Vertrag zwischen LAV und Portalteilnehmern zur Datenweitergabe

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Vertrag
zwischen
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
vertreten durch das
Landesarchiv NRW
– nachfolgend „Aggregator“ genannt –
und
……………….
– nachfolgend „teilnehmendes Archiv“ genannt –
über die Zusammenarbeit beim Aufbau der Deutschen Digitalen Bibliothek des
„Kompetenznetzwerks Deutsche Digitale Bibliothek (DDB)“.
Präambel
Die DDB verfolgt das Ziel, das von circa 30.000 Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen
sowie weiteren Partnern in Deutschland gepflegte kulturelle Gedächtnis Deutschlands in
seiner Gesamtheit digital über ein einheitliches, spartenübergreifendes Internetportal,
jedermann zu jedem Zeitpunkt von jedem Ort aus, erfahrbar zu machen und im Internet zu
repräsentieren. Gleichzeitig soll es als Teil des europäischen Kulturgedächtnisses in die
Europeana einfließen.
Zu diesem Zweck hat die DDB die Aufgabe übernommen, digitale Inhalte, Metadaten und
Derivate, die Teil dieses Erbes sind, zu erfassen, zu indexieren, zu erweitern und über ein
Portal unentgeltlich zugänglich zu machen.
Die Archive in Nordrhein-Westfalen bewahren das schriftliche Kulturerbe. Das Portal
„Archive in Nordrhein-Westfalen“ (archive.nrw.de) wird vom Landesarchiv NRW betrieben
und eröffnet sparten- und institutionenübergreifend einen Zugang zur Archivlandschaft in
NRW. Nicht nur das Landesarchiv und die Kommunalarchive, sondern auch die Archive der
politischen Parteien, katholische und evangelische Kirchenarchive, Unternehmensarchive
sowie Privatarchive und Archive der Hochschulen, der Medien und von Kultur- und anderen
Einrichtungen informieren im Archivportal NRW über ihre Angebote und Bestände.
Der vorliegende Vertrag dient dazu, der Deutschen Digitalen Bibliothek die digitalen Inhalte,
Derivate und Metadaten aus dem Portal „Archive in Nordrhein-Westfalen“ zu eigenen, nicht
unmittelbar kommerziellen, insbesondere wissenschaftlichen, kulturellen, bildungs- und
fortbildungsbedingten Zwecken unentgeltlich und unbeschränkt zur Verfügung zu stellen,
wobei es die DDB dem Kooperationspartner freistellt, darüber hinausgehende, auch
kommerzielle, Nutzungen zu erlauben.
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§ 1 Vertragsgegenstand
Das teilnehmende Archiv stellt Nutzern aus der Allgemeinheit über das Portal archive.nrw.de
Digitalisate (digitale Inhalte, Metadaten und Derivate) von ausgewähltem Archivgut zur
Verfügung, die Teil des kulturellen Gedächtnisses Deutschlands sind. Der Aggregator
ermöglicht auf der Grundlage eines von ihm mit der DDB geschlossenen
Kooperationsvertrags die unentgeltliche öffentliche Zugänglichmachung dieser Digitalisate
über das Internetportal der DDB. Der vorliegende Vertrag dient dazu, die Weitergabe der
Digitalisate aus dem Portal archive.nrw.de an die DDB zu regeln.
§ 2 Übergabe der Daten
Das teilnehmende Archiv erklärt sich damit einverstanden, dass der Aggregator alle vom
teilnehmenden Archiv in das Portal archive.nrw.de eingestellten Digitalisate (digitalen Inhalte,
Derivate und Metadaten) der DDB für den sicheren Betrieb überlässt.
Derivate können, wie dies für digitale Inhalte vorgesehen ist, zugänglich gemacht werden,
indem sie in den Metadaten mit einem eindeutigen Permanentlink referenziert werden. Das
teilnehmende Archiv hat dafür Sorge zu tragen, dass der Link dauerhaft funktioniert und dass
die verlinkten digitalen Inhalte auch bei hohen Zugriffszahlen abrufbar sind.
Metadaten und – sofern nicht der Permanentlink zum Einsatz kommt – Derivate stellt der
Aggregator der DDB zur Übernahme in die dortige Datenbank zur Verfügung.
§ 3 Anwendbarkeit des Vertrages mit der DDB
Für dieses Vertragsverhältnis gilt der zwischen dem Landesarchiv NRW und der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz, handelnd für das durch Verwaltungs- und Finanzabkommen
zwischen Bund und Ländern errichtete „Kompetenznetzwerk Deutsche Digitale Bibliothek“
(DDB), abgeschlossene Vertrag in der jeweils gültigen Fassung. Der Vertrag in der bei
Abschluss dieses Vertrages gültigen Fassung ist als Anlage beigefügt.
Das teilnehmende Archiv erklärt sich damit einverstanden, dass insbesondere die Abschnitte
- 5. Nutzungsrechtseinräumung und
- 7. Gewährleistung und Haftung
auf dieses Vertragsverhältnis in gleicher Weise Anwendung finden und Vertragsbestandteil
werden.
In der Rangfolge der Verträge geht dieser Vertragstext den Regelungen des Vertrages
zwischen dem Landesarchiv NRW und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Anlage) vor.
§ 4 Haftungsfreistellung
Das teilnehmende Archiv versichert, Inhaber sämtlicher Rechte an dem ausgewählten
Archivgut und den Digitalisaten zu sein und darüber hinaus, den Aggregator von sämtlichen
Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen diesen im Zusammenhang mit der Durchführung
dieses Vertrages erhoben werden. Eine Haftung des Aggregators für die Verletzung von
Rechten Dritter wird ausgeschlossen.
Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich zu unterrichten, wenn gegen sie im
Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags Ansprüche wegen der Verletzung von
Rechten Dritter geltend gemacht werden.
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§ 5 Kosten
Die Vertragspartner stellen für die nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen
gegenseitig keine Kosten in Rechnung.
§ 6 Beginn und Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft bis zum
31. Dezember nach dem Datum des Inkrafttretens. Er verlängert sich alljährlich zum 01.
Januar automatisch, sofern er nicht von einer der Parteien durch eine schriftliche Kündigung
bis zum 31. August des betreffenden Jahres beendet wird. Der Vertrag kann von jeder Partei
aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Der Vertrag kann weiterhin fristlos gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner wesentliche
Pflichten aus diesem Vertrag auch nach dreimaliger Mahnung und ausreichender Zeit nicht
erfüllt.
In allen Fällen bedarf die Kündigung der Schriftform.
§ 7 Nebenabreden
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam
oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach
Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen
Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und
durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung
möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als
vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des
Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Für das teilnehmende Archiv
Ort und Datum………………
Für den Aggregator
Ort und Datum………………
…………………………………
(Unterschrift des vertretungsberechtigten
Organs)
…………………………………
(Unterschrift des vertretungsberechtigten
Organs)
…………………………………
…………………………………
(Titel, Name, Funktion)
…………………………………
…………………………………
(Titel, Name, Funktion)
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Anlage 1
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