3. Tierproduktion 3.14 Richtlinien zur Aufzucht von Junghennen Zusätzlich zu den Regelungen aus den Kapiteln 3.1 bis 3.7 gelten für die Aufzucht von Junghennen folgende Bestimmungen: Die Jungtiere sollen in der Aufzucht die natürlichen Verhaltensweisen erlernen, welche sie im Legestall auch ausüben können. Damit sollen mögliche Verhaltensstörungen vermieden werden. Das Stallsystem im Aufzuchtstall soll daher mit dem Legehennenstall weitgehend übereinstimmen. (Die Jungehennenaufzucht für Legehennen in Volierenhaltung sollte daher ebenfalls in Volieren erfolgen.) In der Aufzucht sollen Widerstandskraft und eine natürliche Immunisierung entwickelt und aufgebaut werden. 3.14.1 Tierbestand In einer Stalleinheit mit eigenem Auslauf werden nicht mehr als 4.800 Junghennen gehalten. Bis zum Alter von 3 Wochen ist eine Aufzucht mit insgesamt max. 9.600 Tieren, geteilt in mindestens 2 Gruppen je max. 4.800 Tiere, möglich. 3.14.2 3.14.2.1 Haltungsbedingungen Besatzdichte max. 35 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche* bis zum Alter von 3 Wochen max. 20 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 6 Wochen max. 14 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 10 Wochen max. 10 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 18 Wochen, bei Rassen mit einem Gewicht von über 2 kg jedoch mindestens 0,115 m2 je Tier. Definition nutzbare Stallfläche und Außenscharraum siehe 3.13.1.1. Bei Ställen mit richtlinienkonformen Außenscharrräumen ist eine Besatzdichte von max. 12 Tieren/m2 nutzbarer Stallfläche zwischen der 11. und der 18. Woche möglich. 3.14.2.2 Ausgestaltung des Stalles Ab dem 1. Lebenstag sind stufenförmig angeordnete Sitzstangen vorzusehen. Der Mindestabstand zum Boden beträgt 15 cm. Ergänzend sind vom ersten Tag an Strukturen im Stallraum empfohlen (z. B. Heu- oder Strohballen). Bis zur 11. Woche: 4 cm Sitzstange/Tier Ab der 11. Lebenswoche: 10 cm Sitzstangen/Tier, Abweichend dazu sind in Volierenställen ab der 11. Lebenswoche die Strukturen der erhöhten Ebenen als Sitzstangenangebot ausreichend. Die Küken müssen ab dem 1. Lebenstag Einstreu mit Sandanteilen zur freien Verfügung haben. Mindestens ein Drittel der Bewegungsfläche im Stall muss als eingestreute Scharrfläche zur Verfügung stehen. Die Einstreu ist trocken, locker und sauber zu halten. 3.14.2.3 Volierenhaltung in der Bio-Junghennenaufzucht Die Volierenhaltung in der Bio-Junghennenaufzucht ist erlaubt. Es dürfen nur Volieren mit max. 3 Etagen (Bodenfläche + 3 Etagen) verwendet werden, wobei die 3. Etage als Ruhebereich eingerichtet werden muss. Es gelten die gleichen Besatzdichten/m2 nutzbarer Stallfläche wie in anderen Aufzuchtställen, die Obergrenze liegt bei maximal 24 Tiere/m2 Stallgrundfläche. 3.14.2.4 Licht – Erläuterungen siehe unter 3.13.1.7 3.14.3 3.14.3.1 Zugang zu überdachtem Vorplatz und Auslauf Gestaltung der Auslauföffnungen – siehe unter 3.13.1.6 3.14.3.2 Überdachter Vorplatz – Definition unter 3.13.2.2 481383447 1 Spätestens ab der 10. Lebenswoche müssen die Tiere während der Aktivitätszeit Zugang zu einem richtlinienkonformen Außenklimabereich (Außenscharrraum) oder überdachten Vorplatz mit einer Größe von mindestens einem Viertel der begehbaren Stallfläche haben. Und Betriebe mit Bestandsgrößen von unter 200 Junghennen oder mit mobilen Ställen, sofern Grünauslauf zur Verfügung steht. 3.14.3.3 Grünauslauf Spätestens ab der 12. Woche ist den Junghennen Grünauslauf anzubieten. An Tagen mit Witterungsextremen (z. B. Schneelage) ist der Zugang zum Außenscharrraum ausreichend. Der Grünauslauf muss mindestens 0,5 m2/Tier umfassen. Als Auslaufflächen gelten nur Flächen innerhalb eines Umkreises von 50 Metern von den Auslauföffnungen. In Gebäuden mit Junghennenaufzucht die bereits vor dem 01.01.2002 bestanden, und über keinen richtlinienkonformen Außenscharrraum oder überdachten Vorplatz verfügen, genügt Grünauslauf. 481383447 2