seeon-scheitzenberg 2 . ä nderungsatzung - Seeon

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Satzungstext 2. Änd. Beb.-Plan "Seeon-Scheitzenberg", Gde. Seeon-Seebruck
Stand 05.05.2015
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BEBAUUNGSPLAN
SEEON-SCHEITZENBERG
GEMEINDE SEEON-SEEBRUCK
2. ÄNDERUNG
gemäß 13a BauGB
S A T Z U N G
C) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung: Der Änderungsbereich ist als "Sonstiges Sondergebiet" für Hotel- und Gaststättenbetriebe im Sinne von § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Im Sondergebiet sind nur Gaststätten, Fremdenbeherbergungsbetriebe, eine Betriebsleiterwohnung und Personalunterkünfte sowie dieser Nutzung entsprechende
Büro-, Tagungs- und Aufenthaltsräume sowie Wellnessnutzungen zulässig.
Beherbergungsbetriebe sind nur mit wechselndem Personenkreis zulässig, wobei
die Nutzung max. 12 Wochen jährlich von ein und derselben Person erfolgen darf.
2. Nutzungsfestsetzungen/Nutzungsbeschränkungen: Die im Bebauungsplan in
Ziff. C.2 hierzu getroffenen Festsetzungen werden ersatzlos aufgehoben.
3. Maß der baulichen Nutzung:
3.1 Grund- und Geschoßflächen: Es werden max. zulässige Grund- und Geschoßflächen für alle Hauptbaukörper zusammengefaßt festgesetzt, wobei die Flächen
von Balkonen, Terrassen, Stellplatz- und Verkehrsflächen, Nebengebäude und
sonstige Nebenanlagen nicht zuzurechnen sind.
Grundfläche insgesamt max. 2.900 m2, Geschoßfläche insgesamt max. 4.600 m2.
3.2 Seitliche Wandhöhen: Bei III-Vollgeschossigkeit max. 7,20 m; bei II-Vollgeschossigkeit max. 6,75 m; bei I-Vollgeschossigkeit für Gebäude K max. 4,50 m und im
übrigen bei I-Vollgeschossigkeit max. 3,50 m; für Garagen-, Carport- und Nebengebäude max. 3,00 m.
Als seitliche Wandhöhe gilt das Maß von der natürlichen oder festgelegten
Geländeoberkante bis zum Einschnitt von Außenkante Umfassungswand in die
Oberfläche der Dachhaut an der Traufseite.
4. Dachgestaltung:
4.1 Dachformen: Die zulässigen Dachformen sind durch Planeinschrieb festgesetzt.
4.2 Dachneigungen: Satteldächer max. 26°, Zeltdächer 10°-15°, Pult-/Flachdächer
max. 7°.
4.3 Dachdeckung: Kleinformatiges Dacheindeckungsmaterial in roter bis rotbrauner
Farbe. Bei Zelt-, Pult-, Flachdächern sind alternativ auch Kupferblechdeckungen
zulässig.
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4.4 Dachüberstände: Bei Satteldächern Ortgang mind. 1,30 m, Traufe mind. 1,00 m,
wobei Balkone die Dachüberstände nicht überragen dürfen.
Bei Zelt-, Pult- und Flachdächern allseitig mind. 0,50 m.
4.5 Quergiebel, Dachaufbauten, Dacheinschnitte: Bei Satteldächern sind traufseitig
Quergiebel mit einer Breite von insgesamt 1/3 der jeweiligen Gebäudelänge und
Neigungen von max. 7° größer der Hauptdachneigung zulässig, welche aus den
Hauptdachtraufen zu entwickeln und in ihren Oberkanten deutlich von den Hauptdachfirsten abzusetzen sind. Bei mehreren Quergiebeln in einer Fassade sind
diese bemessungsgleich auszuführen und symmetrisch anzuordnen.
Andersartige Dachaufbauten (Dachgauben etc.) und/oder Dacheinschnitte
(Loggien etc) sind generell unzulässig.
Anlagen zur Solarnutzung (Sonnen-/Photovoltaikkollektoren) sind neigungsgleich
in der Dachfläche zu integrieren, Aufständerungen sind unzulässig.
5. Gebäudeform/Fassadengestaltung: Bei Gebäuden mit Satteldacheindeckung
sind klare, ruhige, rechteckige Baukörper mit einem Seitenverhältnis von mind. 4:5
vorzusehen, wobei der First jeweils parallel zur Längsseite des Gebäudes anzuordnen ist. Grundsätzlich sind nur klare stehende Öffnungsformate zu wählen,
größere Öffnungsflächen sind dementsprechend symmetrisch zu unterteilen. Eine
diesem Erscheinungsbild widersprechende Gliederung sowie Pfeiler, Mauerscheiben und unbegründete störende Fassadenelemente sind unzulässig.
Außenwände sind zu verputzen, wobei der Putz in einer flächigen, ortsüblichen Art
auszuführen ist. In den Obergeschossen und Giebelbereichen sind alternativ senkrechte überluckte Holzverkleidungen aus heimischen Hölzern zulässig. Die Windläden sind in Holz auszuführen. Für die Farbgebung sind bei Putzanstrichen außer
weiß auch leichte, helle Pastelltöne zulässig, bei Holzanstrichen sind nicht deckende Lasuren zu verwenden.
Alternativ ist für das Tagungs-Pavillon (Gebäude K) eine leichte, transparente,
Holzbauweise zulässig.
Im übrigen können Ausnahmen zu den Festsetzungen der Ziff. C.5 zugelassen
werden.
6. Teilungen von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind nicht zulässig.
Ziff. C.8 des Bebauungsplans wird ersatzlos aufgehoben.
7. Grünordnung, Freiflächengestaltung, Entwässerung:
Für alle Neupflanzungen sind grundsätzlich Nadelgehölze aller Arten (auch Thujen), hängende, säulen- und pyramidenförmige sowie buntlaubige Arten und
Sorten nicht zulässig, es sind nur heimische, standortgerechte Gehölzarten zu verwenden.
Artenliste für Baumpflanzungen (Mindestqualität: Hochstamm 3 x verpflanzt;
Stammumfang großkronige Laubbäume16-18 cm, kleinkronige Laubbäume
12-14 cm:
Eberesche, Esche, Feld-Ahorn, Hainbuche, Rotbuche, Spitz-Ahorn, Stieleiche,
Vogelkirsche, Winterlinde,
Obstbaumpflanzungen (Mindestqualität: Hochstamm, 2 x verpflanzt, Stammumfang 10 – 12 cm) Sorten gemäß der Liste des Fachberaters für Gartenbau- und
Landschaftspflege am Landratsamt Traunstein.
Zur Einfriedung sind nur sockellose, senkrechte Holzzäune oder wachsende
Zäune als Heckenpflanzung, bei Bedarf auch mit innen liegendem Maschendrahtzaun, mit einer Höhe von max. 1,0 m zulässig. Sockel und Mauern im Zaunverlauf
sind unzulässig, zwischen Gelände und Unterkante Zaun muss ein Abstand von
mind. 10 cm vorhanden sein (Kleintierwanderungen).
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Kfz-Stellplätze (ausgenommen deren Fahrgassen) sind mit versickerungsfähigen
Belägen herzustellen, Vollversiegelungen (z.B. Asphalt) sind unzulässig.
Stellplatzzeilen sind nach jeweils max. 8 Stellplätzen durch eine Baumpflanzung
zu gliedern.
Mit den Bauantragsunterlagen ist ein fachlich fundierter, mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmter Freiflächengestaltungsplan einzureichen.
Anfallendes unbelastetes Dach- und Oberflächenwasser ist zur Anreicherung des
Grundwassers möglichst breitflächig zur Versickerung zu bringen bzw. punktförmig in den Untergrund zu leiten. Eine Ableitung auf öffentliche Straßenverkehrsflächen bzw. auf Nachbargrundstücke ist unzulässig. Die Sammlung in Zisternen
zur Nutzung als Brauchwasser, Gießwasser ist zulässig.
8. Baugrenzenüberschreitung: Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
bis zu einer Tiefe von max, 1,5 m kann für Balkone, Wintergärten und Eingangsoder Terrassenüberdachungen zugelassen werden, auch wenn diese Anlagen
keine untergeordneten Bauteile im Sinne der BayBO sind.
9. Staatsstraße 2094: Baumpflanzungen an der Staatsstraße sind mit dem
Straßenbaulastträger abzustimmen. Neue Zufahrten bzw. Zugänge zur Staatsstraße dürfen nicht angelegt werden.
D) TEXTLICHE HINWEISE
1. Behandlung und Ableitung von Niederschlagswasser: Dachflächenwasser sowie Niederschlagswasser von privaten Hof- und Zufahrtsflächen sollte nach Möglichkeit auf den jeweiligen Grundstücken versickert werden. Dabei ist eine breitflächige Versickerung über eine belebte Oberbodenschicht anzustreben.
Wenn die Dacheindeckung aus Kupfer, Zink oder Blei besteht, ist eine Versickerung nur nach einer Vorbehandlung zulässig. Eine wasserrechtliche Genehmigung
ist in solchen Fällen erforderlich. Dachflächenanteile mit diesen Materialien <50 m 2
sowie Dachrinnen und Fallrohre können vernachlässigt werden.
Es ist eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit bei der Beseitigung von Niederschlagswasser eine genehmigungsfreie Versickerung bzw. Gewässereinleitung
vorliegt. Die Vorgaben der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
(NWFreiV) und der Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) bzw. in das
Grundwasser (TRENGW) sind einzuhalten.
Gegebenenfalls ist eine wasserrechtliche Genehmigung mit entsprechenden
Unterlagen zu beantragen. Bei der Beseitigung von Niederschlagswasser von
Dach-, Hof- und Verkehrsflächen sind dann die Anforderungen der ATV-Merkblätter A 138 und M 153 einzuhalten.
2. Landwirtschaftliche Immissionen: Die von den umliegenden landwirtschaftlich
genutzten Flächen ausgehenden Immissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Staub
und Erschütterungen, auch soweit sie über das übliche Maß hinausgehen, sind zu
dulden. Insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen
werden müssen.
3. Staatsstraße 2094: Die baulichen Anlagen befinden sich im Einwirkungsbereich
der Straßenemissionen. Eventuelle künftige Forderungen auf die Erstattung von
Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher
gemäß Ziffer II/15(2) der Verkehrslärmschutz-Erstattungsrichtlinien durch den
Eigentümer nicht geltend gemacht werden.
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4. Denkmalschutz: Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler unterliegen der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs.1-2 DSchG.
Seeon-Seebruck, den 05.05.2015
………………………………………
(Ruth, 1.Bürgermeister)
Entwurfsverfasser
Architekten + Stadtplaner
Dipl.-Ing. Anton Zeller
Regierungsbaumeister
Dipl.-Ing. H.Romstätter
Bahnhofstraße 22
83278 Traunstein
Tel.:0861/12348-Fax:13123
Traunstein, den 05.05.2015
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