Eigenschaftsirrtum, § 119 II

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Eigenschaftsirrtum, § 119 II
Der Wille stimmt mit der Erklärung überein, aber
der Erklärende hat sich bei der Willensbildung
geirrt.
A. → ausnahmsweise beachtlicher! Motivirrtum
über
(1) Eigenschaften einer Person
oder
(2) Eigenschaften einer Sache
(3) wenn sie verkehrswesentlich sind
Eigenschaften sind rechtliche oder tatsächliche
Merkmale/Verhältnisse einer Person oder Sache, die
infolge
ihrer
Beschaffenheit
und
Dauer
die
Brauchbarkeit oder den Wert beeinflussen.
→ Person:
Vorstrafen
Fähigkeiten,
Kreditwürdigkeit,
usw.,
die
sofern
Eigenschaft
unmittelbare Beziehung zum Geschäftsinhalt hat.
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→ Sache: alle wertbildenden Faktoren, aber nicht
der Wert/Preis der Sache selbst.
verkehrswesentlich: Eigenschaften, die nach dem
objektiven Zweck des Geschäfts einen erheblichen
Einfluß auf die Wertschätzung haben.
B. Sonderfall: Beiderseitiger Motivirrtum
Grds.: Anfechtung
verpflichtet
den
zum
Schadensersatz, der sie ausübt. Haben
sich beide geirrt, ist dies Ergebnis
unangemessen.
(1)
Lösung über ergänzende Auslegung
oder
(2)
Lösung über Vertragsanpassung
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