Merkblatt für den Transport von Schweinen zur Schlachtung aus

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Kanton St.Gallen
Gesundheitsdepartement
Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Veterinärdienst
Merkblatt für den Transport von Schweinen zur Schlachtung
aus gesperrten Betrieb wegen PRRS-Verdacht
Am 30. November 2012 wurde der Ausbruch von PRRS in der Schweiz bestätigt, betroffen ist
hauptsächlich die Ostschweiz. Bislang ist in drei Betrieben die Seuche aufgetreten und 23
weitere stehen unter dringendem Ansteckungsverdacht wegen dem Einsatz importierten
Samens. Zudem haben rund 50 Kontaktbetriebe während der fraglichen Zeit Tiere aus
verseuchten oder verdächtigen Betrieben erhalten. Alle diese Betriebe stehen unter einer
einfachen Sperre ersten Grades, was bedeutet, dass Schweine nur direkt zur Schlachtung
abtransportiert werden dürfen.
Dieses Merkblatt dient der Information aller Beteiligten beim Transport von
seuchenverdächtigen Schweinen zur Schlachtung. Zur Information soll dieses Merkblatt dem
roten Begleitdokument beigelegt werden.
Für den Transport von Schweinen aus gesperrten Betrieben müssen
folgende Punkte beachtet werden (Gesetzliche Grundlage:
Tierseuchenverordnung Art. 69 al. 4):
Gesperrter Betrieb
-
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Der Tierhalter meldet sich vor dem geplanten Transport beim Veterinärdienst des
Standortkantons und fordert ein Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen
Massnahmen (rot) an.
Dieses Begleitdokument muss wird von einem amtlichen Tierarzt unterschreiben
werden und wird dem Betrieb zugestellt.
Der Vermarkter oder der Betrieb selbst informiert die Fleischkontrolle des Schlachthofs
über die voraussichtliche Ankunft der Tiere.
Transporteur
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Die Tiere werden erst nach Prüfung der Vollständigkeit des roten Begleitdokuments bei
seuchenpolizeilichen Massnahmen auf einen Transporter aufgeladen.
Gemischte Transporte mit Schweinen aus Betrieben, welche keinen seuchenpolizeilichen Massnahmen unterworfen sind, sind nur möglich, sofern die nicht
gesperrten Betriebe zuerst angefahren werden.
Nach Anfahrt eines gesperrten Betriebs müssen die Schweine direkt und ohne Halt
zum Schlachthof transportiert werden (keine Sammeltransporte aus verschiedenen
gesperrten Betrieben).
Nach dem Abladen im Schlachthof ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion des
Fahrzeugs durchzuführen. Danach kann das Fahrzeug wieder für andere Transporte
verwendet werden.
Schlachthof
-
Die Fleischkontrolle wird durch den Vermarkter oder durch den Betrieb selbst vorab
über die Ankunft von Schweinen aus gesperrten Betrieben informiert.
Tiere aus gesperrten Betrieben sollten nach Möglichkeit am Ende der Schlachtkette
geschlachtet werden.
Für die Fleischkontrolle und Verwendung des Fleisches der geschlachteten Schweine
bestehen keine besonderen Einschränkungen.
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