Wirtschaft | Abrechnungstipps Dokumentation wird verstärkt geprüft! Die im hausärztlichen Versorgungsbereich erbrachten Leistungen werden überwiegend mit Quartalspauschalen abgerechnet. der niedergelassene arzt gibt Hinweise zur Dokumentation. B ei Abrechnungsprüfungen mit Einbeziehung der Dokumentation erlebten einige Hausärzte eine unangenehme Überraschung: Insbesondere bei den Quartalspauschalen wurden die obligaten Leistungsbestandteile nicht ausreichend dokumentiert. Folge: Unvollständig dokumentierte Leistungen wurden gestrichen. Basisassessment 03360 Neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Erhebung von Funktionseinschränkungen sowie die Untersuchung mittels Testverfahren obligater Leistungsbestandteil. Unter zwei Spiegelstrichen sind in der Leistungsbeschreibung zu 03360 verschiedene Testverfahren benannt, von denen jeweils mindestens einer erbracht werden muss. Da in der Leistungsbeschreibung unter den beiden Spiegelstrichen die Testverfahren nur beispielhaft genannt sind, können auch andere gleichwertige Tests eingesetzt werden. Zu dokumentieren ist, welche Testverfahren mit welchem Ergebnis durchgeführt wurden. tungsbestandteil und, besonders wichtig, die Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans. Gerade die ­fehlende Dokumentation zu diesem Punkt wurde bei Abrechnung der 03362 besonders häufig festgestellt. Palliativstatus 03370 Zu dokumentieren sind die Ergebnisse der obligat durchzuführenden Untersuchung, die Beratung des Patienten beziehungsweise von Bezugspersonen und die Erstellung eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens. Bei letzterem ist laut Leistungsbeschreibung die Dokumentation ausdrücklich obligater Leistungsbestandteil. Erörterung 03230 Zwar wird lediglich eine Gesprächs­dauer von mindestens zehn Minuten gefordert, jedoch ist auch bei Abrechnung dieser Position zumindest stichwortartig der Gesprächsinhalt zu dokumentieren, insbesondere dann, wenn die Leistungsposition 03230, berechnungsfähig je vollendete zehn Minuten Gesprächsdauer, häufiger bei denselben Patienten abgerechnet wird. Nicht dokumentiert werden muss, von wann bis wann die Erörterung stattgefunden hat. Betreuungskomplex 03362 Neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ist die Behandlung mindestens eines geriatrischen Syndroms zu dokumentieren (ICD-10-Code). In der Leistungsbeschreibung zu 03362 sind geriatrische Syndrome nur beispielhaft genannt, auch andere Syndrome können angegeben werden. Außerdem ist die Überprüfung der Arzneimittelbehandlung obligater LeisAlle Tipps mit Stichwort-Suchfunktion und Archiv finden Sie auch unter www.abrechnungstipps.de – kostenlos! Wichtig • B ei jeder Abrechnung einer Leistungsposition des EBM sind jeweils alle obligat zu erbringenden Leistungsinhalte zu dokumentieren • Die Dokumentation ist so vorzunehmen, dass ein anderer Arzt die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse nachvollziehen kann • Die Dokumentation erbrachter ärztlicher Leistungen muss nicht in einer Art und Weise erfolgen, dass medizinische Laien diese nachvollziehen können befindens relativ harmlose Erkrankungen können Anlass von Lebensveränderungen geben, wenn zum Beispiel wegen eines chronischen Ekzems an den Händen ein Beruf in der Lebensmittelindustrie aufgegeben werden muss. Besonders stringent geprüft wird seit einigen Jahren die Dokumentation der Psychosomatikpositionen 35100 und 35110. Bei Abrechnung der 35100 ist laut Leistungslegende ein schriftlicher Vermerk über die ätiologischen Zusammenhänge obligater Leistungsbestandteil. Umfang der Dokumentation Chronikerpauschale und Psychosomatik Bei Abrechnung der Chronikerpauschale hat es zahlreiche Missverständnisse gegeben, weil laut Leistungsbeschreibung die Betreuung eines Patienten mit mindestens einer lebensverändernden, chronischen Erkrankung erforderlich ist. Eine lebensverändernde, chronische Erkrankung im Sinne der 03220 bedeutet nicht, dass eine schwerwiegende Erkrankung mit erheblicher Beeinträchtigung des Patienten vorliegen muss. Auch bezüglich des Gesamt38 — der niedergelassene arzt 01/2017 Immer wieder stellt sich die Frage, in welchem Umfang die erbrachten Leistungen zu dokumentieren sind. Bei der Dokumentation sollte ein einfacher Grundsatz Anwendung finden: Die erbrachten Leistungen sind so zu dokumentieren, dass ein anderer Arzt, gegebenenfalls ein Arzt derselben Fachgruppe, die erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse anhand der Dokumentationen nachvollziehen kann. Übliche Abkürzungen wie EKG, LZ-EKG, ADHS und so weiter können verwendet werden.