Liberale Medienpolitik in der modernen Kommunikationsgesellschaft

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Liberale Medienpolitik in der modernen Kommunikationsgesellschaft
Der 52. Landeskongress hat beschlossen:
Demokratie braucht Öffentlichkeit – Demokratie braucht Medien
Demokratie setzt Öffentlichkeit als einen Raum voraus, in dem die verschiedenen Interessenskonflikte
der Gesellschaft fair und offen ausgetragen werden können. Die Existenz und der Zugang zur
Öffentlichkeit sind notwendig, damit Bürger sich in einer immer komplexer werdenden Welt über
Probleme und Konflikte im persönlichen Umfeld und der politischen Sphäre informieren können. Erst
die Öffentlichkeit gibt den Bürgern die Möglichkeit zur effektiven Einflussnahme auf die Politik und der
Politik die Möglichkeit, ihr Handeln gegenüber den Bürgern zu rechtfertigen und zu legitimieren.
Ferner dienen die Medien der freien Selbstverwirklichung, der Unterhaltung, der Schaffung und
Weiterentwicklung von Kultur sowie einem Ausgleich zur Arbeitswelt. Eine zentrale Rolle bei allen
genannten Punkten nehmen dabei heutzutage die Massenmedien ein.
Die früher stark voneinander differenzierten Massenmedien verknüpfen und ergänzen sich in immer
stärkerem Maße. Zum Teil ergeben sich eine regelrechte Verschmelzung (Konvergenzen)
verschiedener Medientypen. Eine Medienpolitik, die in erster Linie nach Übertragungsart differenziert
ist daher nicht länger zeitgemäß. Gleiche Inhalte müssen gleich behandelt werden, ganz egal, von
welchem Medium sie übertragen werden. Die geltenden gesetzlichen Regelungen sollen durch einen
einheitlichen Regulierungsrahmen ersetzt wer den.
Für alle Medien geltende Grundsätze
Freiheit der Medien
Eine intakte Öffentlichkeit, die den Bürgern all ihre Vorzüge und Möglichkeiten gewährt, ist nur bei
entsprechenden Freiheiten der Medien gewährleistet. Der weltweit – und leider auch in Deutschland –
zu beobachtenden Tendenz, die Freiheit der Medien einzuschränken, muss entschieden entgegen
getreten werden.
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Die im Grundgesetz verankerten Freiheiten von Presse, Kunst, Meinung und Religion
müssen in einem weitestgehenden Maße garantiert werden. Einschränkungen sind
nur dort zu akzeptieren, wo dies zwingend erforderlich ist.
Zusätzlich sind das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten, das Auskunftsrecht der
Medien gegenüber Behörden und die Informationsfreiheitsgesetze zu achten und
zu stärken.
Journalisten und ihre Quellen müssen vor staatlicher Überwachung geschützt werden. Der
Journalismus darf nicht zum Instrument des Staates zur Nachrichtengewinnung in
nachrichtendienstlichen Angelegenheiten werden.
Einschränkungen der Pressefreiheit aufgrund des Drucks von Staaten, Religionen oder
anderen Organisationen sind abzulehnen.
Die ethischen Prinzipien und Grenzen der Medien sollen in erster Linie von den Medien selbst
festgelegt werden, wie dies schon heute durch den Presserat mit seinem Pressekodex und
seiner Beschwerdeordnung im Bereich von Presse und Internet geschieht.
Eine Umstrukturierung und Erweiterung des Presserats zu einem Medienrat, der alle Medien
umfasst und repräsentiert, ist anzustreben. Der Medienrat bildet Untersektionen zu den
verschiedenen Formen von Medien aus (Printmedien, Rundfunk, Internet), die von Vertretern
der Medien besetzt sind. Die primäre Aufgabe der Untersektion Internet ist die Entwicklung
einer Netzethik, die von möglichst vielen Anbietern im Internet geteilt wird.
Die Finanzierung des Medienrats soll analog zu der des Presserats derzeit zu weniger als der
Hälfte durch den Staat erfolgen.
Die Arbeit des Medienrates und die Erarbeitung eines einheitlichen Medienkodex’ erfolgt für
die allgemeine Öffentlichkeit transparenter als die Arbeit des Presserats, sofern die Wahrung
der Persönlichkeitsrechte eine öffentliche Behandlung nicht verbietet.
Quotenvorgaben zur Förderung einzelner Programminhalte und eine Kinozwangsabgabe zur
Förderung des deutschen Films werden abgelehnt.
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Grundversorgungsauftrag
Die Pionierarbeit im Unterhaltungsbereich wurde von öffentlich-rechtlichen Sendern geleistet.
Heutzutage kann hochwertige Unterhaltung jedoch auch von privaten Sendern geleistet werden, so
dass die Notwendigkeit von Unterhaltung im öffentlich-rechtlichen Bereich nicht mehr gegeben ist. Der
Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Medien ist entsprechend anzupassen.
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Die öffentlich-rechtlichen Medien beschränken sich auf einen Informations- und
Bildungsauftrag und verzichten auf Unterhaltung. Infotainment mit Schwerpunkt Information ist
zulässig.
So genannte „Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung“ dürfen künftig nicht
mehr vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk übertragen werden. Bei Großereignissen, an deren
Übertragung auch kommerzielle Anbieter Interessen haben, ist eine Ausstrahlung durch
öffentlich-rechtliche Sender insbesondere dann zu unterlassen, wenn diese mit erheblichen
Kosten verbunden wäre. Es ist davon auszugehen, dass dies in jedem Fall bei allen im
Rundfunkstaatsvertrag genannten Großereignissen der Fall ist.
Das Internetangebot öffentlich-rechtlicher Medien darf lediglich programmbegleitenden Inhalt
aufweisen.
Die Deutsche Welle bleibt in ihren Strukturen und Angeboten in Rundfunk, Fernsehen und
Internet erhalten und wird weiterhin aus Steuern finanziert.
Staatliche Aufsicht
Oberstes Ziel der staatlichen Aufsicht im Medienbereich ist die Sicherung der Meinungsvielfalt bei
Medienangeboten. Der Staat darf nur dort eingreifen, wo sein Handeln zwingend erforderlich ist und
die Selbstregulierung der Medien versagt.
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Die Landesmedienanstalten sind die zentralen Institutionen für die Konzentrationskontrolle im
Medienbereich.
In steigendem Maße ist die Marktkontrolle durch einzelne Unternehmen sowohl in einzelnen
Medienbereichen als auch die Anhäufung in verschiedenen Bereichen und international
kritisch zu überprüfen.
Die Landesmedienanstalten überwachen neben den privaten Anbietern künftig auch die
öffentlich-rechtlichen. Durch die gemeinsame Regulierung in einer Institution werden
wettbewerbsverzerrende Angebote der öffentlichen-rechtlichen Anbieter schneller und
unbürokratischer beseitigt als durch einen Prozess auf Ebene der Europäischen Union.
Die öffentliche Filmförderung wird abgeschafft.
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche, den jüdischen Gemeinden und en
Bundesländern muss künftig keine Sendezeit seitens der privaten Anbieter eingeräumt
werden.
Rundfunkangebote sind generell zulassungspflichtig. Durch das Internet übertragene Medien
unterlagen keiner Zulassungspflicht, auch wenn es sich bei ihnen um Internetfernsehen oder –
radio handelt.
Für neue Medienangebote, die Funk, Kabel oder Satellit nutzen, besteht grundsätzlich eine
Anzeigepflicht gegenüber dem Staat, der die Lizenz nach einer schnellen Überprüfung auf
Grundgesetzkonformität gegen eine Gebühr vergibt, sofern freie Frequenzen zur Verfügung
stehen.
Die externe Aufsicht wird möglichst auf die nachträgliche Sanktionierung von Verstößen
beschränkt.
Bei
Verstößen
gegen
die
Regulierungsordnung
können
die
zuständigen
Landesmedienanstalten einem Sender die Lizenz entziehen. Der Entzug einer Lizenz wird von
dem zuständigen Gericht in gebotener Schnelligkeit bestätigt oder revidiert. Zusätzlich sind
Geldstrafen, Haftstrafen für die Verantwortlichen und ein Verbot des Senders nach
richterlichem Beschluss möglich.
Bei Ahndung von Verstößen gegen die Regulierungsordnung besitzt der Medienrat ein
Anhörungsrecht.
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Jugendschutz
Die Regulierungsordnung für private elektronische Medien muss den Stellenwert der Selbstkontrolle
insbesondere beim Jugendschutz fördern.
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Ziel des Jugendmedienschutzes muss die Gewährleistung eines umfassenden Schutzniveaus
bei allen Angeboten sein. Dabei muss beachtet werden, dass vergleichbare Angebote mit
einem ähnlichen Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche nicht unterschiedlichen
Anforderungen ausgesetzt sind.
Die Missbrauchsaufsicht in Jugendschutzfragen wird zumindest auf Länderebene
vereinheitlicht. Die bestehenden Aufsichtseinrichtungen der Landesmedienanstalten und der
Obersten Landesjugendbehörden werden in einer gemeinsamen Organisation im Rahmen der
Landesmedienanstalten zur Missbrauchsaufsicht zusammengeführt.
Das Mindestalter für den Zugang zu Pornographie wird auf 16 Jahre herabgesetzt.
Finanzierung von Medien
Die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen und privaten Medien wird so gestaltet, dass beide nicht zu
einer Konkurrenz füreinander auf dem Finanzierungsmarkt werden. Staatlich erhobene Gebühren
bleiben den Öffentlich-Rechtlichen vorbehalten, während Werbefinanzierung exklusiv nur den Privaten
zusteht.
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Öffentlich-rechtliche Medien werden allein aus Medienbeiträgen finanziert. Einnahmen aus
Werbung, Sponsoring und Product Placement stehen nicht zur Verfügung.
Die Höhe des Medienbeitrags wird von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der
Rundfunkanstalten (KEF) empfohlen und von den Bundesländern beschlossen oder zur
Überarbeitung zurückgewiesen.
Um die Ergebnisse der KEF nachvollziehbar zu machen, müssen die Haushalte der öffentlichrechtlichen Medien und die Arbeit der KEF transparent für die Öffentlichkeit dargestellt
werden.
Jeder volljährige steuerpflichtige Einwohner der Bundesrepublik leistet einen fixen Pro-KopfBeitrag zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien unabhängig von möglichen
Zugangsgeräten. Der Medienbeitrag wird von den Finanzämtern mit der Einkommenssteuer
einbehalten und entsprechend weitergeleitet.
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wird abgeschafft.
Onlineshops öffentlich-rechtlicher Medien dürfen nur Artikel für selbst produzierte Sendungen
bereithalten, nicht aber für Lizenzsendungen, da hier eine Konkurrenzsituation zu privaten
Anbietern wahrscheinlich ist.
Die Abgabe von Kopien selbst produzierter Sendungen erfolgt möglichst kostendeckend ohne
Gewinnabsicht, um dem Bürger eine möglichst große Serviceleistung für geleistete Abgaben
zu garantieren.
Private Anbieter bekommen freie Hand bei der Wahl der Finanzierung. Deshalb werden
zeitliche Höchstgrenzen und die Vorgaben zur Einfügung von Werbung abgeschafft.
Werbung für frei verkäufliche Produkte und Dienstleistungen wird nicht durch gesetzliche
Vorgaben eingeschränkt, sofern keine Gefährdung minderjähriger Konsumenten zu erwarten
ist.
Werbung politischer, religiöser und weltanschaulicher Art wird zugelassen, sofern diese genau
wie die übrige Werbung als solche gekennzeichnet wird. Die Restriktionen im Bereich des
Sponsorings von Sendungen sind darauf zu beschränken, dass der Sponsor einer Sendung
für den Konsumenten deutlich wird.
Die Verschlüsselung von Programminhalten steht den privaten Anbietern frei.
Die finanzielle Beteiligung von Parteien oder deren Unternehmen an Medienunternehmen wird
verboten. Publikationen von Parteien müssen als solche erkennbar sein.
Öffentlich-rechtliche Medien werben nicht außerhalb ihres eigenen Programms.
Bürgerfunk und Offenen Kanäle, die in Konkurrenz zu privaten Anbieter stehen, dürfen nicht
vom Staat gefördert werden. Insbesondere dürfen sich diese nicht durch Werbung finanzieren.
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Spezielle Regelungen zu einzelnen Medien
Fernsehen
Das Fernsehen begann in Deutschland als öffentlich-rechtliches Fernsehen. Mittlerweile gibt es eine
Vielzahl von privaten Anbietern, die etliche Leistungen der öffentlich-rechtlichen günstiger und flexibler
erbringen können. Der Auftrag der Öffentlich-Rechtlichen wird auf einen Kernauftrag reduziert, um den
Möglichkeiten des Marktes im Fernsehbereich zu entfalten.
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Das ZDF wird der bundesweite öffentlich-rechtliche Sender. In seinem Programm sind
umfangreiche Regionalfenster anzubieten.
Der Sender Phoenix beschränkt sich in erster Linie auf die Übertragung von Plenarsitzungen
des Bundestags, des Bundesrates, Regierungserklärungen und anderen Ereignissen
erheblicher politischer Bedeutung.
Davon strukturell unabhängig gibt es vier regionale Fernsehsender, zwischen denen
Kooperationen möglich und erwünscht sind. Weitere öffentlich-rechtliche Fernsehsender sind
nicht vorgesehen.
Alle übrigen öffentlich-rechtlichen Fernsehsender werden privatisiert.
Der freie Empfang dieser Sender muss möglich sein. Es darf keine Grundverschlüsselung des
öffentlich-rechtlichen Fernsehens geben.
Die Fernsehräte dieser Sender werden von den Landesparlamenten besetzt, die den Auftrag
haben, durch die von ihnen entsandten Mitglieder insgesamt die gesellschaftlichen Interessen
abzubilden. Feste Mitgliederkontingente für Gewerkschaften, Kirchen, Tierschutzverbände
usw. werden abgeschafft. Maximal ein Drittel seiner Mitglieder darf aus Abgeordneten
bestehen. Politische Ämter der Exekutive ab Landesminister aufwärts sind von einer
Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Die Fernsehräte stellen die Richtlinien für das Programm auf, wählen die Intendanten, beraten
in Programmfragen und sind Ansprechpartner für die Öffentlichkeit.
Die Kontrolle der gesendeten Inhalte liegt bei der Konferenz der Direktoren der
Landesmedienanstalten (KDLM) für Das Erste und Phoenix sowie bei den
Landesmedienanstalten für die regionalen Sender.
Die Reduzierung der Anzahl der öffentlich-rechtlichen Sender zieht auch eine Reduzierung
der monatlichen finanziellen Belastung der Zuschauer nach sich. Diese Reduzierung schafft
beim Bürger den notwendigen Freiraum, um aus den bereits vorhandenen und aus den durch
Privatisierung möglicherweise noch entstehenden Pay-TV-Kanälen weitere Sender
auszuwählen.
Im Kabelnetz und in der Satellitenübertragung wird entsprechend Plätze für das öffentlichrechtliche Fernsehen und für das öffentlich-rechtliche Radio reserviert.
Über die Zulassung eines privaten Fernsehsenders im gesamten Bundesgebiet entscheidet
die KDLM
Die bundesweite Übertragung eines Programms geschieht freiwillig.
Radio
Die Konkurrenz zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Radiosendern ist zu groß, da die
öffentlich-rechtlichen Sender zu ähnliche Programme anbieten, die durch Gebühren subventioniert
werden. Der Markt ist durch die Zurückhaltung der öffentlich-rechtlichen Sender zu liberalisieren.
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Die öffentlich-rechtlichen Radiosender werden auf ein Mindestmaß zur Erfüllung des
Informations- und Bildungsauftrags beschränkt.
Bis auf die Deutsche Welle, einen bundesweiten Info-Sender und vier regionale Sender
werden alle öffentlich-rechtlichen Radiosender privatisiert.
Die Rundfunkräte dieser Sender werden von den Landesparlamenten besetzt, die den Auftrag
haben, durch die von ihnen entsandten Mitglieder insgesamt die gesellschaftlichen Interessen
abzubilden. Feste Mitgliederkontingente für Gewerkschaften, Kirchen, Tierschutzverbände
usw. werden abgeschafft. Maximal ein Drittel ihrer Mitglieder dürfen aus Abgeordneten
bestehen. Politische Ämter der Exekutive ab Landesminister aufwärts sind von einer
Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Radiowerbung ist auch in regionalem Umfang im privaten Rundfunk möglich.
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Printmedien
Der Markt der Printmedien ist in seiner Bedeutung für die Regulierung dahingehend deutlich
gesunken, dass er nicht mehr wie noch vor einigen Jahrzehnten fast den kompletten Bereich der
Medien abdeckt. Durch neuere Medien wird die Konzentrationsverhinderung im Bereich der
Printmedien zunehmend weniger wichtig.
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Die Buchpreisbindung wird abgeschafft.
Auf dem Zeitungsmarkt werden Fusionen und Konzentrationen in höherem Maße zugelassen,
da sich die Ausweichoptionen hin zu anderen Medien deutlich erhöht haben.
Internet
Das Medium Internet erreicht einen Freiheits- und Interaktionsgrad zwischen Anbietern und
Konsumenten, der so immens ist, dass eine umfassende staatliche Regulierung im Internet zum
Scheitern verurteilt ist. Daher setzen wir insbesondere im Bereich des Internets auf freiwillige
Selbstkontrolle.
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Für Inhalte im Internet haftet die Person, die sie eingespeist hat, im Rahmen der Gesetze
ihres Heimatlandes.
Die technische Übermittlung von kriminellen Inhalten durch Netzbetreiber ist nicht strafbar,
auch nicht wenn diese zwischengespeichert werden.
Provider sind nicht dafür haftbar, wenn fremde Inhalte auf eigenen Servern kriminellen Inhalts
sind.
Wenn Netzbetreiber eigene Inhalte anbieten, muss dieses in eigenständigen rechtlichen
Einheiten erfolgen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für Transparenz und
Diskriminierungsfreiheit zu schaffen.
Eine Stelle wird eingerichtet, bei der die Verletzung von Gesetzen, insbesondere von Urheberund Persönlichkeitsrechten, gemeldet werden kann. Stammen die betroffenen Internetseiten
aus dem Ausland, werden die Verstöße bei der zuständigen staatlichen Stelle angezeigt.
Der Passus des Gesetzes zur deutschen Nationalbibliothek, der die Archivierung fast der
gesamten deutschen Internetseiten vorsieht, wird zurückgenommen.
Die Übertragungswege (bspw. ADSL, VDSL) für Online-Inhalte müssen grundsätzlich in
einem Wettbewerb organisiert sein. Monopole und Wettbewerbsverzerrungen werden auf EUEbene verfolgt und geahndet.
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