1 Eigenschaftsirrtum, § 119 II Der Wille stimmt mit der Erklärung überein, aber der Erklärende hat sich bei der Willensbildung geirrt. A. → ausnahmsweise beachtlicher! Motivirrtum über (1) Eigenschaften einer Person oder (2) Eigenschaften einer Sache (3) wenn sie verkehrswesentlich sind Eigenschaften sind rechtliche oder tatsächliche Merkmale/Verhältnisse einer Person oder Sache, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert beeinflussen. → Person: Vorstrafen Fähigkeiten, Kreditwürdigkeit, usw., die sofern Eigenschaft unmittelbare Beziehung zum Geschäftsinhalt hat. 2 → Sache: alle wertbildenden Faktoren, aber nicht der Wert/Preis der Sache selbst. verkehrswesentlich: Eigenschaften, die nach dem objektiven Zweck des Geschäfts einen erheblichen Einfluß auf die Wertschätzung haben. B. Sonderfall: Beiderseitiger Motivirrtum Grds.: Anfechtung verpflichtet den zum Schadensersatz, der sie ausübt. Haben sich beide geirrt, ist dies Ergebnis unangemessen. (1) Lösung über ergänzende Auslegung oder (2) Lösung über Vertragsanpassung