seeon-nord-vi begr ü ndung - Gemeinde Seeon

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Begründung Beb.-Plan "Seeon-Nord-VI", Gde. Seeon-Seebruck
Stand: 15.07.2015
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BEBAUUNGSPLAN
SEEON-NORD-VI
GEMEINDE SEEON-SEEBRUCK
BEGRÜNDUNG
1. Allgemeines, Anlaß zur Aufstellung, Planungen
Das Bebauungsplanareal liegt am nordöstlichen Wohnsiedlungsrand von Seeon östlich des Abt-Adalbert-Weges bzw. nördlich des Abt-Benedikt-Weges und wir umgrenzt von den Wohnbaugebieten Seeon-Nord und Seeon-Nord-II im Westen, den
Mischgebieten Seeon-Nord-III im Süden und Seeon-Nord-V im Norden sowie dem
noch unbebauten Mischgebietsgrundstück Fl.Nr. 651 im Osten. Weiter östlich im
Anschluß befindet sich jenseits der gemeindlichen Rabendener Straße in ca. 35 m
bis 40 m Entfernung das Gewerbegebiet-Seeon-I.
Vom Geltungsbereich des Bebauungsplans betroffen sind ist das Grundstück Fl.Nr.
650 der Gemarkung Seeon.
Teile dieses Grundstücks wurden von der Gemeinde bereits erworben.
Der Gemeinderat Seeon-Seebruck hat in seiner Sitzung am 30.03.2015 die Aufstellung des Bebauungsplans "Seeon-Nord-VI" beschlossen.
Die Gemeinde Seeon-Seebruck veranlaßt die Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund des nach wie vor starken Bedarfes an Wohnbauflächen, für die Gegenwart
und vorausschauend auch für die Zukunft, nachdem veräußerbare Baugrundstücke
im gesamten Gemeindegebiet bereits nahezu ausgeschöpft sind.
Die Notwendigkeit der Baugebietsneuausweisung begründet sich dahergehend, daß
die Gemeinde Seeon-Seebruck seit Jahrzehnten die Ausweisung von Bauland für
Einheimische betreibt, um den in der Gemeinde aufgewachsenen Bürgern das Verbleiben in der Gemeinde zu ermöglichen. Die gilt insbesondere für junge Familien.
Somit ist im Bebauungsplangeltungsbereich zwischen den westlich, südlich und
nördlich angrenzenden Wohn- bzw. Mischgebieten Seeon-Nord-II, Seeon-Nord-III
und Seeon-Nord-V im Anschluß an die dortig bereits bestehende Siedlungsbebauung die Ausweisung von 10 Neubauparzellen vorgesehen.
Es erfolgt hier eine Nutzungstrennung zwischen einem Allgemeinen Wohngebiet mit
8 Einfamilienhäusern und einem nach Nord-Osten zu den anschließenden Mischund Gewerbeflächen hin orientierten Mischgebiet mit 2 Wohn-/Geschäftsgebäuden,
welche in Art und Umfang sowie in Dach- und Fassadengestaltung an die benach-
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barte Umgebungsbebauung und somit an den örtlichen Bebauungscharakter von
Seeon angepaßt werden.
Nachdem der Bebauungsplanbereich 3-seitig von bereits bestehender Wohn- bzw.
Mischgebietsbebauung umgrenzt ist, handelt es sich bei der Ausweisung der 10
Neubauparzellen somit um eine organische Weiterentwicklung der dort bestehenden
Siedlungsstruktur und zugleich um einen Lückenschluß am östlichen Siedlungsrand
von Seeon, welche aufgrund der bereits bestehenden Umgebungsbebauung hinsichtlich den gebotenen Anforderungen an eine städtbaulich geordnete Siedlungsentwicklung und des dringenden gemeindlichen Wohnraumbedarfs ortsplanerisch verträglich und vertretbar zu werten sind.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der bestehenden Siedlungsbebauung um 10 Bauparzellen geschaffen werden, die teilweise von der Gemeinde Seeon-Seebruck als Bauland zur Verfügung gestellt werden.
Um den Bauwerbern einen größmöglichen individuellen Bewegungsspielraum für die
Gebäudesituierungen einzräumen, werden offene Baugrenzen mit wahlweise angeordneten Firstirchungen für max. zweigeschossige Gebäude festgesetzt, wobei die
zulässigen Grund- und Geschoßflächen bezugsgerecht auf die vorgesehenen
Parzellengrößen begrenzt und somit, wie auch die Höhenentwicklung der seitlichen
Wandhöhen, in Art und Umfang auf die örtliche Umgebungsbebauung abgestimmt
wurden.
Die Höheneinbindungen der Gebäude wurden auf die Oberkanten der anzubindenden, bestehenden Gemeindestraßen bzw. der noch herzustellenden Verbindungsspange fixiert.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Das vom Bebauungsplan betroffene Areal ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Seeon-Seebruck als Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung ausgewiesen.
Die Gemeinde veranlaßt daher im Parallelverfahren zu dieser Bebauungsplanaufstellung die 42. Änderung des Flächennutzungsplans, worin der Geltungsbereich, ausgenommen der nordöstlich vorgesehenen Mischgebietsgrundstücke, als Allgemeines
Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung ausgewiesen und somit in
seiner Nutzungsart an die westlich angrenzend bestehende Wohngebietsstruktur
angegliedert wird.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans orientieren sich in der baulichen Nutzungsart somit an den Vorgaben des Flächennutzungsplans in seiner 42. Änderung, dem
Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Baugesetzbuch ist somit Rechnung getragen.
3. Naturrräumliche Gegebenheiten, Grünordnung
Ausführungen hierzu siehe Umweltbericht des aquasoli Ingenieurbüros Traunstein.
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4. Umweltbericht gemäß § 2a Baugesetzbuch,
naturschutzfachliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung
Der als gesondertes Geheft gefasste Umweltbericht des aquasoli Ingenieurbüros ist
in der jeweils verfahrensrelevanten Fassung Bestandteil dieser Begründung und somit des Bebauungsplanes.
Die hierin getroffenen Ausführungen, Maßnahmenbeschreibung und -festlegung zur
naturschutzsrechtlichen Eingriffsregelung gelten somit als im Bebauungsplan festgesetzt.
5. Immissionsschutz
Im Südenwesten und Westen grenzen die Bebauungspläne Seeon-Nord und SeeonNord-II (jeweils Allgemeines Wohngebiet) und im Süden und Norden die Bebauungspläne Seeon-Nord-III und Seeon-Nord-V (jeweils Mischgebiet) an das Neubaugebiet
Seeon-Nord-VI an.
Die nord-östlichen Neubauparzellen Nrn. 2 und 4 des vorliegenden Neubaugebietes
Seeon-Nord-VI werden in ihrer Nutzungsart als Mischgebiet, die restlichen südlich
und westlich orientierten Bereiche als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Das im Osten benachbarte Grundstück Fl.Nr. 651 ist im Flächennutzungsplan als
Mischgebiet ausgewiesen, daran anschließend verläuft die gemeindliche Rabendener Straße und jenseits der Rabendener Straße befindet sich in einem Abstand von
im Mittel ca. 40 m zur Ostgrenze des Neubaugebietes Seeon-Nord-VI das Gewerbegebiet Seeon-I.
Somit ist dem Gebot der Nutzungsabstufung Gewerbe-/Misch-/Wohnbauflächen
Rechnung getragen.
Sollte sich dennoch ein erforderlicher baulicher Schallschutz gegen Gewerbe- bzw.
Verkehrslärm ergeben, so ist dieser vom jeweiligen Bauwerber zu erfüllen, hierauf
wird in der Satzung nachrichtlich hingewiesen.
6. Infrastruktur
Die Erschließung für das Bebauungsplanareal ist über die bestehenden gemeindlichen und öffentlichen Infrastruktureinrichtungen problemlos gesichert, wobei natürlich entsprechende Ausbauten und Erweiterungen der div. Anlagen geboten sind.
Die Verkehrsanbindung für die westlichen, südlichen und nördlichen Parzellen erfolgt
über den von Westen her kommenden Abt-Benedikt- und Abt-Honorat-Kolb-Weg
bzw. über den westlich und nördlich verlaufenden Abt-Adalbert-Weg und den AbtNeisser-Weg, für die Anbindung der zentralen und östlichen Parzellen wird der AbtBenedikt-Weg mittels einer geplanten Erschließungsspange mit dem Abt-HonoratKolb-Weg zu einem Erschließungsring geschlossen.
Für die neu geplante Erschließungsspange ist, wie auch bereits die zu verbindenden
Abt-Honorat-Kolb-Weg und Abt-Benedikt-Weg, eine öffentliche Straßenraumbreite
von 7,50 m vorgesehen, wobei eine Fahrbahnausbaubreite von 5,50 m und parallel
dazu verkehrsbegleitend-verlaufende, 2,0 m breite, öffentliche, wassergebundene
Grünstreifen mit alleeartigen Baumbepflanzungen als Baugebietsdurchgrünung und
bei Bedarf für die Anlage von Straßenentwässerungseinrichtungen geplant sind.
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Die Schmutz- und Abwässer werden über den Gemeindekanal in den ChiemseeRingkanal eingeleitet, die Trink- und Brauchwasser- sowie die Energieversorgung ist
durch Anschluß an die Anlagen der öffentlichen bzw. örtlichen Versorgungsträger
sichergestellt, wobei noch entsprechende Leitungstrassen zur Erweiterung der bestehenden Anlagen vorzusehen sind.
Niederschlags- und Oberflächenwässer im Bereich von Privatgrundstücken wird
nach Möglichkeit breitflächig über die belebte Oberbodenschicht versickert. Eine
Ableitung auf öffentliche Verkehrsflächen bzw. auf Nachbargrundstücke ist grundsätzlich unzulässig. Entsprechende Behandlungsgebote/-richtlinien zur Ableitung von
Dachflächen- und Niederschlagswasser wurden auch in der Satzung nachrichtlich
eingebracht. Die Versickerung der Niederschlagsabflüsse aus der Erschließungsstraße erfolgt durch eine breitflächige Versickerung, eine Mulden-Rigolen-Versickerung oder eine Mulden-Becken-Versickerung.
7. Zusammenfassung
Nachdem im Zuge einer organischen Siedlungsweiterentwicklung und zugleich eines
Lückenschlusses Wohnbauflächen für die Gemeinde bedarfsgerecht geschaffen werden, mit der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung sowie
durch entsprechende Grünordnungsmaßnahmen die ökologischen Erfordernisse im
Rahmen des gebotenen qualifizierten Umweltberichtes gewürdigt werden, dem Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan Rechnung getragen wird und die
Erschließung gesichert ist, ist die Aufstellung des Bebauungsplans "Seeon-Nord-VI"
auch im Hinblick auf die Anforde-rungen einer städtebaulich geordneten Siedlungsentwicklung aus orts- und land-schaftsplanerischen Gesichtspunkten als vertretbar
und verträglich zu werten.
Seeon-Seebruck, den 15.07.2015
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(Ruth, 1.Bürgermeister)
Entwurfsverfasser
Architekten + Stadtplaner
Dipl.-Ing. Anton Zeller
Regierungsbaumeister
Dipl.-Ing. H.Romstätter
Bahnhofstraße 22
83278 Traunstein
Tel.:0861/12348-Fax:13123
Traunstein, den 15.07.2015
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