Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport vertreten durch das Landesarchiv NRW – nachfolgend „Aggregator“ genannt – und ………………. – nachfolgend „teilnehmendes Archiv“ genannt – über die Zusammenarbeit beim Aufbau der Deutschen Digitalen Bibliothek des „Kompetenznetzwerks Deutsche Digitale Bibliothek (DDB)“. Präambel Die DDB verfolgt das Ziel, das von circa 30.000 Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen sowie weiteren Partnern in Deutschland gepflegte kulturelle Gedächtnis Deutschlands in seiner Gesamtheit digital über ein einheitliches, spartenübergreifendes Internetportal, jedermann zu jedem Zeitpunkt von jedem Ort aus, erfahrbar zu machen und im Internet zu repräsentieren. Gleichzeitig soll es als Teil des europäischen Kulturgedächtnisses in die Europeana einfließen. Zu diesem Zweck hat die DDB die Aufgabe übernommen, digitale Inhalte, Metadaten und Derivate, die Teil dieses Erbes sind, zu erfassen, zu indexieren, zu erweitern und über ein Portal unentgeltlich zugänglich zu machen. Die Archive in Nordrhein-Westfalen bewahren das schriftliche Kulturerbe. Das Portal „Archive in Nordrhein-Westfalen“ (archive.nrw.de) wird vom Landesarchiv NRW betrieben und eröffnet sparten- und institutionenübergreifend einen Zugang zur Archivlandschaft in NRW. Nicht nur das Landesarchiv und die Kommunalarchive, sondern auch die Archive der politischen Parteien, katholische und evangelische Kirchenarchive, Unternehmensarchive sowie Privatarchive und Archive der Hochschulen, der Medien und von Kultur- und anderen Einrichtungen informieren im Archivportal NRW über ihre Angebote und Bestände. Der vorliegende Vertrag dient dazu, der Deutschen Digitalen Bibliothek die digitalen Inhalte, Derivate und Metadaten aus dem Portal „Archive in Nordrhein-Westfalen“ zu eigenen, nicht unmittelbar kommerziellen, insbesondere wissenschaftlichen, kulturellen, bildungs- und fortbildungsbedingten Zwecken unentgeltlich und unbeschränkt zur Verfügung zu stellen, wobei es die DDB dem Kooperationspartner freistellt, darüber hinausgehende, auch kommerzielle, Nutzungen zu erlauben. 1 § 1 Vertragsgegenstand Das teilnehmende Archiv stellt Nutzern aus der Allgemeinheit über das Portal archive.nrw.de Digitalisate (digitale Inhalte, Metadaten und Derivate) von ausgewähltem Archivgut zur Verfügung, die Teil des kulturellen Gedächtnisses Deutschlands sind. Der Aggregator ermöglicht auf der Grundlage eines von ihm mit der DDB geschlossenen Kooperationsvertrags die unentgeltliche öffentliche Zugänglichmachung dieser Digitalisate über das Internetportal der DDB. Der vorliegende Vertrag dient dazu, die Weitergabe der Digitalisate aus dem Portal archive.nrw.de an die DDB zu regeln. § 2 Übergabe der Daten Das teilnehmende Archiv erklärt sich damit einverstanden, dass der Aggregator alle vom teilnehmenden Archiv in das Portal archive.nrw.de eingestellten Digitalisate (digitalen Inhalte, Derivate und Metadaten) der DDB für den sicheren Betrieb überlässt. Derivate können, wie dies für digitale Inhalte vorgesehen ist, zugänglich gemacht werden, indem sie in den Metadaten mit einem eindeutigen Permanentlink referenziert werden. Das teilnehmende Archiv hat dafür Sorge zu tragen, dass der Link dauerhaft funktioniert und dass die verlinkten digitalen Inhalte auch bei hohen Zugriffszahlen abrufbar sind. Metadaten und – sofern nicht der Permanentlink zum Einsatz kommt – Derivate stellt der Aggregator der DDB zur Übernahme in die dortige Datenbank zur Verfügung. § 3 Anwendbarkeit des Vertrages mit der DDB Für dieses Vertragsverhältnis gilt der zwischen dem Landesarchiv NRW und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, handelnd für das durch Verwaltungs- und Finanzabkommen zwischen Bund und Ländern errichtete „Kompetenznetzwerk Deutsche Digitale Bibliothek“ (DDB), abgeschlossene Vertrag in der jeweils gültigen Fassung. Der Vertrag in der bei Abschluss dieses Vertrages gültigen Fassung ist als Anlage beigefügt. Das teilnehmende Archiv erklärt sich damit einverstanden, dass insbesondere die Abschnitte - 5. Nutzungsrechtseinräumung und - 7. Gewährleistung und Haftung auf dieses Vertragsverhältnis in gleicher Weise Anwendung finden und Vertragsbestandteil werden. In der Rangfolge der Verträge geht dieser Vertragstext den Regelungen des Vertrages zwischen dem Landesarchiv NRW und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (Anlage) vor. § 4 Haftungsfreistellung Das teilnehmende Archiv versichert, Inhaber sämtlicher Rechte an dem ausgewählten Archivgut und den Digitalisaten zu sein und darüber hinaus, den Aggregator von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen diesen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhoben werden. Eine Haftung des Aggregators für die Verletzung von Rechten Dritter wird ausgeschlossen. Die Vertragspartner haben sich gegenseitig unverzüglich zu unterrichten, wenn gegen sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden. 2 § 5 Kosten Die Vertragspartner stellen für die nach diesem Vertrag vorgesehenen Leistungen gegenseitig keine Kosten in Rechnung. § 6 Beginn und Laufzeit des Vertrages Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember nach dem Datum des Inkrafttretens. Er verlängert sich alljährlich zum 01. Januar automatisch, sofern er nicht von einer der Parteien durch eine schriftliche Kündigung bis zum 31. August des betreffenden Jahres beendet wird. Der Vertrag kann von jeder Partei aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Vertrag kann weiterhin fristlos gekündigt werden, wenn ein Vertragspartner wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag auch nach dreimaliger Mahnung und ausreichender Zeit nicht erfüllt. In allen Fällen bedarf die Kündigung der Schriftform. § 7 Nebenabreden Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. § 8 Salvatorische Klausel Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären. Für das teilnehmende Archiv Ort und Datum……………… Für den Aggregator Ort und Datum……………… ………………………………… (Unterschrift des vertretungsberechtigten Organs) ………………………………… (Unterschrift des vertretungsberechtigten Organs) ………………………………… ………………………………… (Titel, Name, Funktion) ………………………………… ………………………………… (Titel, Name, Funktion) 3 Anlage 1 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19