Lerneinheit 4: Belehrungs- und Informationspflichten des Verkäufers Beispiel „Mehrwertdienste“ Auskunftspflichten von sogenannten „Mehrwertdiensten“ Telefonische Mehrwertdienste bieten, so banal es klingen mag, den Kunden einen Mehrwert. Darunter versteht man die Möglichkeit, Geld für Dienste unterschiedlichster Art zu transferieren. Über die Vorwahl 0900 u. a. gelangt der Kunde zu diesen Diensten, wobei der Vorteil für den Kunden darin besteht, ohne Weitergabe sensibler Daten wie Kreditkartennummer, Bankverbin­ dung oder sonstigen Registrierungsdaten direkt den entsprechenden Dienst in Anspruch neh­ men zu können. Bis auf die Telefonnummer bleibt der Kunde gegenüber dem Anbieter des Dienstes anonym und diese wird auch nur bei der jeweiligen Telefongesellschaft registriert, um die Abrechnung durchführen zu können. Derartige Mehrwertdienste gibt es z. B. als Support-Nummer für Computerprobleme (Instal­ lationshilfen für Personalcomputer), Hotlines, Übersetzungsdienste, Faxabrufservices für Mus­ terverträge, Karrieretipps, Steuersparinformationen, Fondsvergleiche, Warentests, Last-MinuteFlüge und auch als simple Telefonauskunft oder Flugauskunft, Wetterauskunft etc. In Österreich wurde ein Musterprozess der Konsumenteninformation (VKI) gegen diverse Auskunftsdienste geführt. Es ging bei diesem Musterprozess darum, dass einige dieser Aus­ kunftsdienste nach Ansicht der VKI ihren Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß Fernabsatzgesetz nicht nachkommen, weil sie den Kunden ihren Namen (Firma) und die la­ dungsfähige Anschrift des Unternehmers nicht bekanntgeben und die Kunden auch nicht im Vorhinein über den Preis der Dienstleistung informieren. Der Kunde muss jedoch diese In­ formationen im Vorhinein und ohne Verrechnung der Telefongebühren (zu seinen Lasten) erhal­ ten. Er müsste nach Ansicht der VKI auch insbesondere auf die besonders hohen Telefongebühren, die bei derartigen Mehrwertdiensten anfallen, aufmerksam gemacht werden und zwar durch einen entsprechenden Ansagetext vor der entgeltlichen Erteilung der Auskunft. Die geklagten und in erster Instanz verurteilten Anbieter argumentieren, dass ihre Leistungen nicht dem Fernabsatzgesetz unterliegen und sie daher zu derartigen Auskünften im Vorhinein nicht verpflichtet wären. Das Gericht hat in erster Instanz entschieden, dass Mehrwertdienste je­ doch sehr wohl Dienste im Fernabsatz erbringen und daher dem Fernabsatzgesetz mit all seinen Informationspflichten unterliegen. Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht im April 2003 entschieden, dass die Inan­ spruchnahme eines telefonischen Auskunfts- oder Mehrwertdienstes als Rechtsgeschäft im Fernabsatz gemäß § 5 a ff KSchG zu beurteilen ist. Es gelten daher die Informationspflichten gemäß § 5c KSchG. Sales Management 2 8 Rechtsfragen im E-Business Der Anbieter derartiger Mehrwertdienste kann unter 18 Tarifstufen wählen, die mit unterschiedlich hohen Kosten für den Kunden verbunden sind.