Dokumentation wird verstärkt geprüft! - NAV-Virchow-Bund

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Wirtschaft | Abrechnungstipps
Dokumentation wird
verstärkt geprüft!
Die im hausärztlichen Versorgungsbereich erbrachten Leistungen werden
überwiegend mit Quartalspauschalen
abgerechnet. der niedergelassene arzt
gibt Hinweise zur Dokumentation.
B
ei Abrechnungsprüfungen mit Einbeziehung der Dokumentation erlebten einige Hausärzte eine unangenehme Überraschung: Insbesondere bei den
Quartalspauschalen wurden die obligaten
Leistungsbestandteile nicht ausreichend
dokumentiert. Folge: Unvollständig dokumentierte Leistungen wurden gestrichen.
Basisassessment 03360
Neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Erhebung von Funktionseinschränkungen sowie die Untersuchung mittels Testverfahren obligater
Leistungsbestandteil. Unter zwei Spiegelstrichen sind in der Leistungsbeschreibung
zu 03360 verschiedene Testverfahren benannt, von denen jeweils mindestens einer
erbracht werden muss. Da in der Leistungsbeschreibung unter den beiden Spiegelstrichen die Testverfahren nur beispielhaft
genannt sind, können auch andere gleichwertige Tests eingesetzt werden. Zu dokumentieren ist, welche Testverfahren mit
welchem Ergebnis durchgeführt wurden.
tungsbestandteil und, besonders wichtig,
die Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans. Gerade die ­fehlende
Dokumentation zu diesem Punkt wurde
bei Abrechnung der 03362 besonders häufig festgestellt.
Palliativstatus 03370
Zu dokumentieren sind die Ergebnisse
der obligat durchzuführenden Untersuchung, die Beratung des Patienten beziehungsweise von Bezugspersonen und die
Erstellung eines palliativmedizinischen
Behandlungsplans unter Berücksichtigung
des Patientenwillens. Bei letzterem ist laut
Leistungsbeschreibung die Dokumentation
ausdrücklich obligater Leistungsbestandteil.
Erörterung 03230
Zwar wird lediglich eine Gesprächs­dauer
von mindestens zehn Minuten gefordert, jedoch ist auch bei Abrechnung dieser Position zumindest stichwortartig der Gesprächsinhalt zu dokumentieren, insbesondere
dann, wenn die Leistungsposition 03230,
berechnungsfähig je vollendete zehn Minuten Gesprächsdauer, häufiger bei denselben
Patienten abgerechnet wird. Nicht dokumentiert werden muss, von wann bis wann
die Erörterung stattgefunden hat.
Betreuungskomplex 03362
Neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Behandlung mindestens
eines geriatrischen Syndroms zu dokumentieren (ICD-10-Code). In der Leistungsbeschreibung zu 03362 sind geriatrische
Syndrome nur beispielhaft genannt, auch
andere Syndrome können angegeben werden. Außerdem ist die Überprüfung der
Arzneimittelbehandlung obligater LeisAlle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion
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Wichtig
• B
ei jeder Abrechnung einer
Leistungsposition des EBM sind
jeweils alle obligat zu erbringenden
Leistungsinhalte zu dokumentieren
• Die Dokumentation ist so vorzunehmen, dass ein anderer Arzt die
erbrachten Leistungen und deren
Ergebnisse nachvollziehen kann
• Die Dokumentation erbrachter
ärztlicher Leistungen muss nicht in
einer Art und Weise erfolgen, dass
medizinische Laien diese nachvollziehen können
befindens relativ harmlose Erkrankungen
können Anlass von Lebensveränderungen
geben, wenn zum Beispiel wegen eines
chronischen Ekzems an den Händen ein
Beruf in der Lebensmittelindustrie aufgegeben werden muss.
Besonders stringent geprüft wird seit
einigen Jahren die Dokumentation der Psychosomatikpositionen 35100 und 35110.
Bei Abrechnung der 35100 ist laut Leistungslegende ein schriftlicher Vermerk
über die ätiologischen Zusammenhänge
obligater Leistungsbestandteil.
Umfang der Dokumentation
Chronikerpauschale und
Psychosomatik
Bei Abrechnung der Chronikerpauschale
hat es zahlreiche Missverständnisse gegeben, weil laut Leistungsbeschreibung die
Betreuung eines Patienten mit mindestens
einer lebensverändernden, chronischen
Erkrankung erforderlich ist. Eine lebensverändernde, chronische Erkrankung im
Sinne der 03220 bedeutet nicht, dass eine
schwerwiegende Erkrankung mit erheblicher Beeinträchtigung des Patienten vorliegen muss. Auch bezüglich des Gesamt38 — der niedergelassene arzt 01/2017
Immer wieder stellt sich die Frage, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen
zu dokumentieren sind. Bei der Dokumentation sollte ein einfacher Grundsatz
Anwendung finden: Die erbrachten Leistungen sind so zu dokumentieren, dass
ein anderer Arzt, gegebenenfalls ein Arzt
derselben Fachgruppe, die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse anhand der
Dokumentationen nachvollziehen kann.
Übliche Abkürzungen wie EKG, LZ-EKG,
ADHS und so weiter können verwendet
werden.
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