Betriebsärztliche Regelungen

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Handbuch QM
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Diakoniewerk Stargard GmbH
Töpferstraße 13
17235 Neustrelitz.
III.13.4 Konzept Betriebsarzt
Konzept für die
betriebsärztliche Betreuung
in der Diakonie Stargard
Stand 08. Juni 2011
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Datum
10.10.2011
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III.13.4 Konzept Betriebsarzt
Gliederung
0.
Einführung ins Thema
1.
Gesetzliche Grundlagen und Regelungen
2.
Aufgaben des Trägers
3.
Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung
3.1
Grundsatz
3.2
Einstellungsuntersuchung
3.3
Zeitfolge der betriebsärztlichen Untersuchungen
4.
Berufsgruppen für die betriebsärztliche Untersuchung
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
Mitarbeitende in den pflegerischen und betreuenden Berufen
Mitarbeitende in den Kindertageseinrichtungen
Mitarbeitende in den Küchen und Hauswirtschaften
Mitarbeitende in der Haustechnik
Mitarbeitende in der Verwaltung, Begegnungs- und Beratungsstellen sowie im
Mehrgenerationshaus
4.6. Mitarbeitenden in der Suchtkrankenhilfe
5.
Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen
6.
Besondere Vorschriften für Mitarbeitende, die ihre Teilnahme an der
betriebsärztlichen Untersuchung ablehnen
7.
Leistungen und Untersuchungen, die nicht vom Träger finanziert werden
8.
Vertragsgestaltung
9.
Zuständigkeiten, Controlling, Umsetzung und Dokumentation
10.
Anlagen/Quellenangaben
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III.13.4 Konzept Betriebsarzt
0.
Einführung in das Thema
Bereits seit 1998 werden alle Mitarbeitenden der Diakoniewerk Stargard gGmbH und der
Diakonie Service Gesellschaft mbH (DSG) arbeitsmedizinisch durch den Betriebsärztlichen
Dienst der Diakonie Klinikum Dietrich Bonhoeffer GmbH betreut und beraten.
Fragen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit sowie zum Anforderungsprofil an
betriebsärztliche Leistungen aus den geltenden gesetzlichen Regelungen führten zu einer
Überprüfung des bestehenden Vertrages.
 Die Leistungserbringung wird von den Mitarbeitenden und den Verantwortlichen
innerhalb der Diakonie Stargard positiv beurteilt.
 Die Überprüfung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ergab, dass die
vereinbarten Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den betriebsärztlichen
Leistungen stehen.
Deshalb sollen die erforderlichen arbeitsmedizinischen Leistungen weiter durch den
bisherigen Vertragspartner, die Diakonie Klinikum Dietrich Bonhoeffer GmbH,
Neubrandenburg, und deren Betriebsärztin erbracht werden. Das folgende Konzept stellt den
Rahmen für die zukünftige Gestaltung der arbeitsmedizinischen Betreuung der
Mitarbeitenden des Diakoniewerkes und der DSG dar.
1.
Gesetzliche Grundlagen
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Bestellung von Betriebsärzten und
Sicherheitsingenieuren und deren Regelbetreuung in den Betrieben sind
 die Verordnungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV),
 das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die
 Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Hinzu kommen weitere begleitende Gesetzestexte wie z.B. die Biostoffverordnung, das
Infektionsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Jugendschutzgesetz.
Die grundlegende Vorgabe für den Dienstgeber ist in § 5 der ArbMedVV geregelt. Dort heißt
es:
„§ 5 Angebotsuntersuchungen:
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsuntersuchungen anzubieten.
Angebotsuntersuchungen müssen als Erstuntersuchung, anschließend als
Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen
eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, die
Untersuchungen weiter regelmäßig anzubieten.
(2) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung, die im ursächlichen
Zusammenhang mit der Tätigkeit des oder der Beschäftigten stehen kann, so hat er ihm
oder ihr unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Dies
gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.“
2.
Aufgaben des Trägers
Der Dienstgeber ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeitenden
verantwortlich.
Er
bestellt
zum
Umsetzen der
gesetzlichen
Bestimmungen
Arbeitsschutzfachkräfte (Betriebsarzt; Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit), um die
vorhandene Mitarbeiterschaft und deren Arbeitsplätze auf das Gesundheits- und
Gefahrenpotenzial hin zu überprüfen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
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Der Dienstgeber veranlasst in seinen Betriebsstätten
Gefährdungsermittlungen, deren Dokumentation und eine
Notfallmaßnahmen.
die Durchführung
geeignete Planung
von
von
3.
Umfang der arbeitsmedizinischen Betreung
3.1 Grundsatz
Mitarbeitende haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Arbeitgeber hat seinen
MA zu ermöglichen, dass sie sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, wenn
wegen der ausgeübten Tätigkeit mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.
Es besteht aber kein Recht des Beschäftigten auf Vorsorgeuntersuchungen, wenn eine
tätigkeitsbedingte Gesundheitsgefährdung entfällt.
Die Verpflichtung zu speziellen, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach
Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung wird dadurch nicht berührt.
3.2 Einstellungsuntersuchung
Alle neu einzustellenden Mitarbeitenden sind verpflichtet, an einer arbeitsmedizinischen
Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) teilzunehmen.
Die arbeitsmedizinische
Untersuchung vor Einstellung im Betrieb dient einerseits der Feststellung der Eignung eines
Bewerbers für einen vorgesehenen Arbeitsplatz und der Prüfung, ob die Belastungen am
zukünftigen Arbeitsplatz eine besondere gesundheitliche Gefährdung für den Bewerber
darstellen, andererseits soll auch das Risiko des Bewerbers für den Dienstgeber abgeschätzt
werden.
Ergebnisse aus den Einstellungsuntersuchungen werden gegenüber dem Dienstgeber unter
Einhaltung des Datenschutzes dokumentiert. Dazu dient das Formular zur Feststellung der
Eignung (III.13.4-1 Formular Auftrag Betriebsarzt für den EL).
Für jugendliche Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Praktikanten, Umschüler, Aushilfen mit
einer Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten findet diese Regelung keine Anwendung.
3.3 Zeitfolge der betriebsärztlichen Untersuchung
Für die zeitliche Reihenfolge der Untersuchungen gilt gemäß der Verordnung zur
arbeitsmedizinischen Vorsorge und des Arbeitssicherheitsgesetzes folgender Rhythmus:
 Erstuntersuchung vor Aufnahme einer jeglichen beruflichen Tätigkeit
 erste Nachuntersuchung 12 Monate nach Tätigkeitsbeginn,
 zweite Nachuntersuchung 36 Monate nach Tätigkeitsbeginn.
Die Betriebsärztin kann im Einzelfall eine andere zeitliche Reihenfolge für die
Nachuntersuchungen festlegen.
4.
Berufsgruppen für die betriebsärztlichen Untersuchungen
Bei der Ermittlung des betriebsärztlichen Betreuungsumfanges werden die Mitarbeitenden in
der Diakoniewerk Stargard gGmbH und der DSG unterschiedlichen Berufsgruppen
zugeordnet:




Mitarbeitende in den pflegerischen und betreuenden Berufen
Mitarbeitende in den Kindertagesstätten
Mitarbeitende in den Küchen und den Hauswirtschaften
Mitarbeitende in der Haustechnik
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

Mitarbeitende in der Verwaltung, Begegnungs- und Beratungsstellen sowie im
Mehrgenerationenhaus
Mitarbeitende in der Suchtkrankenhilfe
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Das Untersuchungsprofil der betriebsärztlichen Betreuung richtet sich nach der Zuordnung
zu einer Berufsgruppe gemäß der folgenden Übersicht:
4.1 Mitarbeitende in den pflegerischen und betreuenden Berufen
 Erstuntersuchung
 Ganzkörperstatus
 Einmalige HIV Testung
 Hepatitis (A und B) Titerbestimmung, Immunisierung
 Thorax Röntgenaufnahme
 Beurteilung des Hautbildes
 Beratung und Erörterung des Risikoprofils
 Dokumentation
 Nachuntersuchungen
4.2 Mitarbeitende in den Kindertagesstätten
 Erstuntersuchung
 Ganzkörperstatus
 Hepatitis (A und B) Immunisierung
 Beratung und Erörterung des Risikoprofils
 Dokumentation
 Nachuntersuchungen
4.3 Mitarbeitende in den Küchen und den Hauswirtschaften
 Erstuntersuchung
 Ganzkörperstatus
 Hepatitis A Immunisierung
 Beurteilung des Hautbildes
 Beratung und Erörterung des Risikoprofils
 Dokumentation
 Nachuntersuchungen
4.4 Mitarbeitende in der Haustechnik
 Erstuntersuchung
 Ganzkörperstatus
 Hepatitis (A und B) Immunisierung
 Beratung und Erörterung des Risikoprofils
 Dokumentation
 Nachuntersuchungen
4.5 Mitarbeitende in der Verwaltung, Begegnungs- und Beratungsstellen sowie im
im Mehrgenerationenhaus
 Erstuntersuchungen
 Erörterung des Risikoprofils
 Dokumentation
 Nachuntersuchungen
4.6 Mitarbeitende in der Suchtkrankenhilfe
 Erstuntersuchung
 Ganzkörperstatus
 Hepatitis (A und B) Immunisierung
 HIV-Testung bei Übergriffen, Gewalt und Verletzungen
 Beratung und Erörterung des Risikoprofils
 Dokumentation
 Nachuntersuchungen
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5.
Umgang mit schwangeren Mitarbeiterinnen
Für schwangere Mitarbeiterinnen im Diakonie Werk Stargard gelten u.a. folgende, besondere
Vorschriften:




Meldung der Schwangerschaft aus der Betriebstätte an die Betriebsärztin
(dazu kann die Kopie des ausgefüllten Formulares III.13.3-1 Formular
Meldung Schwangerschaft an LAGuS M-V verwendet werden);
Beratungsgespräch der Betriebsärztin und der betreffenden Mitarbeiterin,
Rücksprache der Betriebsärztin mit der zuständigen Einrichtungsleitung,
Festlegung der notwendigen Maßnahmen auf dem Formular des
Landesamtes für Gesundheit und Soziales und der Versand an die zuständige
Institution (III.13.3-1 Formular Meldung Schwangerschaft an LAGuS M-V),
Das
Meldeformular
ist
Bestandteil
der
Unterlagen
zur
Gefährdungsbeurteilung.
6.
Besondere Vorschriften für Mitarbeitende, die ihre Teilnahme an den
betriebsärztlichen Untersuchungen ablehnen
Eine Einstellung von Mitarbeitenden, die zur Teilnahme an der betriebsärztlichen
Erstuntersuchung nicht bereit sind, ist nicht möglich (III.13.4-2 Formular Ablehnung
betriebsärztliche Untersuchung).
Sind Mitarbeitende nicht bereit, trotz Angebot des Dienstgebers an vorgesehenen
Folgeuntersuchungen teilzunehmen, so muss die Entscheidung der Mitarbeitenden jeweils
schriftlich dokumentiert werden (III.13.4-2 Formular Ablehnung betriebsärztliche
Untersuchung).
7.
Leistungen und Untersuchungen, die nicht vom Träger finanziert werden
Die nachfolgenden Leistungen sind nicht Bestandteil der vom Dienstgeber zu finanzierenden
Leistungen der betriebsärztlichen Versorgung. Hierbei handelt es sich unter anderem um alle
Untersuchungen und Behandlungsprofile im Zusammenhang mit:





Erkältungserkrankungen
Krebsvorsorge
Beratungsgespräche für Kuranträge
Auffrischungsimpfungen (z. B. Tetanus)
HIV Nachfolgeuntersuchung
Werden dennoch solche Leistungen von Mitarbeitenden in Anspruch genommen, so werden
diese Kosten nicht vom Dienstgeber erstattet, sondern müssen vom jeweiligen
Mitarbeitenden selbst getragen werden.
Impfungen wie Tetanus, Polio, Pertussis, Grippe sind ebenso kostenfrei wie die Beratungen
der Mitarbeitenden in persönlichen und betrieblichen Angelegenheiten. Die Kosten für diese
Leistungen sind mit dem Grundentgelt abgegolten.
8.
Vertragsgestaltung
Zwischen der Diakonie Stargard und der Diakonie Klinikum Dietrich Bonhoeffer GmbH
Neubrandenburg wurde am 01.01.1998 ein Vertrag über betriebsärztliche Leistungen
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abgeschlossen, in ihm werden gegenseitig die Aufgaben der Auftragsnehmerin und des
Auftragsgebers benannt.
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Die Abrechnung (Liquidation) der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis der
Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ). Die vereinbarten Entgelte wurden seit Vertragsbeginn
1998 nicht verändert.
Werden nicht vereinbarte Leistungen in Rechnung gestellt, so besteht keine Verpflichtung
zur Vergütung.
9.
Zuständigkeiten, Controlling, Umsetzung und Dokumentation
Die zuständigen EL empfehlen und ermöglichen ihren Mitarbeitenden eine Teilnahme an den
betriebsärztlichen Untersuchungen.
Die EL sind für die Terminabsprachen zur betriebsärztlichen Konsultation verantwortlich und
dokumentieren die tatsächliche Teilnahme der MA aus ihrem Verantwortungsbereich.
Die EL dokumentieren die Entscheidungen von Mitarbeitenden, an den vorgesehenen
betriebsärztlichen Untersuchungen nicht teilzunehmen. Das entsprechende Formular (siehe
Anlage) wird in der Einrichtung ausgefertigt und in der Personalverwaltung in der
Personalakte auf Dauer abgelegt.
Die Rechnungslegung für die geleistete betriebsärztliche Versorgung erfolgt gegenüber den
Einrichtungen. Die Rechnungen werden durch die EL zeitnah zur Zahlung angewiesen und
an die Geschäftsstelle zur Zahlung weitergeleitet.
Anschließend werden die Rechnungen von der Geschäftsstelle an den Beauftragten für die
Betriebsärztliche Versorgung, Herrn Collatz, weitergeleitet und von ihm auf sachliche und
rechnerische Richtigkeit geprüft. Eventuelle Abrechnungsfehler werden durch Herrn Collatz
im direkten Kontakt mit der Diakonie Klinikum Dietrich Bonhoeffer GmbH geklärt.
10.
Anlagen
Abkürzungen / Quellen
Die Anlagen
III.13.4-1 Formular Auftrag Betriebsarzt für den EL
III.13.4-2 Formular Ablehnung betriebsärztliche Untersuchung
III.13.3-1 Formular Meldung Schwangerschaft an LAGuS M-V
sind als Datei beigefügt bzw. im QM-Handbuch hinterlegt.
Das vorliegende Konzept wurde durch den Beauftragten für die Betriebsärztliche
Versorgung, Gottfried Collatz, Einrichtungsleiter im Altenhilfezentrum Neustrelitz, erarbeitet.
Bestätigt durch die ABL am 8. Juni 2011, geändert (Seite 5 MA Kita).
Neustrelitz, am 10. Oktober 2011
Christoph de Boor
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Abkürzungen und Erläuterungen
GOT
Enzym in der Leber, Muskulatur des menschl. Sklet
ASA, AST ,GPT, ALAT, ALT
Darstellung der Leber- und Gallenwerte
BSG
Blutsenkungsgerinnungswert
HBs – AG
Antigen Hepatits
HIV
Humanes – Immundefizienz – Virus
AK
Antikörper
Igb
Immunglobulin
Hepatitis
Leberentzündung
Cytomegalin
Viruserkrankung
ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge 12.2008
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz 21.08.1996
BGV A4
Durchführungsbestimmungen betriebsärztlicher Leistungen
04.1993
Tetanus
Wundstarrkrampf
Polio
Kinderlähmung
Pertussis
Keuchhusten
Hepatitis A
Die Hepatitis A ist eine durch das Hepatitis Virus verursachte Infektionskrankheit. Hauptsymptom ist
eine akute Leberentzündung. Die Übertragung des Virus erfolgt fäkal –oral, Kot/Urin, Hand zu Gesicht
und Mund auch Kontaktinfektion genannt. Übertragung auch auf sexuellem Wege nachweisbar. Auch
Länder mit hohem Hygienestandard erfolgt eine Übertragung vor allem durch Kleinkinder. Das
bedeutet, dass sowohl durch engen Personalkontakt, als auch durch verunreinigtes Trinkwasser,
Säfte oder ungenügend gegarte Nahrungsmittel die Viren übertragen werden. Ein erhöhtes Risiko
stellt fäkaliengedüngtes Gemüse, wie z. B. Salate dar. Eine Impfung ist derzeit der beste Schutz
gegen eine Hepatitis A Infektion.
Hepatitis B
Die Hepatitis B ist eine Infektionserkrankung der Leber mit dem entsprechenden B – Virus. Ihre
Therapie ist sehr schwierig, daher ist die vorbeugende Impfung, die wichtigste Maßnahme zur
Vermeidung der Infektion und Verminderung der Virusträgerzahl. Die Infektion mit diesem Virus,
erfolgt parenteral und sexuell, d.h. durch Blut oder andere Körperflüssigkeiten (Urin, Kot, Speichel,
Samenflüssigkeit, Gallenflüssigkeit und Muttermilch) eines infizierten Menschen. Die Eintrittspforten
sind meist kleinste Verletzungen der Haut, oder der Schleimhaut. Daher gilt auch als Risikofaktor der
ungeschützte Geschlechtsverkehr. Unter Kindern kann die Infektion auch durch Kratzen und Beißen
weitergegeben werden. Auch Gegenstände des täglichen Bedarfes wie z.B. Rasierapparate oder
Nagelscheren können diese so gefährlichen Verletzungen verursachen. Übertragungsmöglichkeiten
sind auch bei Drogenkonsum, Tätowierungen und auch Piercing gegeben.
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