Vereinbarung zwischen - nachfolgend Auftragnehmer genannt - und - nachfolgend Auftraggeber genannt - wird nachfolgender Vertrag geschlossen: Betr. Parkhaus Reinhard Bühler media city werbung Blochmattenstraße 17 79331 Köndringen -2- 1. Vertragsgegenstand Der Auftragnehmer ist eine Spezialagentur für die werbliche Vermarktung von Parkhäusern und Tiefgaragen. Der Auftraggeber als Betreiber des Parkhauses „“ in beauftragt den Auftragnehmer zur Ausstattung des Parkhauses mit Werbung. In diesem Zusammenhang übernimmt der Auftragnehmer die gesamte Abwicklung der werblichen Vermarktung, insbesondere mit Lichtwerbeanlagen durch Untervermietung an den regionalen und überregionalen Einzelhandel sowie Filialisten und Markenartikler. Der Auftraggeber bestätigt, daß bei der Vergabe von Werbeflächen an Dritte keine Konkurrenzausschlüsse bestehen oder vereinbart sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine politische und sittenwidrige Werbung anzubringen. 2. Umfang Beide Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die im Flächenprotokoll festgehaltenen und vom Auftraggeber freigegebenen Flächen zu werblichen Zwecken zur Verfügung stehen. Das Flächenprotokoll ist Bestandteil des Vertrages. Zusätzliche vom Auftragnehmer gewünschte Werbeflächen sind mit dem Auftraggeber neu abzustimmen. 3. Haftung Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten aus der Anbringung, Beseitigung oder dem Vorhandensein der Werbeanlagen entstehen. 4. Zugang und Montage Der Auftraggeber gestattet alle zur Anbringung, Wartung und Änderung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind zügig durchzuführen und müssen so erfolgen, daß eine Beeinträchtigung des Betriebes im Parkhaus nach Möglichkeit vermieden wird. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer jederzeit innerhalb der normalen Öffnungszeiten seines Parkhauses bzw. seiner Tiefgarage Zugang zu den Leuchtwerbeanlagen. Zu Montageund Wartungsarbeiten sowie zur Akquisition von Kunden gestattet der Betreiber die kostenlose Nutzung des Parkhauses. Für Installationsarbeiten bedarf es einer vorherigen Terminabsprache. -3- 4 a) Stromversorgung Der Auftraggeber stellt für den elektrischen Anschluß im Bereich der zu montierenden Lichtwerbeanlagen geeignete Anschlußmöglichkeiten zur Verfügung. Der Auftraggeber sichert eine kontinuierliche Stromversorgung der Leuchtwerbeanlagen während der normalen Öffnungszeiten seines Parkhauses zu. Hierbei sind Versorgungsstörungen oder Ausfälle durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Zusätzliche elektrische Montage geht zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer trägt die Stromkosten: a) pauschal abgerechnet b) anhand eines Betriebsstundenzählers den der Auftraggeber zur Verfügung stellt. c) anhand eines Stromverbrauchszählers den der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Es gelten die jeweiligen Stromversorgungstarife des Versorgungsunternehmens. 4 b) Benachrichtigungspflicht Im Falle der Beschädigung oder Betriebsstörung einer Leuchtwerbeanlage wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren, um dem Auftragnehmer eine möglichst schnelle Behebung des Schadens zu ermöglichen. 5. Exklusivrecht Dem Auftragnehmer wird das Exklusivrecht im Parkhaus für die Abwicklung der werblichen Aktivitäten Dritter eingeräumt. Dabei ist zu beachten, daß ausschließlich der Auftragnehmer Werbeflächen vergibt. Der Auftragnehmer übernimmt die gesamte Abwicklung wie Rechnungsabwicklung sowie Wartung und Pflege der Werbeanlagen. Administration und 6. Änderung des Nutzungszweckes - Außerordentliche Kündigung Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer jede Veränderung des Nutzungszweckes, des dieser Vereinbarung betreffenden Parkhauses unverzüglich bei Bekanntwerden des Umstandes, der zur Nutzungsänderung führt, mitteilen. Dies gilt auch für eine vorübergehende oder gänzliche Schließung des Parkhauses. Für die Dauer der Schließung bzw. Nutzungsänderung des Parkhauses stellen sich die Vertragsparteien gegenseitig von allen Verpflichtungen frei. Dauert die Schließung länger als drei Monate an oder wird der Betrieb eingestellt, hat der Auftragnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung und kann die Installationen jederzeit entfernen. -4- Der Auftragnehmer hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Sicht auf die Werbeanlage beeinträchtigt wird, ein gesetzliches oder behördliches Werbeverbot ausgesprochen wird oder die Werbeanlage aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen entfernt werden muß oder die Werbewirksamkeit des Standortes nicht mehr voll gegeben ist. 7. Abrechnung und Zahlung Der Auftraggeber hat Anspruch auf Mietzahlung für alle durch den Auftragnehmer untervermieteten Werbeflächen und dies so lange wie der jeweilige Untermietvertrag Bestand hat. Bei Umsatzausfällen durch Konkurse, Firmenauflösungen oder Zahlungsunfähigkeit entfällt die Mietzahlung an den Auftraggeber. Über die eintretenden Vorfälle wird der Auftraggeber bei den jeweiligen Abrechnungen informiert und ein entsprechender Nachweis erbracht. Der Auftragnehmer übernimmt die Rechtsverfolgung über dessen Ablauf der Auftraggeber informiert wird. 7.1 Miete für beleuchtete Werbeflächen Nach Absprache -5- 7.2. Zahlung Die Zahlung der jährlichen Miete erfolgt von den jeweils abgeschlossenen Kundenmietverträgen 1/2-jährlich in 2 Raten oder alternativ ¼-jährlich in 4 Raten. Die Zahlungsweise ist rückwirkend, und zwar von allen abgeschlossenen Mietverträgen mit Laufzeitbeginn zwischen dem 01.01. und 30.06. erstmals zum 15.07. 01.07. und 31.12. erstmals zum 15.01. bei halbjährlicher Zahlung und zwischen dem 01.01. und 31.03. erstmals zum 15.04. 01.04. und 30.06. erstmals zum 15.07. 01.07. und 30.09. erstmals zum 15.10. 01.10. und 31.12. erstmals zum 15.01 bei vierteljährlicher Zahlung. 7.3. Stromkosten - Die Zahlung der Stromkosten bei pauschaler Abrechnung erfolgt halbjährlich mit der Mietzahlung. - Bei der Ermittlung des Stromverbrauches durch einen Betriebsstundenzähler oder durch einen Stromverbrauchszähler erfolgt die Zahlung der Stromkosten zzgl. MwSt. jährlich rückwirkend zum 31.12. eines Jahres. - Die Stromkosten werden dem Auftragnehmer Versorgungsunternehmens in Rechnung gestellt. nach den Tarifpreisen des Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis der untervermieteten Werbeflächen durch Auflistung der Mieter. Die Mieten werden auf ein zu bestimmendes Konto des Betreibers überwiesen. 8. Vertragslaufzeit Die Vertragslaufzeit dieser Vereinbarung beträgt 60 Monate und tritt am Tage ihrer Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Der Auftragnehmer erhält die Option auf Verlängerung um weitere 60 Monate. Der Termin der Erstakquisition wird bei Vertragsabschluß zwischen den Vertragsparteien abgesprochen. -6- 9. Kündigung Der Vertrag ist mit einer Frist von 12 Monaten zum Laufzeitende von beiden Teilen kündbar. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgeschlossenen Kundenmietverträge, die eine über die Vertragslaufzeitende hinausgehende Abschlußzeit beinhalten, werden von dieser Regelung ausgeschlossen. Für diese Aufträge ist der Kündigungstermin der im Kundenmietvertrag genannten Endmietlaufzeit maßgeblich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sollte der Vertrag von keiner der Parteien form- und fristgerecht gekündigt werden, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr, es sei denn, der Auftragnehmer hat bereits von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht. 10. Abbau Nach Beendigung des Vertrages erfolgt der kostenlose Abbau der Leuchtwerbeanlagen durch den Auftragnehmer. 11. Allgemeines Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, Hinweise, die zur Vermietung von Werbeflächen im Parkhaus führen, zu plazieren. Bei beleuchteten Hinweisen werden die anfallenden Stromkosten vom Auftragnehmer übernommen. 12. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt als vereinbart, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die der ungültigen von ihrem wirtschaftlichen Sinn her am nächsten kommt. 13. Nebenabreden Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. -7- 14. Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort ist jeweils der Standort in dem die Leistung erbracht wird. Gerichtsstand für beide Parteien ist Emmendingen. 15. Unterschriften Köndringen, den ___________________________________ - für reinhard bühler, media city werbung - _____________________________ - für