3 - Organic Rules and Certification

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3. Tierproduktion
3.14 Richtlinien zur Aufzucht von Junghennen
Zusätzlich zu den Regelungen aus den Kapiteln 3.1 bis 3.7 gelten für die Aufzucht von
Junghennen folgende Bestimmungen:
Die Jungtiere sollen in der Aufzucht die natürlichen Verhaltensweisen erlernen, welche sie im
Legestall auch ausüben können. Damit sollen mögliche Verhaltensstörungen vermieden
werden. Das Stallsystem im Aufzuchtstall soll daher mit dem Legehennenstall weitgehend
übereinstimmen. (Die Jungehennenaufzucht für Legehennen in Volierenhaltung sollte daher
ebenfalls in Volieren erfolgen.)
In der Aufzucht sollen Widerstandskraft und eine natürliche Immunisierung entwickelt und
aufgebaut werden.
3.14.1
Tierbestand
In einer Stalleinheit mit eigenem Auslauf werden nicht mehr als 4.800 Junghennen gehalten.
Bis zum Alter von 3 Wochen ist eine Aufzucht mit insgesamt max. 9.600 Tieren, geteilt in
mindestens 2 Gruppen je max. 4.800 Tiere, möglich.
3.14.2
3.14.2.1
Haltungsbedingungen
Besatzdichte
max. 35 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche* bis zum Alter von 3 Wochen
max. 20 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 6 Wochen
max. 14 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 10 Wochen
max. 10 Tiere/m2 nutzbare Stallfläche bis zum Alter von 18 Wochen, bei Rassen
mit einem Gewicht von über 2 kg jedoch mindestens 0,115 m2 je Tier.
Definition nutzbare Stallfläche und Außenscharraum siehe 3.13.1.1.
Bei Ställen mit richtlinienkonformen Außenscharrräumen ist eine Besatzdichte von
max. 12 Tieren/m2 nutzbarer Stallfläche zwischen der 11. und der 18. Woche
möglich.
3.14.2.2
Ausgestaltung des Stalles
Ab dem 1. Lebenstag sind stufenförmig angeordnete Sitzstangen vorzusehen.
Der Mindestabstand zum Boden beträgt 15 cm. Ergänzend sind vom ersten Tag
an Strukturen im Stallraum empfohlen (z. B. Heu- oder Strohballen).
Bis zur 11. Woche: 4 cm Sitzstange/Tier
Ab der 11. Lebenswoche: 10 cm Sitzstangen/Tier,
Abweichend dazu sind in Volierenställen ab der 11. Lebenswoche die Strukturen
der erhöhten Ebenen als Sitzstangenangebot ausreichend.
Die Küken müssen ab dem 1. Lebenstag Einstreu mit Sandanteilen zur freien
Verfügung haben. Mindestens ein Drittel der Bewegungsfläche im Stall muss als
eingestreute Scharrfläche zur Verfügung stehen. Die Einstreu ist trocken, locker
und sauber zu halten.
3.14.2.3
Volierenhaltung in der Bio-Junghennenaufzucht
Die Volierenhaltung in der Bio-Junghennenaufzucht ist erlaubt. Es dürfen nur
Volieren mit max. 3 Etagen (Bodenfläche + 3 Etagen) verwendet werden, wobei
die 3. Etage als Ruhebereich eingerichtet werden muss. Es gelten die gleichen
Besatzdichten/m2 nutzbarer Stallfläche wie in anderen Aufzuchtställen, die
Obergrenze liegt bei maximal 24 Tiere/m2 Stallgrundfläche.
3.14.2.4
Licht – Erläuterungen siehe unter 3.13.1.7
3.14.3
3.14.3.1
Zugang zu überdachtem Vorplatz und Auslauf
Gestaltung der Auslauföffnungen – siehe unter 3.13.1.6
3.14.3.2
Überdachter Vorplatz – Definition unter 3.13.2.2
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Spätestens ab der 10. Lebenswoche müssen die Tiere während der Aktivitätszeit
Zugang zu einem richtlinienkonformen Außenklimabereich (Außenscharrraum)
oder überdachten Vorplatz mit einer Größe von mindestens einem Viertel der
begehbaren Stallfläche haben. Und Betriebe mit Bestandsgrößen von unter 200
Junghennen oder mit mobilen Ställen, sofern Grünauslauf zur Verfügung steht.
3.14.3.3
Grünauslauf
Spätestens ab der 12. Woche ist den Junghennen Grünauslauf anzubieten. An
Tagen mit Witterungsextremen (z. B. Schneelage) ist der Zugang zum Außenscharrraum ausreichend. Der Grünauslauf muss mindestens 0,5 m2/Tier
umfassen. Als Auslaufflächen gelten nur Flächen innerhalb eines Umkreises von
50 Metern von den Auslauföffnungen.
In Gebäuden mit Junghennenaufzucht die bereits vor dem 01.01.2002 bestanden, und über keinen richtlinienkonformen Außenscharrraum oder überdachten
Vorplatz verfügen, genügt Grünauslauf.
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