LEITFADEN für Direktionen der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen und der Polytechnischen Schulen Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort 3 1. Telefonverzeichnis MA 56 4 2. Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler/innen 5 3. Aufenthalt der Lehrer/innen in den Schulen 7 4. Aufgaben der Schulwartinnen und Schulwarte 8 5. Veranstaltungen schulischer und außerschulischer Art 9 6. Schlüsselverwaltung – Schlüssel für das Schulgebäude 11 7. EDV 14 8. Aufbewahrung von Geld und Geldwerten 15 9. Diebstähle/Einbrüche 17 10. Sachbeschädigungen 19 11. Überprüfung von Spiel- und Sportgeräten 20 12. Werbung und Sponsoring 21 13. Genehmigung von Besichtigungen, Foto- und Filmaufnahmen in Schulgebäuden 28 14. Brandschutz 29 15. Ökologischer Verbrauch von Ressourcen 31 MA 56 – Wiener Schulen Seite 2 Sehr geehrte Frau Direktorin! Sehr geehrter Herr Direktor! In Ihrer Funktion als Leiter/in einer öffentlichen allgemein bildenden Wiener Pflichtschule ergibt sich für Sie eine intensive Zusammenarbeit mit der Magistratsabteilung 56 – Wiener Schulen als Vertreterin der Schulerhalterin Gemeinde Wien. Zur Unterstützung Ihrer administrativen Aufgaben darf Ihnen daher der von der Magistratsabteilung 56 erstellte Leitfaden für Direktionen der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen und der Polytechnischen Schulen zur Verfügung gestellt werden. Die im Leitfaden angeführten Formulare sind als Beilage angeschlossen. Die Magistratsabteilung 56 ist selbstverständlich bemüht eine regelmäßige Aktualisierung des Leitfadens durchzuführen. In diesem Zusammenhang darf aber auch gleichzeitig ersucht werden, etwaige durch die einzelnen Fachbereiche der Magistratsabteilung 56 bekannt gegebenen Vorgehensweisen auch dann zu berücksichtigen, wenn diese im Leitfaden noch nicht adaptiert werden konnten. Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Magistratsabteilung 56 zusätzlich für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Vielen Dank für Ihr Engagement im Interesse der Wiener Kinder. Mit freundlichen Grüßen! Der Abteilungsleiter: Mag. Robert Oppenauer Obersenatsrat MA 56 – Wiener Schulen Seite 3 1. Telefonverzeichnis MA 56 Das aktuelle Telefonverzeichnis der Magistratsabteilung 56 kann im Überblick Wien unter dem Link http://www.wien.gv.at/advuew/internet/AdvPrSrv.asp?Layout=stelle&Type=K&stellecd=199 5060914034845 oder auf der Homepage der MA 56 http://www.wien.gv.at/verwaltung/schulen/ abgerufen werden. MA 56 – Wiener Schulen Seite 4 2. Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler/innen Für die Aufnahme von sprengelfremden Pflichtschüler/innen ist Folgendes zu beachten: 1. Allgemeines Gem. § 48 Abs. 2 Wiener Schulgesetz können Schüler/innen mit Hauptwohnsitz außerhalb des Wiener Gemeindegebietes (sprengelfremde Schüler/innen) nur dann in eine Wiener allgemeinbildende Pflichtschule aufgenommen werden, wenn sich die Hauptwohnsitzgemeinde des Schülers/der Schülerin vorher schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die Gemeinde Wien verpflichtet hat (Beilage A - Verpflichtungserklärung). Da es hinsichtlich der Vorlage von Verpflichtungserklärungen immer wieder zu Unzulänglichkeiten kommt, durch welche der Stadt Wien ein beträchtlicher finanzieller Schaden erwächst (rund EUR 10.000,00 pro Schüler/in für 4 Schulstufen), wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 2 SchUG über die Aufnahme von Schüler/innen die Schulleiter/innen entscheiden. Es fällt somit auch in die Verantwortlichkeit der Schulleiter/innen, dass vor Aufnahme einer sprengelfremden Schülerin/eines sprengelfremden Schülers eine Verpflichtungserklärung vorgelegt wird. Dies gilt auch bei jedem Übertritt in eine andere Schule bzw. Schulart. Vor Aufnahme einer sprengelfremden Schülerin/eines sprengelfremden Schülers ist unbedingt zu beachten, dass diese nur erfolgen kann, wenn die Aufnahme weder eine Gruppenteilung noch eine zusätzliche Klassenbildung zur Folge hat bzw. nicht zu Lasten der vorhandenen Ressourcen für sprengelangehörige Kinder erfolgen darf. Dies betrifft vor allem die äußerst knappen Ressourcen zur Sicherung des sonderpädagogischen Förderbedarfes. Auch die vorhandenen Betreuungsplätze an ganztägig geführten Schulen dienen vorrangig der Unterstützung von Wiener Erziehungsberechtigten. Verpflichtungserklärungen sind für jedes Schuljahr beizubringen und unverzüglich, jedoch spätestens zu Schulbeginn, ausschließlich an die Magistratsabteilung 56, Fachbereich 1, weiterzuleiten. 2. Wohnsitzwechsel (Übersiedelung): Eine erfolgte Aufnahme auf Grund eines Wiener Wohnsitzes gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart (§ 3 Abs. 8 SchUG). Dies gilt auch bei einer nachträglichen Verlegung des Hauptwohnsitzes der Schülerin/des Schülers außerhalb der Gemeinde Wien. Die Beibringung einer Verpflichtungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich. MA 56 – Wiener Schulen Seite 5 Im Falle einer Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb der Gemeinde Wien ist der Wohnsitzwechsel der Magistratsabteilung 56, unter Angabe der Adresse und des Geburtsdatums der Schülerin/des Schülers jedenfalls bekannt zu geben, sofern diese/dieser die betreffende Schule weiter besucht. Beispiel: Der Hauptwohnsitz des Schülers A befindet sich bei Aufnahme in die Hauptschule in Wien. Während des Besuches der Hauptschule verlegt der Schüler A seinen Hauptwohnsitz in eine burgenländische Gemeinde. Auf Grund der Übersiedelung ist keine Verpflichtungserklärung der neuen Hauptwohnsitzgemeinde für den weiteren Besuch der gleichen Hauptschule erforderlich. Für die Aufnahme in eine Wiener Polytechnische Schule wäre, da es sich um eine andere Schulart handelt, wiederum eine Verpflichtungserklärung notwendig. 3. Wohnsitz zu Schulbesuchszwecken: Für Schulpflichtige mit Hauptwohnsitz außerhalb der Gemeinde Wien, die nur zum Zwecke des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in Wien wohnen, hat die Hauptwohnsitzgemeinde an die Gemeinde Wien auch ohne Verpflichtungserklärung einen Schulkostenbeitrag zu leisten. In den jeweiligen Verwaltungsverfahren ist unbedingt ein Beweis erforderlich, dass die Schulpflichtigen zum Zwecke des Schulbesuchs tatsächlich in Wien wohnen, d.h. nur vom Wiener Wohnsitz den Weg zur Schule antreten. In solchen Fällen wäre seitens der Erziehungsberechtigten anlässlich der Schülereinschreibung das Ausfüllen der in der Beilage angeschlossenen Bestätigung einzufordern (Beilage B – Bestätigung Wohnsitz zu Schulbesuchszwecken). Die Schülerfreifahrt ist daher auch nur für die Wiener Anschrift zu bestätigen. Jedenfalls wird ersucht, vor Aufnahme der Schülerin/des Schülers mit der Magistratsabteilung 56 in Verbindung zu treten (Tel.-Nr.: 59916/95127 und 95061). Beispiel: Der Hauptwohnsitz der Schülerin A befindet sich in Niederösterreich. Während der Woche wohnt die Schülerin aber in einem Internat in Wien und fährt von dort täglich zur Wiener Pflichtschule. Beachten sie bitte das Merkblatt für Schuleinschreibungen des Stadtschulrates für Wien für das jeweilige Schuljahr – (Muster in der Beilage C – Merkblatt für Schuleinschreibungen). Zuständige Referentin: Frau Scheuhuber Ingrid, ARin Tel.-Nr.: 59916/95127 Fax: 59916/99/95127 E-Mail: [email protected] MA 56 – Wiener Schulen Seite 6 3. Aufenthalt der Lehrer/innen in den Schulen Grundsätzlich können Lehrer/innen und Schulleiter/innen an Schultagen montags bis donnerstags unabhängig vom Unterrichts- oder Betreuungsbetrieb – unter Rücksichtnahme auf Reinigungsarbeiten – in den Schulgebäuden von 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr verbleiben. Der Aufenthalt ist an Freitagen von 7:15 bis 30 Minuten nach dem Ende des Unterrichtsoder Betreuungsbetriebes möglich. Ausnahmen Schulleiter/innen und Stellvertreter/innen, denen ein Haustorschlüsel/Zentralschlüssel für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung steht. Schultage an denen in der Schule Lehrer/innenkonferenzen abgehalten werden. Journaldiensttage in den Hauptferien während der Anwesenheit der Leiter/innen (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr). Lehrer/innen kann auf die Dauer von Veranstaltungen (z.B. Lesenächte, An- und Abfahrten anlässlich von Sportwochen, Schullandwochen) außerhalb des Unterrichtsbetriebes der 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel überlassen werden. Die Weitergabe bzw. Rückgabe ist im Schlüsselbuch zu dokumentieren (vgl. auch Kapitel 6. Punkt 1. Verfügbarkeit von Schlüsseln) 15 Minuten vor Beginn von Frühaufsichten für die durchführenden Lehrkräfte. Im Einvernehmen mit dem Stadtschulrat für Wien wird ersucht, diese Zeitbegrenzungen zu beachten. MA 56 – Wiener Schulen Seite 7 4. Aufgaben der Schulwartinnen und Schulwarte Die Aufgaben der Schulwartinnen/Schulwarte sind grundsätzlich geregelt in der Dienstanweisung für die Schulwarte der Stadt Wien (Beilage D – Dienstanweisung für die Schulwarte der Stadt Wien) den Richtlinien für Reinigungsarbeiten laut § 33 der besonderen Dienstanweisung für die Schulwarte der Stadt Wien (Beilage E – Richtlinien für Reinigungsarbeiten) Grundsätzlich ist die Dienstzeit für zwei Schulwartinnen/Schulwarte pro Schulgebäude an Werktagen von Montag bis Freitag mit 06:00 bis 14:00 Uhr bzw. 13:30 bis 21:30 Uhr im Wechseldienst festgelegt. An Freitagen gibt es im Regelfall keinen außerschulischen Betrieb, der die Anwesenheit einer/eines Schulwartin/Schulwartes bis 21.30 Uhr erfordert (Leistungszentren sind nicht zu berücksichtigen, da der Betrieb durch den Veranstalter selbst zu regeln ist). Die Dienstzeit für Schulwartinnen/Schulwarte ist daher für den Nachmittagsdienst an Freitagen mit 11:30 bis 19:30 Uhr festgesetzt. Zuständige Referent/innen: Bezirke 1-10 Frau Fischer Verena Tel.-Nr.: 59916/95026 Fax: 59916/99/95026 E-Mail: [email protected] Bezirke 11-19 Herr Pollak Helmut Tel.-Nr.: 59916/95094 Fax: 59916/99/95094 E-Mail: [email protected] Bezirke 20-23 Herr Schogger Andreas Tel.-Nr.: 59916/95096 Fax: 59916/99/95096 E-Mail: [email protected] MA 56 – Wiener Schulen Seite 8 5. Veranstaltungen schulischer und außerschulischer Art 1. Allgemeines Auf Grund der pädagogischen und gesellschaftlichen Entwicklungen finden verstärkt Veranstaltungen schulischer und außerschulischer Art in Pflichtschulgebäuden statt. Ziel ist es auch dazu Gäste einzuladen. Weiters können vorhandene Schulräumlichkeiten im Rahmen der Mehrfachnutzung auch für Zwecke der Fortbildung, Jugendbetreuung und des Sports genützt werden, wenn es der Unterrichtsbetrieb erlaubt. Bei der Durchführung von Veranstaltungen in Pflichtschulgebäuden ist jedenfalls immer die Sicherheit der Teilnehmer/innen zu gewährleisten. Insbesondere ist dabei auch auf die entsprechende Eignung der Schulräumlichkeiten zu achten. 2. Bemerkungen zu einzelnen Veranstaltungsräumen Schulturnsäle Die Magistratsabteilung 56 hat bereits einige Schulturnsäle auf ihre Eignung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes überprüfen lassen. Dabei musste festgestellt werden, dass viele Turnsäle auch nach Vornahme größerer Umbauarbeiten und Installation zusätzlicher sicherheitstechnischer Einrichtungen nur für die Nutzung von max. 100 Personen geeignet sind. Bei einigen Turnsälen ist die Errichtung zusätzlicher Ausgänge, die dann ins Freie führen bzw. die Schaffung breiterer Verkehrswege auf Grund der baulichen Gegebenheiten überhaupt nicht möglich. Weiters muss für umfangreiche Baumaßnahmen die Finanzierung (in der Regel durch den Bezirk) erst gesichert werden. Aulen und Festsäle Aulen, aber auch entsprechend adaptierte Festsäle, sind möglicherweise auf Grund der vorhandenen Zahl von Ausgängen bzw. der Verkehrswegsituation eher für die Durchführung von Veranstaltungen geeignet als Turnsäle. 3. Richtlinien für die Abhaltung von Veranstaltungen Allgemeines Die/der Veranstalter/in hat im Rahmen der sog. Verkehrssicherungspflichten von sich aus dafür Sorge zu tragen, dass seine Veranstaltungen nur dort stattfinden, wo eine den Sicherheitsbedürfnissen der Besucher/innen entsprechende Situation gegeben ist. Dies betrifft alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahrenquellen für die Veranstaltungsteilnehmer/innen, wie z.B. Überfüllung, Einengung von Ausgängen, feuergefährliches Hantieren. Bei der Planung von Veranstaltungen ist daher unbedingt auf die gegebene bauliche Situation Bedacht zu nehmen. MA 56 – Wiener Schulen Seite 9 Schulveranstaltung, schulbezogene Veranstaltung - Eignung von Schulräumen für Veranstaltungen Die in den §§ 13 und 13a Schulunterrichtsgesetz normierten schulischen und schulbezogenen sowie in den geltenden Lehrplänen vorgesehenen Veranstaltungen (z.B. Theateraufführungen, sonstige Aufführungen, Aktionen, Projekte, Ausstellungen, Schulfeste) unterliegen nicht den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes und müssen daher nicht bei der Magistratsabteilung 36 angemeldet bzw. angezeigt werden. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit der Teilnehmer/innen und somit auch zur Wahrung der persönlichen Verantwortung der/des Veranstalterin/Veranstalters empfiehlt die Magistratsabteilung 56 jedoch dringenst Veranstaltungen nur unter Einhaltung der Bestimmungen einer allenfalls vorhandenen Eignungsfeststellung und/oder der Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes durchzuführen. Die Durchführung dieser Eignungsprüfung ist von der jeweiligen Schulleitung bei der Magistratsabteilung 56, Fachbereich 4 bzw. Fachbereich 7, zu beantragen. Veranstaltungen durch schulfremde Personen Werden Veranstaltungen am Schulstandort von schulfremden Personen durchgeführt, sind diese anmelde- und gegebenenfalls eignungsfeststellungspflichtig (je nach Veranstaltungsart und Teilnehmerzahl). Nach Einholung der Zustimmung der Magistratsabteilung 56 ist die Veranstaltung durch die/den Veranstalter/in bei der Magistratsabteilung 36 anzumelden, erforderlichenfalls die Eingnungsfeststellung zu erwirken und sind die dafür vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren durch die/den Veranstalter/in zu entrichten. Veranstaltungen sind immer einzeln und anhand der konkreten Gegebenheiten zu beurteilen. Für Anfragen stehen auch die Mitarbeiter/innen der Magistratsabteilung 36 - Event Center, Tel.-Nr.: 4000/36336 zur Verfügung. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um gemeinsam mit Fachleuten Gefahrenquellen bei Veranstaltungen zu beseitigen und die Sicherheit der Veranstaltungsteilnehmer/innen garantieren zu können. Bei verwaltungstechnischen Fragen stehen die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs 5 der Magistratsabteilung 56, zur Verfügung. Bei Fragen zu baulichen Angelegenheiten stehen die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs 4 bzw. Fachbereich 7 der Magistratsabteilung 56, zur Verfügung. MA 56 – Wiener Schulen Seite 10 6. Schlüsselverwaltung – Schlüssel für das Schulgebäude Die im Folgenden dargestellten Richtlinien gelten für jene Schlüssel, die der Schulleitung zur Verwaltung übertragen bzw. überlassen wurden. Schlüssel die durch die Schulwartin/den Schulwart verwaltet werden, sind von diesen Richtlinien nicht erfasst. 1. Verfügbarkeit von Schlüsseln Ein Haustorschlüssel/Zentralschlüssel für das Schulgebäude steht jedenfalls der/dem Schulleiter/in und der Schulwartin/dem Schulwart zur Verfügung. Schulleiter/innen haben den Erhalt des Haustorschlüssels/Zentralschlüssels mit dem Formular „Übernahmebestätigung für den Haustorschlüssel/Zentralschlüssel“ (Beilage F) zu bestätigen. Diese Übernahmebestätigung ist dem Fachbereich 4 bzw. Fachbereich 7 der Magistratsabteilung 56 zu übermitteln. Ein 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel kann bei Bedarf bei der/dem zuständigen Baureferent/in des Fachbereichs 4 bzw. Fachbereichs 7 der Magistratsabteilung 56 angefordert werden. Die Schulleiter/innen haben den Erhalt des 2. Haustorschlüssels/Zentralschlüssels mit dem Formular „Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel (SchulleiterIn)“ (Beilage G) zu bestätigen. Diese Übernahmebestätigung ist der Magistratsabteilung 56, Fachbereich 4 bzw. Fachbereich 7 zu übermitteln. Der 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel kann bei Bedarf an die/den Schulleiterstellvertreter/in auf Dauer weitergegeben werden. Der Erhalt ist von der/dem Schulleiterstellvertreter/in mit dem Formular „Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel (SchulleiterstellvertreterIn)“ (Beilage H) zu bestätigen. Diese Übernahmebestätigung ist in der Schulleitung zu verwahren. Sollten Lehrer/innen in begründeten Einzelfällen (z.B. Rückkehr an Samstagen von Schulschikursen, Schulsportwochen etc.) den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel benötigen, ist jener der Schulleiterstellvertreterin/des Schulleiterstellvertreters dafür zu verwenden. Diese kurzfristige Weitergabe bzw. die erfolgte Rückgabe an die/den Schulleiterstellvertreter/in ist im Schlüsselbuch entsprechend zu dokumentieren. Pro Schule werden maximal zwei Haustorschlüssel/Zentralschlüssel zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Haustorschlüssel/Zentralschlüssel infolge einer dauerhaften Weitergabe des 2. Haustorschlüssels/Zentralschlüssels können nicht angefordert werden. Wird von der dauerhaften Weitergabe kein Gebrauch gemacht ist der 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel im Tresor der Schulleitung zu verwahren und kann an die/den Schulleiterstellvertreter/in und an Lehrer/innen in begründeten Einzelfällen (z.B. Rückkehr an Samstagen von Schulschikursen, Schulsportwochen etc.) weitergegeben werden. Auch diese kurzfristige Weitergabe bzw. die erfolgte Rückgabe ist im Schlüsselbuch entsprechend zu dokumentieren. MA 56 – Wiener Schulen Seite 11 Die Übergabe von Schlüsseln an Lehrer/innen für den Gebrauch innerhalb des Schulgebäudes ist mit dem Formular „Übernahmebestätigung für LehrerInnenschlüssel“ (Beilage I) zu dokumentieren. Diese Übernahmebestätigungen sind in der Schulleitung zu verwahren. 2. Verwahrung von Ersatzschlüsseln Ersatzschlüssel für das Schulgebäude sind jedenfalls im Tresor aufzubewahren und dürfen nicht frei zugänglich (z.B. an einem Schlüsselboard) sein. 3. Rückgabe von Schlüsseln Endet die Funktion als Schulleiter/in sind die ausgehändigten bzw. zu verwahrenden Schlüssel (Zentralschlüssel/Haustorschlüssel, Ersatzschlüssel) der/dem interimistisch bestellten Schuleiter/in zu übergeben. Der Erhalt der Schlüssel ist schriftlich zu bestätigen, eine Kopie dieser Bestätigung ist in der Schulleitung zu verwahren. Die übernommenen Schlüssel sind von der/vom interimistisch bestellten Schulleiter/in, der/dem neu bestellten Schulleiter/in bei Dienstantritt zu übergeben. Der Erhalt der Schlüssel ist wiederum schriftlich zu bestätigen, eine Kopie dieser Bestätigung ist in der Schulleitung zu verwahren. Endet die Lehrtätigkeit an der Schule ist unbedingt darauf zu achten, dass die ausgegebenen Schlüssel von der/vom Lehrer/in zurückgegeben werden. Die Rückgabe der Schlüssel ist jeweils auf der ausgestellten „Übernahmebestätigung für LehrerInnenschlüssel“ bzw. auf der „Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel (SchulleiterstellvertreterIn)“ zu vermerken. Übernahmebestätigungen sind auch nach Beendigung des Dienstes an der Schule in der Schulleitung aufzubewahren. 4. Verlust/Diebstahl von Schlüsseln Der Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln ist unverzüglich der Magistratsabteilung 56 zu melden. Zuständige Referentinnen: Bezirke 1-10 Frau Susanne Rosa Tel.-Nr.: 59915/95014 Fax: 59916/99/95014 E-Mail: [email protected] Bezirke 11-23 Frau Jutta Sander, ARin Tel.-Nr.: 59916/95062 Fax: 59916/99/95062 E-Mail: [email protected] MA 56 – Wiener Schulen Seite 12 Zusätzlich zu dieser Meldung ist - bei Verlust von Schlüsseln eine Verlustanzeige beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt (Fundservice) - bei Diebstahl von Schlüsseln eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten Der Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln ist zusätzlich auf der jeweils ausgestellten „Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel (SchulleiterstellvertreterIn)“ und „Übernahmebestätigung für LehrerInnenschlüssel“ zu vermerken. Sämtliche Schlüssel für das Schulgebäude verbleiben im Eigentum der Stadt Wien. Bei Verlust von Schlüsseln gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über den Schadenersatz, wobei die Frage des Kostenersatzes seitens der Magistratsabteilung 56 im jeweiligen Einzelfall geprüft wird. Keinesfalls dürfen Schlüssel mit der Adresse des Schulgebäudes versehen werden, da dies im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Schlüssels den Austausch des Haustorschlosses bzw. bei zentralen Sperranlagen den Austausch sämtlicher Schlösser des Schulgebäudes erforderlich macht, wodurch Kosten in der Höhe von bis zu rund 40.000,-- Euro entstehen können. 5. Beschädigung von Schlüsseln/Mehrbedarf an Schlüsseln Werden Schlüssel beschädigt oder besteht ein Mehrbedarf an Schlüsseln so sind die benötigten Schlüssel mit entsprechender Begründung bei der/dem zuständigen Baureferent/in des Fachbereichs 4 bzw. Fachbereich 7 der Magistratsabteilung 56 zu bestellen. Ein zusätzlicher 3. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel infolge dauerhafter Weitergabe des 2. Haustorschlüssels/Zentralschlüssels an die/den Schulleiterstellvertreter/in kann jedoch nicht zur Verfügung gestellt werden. Hinweis: Schlüssel für Handkassen, Wandsafes oder Möbeltresore oder Behältnisse, in denen die Handkasse verwahrt wird (z.B. Schreibtisch, Kasten oder auch Wandsafe/Möbeltresor), hat der/die Schulleiter/in bzw. eine Person ihres Vertrauens stets bei sich zu tragen bzw. persönlich zu verwahren. Die Deponierung von Schlüsseln in einem Kasten oder sonstigem „Versteck“ ist nicht zulässig. Bei Verlust oder Diebstahl des Schlüssels der Handkasse des Wandsafes bzw. Möbeltresors ist hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise die zuständigen Referent/in des Fachbereiches 1 der Magistratsabteilung 56 (siehe Punkt 4) zu kontaktieren. MA 56 – Wiener Schulen Seite 13 7. EDV EDV, einschließlich Hard- und Software sowie EDV-Warenkorb: Zuständige Referenten: Herr Garimorth Peter Tel.-Nr.: 59916/95133 Fax: 59916/99/95133 E-Mail: [email protected] oder Herr Führer Andreas Tel.-Nr.: 59916/95132 Fax: 59916/99/95132 E-Mail: [email protected] Störungen betreffend Hard- und Software sind zu melden bei Magistratsabteilung 14 Callcenter für Wiener Bildungsnetz Tel.-Nr.: 4000/98152 Fax: 4000/99750 E-Mail: [email protected] Bei einer Störungsmeldung bitte unbedingt folgende Daten angeben: Name des Melders, Telefonnummer, Adresse Im Verwaltungsbereich: Seriennummer des defekten Gerätes (z.B. Monitor defekt Seriennummer des Monitors) und Gerätetype Im Pädagogikbereich: Nummer der Workstation und die Seriennummer des defekten Gerätes Definition der Störung MA 56 – Wiener Schulen Seite 14 8. Aufbewahrung von Geld und Geldwerten Folgende Grundsätze über die Aufbewahrung von Geld und Geldwerten sind unbedingt zu beachten: 1. Grundsätzliches Die den Schulen zur Verfügung stehenden Wandsafes/Möbeltresore und Handkassen sind seitens der Magistratsabteilung 56, gegen Einbruch - bis zur jeweiligen Deckungssumme versichert. Seitens der Versicherung werden nur jene Schäden ersetzt, die durch Einbruch in den Wandsafe/Möbeltresor bzw. in die Handkassen entstehen. Als Einbruch gilt ausschließlich jener Fall, in dem ein gewaltsames Überwinden eines Hindernisses vorliegt. Es sind daher alle Aufbewahrungsstellen immer versperrt zu halten. Die Aufbewahrung von Bargeld ist auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken und darf auf keinen Fall die vorgegebenen Deckungssummen überschreiten. Abhebungen von Girokonto sollten grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Zahlungen unmittelbar bevorstehen, um den Bargeldbestand an Schulen so gering wie möglich zu halten. 2. Wandsafes und Möbeltresore Die maximale Deckungssumme von Wandsafes beträgt 2.190,-- EUR, von Möbeltresoren 7.300,-- EUR. Eine Aufbewahrung der Handkasse im Wandsafe/Möbeltresor darf daher dann nicht erfolgen, wenn insgesamt die jeweiligen Deckungssummen überschritten werden. In diesem Fall ist die Handkasse im versperrten Schreibtisch aufzubewahren. 3. Handkassen Die maximale Deckungssumme für Handkassen beträgt 1.450,-- EUR. Die Handkasse ist stets zu versperren und vor allem bei - auch nur kurzfristiger - Abwesenheit der Schulleiterin/des Schulleiters - in einem weiteren verschlossenen Behältnis (Schreibtisch, Kasten oder auch Wandsafe/Möbeltresor, sofern die jeweiligen Deckungssummen nicht überschritten wird) aufzubewahren. Diese Vorgangsweise soll sicherstellen, dass eine Entwendung von Geldbeträgen oder der kompletten Handkasse nur mit sichtbarer Gewaltanwendung erfolgen kann. Dies ist für die Ersatzleistung durch die Versicherung unbedingt erforderlich. 4. Schlüssel Schlüssel für Handkassen, Wandsafes oder Möbeltresore oder oben genannte Behältnisse hat der/die Schulleiter/in bzw. eine Person ihres Vertrauens stets bei sich zu tragen bzw. persönlich zu verwahren. Die Deponierung in einem Kasten oder sonstigem „Versteck“ ist nicht zulässig. MA 56 – Wiener Schulen Seite 15 Bei Verlust oder Diebstahl des Schlüssels der Handkasse des Wandsafes bzw. Möbeltresors ist hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise die zuständige Referent/in des Fachbereiches 1 der Magistratsabteilung (siehe Kapitel 9/Punkt 1) zu kontaktieren. 5. Fremdgelder: Fremdgelder, wie z.B. Klassensparbücher, Projektgelder, Gelder des Elternvereins, etc., werden - sofern im Wandsafe/Möbeltresor oder in der Handkasse verwahrt – im Falle eines Einbruchs im Rahmen der vorgegebenen Deckungssumme durch die Versicherung rückerstattet. Bei Fragen zur Aufbewahrung von Geld und Geldwerten stehen die zuständigen Referent/innen des Fachbereiches 2 der Magistratsabteilung 56 zur Verfügung. MA 56 – Wiener Schulen Seite 16 9. Diebstähle/Einbrüche 1. Diebstahl von Bargeld bzw. beigestelltem Inventar der Magistratsabteilung 56 an Schulen der Stadt Wien Ein Einbruch oder Diebstahl ist unverzüglich der Polizei zu melden. Die zuständigen Referent/innen des Fachbereich 1 der Magistratsabteilung 56, ist unter Anschluss der entsprechenden Polizeianzeige, einer Auflistung des Safe-/Tresor- oder Handkasseninhaltes sowie der entstandenen Schäden, umgehend unter Verwendung des Formulars Schadensmeldung (Beilage J) zu informieren. Wurden im Zuge des Diebstahls oder Einbruchs Schäden im oder am Gebäude verursacht ist zur Schadensbehebung ein Ticket beim Callcenter der MA 34 – Betrieb und technisches Service (BTS) durch die Schulwartin/den Schulwart zu eröffnen. Zuständige Referentinnen: Bezirke 1-10 Frau Susanne Rosa Tel.-Nr.: 59915/95014 Fax: 59916/99/95014 E-Mail: [email protected] Bezirke 11-23 Frau Jutta Sander, ARin Tel.-Nr.: 59916/95062 Fax: 59916/99/95062 E-Mail: [email protected] Die entwendeten Gelder bzw. Geldeswerte werden - sofern gewaltsames Öffnen nachweisbar – bis zur Deckungssumme durch die Versicherung abgedeckt und im direkten Weg auf das Girokonto der Schule überwiesen. In Einzelfällen (z.B. hoher Betrag bzw. dringend notwendiger Bedarf) wird der gestohlene Betrag von der Magistratsabteilung 56 ausgelegt und von der Versicherung an den Schulerhalter überwiesen. Für nicht ordnungsgemäß verwahrtes Bargeld bzw. bei Diebstahl eines nicht entsprechend Kapitel 8/Punkt 4 aufbewahrten Safe-/Tresor- oder Handkassenschlüssels und anschließendem Bargelddiebstahl wird durch die Magistratsabteilung 56 kein Ersatz geleistet. Das durch die Magistratsabteilung 56 beigestellte Inventar (z.B. CD-Player, Videorecorder, Digitalkamera usw.) ist unter größtmöglichem Schutz (versperrte Räume, versperrte Kästen) aufzubewahren. Bei Diebstählen, die durch fahrlässige Handlungen ermöglicht wurden, wird durch die Magistratsabteilung 56 kein Ersatz geleistet. Sollte die Schulleitung Informationen oder Ladungen zu anhängigen Gerichtsverhandlungen betreffend Diebstähle erhalten, ist die zuständige Referent/in des Fachbereich 1 der Magistratsabteilung 56 darüber zu informieren. MA 56 – Wiener Schulen Seite 17 2. Diebstahl von Kleidung und Schuhen aus Schülergarderoben Ersatz kann grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn keine versperrbare Garderobemöglichkeit vorhanden ist. Diebstähle sind unverzüglich dem zuständigen Polizeikommissariat, dem Stadtschulrat für Wien und der Magistratsabteilung 56 zu melden. (Beilage K - Diebstahlsmeldung) Nach Prüfung der Anzeige werden die Schulleitungen von der Magistratsabteilung 56 verständigt, ob ein Ersatz geleistet werden kann oder nicht. Anträge auf Ersatz können nur von den Erziehungsberechtigten persönlich bei der Magistratsabteilung 56 eingebracht werden. Die Vorlage eines Personaldokuments (Führerschein, Reisepass etc.) ist erforderlich. Sofern noch vorhanden, sind Zahlungsbelege über den Kauf der gestohlenen Gegenstände mitzubringen. Zuständige Referentinnen: Bezirke 1-10 Frau Ulrike Schodl Tel.-Nr.: 59916/95060 Fax: 59916/99/95060 E-Mail: [email protected] Bezirke 11-23 Frau Jutta Sander, ARin Tel.-Nr.: 59916/95062 Fax: 59916/99/95062 E-Mail: [email protected] MA 56 – Wiener Schulen Seite 18 10. Sachbeschädigungen Beschädigungen am Schulgebäude bzw. an von der Magistratsabteilung 56 beigestelltem Schulinventar sind den zuständigen Referent/innen des Fachbereiches 1 der Magistratsabteilung 56 unter Verwendung des Formulars Schadensmeldung (Beilage J) zu melden. Erfolgten die Beschädigungen durch Schüler/innen der Schule, ist eine Anzeigebestätigung der Polizei nicht erforderlich. Wurden die Schäden durch eine Firma verursacht kann von einer Anzeigebestätigung abgesehen werden. Dies etwa wenn ein Schaden durch eine bekannte Firma im Zuge der Warenkorbanlieferungen oder Essenanlieferungen oder wenn eine sofortige Verständigung von der Schadensverursachung erfolgt. Wurden Schäden am oder im Gebäude verursacht ist zur Schadensbehebung ein Ticket beim Callcenter der MA 34 – Betrieb und technisches Service (BTS) durch die Schulwartin/den Schulwart zu eröffnen. Werden Beschädigungen am Schulgebäude bzw. an von der Magistratsabteilung 56 beigestelltem Schulinventar durch schulfremde Personen verursacht, hat eine sofortige Anzeige beim zuständigen Polizeikommissariat durch die Schulleitung bzw. die/den Schulwart/in zu erfolgen. Diese ist der Schadensmeldung anzuschließen. Bei einem Feuerwehreinsatz ist unbedingt nachträglich die/der zuständige Referent/in des Fachbereiches 4 oder 7 der Magistratsabteilung 56 zu informieren. Sollte die Schulleitung Informationen oder Ladungen zu anhängigen Gerichtsverhandlungen betreffend Sachbeschädigungen erhalten, ist die zuständige Referent/in der Magistratsabteilung 56 zu informieren. Zuständige Referentinnen: Bezirke 1-10 Frau Susanne Rosa Tel.-Nr.: 59915/95014 Fax: 59916/99/95014 E-Mail: [email protected] Bezirke 11-23 Frau Jutta Sander, ARin Tel.-Nr.: 59916/95062 Fax: 59916/99/95062 E-Mail: [email protected] MA 56 – Wiener Schulen Seite 19 11. Überprüfung von Spiel- und Sportgeräten 1. Spiel- und Sportgeräte Durch die Schulwartinnen/Schulwarte sind Sichtkontrollen an Spiel- und Sportgeräten einschließlich der auf Schulfreiflächen aufgestellten Geräte - durchzuführen. Diese Prüfung hat jedenfalls einmal wöchentlich zu erfolgen und beinhaltet eine Kontrolle auf Schäden bzw. mangelnde Funktion der Geräte. Bei Schäden oder Mängel ist unverzüglich die Schulleitung und die/der zuständige Referent/in des Fachbereiches 4 oder 7 der Magistratsabteilung 56 zu informieren. Das schadhafte Gerät ist für die Benützung sofort zu sperren. Die durchgeführten Prüfungen und allfällige Veranlassungen sind durch die Schulwartin/den Schulwart in einem Kontrollbuch festzuhalten. Diese Aufzeichnungen können im Falle einer Klage als Beweismittel herangezogen werden und sind daher ordnungsgemäß und gewissenhaft zu führen und aufzubewahren. Die Kontrollbücher können durch die Schulwartinnen/Schulwarte bei der Magistratsabteilung 56, Fachbereich 3, bezogen werden. 2. Turngeräte Turngeräte sind vor jeder Benützung von der/dem Lehrer/in auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Schadhafte Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nicht verwendet werden. Die Magistratsabteilung 51 – Sportamt (Tel. Nr. 4000/51122) ist sofort zu verständigen. MA 56 – Wiener Schulen Seite 20 12. Werbung und Sponsoring 1. Allgemeines Gemäß § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz darf in Schulen, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dadurch nicht beeinträchtigt wird. 2. Rechtliche Aspekte Grundsätzlich sind die Schulleiter/innen verantwortlich, allerdings unter Beachtung der Beratungsrechte des Schulforums/Schulgemeinschaftsausschusses (siehe § 63a/§ 64 Schulunterrichtsgesetz). Ein Beschluss des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses ist daher in jedem Fall anzustreben. § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz lässt Werbung an der Schule zu, ein Recht auf Werbung räumt diese Bestimmung jedoch nicht ein. Schulen als unselbstständige Anstalten öffentlichen Rechts haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und können daher selbstständig keine Verträge, wie z.B. Werbeabkommen oder Sponsoringverträge, schließen. Es ist daher notwendig, sich eines selbstständigen Rechtsträgers (z.B. des Elternvereins oder eines Schulvereins) zu bedienen. Jedoch kann dieser nicht in Rechte eines anderen eingreifen. Daher sind werbemäßige Vereinbarungen bzw. Sponsoringabkommen über Außenflächen von Schulgebäuden, über Freiflächen und Umzäunungen der Schulliegenschaft dem Schulerhalter vorbehalten. Dies gilt auch für die Aufstellung von Schrankkästen von Werbefirmen vor dem Schulgebäude bzw. für die Vergabe von Schulräumen und -liegenschaften für außerschulische Zwecke. Vor dem Starten einer Werbeaktion sind unbedingt klare und eindeutige Vereinbarungen mit dem jeweiligen Vertragspartner zu treffen. Aus dieser Vereinbarung müssen jedenfalls Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Leistung und Gegenleistung hervorgehen. Die Vereinbarungen mit dem Sponsor sind so zu gestalten, dass der Schulleitung ein „Zensurrecht“ hinsichtlich der Werbung zusteht, weil bedenkliche Werbungen (z.B. Tabak-, Alkoholwerbung usw.) zurückgewiesen werden müssen. Es ist darauf zu achten, dass der Sponsor allfällige Steuern und Abgaben von Werbeaktionen (z.B. Anzeigenabgabe) trägt. Festlegungen über die rasche oder sofortige Lösung der Vereinbarung mit oder auch ohne Gründe sind unbedingt erforderlich. 3. Art und Umfang von Werbung und Sponsoring Das Ziel des Schulsponsorings besteht darin, dass aufbauend auf die vom Schulerhalter weiter zu erbringenden Leistungen zur Verwirklichung von besonderen Schwerpunkten oder anderen schulischen Aktivitäten zusätzliche Mittel erschlossen werden. MA 56 – Wiener Schulen Seite 21 Sponsoring ist eine Verbindung von Werbung und dafür erbrachter Gegenleistung, also ein privatwirtschaftlicher Leistungsaustausch. Sponsoring ist also die Finanzierung oder Erbringung einer Leistung durch eine andere Institution als den Schulerhalter zu Werbezwecken für den Sponsor. Folgende Überlegungen sollen Eingang in den Entscheidungsprozess finden: Wofür wird geworben? In welcher Form und Aufmachung präsentiert sich die Werbung? Welche Mittel werden für Werbezwecke eingesetzt? In welchem Ausmaß findet Werbung in der Schule statt? Wo wird geworben? 4. Welche Leistungen können in Anspruch genommen werden? Verbrauchsgegenstände (z.B. Papier, Folien): Es genügt eine formlose Übergabe der Gegenstände durch den Sponsor an die Schule. Inventargegenstände (z.B. Fernseh-, Video-, EDV-Geräte): Hinsichtlich des Einsatzes „besonderer“ Geräte im Unterricht (nicht dem Ausstattungsstandard entsprechend) sollte in Zweifelsfällen der Kontakt mit der Schulaufsicht (Berufsschulinspektor, Landesschulinspektor) aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte Rücksprache mit der/dem zuständigen Referentin/Referenten des Fachbereiches 2 der Magistratsabteilung 56 hinsichtlich des Ausstattungsstandards, der vom Schulerhalter in nächster Zeit in Aussicht genommenen Anschaffungen und allfälliger Folgekosten des gesponserten Gerätes (Betriebs-, Wartungs- und Materialkosten) gehalten werden. Im Vorhinein ist zu klären welche Folgekosten auftreten werden und ist eine Vereinbarung über die Tragung dieser Kosten abzuschließen (Sponsor, Elternverein, Schulerhalter). Leihgabe des Sponsors Der Elternverein vereinbart einvernehmlich mit der Schule und mit dem Sponsor (oder die Schule mit Zustimmung des Schulerhalters) die dauernde oder befristete Leihgabe eines Gerätes an die Schule. Das Gerät steht dann als Fremdinventar der Schule zur Verfügung. Die Folgekosten hat der Sponsor zu tragen. Eigentumsübertragung an den Elternverein Der Elternverein vereinbart im Einvernehmen mit der Schule mit dem Sponsor die Umsetzung des Beschaffungsprojektes, die werbemäßige Auswertung und die erforderlichen BeMA 56 – Wiener Schulen Seite 22 dingungen. Das Gerät steht dann als Fremdinventar der Schule zur Verfügung. Eine spätere Schenkung an den Schulerhalter kann aber nicht gegen dessen Willen erfolgen. Die Folgekosten müssen entweder vom Sponsor oder vom Elternverein getragen werden. Die Eigentumsübertragung an den Schulerhalter kann nur mit Zustimmung der Magistratsabteilung 56 erfolgen. Baumaßnahmen Z.B. Um- oder Ausgestaltung eines Unterrichtsraumes, eines Schulspielplatzes oder Geräte, die in feste Verbindung mit dem Bauwerk gebracht werden: Die Schule (Schulpartner) entwirft gemeinsam mit dem Sponsor ein konkretes Vorhaben. Die Magistratsabteilung 56, Fachbereich 4 bzw. 7 überprüft, allenfalls gemeinsam mit den Fachabteilungen des Magistrats, die Einhaltung des Schulstandards und berät die Projektanten. Der Sponsor hat sich zur Durchführung der baulichen Maßnahmen befugter Gewerbetreibender zu bedienen, die er selbst beauftragt. Die erforderlichen Genehmigungen sind vom Sponsor einzuholen, die Magistratsabteilung 56 wirkt daran mit. Erforderlichenfalls erfolgen eine Kontrolle und die Abnahme der Arbeiten durch die Fachdienststellen des Magistrats. Dienstleistungen (z.B. die Beistellung eines Autobusses) können formlos erfolgen. Geldleistungen Wenn dem Elternverein oder Schulverein Geldmittel von einem Sponsor zur Verfügung gestellt werden, fällt die Entscheidung über die Verwendung zunächst in die Verantwortung des Elternvereins oder in die des Schulvereins. Auf die Mitwirkung der Schulpartner beim Einsatz dieser Mittel für die Schule ist zu dringen. Bei Entscheidungen, die den Schulerhalter berühren (z.B. Geräteanschaffung mit Folgewirkungen), ist vorher das Einvernehmen mit der Magistratsabteilung 56 herzustellen. Automaten Sollte der Elternverein Getränke- oder Speiseautomaten in der Schule durch eine Automatenfirma aufstellen wollen, ist sinnvollerweise darauf zu achten, dass die Getränke, und die Preisgestaltung schüleradäquat erfolgt. In jedem Falle ist dafür ein Beschluss der schulpartnerschaftlichen Gremien herbeizuführen. Auf bau- und feuerpolizeiliche Bestimmungen (Fluchtwege) ist Bedacht zu nehmen. Bevor die Arbeiten in Auftrag gegeben werden, muss mit der Magistratsabteilung 34 Kontakt aufgenommen werden, um Art bzw. Umfang der Baumaßnahmen festzulegen. Die erforderlichen Zuleitungen für Strom und Wasser sind im Auftrag und auf Kosten des Automatenaufstellers von diesem durch einen befugten Gewerbetreibenden herstellen zu lassen. Die Magistratsabteilung 56 ist lediglich zu informieren. MA 56 – Wiener Schulen Seite 23 Die Flächen von Getränkeautomaten dürfen auch bei Betrieb nicht beleuchtet sein. Die Warmgetränkeautomaten sollen in den Ferien und wenn möglich auch an den Wochenenden aus Gründen der Stromersparnis abgeschaltet werden. Das Gesamtgewicht eines zur Gänze befüllten Automaten darf 300 kg wegen der maximal zulässigen Deckenbelastung keinesfalls überschreiten. 5. Grenzen der Werbung Die Atmosphäre, in der Unterricht stattfinden soll, darf durch Werbung nicht nachteilig beeinflusst werden. Werbung ist bereits zu unterlassen, wenn Bedenken bestehen, dass die Aufgaben der Schule nicht uneingeschränkt erfüllt werden können. Der Nachweis, dass die Nichterfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages tatsächlich eintritt, ist für das Untersagen von Werbung nicht notwendig. Die Bewerbung von Waren, Dienstleistungen, Lebenseinstellungen, die Sucht, suchtähnliches Verhalten oder/und Abhängigkeit (auch in geistiger/emotionaler Hinsicht) nach sich ziehen kann, beeinträchtigen die Schule bei der Erfüllung ihrer nach § 2 Schulorganisationsgesetz umschriebenen Aufgaben und ist daher unzulässig. Werbung, die parteipolitisch motiviert ist, ist ebenfalls nicht zulässig. Sie würde dem Neutralitätsgebot, das staatliche Einrichtungen gegenüber weltanschaulichen Gruppen zu wahren haben, widersprechen. So dürfen keine Wahlplakate oder sonstige Plakate politischer Parteien angebracht werden – ausgenommen sind wahlwerbende Maßnahmen für Lehrerwahlen in Lehrerzimmern. Für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Werbung bzw. Sponsoring sind zuständig: 1. Fragen in pädagogischer Hinsicht: Stadtschulrat für Wien Herr Sepp Resinger Tel.-Nr.: 52525/77121 2. Schulerhaltungsangelegenheiten: a) allgemeine Fragen: Frau Loidelsbacher Margit, ARin Herr Bader Erich, OAR Herr Balaskovits Wilhelm 59916/95064 59916/95063 59916/95067 b) Detailfragen über bewegliche Gegenstände: Frau Babovka Brigitte, ARin Frau Ciza Andrea, OARin MA 56 – Wiener Schulen 59916/95081 59916/95071 Seite 24 c) bei bautechnischen Fragen die/der zuständige/n Referent/in des Fachbereiches 4 bzw. 7 der Magistratsabteilung 56. 6. Werbung durch Werbemittler Unbeschadet der Möglichkeit mit werbenden Firmen direkt Vereinbarungen zu treffen, besteht auch die Möglichkeit, dass der Elternverein oder ein „schulnaher Verein“ im Einvernehmen mit der Schulleitung auch mit Werbemittlern eine Vereinbarung über Werbung im Inneren eines Schulgebäudes abschließt. Voraussetzung ist, dass die in der Beilage angeführten Standardbedingungen (Beilage L – Standardbedingungen für Werbeverträge) vom Werbemittler akzeptiert werden. Es wird empfohlen, eine größere Zahl von Werbemittlern einzuladen, um das für die Schule günstigste Angebot auswählen zu können. Die Regelung, dass die Rechte aus dem abzuschließenden Vertrag auf die Rechtsnachfolger des Werbemittlers übergehen, darf nicht vereinbart werden. Ebenso darf eine Übertragung an Dritte nicht vereinbart werden. Gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes ist vom Bestandgeber (= Elternverein oder „schulnaher Verein“ bei Abschluss von Verträgen, betreffend die Innenwerbung) die Gebühr selbst zu berechnen und zu entrichten. Es wird empfohlen, sich bei der Berechnung der Unterstützung des Werbemittlers zu versichern. Vor Abschluss eines Vertrages sollte in den schulpartnerschaftlichen Organen die Angelegenheit besprochen und das Einvernehmen über die Verwendung der Einnahmen hergestellt werden. Dazu wird bemerkt, dass alle im Zusammenhang mit der Werbung in Schulgebäuden erzielten Einnahmen dem Schulbetrieb zugute kommen müssen. Die Auswahl von Plakatflächen sowie deren Größe muss unter Bedachtnahme auf die schulische Nutzung des Gebäudes maßvoll vorgenommen werden. Bauliche Gegebenheiten sind zu beachten. Werbeständer dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn dadurch Flucht- bzw. Verkehrswege nicht eingeschränkt werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass durch die Bauweise bzw. Form der Werbeständer keine Verletzungsgefahr für die Schüler/innen besteht. Bei beweglichen Ständern ist darauf zu achten, dass die Standsicherheit gegeben ist. Werbung im Bereich von Fußböden ist nur dann möglich, wenn die angebrachten Werbemotive jederzeit vom Personal des Werbemittlers bzw. der werbenden Firma ohne Beschädigung des Bodens wieder entfernt werden können und durch die Beschaffenheit der Oberfläche keine Gefährdung der Schüler/innen entstehen kann. Bei anderen Werbeaktionen wie z.B. Verteilung von Broschüren, Gutscheinen, Warenproben usw. ist unter anderem auch darauf zu achten, dass dadurch keine Beeinträchtigung des Schulbetriebes bzw. kein zusätzlicher Reinigungsaufwand entsteht. Grundsätzlich gilt, dass das an der Schule tätige städtische Personal nicht zur Unterstützung von Werbeaktionen verpflichtet werden kann. MA 56 – Wiener Schulen Seite 25 Falls in einem Schulgebäude mehrere Schulen geführt werden, ist für den Fall, dass in gemeinsam genutzten Gebäudeteilen Werbemotive angebracht bzw. Werbeaktionen durchgeführt werden sollen, vor Abschluss eines Vertrages mit einem Werbemittler eine Vereinbarung mit dem Elternverein und der Leitung der anderen Schule(n) zu treffen. 7. Verkauf von Speisen und Getränken Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, dass der Elternverein oder ein „schulnaher Verein“ eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines Schulbuffets abschließt. Zusätzlich zu den unter „Automaten“ angeführten Regelungen sind die gewerberechtlichen und hygienerechtlichen Bestimmungen für den Verkauf von Speisen und Getränken zu beachten. Diesbezügliche Auskünfte können beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt und der zuständigen Marktamtsabteilung eingeholt werden. 8. Kommerzielle Werbung auf der Schulhomepage bzw. auf Datenträgern, die im Unterricht verwendet werden Werbung auf der Schulhomepage bzw. auf Datenträgern ist prinzipiell möglich. Für die Beantwortung von diesbezüglichen Fragen stehen zur Verfügung: Stadtschulrat für Wien Herr Sepp Resinger Tel.-Nr.: 52525/77121 oder beim Verein Internet Center for Education (ICE) ICE Herr Ernst Vogler Tel.-Nr.: 5248410 9. Werbung im Bereich von Außenflächen von Schulgebäuden und Einfriedungen von Schulliegenschaften Es wird darauf hingewiesen, dass werbemäßige Vereinbarungen bzw. Sponsoringabkommen über Außenflächen von Schulgebäuden, über Freiflächen und Umzäunungen von Schulliegenschaften sowie die Aufstellung von Schaukästen von Werbefirmen vor dem Schulgebäude bzw. die Montage an der Fassade oder der Einfriedung weiterhin dem Schulerhalter vorbehalten bleiben. Die in diesem Zusammenhang erzielten Einnahmen werden, um Standortnachteile auszugleichen, entsprechend einem Vorschlag des Stadtschulrates für Wien jährlich auf Schulen aufgeteilt. 10. Außerschulische Nutzung von Schulräumen und Freiflächen Die Vergabe von Schulräumen und –liegenschaften für außerschulische Zwecke bleibt der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilungen 56 (zuständig für Räume und FreiMA 56 – Wiener Schulen Seite 26 flächen) bzw. der Magistratsabteilung 51 (zuständig für die Vergabe der Turnsäle an Vereine), vorbehalten, da es sich um Maßnahmen zur Sportförderung, Jugendbetreuung und Erwachsenenbildung handelt. Bitte zu beachten: Der Umgang mit den Inhalten bei Werbe- und Sponsoringaktionen kann erfahrungsgemäß zu sensiblen Situationen führen. Es wird daher ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der/die Schulleiter/in auch die Verantwortung bezüglich der angebotenen Werbeinhalte bzw. der Form der Sponsoringaktionen am Schulstandort trägt. Im Konfliktfall, wenn also Werbeinhalte vermittelt bzw. Sponsoringaktionen durchgeführt werden sollen, die nicht im Einklang mit den einschlägigen schulgesetzlichen Bestimmungen sind (siehe auch Beilage L- Standardbedingungen für Werbeverträge, 3. Absatz), bestehen somit das Recht und die Pflicht, diese Werbung sofort zu unterbinden. MA 56 – Wiener Schulen Seite 27 13. Genehmigung von Besichtigungen, Foto- und Filmaufnahmen im Schulgebäude Besichtigungen, Foto- oder Filmaufnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Magistratsabteilung 56. Wenn Interessenten (z.B. Architektengruppen oder Filmfirmen) daher diesbezüglich an die Direktion herantreten ist dies vorab der Magistratsabteilung 56 zu melden. Verträge können nur mit der Magistratsabteilung 56 - nicht mit der Schule - abgeschlossen werden. Zuständige Referentin: Frau Rosa Susanne Tel.-Nr.: 59916/95014 Fax: 59916/99/95014 E-Mail: [email protected] MA 56 – Wiener Schulen Seite 28 14. Brandschutz Die Verantwortlichkeit als Brandschutzbeauftragte/r kommt der/dem Schulleiter/in zu. Grundsätzlich sind somit die Schulleiter/innen bzw. von ihnen zu bestimmende Personen die Brandschutzbeauftragten ihrer Schule. Aufgaben von Brandschutzbeauftragten (unter anderem auch im Erlass des Stadtschulrates - ER I 102 vom 12.12.05 geregelt): - Erstellung einer Brandschutzordnung - Verhalten im Brandfall - Eigenkontrolle - Brandschutzplan (Aktualisierung) - Unterweisung - Brandschutzbuch - periodische Überprüfungen Entsprechende Schulungen und Nachschulungen sind im Wirkungsbereich des Stadtschulrates für Wien zu veranlassen. Da Sie als Schulleiter/in für die Einhaltung des organisatorischen Brandschutzes zuständig sind, obliegen Ihnen sämtliche aus dieser Funktion ableitbaren Aufgaben, Pflichten und Verantwortungen. Eine der Hauptaufgaben ist dabei u.a. die Sicherstellung des raschen, leichten, sicheren und gefahrlosen Verlassens des Schulgebäudes im Ernstfall. Die Entfluchtung von Gebäuden erfolgt in erster Linie über die dafür vorgesehenen Fluchtwege und Fluchtstiegenhäuser, welche keinesfalls durch Brandlasten, Möbel oder Einbauten eingeengt werden dürfen. So sind beispielsweise Tische, Sessel, Polsterbänke oder dgl. nicht geeignet, in Gängen (Fluchtwegen) aufgestellt zu werden. Weil diese Möbel nicht fest mit dem Bauwerk verankert sind, stellen diese im Ernstfall neben einer Brandlast auch eine Stolpergefahr für in Panik befindliche flüchtende Personen dar. Aus Sicht der MA 56 besteht dadurch eine Gefährdung von Menschenleben. Im Interesse der Ihnen anvertrauten Kinder und Lehrer/innen sowie in Ihrem eigenen Interesse sind daher sämtliche Fluchtwege dauerhaft freizuhalten. Auszug aus der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz) TRVB 131: „Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in voller Breite freizuhalten. Während des Schulbetriebes müssen sämtliche ins Freie führende Türen und Notausgänge unversperrt bleiben. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbefolgen dieser Forderungen unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann“. Sonstige Brandlasten (Zeichnungen, Dekorationen und dgl) Die Anbringung von Zeichnungen oder Collagen auf Wänden im Fluchtbereich dürfen ausschließlich auf nichtbrennbaren Trägermaterialien oder mittels Bilderleisten erfolgen. MA 56 – Wiener Schulen Seite 29 Die Trägermaterialien müssen lt. Berufsfeuerwehr der Stadt Wien mindestens die Qualifikation B1 Q1 (nicht brennbar, schwer entflammbar) sowie eine Einfassung aus Metall besitzen. Bei der Aufhängung ist nach längstens vier Metern ein Abstand von einem Meter vorzusehen. Alle anderen Dekorationen, die in Gänge hineinragen, können im Brandfall Fluchtwege verqualmen und sind daher auch auf den Gängen nicht zulässig. Seitens der Sachverständigen der Feuerwehr wird besonders darauf verwiesen, dass Adventkränze oder Ähnliches, in Gängen und Stiegenhäusern eine besondere Gefahr darstellen. Im Treppenhaus dürfen grundsätzlich keine Dekorationen, Aufhängungen oder dgl. angebracht werden, außer es sind mindestens 2 Treppenhäuser (Fluchtstiegenhäuser) vorhanden. Die Verantwortung für Schadensfälle wegen nichtgenehmigter Brandlasten in den Fluchtbereichen tragen ausschließlich die Schulleiter/innen. Rettungsfenster: Sofern es für den Schulerhalter aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich ist zwei bauliche Fluchtwege herzustellen, ist als Ersatz für den zweiten Fluchtweg sicherzustellen, dass mindestens ein Fenster pro Unterrichtsraum als Rettungsfenster für die Feuerwehr jederzeit zu öffnen ist und darf deswegen nicht versperrt werden. Im Falle einer Versperrung durch schulorganisatorische Maßnahmen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass durch Lehrkräfte ein Öffnen für Rettungszwecke jederzeit möglich ist (Schlüssel für Fenstersperre wäre ständig bei sich zu führen). Für Rückfragen stehen die zuständigen Referent/innen der Fachbereiche 4 und 7 der Magistratsabteilung 56 gerne zur Verfügung. MA 56 – Wiener Schulen Seite 30 15. Ökologischer Verbrauch von Ressourcen 1. Technische Anlagen und Geräte, die Energie- und Umweltressourcen verbrauchen Der Betrieb von technischen Anlagen und Geräten hat energiesparend zu erfolgen. Da elektrische Geräte im „Standby“ ebenfalls Energie verbrauchen sind diese in der Regel abzuschalten. Computer verbrauchen aber sogar im abgeschalteten Zustand Strom, dieser Verbrauch kann z.B. mittels schaltbarer Steckerleisten verhindert werden, wodurch sich nennenswerte Einsparungserfolge erzielen lassen. Trink- und Nutzwasser sind ressourcenschonend zu verwenden. Auf Abfallreduzierung und Abfalltrennung (Altpapier, Plastik, Restmüll, etc.) ist zu achten. Nach den betrieblichen und technischen Gegebenheiten erfolgt die Verwendung von energiesparenden Leuchtmitteln. Außerhalb der Schulbetriebszeiten sind die Raumbeleuchtungen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse, zu reduzieren. 2. Gebäude- und Raumklima Als Heizperiode gilt der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April. Die Beheizung und mechanische Lüftung der Gebäude hat bei bestimmungsgemäßer Gebäudenutzung energieeffizient zu erfolgen. Die Verwendung von privaten Heiz- und Klimageräten sowie sonstiger privater Elektrogeräte (wie z.B. Wasserkocher, Kühlschränke, Wärmeplatten) ist in Klassen- und Funktionsräumen nicht zulässig. Während der Heizperiode sind Räume in einem solchen Ausmaß zu lüften, dass eine der Gesundheit förderliche Raumluftqualität gewährleistet ist („Stoßlüftung“). Dachöffnungen, wie Lichtkuppeln oder Dachluken müssen während der Heizperiode stets geschlossen sein. Die Bedienung von Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstiger Anlagen obliegt ausschließlich dem dafür berechtigten Personal. Während sommerlicher Hitzeperioden wird auf die Verwendung von Beschattungsmaßnahmen (z.B. Jalousien, Vorhänge etc.) und Fensterlüftungen hingewiesen. Zur Vermeidung von Wind- und Wetterschäden sind Fenster nachts bzw. außerhalb des Schulbetriebes grundsätzlich geschlossen zu halten. Dies gilt ebenso für Dachöffnungen, wie Lichtkuppeln oder Dachluken. Bei Überhitzung der Räumlichkeiten können bei entsprechend umsichtiger Handhabung Oberlichten geöffnet bzw. Fenster gekippt bleiben. Ausgenommen hievon sind jedenfalls Keller- und Erdgeschoßbereiche bzw. sonstige gebäudeabhängige Sektoren, um ein Eindringen in die Schulen zu verhindern. MA 56 – Wiener Schulen Seite 31