Niederschlagswasser allgemeine Angaben

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Niederschlagswasserversickerung
Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hat ausschließlich die zentrale
Niederschlagswasserbeseitigung zur Aufgabe. Dafür stehen ca. 105 km Kanalnetz und verschiedene
technische Bauwerke wie z.B. Sandfänge und Leichtstoffabscheider, 34 Regenrückhaltebecken sowie
die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage zur Verfügung.
Zur Erhaltung eines natürlichen Wasserhaushaltes und der Grundwasserreserven sollte das
Niederschlagswasser möglichst dort beseitigt werden, wo es anfällt. Daher hat der Bau von
Versickerungsanlagen grundsätzlich Vorrang vor einen Anschluss an die
Niederschlagswasserkanalisation.
In den Gebieten ohne NW-Kanal wird daher das Wasser von öffentlichen Verkehrsflächen in der
Regel über Straßenbegleitende Sickermulden beseitigt, vereinzelt aber auch in Sickerschächten. Der
Betrieb dieser Anlagen obliegt dem jeweiligen Straßenbaulastträger, für die Stadt Achim ist das die
Grundstücks- und Gebäudeverwaltung Achim.
Soll Niederschlagswasser von bebauten Grundstücken versickert werden, so ist der
Grundstückseigentümer für die Funktion und Sicherheit seiner Anlage alleine verantwortlich.
Da die Versickerung eine Gewässerbenutzung darstellt (Einleitung von Niederschlagswasser in das
Grundwasser) ist nach Niedersächsischem Wassergesetz (NWG) grundsätzlich eine Erlaubnis bei der
Unteren Wasserbehörde, hier dem Landkreis Verden, zu beantragen.
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser,
wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen ausschließlich von
Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, für die Einleitung des auf
Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt das jedoch nur, soweit die Versickerung über die
belebte Bodenzone erfolgt.
Die Untergrundverhältnisse im Stadtgebiet Achim sind jedoch sehr inhomogen und teilweise für eine
Versickerung ungeeignet (besonders in Uesen und Baden), so dass keine pauschalen Aussagen über
die Versickerungsmöglichkeiten gegeben werden können. Es ist daher in jedem Fall eine eigene
Überprüfung der Boden- und auch Platzverhältnisse erforderlich.
Soweit das gesammelte Fortleiten des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich wird, um das
Wohl der Allgemeinheit nicht zu beeinträchtigen, besteht nach der Abwasserbeseitigungssatzung vom
01.12.2004 ein Anschluss- und Benutzungszwang.
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