23 (2004-2005) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE 2004-2005 Eupen, den 8. November 2004 BERICHT ÜBER DIE WAHLAUSGABEN DER POLITISCHEN PARTEIEN UND DER KANDIDATEN FÜR DIE WAHL DES RATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT VOM 13. JUNI 2004 BERICHT Berichterstatter im Namen des Ausschusses zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft : Herr H.-D. LASCHET An den Sitzungen nahmen teil die Damen und Herren: E. FRANZEN (08.11.2004), E. KEUTGEN (18.10., 08.11.2004), H.-D. LASCHET (18.10., 08.11.2004), J. MARAITE (18.10.2004), H. NIESSEN (18.10.2004), G. PALM (18.10., 08.11.2004), F. SCHRÖDER (18.10., 08.11.2004), C. SERVATY (18.10., 08.11.2004), L. SIQUET (18.10., 08.11.2004), G. THIEMANNHEINEN (18.10., 08.11.2004). 23 (2004-2005) Nr. 1 EINLEITUNG Auf der Grundlage des Dekrets vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat der Kontrollausschuss die Wahlausgaben der politischen Parteien und der Kandidaten für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 überprüft. Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist hat er am 8. November 2004 entsprechende Schlussfolgerungen verabschiedet, die im vorliegenden Bericht veröffentlicht sind (siehe Kapitel IV). Das vorliegenden Dokument enthält darüber hinaus Angaben zur gesetzlichen Regelung, die auf die Wahlausgaben anwendbar sind (Kapitel I), zu der vom Ausschuss festgelegten Vorgehensweise bei der Überprüfung der Wahlausgaben (Kapitel II) sowie zur eigentlichen Prüfung der Wahlausgaben (Kapitel III). Im Anhang I sind die gesetzlichen Grundlagen, im Anhang II die angepasste Geschäftsordnung des Kontrollausschusses und im Anhang III das Vereinbarungsprotokoll über die einheitliche Auslegung der Wahlgesetzgebung abgedruckt; der Anhang IV enthält eine Übersicht über die von den politischen Parteien und den Kandidaten deklarierten Wahlausgaben. KAPITEL I – DIE GESETZGEBUNG ÜBER DIE WAHLAUSGABEN Der Kontrollausschuss ist mit der Überwachung der Einhaltung der Regeln über die Wahlausgaben für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft beauftragt. Diese Regeln sind im Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region BrüsselHauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden, im -2- Wahlgesetzbuch sowie im bereits erwähnten Dekret vom 7. April 2003 festgeschrieben. Nachfolgend werden die wichtigsten Aspekte dieser Regelungen dargestellt. 1. Regelung der Wahlwerbung Die politischen Parteien und die Kandidaten müssen gewisse Regeln für ihre Wahlwerbung beachten. Diese Regeln gelten für die Zeit der Wahlkampagne, die aufgrund von Art. 4 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 drei Monate vor den Wahlen beginnt, d.h. für die Wahlen 2004 am 13. März 2004. Während dieser Zeit dürfen die Mittel, die für Wahlwerbezwecke ausgegeben wurden, gewisse Höchstgrenzen nicht überschreiten. Für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 wurden diese Höchstbeträge wie folgt festgelegt : Für die politischen Parteien : 25.000 EUR (Art. 2 §1 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994). Falls mehrere Wahlen gleichzeitig stattfinden, dürfen die Parteien insgesamt nicht mehr als 1.000.000 EUR für Wahlwerbung ausgeben. Für die Kandidaten (Art. 2 §5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994): • 3348 EUR für die Kandidaten am Kopf der Liste. Die Anzahl dieser Kandidaten entspricht der Anzahl Mandate, die die Liste bei der vorangegangenen Wahl errungen hat, plus 1 (für die Wahlen vom 13. Juni 2004 bedeutet dies : 10 Kandidaten für die CSP, 7 für die PFF, 5 für die SP und jeweils 4 für die PJU-PDB und Ecolo). Für die Liste, die bei der vorangegangenen Wahl kein Mandat erringen konnte bzw. nicht angetreten war, darf nur ein Kandidat 3348 EUR ausgeben. • 1250 EUR für alle übrigen Kandidaten. Was als Wahlausgabe zu betrachten ist und wie diese zu berechnen ist, wird im Wesentlichen in Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 definiert. Darüber hinaus haben sich die Präsidenten der 7 parlamentarischen Versammlungen Belgiens in einem entsprechenden Vereinbarungsprotokoll vom 11. März 2004 darauf verständigt, dass die jeweiligen Kontrollorgane diese Bestimmungen einheitlich auslegen (siehe Anhang III). Die Grundlage für diese einheitliche Interpretation bildet das -3- Vademekum vom 9. April 2003, das die föderale Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben anlässlich der Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 erstellt hat (siehe Kammerdokument 50-2461/001). Als Strafe für die Nicht-Beachtung der Höchstgrenze für die politischen Parteien ist vorgesehen, dass die Parlamentsvertreter der Partei, die die vorgeschriebene Höchstgrenze nicht eingehalten hat, für einen Zeitraum von einem bis zu vier Monaten das Anrecht auf finanzielle Unterstützung der Fraktions- und Ratsarbeit verlieren. Die genaue Dauer dieser Strafmaßnahme wird vom Kontrollausschuss festgelegt (Art. 6 des Dekrets vom 7. April 2003). Artikel 10 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 sieht zusätzlich eine Reihe von strafrechtlichen Sanktionen für die Personen vor, die die Bestimmungen über die Höchstgrenze der Wahlausgaben nicht berücksichtigt haben (Gefängnisstrafe von 8 Tagen bis zu einem Monat und/oder Geldstrafe von 50 bis 500 EUR). Eine weitere Vorschrift betrifft die Art der Wahlwerbung. Artikel 5 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 verbietet gewisse Wahlwerbepraktiken. So dürfen für die Zeit der Wahlkampagne weder kommerzielle Werbetafeln bzw. –plakate benutzt werden noch nicht-kommerzielle Werbetafeln und – plakate, deren Fläche mehr als 4m2 beträgt. Darüber hinaus dürfen keine Gadgets oder Geschenke verkauft oder verteilt werden. Schließlich dürfen keine kommerziellen Telefonkampagnen geführt oder kommerzielle Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder Kinosälen ausgestrahlt werden. Was genau unter diesen Begriffen zu verstehen ist, wurde im eben bereits angesprochenen Vademekum vom 9. April 2003 festgehalten. Die Strafen bei Missachtung dieser Vorschriften sind identisch mit denen, die für die Überschreitung der Höchstgrenze der Wahlausgaben festgehalten wurden. 2. Regelung des Verfahrens Deklarierung der Wahlausgaben 2.1. Deklarierung der Wahlausgaben zur 23 (2004-2005) Nr. 1 Auch für die Art und Weise, wie die Wahlausgaben deklariert werden müssen, gibt es eine Reihe von Vorschriften, an die sich die politischen Parteien und Kandidaten halten müssen. Die Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 und 116 §6 des Wahlgesetzbuches schreiben vor, dass die politischen Parteien und Kandidaten spätestens 45 Tage nach dem Tag der Wahlen eine Erklärung über ihre Wahlausgaben beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes (im Fall der Wahl des Rates : beim Präsident des erstinstanzlichen Gerichts in Eupen) hinterlegen müssen. Diese Erklärung beinhaltet Angaben über die Höhe der Wahlausgaben, über deren Verwendungszweck, gegebenenfalls über die Verteilung der Wahlausgaben auf die einzelnen Kandidaten sowie über den Ursprung der verwendeten Geldmittel. Sollten gewisse dieser Geldmittel auf Spenden zurückgehen, dann muss die Identität der Spender ab einer gewissen Spendenhöhe (125 EUR) dem Kontrollausschuss mitgeteilt werden. Die Deklarierung erfolgt anhand von Vordrucken, die vom föderalen Innenminister zur Verfügung gestellt werden (siehe die entsprechenden Ministeriellen Erlasse vom 17. Mai 2004 - Veröffentlichung der deutschen Fassung im Belgischen Staatsblatt vom 11. Juni 2004, Seite 44.208 und 44.214). Bei Missachtung dieser Vorschriften können wiederum die vorher erwähnten Strafen verhängt werden. 2.2. Berichterstattung über die Erklärungen Nachdem die politischen Parteien und die Kandidaten ihre Erklärungen über die Wahlausgaben beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands hinterlegt haben, verfasst Letzterer binnen 75 Tagen nach der Wahl einen Bericht in vierfacher Ausfertigung über die hinterlegten Erklärungen (Art. 94ter §1 des Wahlgesetzbuches). Dieser Bericht enthält eine Übersicht über die Parteien und die Kandidaten, die an der Wahl teilgenommen haben sowie über die von ihnen getätigten Wahlausgaben. Ferner wird vermerkt, ob Verstöße gegen die Vorschriften zur Regelung und zur Deklarierung der Wahlausgaben festgestellt wurden. Zwei Exemplare des 23 (2004-2005) Nr. 1 Berichts werden dem Kontrollausschuss übermittelt. Ein drittes Exemplar des Berichts wird während 15 Tagen bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz zur Einsicht ausgelegt. Alle Wahlberechtigten und alle Kandidaten können diesen Bericht nach Vorlage ihrer Wahlaufforderung einsehen und schriftlich Bemerkungen dazu formulieren (Art. 94ter §2 des Wahlgesetzbuches). Danach werden die beiden letzen Exemplare mitsamt der formulierten Bemerkungen dem Kontrollausschuss übermittelt. 2.3. Kontrolle durch den Ausschuss Anhand der ihm zugestellten Unterlagen (Berichte des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes über die Erklärung der Wahlausgaben, Erklärungen der Wahlausgaben der politischen Parteien und Kandidaten, etwaige von den Wahlberechtigten formulierte Bemerkungen und etwaige Erklärungen über die Identität der Spender) überprüft der Kontrollausschuss, ob die Wahlausgaben ordnungsgemäß deklariert und die gesetzlichen Regeln über die Wahlwerbung (Höchstgrenzen und Art der Wahlwerbung) eingehalten worden sind. Spätestens 90 Tage nach Erhalt der Berichte des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands muss der Kontrollausschuss sich über die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Berichte aussprechen und einen entsprechenden Schlussbericht verabschieden (im vorliegenden Fall spätestens am 16. November 2004). Der Schlussbericht enthält zumindest folgende Angaben (Art. 5 §1 des Dekrets vom 7. April 2003): - pro politische Partei der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten dieser Partei sowie der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag der Ausgaben für alle Kandidaten dieser Liste und individuell für jeden Gewählten, - jeder Verstoß gegen die Bestimmungen über die Regelung der Wahlausgaben. Er kann jedoch noch andere Angaben enthalten. Der Schlussbericht wird unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblatts übermittelt, die ihn innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen (Art. 5 §2 des Dekrets vom 7. April 2003). -4- 2.4. strafrechtliche Verfolgung bei Missachtung der Vorschriften über die Wahlausgaben (Art. 10 §§ 2-4 des Gesetzes vom 19. Mai 1994) Jeder Verstoß gegen die in Artikel 10 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 angeführten Regeln (d.h. Missachtung der für die Kandidaten vorgesehenen Höchstgrenzen, unvollständige, falsche oder nicht fristgerechte Hinterlegung der Erklärung zu den Wahlausgaben der Kandidaten, Verstoß gegen das Verbot gewisser Wahlwerbepraktiken) kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies geschieht entweder auf Initiative des Prokurators des Königs oder nach Anzeige des Kontrollausschusses bzw. jeder anderen Person, die ein Interesse nachweisen kann. Die Frist für die Anzeigeerstattung läuft am 200sten Tag nach der Wahl aus (d.h. konkret am 30. Dezember 2004). Die Verfolgungsinitiativen, die nicht vom Kontrollausschuss ausgehen, werden diesem zur Begutachtung vorgelegt. Innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung verabschiedet er dazu eine begründete Stellungnahme und übermittelt diese dem Prokurator des Königs. KAPITEL II – VORGEHENSWEISE BEI DER ÜBERPRÜFUNG DER WAHLAUSGABEN 1. Genehmigung der Geschäftsordnung Kontrollausschusses angepassten des Auf seiner Sitzung vom 18. Oktober 2004 hat der Kontrollausschuss sich zunächst mit der Genehmigung einer überarbeiteten Geschäftsordnung befasst. Eine Anpassung der bisherigen Geschäftsordnung vom 10. April 2003 war notwendig geworden, da die Befugnisse des Kontrollausschusses durch die Verabschiedung des Dekrets vom 29. März 2004 auf die Kontrolle der Wahlausgaben ausgedehnt worden sind. Vor der Verabschiedung dieses Dekrets beschränkte sich die Tätigkeit des Kontrollausschusses auf die Überprüfung der öffentlichen Mitteilungen und Informationskampagnen der Regierung und ihrer Minister. Mit der Anpassung der Geschäftsordnung werden folgende Ziele verfolgt : -5- - Festlegung der Verfahrensweise bei der Überprüfung der Wahlausgaben (siehe neues Kapitel II der angepassten Geschäftsordnung im Anhang II), - Ausdehnung der Kontrollbefugnis in punkto öffentliche Mitteilungen und Informationskampagnen auf die Mitteilungen des Präsidenten des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, - technische und terminologische Anpassungen geringerer Tragweite. Die vorgeschlagenen Anpassungen wurden kurz vorgestellt. Zur Verfahrensweise bei der Überprüfung der Wahlausgaben wurde darauf hingewiesen, dass man sich bei der Formulierung der diesbezüglichen Bestimmungen an das Regelwerk der föderalen Kontrollkommission angelehnt habe. Nach diesen Erläuterungen verabschiedete der Kontrollausschuss einstimmig mit 7 Jastimmen die angepasste Geschäftsordnung (siehe Anhang II). Zusammen mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Dekrets vom 7. April 2003 und Artikel 73quater der Geschäftsordnung des DG-Parlaments bildet sie die Grundlage für die Vorgehensweise des Kontrollausschusses bei der Kontrolle der Wahlausgaben. 2. Festlegung der Vorgehensweise Zu Beginn seiner Sitzung vom 18. Oktober 2004 beschloss der Ausschuss einstimmig, von der Regel, wonach die Ausschüsse in geheimer Sitzung tagen, in Anwendung von Artikel 18 §2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments abzuweichen, um somit eine Teilnahme der Vertreter der nicht anerkannten Fraktionen zu ermöglichen. Alsdann legte der Kontrollausschuss die Vorgehensweise bei der Überprüfung der hinterlegten Dokumente fest. Dabei wurde Folgendes festgehalten : Zunächst wird überprüft, ob der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands alle Unterlagen eingereicht hat und ob die von ihm erstellten Berichte korrekt und vorschriftsmäßig ausgefüllt wurden. Die eigentliche Überprüfung der Wahlausgaben ist Gegenstand der nächsten Phase. Anhand der Berichte des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands und der 23 (2004-2005) Nr. 1 übrigen Unterlagen (Erklärungen der politischen Parteien und Kandidaten über die Wahlausgaben, Erklärungen zur Identität der Spender, Bemerkungen der Wahlberechtigten und etwaige Klagen) wird geprüft, ob die Gesetzgebung über die Wahlausgaben eingehalten wurde. Da die Erklärungen auf Ehre und Gewissen abgegeben werden, wird die bisherige Praxis der föderalen Kontrollkommission in dieser Frage fortgeführt: Weiterführende Nachforschungen werden nur dann angestellt, wenn konkrete Hinweise auf eine Missachtung der gesetzlichen Vorschriften vorliegen, wie z.B. das Vorhandensein etwaiger Klagen oder entsprechender Bemerkungen des Hauptwahlvorsitzenden oder der Wähler. Im Anschluss an diese Prüfung formuliert der Ausschuss entsprechende Schlussfolgerungen und hält diese in Form eines Berichts fest. Mit der Vorbereitung der vorerwähnten Prüfschritte wurde die Verwaltung beauftragt. Der Ausschuss beschloss darüber hinaus, die in Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets vom 7. April 2003 vorgesehene Möglichkeit, sich durch den Rechnungshof beraten zu lassen, nicht in Anspruch zu nehmen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die zur Prüfung vorgelegten Unterlagen nicht so umfangreich und relativ übersichtlich gestaltet seien. Außerdem seien bisher keinerlei Beanstandungen oder Bemerkungen formuliert worden, so dass man auf eine relativ eindeutige Sachlage schließen könne. Schließlich müsse man auch die Frist für die Verabschiedung von Schlussfolgerungen über die Richtigkeit und die Vollständigkeit der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands angefertigten Beichte im Auge behalten; durch die Befragung des Rechnungshofs könne man zeitlich in Bedrängnis kommen. KAPITEL III – WAHLAUSGABEN PRÜFUNG DER 1. Prüfung der Richtigkeit und der Vollständigkeit der vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands hinterlegten Unterlagen Zunächst wurde überprüft, ob der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands seine Berichte über 23 (2004-2005) Nr. 1 die Wahlausgaben und die dazu gehörigen Unterlagen vorschriftsmäßig eingereicht hat. Die Grundlage dafür bildet zum einen Art. 94ter des Wahlgesetzbuches und zum anderen die in Ausführung dieses Artikels ergangenen Anleitungen und Mustervorlagen des föderalen Innenministers (siehe Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung des Musters des Berichts1 – deutsche Fassung, B.S. vom 11.06.2004, S. 44221). Zu den vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands erstellten Berichten zu den Wahlausgaben und zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel der Liste 1 – CSP, der Liste 4 – PFF/MR, der Liste 5 – ECOLO, der Liste 7 – SP, der Liste 21 – PJU/PDB sowie der Liste 25 – VIVANT wurde festgestellt, dass diese gemäß den o.e. Anleitungen und Mustervorlagen erstellt und ausgefüllt wurden. Die vorgenommenen Eintragungen wurden, abgesehen von einigen geringfügigen materiellen Fehlern bei der Übertragung der angegebenen Wahlausgaben, korrekt vorgenommen. Die Berichte wurden am 18. August 2004 hinterlegt; die dazu vorgesehene Frist von 75 Tagen nach dem Datum der Wahl wurde folglich eingehalten. In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands den Vorgaben von Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches zufolge insgesamt 4 Exemplare der Berichte erstellen und diese dem Kontrollausschuss übermitteln muss. Da am 13. Juni 2004 jedoch mehrere Wahlen gleichzeitig stattfanden, ist der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands dazu verpflichtet, jedem zuständigen Kontrollausschuss ein entsprechendes Exemplar seiner Berichte zu übermitteln. Demnach muss nur ein Bericht pro parlamentarische Versammlung erstellt und übermittelt werden (siehe diesbezüglich Fußnote (1) zu dem in der Anlage zum 1 Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung des Musters des Berichts, der dazu bestimmt ist, die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung eingesetzten Geldmittel bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsräte und den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel festzuhalten (deutsche Übersetzung - B.S. 11. Juni 2004, 2. Ausgabe, Seiten 44.221ff). -6- Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 abgedruckten Muster des Berichts, deutsche Fassung, B.S. 11. Juni 2004, S. 44223). -7- Gemäß Artikel 94ter §1 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches sind die Erklärungen der politischen Parteien zu den Wahlausgaben sowie zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel dem Bericht beizufügen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass lediglich die Erklärung der Liste 21 - PJU/PDB übermittelt worden war. Nach entsprechender Rücksprache mit den Diensten des Hauptwahlvorstands wurden die übrigen, dort hinterlegten Erklärungen am 28. Oktober 2004 gegen Empfangsbestätigung übermittelt. Es handelt sich dabei um die Erklärungen der Liste 1 - CDH/CSP, der Liste 7 - PS/SP sowie der Liste 5 - ECOLO. Für die Liste 4 PFF/MR und die Liste 25 - VIVANT wurden keine Erklärungen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands hinterlegt. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen zur Hinterlegung der Erklärung der politischen Parteien zu den Wahlausgaben und zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel undeutlich sind. Tatsächlich sind die politischen Parteien aufgrund von Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 lediglich dazu verpflichtet, eine entsprechende Erklärung beim Hauptwahlvorstandsvorsitzenden des Wahlkreises zu hinterlegen, in dem der Sitz der Partei gelegen ist. Da lediglich die Partei PJU/PDB ihren Sitz im deutschsprachigen Wahlkreis hat, bestand nur für diese Partei eine gesetzlich verankerte Verpflichtung, eine entsprechende Erklärung beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands zu hinterlegen. Aus diesem Grunde wurde anfänglich auch nur diese Erklärung übermittelt. Aus dem ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der politischen Parteien2 geht 2 Ministerieller Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung des Musters der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments und in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden erwähnten Erklärung, des Musters für die Erklärung der von den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten 23 (2004-2005) Nr. 1 jedoch hervor, dass die politischen Parteien ihre Erklärungen nicht nur in dem Wahlkreis hinterlegen müssen, in dem sie ihren Sitz haben, sondern auch eine Abschrift dieser Erklärungen dem jeweiligen Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums zustellen müssen (siehe Fußnote (1) zu dem in der Anlage 2 zum o.e. ministeriellen Erlass abgedruckten Erklärungsformular). Dieser Auflage sind, wie oben beschrieben, nicht alle Parteien nachgekommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands es aufgrund der beschriebenen undeutlichen Rechtslage nicht für zwingend notwendig erachtet hat, die Übermittlung der fehlenden Erklärungen anzufordern (wozu er aufgrund von Artikel 94ter §1 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches berechtigt gewesen wäre). Darüber hinaus ist zu bemerken, dass diese Erklärungen für das vorliegende Prüfverfahren nur dann von Interesse sind, wenn die politische Partei tatsächlich für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft spezifische Ausgaben veranschlagt hat. Da jedoch am 13. Juni 2004 mehrere Wahlen gleichzeitig stattgefunden haben, ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre Wahlausgaben nicht nach Wahl aufgeschlüsselt, sondern nur Globalbeträge für alle Wahlen gemeinsam gemäß Artikel 2 §1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 angegeben haben. Die Prüfung, ob die diesbezügliche Höchstgrenze (d.h. 1.000.000 EUR) überschritten wurde oder nicht, gehört jedoch nicht zur Zuständigkeit des Kontrollausschusses, sondern wird von der föderalen Kontrollkommission vorgenommen3. Im Anschluss an diese Darlegungen, beschloss der Ausschuss, die Übermittlung der fehlenden Erklärungen bei den betreffenden Partein nicht zu beantragen. 3 Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen. Siehe in diesem Sinne das Gutachten des Staatsrates zum Vorschlag eines Dekretes der Wallonischen Region zur Kontrolle der Wahlausgaben, Dokument des Wallonischen Parlaments 632 (2003-2004) Nr. 2, Seite 8. 23 (2004-2005) Nr. 1 Gemäß Artikel 94ter §1 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches sind die Erklärungen der Kandidaten zu den Wahlausgaben sowie zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel dem Bericht beizufügen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die Erklärungen aller Kandidaten der Liste 1 – CSP, der Liste 4 – PFF/MR, der Liste 5 – ECOLO, der Liste 7 – SP, der Liste 21 – PJU/PDB sowie der Liste 25 – VIVANT übermittelt wurden. Gemäß Artikel 94ter §2 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands die von den Kandidaten und den Wahlberechtigten angebrachten Bemerkungen zu den Berichten und den Erklärungen über die Wahlausgaben und über den Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel. Am 14. September 2004 ging ein entsprechendes Schreiben des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ein, indem darauf hingewiesen wurde, dass keinerlei Bemerkungen von Seiten der Kandidaten oder der eingetragenen Wähler zu den Berichten und den Erklärungen eingegangen waren. 2. Prüfung der Erklärungen der politischen Parteien über die Wahlausgaben und den Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel -8- Wahlausgaben, die mehrere Wahlen zusammen betreffen, ist die föderale Kontrollkommission zuständig. Für diese Parteien hat sich die Kontrolle deshalb auf die Feststellung beschränkt, dass diese keine spezifischen Werbeausgaben für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft getätigt haben. Somit wurde nun die Erklärung der Liste 21 - PJU/PDB einer weiterführenden Prüfung (Einhaltung der Höchstgrenze und verwendete Werbepraktiken) unterzogen. Aus dem Vorangegangen folgt, dass ein schlüssiger Vergleich der Wahlausgaben, die die einzelnen politischen Parteien getätigt haben, sich folglich nur anstellen lässt, wenn man die Werbeausgaben für alle Wahlen berücksichtigt. Vollständige Informationen liegen dem Kontrollausschuss jedoch nur für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vor. Die im Anhang IV veröffentlichte Übersicht, die nur die Wahlausgaben für diese Wahl aufführt, ist in diesem Sinne nur sehr begrenzt aussagekräftig. Ähnliches gilt im Übrigen auch für die Übersicht der Wahlausgaben der einzelnen Kandidaten. Liste 1 – CSP Vorbemerkung Wie unter Punkt 1 des Kapitels III bereits angedeutet, haben alle Parteien, die sich auf dem gesamten Gebiet der Wallonischen Region zur Wahl gestellt haben (CSP-CDH, PFF/MR, ECOLO, SP-PS, VIVANT), es vorgezogen, alle Werbeausgaben für alle Wahlen vom 13. Juni 2004 (Europäisches Parlament, Wallonischer Regionalrat und Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft) zusammenzufassen. Folglich wurden die entstandenen Kosten nicht nach Wahl aufgeschlüsselt und keine entsprechend getrennten Erklärungen hinterlegt. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass der Kontrollausschuss des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft nur die Wahlausgaben überprüfen kann, die im Hinblick auf die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft getätigt wurden. Für die Kontrolle der Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits bemerkt, gibt es für die Liste 1 – CDH/CSP keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für die Hinterlegung einer Erklärung beim Hauptwahlvorstandsvorsitzenden des deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist zu entnehmen, dass die politische Partei keine spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 getätigt hat. In der Abschrift der Erklärung, die dem Vorsitzenden des Wahlkreises übermittelt wurde, in dem sich der Sitz der Partei befindet, findet sich ebenfalls kein Hinweis auf derartige Wahlausgaben. Da keine Wahlausgaben für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich eine Prüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen. -9- Liste 4 – PFF/MR Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits bemerkt, gibt es für die Liste 4 – PFF/MR keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für die Hinterlegung einer Erklärung beim Hauptwahlvorstandsvorsitzenden des deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist zu entnehmen, dass die politische Partei keine spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 getätigt hat. Da keine Wahlausgaben für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich eine Prüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen. Liste 5 - ECOLO Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits bemerkt, gibt es für die Liste 5 – ECOLO keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für die Hinterlegung einer Erklärung beim Hauptwahlvorstandsvorsitzenden des deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist zu entnehmen, dass die politische Partei keine spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 getätigt hat. In der Abschrift der Erklärung, die dem Vorsitzenden des Wahlkreises übermittelt wurde, in dem sich der Sitz der Partei befindet, findet sich ebenfalls kein Hinweis auf derartige Wahlausgaben. Da keine Wahlausgaben für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich eine Prüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen. Liste 7 – SP Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits bemerkt, gibt es für die Liste 7 – SP keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für die Hinterlegung einer Erklärung beim Hauptwahlvorstandsvorsitzenden des deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist 23 (2004-2005) Nr. 1 zu entnehmen, dass die politische Partei keine spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 getätigt hat. In der Abschrift der Erklärung, die dem Vorsitzenden des Wahlkreises übermittelt wurde, in dem sich der Sitz der Partei befindet, findet sich ebenfalls kein Hinweis auf derartige Wahlausgaben. Da keine Wahlausgaben für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich eine Prüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen. Liste 21 – PJU/PDB In Bezug auf die Erklärung der Liste 21 – PJU/PDB wurde festgestellt, dass diese den Vorgaben der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 aufgeführten Vorschriften entspricht. Darüber hinaus wurde jedoch festgestellt, dass diese Erklärung außerhalb der für die Hinterlegung vorgesehenen 45tägigen Frist unterzeichnet wurde. Diese Verspätung hat jedoch praktische Gründe, wie eine entsprechende Nachfrage beim erstinstanzlichen Gericht ergab. Aufgrund der Tatsache, dass das Auslaufen der Frist in die Urlaubszeit fiel, hat der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands es den Parteien und Kandidaten erlaubt, ihre Erklärungen einige Tage später zu hinterlegen. In Bezug auf die Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen festgestellt, dass der von der Liste 21 – PJU/PDB angegebene und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigte Betrag (24.220, 21 EUR) die vorgesehene Höchstgrenze von 25.000 EUR nicht überschreitet. Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass die Liste unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt hat. Liste 25 – VIVANT Wie im vorhergehenden Abschnitt bereits bemerkt, gibt es für die Liste 25 – VIVANT keine gesetzlich verankerte Verpflichtung für 23 (2004-2005) Nr. 1 die Hinterlegung einer Erklärung beim Hauptwahlvorstandsvorsitzenden des deutschsprachigen Wahlkreises. Dem Bericht des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands ist zu entnehmen, dass die politische Partei keine spezifischen Ausgaben für die Wahl zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 getätigt hat. Da keine Wahlausgaben für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 13. Juni 2004 deklariert wurden, erübrigte sich eine Prüfung in Bezug der Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen. Schließlich wurde festgestellt, dass für keine der Erklärungen der angeführten Listen etwaige Bemerkungen oder Beanstandungen formuliert wurden. Darüber hinaus sind bisher keinerlei Klagen mitgeteilt worden. 3. Prüfung der Erklärungen der Kandidaten über die Wahlausgaben und den Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel Vorbemerkung Bei der Überprüfung der Erklärungen der einzelnen Kandidaten wurden bei allen Listen eine Reihe von Form- oder materiellen Fehlern festgestellt. So wurden mehrere Erklärungen zu spät hinterlegt, andere enthielten teils unkohärente oder fehlerhafte Angaben; bei einigen wurde versäumt, die vorgeschriebenen Bescheinigungen und Belege beizufügen. Eine Liste der festgestellten Unregelmäßigkeiten wurde von der Verwaltung erstellt und dem Ausschuss vorgelegt. Bei der näheren Analyse dieser Unregelmäßigkeiten stellte sich heraus, dass für all diese Fehler objektive Erklärungen gefunden werden konnten (schwer verständliche Vorschriften, unsachgemäßes Ausfüllen, unkorrekte Addition der Einzelbeträge, Unterschied zwischen Schätzung und effektiv getätigten Ausgaben usw.). Der Ausschuss kam deshalb zu dem Schluss, dass diese Form- bzw. materiellen Fehler keinen Einfluss auf die Erörterung der Frage haben, ob die Vorschriften zu den Wahlausgaben eingehalten wurden oder nicht. - 10 - - 11 - Liste 1 – CSP Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 1 – CSP wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten4 festgelegt sind. Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 1 – CSP angegebenen und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen Höchstgrenzen (3.348 EUR für die 10 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die übrigen Kandidaten) nicht überschreiten. Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben. Liste 4 – PFF/MR Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 4 – PFF/MR wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind (siehe Fußnote 4). Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen festgestellt, dass die von den Kandidaten der 4 Ministerieller Erlass vom 17. Mai zur Festlegung des Musters der in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Erklärung, die von den Kandidaten für die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsräte abzugeben ist, des Musters der Erklärung der von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Wahlausgaben, des Musters der Erklärung über den Ursprung der von ihnen zur Deckung dieser Ausgaben benutzten Geldmittel und des Musters für die Bestätigung des Empfangs dieser Erklärungen (deutsche Übersetzung – B.S. 11. Juni 2004, 2. Ausgabe, Seiten 44.216ff.). 23 (2004-2005) Nr. 1 Liste 4 – PFF/MR angegebenen und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen Höchstgrenzen (3.348 EUR für 7 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die übrigen Kandidaten) nicht überschreiten. Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben. Liste 5 – ECOLO Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 5 – ECOLO wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind (siehe Fußnote 4). Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 5 – ECOLO angegebenen und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen Höchstgrenzen (3.348 EUR für 4 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die übrigen Kandidaten) nicht überschreiten. Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben. Liste 7 – SP Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 7 – SP wurde festgestellt, dass diese - abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern den Vorschriften entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind (siehe Fußnote 4). Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen 23 (2004-2005) Nr. 1 festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 7 – SP angegebenen und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen Höchstgrenzen (3.348 EUR für 5 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die übrigen Kandidaten) nicht überschreiten. Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben. Liste 21 – PJU/PDB Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 21 – PJU/PDB wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind (siehe Fußnote 4). Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 21 – PJU/PDB angegebenen und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen Höchstgrenzen (3.348 EUR für 4 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die übrigen Kandidaten) nicht überschreiten. Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben. Liste 25 – VIVANT Zu den Erklärungen der Kandidaten der Liste 25 – VIVANT wurde festgestellt, dass diese abgesehen von einigen Form- bzw. materiellen Fehlern - den Vorschriften entsprechen, die in Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches sowie im ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2004 zur Festlegung der Muster der verschiedenen Erklärungen der Kandidaten festgelegt sind (siehe Fußnote 4). - 12 - Zur Beachtung der für die Wahlausgaben geltenden Richtlinien wurde zum einen festgestellt, dass die von den Kandidaten der Liste 25 – VIVANT angegebenen und vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands bestätigten Beträge die vorgesehenen Höchstgrenzen (3.348 EUR für 1 Kandidaten am Kopf der Liste und 1.250 EUR für die übrigen Kandidaten) nicht überschreiten. Zum anderen kann aus den Angaben in der Erklärung nicht darauf geschlossen werden, dass die Kandidaten unerlaubte Werbepraktiken für ihre Wahlkampagne benutzt haben. Schließlich wurde festgestellt, dass für keine der Erklärungen der Kandidaten etwaige Bemerkungen oder Beanstandungen formuliert wurden. Darüber hinaus sind bisher keinerlei Klagen mitgeteilt worden. KAPITEL IV - SCHLUSSFOLGERUNGEN 1. Richtigkeit und Vollständigkeit Berichte des Vorsitzenden Hauptwahlvorstands der des Aufgrund der unter Kapitel III beschriebenen Überprüfungen erklärt der Kontrollausschuss die Berichte des Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands für die Wahlen zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 für richtig und vollständig. 2. Feststellung von etwaigen Verstößen gegen die Vorschriften über die Wahlausgaben Aufgrund der Tatsache, dass die politischen Parteien, die dazu laut Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne sowie zur Einschränkung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region BrüsselHauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie zur Festlegung des Kriteriums zur Kontrolle der offiziellen Mitteilungen der öffentlichen Behörden verpflichtet waren, eine Erklärung zu ihren Wahlausgaben sowie zum Ursprung - 13 - der dazu verwendeten Geldmittel hinterlegt haben; Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel hinterlegt haben; aufgrund der Tatsache, dass bei der Überprüfung der von den Kandidaten und den politischen Parteien hinterlegten Erklärungen zu den Wahlausgaben sowie zum Ursprung der dazu verwendeten Geldmittel eine Reihe von Form- oder materiellen Fehlern festgestellt wurden, die die Einhaltung der Vorschriften zu den Wahlausgaben jedoch nicht beeinträchtigen, aufgrund der Tatsache, dass zu den Erklärungen der Kandidaten und der politischen Parteien bis dato keinerlei Bemerkungen von Seiten der Wahlberechtigten beziehungsweise der Kandidaten formuliert, keinerlei Klagen eingereicht und keinerlei Verfolgungen eingeleitet wurden, erklärt der Kontrollausschuss, dass er bei der Überprüfung der ihm vorgelegten Unterlagen keinerlei Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 des o.e. Gesetzes vom 19. Mai 1994 festgestellt hat und beschließt infolgedessen, keine Strafe gemäß Artikel 6 des Dekrets vom 7. April 2003 zu verhängen und keine Klage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft aufgrund von Artikel 10 des o.e. Gesetzes vom 19. Mai 1994 einzureichen. 23 (2004-2005) Nr. 1 aufgrund der Tatsache, dass alle Kandidaten Erklärungen zu ihren Wahlausgaben sowie zum 3. Angabe der Wahlausgaben Die Wahlausgaben der politischen Parteien und der Kandidaten der Listen, die sich zur Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft am 13. Juni 2004 gestellt haben, sind im Anhang IV abgedruckt. KAPITEL V - ABSTIMMUNGEN Der in Kapitel IV unter Punkt 1 angeführte Beschluss wurde mit 8 Jastimmen einstimmig angenommen. Der in Kapitel IV unter Punkt 2 angeführte Beschluss wurde mit dem selben Abstimmungsergebnis verabschiedet. Der vorgelegte Teil des Berichts wurde mit 8 Jastimmen einstimmig gutgeheißen. Für die Wiedergabe der Beratungen in der Sitzung vom 8. November 2004 wurde dem Berichterstatter einstimmig das Vertrauen ausgesprochen. Der Vorsitzende L. SIQUET Der Berichterstatter H.-D. LASCHET 23 (2004-2005) Nr. 1 - 14 - ANHANG I GESETZLICHE GRUNDLAGEN - 15 - 23 (2004-2005) Nr. 1 GESETZ VOM 19. MAI 1994 ZUR REGELUNG DER WAHLKAMPAGNE, ÜBER DIE EINSCHRÄNKUNG UND ERKLÄRUNG DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHLEN DES WALLONISCHEN REGIONALRATES, DES FLÄMISCHEN RATES, DES RATES DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT UND DES RATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT UND ZUR FESTLEGUNG DER PRÜFKRITERIEN FÜR OFFIZIELLE MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN * ** Stand 9. Juni 2004 KAPITEL I - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: 1. dem Gesetz vom 4. Juli 1989: das Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, 2. politischer Partei: eine Vereinigung natürlicher Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und durch das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die gemäß dem Gesetz über die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kandidaten vorschlägt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets und der Ordonnanz versucht, die Äußerung des Volkswillens in der in ihrer Satzung oder in ihrem Programm festgelegten Art und Weise zu beeinflussen, 3. Komponente einer politischen Partei: in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen Partei, 4. Inhaber eines politischen Mandats: in Artikel 1 Nr. 3bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Inhaber politischer Mandate, 5. Kontrollkommission: die in Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Als Komponenten einer politischen Partei gelten Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen einer politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar mit dieser politischen Partei verbunden sind, und zwar: - Studiendienste, - wissenschaftliche Einrichtungen, - Einrichtungen für politische Bildung, - Produzenten konzessionierter politischer Sendungen, - die in Artikel 22 erwähnte Einrichtung, - Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahlen der Föderalen Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte, - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalräten und Provinzialräten und Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht * ** Abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994 (B.S. 12.03.1999), die Gesetzes I, II und III vom 10. April 1995, das Gesetz vom 25. Juni 1998, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, Art. 27 des Gesetzes vom 22. Januar 2002, die Art. 27 und 28 des Gesetzes vom 2. März 2004 und das Gesetz vom 25. April 2004. Grundlage bildete die inoffizielle koordinierte Fassung, die von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt wurde. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 16 - konstituiert sind und die die Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen den politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen. Artikel 1 Nr. 3bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Inhabern politischer Mandate: natürliche Personen, die Mitglied einer parlamentarischen Versammlung oder einer Exekutive der Europäischen Union, des Föderalstaates, einer Gemeinschaft, einer Region, einer Provinz, einer Gemeinde oder eines intrakommunalen Distrikts sind oder die von einer dieser Versammlungen oder Exekutiven bestimmt worden sind, um ein Mandat in einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts auszuüben, Bedienstete, die von diesen Versammlungen oder Exekutiven abhängen, ausgenommen. Artikel 1 Nr. 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 - Kontrollkommission: eine paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzte Kommission unter dem Vorsitz der Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats. KAPITEL II - REGELUNG DER WAHLKAMPAGNE UND EINSCHRÄNKUNG UND ERKLÄRUNG DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHLEN DES WALLONISCHEN REGIONALRATES, DES FLÄMISCHEN RATES, DES RATES DER REGION BRÜSSELHAUPTSTADT UND DES RATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT Artikel 2 - § 1 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einerseits beziehungsweise für die Wahlen des Flämischen Rates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt andererseits darf jeweils zusammen 1 000 000 EUR pro politische Partei nicht überschreiten. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung darf der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der politischen Parteien: 1. 800 000 EUR für die Wahl des Wallonischen Regionalrates beziehungsweise des Flämischen Rates, 2. 175 000 EUR für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, 3. 25 000 EUR für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht überschreiten. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmungen dürfen politische Parteien nicht mehr als 1 000 000 EUR für ihre gesamten Wahlausgaben und finanziellen Verpflichtungen ausgeben, wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden. Fünfundzwanzig Prozent dieser Beträge können jedoch den Kandidaten angerechnet werden. In diesem Fall darf der jedem Kandidaten angerechnete Betrag zehn Prozent des im vorliegenden Absatz vorgesehenen Prozentsatzes nicht überschreiten. Die politischen Parteien können ihre Wahlkampagne auf einen oder mehrere Kandidaten ausrichten. Eingegangene Wahlausgaben werden dem betreffenden Kandidaten nur in seinem Wahlkreis angerechnet. - 17 - 23 (2004-2005) Nr. 1 § 2 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates nicht auf mehr belaufen als: 1. 8 700 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl im Wahlkreis, in dem der Kandidat vorgeschlagen wird, eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder im betreffenden Wahlkreis nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden, 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. § 3 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt nicht auf mehr belaufen als: 1. 8 700 EUR plus 0,0175 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste - entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 5000 EUR für jeden anderen ordentlichen Kandidaten und den ersten Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden, 4. 2.500 EUR für jeden anderen Ersatzkandidaten, sofern die Bestimmungen der Nr. 1 nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. § 4 - Die Bestimmungen von § 3 sind auf die Ausgaben und die finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der Kandidaten für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Rates gemäß Artikel 30 § 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar. § 5 - Der Gesamtbetrag der Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wahlwerbung der einzelnen Kandidaten darf sich für die Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft nicht auf mehr belaufen als: 1. 1 750 EUR plus 0,035 EUR pro Wähler, der bei der letzten Wahl des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft eingetragen war, für jeden der Kandidaten am Kopf der Liste – entsprechend der Anzahl der von ihrer Liste bei den letzten Wahlen erzielten Mandate - und für einen zusätzlichen, von der politischen Partei zu bestimmenden Kandidaten, 2. den in Nr. 1 vorgesehenen Betrag für einen Kandidaten der Liste einer politischen Partei, die bei den letzten Wahlen kein Mandat erzielt hat oder nicht angetreten ist. Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Kandidat am Kopf der Liste sein, 3. 1 250 EUR für jeden anderen Kandidaten. § 6 - Schließen sich mehrere Kandidaten derselben Liste für ihre Wahlwerbung zusammen, so müssen sie im Voraus und schriftlich den Teil der Ausgaben bestimmen, der mit ihrer jeweiligen Quote verrechnet wird. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 18 - § 7 - Wenn mehrere Wahlen am selben Tag stattfinden und ein Kandidat auf mehreren Listen kandidiert, dürfen die für die einzelnen Kandidaten in den Gesetzen über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben vorgesehenen Höchstbeträge nicht addiert werden. Nur der höchste Höchstbetrag wird berücksichtigt. § 8 - Die in den Paragraphen 1, 2, 3 und 5 festgelegten Beträge werden den Schwankungen der Herstellungskosten der bei Wahlkampagnen benutzten Werbemittel angepasst gemäß einer Formel, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf der Grundlage des am 1. Januar 1994 anwendbaren Schwellenindexes festgelegt wird. Übergangsbestimmung Für die Festlegung der in § 3 Nr. 1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen der Räte vom 13. Juni 2004 gilt für den Fall, in dem eine Liste für die Wahlen vom 13. Juni 1999 aus Kandidaten zusammengestellt war, die gemeinsam von zwei oder mehreren Parteien vorgeschlagen worden waren und diese Parteien für die Wahlen vom 13. Juni 2004 getrennte Listen vorschlagen, das Kriterium der Parteizugehörigkeit zum 1. Januar 2004 der flämischen Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und der sechs flämischen Mitglieder des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt, die von ihnen bestimmt worden sind, um im Flämischen Rat zu tagen. Artikel 3 - Spätestens sechs Monate vor den Wahlen teilt der Föderalminister des Innern die gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 Nr. 1, § 3 Nr. 1 und § 5 Nr. 1 berechneten Höchstbeträge mit, die die einzelnen Kandidaten ausgeben dürfen. Artikel 4 - § 1 - Alle Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen für Wort- und Tonmitteilungen, für schriftliche und visuelle Mitteilungen, die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei und ihrer Kandidaten positiv zu beeinflussen, und die in den drei Monaten vor den Wahlen erfolgen, gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Ausgaben für Wahlwerbung. § 2 - Als in § 1 erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, außer wenn die Letztgenannten: - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu beenden, - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise übermitteln, die in Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen. Diese Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches : siehe infra § 3 - Es gelten nicht als Ausgaben für Wahlwerbung: 1. unentgeltliche persönliche Dienstleistungen und Benutzung eines persönlichen Fahrzeuges, 2. Veröffentlichung von Artikeln im redaktionellen Teil einer Tageszeitung oder einer Zeitschrift, sofern diese Veröffentlichung auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie außerhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage erfolgt, sofern es sich nicht um eine für oder im Hinblick auf die Wahlen geschaffene Tageszeitung beziehungsweise Zeitschrift handelt und sofern Vertrieb und Periodizität dieselben wie außerhalb der Wahlperiode sind, - 19 - 23 (2004-2005) Nr. 1 3. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen mit Stellungnahmen oder Kommentaren, sofern diese Sendungen auf dieselbe Art und Weise und nach denselben Regeln wie außerhalb der Wahlperiode ohne Bezahlung, Vergütung oder Bezahlungs- beziehungsweise Vergütungszusage ausgestrahlt werden, 4. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen oder von einer Reihe von Wahlsendungen, sofern Vertreter der in Artikel 1 erwähnten politischen Parteien an diesen Sendungen teilnehmen können, 5. Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehwahlsendungen, sofern ihre Anzahl und ihre Dauer auf der Grundlage der Anzahl Vertreter der politischen Parteien in den gesetzgebenden Versammlungen festgelegt werden, 6. Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: - sie nicht ausschließlich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem in § 1 erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich außergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 7. Kosten nicht regelmäßiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird, insofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen sind. Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene insbesondere für die Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich außergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von Internetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und gemäß denselben Regeln erfolgen wie außerhalb des Bezugszeitraums. § 4 - Ausgaben und finanzielle Verpflichtungen für Güter, Lieferungen und Dienstleistungen, auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind, müssen zum Marktpreis verrechnet werden. Artikel 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, die in Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 von der Kontrollkommission, einem Rat beziehungsweise einem von ihm bestimmten Organ auferlegt werden. Artikel 5 - § 1 - In den drei Monaten vor dem Wahldatum dürfen politische Parteien und Kandidaten sowie Drittpersonen, die Wahlwerbung für politische Parteien oder Kandidaten machen möchten: 1. keine kommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate benutzen, 2. keine nichtkommerziellen Werbetafeln beziehungsweise -plakate über 4 m² benutzen, 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, außer an Kandidaten und Personen, die in Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem anderen Datenträger mit einer ausschließlich meinungsbildenden oder illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der 23 (2004-2005) Nr. 1 - 20 - Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist, 4. keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, 5. keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder in Kinosälen ausstrahlen. Artikel 184 des Wahlgesetzbuches - Mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis zu zweihundert EUR wird belegt, wer Wählern eine Geldsumme oder irgendwelche Werte gegeben, angeboten oder versprochen hat unter dem Vorwand, es handle sich um eine Reise- oder Aufenthaltsentschädigung. Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer Wählern anlässlich einer Wahl Esswaren oder Getränke gegeben, angeboten oder versprochen hat. Mit der gleichen Strafe wird auch der Wähler belegt, der Geschenke, Angebote oder Versprechungen angenommen hat. § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen. Artikel 6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung, in der sie sich verpflichten: 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches, in dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen, 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ zu übermitteln, die gemäß Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge tragen. Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Föderalminister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer stellen. - 21 - Diese Formulare werden von Empfangsbestätigung hinterlegt. den Antragstellern 23 (2004-2005) Nr. 1 unterzeichnet, datiert und gegen Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. Artikel 7 - Die Artikel 94ter, 107 Absatz 8, 116 § 6, 119ter und 125 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Für diese Anwendung ist jedoch: 1. der Verweis auf die Kontrollkommission durch einen Verweis auf den betreffenden Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ zu ersetzen, 2. der Verweis auf die Vorsitzenden der Kontrollkommission durch einen Verweis auf den Präsidenten des betreffenden Rates beziehungsweise den Vorsitzenden des von ihm bestimmten Organs zu ersetzen, 3. der Verweis auf den Minister des Innern als ein Verweis auf den Föderalminister des Innern zu verstehen, 4. in Artikel 94ter § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, 5. in Artikel 116 § 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des Gesetzes vom 4. Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches - § 1 - Binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Datum der Wahlen verfassen die Vorsitzenden der in Artikel 94 erwähnten Hauptwahlvorstände der Wahlkreise und die Vorsitzenden der in Artikel 94bis erwähnten Hauptwahlvorstände der Kollegien - jeder für seinen Bereich - für die in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnte Kontrollkommission einen Bericht in vierfacher Ausfertigung über die von den Kandidaten und von den politischen Parteien für Wahlwerbung gemachten Ausgaben und über den Ursprung der verwendeten Geldmittel. Für die Erstellung ihres Berichts können die Vorsitzenden alle Informationen und näheren Erläuterungen anfordern, die notwendig sind. Im Bericht werden vermerkt: - die Parteien und Kandidaten, die an den Wahlen teilgenommen haben, - die von ihnen gemachten Wahlausgaben, - die von ihnen begangenen Verstöße gegen die in Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien und in Artikel 116 § 6 erwähnte Erklärungspflicht, - die Verstöße gegen die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, die aus den von den Parteien und Kandidaten hinterlegten Erklärungen hervorgehen. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 22 - Die Erklärungen werden dem Bericht in der Anlage beigefügt. Der Bericht wird anhand von Formularen erstellt, die der Minister des Innern zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. § 2 - Zwei Exemplare des Berichts werden vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes aufbewahrt, die beiden anderen Exemplare werden den Vorsitzenden der Kontrollkommission ausgehändigt. Ab dem fünfundsiebzigsten Tag nach den Wahlen wird ein Exemplar des Berichts während fünfzehn Tagen bei der Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz ausgelegt, wo er von allen Wahlberechtigten auf Vorlage ihrer Wahlaufforderung eingesehen werden kann; während derselben Frist können die Wahlberechtigten ihre Bemerkungen über den Bericht schriftlich formulieren. Die beiden letzten Exemplare des Berichts und die von den Kandidaten und Wahlberechtigten gemachten Bemerkungen übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes anschließend den Vorsitzenden der Kontrollkommission. Artikel 107 Absatz 8 des Wahlgesetzbuches - In den Wahlaufforderungen wird angegeben, an welchem Tag und in welchem Raum der Wähler zu wählen hat, welche Ernennungen vorzunehmen sind und wann die Wahlbüros öffnen und schließen; darin werden auch die Vorschriften von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 und von Artikel 130 Absatz 1 Nr. 3 aufgeführt. In den Wahlaufforderungen, die dem durch Königlichen Erlass festzulegenden Muster entsprechen, werden Name, Vornamen, Geschlecht und Hauptwohnort des Wählers, gegebenenfalls der Name seines Ehepartners und die Nummer angegeben, unter der er auf der Wählerliste steht. Artikel 116 - § 6 des Wahlgesetzbuches - In der Annahmeakte verpflichten sich sowohl die ordentlichen Kandidaten als auch die Ersatzkandidaten: 1. die Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2. die Erklärung in Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises oder beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums gegen Empfangsbestätigung einzureichen. Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung von gesetzgebenden Versammlungen reichen Kandidaten, die für mehr als eine Versammlung vorgeschlagen sind, bei den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, der für die betreffende Wahl zuständig ist, die gleichen Erklärungen ein, 3. die Belege in Bezug auf ihre Wahlausgaben und den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von hundertfünfundzwanzig Euro und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahl der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäß Artikel 16bis des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Juli 1989 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. - 23 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Die Annahmeakte, die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des Innern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die in Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den Kandidaten spätestens bei Hinterlegung der Annahmeakte zur Verfügung gestellt. Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Inventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. Artikel 119ter des Wahlgesetzbuches - Der Hauptwahlvorstand des Wahlkreises beziehungsweise der Hauptwahlvorstand des Kollegiums weist die Kandidaten ab, die ihrer Annahmeakte die in Artikel 116 § 6 vorgeschriebene Erklärung nicht beigefügt haben. Artikel 125 – Absatz 4 des Wahlgesetzbuches - Gegen Beschlüsse des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises beziehungsweise des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums, die sich nicht auf die Wählbarkeit der Kandidaten beziehen, kann keine Berufung eingelegt werden, ausgenommen gegen Beschlüsse, die aufgrund von Artikel 119ter getroffen werden. Artikel 7bis - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ kann sich für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom Rechnungshof beraten lassen. Artikel 8 – [...] Artikel 9 - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ erlegt einer politischen Partei, die den in Artikel 2 § 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet, die Sanktion auf, die der betreffende Rat per Dekret beziehungsweise Ordonnanz festgelegt hat. Artikel 10 - § 1 - Mit den in Artikel 181 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt: 1. wer für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, ohne den Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstandes davon zu verständigen, 2. wer wissentlich für Wahlwerbung Ausgaben macht oder Verpflichtungen eingeht, die die in Artikel 2 §§ 2, 3 und 5 vorgesehenen Höchstbeträge überschreiten, 3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben, 4. wer die in Artikel 5 vorgesehenen Bestimmungen nicht einhält. Artikel 181 des Wahlgesetzbuches - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer unmittelbar oder mittelbar, auch in Form einer Wette, Geld, irgendwelche Werte oder Vorteile oder auch Unterstützungen gegeben, angeboten oder versprochen hat unter der Bedingung, dafür eine bestimmte Stimmabgabe oder eine Stimmenthaltung zu erreichen beziehungsweise die in Artikel 147bis vorgesehene Vollmacht zu erhalten, oder wer die Gewährung der genannten Vorteile vom Ausgang der Wahl abhängig macht. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 24 - Mit den gleichen Strafen wird belegt, wer diese Angebote oder Versprechungen angenommen hat. Artikel 116 §6 des Wahlgesetzbuches – siehe supra § 2 - Jeder in § 1 vorgesehene Verstoß kann entweder auf Initiative des Prokurators des Königs oder infolge einer Anzeige des betreffenden Rates beziehungsweise des von ihm bestimmten Organs beziehungsweise jeder anderen Person, die ein Interesse nachweisen kann, verfolgt werden. § 3 - Die Frist für die Ausübung des Initiativrechtes seitens des Prokurators des Königs und für das Erstatten von Anzeigen oder Unregelmäßigkeitsmeldungen in Bezug auf die in § 1 erwähnten Verstöße läuft am zweihundertsten Tag nach den Wahlen ab. In Bezug auf die von dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ erstatteten Unregelmäßigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung in jedem Fall über eine Frist von dreißig Tagen ab Empfang einer Unregelmäßigkeitsmeldung. Der Prokurator des Königs übermittelt dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ eine Abschrift der Anzeigen, die nicht von dem betreffenden Rat beziehungsweise von dem von ihm bestimmten Organ ausgehen, in den acht Tagen nach ihrem Erhalt. Innerhalb derselben Frist setzt der Prokurator des Königs den betreffenden Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ] von seinem Beschluss in Kenntnis, eine Verfolgung aufgrund der in § 1 erwähnten Verstöße einzuleiten. Innerhalb dreißig Tagen nach Erhalt der Abschrift der erstatteten Anzeigen oder des Verfolgungsbeschlusses erteilt der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ dem Prokurator des Königs eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die Anzeigen beziehungsweise Verfolgungen, von denen der Prokurator des Königs sie gemäß dem vorhergehenden Absatz in Kenntnis gesetzt hat. Die Frist für die Stellungnahme setzt die Verfolgung aus. § 4 - Wer eine Anzeige erstattet beziehungsweise eine Klage einreicht, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, wird mit einer Geldstrafe von 50 EUR bis 500 EUR belegt. Artikel 11 - Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben. Auch die Komponenten dürfen Spenden von ihrer politischen Partei entgegennehmen und umgekehrt. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für Rechtspersonen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten. Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate Spenden von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form machen, von den Empfängern jährlich registriert. Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von derselben natürlichen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als Spende entgegennehmen. Der Spender darf jährlich Spenden von insgesamt höchstens 2 000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern - 25 - 23 (2004-2005) Nr. 1 politischer Mandate machen. Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen. Leistungen, die Rechtspersonen, natürliche Personen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt. Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten ebenfalls als Spenden von Rechtspersonen, natürlichen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen. Die politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung eine Spende annimmt, verliert – in den Monaten nach Feststellung dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags der Spende - ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels III des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien der in Artikel 22 desselben Gesetzes erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre. Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung einer politischen Partei, einer ihrer Komponenten ungeachtet deren Rechtsform -, einer Liste, einem Kandidaten oder dem Inhaber eines politischen Mandats eine Spende zukommen lässt oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats eine Spende annimmt, wird mit einer Geldstrafe von 26 EUR bis 100.000 EUR belegt. Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, eine solche Spende im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 ist auf diese Straftaten anwendbar. Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt. Artikel 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für Erstellung und Hinterlegung der in den Artikeln 6 und 11 und der in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen. Die Kontrolle der in Artikel 6 und in Artikel 116 § 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen wird durch den betreffenden Rat beziehungsweise durch das von ihm bestimmte Organ gewährleistet; die Kontrolle der in Artikel 11 erwähnten Registrierungen wird durch die Kontrollkommission vorgenommen. KAPITEL III – FESTLEGUNG DER PRÜFKRITERIEN FÜR OFFIZIELLE MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN Artikel 12 - § 1 - Der betreffende Rat, die Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission beziehungsweise das von ihnen bestimmte Organ müssen, jede(r) für seinen/ihren Bereich, nach den per Dekret beziehungsweise Ordonnanz festgelegten Regeln alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und Informationskampagnen überprüfen, die von Gemeinschafts- und Regionalregierungen, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, dem Kollegium der französischen Gemeinschaftskommission, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, einem oder mehreren der in Artikel 41 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten regionalen Staatssekretäre oder den Präsidenten der Gemeinschafts- oder Regionalräte oder der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission ausgehen, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind und die mittelbar oder unmittelbar durch öffentliche Mittel finanziert werden. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 26 - § 2 - Diese Kriterien erlauben zu überprüfen, ob eine Mitteilung oder Kampagne teilweise oder ganz darauf abzielt, das persönliche Image eines oder mehrerer Mitglieder der in § 1 erwähnten Behörden oder das Image einer politischen Partei zu verbessern. Artikel 13 – 14bis – [...] IN-KRAFT-TRETEN Artikel 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. - 27 - 23 (2004-2005) Nr. 1 7. APRIL 2003 – [DEKRET ZUR KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHL DES RATES SOWIE ZUR KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ] * abgeändert durch Artikel 1 des Dekretes vom 29. März 2004 [KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN] eingefügt durch Artikel 2 des Dekretes vom 29. März 2004 Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter: [1. Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft : alle Mitteilungen und Informationskampagnen der Regierung, eines bzw. mehrerer ihrer Mitglieder und des Präsidenten des Rates, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zu denen sie nicht aufgrund einer gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Bestimmung verpflichtet sind und die direkt oder indirekt durch öffentliche Mittel finanziert sind;] abgeändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Dekretes vom 29. März 2004 2. politische Partei: die Vereinigung von natürlichen Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die an den durch die Verfassung und das Gesetz vorgesehenen Wahlen teilnimmt, die Kandidaten bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer, zum Senat, zum Wallonischen Regionalrat, zum Flämischen Rat, zum Rat der Region Brüssel-Hauptstadt oder zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft aufstellt und die in den Grenzen der Verfassung, des Gesetzes, des Dekrets oder der Ordonnanz versucht, den Ausdruck des Willens des Volkes, wie in ihren Statuten oder ihrem Programm bestimmt ist, zu beeinflussen. [Als Komponenten einer politischen Partei gelten Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen einer politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar mit dieser politischen Partei verbunden sind, und zwar: - Studiendienste, - wissenschaftliche Einrichtungen, - Einrichtungen für politische Bildung, - Produzenten konzessionierter politischer Sendungen, - die in Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Einrichtung, - Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahlen der Föderalen Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte, - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern, Gemeinschafts- und Regionalräten und Provinzialräten und Einrichtungen, die als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert sind und die die Dotationen oder Subventionen erhalten, die diese Versammlungen den politischen Parteien oder politischen Fraktionen bewilligen;] abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Dekretes vom 29. März 2004 [3. das Gesetz vom 31. Dezember 1983 : das Gesetz über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft; 4. das Gesetz vom 4. Juli 1989 : das Gesetz über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien; * abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2004 (In-Kraft-Treten: 04.07.2004) 23 (2004-2005) Nr. 1 - 28 - 5. das Gesetz vom 19. Mai 1994 : das Gesetz zur Regelung der Wahlkampagne sowie zur Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie zur Festlegung des Kriteriums zur Kontrolle der offiziellen Mitteilungen der öffentlichen Behörden; 6. Rat: der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft; 7. Regierung: die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.] ergänzt durch Artikel 3 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004 Artikel 2 - Es wird ein hierunter „Kontrollausschuss“ genannter Ausschuss [zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft] eingesetzt. abgeändert durch Artikel 4 Absatz 1 des Dekretes vom 29. März 2004 Der Kontrollausschuss wird aus Mitgliedern des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gebildet. Der Präsident des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft führt den Vorsitz. [Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen werden alle Beschlüsse des Kontrollausschusses mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst.] eingefügt durch Artikel 4 Absatz 2 des Dekretes vom 29. März 2004 Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft sieht in seiner Geschäftsordnung die Maßnahmen vor, die er im Hinblick auf die Durchführung des vorliegenden Dekrets für notwendig erachtet. [Artikel 3 – Der Kontrollausschuss legt seine Geschäftsordnung fest, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.] eingefügt durch Artikel 5 des Dekretes vom 29. März 2004 [KAPITEL II – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN] eingefügt durch Artikel 6 des Dekretes vom 29. März 2004 [Artikel 4 – Der Kontrollausschuss ist mit der Kontrolle der Wahlausgaben gemäß Artikel 44 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 beauftragt. Er kann sich dabei durch den Rechnungshof beraten lassen.] eingefügt durch Artikel 7 des Dekretes vom 29. März 2004 [Artikel 5 - § 1 - Nach Untersuchung der Berichte und der eingereichten Bemerkungen entscheidet der Kontrollausschuss spätestens neunzig Tage nach Erhalt der Berichte unter Beachtung des Rechts auf Verteidigung über die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Berichte. - 29 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Zu diesem Zweck kann der Kontrollausschuss alle zusätzlichen Informationen anfordern, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. § 2 - Im Schlussbericht des Kontrollausschusses wird zumindest Folgendes angegeben: 1. pro politische Partei der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten dieser Partei sowie der Gesamtbetrag der Wahlausgaben zugunsten jeder Liste, der Gesamtbetrag der Ausgaben für alle Kandidaten dieser Liste und individuell für jeden Gewählten, 2. jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 19. Mai 1994. § 3 – Der Präsident des Rates übermittelt den Schlussbericht des Kontrollausschusses unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblatts, die ihn innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt in den Anlagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlichen.] eingefügt durch Artikel 8 des Dekretes vom 29. März 2004 [Artikel 6 – In folgenden Fällen verlieren die Fraktion oder die Ratsmitglieder, die die betreffende politische Partei im Rat vertreten, während eines Zeitraums, dessen Dauer der Kontrollausschuss festlegt und der nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, das Anrecht auf die vom Rat gewährte finanzielle Unterstützung der Fraktions- oder Ratsarbeit mit Ausnahme der Gehaltszulagen: 1. bei Verstoß gegen das in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 vorgesehene Verbot, 2. bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrages, 3. bei Nichtbeachtung der in Artikel 6 desselben Gesetzes angeführten Verpflichtungen, 4. bei Tätigung von Ausgaben oder Verbindlichkeiten für Wahlwerbung, ohne diese beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes anzugeben.] eingefügt durch Artikel 9 des Dekretes vom 29. März 2004 [Artikel 7 – Die aufgrund von Artikel 5 § 1 Absatz 1 und § 2, aufgrund von Artikel 6 des vorliegenden Dekrets sowie aufgrund von Artikel 10 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 getroffenen Beschlüsse gelten nur dann als angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend waren.] eingefügt durch Artikel 10 des Dekretes vom 29. März 2004 [KAPITEL III – KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT] eingefügt durch Artikel 11 des Dekretes vom 29. März 2004 Artikel 8 - § 1 - Der Kontrollausschuss ist mit der Kontrolle der [im Artikel 1 angeführten Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft] beauftragt. abgeändert durch Artikel 12 Nr. 1 des Dekretes vom 29. März 2004 Zu diesem Zweck kann er Richtlinien in Bezug auf die konkreten Ausführungsmodalitäten der Kontrolle verabschieden. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 30 - § 2 - Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, [eines beziehungsweise mehrere ihrer Mitglieder und der Präsident des Rates, die eine im § 1 erwähnte Mitteilung herausgeben möchten], können den Kontrollausschuss vor deren Veröffentlichung oder Verbreitung um die Abgabe eines Gutachtens ersuchen. abgeändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Dekretes vom 29. März 2004 Zu diesem Zweck ist dem Kontrollausschuss eine Zusammenfassungsnotiz vorzulegen, die präzise Angaben zum Inhalt und zur Zielsetzung der [Mitteilung], zu den benutzten Mitteln, zu den Gesamtkosten und zu den zu Rate gezogenen Firmen umfasst. abgeändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004 Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Zusammenfassungsnotiz gibt der Kontrollausschuss mit absoluter Stimmenmehrheit ein unverbindliches Gutachten ab. Das Gutachten ist negativ, [wenn das in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 angeführte Kriterium erfüllt ist]. abgeändert durch Artikel 12 Nr. 4 des Dekretes vom 29. März 2004 Wenn der Kontrollausschuss sein Gutachten innerhalb der Frist von fünfzehn Tagen nicht abgegeben hat, ist das Gutachten als positiv zu betrachten. § 3 – Wird eine [im § 1 erwähnte Mitteilung] veröffentlicht oder verbreitet, für die vorab ein negatives Gutachten abgegeben wurde, hat jedes Mitglied des Kontrollausschusses das Recht, diesen innerhalb von fünfzehn Tagen mit dieser Angelegenheit zu befassen. abgeändert durch Artikel 12 Nr. 5 des Dekretes vom 29. März 2004 Der Kontrollausschuss wird ebenfalls und auf die gleiche Weise befasst, wenn der Inhalt der [Mitteilung], der im Rahmen des vorab durchgeführten Begutachtungsverfahrens in der Zusammenfassungsnotiz dargestellt wurde, abgeändert worden ist. Wird eine [Mitteilung] veröffentlicht oder verbreitet, für die vorab kein Gutachten beantragt wurde, hat jedes Mitglied des Kontrollausschusses das Recht, diesen innerhalb von 60 Tagen mit dieser Angelegenheit zu befassen. abgeändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004 § 4 - [Wenn das in Artikel 12 § 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 angeführte Kriterium in Bezug auf eine in § 1 erwähnte Mitteilung erfüllt ist], verhängt der Kontrollausschuss folgende Strafen : - für eine erste Übertretung: Verweis an den Zuwiderhandelnden mit Veröffentlichung in der Presse; - für eine zweite Übertretung: Anrechnung des Viertels der Gesamtkosten der [Mitteilung] zu Lasten des Zuwiderhandelnden; - für eine dritte Übertretung: Anrechnung der drei Viertel der Gesamtkosten der Regierungsmitteilung zu Lasten des Zuwiderhandelnden; - für eine vierte Übertretung und die folgenden Übertretungen: Anrechnung der Gesamtheit der Kosten der [Mitteilung] zu Lasten des Zuwiderhandelnden. - 31 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Die im vorstehenden Absatz erwähnte Anrechnung bezieht sich auf die Wahlausgaben der Betroffenen bei den nächsten Wahlen, zu denen sie sich stellen. Der begründete Beschluss des Kontrollausschusses wird innerhalb des Monats, nachdem er befasst wurde, unter Beachtung des Rechts der Verteidigung gefasst. [...] abgeändert durch Artikel 12 Nr. 6 und 7 des Dekretes vom 29. März 2004 Dieser Beschluss wird den Betroffenen innerhalb der nächsten sieben Tage mitgeteilt. Beschlüsse, die eine teilweise oder vollständige Anrechnung der Gesamtkosten der [Mitteilung] zur Folge haben, werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. abgeändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Dekretes vom 29. März 2004 § 5 - Die in §§ 3 und 4 festgelegten Fristen werden ausgesetzt, wenn der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vertagt ist, wenn die Sitzungsperiode geschlossen ist und während der Parlamentsferien. Für die Sommerferien werden die Fristen ab dem letzten Plenarsitzungstag vor diesen Sommerferien und bis zum 31. August ausgesetzt. Artikel [9] – [...] aufgehoben durch Artikel 13 des Dekretes vom 29. März 2004 Artikel [10] - Das vorliegende Dekret tritt am Tage seiner Verabschiedung in Kraft. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 32 - AUSZUG AUS DER GESCHÄFTSORDNUNG DES PDG [TITEL VIter – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN UND DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT] 4 [Artikel 73quater § 1 – Nach jeder vollständigen Erneuerung des Rates wird [ein Kontrollausschuss zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft] benannt, im Nachfolgenden als „Kontrollausschuss“ bezeichnet. Der Kontrollausschuss wird nach dem System der verhältnismäßigen Vertretung gebildet, wobei gewährleistet sein muss, dass der Präsident des Rates dem Kontrollausschuss angehört und jede anerkannte Fraktion des Rates vertreten ist. Für jedes effektive Mitglied bezeichnet der Rat nach dem in Absatz 2 beschriebenen System namentlich ein Ersatzmitglied. Die Bezeichnung der effektiven Mitglieder und der Ersatzmitglieder erfolgt unmittelbar nach Konstituierung des Rates. Die Fraktionen reichen entsprechende Vorschläge ein. § 2 – Nur die nach Maßgabe des § 1 bezeichneten Ratsmitglieder dürfen den geheimen Sitzungen des Kontrollausschusses beiwohnen. Ein Mitglied, das an der Aufnahme der Untersuchungen in Bezug auf eine Akte teilnimmt, ist dazu verpflichtet, diese bis zum Abschluss der Beratungen in Bezug auf diese Akte weiterzuführen. Ein effektives Mitglied, das abwesend ist, wird durch das auf Grund von § 1 Absatz 3 bezeichnete Ersatzmitglied im Kontrollausschuss vertreten. Bei höherer Gewalt und unter der Voraussetzung, dass der Fraktionsführer den Vorsitzenden des Kontrollausschusses vor Beginn der Sitzung schriftlich darüber in Kenntnis setzt, kann ein effektives Mitglied gegebenenfalls durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion ersetzt werden. [Wird eine Akte behandelt, die ein Ausschussmitglied persönlich und direkt betrifft, darf dieses Ausschussmitglied bei den Beratungen und den Beschlussfassungen, die es betrifft, nicht anwesend sein. Bei den Beratungen darf das persönlich und direkt betroffene Ausschussmitglied jedoch von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch machen.] § 3 – Der Präsident des Rates führt den Vorsitz der Ausschusssitzungen. Der Kontrollausschuss bezeichnet aus seiner Mitte einen Vizepräsidenten, der den Vorsitz im Falle der Abwesenheit des Präsidenten übernimmt [oder wenn eine Mitteilung des Ratspräsidenten zur Behandlung vorliegt]. In Bezug auf die Leitung der Arbeiten verfügt der Vorsitzende über die Befugnisse, die die Geschäftsordnung des Rates dem Ratspräsidenten einräumt. Der Vorsitzende beruft den Kontrollausschuss ein. Die Einberufung enthält einen Vorschlag in Bezug auf die Tagesordnung, der dem Kontrollausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. 4 eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses vom 7. April 2003 und ersetzt durch Art. 1 des Beschlusses vom 29. März 2004. - 33 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Der Vorsitzende beruft den Kontrollausschuss ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ein, wenn er dazu schriftlich durch ein Ausschussmitglied aufgefordert wird. Die Aufforderung enthält einen Vorschlag in Bezug auf die Tagesordnung, der dem Kontrollausschuss zur Genehmigung vorgelegt wird. § 4 – Der Kontrollausschuss übt die Befugnisse aus, die ihm durch das [Dekret vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft] übertragen wurden. Diese Befugnisse werden gemäß den Bestimmungen des oben angeführten Dekrets sowie gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kontrollausschusses ausgeübt. Die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sowie jede Änderung dieser Geschäftsordnung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 5 – Der Kontrollausschuss tritt unabhängig von der Anzahl der anwesender Ausschussmitglieder gültig zusammen. [Alle Beschlüsse des Kontrollausschusses werden mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst.] [In Abweichung zu den Absätzen 1 und 2 gelten die in Artikel 7 des Dekrets vom 7. April 2003 erwähnten Beschlüsse nur dann als angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend waren.] § 6 – Der Briefverkehr, der für den Kontrollausschuss bestimmt ist, wird an den Präsidenten oder, wenn die Sitzungen des Rates ausgesetzt sind oder die Sitzungsperiode geschlossen ist, an den Generalsekretär des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gerichtet. Das Verwaltungssekretariat des Kontrollausschusses wird durch den Generalsekretär des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährleistet. Er wird durch einen von ihm benannten Beamten des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft unterstützt oder vertreten. Sie gewährleisten die Berichterstattung über die Beratungen des Kontrollausschusses und die Zustellung seiner Entscheidungen.] 5 5 eingefügt durch Art. 2 des Beschlusses vom 7. April 2003 und abgeändert durch die Art. 2 – 6 des Beschlusses vom 29. März 2004. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 34 - ANHANG II GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES ZUR KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN FÜR DIE WAHL DES RATES SOWIE ZUR KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT Verabschiedet am 18. Oktober 2004 KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Im Sinne der vorliegenden Geschäftsordnung versteht man unter: - Dekret : das Dekret vom 7. April 2003 zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 29. März 2004, - Gesetz vom 19. Mai 1994 : das Gesetz zur Regelung der Wahlkampagne sowie zur Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie zur Festlegung des Kriteriums zur Kontrolle der offiziellen Mitteilungen der öffentlichen Behörden, - Kontrollausschuss : den Ausschuss zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der Mitglieder der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft, - Regierung: die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, - Parlamentspräsident : der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, - Vorsitzender : der Parlamentspräsident beziehungsweise der Vize-Vorsitzende im Falle der Abwesenheit des Parlamentspräsidenten oder im Falle der Behandlung einer Mitteilung des Parlamentspräsidenten, - Mitteilung: alle Mitteilungen und Informationskampagnen der Regierung, eines bzw. mehrerer ihrer Mitglieder und des Parlamentspräsidenten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, zu denen sie nicht aufgrund einer gesetzlichen oder verwaltungsmäßigen Bestimmung verpflichtet sind und die direkt oder indirekt durch öffentliche Mittel finanziert sind. Artikel 2 – § 1 - Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen wird die Zusammensetzung und die Funktionsweise des Kontrollausschusses nach den in der Geschäftsordnung des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft festgehaltenen Bestimmungen, insbesondere der Artikel 18 - 29 und 73quater, geregelt. § 2 - Alle Beschlüsse des Kontrollausschusses werden mit der absoluten Stimmenmehrheit gefasst. In Abweichung zu Absatz 1 gelten die in Artikel 7 des Dekrets angeführten Beschlüsse nur dann als angenommen, wenn sie mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten haben und mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder anwesend waren. Artikel 4 - Die Ausschussmitglieder und die zugelassenen Fraktionssekretäre und Sachverständigen haben über den Inhalt der Beratungen und über die dem Kontrollausschuss vorliegenden Unterlagen absolutes Stillschweigen zu bewahren. Ein Mitglied, das gegen dieses Vertraulichkeitsgebot verstößt, verliert seine Ausschussmitgliedschaft. - 35 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Das Vorliegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot wird vom Kontrollausschuss nach Anhörung des betreffenden Mitglieds festgestellt. Der Ausschluss tritt unmittelbar nach dieser Feststellung in Kraft. Der Betreffende darf bei den Beratungen über seinen Fall selbst nicht zugegen sein. Ein sanktioniertes Mitglied wird gemäß Artikel 73quater § 1 der Geschäftsordnung des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch einen Angehörigen derselben Fraktion ersetzt. Ein Fraktionssekretär oder Sachverständiger, der gegen das Vertraulichkeitsgebot verstößt, wird mit sofortiger Wirkung von weiteren Ausschusssitzungen ausgeschlossen. Ein derartiger Verstoß wird gemäß den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 festgestellt. KAPITEL II – KONTROLLE DER WAHLAUSGABEN Artikel 5 – § 1 - Innerhalb von 14 Tagen nach den Wahlen weist der Generalsekretär des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises auf die in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches aufgeführten Verpflichtungen hin. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises auch dann eine entsprechende Mitteilung erstellen muss, wenn die Kandidaten oder die eingetragenen Wähler keine Bemerkungen zum Bericht formuliert haben, der zu diesem Zweck ausgelegt wurde. § 2 – Falls die in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches angeführten Unterlagen nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen hinterlegt wurden, fordert der Generalsekretär den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises dazu auf, diese Unterlagen unverzüglich zu hinterlegen. § 3 – Unmittelbar nach Eingang von Erklärungen zur Registrierung der Identität der natürlichen Personen, die 125 EUR und mehr zugunsten von politischen Parteien oder Kandidaten spenden, leitet der Generalsekretär des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft dem Absender eine Empfangsbestätigung zu. Artikel 6 – Nach Erhalt der in Artikel 94ter des Wahlgesetzbuches aufgeführten Berichte, Erklärungen und Bemerkungen beginnt der Kontrollausschuss mit der Prüfung der Wahlausgaben. Diese Prüfung muss auf jeden Fall spätestens am 91. Tag nach der Wahl beginnen. Der Kontrollausschuss beschließt gegebenenfalls, sich vom Rechnungshof beraten zu lassen. Die Prüfung der Wahlausgaben wird bis zum Erhalt des Gutachtens des Rechnungshofs ausgesetzt. Der Generalsekretär wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Artikel 7 – Der Kontrollausschuss überprüft zunächst, ob die Berichte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dazu kann er gegebenenfalls zusätzliche, schriftliche Erläuterungen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands anfordern. Gelangt der Kontrollausschuss auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu der Einschätzung, dass ein Bericht fehlerhaft oder unvollständig ist, fordert er den Vorsitzenden des betreffenden Hauptwahlvorstands dazu auf, schriftlich die notwendigen Erläuterungen mitzuteilen oder zusätzliche Informationen zu übermitteln. Artikel 8 – Der Kontrollausschuss überprüft des Weiteren auf Grundlage der vorgelegten Berichte, ob die gesetzlichen Vorgaben, denen die politischen Parteien und die Kandidaten unterliegen, berücksichtigt worden sind. Gelangt er dabei zu der Einschätzung, dass gegen die Bestimmungen des 23 (2004-2005) Nr. 1 - 36 - Gesetzes vom 19. Mai 1994 verstoßen wurde, fordert er den(die) Vorsitzenden der betreffenden politischen Partei(en) oder den(die) Kandidaten zu einer schriftlichen Stellungnahme auf. Die Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wird vom Vorsitzenden per Einschreiben übermittelt. Artikel 9 - Bleibt die Aufforderung unbeantwortet oder erhält der Kontrollausschuss innerhalb von zehn Tagen nach Versand des Einschreibens keine seinem Urteil nach zufrieden stellende Antwort, werden die Betroffenen vom Kontrollausschuss zu einer Anhörung vorgeladen. Darüber werden die Betroffenen vom Vorsitzenden per Einschreiben in Kenntnis gesetzt. Das Einschreiben führt den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Anhörung auf. Darüber hinaus wird ausdrücklich vermerkt, dass der Kontrollausschuss bei unentschuldigtem Fernbleiben seine Entscheidung auf Grundlage des vom Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands des Wahlkreises erstellten Berichts sowie auf Grundlage der ordnungsgemäß formulierten Bemerkungen treffen würde. Die geladenen Personen dürfen sich von einer Drittperson ihrer Wahl begleiten lassen. Artikel 10 – Spätestens neunzig Tage nach Erhalt der Berichte verabschiedet der Kontrollausschuss einen Abschlussbericht. Dieser Bericht enthält insbesondere folgende Angaben: - Schlussfolgerungen in Bezug auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller ihm vorgelegten Berichte, - Angaben zu den in Artikel 5 § 2 des Dekrets aufgeführten Punkten, - falls nötig, Angaben zu den in Artikel 6 des Dekrets festgelegten Strafmaßnahmen. Der Abschlussbericht wird vom Vorsitzenden sowie vom Berichterstatter unterzeichnet und als Parlamentsdokument gedruckt. Der Präsident des Parlaments übermittelt den Abschlussbericht des Kontrollausschusses unverzüglich den Diensten des Belgischen Staatsblatts. Artikel 11 - § 1 – Stellt der Kontrollausschuss in seinem Abschlussbericht einen oder mehrere Verstöße gegen das Gesetz vom 19. Mai 1994 fest, erstattet der Vorsitzende falls nötig im Auftrag des Kontrollausschusses bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Anzeige. § 2 – Zu den Abschriften der Verfolgungsbeschlüsse und der nicht vom Kontrollausschuss erstatteten Anzeigen, die ihm vom Prokurator des Königs vorgelegt werden, verabschiedet der Kontrollausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach deren Erhalt eine begründete Stellungnahme. KAPITEL III – KONTROLLE DER MITTEILUNGEN DER ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN Abschnitt 1 – Begutachtungsbefugnis Artikel 12 – Wenn die Regierung, eines beziehungsweise mehrere ihrer Mitglieder oder der Parlamentspräsident den Kontrollausschuss vor der Veröffentlichung oder Verbreitung einer Mitteilung um die Abgabe eines Gutachtens ersuchen möchten, hinterlegen sie gemäß Artikel 8 § 2 des Dekrets eine entsprechende Zusammenfassungsnotiz, und zwar entsprechend dem Vordruck, der der vorliegenden Geschäftsordnung als Anhang beigefügt ist. - 37 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Das Sekretariat des Kontrollausschusses leitet der Regierung, dem(den) betreffenden Mitglied(ern) der Regierung oder dem Parlamentspräsidenten unverzüglich eine Empfangsbestätigung zu. Die in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Dekrets vorgesehene Frist beginnt ab dem Datum dieser Empfangsbestätigung. Artikel 13 - Der Vorsitzende des Kontrollausschusses prüft die hinterlegte Zusammenfassungsnotiz. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 14 legt der Vorsitzende den Mitgliedern des Kontrollausschusses die Zusammenfassungsnotiz gemeinsam mit seinen diesbezüglichen Bemerkungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen vor. Artikel 14 – Unter der Voraussetzung, dass der Kontrollausschuss ein Kompendium seiner bisherigen Entscheidungen erstellt hat, kann er seine Befugnis, positive Gutachten abzugeben, an den Vorsitzenden delegieren. Das Kompendium dient den Mitgliedern der Regierung und dem Parlamentspräsidenten als Leitfaden und wird ihnen zugestellt. Innerhalb von fünf Werktagen, nachdem der Vorsitzende den Mitgliedern eine Zusammenfassungsnotiz gemeinsam mit dem Entwurf eines positiven Gutachtens zugeleitet hat, können die Ausschussmitglieder beantragen, dass der Kontrollausschuss sich mit dieser Angelegenheit befasst. In diesem Fall wird der Kontrollausschuss auf Antrag eines Mitglieds vom Vorsitzenden einberufen. Nach Ablauf der in Absatz 2 angeführten Evokationsfrist teilt der Vorsitzende der Regierung, dem(den) betreffenden Minister(n) oder dem Parlamentspräsidenten das positive Gutachten mit. Artikel 15 – Die Regierung, der(die) betroffene(n) Minister bzw. der Parlamentspräsident sind auf Wunsch anzuhören, bevor der Kontrollausschuss sein Gutachten formuliert. Der Kontrollausschuss kann auch von sich aus eine Anhörung des(der) Betreffenden beschließen. Der Kontrollausschuss oder dessen Vorsitzender kann von der Regierung, dem(den) betreffenden Minister(n) bzw. dem Parlamentspräsidenten ergänzende Informationen verlangen. Diesem Ersuchen ist schnellstmöglich Folge zu leisten. In den unter Absatz 1 bis 3 beschriebenen Fällen kann der Kontrollausschuss beschließen, die in Artikel 8 § 2 Absatz 3 des Dekrets vorgesehene Frist um 15 Tage zu verlängern. Artikel 16 - Der Kontrollausschuss kann sein positives Gutachten von Änderungen bestimmter Teile der beabsichtigten Mitteilung abhängig machen. Artikel 17 - In jedem Fall informiert der Vorsitzende die Regierung, den(die) betroffenen Minister oder den Parlamentspräsidenten unverzüglich über das Gutachten des Kontrollausschusses. Artikel 18 – Die Regierung, der(die) Minister bzw. der Parlamentspräsident übermittelt dem Kontrollausschuss ein Exemplar der veröffentlichten oder verbreiteten Mitteilung. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 38 - Abschnitt 2 – Strafbefugnis Artikel 19 – Innerhalb eines Monats, nachdem ein Antrag auf Befassung gemäß Artikel 8 § 3 des Dekrets schriftlich eingegangen ist, beruft der Vorsitzende den Kontrollausschuss ein. Der Vorsitzende legt eine entsprechende Akte an und übermittelt diese den Ausschussmitgliedern. Bevor der Ausschuss eine Entscheidung über die Verhängung einer Strafe gemäß Artikel 8 § 4 des Dekrets trifft, hört er zunächst die Regierung, den(die) betreffenden Minister bzw. den Parlamentspräsidenten an, und zwar entweder auf eigene Initiative oder auf dessen(deren) Verlangen. Der Beschluss zur Verhängung der in Artikel 8 § 4 des Dekrets aufgeführten Strafen wird innerhalb eines Monats, nachdem der Kontrollausschuss befasst wurde, gefasst. Der Beschluss ist begründet und wird dem(den) Betroffenen innerhalb der nächsten sieben Tage per Einschreiben mitgeteilt. Entscheidungen zur teilweisen oder vollständigen Anrechnung der Gesamtkosten der Mitteilung auf die Wahlausgaben, werden den Kontrollorganen der anderen Parlamente übermittelt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. KAPITEL IV – SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 20 – Die vorliegende Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrer Verabschiedung in Kraft. - 39 - 23 (2004-2005) Nr. 1 ANHANG – FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG EINES VORHERIGEN GUTACHTENS Versanddatum : .................................... Unser Zeichen : .................................... (vom Antragsteller auszufüllen) Eingangsdatum : .................................... Unser Zeichen : ...................................... (dem Sekretariat des Ausschusses vorbehalten) Ausschuss zur Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Rates sowie zur Kontrolle der Mitteilungen der öffentlichen Behörden der Deutschsprachigen Gemeinschaft Zusammenfassungsnotiz über eine Mitteilung oder Informationskampagne, die an die Öffentlichkeit gerichtet ist Vorliegendes Formular ist dem Sekretariat des Kontrollausschusses spätestens zwanzig Tage vor der Veröffentlichung oder der Verbreitung einer Mitteilung oder Informationskampagne auszuhändigen 6 : An den Generalsekretär des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft Kaperberg 8 4700 Eupen 1. Inhalt der Mitteilung oder Informationskampagne : ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. 2. Datum oder Periode der Veröffentlichung oder der Verbreitung der Mitteilung oder Informationskampagne : ............................................................................................................................................................. 6 In der Sprache bzw. den Sprachen der Mitteilung oder Informationskampagne. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 40 - ............................................................................................................................................................. 3. Gründe (Rechtfertigung, Ziel und Zielgruppe) : ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. 4. Benutzte Mittel 7 : a) o Zeitung, Zeitschrift, Broschüre oder Folder; o Anschlag (Plakate); o Radio und/oder Fernsehen; o Fax, Telefon, Telematik (Internet, ...); o Vorwort eines Buches, einer Zeitschrift,...; o Gadgets oder Geschenke; o Ausstellungsstand (Messe, Markt, ...); o Andere : ................................................................................................................................................ b) Die Mitteilung oder Informationskampagne enthält : - den Namen des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten - den Titel des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten - das Foto des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten - die Unterschrift des/der Minister(s), des Parlamentspräsidenten (o ja / o nein), (o ja / o nein), (o ja / o nein), (o ja / o nein / o fac simile). c) Bei Benutzung von audiovisuellen Medien : - der/die Minister, der Parlamentspräsident erscheint im Bild - der/die Minister, der Parlamentspräsident ist zu hören, gegebenenfalls off screen (o ja / o nein) (o ja / o nein). 5. Sprache der Mitteilung oder Informationskampagne : o Deutsch; o Französisch; o Niederländisch; o Englisch; o andere : ..................................................................................................................................................... 6. Konsultierte Firmen 8 : ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. 7. Konsultationsverfahren 9: 7 8 9 Der Entwurf des Wortlauts der Mitteilung oder Informationskampagne ist beizufügen. Name und Adresse der Firmen. Falls unzutreffend, den Vermerk nihil anbringen. Falls unzutreffend, den Vermerk nihil anbringen. - 41 - 23 (2004-2005) Nr. 1 o öffentliche Ausschreibung; o beschränkte Ausschreibung; o Angebotsaufruf; o freihändige Vergabe. 8. Gesamtkosten (Kosten für jedes benutzte Mittel einzeln anführen - siehe Punkt 4) : ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. 9. Herkunft der Mittel (nur im Fall einer direkten oder indirekten öffentlichen Finanzierung)10 : ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. 10. Politischer Verantwortungsträger (Name, Funktion, Adresse) : ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. 11. Kontaktperson (Name, Amt, Adresse, Telefon, Fax und E-mail) : ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. ............................................................................................................................................................. Unterschrift + Name 10 Artikel des Haushaltsplans vermerken. 23 (2004-2005) Nr. 1 - 42 - ANHANG III VEREINBARUNGSPROTOKOLL über die einheitliche Interpretation des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments Die Konferenz der sieben Präsidenten der parlamentarischen Versammlungen gemäß dem Gesetz vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region BrüsselHauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie dem Gesetz vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments; gemäß dem Sondergesetz vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere Artikel 31 § 5, eingefügt durch Artikel 15 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften; gemäß dem Sondergesetz vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, insbesondere Artikel 22 § 5, eingefügt durch Artikel 29 des Sondergesetzes vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften; gemäß dem Gesetz vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft und insbesondere Artikel 44, abgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 2002; gemäß der Übertragung von Befugnissen, die die Parlamente der föderierten Teilgebiete dazu befugt, per Dekret oder Ordonnanz eine eigene Regelung für die Kontrolle der Wahlausgaben zu verabschieden; in Anbetracht der Tatsache, dass die Festlegung der materiellen Normen, die die für Wahlausgaben zugelassenen Höchstbeträge und die für eine Wahlkampagne zugelassenen Mittel festlegen, eine föderale Befugnis bleibt; in Anbetracht der Tatsache, dass das Parlament jedes föderierten Teilgebiets im Rahmen seiner Kontrollbefugnis zugleich auch die Befugnis über die Interpretation der föderalen Normen besitzt; in Anbetracht der Tatsache, dass der Sondergesetzgeber, der den Parlamenten der föderierten Teilgebiete 2001 die Kontrolle der Wahlausgaben übertragen hat, hinsichtlich der Grundregeln offensichtlich an einer einheitlichen Regelung für alle Parlamente der föderierten Teilgebiete festhalten wollte, denn im Gegensatz zur tatsächlichen Kontrolle der Wahlausgaben ist die Befugnis zur Festlegung der materiellen Normen den Regionen und Gemeinschaften nicht übertragen worden; in Anbetracht der Tatsache, dass eine einheitliche Interpretation der föderalen Normen auch unter dem Gesichtspunkt begrüßenswert ist, dass die Kandidaten zugleich für mehrere Wahlen antreten können und sie deshalb für alle Wahlen, bei denen sie antreten, nicht mehr als einen globalen Höchstbetrag ausgeben dürften; - 43 - 23 (2004-2005) Nr. 1 in Anbetracht der Tatsache, dass es zur Gewährleistung der Kontrolle in einem solchen Fall nötig ist, einheitlich zu bestimmen, welche Ausgaben zu den Wahlausgaben gehören und welche nicht. in Anbetracht der Tatsache, dass die Föderale Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien, indem sie sich auf die Erfahrungen zahlreicher Jahre stützt, bisher im Vorfeld von Parlamentswahlen jedes Mal ein Vademekum angefertigt hat, das Artikelweise empfiehlt, wie gesetzliche Bestimmungen interpretiert werden sollten; in Anbetracht der Tatsache, dass es unter den gegebenen Umständen angebracht ist, das Vademekum vom 9. April 2003, das anlässlich der Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 angefertigt wurde, auf dieselbe Weise anzuwenden; beschließt, im Hinblick auf die Wahlen vom 13. Juni 2004 die Interpretation der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, so wie sie im Vademekum vom 9. April 2003 von der Föderalen Kommission für die Kontrolle der Wahlausgaben und der Buchführung der politischen Parteien anlässlich der Parlamentswahlen vom 18. Mai 2003 verfasst wurde, auf die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft und des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Europäischen Parlaments anzuwenden, und anzufragen, dass die betroffenen Regierungen ein einheitliches Formular zur Deklaration verfassen, insofern der Gesetzgeber nicht bereits ein einheitliches Erklärungsverfahren vorsieht. Ausgestellt zu Brüssel, am 11. März 2004 In so vielen Exemplaren angefertigt wie Unterzeichner sind, Durch, - Für die Abgeordnetenkammer Hermann DE CROO - Für das Wallonische Parlament Robert COLLIGNON - Für den Senat Armand DE DECKER - Für das Parlament der Französischen Gemeinschaft Françoise SCHEPMANS - Für das Flämische Parlament Norbert DE BATSELIER - Für das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt Magda DE GALAN - Für das Parlament Gemeinschaft Alfred EVERS der Deutschsprachigen 23 (2004-2005) Nr. 1 - 44 - ANHANG IV ÜBERSICHT ÜBER DIE WAHLAUSGABEN DER POLITISCHEN PARTEIEN UND DER KANDIDATEN I. Wahlausgaben der politischen Parteien für die Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 Liste/ Partei Zulässiger Höchstbetrag Gesamtausgaben Wahlen Ausgaben für „Aushängeschilder“ * zum Rat der Unterstützung individueller Wahlkampagnen (25% - 10%) ** Liste 1 CSP 25.000 € - - - Liste 4 PFF/MR 25.000 € - - - Liste 5 ECOLO 25.000 € - - - Liste 7 SP 25.000 € - - - Liste 21 PJU/PDB 25.000 € 24.220,21 € - - Liste 25 VIVANT 25.000 € - - - * ** siehe Art. 2 § 1 letzter Absatz des Gesetzes vom 19. Mai 1994 siehe Art. 2 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 II. Wahlausgaben aller Kandidaten pro Liste für die Wahlen zum Rat der - 45 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 Liste/ Partei Gesamtsumme aller individuellen Wahlausgaben Liste 1 CSP 47.723,41 € Liste 4 PFF/MR 26.949,07 € Liste 5 ECOLO - Liste 7 SP 28.309,09 € Liste 21 PJU/PDB 147,35 € Liste 25 VIVANT 947,48 € III. Wahlausgaben der einzelnen Kandidaten für die Wahlen zum Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 13. Juni 2004 23 (2004-2005) Nr. 1 Partei Liste 1 CSP - 46 - Kandidaten Zugelassener Höchstbetrag Angegebener Betrag Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994) Chantraine Hubert 3.348 € 3.300,00 € Franzen Erwin 3.348 € 3.300,00 € Creutz-Vilvoye Patricia * 3.348 € 3.300,00 € Thiemann-Heinen Gabriele 3.348 € 3.300,00 € Dujardin Eliane 3.348 € 3.300,00 € Chaineux René 3.348 € 3.300,00 € Hilligsmann-Becker Yvonne 3.348 € 3.300,00 € Meyer Patrick 3.348 € 2.938,76 € Keutgen Elmar 3.348 € 3.300,00 € Maraite Joseph ** 3.348 € 2.734,65 € Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994) Heinen-Knaus Moni 1.250 € 1.200,00 € Audenaerd Otto 1.250 € 1.200,00 € Reinertz-Maraite Irene ** 1.250 € 1.200,00 € Stas Paul 1.250 € 1.200,00 € Stoffels-Küches Anne Marie 1.250 € 1.200,00 € Maus-Michels Hilde 1.250 € 1.200,00 € Maus Hermann-Joseph 1.250 € 1.200,00 € Willems Clarissa 1.250 € 1.200,00 € Mennicken-Bauens Vera 1.250 € 1.200,00 € Xhonneux Fabienne 1.250 € 1.250,00 € Marenne-Loiseau Anne ** 1.250 € 1.200,00 € Grommes Herbert * 1.250 € 0,00 € Pauels Franz-Joseph 1.250 € 1.200,00 € Schunck Manfred 1.250 € 1.200,00 € Grosch Mathieu ** 1.250 € 0,00 € * gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament ** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament Liste 4 PFF-MR Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994) - 47 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Gentges Bernd 3.348 € 3.280,68 € Collas Berni ** 3.348 € 0,00 € Meskens-Keller Karin ** 3.348 € 0,00 € Schröder Ferdel * 3.348 € 0,00 € Laschet Hans-Dieter ** 3.348 € 0,00 € Dannemark Emil 3.348 € 2.650,00 € Keul Heinz 3.348 € 3.057,22 € Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994) Jadin Kattrin * 1.250 € 0,00 € Osseman Herbert 1.250 € 1.217,18 € Neuens Gerd 1.250 € 1.156,22 € Goebbels Louis 1.250 € 1.225,00 € Genten Lilly 1.250 € 723,48 € Derwahl Yves 1.250 € 1.239,00 € Knott Catherine 1.250 € 1.174,28 € Inselberger Ingrid 1.250 € 1.200,00 € Cool-Krafft Agnes 1.250 € 1.200,00 € Luxen Frank 1.250 € 1.189,10 € Schifflers Isabelle 1.250 € 1.200,00 € Haep-Margreve Caroline 1.250 € 1.100,00 € Nyssen Randy 1.250 € 1.168,12 € Mertens-Schröder Anita 1.250 € 1.158,76 € Walpot Erna 1.250 € 850,00 € Schmitz-Messerich Dorothea 1.250 € 1.010,66 € Kreins Leo 1.250 € 1.149,37 € Evers Fred ** 1.250 € 0,00 € * gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament ** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament Liste 5 ECOLO Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994) Niessen Hans * 3.348 € 0,00 € 23 (2004-2005) Nr. 1 - 48 - Frauenkron-Schröder Gaby * 3.348 € 0,00 € Radermacher Erwin 3.348 € 0,00 € Franzen Franziska ** 3.348 € 0,00 € Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994) Bongartz Paul ** 1.250 € 0,00 € Lersch Nadine 1.250 € 0,00 € Braun Karl-Heinz 1.250 € 0,00 € Cremer Francine 1.250 € 0,00 € Hamacher Julian 1.250 € 0,00 € Niessen Claudia 1.250 € 0,00 € Dethier Ben 1.250 € 0,00 € Peters Rebecca 1.250 € 0,00 € Kalf Guido 1.250 € 0,00 € Kreusch-Ohn Rosi 1.250 € 0,00 € Paquet Hubert 1.250 € 0,00 € Schoofs Simonne 1.250 € 0,00 € Arakelian Armen 1.250 € 0,00 € Meyer Margit 1.250 € 0,00 € Dejonghe Joseph 1.250 € 0,00 € Kirschfink-Heinen Leonie 1.250 € 0,00 € Willems Marcel 1.250 € 0,00 € Benker-Schaus Christa 1.250 € 0,00 € Mockel Freddy 1.250 € 0,00 € Dethier-Neumann Monika * 1.250 € 0,00 € Jaegers Lambert ** 1.250 € 0,00 € * gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament ** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament Liste 7 SP Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994) Lambertz Karl-Heinz 3.348 € 3.098,57 € Siquet Louis 3.348 € 2.380,82 € Stoffels Resi ** 3.348 € 0,00 € - 49 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Servaty Charles 3.348 € 3.294,83 € Strougmayer Marcel 3.348 € 3.214,31 € Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994) Hoffmann René 1.250 € 1.215,81 € Schmitt-Rauw Odette ** 1.250 € 0,00 € Baumgarten Werner ** 1.250 € 0,00 € Pötgen Valérie 1.250 € 1.232,59 € Klinkenberg Erwin 1.250 € 1.219,41 € Lejeune Karin 1.250 € 1.014,18 € Huppermans Dany 1.250 € 1.236,82 € Schröder-Peiffer Erika ** 1.250 € 0,00 € Breuer Norbert 1.250 € 1.182,70 € Bartholomy Monique 1.250 € 1.152,50 € Lennertz Alain ** 1.250 € 0,00 € Faymonville Helma 1.250 € 1.060,38 € Wetzels-Beckers Ilona 1.250 € 1.209,25 € Velz Jean-Luc ** 1.250 € 0,00 € Dedoyard Marilyne 1.250 € 1.128,66 € Neycken-Bartholemy Kirsten 1.250 € 1.149,08 € Plottes Juliette 1.250 € 1.230,74 € Mölter Marie-Christine 1.250 € 1.116,54 € Stoffels Edmund * 1.250 € 0,00 € Barth Joseph 1.250 € 1.171,90 € * gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament ** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament Liste 21 PJU-PDB Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994) Paasch Oliver ** 3.348 € 0,00 € Pankert Dieter * 3.348 € 0,00 € Reip Nina ** 3.348 € 0,00 € Heindrichs Elmar 3.348 € 0,00 € 23 (2004-2005) Nr. 1 - 50 - Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994) Lentz Rainer 1.250 € 0,00 € Held-Lejeune Gaby 1.250 € 0,00 € Warny-Lentz Alexandra * 1.250 € 0,00 € François Arnold * 1.250 € 37,35 € Collubry-Kohnemann Bernadette * 1.250 € 0,00 € Ossemann Sandra * 1.250 € 0,00 € Hennen Otto 1.250 € 0,00 € Dujardin Chantal * 1.250 € 0,00 € Grosjean-Hardy Charlotte 1.250 € 0,00 € Schwall-Peters Dorothea ** 1.250 € 0,00 € Bongartz-Palm Martina 1.250 € 0,00 € Melchior Franz 1.250 € 0,00 € Krott-Schmitz Irmgard ** 1.250 € 0,00 € Klüttgens-Emonds Renate 1.250 € 0,00 € Michaeli Judith 1.250 € 0,00 € Zeyen Peter * 1.250 € 0,00 € Schwall Bruno 1.250 € 0,00 € Miessen Werner ** 1.250 € 110,00 € Christen Maurice 1.250 € 0,00 € Breuer Guido 1.250 € 0,00 € Palm Gerhard 1.250 € 0,00 € * gleichzeitig Kandidat für das wall. Regionalparlament ** gleichzeitig Kandidat für das Europäische Parlament Liste 25 VIVANT Kandidaten am Kopf der Liste (Art. 2 § 5 Nr. 1 und 2 – Gesetz vom 19.05.1994) Meyer Ernst 3.348 € 352,00 € Andere Kandidaten (Art. Art. 2 § 5 Nr. 3 – Gesetz vom 19.05.1994) Nyssen-Piper Hannelore 1.250 € 125,00 € Meyer Josef 1.250 € 0,00 € - 51 - 23 (2004-2005) Nr. 1 Fortemps-Bourlet Edith 1.250 € 0,00 € Van Ael Jean 1.250 € 0,00 € Klöcker Silvia 1.250 € 0,00 € Nyssen Peter 1.250 € 126,14 € Comoth Melanie 1.250 € 0,00 € Drosson Marcus 1.250 € 0,00 € Duyckaerts Diana 1.250 € 0,00 € Radermeker Norbert 1.250 € 126,14 € Baumont Véronique 1.250 € 50,00 € Rombach Pierre 1.250 € 0,00 € Nix Eliane 1.250 € 0,00 € Schirp Stephan 1.250 € 50,00 € Keil Rosa 1.250 € 0,00 € Pflips Peter 1.250 € 0,00 € Emontspool-Vossen Marie-Therese 1.250 € 0,00 € Schäfer Hubert 1.250 € 118,20 € Stoffels Aline 1.250 € 0,00 € Schmitz Patrick 1.250 € 0,00 € Meyer Christel 1.250 € 0,00 € Pitz Rudolf 1.250 € 0,00 € Van Ael-Meyer Renée 1.250 € 0,00 € Hennen Peter 1.250 € 0,00 €