Mustervertrag - Betreiberangebot

Werbung
Vereinbarung
zwischen
- nachfolgend Auftragnehmer genannt -
und
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
wird nachfolgender Vertrag geschlossen:
Betr. Parkhaus
Reinhard Bühler
media city werbung
Blochmattenstraße 17
79331 Köndringen
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1. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer ist eine Spezialagentur für die werbliche Vermarktung von Parkhäusern und
Tiefgaragen.
Der Auftraggeber als Betreiber des Parkhauses „“ in beauftragt den Auftragnehmer zur
Ausstattung des Parkhauses mit Werbung.
In diesem Zusammenhang übernimmt der Auftragnehmer die gesamte Abwicklung der
werblichen Vermarktung, insbesondere mit Lichtwerbeanlagen durch Untervermietung an den
regionalen und überregionalen Einzelhandel sowie Filialisten und Markenartikler.
Der Auftraggeber bestätigt, daß bei der Vergabe von Werbeflächen an Dritte keine
Konkurrenzausschlüsse bestehen oder vereinbart sind.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine politische und sittenwidrige Werbung anzubringen.
2. Umfang
Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die im Flächenprotokoll festgehaltenen und
vom Auftraggeber freigegebenen Flächen zu werblichen Zwecken zur Verfügung stehen. Das
Flächenprotokoll ist Bestandteil des Vertrages. Zusätzliche vom Auftragnehmer gewünschte
Werbeflächen sind mit dem Auftraggeber neu abzustimmen.
3. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der
Anbringung, Beseitigung oder dem Vorhandensein der Werbeanlagen entstehen.
4. Zugang und Montage
Der Auftraggeber gestattet alle zur Anbringung, Wartung und Änderung erforderlichen
Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind zügig durchzuführen und müssen so erfolgen, daß eine
Beeinträchtigung des Betriebes im Parkhaus nach Möglichkeit vermieden wird. Der
Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer jederzeit innerhalb der normalen Öffnungszeiten
seines Parkhauses bzw. seiner Tiefgarage Zugang zu den Leuchtwerbeanlagen. Zu Montageund Wartungsarbeiten sowie zur Akquisition von Kunden gestattet der Betreiber die kostenlose
Nutzung des Parkhauses. Für Installationsarbeiten bedarf es einer vorherigen
Terminabsprache.
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4 a) Stromversorgung
Der Auftraggeber stellt für den elektrischen Anschluß im Bereich der zu montierenden
Lichtwerbeanlagen geeignete Anschlußmöglichkeiten zur Verfügung.
Der Auftraggeber sichert eine kontinuierliche Stromversorgung der Leuchtwerbeanlagen
während der normalen Öffnungszeiten seines Parkhauses zu. Hierbei sind
Versorgungsstörungen oder Ausfälle durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Zusätzliche
elektrische Montage geht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer trägt die Stromkosten:
 a) pauschal abgerechnet
 b) anhand eines Betriebsstundenzählers den
der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
 c) anhand eines Stromverbrauchszählers den
der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Es gelten die jeweiligen Stromversorgungstarife des Versorgungsunternehmens.
4 b) Benachrichtigungspflicht
Im Falle der Beschädigung oder Betriebsstörung einer Leuchtwerbeanlage wird der
Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren, um dem Auftragnehmer eine
möglichst schnelle Behebung des Schadens zu ermöglichen.
5. Exklusivrecht
Dem Auftragnehmer wird das Exklusivrecht im Parkhaus für die Abwicklung der werblichen
Aktivitäten Dritter eingeräumt. Dabei ist zu beachten, daß ausschließlich der Auftragnehmer
Werbeflächen vergibt.
Der Auftragnehmer übernimmt die gesamte Abwicklung wie
Rechnungsabwicklung sowie Wartung und Pflege der Werbeanlagen.
Administration
und
6. Änderung des Nutzungszweckes - Außerordentliche Kündigung
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jede Veränderung des Nutzungszweckes, des dieser
Vereinbarung betreffenden Parkhauses unverzüglich bei Bekanntwerden des Umstandes, der
zur Nutzungsänderung führt, mitteilen. Dies gilt auch für eine vorübergehende oder gänzliche
Schließung des Parkhauses.
Für die Dauer der Schließung bzw. Nutzungsänderung des Parkhauses stellen sich die
Vertragsparteien gegenseitig von allen Verpflichtungen frei. Dauert die Schließung länger als
drei Monate an oder wird der Betrieb eingestellt, hat der Auftragnehmer das Recht zur
außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung und kann die Installationen jederzeit
entfernen.
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Der Auftragnehmer hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Sicht auf die
Werbeanlage beeinträchtigt wird, ein gesetzliches oder behördliches Werbeverbot
ausgesprochen wird oder die Werbeanlage aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden
Gründen entfernt werden muß oder die Werbewirksamkeit des Standortes nicht mehr voll
gegeben ist.
7. Abrechnung und Zahlung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Mietzahlung für alle durch den Auftragnehmer
untervermieteten Werbeflächen und dies so lange wie der jeweilige Untermietvertrag Bestand
hat. Bei
Umsatzausfällen durch Konkurse, Firmenauflösungen oder Zahlungsunfähigkeit entfällt die
Mietzahlung an den Auftraggeber. Über die eintretenden Vorfälle wird der Auftraggeber bei den
jeweiligen Abrechnungen informiert und ein entsprechender Nachweis erbracht. Der
Auftragnehmer übernimmt die Rechtsverfolgung über dessen Ablauf der Auftraggeber informiert
wird.
7.1 Miete für beleuchtete Werbeflächen
Nach Absprache
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7.2. Zahlung
Die Zahlung der jährlichen Miete erfolgt von den jeweils abgeschlossenen Kundenmietverträgen
1/2-jährlich in 2 Raten oder alternativ ¼-jährlich in 4 Raten. Die Zahlungsweise ist rückwirkend,
und zwar von allen abgeschlossenen Mietverträgen mit Laufzeitbeginn zwischen dem
01.01. und 30.06. erstmals zum 15.07.
01.07. und 31.12. erstmals zum 15.01. bei halbjährlicher Zahlung
und zwischen dem
01.01. und 31.03. erstmals zum 15.04.
01.04. und 30.06. erstmals zum 15.07.
01.07. und 30.09. erstmals zum 15.10.
01.10. und 31.12. erstmals zum 15.01 bei vierteljährlicher Zahlung.
7.3. Stromkosten
- Die Zahlung der Stromkosten bei pauschaler Abrechnung erfolgt halbjährlich mit der
Mietzahlung.
- Bei der Ermittlung des Stromverbrauches durch einen Betriebsstundenzähler oder durch einen
Stromverbrauchszähler erfolgt die Zahlung der Stromkosten zzgl. MwSt. jährlich rückwirkend
zum 31.12. eines Jahres.
- Die
Stromkosten
werden
dem
Auftragnehmer
Versorgungsunternehmens in Rechnung gestellt.
nach
den
Tarifpreisen
des
Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis der untervermieteten Werbeflächen durch Auflistung
der Mieter.
Die Mieten werden auf ein zu bestimmendes Konto des Betreibers überwiesen.
8. Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit dieser Vereinbarung beträgt 60 Monate und tritt am Tage ihrer
Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Der Auftragnehmer erhält die Option auf
Verlängerung um weitere 60 Monate.
Der Termin der Erstakquisition wird bei Vertragsabschluß zwischen den Vertragsparteien
abgesprochen.
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9. Kündigung
Der Vertrag ist mit einer Frist von 12 Monaten zum Laufzeitende von beiden Teilen kündbar. Die
bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgeschlossenen Kundenmietverträge, die eine über die
Vertragslaufzeitende hinausgehende Abschlußzeit beinhalten, werden von dieser Regelung
ausgeschlossen. Für diese Aufträge ist der Kündigungstermin der im Kundenmietvertrag
genannten Endmietlaufzeit maßgeblich. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Sollte der Vertrag von keiner der Parteien form- und fristgerecht gekündigt werden, verlängert er
sich automatisch um ein weiteres Jahr, es sei denn, der Auftragnehmer hat bereits von seinem
Optionsrecht Gebrauch gemacht.
10. Abbau
Nach Beendigung des Vertrages erfolgt der kostenlose Abbau der Leuchtwerbeanlagen durch
den Auftragnehmer.
11. Allgemeines
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, Hinweise, die zur Vermietung von
Werbeflächen im Parkhaus führen, zu plazieren. Bei beleuchteten Hinweisen werden die
anfallenden Stromkosten vom Auftragnehmer übernommen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt als vereinbart, die ungültige
Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die der ungültigen von ihrem wirtschaftlichen Sinn
her am nächsten kommt.
13. Nebenabreden
Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der
Schriftform.
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14. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist jeweils der Standort in dem die Leistung erbracht wird.
Gerichtsstand für beide Parteien ist Emmendingen.
15. Unterschriften
Köndringen, den
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- für reinhard bühler, media city werbung -
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- für
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