Niederschlagswasserversickerung Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hat ausschließlich die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung zur Aufgabe. Dafür stehen ca. 105 km Kanalnetz und verschiedene technische Bauwerke wie z.B. Sandfänge und Leichtstoffabscheider, 34 Regenrückhaltebecken sowie die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zur Verfügung. Zur Erhaltung eines natürlichen Wasserhaushaltes und der Grundwasserreserven sollte das Niederschlagswasser möglichst dort beseitigt werden, wo es anfällt. Daher hat der Bau von Versickerungsanlagen grundsätzlich Vorrang vor einen Anschluss an die Niederschlagswasserkanalisation. In den Gebieten ohne NW-Kanal wird daher das Wasser von öffentlichen Verkehrsflächen in der Regel über Straßenbegleitende Sickermulden beseitigt, vereinzelt aber auch in Sickerschächten. Der Betrieb dieser Anlagen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger, für die Stadt Achim ist das die Grundstücks- und Gebäudeverwaltung Achim. Soll Niederschlagswasser von bebauten Grundstücken versickert werden, so ist der Grundstückseigentümer für die Funktion und Sicherheit seiner Anlage alleine verantwortlich. Da die Versickerung eine Gewässerbenutzung darstellt (Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser) ist nach Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) grundsätzlich eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde, hier dem Landkreis Verden, zu beantragen. Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen ausschließlich von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt das jedoch nur, soweit die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt. Die Untergrundverhältnisse im Stadtgebiet Achim sind jedoch sehr inhomogen und teilweise für eine Versickerung ungeeignet (besonders in Uesen und Baden), so dass keine pauschalen Aussagen über die Versickerungsmöglichkeiten gegeben werden können. Es ist daher in jedem Fall eine eigene Überprüfung der Boden- und auch Platzverhältnisse erforderlich. Soweit das gesammelte Fortleiten des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich wird, um das Wohl der Allgemeinheit nicht zu beeinträchtigen, besteht nach der Abwasserbeseitigungssatzung vom 01.12.2004 ein Anschluss- und Benutzungszwang.