Leitfaden - Schulung 2

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LEITFADEN
für Direktionen der öffentlichen
Volks-, Haupt- und Sonderschulen
und der Polytechnischen Schulen
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorwort
3
1.
Telefonverzeichnis MA 56
4
2.
Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler/innen
5
3.
Aufenthalt der Lehrer/innen in den Schulen
7
4.
Aufgaben der Schulwartinnen und Schulwarte
8
5.
Veranstaltungen schulischer und außerschulischer Art
9
6.
Schlüsselverwaltung – Schlüssel für das Schulgebäude
11
7.
EDV
14
8.
Aufbewahrung von Geld und Geldwerten
15
9.
Diebstähle/Einbrüche
17
10. Sachbeschädigungen
19
11. Überprüfung von Spiel- und Sportgeräten
20
12. Werbung und Sponsoring
21
13. Genehmigung von Besichtigungen, Foto- und Filmaufnahmen in Schulgebäuden
28
14. Brandschutz
29
15. Ökologischer Verbrauch von Ressourcen
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MA 56 – Wiener Schulen
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Sehr geehrte Frau Direktorin!
Sehr geehrter Herr Direktor!
In Ihrer Funktion als Leiter/in einer öffentlichen allgemein bildenden Wiener Pflichtschule
ergibt sich für Sie eine intensive Zusammenarbeit mit der Magistratsabteilung 56 – Wiener
Schulen als Vertreterin der Schulerhalterin Gemeinde Wien.
Zur Unterstützung Ihrer administrativen Aufgaben darf Ihnen daher der von der Magistratsabteilung 56 erstellte Leitfaden für Direktionen der öffentlichen Volks-, Haupt- und
Sonderschulen und der Polytechnischen Schulen zur Verfügung gestellt werden.
Die im Leitfaden angeführten Formulare sind als Beilage angeschlossen.
Die Magistratsabteilung 56 ist selbstverständlich bemüht eine regelmäßige Aktualisierung
des Leitfadens durchzuführen. In diesem Zusammenhang darf aber auch gleichzeitig ersucht werden, etwaige durch die einzelnen Fachbereiche der Magistratsabteilung 56 bekannt gegebenen Vorgehensweisen auch dann zu berücksichtigen, wenn diese im Leitfaden noch nicht adaptiert werden konnten.
Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Magistratsabteilung 56 zusätzlich
für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihr Engagement im Interesse der Wiener Kinder.
Mit freundlichen Grüßen!
Der Abteilungsleiter:
Mag. Robert Oppenauer
Obersenatsrat
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1. Telefonverzeichnis MA 56
Das aktuelle Telefonverzeichnis der Magistratsabteilung 56 kann im Überblick Wien unter
dem Link
http://www.wien.gv.at/advuew/internet/AdvPrSrv.asp?Layout=stelle&Type=K&stellecd=199
5060914034845
oder auf der Homepage der MA 56
http://www.wien.gv.at/verwaltung/schulen/
abgerufen werden.
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2.
Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler/innen
Für die Aufnahme von sprengelfremden Pflichtschüler/innen ist Folgendes zu beachten:
1. Allgemeines
Gem. § 48 Abs. 2 Wiener Schulgesetz können Schüler/innen mit Hauptwohnsitz außerhalb
des Wiener Gemeindegebietes (sprengelfremde Schüler/innen) nur dann in eine Wiener
allgemeinbildende Pflichtschule aufgenommen werden, wenn sich die Hauptwohnsitzgemeinde des Schülers/der Schülerin vorher schriftlich zur Leistung eines Schulkostenbeitrages an die Gemeinde Wien verpflichtet hat (Beilage A - Verpflichtungserklärung).
Da es hinsichtlich der Vorlage von Verpflichtungserklärungen immer wieder zu Unzulänglichkeiten kommt, durch welche der Stadt Wien ein beträchtlicher finanzieller Schaden
erwächst (rund EUR 10.000,00 pro Schüler/in für 4 Schulstufen), wird nachdrücklich
darauf hingewiesen, dass nach § 5 Abs. 2 SchUG über die Aufnahme von Schüler/innen
die Schulleiter/innen entscheiden. Es fällt somit auch in die Verantwortlichkeit der
Schulleiter/innen, dass vor Aufnahme einer sprengelfremden Schülerin/eines sprengelfremden Schülers eine Verpflichtungserklärung vorgelegt wird. Dies gilt auch bei jedem
Übertritt in eine andere Schule bzw. Schulart.
Vor Aufnahme einer sprengelfremden Schülerin/eines sprengelfremden Schülers ist
unbedingt zu beachten, dass diese
 nur erfolgen kann, wenn die Aufnahme weder eine Gruppenteilung noch eine
zusätzliche Klassenbildung zur Folge hat bzw.
 nicht zu Lasten der vorhandenen Ressourcen für sprengelangehörige Kinder
erfolgen darf. Dies betrifft vor allem die äußerst knappen Ressourcen zur Sicherung des sonderpädagogischen Förderbedarfes.
Auch die vorhandenen Betreuungsplätze an ganztägig geführten Schulen dienen
vorrangig der Unterstützung von Wiener Erziehungsberechtigten.
Verpflichtungserklärungen sind für jedes Schuljahr beizubringen und unverzüglich, jedoch
spätestens zu Schulbeginn, ausschließlich an die Magistratsabteilung 56, Fachbereich 1,
weiterzuleiten.
2. Wohnsitzwechsel (Übersiedelung):
Eine erfolgte Aufnahme auf Grund eines Wiener Wohnsitzes gilt ohne weitere Anmeldung
für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart (§ 3 Abs. 8
SchUG). Dies gilt auch bei einer nachträglichen Verlegung des Hauptwohnsitzes der Schülerin/des Schülers außerhalb der Gemeinde Wien. Die Beibringung einer Verpflichtungserklärung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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Im Falle einer Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb der Gemeinde Wien ist der
Wohnsitzwechsel der Magistratsabteilung 56, unter Angabe der Adresse und des Geburtsdatums der Schülerin/des Schülers jedenfalls bekannt zu geben, sofern diese/dieser die
betreffende Schule weiter besucht.
Beispiel: Der Hauptwohnsitz des Schülers A befindet sich bei Aufnahme in die Hauptschule
in Wien. Während des Besuches der Hauptschule verlegt der Schüler A seinen Hauptwohnsitz in eine burgenländische Gemeinde. Auf Grund der Übersiedelung ist keine Verpflichtungserklärung der neuen Hauptwohnsitzgemeinde für den weiteren Besuch der gleichen Hauptschule erforderlich. Für die Aufnahme in eine Wiener Polytechnische Schule
wäre, da es sich um eine andere Schulart handelt, wiederum eine Verpflichtungserklärung
notwendig.
3. Wohnsitz zu Schulbesuchszwecken:
Für Schulpflichtige mit Hauptwohnsitz außerhalb der Gemeinde Wien, die nur zum Zwecke
des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in Wien wohnen, hat die Hauptwohnsitzgemeinde an die Gemeinde Wien auch ohne Verpflichtungserklärung einen Schulkostenbeitrag zu leisten.
In den jeweiligen Verwaltungsverfahren ist unbedingt ein Beweis erforderlich, dass die
Schulpflichtigen zum Zwecke des Schulbesuchs tatsächlich in Wien wohnen, d.h. nur vom
Wiener Wohnsitz den Weg zur Schule antreten. In solchen Fällen wäre seitens der Erziehungsberechtigten anlässlich der Schülereinschreibung das Ausfüllen der in der Beilage
angeschlossenen Bestätigung einzufordern (Beilage B – Bestätigung Wohnsitz zu Schulbesuchszwecken). Die Schülerfreifahrt ist daher auch nur für die Wiener Anschrift zu bestätigen.
Jedenfalls wird ersucht, vor Aufnahme der Schülerin/des Schülers mit der Magistratsabteilung 56 in Verbindung zu treten (Tel.-Nr.: 59916/95127 und 95061).
Beispiel: Der Hauptwohnsitz der Schülerin A befindet sich in Niederösterreich. Während
der Woche wohnt die Schülerin aber in einem Internat in Wien und fährt von dort täglich zur
Wiener Pflichtschule.
Beachten sie bitte das Merkblatt für Schuleinschreibungen des Stadtschulrates für Wien
für das jeweilige Schuljahr – (Muster in der Beilage C – Merkblatt für Schuleinschreibungen).
Zuständige Referentin:
Frau Scheuhuber Ingrid, ARin
Tel.-Nr.: 59916/95127
Fax: 59916/99/95127
E-Mail: [email protected]
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3.
Aufenthalt der Lehrer/innen in den Schulen
Grundsätzlich können Lehrer/innen und Schulleiter/innen an Schultagen montags bis
donnerstags unabhängig vom Unterrichts- oder Betreuungsbetrieb – unter Rücksichtnahme auf Reinigungsarbeiten – in den Schulgebäuden von 7:15 Uhr bis 18:00 Uhr verbleiben.
Der Aufenthalt ist an Freitagen von 7:15 bis 30 Minuten nach dem Ende des Unterrichtsoder Betreuungsbetriebes möglich.
Ausnahmen

Schulleiter/innen und Stellvertreter/innen, denen ein Haustorschlüsel/Zentralschlüssel für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung steht.

Schultage an denen in der Schule Lehrer/innenkonferenzen abgehalten werden.

Journaldiensttage in den Hauptferien während der Anwesenheit der Leiter/innen
(Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr).

Lehrer/innen kann auf die Dauer von Veranstaltungen (z.B. Lesenächte, An- und Abfahrten anlässlich von Sportwochen, Schullandwochen) außerhalb des Unterrichtsbetriebes der 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel überlassen werden. Die Weitergabe bzw. Rückgabe ist im Schlüsselbuch zu dokumentieren (vgl. auch Kapitel 6.
Punkt 1. Verfügbarkeit von Schlüsseln)

15 Minuten vor Beginn von Frühaufsichten für die durchführenden Lehrkräfte.
Im Einvernehmen mit dem Stadtschulrat für Wien wird ersucht, diese Zeitbegrenzungen zu
beachten.
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4.
Aufgaben der Schulwartinnen und Schulwarte
Die Aufgaben der Schulwartinnen/Schulwarte sind grundsätzlich geregelt in
 der Dienstanweisung für die Schulwarte der Stadt Wien
(Beilage D – Dienstanweisung für die Schulwarte der Stadt Wien)
 den Richtlinien für Reinigungsarbeiten laut § 33 der
besonderen Dienstanweisung für die Schulwarte der Stadt Wien
(Beilage E – Richtlinien für Reinigungsarbeiten)
Grundsätzlich ist die Dienstzeit für zwei Schulwartinnen/Schulwarte pro Schulgebäude an
Werktagen von Montag bis Freitag mit 06:00 bis 14:00 Uhr bzw. 13:30 bis 21:30 Uhr im
Wechseldienst festgelegt.
An Freitagen gibt es im Regelfall keinen außerschulischen Betrieb, der die Anwesenheit
einer/eines Schulwartin/Schulwartes bis 21.30 Uhr erfordert (Leistungszentren sind nicht zu
berücksichtigen, da der Betrieb durch den Veranstalter selbst zu regeln ist). Die Dienstzeit
für Schulwartinnen/Schulwarte ist daher für den Nachmittagsdienst an Freitagen mit 11:30
bis 19:30 Uhr festgesetzt.
Zuständige Referent/innen:
Bezirke 1-10
Frau Fischer Verena
Tel.-Nr.: 59916/95026
Fax: 59916/99/95026
E-Mail: [email protected]
Bezirke 11-19
Herr Pollak Helmut
Tel.-Nr.: 59916/95094
Fax: 59916/99/95094
E-Mail: [email protected]
Bezirke 20-23
Herr Schogger Andreas
Tel.-Nr.: 59916/95096
Fax: 59916/99/95096
E-Mail: [email protected]
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5.
Veranstaltungen schulischer und außerschulischer Art
1. Allgemeines
Auf Grund der pädagogischen und gesellschaftlichen Entwicklungen finden verstärkt Veranstaltungen schulischer und außerschulischer Art in Pflichtschulgebäuden statt. Ziel ist es
auch dazu Gäste einzuladen. Weiters können vorhandene Schulräumlichkeiten im Rahmen
der Mehrfachnutzung auch für Zwecke der Fortbildung, Jugendbetreuung und des Sports
genützt werden, wenn es der Unterrichtsbetrieb erlaubt.
Bei der Durchführung von Veranstaltungen in Pflichtschulgebäuden ist jedenfalls immer die
Sicherheit der Teilnehmer/innen zu gewährleisten. Insbesondere ist dabei auch auf die
entsprechende Eignung der Schulräumlichkeiten zu achten.
2. Bemerkungen zu einzelnen Veranstaltungsräumen
Schulturnsäle
Die Magistratsabteilung 56 hat bereits einige Schulturnsäle auf ihre Eignung im Sinne des
Wiener Veranstaltungsgesetzes überprüfen lassen. Dabei musste festgestellt werden, dass
viele Turnsäle auch nach Vornahme größerer Umbauarbeiten und Installation zusätzlicher
sicherheitstechnischer Einrichtungen nur für die Nutzung von max. 100 Personen geeignet
sind. Bei einigen Turnsälen ist die Errichtung zusätzlicher Ausgänge, die dann ins Freie
führen bzw. die Schaffung breiterer Verkehrswege auf Grund der baulichen Gegebenheiten
überhaupt nicht möglich. Weiters muss für umfangreiche Baumaßnahmen die Finanzierung
(in der Regel durch den Bezirk) erst gesichert werden.
Aulen und Festsäle
Aulen, aber auch entsprechend adaptierte Festsäle, sind möglicherweise auf Grund der
vorhandenen Zahl von Ausgängen bzw. der Verkehrswegsituation eher für die Durchführung von Veranstaltungen geeignet als Turnsäle.
3. Richtlinien für die Abhaltung von Veranstaltungen
Allgemeines
Die/der Veranstalter/in hat im Rahmen der sog. Verkehrssicherungspflichten von sich aus
dafür Sorge zu tragen, dass seine Veranstaltungen nur dort stattfinden, wo eine den
Sicherheitsbedürfnissen der Besucher/innen entsprechende Situation gegeben ist. Dies
betrifft alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahrenquellen
für die Veranstaltungsteilnehmer/innen, wie z.B. Überfüllung, Einengung von Ausgängen,
feuergefährliches Hantieren.
Bei der Planung von Veranstaltungen ist daher unbedingt auf die gegebene bauliche Situation Bedacht zu nehmen.
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Schulveranstaltung, schulbezogene Veranstaltung - Eignung von Schulräumen für
Veranstaltungen
Die in den §§ 13 und 13a Schulunterrichtsgesetz normierten schulischen und schulbezogenen sowie in den geltenden Lehrplänen vorgesehenen Veranstaltungen (z.B. Theateraufführungen, sonstige Aufführungen, Aktionen, Projekte, Ausstellungen, Schulfeste) unterliegen nicht den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes und müssen daher
nicht bei der Magistratsabteilung 36 angemeldet bzw. angezeigt werden. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit der Teilnehmer/innen und somit auch zur Wahrung der persönlichen Verantwortung der/des Veranstalterin/Veranstalters empfiehlt die Magistratsabteilung 56 jedoch dringenst Veranstaltungen nur unter Einhaltung der Bestimmungen
einer allenfalls vorhandenen Eignungsfeststellung und/oder der Bestimmungen des
Wiener Veranstaltungsstättengesetzes durchzuführen.
Die Durchführung dieser Eignungsprüfung ist von der jeweiligen Schulleitung bei der Magistratsabteilung 56, Fachbereich 4 bzw. Fachbereich 7, zu beantragen.
Veranstaltungen durch schulfremde Personen
Werden Veranstaltungen am Schulstandort von schulfremden Personen durchgeführt,
sind diese anmelde- und gegebenenfalls eignungsfeststellungspflichtig (je nach Veranstaltungsart und Teilnehmerzahl). Nach Einholung der Zustimmung der Magistratsabteilung 56 ist die Veranstaltung durch die/den Veranstalter/in bei der Magistratsabteilung 36
anzumelden, erforderlichenfalls die Eingnungsfeststellung zu erwirken und sind die dafür
vorgeschriebenen Abgaben und Gebühren durch die/den Veranstalter/in zu entrichten.
Veranstaltungen sind immer einzeln und anhand der konkreten Gegebenheiten zu beurteilen.
Für Anfragen stehen auch die Mitarbeiter/innen der Magistratsabteilung 36 - Event
Center, Tel.-Nr.: 4000/36336 zur Verfügung. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um gemeinsam mit Fachleuten Gefahrenquellen bei Veranstaltungen zu beseitigen und die Sicherheit
der Veranstaltungsteilnehmer/innen garantieren zu können.
Bei verwaltungstechnischen Fragen stehen die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs 5 der
Magistratsabteilung 56, zur Verfügung.
Bei Fragen zu baulichen Angelegenheiten stehen die Mitarbeiter/innen des Fachbereichs 4 bzw. Fachbereich 7 der Magistratsabteilung 56, zur Verfügung.
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6.
Schlüsselverwaltung – Schlüssel für das Schulgebäude
Die im Folgenden dargestellten Richtlinien gelten für jene Schlüssel, die der Schulleitung
zur Verwaltung übertragen bzw. überlassen wurden. Schlüssel die durch die Schulwartin/den Schulwart verwaltet werden, sind von diesen Richtlinien nicht erfasst.
1. Verfügbarkeit von Schlüsseln
Ein Haustorschlüssel/Zentralschlüssel für das Schulgebäude steht jedenfalls der/dem
Schulleiter/in und der Schulwartin/dem Schulwart zur Verfügung.
Schulleiter/innen haben den Erhalt des Haustorschlüssels/Zentralschlüssels mit dem Formular „Übernahmebestätigung für den Haustorschlüssel/Zentralschlüssel“ (Beilage F) zu
bestätigen. Diese Übernahmebestätigung ist dem Fachbereich 4 bzw. Fachbereich 7 der
Magistratsabteilung 56 zu übermitteln.
Ein 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel kann bei Bedarf bei der/dem zuständigen Baureferent/in des Fachbereichs 4 bzw. Fachbereichs 7 der Magistratsabteilung 56 angefordert
werden. Die Schulleiter/innen haben den Erhalt des 2. Haustorschlüssels/Zentralschlüssels
mit dem Formular „Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel
(SchulleiterIn)“ (Beilage G) zu bestätigen. Diese Übernahmebestätigung ist der Magistratsabteilung 56, Fachbereich 4 bzw. Fachbereich 7 zu übermitteln.
Der 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel kann bei Bedarf an die/den Schulleiterstellvertreter/in auf Dauer weitergegeben werden. Der Erhalt ist von der/dem Schulleiterstellvertreter/in mit dem Formular „Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel (SchulleiterstellvertreterIn)“ (Beilage H) zu bestätigen. Diese Übernahmebestätigung ist in der Schulleitung zu verwahren.
Sollten Lehrer/innen in begründeten Einzelfällen (z.B. Rückkehr an Samstagen von Schulschikursen, Schulsportwochen etc.) den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel benötigen, ist
jener der Schulleiterstellvertreterin/des Schulleiterstellvertreters dafür zu verwenden. Diese
kurzfristige Weitergabe bzw. die erfolgte Rückgabe an die/den Schulleiterstellvertreter/in ist
im Schlüsselbuch entsprechend zu dokumentieren.
Pro Schule werden maximal zwei Haustorschlüssel/Zentralschlüssel zur Verfügung gestellt.
Zusätzliche Haustorschlüssel/Zentralschlüssel infolge einer dauerhaften Weitergabe des 2.
Haustorschlüssels/Zentralschlüssels können nicht angefordert werden.
Wird von der dauerhaften Weitergabe kein Gebrauch gemacht ist der 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel im Tresor der Schulleitung zu verwahren und kann an die/den Schulleiterstellvertreter/in und an Lehrer/innen in begründeten Einzelfällen (z.B. Rückkehr an
Samstagen von Schulschikursen, Schulsportwochen etc.) weitergegeben werden. Auch
diese kurzfristige Weitergabe bzw. die erfolgte Rückgabe ist im Schlüsselbuch entsprechend zu dokumentieren.
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Die Übergabe von Schlüsseln an Lehrer/innen für den Gebrauch innerhalb des Schulgebäudes ist mit dem Formular „Übernahmebestätigung für LehrerInnenschlüssel“ (Beilage I)
zu dokumentieren. Diese Übernahmebestätigungen sind in der Schulleitung zu verwahren.
2. Verwahrung von Ersatzschlüsseln
Ersatzschlüssel für das Schulgebäude sind jedenfalls im Tresor aufzubewahren und dürfen
nicht frei zugänglich (z.B. an einem Schlüsselboard) sein.
3. Rückgabe von Schlüsseln
Endet die Funktion als Schulleiter/in sind die ausgehändigten bzw. zu verwahrenden
Schlüssel (Zentralschlüssel/Haustorschlüssel, Ersatzschlüssel) der/dem interimistisch bestellten Schuleiter/in zu übergeben. Der Erhalt der Schlüssel ist schriftlich zu bestätigen,
eine Kopie dieser Bestätigung ist in der Schulleitung zu verwahren.
Die übernommenen Schlüssel sind von der/vom interimistisch bestellten Schulleiter/in,
der/dem neu bestellten Schulleiter/in bei Dienstantritt zu übergeben. Der Erhalt der Schlüssel ist wiederum schriftlich zu bestätigen, eine Kopie dieser Bestätigung ist in der Schulleitung zu verwahren.
Endet die Lehrtätigkeit an der Schule ist unbedingt darauf zu achten, dass die ausgegebenen Schlüssel von der/vom Lehrer/in zurückgegeben werden. Die Rückgabe der Schlüssel
ist jeweils auf der ausgestellten „Übernahmebestätigung für LehrerInnenschlüssel“ bzw. auf
der „Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel (SchulleiterstellvertreterIn)“ zu vermerken.
Übernahmebestätigungen sind auch nach Beendigung des Dienstes an der Schule in der
Schulleitung aufzubewahren.
4. Verlust/Diebstahl von Schlüsseln
Der Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln ist unverzüglich der Magistratsabteilung 56 zu
melden.
Zuständige Referentinnen:
Bezirke 1-10
Frau Susanne Rosa
Tel.-Nr.: 59915/95014
Fax: 59916/99/95014
E-Mail: [email protected]
Bezirke 11-23
Frau Jutta Sander, ARin
Tel.-Nr.: 59916/95062
Fax: 59916/99/95062
E-Mail: [email protected]
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Zusätzlich zu dieser Meldung ist
-
bei Verlust von Schlüsseln eine Verlustanzeige beim zuständigen Magistratischen
Bezirksamt (Fundservice)
-
bei Diebstahl von Schlüsseln eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten
Der Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln ist zusätzlich auf der jeweils ausgestellten
„Übernahmebestätigung für den 2. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel (SchulleiterstellvertreterIn)“ und „Übernahmebestätigung für LehrerInnenschlüssel“ zu vermerken.
Sämtliche Schlüssel für das Schulgebäude verbleiben im Eigentum der Stadt Wien. Bei
Verlust von Schlüsseln gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über den
Schadenersatz, wobei die Frage des Kostenersatzes seitens der Magistratsabteilung 56 im
jeweiligen Einzelfall geprüft wird.
Keinesfalls dürfen Schlüssel mit der Adresse des Schulgebäudes versehen werden,
da dies im Falle eines Verlustes oder Diebstahls des Schlüssels den Austausch des
Haustorschlosses bzw. bei zentralen Sperranlagen den Austausch sämtlicher
Schlösser des Schulgebäudes erforderlich macht, wodurch Kosten in der Höhe von
bis zu rund 40.000,-- Euro entstehen können.
5. Beschädigung von Schlüsseln/Mehrbedarf an Schlüsseln
Werden Schlüssel beschädigt oder besteht ein Mehrbedarf an Schlüsseln so sind die benötigten Schlüssel mit entsprechender Begründung bei der/dem zuständigen Baureferent/in
des Fachbereichs 4 bzw. Fachbereich 7 der Magistratsabteilung 56 zu bestellen.
Ein zusätzlicher 3. Haustorschlüssel/Zentralschlüssel infolge dauerhafter Weitergabe des
2. Haustorschlüssels/Zentralschlüssels an die/den Schulleiterstellvertreter/in kann jedoch
nicht zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis:
Schlüssel für Handkassen, Wandsafes oder Möbeltresore oder Behältnisse, in denen die
Handkasse verwahrt wird (z.B. Schreibtisch, Kasten oder auch Wandsafe/Möbeltresor), hat
der/die Schulleiter/in bzw. eine Person ihres Vertrauens stets bei sich zu tragen bzw. persönlich zu verwahren. Die Deponierung von Schlüsseln in einem Kasten oder sonstigem
„Versteck“ ist nicht zulässig.
Bei Verlust oder Diebstahl des Schlüssels der Handkasse des Wandsafes bzw. Möbeltresors ist hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise die zuständigen Referent/in des Fachbereiches 1 der Magistratsabteilung 56 (siehe Punkt 4) zu kontaktieren.
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7.
EDV
EDV, einschließlich Hard- und Software sowie EDV-Warenkorb:
Zuständige Referenten:
Herr Garimorth Peter
Tel.-Nr.: 59916/95133
Fax: 59916/99/95133
E-Mail: [email protected]
oder
Herr Führer Andreas
Tel.-Nr.: 59916/95132
Fax: 59916/99/95132
E-Mail: [email protected]
Störungen betreffend Hard- und Software sind zu melden bei
Magistratsabteilung 14 Callcenter für Wiener Bildungsnetz
Tel.-Nr.: 4000/98152
Fax: 4000/99750
E-Mail: [email protected]
Bei einer Störungsmeldung bitte unbedingt folgende Daten angeben:




Name des Melders, Telefonnummer, Adresse
Im Verwaltungsbereich: Seriennummer des defekten Gerätes (z.B. Monitor defekt  Seriennummer des Monitors) und Gerätetype
Im Pädagogikbereich: Nummer der Workstation und die Seriennummer des defekten Gerätes
Definition der Störung
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8.
Aufbewahrung von Geld und Geldwerten
Folgende Grundsätze über die Aufbewahrung von Geld und Geldwerten sind unbedingt zu
beachten:
1. Grundsätzliches
Die den Schulen zur Verfügung stehenden Wandsafes/Möbeltresore und Handkassen sind
seitens der Magistratsabteilung 56, gegen Einbruch - bis zur jeweiligen Deckungssumme versichert. Seitens der Versicherung werden nur jene Schäden ersetzt, die durch Einbruch
in den Wandsafe/Möbeltresor bzw. in die Handkassen entstehen. Als Einbruch gilt ausschließlich jener Fall, in dem ein gewaltsames Überwinden eines Hindernisses vorliegt. Es
sind daher alle Aufbewahrungsstellen immer versperrt zu halten.
Die Aufbewahrung von Bargeld ist auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken und
darf auf keinen Fall die vorgegebenen Deckungssummen überschreiten. Abhebungen von
Girokonto sollten grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Zahlungen unmittelbar bevorstehen, um den Bargeldbestand an Schulen so gering wie möglich zu halten.
2. Wandsafes und Möbeltresore
Die maximale Deckungssumme von Wandsafes beträgt 2.190,-- EUR, von Möbeltresoren
7.300,-- EUR. Eine Aufbewahrung der Handkasse im Wandsafe/Möbeltresor darf daher
dann nicht erfolgen, wenn insgesamt die jeweiligen Deckungssummen überschritten werden.
In diesem Fall ist die Handkasse im versperrten Schreibtisch aufzubewahren.
3. Handkassen
Die maximale Deckungssumme für Handkassen beträgt 1.450,-- EUR.
Die Handkasse ist stets zu versperren und vor allem bei - auch nur kurzfristiger - Abwesenheit der Schulleiterin/des Schulleiters - in einem weiteren verschlossenen Behältnis
(Schreibtisch, Kasten oder auch Wandsafe/Möbeltresor, sofern die jeweiligen Deckungssummen nicht überschritten wird) aufzubewahren. Diese Vorgangsweise soll sicherstellen,
dass eine Entwendung von Geldbeträgen oder der kompletten Handkasse nur mit sichtbarer Gewaltanwendung erfolgen kann. Dies ist für die Ersatzleistung durch die Versicherung
unbedingt erforderlich.
4. Schlüssel
Schlüssel für Handkassen, Wandsafes oder Möbeltresore oder oben genannte Behältnisse
hat der/die Schulleiter/in bzw. eine Person ihres Vertrauens stets bei sich zu tragen bzw.
persönlich zu verwahren. Die Deponierung in einem Kasten oder sonstigem „Versteck“ ist
nicht zulässig.
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Bei Verlust oder Diebstahl des Schlüssels der Handkasse des Wandsafes bzw. Möbeltresors ist hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise die zuständige Referent/in des Fachbereiches 1 der Magistratsabteilung (siehe Kapitel 9/Punkt 1) zu kontaktieren.
5. Fremdgelder:
Fremdgelder, wie z.B. Klassensparbücher, Projektgelder, Gelder des Elternvereins, etc.,
werden - sofern im Wandsafe/Möbeltresor oder in der Handkasse verwahrt – im Falle eines
Einbruchs im Rahmen der vorgegebenen Deckungssumme durch die Versicherung rückerstattet.
Bei Fragen zur Aufbewahrung von Geld und Geldwerten stehen die zuständigen Referent/innen des Fachbereiches 2 der Magistratsabteilung 56 zur Verfügung.
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9.
Diebstähle/Einbrüche
1. Diebstahl von Bargeld bzw. beigestelltem Inventar der Magistratsabteilung 56 an Schulen der Stadt Wien
Ein Einbruch oder Diebstahl ist unverzüglich der Polizei zu melden. Die zuständigen Referent/innen des Fachbereich 1 der Magistratsabteilung 56, ist unter Anschluss der entsprechenden Polizeianzeige, einer Auflistung des Safe-/Tresor- oder Handkasseninhaltes sowie
der entstandenen Schäden, umgehend unter Verwendung des Formulars Schadensmeldung (Beilage J) zu informieren.
Wurden im Zuge des Diebstahls oder Einbruchs Schäden im oder am Gebäude verursacht
ist zur Schadensbehebung ein Ticket beim Callcenter der MA 34 – Betrieb und technisches
Service (BTS) durch die Schulwartin/den Schulwart zu eröffnen.
Zuständige Referentinnen:
Bezirke 1-10
Frau Susanne Rosa
Tel.-Nr.: 59915/95014
Fax: 59916/99/95014
E-Mail: [email protected]
Bezirke 11-23
Frau Jutta Sander, ARin
Tel.-Nr.: 59916/95062
Fax: 59916/99/95062
E-Mail: [email protected]
Die entwendeten Gelder bzw. Geldeswerte werden - sofern gewaltsames Öffnen nachweisbar – bis zur Deckungssumme durch die Versicherung abgedeckt und im direkten Weg
auf das Girokonto der Schule überwiesen. In Einzelfällen (z.B. hoher Betrag bzw. dringend
notwendiger Bedarf) wird der gestohlene Betrag von der Magistratsabteilung 56 ausgelegt
und von der Versicherung an den Schulerhalter überwiesen.
Für nicht ordnungsgemäß verwahrtes Bargeld bzw. bei Diebstahl eines nicht entsprechend
Kapitel 8/Punkt 4 aufbewahrten Safe-/Tresor- oder Handkassenschlüssels und anschließendem Bargelddiebstahl wird durch die Magistratsabteilung 56 kein Ersatz geleistet.
Das durch die Magistratsabteilung 56 beigestellte Inventar (z.B. CD-Player, Videorecorder,
Digitalkamera usw.) ist unter größtmöglichem Schutz (versperrte Räume, versperrte Kästen) aufzubewahren.
Bei Diebstählen, die durch fahrlässige Handlungen ermöglicht wurden, wird durch die Magistratsabteilung 56 kein Ersatz geleistet.
Sollte die Schulleitung Informationen oder Ladungen zu anhängigen Gerichtsverhandlungen betreffend Diebstähle erhalten, ist die zuständige Referent/in des Fachbereich 1 der
Magistratsabteilung 56 darüber zu informieren.
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2. Diebstahl von Kleidung und Schuhen aus Schülergarderoben
Ersatz kann grundsätzlich nur dann geleistet werden, wenn keine versperrbare Garderobemöglichkeit vorhanden ist.
Diebstähle sind unverzüglich dem zuständigen Polizeikommissariat, dem Stadtschulrat für
Wien und der Magistratsabteilung 56 zu melden. (Beilage K - Diebstahlsmeldung)
Nach Prüfung der Anzeige werden die Schulleitungen von der Magistratsabteilung 56 verständigt, ob ein Ersatz geleistet werden kann oder nicht.
Anträge auf Ersatz können nur von den Erziehungsberechtigten persönlich bei der Magistratsabteilung 56 eingebracht werden. Die Vorlage eines Personaldokuments (Führerschein, Reisepass etc.) ist erforderlich.
Sofern noch vorhanden, sind Zahlungsbelege über den Kauf der gestohlenen Gegenstände
mitzubringen.
Zuständige Referentinnen:
Bezirke 1-10
Frau Ulrike Schodl
Tel.-Nr.: 59916/95060
Fax: 59916/99/95060
E-Mail: [email protected]
Bezirke 11-23
Frau Jutta Sander, ARin
Tel.-Nr.: 59916/95062
Fax: 59916/99/95062
E-Mail: [email protected]
MA 56 – Wiener Schulen
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10.
Sachbeschädigungen
Beschädigungen am Schulgebäude bzw. an von der Magistratsabteilung 56 beigestelltem
Schulinventar sind den zuständigen Referent/innen des Fachbereiches 1 der Magistratsabteilung 56 unter Verwendung des Formulars Schadensmeldung (Beilage J) zu melden.
Erfolgten die Beschädigungen durch Schüler/innen der Schule, ist eine Anzeigebestätigung der Polizei nicht erforderlich.
Wurden die Schäden durch eine Firma verursacht kann von einer Anzeigebestätigung abgesehen werden. Dies etwa wenn ein Schaden durch eine bekannte Firma im
Zuge der Warenkorbanlieferungen oder Essenanlieferungen oder wenn eine sofortige Verständigung von der Schadensverursachung erfolgt.
Wurden Schäden am oder im Gebäude verursacht ist zur Schadensbehebung ein Ticket
beim Callcenter der MA 34 – Betrieb und technisches Service (BTS) durch die Schulwartin/den Schulwart zu eröffnen.
Werden Beschädigungen am Schulgebäude bzw. an von der Magistratsabteilung 56 beigestelltem Schulinventar durch schulfremde Personen verursacht, hat eine sofortige Anzeige beim zuständigen Polizeikommissariat durch die Schulleitung bzw. die/den Schulwart/in
zu erfolgen. Diese ist der Schadensmeldung anzuschließen.
Bei einem Feuerwehreinsatz ist unbedingt nachträglich die/der zuständige Referent/in des
Fachbereiches 4 oder 7 der Magistratsabteilung 56 zu informieren.
Sollte die Schulleitung Informationen oder Ladungen zu anhängigen Gerichtsverhandlungen betreffend Sachbeschädigungen erhalten, ist die zuständige Referent/in der Magistratsabteilung 56 zu informieren.
Zuständige Referentinnen:
Bezirke 1-10
Frau Susanne Rosa
Tel.-Nr.: 59915/95014
Fax: 59916/99/95014
E-Mail: [email protected]
Bezirke 11-23
Frau Jutta Sander, ARin
Tel.-Nr.: 59916/95062
Fax: 59916/99/95062
E-Mail: [email protected]
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11.
Überprüfung von Spiel- und Sportgeräten
1. Spiel- und Sportgeräte
Durch die Schulwartinnen/Schulwarte sind Sichtkontrollen an Spiel- und Sportgeräten einschließlich der auf Schulfreiflächen aufgestellten Geräte - durchzuführen.
Diese Prüfung hat jedenfalls einmal wöchentlich zu erfolgen und beinhaltet eine Kontrolle auf Schäden bzw. mangelnde Funktion der Geräte. Bei Schäden oder Mängel ist unverzüglich die Schulleitung und die/der zuständige Referent/in des Fachbereiches 4
oder 7 der Magistratsabteilung 56 zu informieren.
Das schadhafte Gerät ist für die Benützung sofort zu sperren.
Die durchgeführten Prüfungen und allfällige Veranlassungen sind durch die Schulwartin/den Schulwart in einem Kontrollbuch festzuhalten. Diese Aufzeichnungen können im
Falle einer Klage als Beweismittel herangezogen werden und sind daher ordnungsgemäß und gewissenhaft zu führen und aufzubewahren.
Die Kontrollbücher können durch die Schulwartinnen/Schulwarte bei der Magistratsabteilung 56, Fachbereich 3, bezogen werden.
2. Turngeräte
Turngeräte sind vor jeder Benützung von der/dem Lehrer/in auf ihre Sicherheit zu überprüfen.
Schadhafte Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dürfen nicht verwendet
werden.
Die Magistratsabteilung 51 – Sportamt (Tel. Nr. 4000/51122) ist sofort zu verständigen.
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12.
Werbung und Sponsoring
1. Allgemeines
Gemäß § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz darf in Schulen, bei Schulveranstaltungen und
bei schulbezogenen Veranstaltungen für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden,
wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Rechtliche Aspekte
Grundsätzlich sind die Schulleiter/innen verantwortlich, allerdings unter Beachtung der Beratungsrechte des Schulforums/Schulgemeinschaftsausschusses (siehe § 63a/§ 64 Schulunterrichtsgesetz). Ein Beschluss des Schulforums/des Schulgemeinschaftsausschusses
ist daher in jedem Fall anzustreben.
§ 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz lässt Werbung an der Schule zu, ein Recht auf Werbung räumt diese Bestimmung jedoch nicht ein.
Schulen als unselbstständige Anstalten öffentlichen Rechts haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und können daher selbstständig keine Verträge, wie z.B. Werbeabkommen
oder Sponsoringverträge, schließen. Es ist daher notwendig, sich eines selbstständigen
Rechtsträgers (z.B. des Elternvereins oder eines Schulvereins) zu bedienen. Jedoch kann
dieser nicht in Rechte eines anderen eingreifen. Daher sind werbemäßige Vereinbarungen
bzw. Sponsoringabkommen über Außenflächen von Schulgebäuden, über Freiflächen und
Umzäunungen der Schulliegenschaft dem Schulerhalter vorbehalten. Dies gilt auch für die
Aufstellung von Schrankkästen von Werbefirmen vor dem Schulgebäude bzw. für die Vergabe von Schulräumen und -liegenschaften für außerschulische Zwecke.
Vor dem Starten einer Werbeaktion sind unbedingt klare und eindeutige Vereinbarungen
mit dem jeweiligen Vertragspartner zu treffen. Aus dieser Vereinbarung müssen jedenfalls
Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Leistung und Gegenleistung hervorgehen. Die Vereinbarungen mit dem Sponsor sind so zu gestalten, dass der Schulleitung ein „Zensurrecht“ hinsichtlich der Werbung zusteht, weil bedenkliche Werbungen (z.B. Tabak-, Alkoholwerbung usw.) zurückgewiesen werden müssen.
Es ist darauf zu achten, dass der Sponsor allfällige Steuern und Abgaben von Werbeaktionen (z.B. Anzeigenabgabe) trägt.
Festlegungen über die rasche oder sofortige Lösung der Vereinbarung mit oder auch ohne
Gründe sind unbedingt erforderlich.
3. Art und Umfang von Werbung und Sponsoring
Das Ziel des Schulsponsorings besteht darin, dass aufbauend auf die vom Schulerhalter
weiter zu erbringenden Leistungen zur Verwirklichung von besonderen Schwerpunkten
oder anderen schulischen Aktivitäten zusätzliche Mittel erschlossen werden.
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Sponsoring ist eine Verbindung von Werbung und dafür erbrachter Gegenleistung, also ein
privatwirtschaftlicher Leistungsaustausch.
Sponsoring ist also
 die Finanzierung oder Erbringung einer Leistung
 durch eine andere Institution als den Schulerhalter
 zu Werbezwecken für den Sponsor.
Folgende Überlegungen sollen Eingang in den Entscheidungsprozess finden:
 Wofür wird geworben?
 In welcher Form und Aufmachung präsentiert sich die Werbung?
 Welche Mittel werden für Werbezwecke eingesetzt?
 In welchem Ausmaß findet Werbung in der Schule statt?
 Wo wird geworben?
4. Welche Leistungen können in Anspruch genommen werden?
Verbrauchsgegenstände (z.B. Papier, Folien):
Es genügt eine formlose Übergabe der Gegenstände durch den Sponsor an die Schule.
Inventargegenstände (z.B. Fernseh-, Video-, EDV-Geräte):
Hinsichtlich des Einsatzes „besonderer“ Geräte im Unterricht (nicht dem Ausstattungsstandard entsprechend) sollte in Zweifelsfällen der Kontakt mit der Schulaufsicht (Berufsschulinspektor, Landesschulinspektor) aufgenommen werden.
Gleichzeitig sollte Rücksprache mit der/dem zuständigen Referentin/Referenten des Fachbereiches 2 der Magistratsabteilung 56 hinsichtlich



des Ausstattungsstandards,
der vom Schulerhalter in nächster Zeit in Aussicht genommenen Anschaffungen und
allfälliger Folgekosten des gesponserten Gerätes (Betriebs-, Wartungs- und Materialkosten)
gehalten werden.
Im Vorhinein ist zu klären welche Folgekosten auftreten werden und ist eine Vereinbarung
über die Tragung dieser Kosten abzuschließen (Sponsor, Elternverein, Schulerhalter).
Leihgabe des Sponsors
Der Elternverein vereinbart einvernehmlich mit der Schule und mit dem Sponsor (oder die
Schule mit Zustimmung des Schulerhalters) die dauernde oder befristete Leihgabe eines
Gerätes an die Schule. Das Gerät steht dann als Fremdinventar der Schule zur Verfügung.
Die Folgekosten hat der Sponsor zu tragen.
Eigentumsübertragung an den Elternverein
Der Elternverein vereinbart im Einvernehmen mit der Schule mit dem Sponsor die Umsetzung des Beschaffungsprojektes, die werbemäßige Auswertung und die erforderlichen BeMA 56 – Wiener Schulen
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dingungen. Das Gerät steht dann als Fremdinventar der Schule zur Verfügung. Eine spätere Schenkung an den Schulerhalter kann aber nicht gegen dessen Willen erfolgen. Die
Folgekosten müssen entweder vom Sponsor oder vom Elternverein getragen werden.
Die Eigentumsübertragung an den Schulerhalter kann nur mit Zustimmung der Magistratsabteilung 56 erfolgen.
Baumaßnahmen
Z.B. Um- oder Ausgestaltung eines Unterrichtsraumes, eines Schulspielplatzes oder Geräte, die in feste Verbindung mit dem Bauwerk gebracht werden:
Die Schule (Schulpartner) entwirft gemeinsam mit dem Sponsor ein konkretes Vorhaben.
Die Magistratsabteilung 56, Fachbereich 4 bzw. 7 überprüft, allenfalls gemeinsam mit den
Fachabteilungen des Magistrats, die Einhaltung des Schulstandards und berät die Projektanten. Der Sponsor hat sich zur Durchführung der baulichen Maßnahmen befugter Gewerbetreibender zu bedienen, die er selbst beauftragt. Die erforderlichen Genehmigungen
sind vom Sponsor einzuholen, die Magistratsabteilung 56 wirkt daran mit. Erforderlichenfalls erfolgen eine Kontrolle und die Abnahme der Arbeiten durch die Fachdienststellen des
Magistrats.
Dienstleistungen (z.B. die Beistellung eines Autobusses) können formlos erfolgen.
Geldleistungen
Wenn dem Elternverein oder Schulverein Geldmittel von einem Sponsor zur Verfügung
gestellt werden, fällt die Entscheidung über die Verwendung zunächst in die Verantwortung
des Elternvereins oder in die des Schulvereins. Auf die Mitwirkung der Schulpartner beim
Einsatz dieser Mittel für die Schule ist zu dringen. Bei Entscheidungen, die den Schulerhalter berühren (z.B. Geräteanschaffung mit Folgewirkungen), ist vorher das Einvernehmen
mit der Magistratsabteilung 56 herzustellen.
Automaten
Sollte der Elternverein Getränke- oder Speiseautomaten in der Schule durch eine Automatenfirma aufstellen wollen, ist sinnvollerweise darauf zu achten, dass die Getränke, und die
Preisgestaltung schüleradäquat erfolgt.
In jedem Falle ist dafür ein Beschluss der schulpartnerschaftlichen Gremien herbeizuführen.
Auf bau- und feuerpolizeiliche Bestimmungen (Fluchtwege) ist Bedacht zu nehmen.
Bevor die Arbeiten in Auftrag gegeben werden, muss mit der Magistratsabteilung 34 Kontakt aufgenommen werden, um Art bzw. Umfang der Baumaßnahmen festzulegen. Die erforderlichen Zuleitungen für Strom und Wasser sind im Auftrag und auf Kosten des Automatenaufstellers von diesem durch einen befugten Gewerbetreibenden herstellen zu lassen. Die Magistratsabteilung 56 ist lediglich zu informieren.
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Die Flächen von Getränkeautomaten dürfen auch bei Betrieb nicht beleuchtet sein. Die
Warmgetränkeautomaten sollen in den Ferien und wenn möglich auch an den Wochenenden aus Gründen der Stromersparnis abgeschaltet werden.
Das Gesamtgewicht eines zur Gänze befüllten Automaten darf 300 kg wegen der maximal
zulässigen Deckenbelastung keinesfalls überschreiten.
5. Grenzen der Werbung
Die Atmosphäre, in der Unterricht stattfinden soll, darf durch Werbung nicht nachteilig beeinflusst werden.
Werbung ist bereits zu unterlassen, wenn Bedenken bestehen, dass die Aufgaben der
Schule nicht uneingeschränkt erfüllt werden können. Der Nachweis, dass die Nichterfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrages tatsächlich eintritt, ist für das Untersagen von Werbung nicht notwendig.
Die Bewerbung von Waren, Dienstleistungen, Lebenseinstellungen, die Sucht, suchtähnliches Verhalten oder/und Abhängigkeit (auch in geistiger/emotionaler Hinsicht) nach sich
ziehen kann, beeinträchtigen die Schule bei der Erfüllung ihrer nach § 2 Schulorganisationsgesetz umschriebenen Aufgaben und ist daher unzulässig.
Werbung, die parteipolitisch motiviert ist, ist ebenfalls nicht zulässig. Sie würde dem Neutralitätsgebot, das staatliche Einrichtungen gegenüber weltanschaulichen Gruppen zu wahren haben, widersprechen. So dürfen keine Wahlplakate oder sonstige Plakate politischer
Parteien angebracht werden – ausgenommen sind wahlwerbende Maßnahmen für Lehrerwahlen in Lehrerzimmern.
Für die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit Werbung bzw. Sponsoring sind
zuständig:
1. Fragen in pädagogischer Hinsicht:
Stadtschulrat für Wien
Herr Sepp Resinger
Tel.-Nr.: 52525/77121
2. Schulerhaltungsangelegenheiten:
a) allgemeine Fragen:
Frau Loidelsbacher Margit, ARin
Herr Bader Erich, OAR
Herr Balaskovits Wilhelm
59916/95064
59916/95063
59916/95067
b) Detailfragen über bewegliche Gegenstände:
Frau Babovka Brigitte, ARin
Frau Ciza Andrea, OARin
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59916/95081
59916/95071
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c) bei bautechnischen Fragen die/der zuständige/n Referent/in des Fachbereiches
4 bzw. 7 der Magistratsabteilung 56.
6. Werbung durch Werbemittler
Unbeschadet der Möglichkeit mit werbenden Firmen direkt Vereinbarungen zu treffen, besteht auch die Möglichkeit, dass der Elternverein oder ein „schulnaher Verein“ im Einvernehmen mit der Schulleitung auch mit Werbemittlern eine Vereinbarung über Werbung im
Inneren eines Schulgebäudes abschließt. Voraussetzung ist, dass die in der Beilage angeführten Standardbedingungen (Beilage L – Standardbedingungen für Werbeverträge) vom
Werbemittler akzeptiert werden.
Es wird empfohlen, eine größere Zahl von Werbemittlern einzuladen, um das für die Schule
günstigste Angebot auswählen zu können.
Die Regelung, dass die Rechte aus dem abzuschließenden Vertrag auf die Rechtsnachfolger des Werbemittlers übergehen, darf nicht vereinbart werden. Ebenso darf eine Übertragung an Dritte nicht vereinbart werden.
Gemäß den Bestimmungen des Gebührengesetzes ist vom Bestandgeber (= Elternverein
oder „schulnaher Verein“ bei Abschluss von Verträgen, betreffend die Innenwerbung) die
Gebühr selbst zu berechnen und zu entrichten. Es wird empfohlen, sich bei der Berechnung der Unterstützung des Werbemittlers zu versichern.
Vor Abschluss eines Vertrages sollte in den schulpartnerschaftlichen Organen die Angelegenheit besprochen und das Einvernehmen über die Verwendung der Einnahmen hergestellt werden. Dazu wird bemerkt, dass alle im Zusammenhang mit der Werbung in Schulgebäuden erzielten Einnahmen dem Schulbetrieb zugute kommen müssen.
Die Auswahl von Plakatflächen sowie deren Größe muss unter Bedachtnahme auf die
schulische Nutzung des Gebäudes maßvoll vorgenommen werden. Bauliche Gegebenheiten sind zu beachten.
Werbeständer dürfen nur dann aufgestellt werden, wenn dadurch Flucht- bzw. Verkehrswege nicht eingeschränkt werden. Es ist besonders darauf zu achten, dass durch die Bauweise
bzw.
Form
der
Werbeständer
keine
Verletzungsgefahr
für
die
Schüler/innen besteht. Bei beweglichen Ständern ist darauf zu achten, dass die Standsicherheit gegeben ist.
Werbung im Bereich von Fußböden ist nur dann möglich, wenn die angebrachten Werbemotive jederzeit vom Personal des Werbemittlers bzw. der werbenden Firma ohne Beschädigung des Bodens wieder entfernt werden können und durch die Beschaffenheit der
Oberfläche keine Gefährdung der Schüler/innen entstehen kann.
Bei anderen Werbeaktionen wie z.B. Verteilung von Broschüren, Gutscheinen, Warenproben usw. ist unter anderem auch darauf zu achten, dass dadurch keine Beeinträchtigung
des Schulbetriebes bzw. kein zusätzlicher Reinigungsaufwand entsteht.
Grundsätzlich gilt, dass das an der Schule tätige städtische Personal nicht zur Unterstützung von Werbeaktionen verpflichtet werden kann.
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Falls in einem Schulgebäude mehrere Schulen geführt werden, ist für den Fall, dass in gemeinsam genutzten Gebäudeteilen Werbemotive angebracht bzw. Werbeaktionen durchgeführt werden sollen, vor Abschluss eines Vertrages mit einem Werbemittler eine Vereinbarung mit dem Elternverein und der Leitung der anderen Schule(n) zu treffen.
7. Verkauf von Speisen und Getränken
Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, dass der Elternverein oder ein „schulnaher Verein“ eine
Vereinbarung mit dem Betreiber eines Schulbuffets abschließt. Zusätzlich zu den unter
„Automaten“ angeführten Regelungen sind die gewerberechtlichen und hygienerechtlichen
Bestimmungen für den Verkauf von Speisen und Getränken zu beachten.
Diesbezügliche Auskünfte können beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt und der
zuständigen Marktamtsabteilung eingeholt werden.
8. Kommerzielle Werbung auf der Schulhomepage bzw. auf Datenträgern, die
im Unterricht verwendet werden
Werbung auf der Schulhomepage bzw. auf Datenträgern ist prinzipiell möglich. Für die Beantwortung von diesbezüglichen Fragen stehen zur Verfügung:
Stadtschulrat für Wien
Herr Sepp Resinger
Tel.-Nr.: 52525/77121
oder
beim Verein
Internet Center for Education (ICE)
ICE
Herr Ernst Vogler
Tel.-Nr.: 5248410
9. Werbung im Bereich von Außenflächen von Schulgebäuden und Einfriedungen von Schulliegenschaften
Es wird darauf hingewiesen, dass werbemäßige Vereinbarungen bzw. Sponsoringabkommen über Außenflächen von Schulgebäuden, über Freiflächen und Umzäunungen von
Schulliegenschaften sowie die Aufstellung von Schaukästen von Werbefirmen vor dem
Schulgebäude bzw. die Montage an der Fassade oder der Einfriedung weiterhin dem
Schulerhalter vorbehalten bleiben. Die in diesem Zusammenhang erzielten Einnahmen
werden, um Standortnachteile auszugleichen, entsprechend einem Vorschlag des Stadtschulrates für Wien jährlich auf Schulen aufgeteilt.
10. Außerschulische Nutzung von Schulräumen und Freiflächen
Die Vergabe von Schulräumen und –liegenschaften für außerschulische Zwecke bleibt der
Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilungen 56 (zuständig für Räume und FreiMA 56 – Wiener Schulen
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flächen) bzw. der Magistratsabteilung 51 (zuständig für die Vergabe der Turnsäle an Vereine), vorbehalten, da es sich um Maßnahmen zur Sportförderung, Jugendbetreuung und
Erwachsenenbildung handelt.
Bitte zu beachten:
Der Umgang mit den Inhalten bei Werbe- und Sponsoringaktionen kann erfahrungsgemäß
zu sensiblen Situationen führen. Es wird daher ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass der/die Schulleiter/in auch die Verantwortung bezüglich der angebotenen Werbeinhalte bzw. der Form der Sponsoringaktionen am Schulstandort trägt. Im Konfliktfall, wenn also
Werbeinhalte vermittelt bzw. Sponsoringaktionen durchgeführt werden sollen, die nicht im
Einklang mit den einschlägigen schulgesetzlichen Bestimmungen sind (siehe auch Beilage
L- Standardbedingungen für Werbeverträge, 3. Absatz), bestehen somit das Recht und die
Pflicht, diese Werbung sofort zu unterbinden.
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13.
Genehmigung von Besichtigungen, Foto- und Filmaufnahmen im
Schulgebäude
Besichtigungen, Foto- oder Filmaufnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Magistratsabteilung 56.
Wenn Interessenten (z.B. Architektengruppen oder Filmfirmen) daher diesbezüglich an die
Direktion herantreten ist dies vorab der Magistratsabteilung 56 zu melden.
Verträge können nur mit der Magistratsabteilung 56 - nicht mit der Schule - abgeschlossen
werden.
Zuständige Referentin:
Frau Rosa Susanne
Tel.-Nr.: 59916/95014
Fax: 59916/99/95014
E-Mail: [email protected]
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14.
Brandschutz
Die Verantwortlichkeit als Brandschutzbeauftragte/r kommt der/dem Schulleiter/in zu.
Grundsätzlich sind somit die Schulleiter/innen bzw. von ihnen zu bestimmende Personen
die Brandschutzbeauftragten ihrer Schule.
Aufgaben von Brandschutzbeauftragten (unter anderem auch im Erlass des Stadtschulrates - ER I 102 vom 12.12.05 geregelt):
- Erstellung einer Brandschutzordnung
- Verhalten im Brandfall
- Eigenkontrolle
- Brandschutzplan (Aktualisierung)
- Unterweisung
- Brandschutzbuch
- periodische Überprüfungen
Entsprechende Schulungen und Nachschulungen sind im Wirkungsbereich des Stadtschulrates für Wien zu veranlassen.
Da Sie als Schulleiter/in für die Einhaltung des organisatorischen Brandschutzes zuständig
sind, obliegen Ihnen sämtliche aus dieser Funktion ableitbaren Aufgaben, Pflichten und
Verantwortungen. Eine der Hauptaufgaben ist dabei u.a. die Sicherstellung des raschen,
leichten, sicheren und gefahrlosen Verlassens des Schulgebäudes im Ernstfall. Die Entfluchtung von Gebäuden erfolgt in erster Linie über die dafür vorgesehenen Fluchtwege
und Fluchtstiegenhäuser, welche keinesfalls durch Brandlasten, Möbel oder Einbauten eingeengt werden dürfen.
So sind beispielsweise Tische, Sessel, Polsterbänke oder dgl. nicht geeignet, in Gängen
(Fluchtwegen) aufgestellt zu werden. Weil diese Möbel nicht fest mit dem Bauwerk verankert sind, stellen diese im Ernstfall neben einer Brandlast auch eine Stolpergefahr für in
Panik befindliche flüchtende Personen dar. Aus Sicht der MA 56 besteht dadurch eine Gefährdung von Menschenleben. Im Interesse der Ihnen anvertrauten Kinder und Lehrer/innen sowie in Ihrem eigenen Interesse sind daher sämtliche Fluchtwege dauerhaft
freizuhalten.
Auszug aus der Technischen Richtlinie vorbeugender Brandschutz) TRVB 131:
„Flucht- und sonstige Verkehrswege sind in voller Breite freizuhalten. Während des Schulbetriebes müssen sämtliche ins Freie führende Türen und Notausgänge unversperrt bleiben. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Nichtbefolgen dieser
Forderungen unter Umständen auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann“.
Sonstige Brandlasten (Zeichnungen, Dekorationen und dgl)
Die Anbringung von Zeichnungen oder Collagen auf Wänden im Fluchtbereich dürfen ausschließlich auf nichtbrennbaren Trägermaterialien oder mittels Bilderleisten erfolgen.
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Die Trägermaterialien müssen lt. Berufsfeuerwehr der Stadt Wien mindestens die Qualifikation B1 Q1 (nicht brennbar, schwer entflammbar) sowie eine Einfassung aus Metall besitzen.
Bei der Aufhängung ist nach längstens vier Metern ein Abstand von einem Meter vorzusehen.
Alle anderen Dekorationen, die in Gänge hineinragen, können im Brandfall Fluchtwege
verqualmen und sind daher auch auf den Gängen nicht zulässig.
Seitens der Sachverständigen der Feuerwehr wird besonders darauf verwiesen, dass Adventkränze oder Ähnliches, in Gängen und Stiegenhäusern eine besondere Gefahr darstellen.
Im Treppenhaus dürfen grundsätzlich keine Dekorationen, Aufhängungen oder dgl. angebracht werden, außer es sind mindestens 2 Treppenhäuser (Fluchtstiegenhäuser) vorhanden.
Die Verantwortung für Schadensfälle wegen nichtgenehmigter Brandlasten in den Fluchtbereichen tragen ausschließlich die Schulleiter/innen.
Rettungsfenster:
Sofern es für den Schulerhalter aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht möglich ist
zwei bauliche Fluchtwege herzustellen, ist als Ersatz für den zweiten Fluchtweg sicherzustellen, dass mindestens ein Fenster pro Unterrichtsraum als Rettungsfenster für die Feuerwehr jederzeit zu öffnen ist und darf deswegen nicht versperrt werden. Im Falle einer
Versperrung durch schulorganisatorische Maßnahmen muss jedenfalls sichergestellt sein,
dass durch Lehrkräfte ein Öffnen für Rettungszwecke jederzeit möglich ist (Schlüssel für
Fenstersperre wäre ständig bei sich zu führen).
Für Rückfragen stehen die zuständigen Referent/innen der Fachbereiche 4 und 7 der Magistratsabteilung 56 gerne zur Verfügung.
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15.
Ökologischer Verbrauch von Ressourcen
1. Technische Anlagen und Geräte, die Energie- und Umweltressourcen
verbrauchen
Der Betrieb von technischen Anlagen und Geräten hat energiesparend zu erfolgen. Da
elektrische Geräte im „Standby“ ebenfalls Energie verbrauchen sind diese in der Regel abzuschalten. Computer verbrauchen aber sogar im abgeschalteten Zustand Strom, dieser
Verbrauch kann z.B. mittels schaltbarer Steckerleisten verhindert werden, wodurch sich
nennenswerte Einsparungserfolge erzielen lassen.
Trink- und Nutzwasser sind ressourcenschonend zu verwenden. Auf Abfallreduzierung und
Abfalltrennung (Altpapier, Plastik, Restmüll, etc.) ist zu achten.
Nach den betrieblichen und technischen Gegebenheiten erfolgt die Verwendung von energiesparenden Leuchtmitteln. Außerhalb der Schulbetriebszeiten sind die Raumbeleuchtungen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, unter Berücksichtigung betrieblicher
Erfordernisse, zu reduzieren.
2. Gebäude- und Raumklima
Als Heizperiode gilt der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April.
Die Beheizung und mechanische Lüftung der Gebäude hat bei bestimmungsgemäßer Gebäudenutzung energieeffizient zu erfolgen.
Die Verwendung von privaten Heiz- und Klimageräten sowie sonstiger privater Elektrogeräte (wie z.B. Wasserkocher, Kühlschränke, Wärmeplatten) ist in Klassen- und Funktionsräumen nicht zulässig.
Während der Heizperiode sind Räume in einem solchen Ausmaß zu lüften, dass eine der
Gesundheit förderliche Raumluftqualität gewährleistet ist („Stoßlüftung“). Dachöffnungen,
wie Lichtkuppeln oder Dachluken müssen während der Heizperiode stets geschlossen
sein.
Die Bedienung von Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstiger Anlagen obliegt ausschließlich dem dafür berechtigten Personal.
Während sommerlicher Hitzeperioden wird auf die Verwendung von Beschattungsmaßnahmen (z.B. Jalousien, Vorhänge etc.) und Fensterlüftungen hingewiesen.
Zur Vermeidung von Wind- und Wetterschäden sind Fenster nachts bzw. außerhalb des
Schulbetriebes grundsätzlich geschlossen zu halten. Dies gilt ebenso für Dachöffnungen,
wie Lichtkuppeln oder Dachluken.
Bei Überhitzung der Räumlichkeiten können bei entsprechend umsichtiger Handhabung
Oberlichten geöffnet bzw. Fenster gekippt bleiben. Ausgenommen hievon sind jedenfalls
Keller- und Erdgeschoßbereiche bzw. sonstige gebäudeabhängige Sektoren, um ein Eindringen in die Schulen zu verhindern.
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