Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und

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Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit
und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
- Abt. 6 Veterinärdienste, Ernährungswirtschaft, Tierzucht LALLF MV • Postfach 10 20 64 • 18003 Rostock
Dienstgebäude:
Telefon:
Telefax:
an alle Tierärzte
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Mail:
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock
03 81 / 40 35 - 0
03 81 / 40 35 - 690
[email protected]
Bearbeitet von:
Frau Dr. Hüttner
Tel. Durchwahl:
03 81 / 40 35 – 614
Aktenzeichen:
Ort, Datum:
72 73 . 42 -0
Rostock, 11.03.2010
Tierarzneimittelüberwachung – aktuelle Informationen und Hinweise
Informationsblatt der Tierarzneimittelüberwachungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Stand: 29. September 2010
Informationen für Tierärzte zum Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. IS. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.
September 2009 (BGBI. I. S. 3172)
Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
informiert Sie hiermit aus Anlass des dreizehnten und vierzehnten Gesetzes zur Änderung des
Arzneimittelgesetzes zu folgenden arzneimittelrechtlichen Sachverhalten:
1. Arzneimittelübergabe von einem Tierarzt an einen anderen
2. Abgabemengen für Arzneimittel bzw. Fütterungsarzneimittel
3. Umwidmungskaskade
4. Verbringen von Arzneimitteln nach Deutschland
5. Herstellung von Arzneimitteln für Tiere
6. Sonstiges (Sonderregelungen für Pferde und Heimtiere, generelle Verschreibungspflicht für
Nutztierprodukte )
1. Arzneimittelübergabe von einem Tierarzt an einen anderen
Gemäß § 43 Abs. 4 Arzneimittelgesetz, dürfen Arzneimittel durch Tierärzte ausschließlich an Halter
der von ihnen behandelten Tiere abgegeben werden. Mit dem neuen § 43 Abs. 6 Arzneimittelgesetz
wird die bislang ungeregelte Übernahme von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Übergabe einer
tierärztlichen Praxis geregelt. Der Tierarzt darf jetzt im Rahmen der Übergabe seiner tierärztlichen
Praxis Arzneimittel an einen anderen Tierarzt, also seinen Praxisnachfolger, übergeben.
2. Abgabemengen für Arzneimittel bzw. Fütterungsarzneimittel
Der Tierarzt darf dem Tierhalter
- Apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel nur verschreiben oder an diesen abgeben
bzw.
- Fütterungsarzneimittel nur verschreiben,
Hauptsitz
Post:
Postfach 10 20 64
Haus:
Thierfelderstr. 18
Tel./Fax: 0381-4035-0 / 4001510
18003 Rostock
18059 Rostock
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wenn die Anwendung der Mittel nach Anwendungsgebiet und Menge nach dem Stand der
veterinärmedizinischen Wissenschaft gerechtfertigt ist, um das Behandlungsziel zu erreichen. Zur
Bestimmung des Standes der veterinärmedizinischen Wissenschaft wird eine Tierarzneimittelanwendungskommission errichtet, die in Leitlinien, insbesondere für die Anwendung von
Arzneimitteln, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, den jeweiligen rechtsverbindlichen Stand
der veterinärmedizinischen Wissenschaft beschreibt.
Darüber hinaus wurde die 7- bzw. 31- Tage-Regel wie folgt geändert, sofern die
Zulassungsbedingungen des jeweiligen Arzneimittels nicht eine längere Anwendungsdauer vorsehen:
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, dürfen grundsätzlich in einer Menge verschrieben oder
abgegeben werden, die zur Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden 31 Tage bestimmt
ist. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die antimikrobiell wirksame Stoffe enthalten, und die nach den
Zulassungsbestimmungen nicht ausschließlich zur lokalen Anwendung vorgesehen sind.
- Die Menge der abgegebenen bzw. verschriebenen systemisch wirkenden Antibiotika darf nur zur
Anwendung innerhalb der auf die Abgabe folgenden sieben Tage bestimmt sein.
- Der Tierarzt darf außerdem verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung bei Lebensmittelliefernden Tieren für den jeweiligen Behandlungsfall erneut nur abgeben oder verschreiben, sofern
er in einem Zeitraum von 31 Tagen vor dem Tag der entsprechend seiner Behandlungsanweisung
vorgesehenen letzten Anwendung der abzugebenden oder zu verschreibenden Arzneimittel die
behandelten Tiere oder den behandelten Tierbestand untersucht hat.
Zusammenfassend sind folgende Änderungen der 7- bzw. 31-Tage-Regel zu nennen:
- Die Regelungen für Fütterungsarzneimittel und andere Arzneimittel wurden angepasst.
Fütterungsarzneimittel, die keine antimikrobiell wirksamen Stoffe enthalten, dürfen jetzt auch
für einen Zeitraum von 31 Tagen (früher 7 Tage) verschrieben werden.
- Der Geltungsbereich der Vorschrift wurde auf verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne
Wartezeit ausgedehnt.
- Die Abgabefrist für systemisch anzuwendende Arzneimittel mit antimikrobiell (antibakteriell)
wirksamen Stoffen bleibt bei sieben Tagen.
- Trotz der bei jeder Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel geltenden Verpflichtung des Tierarztes
zur Untersuchung der Tiere oder des Tierbestandes in angemessenem Umfang und zur Kontrolle
des Behandlungserfolges und der Arzneimittelanwendung wurde festgelegt, dass der Tierarzt
spätestens nach 31 Tagen die Notwendigkeit einer erneuten Anwendung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel im jeweiligen Behandlungsfall durch eine Untersuchung
überprüft.
3. Umwidmungskaskade
Der Tierarzt darf gemäß § 56a Abs. 1 Nr. 3 Arzneimittelgesetz apotheken- und
verschreibungspflichtige Arzneimittel dem Tierhalter nur verschreiben, anwenden oder an diesen
abgeben, wenn sie nach der Zulassung für das Anwendungsgebiet bei der behandelten Tierart
bestimmt sind. Unter bestimmten abgestuften Voraussetzungen ist der Einsatz von Arzneimitteln, die
nicht für die Tierart und das Anwendungsgebiet zugelassen sind, jedoch möglich. Die 13. AMG-Novelle
fasst die sog. Umwidmungskaskade neu. Danach gibt es die folgenden Umwidmungsstufen für
Arzneimittel:
Grundsatz
Therapienotstand
1. Stufe
Lebensmittel
Nicht Lebensmittel
liefernde Tiere
liefernde Tiere
Einsatz eines für die betreffende Tierart und das betreffende Anwendungsgebiet
zugelassenen Arzneimittels
Sofern
- ein für die betreffende Tierart und das betreffende Anwendungsgebiet zugelassenes
Arzneimittel nicht zur Verfügung steht,
- die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
- keine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder
Tier zu befürchten ist
Einsatz eines für ein anderes Anwendungsgebiet
bei der betreffenden Tierart zugelassenen Arzneimittels
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2. Stufe
3. Stufe
4. Stufe
Zu
beachten
Lebensmittel
liefernde Tiere
Einsatz eines für eine andere Tierart
zugelassenen Arzneimittels, das nur Stoffe
enthält, die in Anhang I, II oder III der
Verordnung
(EWG)
Nr.
2377/90
aufgenommen sind
Einsatz eines zur Anwendung beim
Menschen zugelassenen Arzneimittels, das
nur Stoffe enthält, die in Anhang I, II oder III
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
aufgenommen sind
oder
Einsatz eines Arzneimittels, das in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
für Tiere, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen,
zugelassen ist und das nur Stoffe enthält, die
in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgenommen sind
Einsatz eines in einer Apotheke hergestellten
Arzneimittels
oder
Einsatz eines durch den Tierarzt durch
Zubereiten aus einem Fertig-arzneimittel und
arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen
hergestellten Arzneimittels, das in der
Apotheke oder durch den Tierarzt
hergestellte Arzneimittel darf nur Stoffe
enthalten, die in Anhang I, II oder III der
Verordnung
(EWG)
Nr.
2377/90
aufgenommen sind.
Das umgewidmete Arzneimittel darf nur
durch den Tierarzt oder unter seiner
Aufsicht verabreicht werden.
Die Regelung gilt für die Verschreibung
von Fütterungsarzneimitteln entsprechend.
Nicht Lebensmittel
liefernde Tiere
Einsatz eines für eine andere Tierart
zugelassenen Arzneimittels
Einsatz eines zur Anwendung beim
Menschen zugelassenen Arzneimittels
oder
Einsatz eines Arzneimittels, das in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum für Tiere zugelassen ist
Einsatz
eines
in
einer
Apotheke
hergestellten Arzneimittels
oder
Einsatz eines durch den Tierarzt durch
Zubereiten aus einem Fertig-Arzneimittel
und
arzneilich
nicht
wirksamen
Bestandteilen hergestellten Arzneimittels
Zusammenfassend sind folgende Änderungen der Umwidmungskaskade in Kraft getreten:
- Das generelle Abgabeverbot umgewidmeter Arzneimittel für Tiere, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, wurde insofern gelockert, dass die Arzneimittel sowohl durch den Tierarzt
als auch unter seiner Aufsicht verabreicht werden dürfen. Dennoch bleibt die besondere
Verantwortung des Tierarztes über die von ihm zu erteilende Behandlungsanweisung an den
Tierhalter und seine Kontrolle der Arzneimittelanwendung und des Behandlungserfolges erhalten.
- Für Tiere, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen wird eine zusätzliche Stufe der
Umwidmungskaskade eingeführt. Danach dürfen Humanarzneimittel erst dann verwendet werden,
wenn es kein geeignetes anderes Tierarzneimittel gibt. Diese Regelung existierte für die
Lebensmittel liefernden Tiere bereits.
4. Verbringen von Arzneimitteln nach Deutschland
Aus der 3. Stufe der Umwidmungskaskade ergibt sich die Möglichkeit des Einsatzes von
Tierarzneimitteln, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind.
Die Genehmigungspflicht für das Verbringen eines Arzneimittels zur Anwendung bei Tieren, die der
Gewinnung von Lebensmitteln dienen, aus einem der o. g. Staaten nach Deutschland wurde nunmehr
in eine Anzeigepflicht für alle Tiere umgewandelt (§ 73 Abs. 3a AMG). Für die Anzeige gilt:
-
Der Tierarzt muss unverzüglich nach seiner Bestellung, seinem Auftrag sowie jeder
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-
Verschreibung eines solchen Arzneimittels dies der zuständigen Behörde anzeigen. In
Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige das
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (Anschrift siehe Briefkopf).
In der Anzeige ist anzugeben, für welche Tierart und welches Anwendungsgebiet die Anwendung
des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat, aus dem das Arzneimittel nach Deutschland verbracht
wird, die Bezeichnung und die bestellte Menge des Arzneimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art
und Menge.
5. Herstellung von Arzneimitteln für Tiere, Zulassungspflicht
Um in den Verkehr gebracht zu werden, benötigen grundsätzlich alle Arzneimittel - auch solche, die
keine Fertigarzneimittel und zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind - einer Zulassung durch die
zuständige Bundesoberbehörde oder einer Genehmigung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder des Rates der Europäischen Union für das Inverkehrbringen. Dies gilt u. a. unter
den folgenden Voraussetzungen jedoch nicht für Arzneimittel, die für Einzeltiere oder für Tiere eines
bestimmten Bestandes in Apotheken oder in tierärztlichen Hausapotheken hergestellt sind:
- Die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken oder tierärztlichen Hausapotheken ist zunächst nur
im Therapienotstand erlaubt, der der 4. Stufe der Umwidmungskaskade (siehe oben) entspricht.
- Mit der 13. AMG-Novelle wurde das Verbot der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken für
Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, aufgehoben. Damit wird die arzneiliche
Versorgung dieser Tiere im Therapienotstand sichergestellt.
- Unter das Herstellungsverbot fielen bislang nicht das Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von
Arzneimitteln in unveränderter Form, wenn keine Fertigarzneimittel in für den Einzelfall geeigneten
Packungsgrößen im Handel verfügbar waren. Hinzugekommen ist jetzt auch die Möglichkeit
Arzneimittel in unveränderter Form unabhängig von der Packungsgröße umzufüllen,
abzupacken und zu kennzeichnen, wenn das Behältnis oder jede andere Form der
Arzneimittelverpackung, die unmittelbar mit dem Arzneimittel in Berührung kommt, nicht
beschädigt wird (z. B. ungeöffnete Euterinjektoren, Ampullen, Spot on Tuben aber auch in Blistern
verpackte Tabletten).
- Homöopathische Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, waren von den o. g. Regelungen bislang ausgenommen, soweit sie die sechste
Dezimalpotenz nicht unterschritten. Mit der 14. AMG-Novelle wurde diese Regelung dahingehend
verändert, dass die Herstellung homöopathischer Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, grundsätzlich möglich ist, sofern sie ausschließlich
Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung EWG Nr. 2377/90 aufgeführt sind. Für
alle anderen homöopathischen Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen, gilt - auch wenn sie die sechste Dezimalpotenz unterschreiten - nunmehr die
Pflicht zur Zulassung.
6. Sonstiges
Die automatische Verschreibungspflicht von Arzneimittel bei Tieren die der Gewinnung von
Lebensmittel dienen bzw. die Ausnahmen davon wurden in der Verordnung über die
Verschreibungspflicht von Arzneimitteln neu geregelt (Arzneimittelverschreibungsverordnung AMVV) vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 2009 (BGBl. I. S. 3947).
Frettchen und nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen gelten nunmehr
auch als Heimtiere.
Für Pferde, die im Equidenpass zur Schlachtung klassifiziert sind, wurde eine Liste veröffentlicht,
aus der hervorgeht, welche Wirkstoffe - außer den in Anhang I bis III der Verordnung 2377/90
genannten – bei diesen Tieren angewendet werden dürfen. Informationen zur sogenannten Positivliste
können der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 entnommen werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Tierarzneimittelüberwachungsbehörde
selbstverständlich zur Verfügung.
gez. Prof. Dr. Dr. Feldhusen
Präsident des LALLF
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