambertz Karl-Heinz
3.348 €
3.098,57 €
Siquet Louis
3.348 €
2.380,82 €
Stoffels Resi **
3.348 €
0,00 €
- 49 -
23 (2004-2005) Nr. 1
Servaty Charles
3.348 €
3.294,83 €
Strougmayer Marcel
3.348 €
3.214,31 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Hoffmann René
1.250 €
1.215,81 €
Schmitt-Rauw Odette **
1.250 €
0,00 €
Baumgarten Werner **
1.250 €
0,00 €
Pötgen Valérie
1.250 €
1.232,59 €
Klinkenberg Erwin
1.250 €
1.219,41 €
Lejeune Karin
1.250 €
1.014,18 €
Huppermans Dany
1.250 €
1.236,82 €
Schröder-Peiffer Erika **
1.250 €
0,00 €
Breuer Norbert
1.250 €
1.182,70 €
Bartholomy Monique
1.250 €
1.152,50 €
Lennertz Alain **
1.250 €
0,00 €
Faymonville Helma
1.250 €
1.060,38 €
Wetzels-Beckers Ilona
1.250 €
1.209,25 €
Velz Jean-Luc **
1.250 €
0,00 €
Dedoyard Marilyne
1.250 €
1.128,66 €
Neycken-Bartholemy Kirsten
1.250 €
1.149,08 €
Plottes Juliette
1.250 €
1.230,74 €
Mölter Marie-Christine
1.250 €
1.116,54 €
Stoffels Edmund *
1.250 €
0,00 €
Barth Joseph
1.250 €
1.171,90 €
* gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament
** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament
Liste 21
PJU-PDB
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994)
Paasch Oliver **
3.348 €
0,00 €
Pankert Dieter *
3.348 €
0,00 €
Reip Nina **
3.348 €
0,00 €
Heindrichs Elmar
3.348 €
0,00 €
23 (2004-2005) Nr. 1
- 50 -
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Lentz Rainer
1.250 €
0,00 €
Held-Lejeune Gaby
1.250 €
0,00 €
Warny-Lentz Alexandra *
1.250 €
0,00 €
François Arnold *
1.250 €
37,35 €
Collubry-Kohnemann Bernadette *
1.250 €
0,00 €
Ossemann Sandra *
1.250 €
0,00 €
Hennen Otto
1.250 €
0,00 €
Dujardin Chantal *
1.250 €
0,00 €
Grosjean-Hardy Charlotte
1.250 €
0,00 €
Schwall-Peters Dorothea **
1.250 €
0,00 €
Bongartz-Palm Martina
1.250 €
0,00 €
Melchior Franz
1.250 €
0,00 €
Krott-Schmitz Irmgard **
1.250 €
0,00 €
Klüttgens-Emonds Renate
1.250 €
0,00 €
Michaeli Judith
1.250 €
0,00 €
Zeyen Peter *
1.250 €
0,00 €
Schwall Bruno
1.250 €
0,00 €
Miessen Werner **
1.250 €
110,00 €
Christen Maurice
1.250 €
0,00 €
Breuer Guido
1.250 €
0,00 €
Palm Gerhard
1.250 €
0,00 €
* gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament
** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament
Liste 25
VIVANT
Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994)
Meyer Ernst
3.348 €
352,00 €
Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994)
Nyssen-Piper Hannelore
1.250 €
125,00 €
Meyer Josef
1.250 €
0,00 €
- 51 -
23 (2004-2005) Nr. 1
Fortemps-Bourlet Edith
1.250 €
0,00 €
Van Ael Jean
1.250 €
0,00 €
Klöcker Silvia
1.250 €
0,00 €
Nyssen Peter
1.250 €
126,14 €
Comoth Melanie
1.250 €
0,00 €
Drosson Marcus
1.250 €
0,00 €
Duyckaerts Diana
1.250 €
0,00 €
Radermeker Norbert
1.250 €
126,14 €
Baumont Véronique
1.250 €
50,00 €
Rombach Pierre
1.250 €
0,00 €
Nix Eliane
1.250 €
0,00 €
Schirp Stephan
1.250 €
50,00 €
Keil Rosa
1.250 €
0,00 €
Pflips Peter
1.250 €
0,00 €
Emontspool-Vossen Marie-Therese
1.250 €
0,00 €
Schäfer Hubert
1.250 €
118,20 €
Stoffels Aline
1.250 €
0,00 €
Schmitz Patrick
1.250 €
0,00 €
Meyer Christel
1.250 €
0,00 €
Pitz Rudolf
1.250 €
0,00 €
Van Ael-Meyer Renée
1.250 €
0,00 €
Hennen Peter
1.250 €
0,00 €
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