Feststellung der psychischen Störung und der

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Feststellung der psychischen
Störung und der
Teilhabebeeinträchtigung nach der
KJHG Novelle
Multiaxiale kinder- und jugendpsychiatrische
Diagnostik und zweistufige
Feststellung der Anspruchsgrundlagen
nach § 35a KJHG
Jörg M. Fegert
Kostendruck und Zuständigkeit
Kooperationsforschungsprojekte
Institutioneller Umgang mit sexuell mißbrauchten
Kindern (VW Recht und Verhalten)
Begutachtung/Hilfeplanung Standards (SM MVP)
Pädzi (CJD)
Mißbrauch in Institutionen (Bund)
Hilfeprozeßmanagment (world childhood
foundation)
Entwicklungspsychologische Beratung (Bund &
Länder)
Teilhabebeinträchtigung (Bund)
Ulmer Heimkinderstudie & Ambulanzprojekt
(BMBF & Krankenkassen)
Nachbefragung von Patienten, Behandlern, Eltern
und Jugendämtern zum Hilfeplanungsprozeß
Zufriedenheit mit dem Hilfeplanprozess:
Die Atmosphäre empfanden 26% der Patienten als sehr angenehm bis
angenehm, 48% eher als teils / teils und 26 % als unangenehm bis sehr
unangenehm.
INFORMATIONSQUALITÄT und AUSTAUSCH:
25%
13%
umfangreich bis sehr umfangreich
lückenhaft empfunden
62%
konnten sich nicht eindeutig dazu äußern
UMSETZUNG der HILFE
In 85% der Fälle wurde die Hilfemaßnahme so umgesetzt, wie
es im jeweiligen Hilfeplangespräch besprochen wurde.
36% der Hilfemaßnahmen konnten direkt im Anschluss an
den stationären Aufenthalt umgesetzt werden. Bei 16%
erfolgte die Umsetzung der Maßnahme innerhalb einer
Woche, Bei 48 % dauerte die Umsetzung länger als eine
Woche.
In der Zwischenzeit wurde bei 61% die Hilfe verändert.
Momentan bekommen:
22% Hilfe in Form einer Vollzeitpflege
5,5% Erziehungsbeistand
6% Sozialpädagogische Familienhilfe
11 % Erziehung in einer Tagesgruppe
5,5% Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Organisationsebene
Teamentscheidung
Transparenz und Dokumentation
Hierarchische Entscheidung
Organisationshaftung
Akzeptanz der primären Zuständigkeit bei der
Hilfeplanung nach § 36.3 SGB VIII
Arzt stellt fest, ob Gesundheit mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als 6 Mon. von dem für
das Lebensalter typischen Zustand abweichen
wird.
Federführung des Jugendamtes bei der
Feststellung der Beeinträchtigung bei der Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft
§ 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche (nach KICK)
§ 35 a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf
Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt
ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses
Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine
Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist. § 27 Abs.4 gilt entsprechend.
(1a)
Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Stellungnahme
1.eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie,
2.eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
3.eines Arztes oder eines psychologischen
Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem
Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen
verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Information
herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch
darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer
Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst
oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme
abgibt, erbracht werden.
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in
anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie
sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des
Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen richten sich
nach§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften
Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch
behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte
Personen Anwendung finden..
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen
Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen
werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der
Eingliederungshilfe zu erfüllen, als auch den erzieherischen
Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder,
die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in
Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der
Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch
genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte
Kinder gemeinsam betreut werden.
Unterschiede zur Eingliederungshilfe in
der Sozialhilfe (Wiesner Kommentar 2006)
Wesentlichkeit der Behinderung ist kein Kriterium. Im Unterschied
zu § 53 SGB XII und der darauf basierenden EinglVO
differenziert die Vorschrift hinsichtlich des Verpflichtungsgrades nicht
zwischen einer wesentlichen und einer nicht wesentlichen
Behinderung, sondern knüpft den Rechtsanspruch an die Erfüllung der
in Abs. 1 Nr.1 und 2 genannten Leistungsvoraussetzungen an. Vor
dem Hintergrund einer steigenden Inanspruchnahme insbesondere
ambulanter Leistungen wird von seiten der Länder und Kommunen in
regelmäßigen Abständen gefordert, den Rechtsanspruch nach dem
Modell des § 53 SGB XII auf wesentlich behindert Kinder und
Jugendliche zu begrenzen und die Leistungen für andere
Behinderungsgrade in das pflichtgemäße Ermessen der JÄmter zu
stellen. Dieser Forderung ist der Bundesgesetzgeber bis jetzt nicht
gefolgt, da zum einen des Merkmal der Erheblichkeit bereits bei der
Klassifikation verschiedener seelischer Störungen in der ICD 10
berücksichtigt wird und zum anderen gerade im Bereich der seelischen
Behinderung die Abgrenzung zwischen wesentlicher und nicht
wesentlicher Behinderung zu einer erheblichen Zunahme gerichtlicher
Streitverfahren und Gutachten führen wird.
Wiesner Kommentar 2006
Keine Erfolgsbezogenheit. Nach § 53 Abs.1 Satz 1 SGB
XII wird Eingliederungshilfe nur gewährt, wenn und
solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Eine
entsprechende Vorschrift zur Erfolgsbezogenheit der
Eingliederungshilfe kennt das SGB VIII nicht. Gerade im
Hinblick auf den Personenkreis von Kindern und
Jugendlichen kann es keine vernünftigen Grund für eine
solche Leistungsbegrenzung geben, da damit deren
Entwicklungschancen verkürzt und das generelle Ziel der
Verbesserung der Teilhabe aufgegeben würde..
PROGNOSEFRAGE
Abweichung der seelischen Gesundheit (Abs. 1 Nr. 1). a) Begriff. Die
seelische Gesundheit muss mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs
Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen.
Ausgangspunkt ist also der für das Lebensalter typische
Entwicklungsstand. Im Hinblick auf die einzelnen Entwicklungsphasen von
Kindern und Jugendlichen ist dabei eine gewisse Spannbreite (Toleranz) zu
berücksichtigen. Entwicklungsschwierigkeiten bzw.- verzögerungen, die sich
noch im normalen Rahmen bewegen, stellen deshalb noch keine
Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit dar. Mit der Feststellung, dass die
seelische Gesundheit vom alterstypischen Zustand abweicht verbunden sein
muss die Prognose, dass dieser Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger
als sechs Monate andauern wird. Eine auf einen kürzeren Zeitraum bezogene
Abweichung erfüllt nicht das Kriterium der Nr.1. Prognostisch wird also
zunächst der übliche Verlauf eines Krankheitsbildes wie er in Lehrbuchwissen
widergespiegelt wird, als Ausgangspunkt für die statistische Prognose sein,
dann werden besondere verlaufsbeeinflussende Merkmale die der Einzelfall
aufweißt in ihrer prognostischen Bedeutung im Einzelfall gewertet werden
müssen. Hier sind sowohl besondere Schutzfaktoren (Resilienz) als
prognostisch günstig, wie auch Belastungs- und Risikofaktoren als
prognostisch ungünstig zu berücksichtigen.
Feststellungsaufgabe des Arztes oder
Psychotherapeuten
Die Abweichung nach Abs. 1 Nr. 1 ist aufgrund der Diagnose eines Arztes
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, eines
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines Arztes
oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über
besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei
Kindern und Jugendlichen verfügt, festzustellen.
Bereits die RegBegr zur Änderung des § 35a im Rahmen des SGB IX verweist
hierbei auf die in § 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Kriterien (BT-Dr.
14/5074 S. 121).
Damit bezieht sie sich auf den vierstelligen Schlüssel der Internationalen
Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des
Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen
Fassung und damit auf die sog. ICD-10.
Diese enthält für die Krankheiten, die im Kindes- und Jugendalter und im
Erwachsenenalter gleichzeitig auftreten, gemeinsame Kategorien. Darüber
hinaus sieht sie spezielle Kategorien für Krankheitsbilder vor, die nur im
Kindes- und Jugendalter typischerweise auftreten.
Klarstellung der Rolle des Arztes oder
Psychotherapeuten
Klarstellung durch das KICK (Abs.1a). Dieser Auftrag ist durch Einfügung eines Abs.1 a im Rahmen
des KICK explizit geregelt worden. Aus der Praxis der KJHilfe- war immer wieder beklagt worden, dass
der Gesetzgeber die Rolle und den Auftrag des Arztes bzw. Psychotherapeuten bei der Feststellung der
Leistungsvoraussetzungen und der Entscheidung über die geeignete und notwendige (Form der)
Eingliederungshilfe nicht hinreichend spezifiziert habe, so dass es im Gesetzesvollzug aber auch in
verwaltungsgerichtlichen Verfahren immer wieder zu Streitigkeiten über die Rollenverteilung zwischen
Arzt und den Fachkräften im JAmt kommt.
Durch eine klarstellende Regelung sollte verdeutlicht werden, dass die
Stellungnahme des Arztes bzw. Psychotherapeuten nicht die Entscheidung der
Fachkräfte im JAmt über die geeignete und notwendige Hilfe vorweg nehmen darf,
sondern sich im Wesentlichen auf die Feststellung des ersten Tatbestandselements
bezieht, also die Feststellung, ob die seelische Gesundheit des Kindes oder
Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für
sein Lebensalter typischen Zustand abweicht (RegBegr BT-Dr.15/ 3676 S.......).
Mit der Formulierung hat der Träger der öff.JHilfe die Stellungnahme
einzuholen soll zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Vorentscheidung
nicht von sozialpädagogischen Fachkräften des JAmt selbst getroffen werden
darf. Auch wenn der Wortlaut dies nahe legt und auch in § 14 SGB IX davon die Rede ist, dass der
Rehaträger einen Gutachter beauftragt , so wird die Vorschrift nicht so zu verstehen sein, dass
Auftraggeber zwingend das JAmt sein muss, sondern in Absprache auch Leistungsberechtigte bzw.
deren Eltern eine Stellungnahme einholen und über ihre Krankenkasse abrechnen (a.A. Mrozynski § 35
a Rn. 35, der die Kosten von Gutachten als Verfahrenskosten nach § 64 SGB X ansieht, die dem
Antragsteller nicht auferlegt werden können)..
Trennung von Feststellung und
Leistungserbringung; Beteiligung
Zur Vermeidung von Interessenkollisionen wurde den
Empfehlungen der Praxis entsprechend bestimmt, dass
der Arzt bzw. Psychologe, der die Stellungnahme
abgibt, grundsätzlich nicht an der
Leistungserbringung beteiligt sein darf (Satz 4); in
begründeten Ausnahmefällen wird dies allerdings durch
die Soll-Vorschrift nicht ausgeschlossen.
Der Arzt oder Psychotherapeut, der die Stellungnahme
abgegeben hat, soll bei der Aufstellung und Änderung
des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe
beteiligt werden (§ 36 a Abs. 3 Satz 1 Halbs.1). Die
Verpflichtung zur Beteiligung trifft das JAmt, sie kann nicht
erzwungen werden (zur Art und Weise der Beteiligung
siehe DIJuf-GutA JAmt 2005, 452).
Chronizitätskriterium
Die Einschätzung der zeitlichen Dauer der Abweichung
der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter
typischen Zustand erfordert eine Prognoseentscheidung.
Zu bestimmen ist also, ob die Abweichung mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauern wird.
Trotz des Verzichts des Gesetzgebers auf den negativen
Terminus Störungen ist weiter davon auszugehen, dass
auch mit der neuen Beschreibung der Abweichung des
seelischen Gesundheitszustands ein chronifizierter
Krankheitszustand gemeint ist, d. h. trotz veränderter
Terminologie die Leistungsvoraussetzungen insoweit
unverändert bleiben.
Multiaxiale Diagnostik (MAS seit 1977)
Achse 1 psychiatrische Diagnose
nach ICD 10
Achse 2 Entwicklungsstörungen
Achse 3 Intelligenz
Achse 4 körperliche Grund- und/oder
Begleiterkrankungen
Achse 5 psychosoziale Belastungen
Achse 6 Zurechtkommen im Alltag
MAS
Vertrauliche (§ 203 StGB und § 76 SGB X)
ÄRZTLICHE STELLUNGNAHME ZUR PLANUNG EINER
EINGLIEDERUNGSHILFE nach § 35a SGB VIII (KJHG), nach
SGB XII (nur amts- oder landesärztliche Stellungnahme)
Angaben zur Person:
- Name, Geburtsdatum
- Wohnort
- Schule
- Personensorgeberechtigte
- andere wesentliche Erziehungspersonen
Mit Einwilligung der/des Personensorgeberechtigten vom ..................
(s. Anlage) nehme(n) ich/wir zur Hilfeplanung Stellung
(Nichtzutreffendes bitte streichen):
aufgrund unserer persönlichen Untersuchung und Aktenkenntnis vom
................................................
aufgrund unserer stationären Behandlung von/seit .. bis......
aufgrund unserer teilstationären Behandlung von/seit.... bis...
allein auf der Basis der Aktenlage
1. Anspruchsbegründende
diagnostische Ergebnisse:
§ Nach den in § 301 Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten
Kriterien der WHO (Weltgesundheitsorganisation)
liegt bei dem o. g. Patienten
¨ keine Störung vor (Eingangskriterium für einen
Rechtsanspruch nach § 35 a SGB VIII liegt nicht vor).
ð (wird Hilfe zur Erziehung für erforderlich gehalten [§
27 ff. KJHG])
ja/nein
¨ ein diagnostizierbares Störungsbild mit
Krankheitswert / Erkrankung vor.
§ Die seelische Gesundheit
§ weicht aufgrund dieses Störungsbildes mit Krankheitswert
oder Erkrankung länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand ab.
ja/nein
§ wenn nein , wird mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen.
ja/nein
1.1 Störungsbild/Erkrankung
1.1.1 Psychische Störungen nach ICD-10
F0.__ organische, einschließlich symptomatischer
psychi-scher Störungen
F1.__ psychische und Verhaltensstörungen durch
psycho-trope Substanzen
F2.__ Schizophrenie, schizotype und wahnhafte
Störungen
F3.__ affektive Störungen
F4.__ neurotische/Belastungs- und somatoforme
Störun-gen
F5.__ Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen
Störungen oder Faktoren
F6.__ Persönlichkeits- (erst ab 16. Lebensjahr) und
Ver-haltensstörungen
F9.__ Verhaltens- und emotionale Störungen mit
Beginn in der Kindheit und Jugend
1.1.2 Körperliche Erkrankungen nach ICD-10
____________________________________________________
____________________________________________________
1.1.3 Weitere Diagnosen (Komorbidität)
Dieses Krankheitsbild ist allein als psychische Störung
allein als geistige Behinderung
allein als körperliche Erkrankung
als Mehrfachbeeinträchtigung
einzuordnen.
¨
¨
¨
¨
Nur bei der Kombination körperliche Erkrankung und psychische
Störung bzw. geistige Behinderung und psychische Störung zu
beantworten:
Resultiert die Beeinträchtigung der Teilhabe allein bzw. ganz
überwiegend aus der psychischen Störung infolge der körperlichen
Erkrankung bzw. der geistigen Behinderung?
ja/nein
1.2 Entwicklungsstand (F8)
¨ altersentsprechend
¨ umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der
Sprache (F 80)
¨ umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten
(Legasthenie, Rechenstörung etc.) (F 81)
¨ umschriebene Entwicklungsstörungen (F 82)
¨ kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (F83)
1.3 Intelligenz (F 7)
¨ normal oder überdurchschnittlich
¨ Lernbehinderung
¨ geistige Behinderung
Beurteilungsquelle Eindruck
¨
Testung
¨
- Als Grundlage für den Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe
bei geistiger Behinderung ist nur die Testung bzw. bei
Nichttestbarkeit schulische Klärung und entsprechende
Beschulung anspruchsbegründend.
1.4 Familiäre Belastungen
1.4.0 Keine Angaben möglich
¨
1.4.1 Belastende intrafamiliäre Beziehungen ¨
1.4.2 Psychische Störungen, abweichendes Verhalten
oder Behinderungen in der Familie
¨
1.4.3 Inadäquate oder verzerrte intrafamiliäre Kommunikation
¨
1.4.4 Belastende Erziehungsbedingungen
¨
1.4.5 Akute belastende Lebensereignisse
¨
1.4.6 Gefährdung möglicherweise durch
Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellen
Missbrauch
¨
1.4.7 Chronische Belastungen im Zusammenhang mit
Schule und Arbeit
¨
1.5
Schweregrad (globale Einschätzung) ¨
1.5.0
Hervorragende oder gute soziale Anpassung auf allen
Gebieten
Befriedigende soziale Anpassung mit vorübergehenden
oder geringgradigen Schwierigkeiten in lediglich einem
oder zwei Bereichen
Leichte soziale Beeinträchtigung mit leichten Schwierigkeiten in mindestens einem oder zwei Bereichen
Mäßige soziale Beeinträchtigung in mindestens einem
oder zwei Bereichen
Deutliche soziale Beeinträchtigung in mindestens einem oder zwei Bereichen
Deutliche und übergreifende soziale Beeinträchtigung in
den meisten Bereichen
Tiefgreifende und schwerwiegende soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen
Braucht beträchtliche Betreuung
Braucht ständige Betreuung (24-Stunden-Versorgung)
1.5.1
1.5.2
1.5.3
1.5.4
1.5.5
1.5.6
1.5.7
1.5.8
Ist die Diagnose ausreichend als
Begründung?
Verwaltungsgericht BW 4.11.97, Az 9S1462/96, dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.98, Az
5C38/97
Seelische Störungen (allein) genügen noch nicht für die Annahme
einer seelischen Behinderung; hinzu kommen muss, dass die
seelischen Störungen nach Breite Tiefe und Dauer so intensiv sind,
dass sie die Fähigkeiten zur Eingliederung in die Gesellschaft
beeinträchtigen.
Danach ist es rechtlich nicht zu beanstanden,
wenn
als behinderungsrelevante seelische Störungen, die auf
Versagensängsten beruhende Schulphobie, die totale
Schulverweigerung, der Rückzug aus dem sozialen Kontakt und
Vereinzelung in der Schule angeführt werden.
Drohende Behinderung: ärztliche Prognose,
Wahrscheinlichkeitskriterium
Achse 6: Stufen der Ausprägung
0
1
2
3
herausragende / gute soziale Funktionen: Herausragende / gute
soziale Funktionen in allen sozialen Bereichen. Gute
zwischenmenschliche Beziehungen mit Familie, Gleichaltrigen und
Erwachsenen außerhalb der Familie; kann sich mit allen üblichen
sozialen Situationen effektiv auseinander setzen und verfügt über ein
gutes Spektrum an Freizeitaktivitäten und Interessen.
Mäßige soziale Funktion: Insgesamt mäßige soziale Funktion, aber
mit vorübergehenden oder geringeren Schwierigkeiten in nur ein oder
zwei Bereichen (das Funktionsniveau kann aber muss nicht in ein
oder zwei anderen Bereichen hervorragend sein).
Leichte soziale Beeinträchtigung: Adäquates Funktionsniveau in den
meisten Bereichen aber leichte Schwierigkeiten in mindestens ein
oder zwei Bereichen (wie z. B. Schwierigkeiten mit Freundschaften,
gehemmte soziale Aktivitäten/Interessen, Schwierigkeiten mit
innerfamiliären Beziehungen, wenig effektive soziale CopingMechanismen oder Schwierigkeiten in den Beziehungen zu
Erwachsenen außerhalb der Familie).
Mäßige soziale Beeinträchtigung: Mäßige Beeinträchtigung in
mindestens ein oder zwei Bereichen.
4
5
6
7
8
9
Ernsthafte soziale Beeinträchtigung: ernsthafte Beeinträchtigung in
mindestens ein oder zwei Bereichen (wie z. B. erheblicher Mangel
an Freunden, Unfähigkeit mit neuen sozialen Situationen zurecht zu
kommen oder Schulbesuch nicht mehr möglich).
Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung: Ernsthafte
Beeinträchtigung in den meisten Bereichen.
Funktionsunfähig in den meisten Bereichen: Benötigt ständige
Aufsicht oder Betreuung zur basalen Alltagsbewältigung; ist nicht in
der Lage, für sich selbst zu sorgen.
Schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung: Manchmal
unfähig für eine minimale Körperhygiene zu sorgen, oder braucht
zeitweise strenge Beaufsichtigung um Gefahrensituationen für sich
selbst oder andere zu verhüten, oder schwere Beeinträchtigung in
aslen Beriechen der Kommunikation.
Tiefe und durchgängige soziale Beeinträchtigung: Ständige
Unfähigkeit für die eigene Körperhygiene zu sorgen, oder ständige
Gefahr, sich selbst oder Andere zu verletzen oder völliges Fehlen
von Kommunikation.
Nicht zutreffend / nicht einschätzbar.
Inanspruchnahme KJPIA (N = 977)
Achse-I Diagnosen
Achse_I_1
; KQ-Mitt.
Aktueller Effekt: F(14, 962)=7,9247, p=,00000
Typ VI Dekomposition (Effektive Hypothese)
Vertikale Balken bedeuten 0,95 Konfidenzintervalle
6,5
6,0
5,5
5,0
Achse_VI
4,5
4,0
3,5
3,0
2,5
2,0
1,5
1,0
0,5
1
2
n=13 n=14
3
4
5
6
n=57n=121n=42 n=14
7
8
90
91
92
93
94
95
98
n=7 Achse_I_1
n=19 n=244 n=136 n=112 n=70 n=54 n=10 n=64
Inanspruchnahme gesamt
(N = 1324)
Achse_I_1
; KQ-Mitt.
Aktueller Effekt: F(14, 1140)=9,2083, p=0,0000
Typ VI Dekomposition (Effektive Hypothese)
Vertikale Balken bedeuten 0,95 Konfidenzintervalle
6,5
6,0
5,5
5,0
Achse_VI
4,5
4,0
3,5
3,0
2,5
2,0
1,5
1,0
0,5
1
2
3
4
5
6
7
8
Achse_I_1
90
91
92
93
94
95
98
Unterschiede zwischen ambulanten und
(teil-) stationären Kliniksettings
OE
; KQ-Mitt.
Aktueller Effekt: F(4, 1161)=12,724, p=,00000
Typ VI Dekomposition (Effektive Hypothese)
Vertikale Balken bedeuten 0,95 Konfidenzintervalle
5,5
5,0
Achse_VI
4,5
4,0
3,5
3,0
2,5
2,0
KJPIA
KJJ
KJTK
KJA
KJK
OE
n = 977
n = 69
n = 47
n = 44
n = 18
Fall
13 jähriges Mädchen
Besuch der Realschule (6./7.Klasse)
Vorbefundlich Lese-RechtschreibSchwäche bei durchschnittlicher
(überdurchschnittlicher??) Intelligenz
LRS-Training hatte stattgefunden
Familie intakt
Ein Bruder
Body Functions &
Structures
Activities
Participation
Contextual Factors
Environmental Factors
(external influence on
functioning)
+
Personal Factors
(internal influence on
functioning)
Features of the
physical, social, and
attitudinal world
+
Attributes of the
person
Level of Functioning
Body
(body parts)
Individual
(person as a
whole)
Society
(life
situations)
Characteristics
Body function
Body structure
Performance
of individuals
activities
Involvement in life
situations
Functional and
structural
integrity
Activity
Participation
Facilitators
Impairment
Activity
limitation
Participation
restriction
Barriers /
hindrances
Positive aspect
(Functioning)
Negative aspect
(Disability)
Qualifiers:
Uniform Qualifier: Extent or Magnitude
First Qualifier
Second Qualifier
Localization
Overview of components of ICF
Assistance
Subjective
satisfaction (under
development)
(under development)
Streitpunkt
Familie/Mutter:
Mädchen ziehe sich
zurück,
sei depressiv,
verweigere
Schulleistungen und
in der Freizeit aktive
Teilnahme
an Sportveranstaltungen
Jugendamt:
keine TeilhabeBeeinträchtigung
Förderung va. schulisch
notwendig
Fragestellung des Gutachtens
a) Frage: Leidet K. über die festgestellte
Legasthenie hinaus an weiteren
Erkrankungen der seelischen
Gesundheit und treten diese weiteren
Erkrankungen voraussichtlich
kurzfristig auf?
b) Frage: Besteht zwischen der
Legasthenie und der weiteren
seelischen Erkrankung ein kausaler
Zusammenhang?
Fragestellung des Gutachtens
e) Frage: Falls in der Vorfrage die
Wahrscheinlichkeit eines Rückzugs von K. aus
ihrem sozialen Kontext/ oder einer
umfassenden Schul-, Lern- und
Prüfungsverweigerung für die Zukunft bejaht
wird, kann diese und wie wird diese
Wahrscheinlichkeit quantifiziert?
f) Frage: Falls K. nicht an einer weiteren
psychischen Störung leidet, ist dann aufgrund
dieser weiteren Erkrankung ein Rückzug der
Klägerin aus jedem sozialen Kontext Kontakt
und/oder zu einer umfassenden Schul-, Lernoder Prüfungsverweigerung hat oder
wahrscheinlich führen wird?
Fragestellung des Gutachtens
g) Frage: Falls in der Vorfrage die
Wahrscheinlichkeit eines Rückzuges von K.
aus jedem sozialen Kontakt und/oder eine
umfassende Schul-Lern- oder
Prüfungsverweigerung besteht, ob und wie
diese quantifiziert werden kann in ihrer
Wahrscheinlichkeit?
h) Frage: Können Aussagen zu den Vorfragen
mit einiger Verlässlichkeit auch bezogen auf
November 2003 gemacht werden? Sind die
Fragen auf diesen Zeitpunkt bezogen anders
zu beantworten?
Gutachten Gliederung und
Untersuchungen
Studium der Aktenlage
Exploration der Mutter und des Mädchens
mehrfache telefonische Exploration des Kinderarztes
testpsychologische Untersuchung
psychopathologischer Befund
Diagnosen nach ICD-10 nach MAD-System:
sechsachsiges Diagnose-Skala
1. Achse: klinisch-psychiatrische Erkrankung
2. Achse: Teilleistungsstörungen
6. Achse: psychosoziales Funktionsniveau
kinder- und jugendpsychiatrische Beurteilung
Beantwortung der Fragestellungen des Gutachtens
Gutachten - Ergebnisse
Mädchen:
LRS-Training jede zweite Woche für 1 ½ Stunden:
nervig
Sie wußte nicht, wie lange das noch gehen solle.
Nutzen: aktuell 17 Fehler im Diktat, früher 26 Fehler
Auffälligkeiten im Bereich externalisierender
Störungen, vornehmlich im häuslichen Bereich
Das Mädchen selbst neigte zum Dissimulieren
Testverfahren: Auffälligkeiten im Bereich
internalisierender Störungen (Ängste)
IQ von 85, T-Wert von 40, Prozentrang von 16
Rechtschreibleistung T-Wert von 32, Prozentrang
von 4
Gutachten
Ergebnisse MAD
Achse-I (klinisch-psychiatrisches Syndrom): keine
Diagnose.
aber subklinische Symptome einer Angst- und
Somatisierungsstörung + einige Symptome einer auf den familiären
Rahmen beschränkten Störung des Sozialverhaltens
Achse-II (umschriebene Entwicklungsstörungen):
anamnestisch Lese-Rechtschreibstörung, aktuell eine
deutliche Besserung (F81.0)
Achse-III (Intelligenz): durchschnittlich.
Achse-IV (körperliche Erkrankungen): Migräne (G43.0)
Achse-V (psychosoziale Belastungen): aktuell kein
abnormer psychosoziale Belastungsfaktor, anamnestisch
durch Bloßstellung in der Schule psychosozialer
Belastungsfaktor (8.2).
Achse-VI (Ebene des Funktionsniveaus): mäßige
Beeinträchtigung (aufgrund Problemen in der Schule)
Ergebnis der Begutachtung
Kinder- und jugendpsychiatrisch konnte
nach den Untersuchungen festgestellt
werden, dass das Mädchen
altersentsprechend entwickelt war und
eine durchschnittliche Intelligenz zeigte,
eine LRS anamnestisch vorlag, diese
aber deutlich gebessert war.
Beantwortung der Fragestellung
Es lag aktuell keine ICD-10 Diagnose mehr
vor, sondern subklinische Symptome
Zwischen Symptomen und LRS bestand
Zusammenhang
Ohne LRS-Therapie Fortbestehen der
Belastungen, aber aktuell keine Indikation
für PT, da Leidensdruck gering
Rückzug aus außerschulischen Aktivitäten
fand nicht statt
Beantwortung der Fragestellung
Aber Entzug vor schulischen Anforderungen
und eher prognostisch ungünstiges Coping
Quantifizierung der Wahrscheinlichkeit des
Rückzugs aus soz. Kontext, Schule etc.
nicht möglich
Qualitativ aber mäßige Beeinträchtigung
(MAD Achse-VI) feststellbar.
Rückblickend Zustand 2003 eher schlechter
als aktuell
Teilhabebeeinträchtigung aus
gutachterlicher Sicht
Entscheidungsgründe:
De facto leichte Beeinträchtigung in drei
Bereichen:
Schule
Familie
Freizeit
Tatsächliche intellektuelle Begabung
Copingstrategien des Kindes/der Familie
Wunsch des Kindes/Jugendlichen (vs)
Wünsche der Eltern
International eingeführte Instrumente zur Feststellung des
Zurechtkommens im Alltag oder der Teilhabebeeinträchtigung
Übersicht:
1. The Brief Impairment Scale (BIS)
2. HoNOSCA-I (HON)
3. The Caregiver Strain Questionnaire (CGSQ)
4. The Columbia Impairment Scale (CIS)
5. Global Assessment of Psychosocial Disability (GAPD)
6. Elterneinschätzungsskala (PGAS) & Jugendlichenskala (YGAS)
7. Children s Global Assessment Scale (CGAS)
8. Global Assessment Functioning Scale (GAF)
9. Child & Adolescent Measures of Functional Scale (CAFAS)
INSTRUMENTE
Fb.= Fragebogen; I.= Interview; k.E.=klinische Einschätzng
Art
Zeit
Qualifikation
Dimens./Items
Alter
Quelle
BIS
Fb.
3-5 min.
keine
3/24
4-17
E
HON
I.
5 min.
keine
13/130
7-17
E/K/J/3.P
CGSQ
Fb.
5 min.
fast keine
11/21
0-18
E
CIS
Fb.
5 min.
keine
4/13
5-17
E/K/J
PGAS/
YGAS
k.E.
5 min.
Fachwissen
13
0-18
E/J
GAPD
k.E.
5 min.
Fachwissen
13
0-18
Kliniker
CGAS
k.E.
5 min.
Fachwissen
allg.
Funktionsniveau
4-16
Klinker
GAF
k.E.
5 min.
Fachwissen
allg.
Funktionsniveau
-
Klinker
CAFAS
k./E.I
.
10-30 min.
Fachwissen
9/315
7-17
Klinker/E
The Brief Impairment Scale (BIS), HoNOSCA-I (HON), The Caregiver Strain Questionnaire (CGSQ), The Columbia Impairment
Scale (CIS), Global Assessment of Psychosocial Disability (GAPD), Children s Global Assessment Scale (CGAS),
Global Assessment Functioning Scale (GAF) und Child & Adolescent Measures of Functional Scale (CAFAS)
Kurzbeschreibung/Bewertung
The Brief Impairment Scale (BIS)
Gutes und schnelles Instrument, welches einfach in der Handhabung
ist und kaum fachliches Vorwissen voraussetzt. Schnelle und
unkomplizierte Auswertung.
HoNosca (HON)
Ist zur Verlaufsuntersuchung von psychischen Störungen geeignet.
Ungeübte benötigen für das klassische Interview ca. 20 Minuten.
The Caregiver Strain Questionnaire (CGSQ)
Gutes und schnelles Instrument zur Erfassung der Auswirkungen und
des Betreuungsaufwands aufgrund psychischer Störungen und
Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18.
Lebensjahr . Es ist einfach in der Handhabung ist und setzt kaum
fachliches Vorwissen voraus. Schnelle und unkomplizierte
Auswertung.
The Columbia Impairment Scale (CIS)
Gutes und schnelles Instrument zur Erfassung der psychosoziale
Beeinträchtigung bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 5 bis 17.
Es ist einfach in der Handhabung ist und setzt kaum fachliches
Vorwissen voraus. Schnelle und unkomplizierte Auswertung.
Global Assessment of Psychosocial Disability (GAPD)
Gute und schnelle Erfassung der psychosozialen Anpassung, im
Zusammenhang einer psychischen Störung, Achse VI des ICD-10. Setzt
jedoch Fachwissen und klinische Erfahrung voraus.
Eltern-, Jugendlicheneinschätzungsskala (PGAS, YGAS)
Gutes und schnelles Instrument zur Erfassung der psychosozialen
Anpassung, welches einfach in der Handhabung ist.
Children s Global Assessment Scale (CGAS)
Vergleichbar mit GAPD, erfasst aber generelle Funktionsfähigkeit. Gute
und schnelle Erfassung der psychosozialen Anpassung. Setzt jedoch
Fachwissen und klinische Erfahrung voraus.
Global Assessment Functioning Scale (GAF)
Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus auf psychischer, physischer
und beruflicher Ebene, der Achse V des diagnostischen
Klassifikationsschema des DSM-IV. Setzt jedoch Fachwissen und
klinische Erfahrung voraus.
Child&Adolescent Measures of Functional Scale (CAFAS)
Interview zur Erfassung Beeinträchtigungsniveaus bei Kindern und
Jugendlichen im Alter von 7 17 Jahren aufgrund psychischer Störungen
und Verhaltensstörungen. Eher längere Bearbeitungszeit und
Auswertung. Fachwissen und Training ist Voraussetzung.
1. Beschreibung der sozialen Beeinträchtigung bei
der Teilhabe in der Schule und Gesellschaft,
welche sich aus der beschriebenen Problematik
ergibt. Förderungsbedarf.
Freitext
3. Vorschlag zur Umsetzung der
Hilfen (Facilitation)
3.1 Eingliederungshilfe nach § 35a KJHG
3.2 Andere Hilfen und Therapien sowie
Heilmittel finanziert durch andere
Kostenträger
Funktion in der Familie
(Hier wird auf folgende Instrumente verwiesen: BIS; BARO; CGSQ)
Kind/Jugendlicher:
Stellung in der Familie; Aufgaben zu Hause; Bewältigung des Alltags zu Hause;
Umgang mit Erwartungen und Regeln; Umgang mit Konflikten
Vertiefungsfragen:
Welche Aufgaben hast Du zu Hause? Kannst Du alle diese Aufgaben zur
angegebenen Zeit erledigen?
Wie kommst Du mit den Eltern oder Geschwistern aus?
Wo gibt es Konflikte und wie kannst Du diese lösen?
Eltern:
Stellung in der Familie; Aufgaben zu Hause; Umgang mit den Eltern, Umgang mit
den Geschwistern; Zeitaufwand zur Erledigung der Aufgaben; Bewältigung des
Alltags zu Hause; Umgang mit Erwartungen und Regeln; Umgang mit
Konflikten
Vertiefungsfragen:
Ist der normale Tagesablauf aufgrund der Schwierigkeiten Ihres Kindes
beeinträchtigt?
Wie geht das Kind mit Regeln um?
Wie reagieren Sie bei Nicht-Beachtung der Regeln?
Gibt es wegen Ihrem Kind oft Auseinandersetzungen/Streit in der Familie?
Freizeitaktivitäten
(Hier wird auf folgende Instrumente verwiesen: ICF; BARO; CGSQ)
Kind/Jugendlicher:
Freundeskreis; Umgang mit Freunden; Stellung im Freundeskreis; Hobbys; Interessen;
Desinteressen; Einschränkungen der Interessen aufgrund andere Schwierigkeiten;
Mangel an Freizeitaktivitäten aufgrund anderer Aufgaben
Vertiefungsfragen:
Was machst Du in Deiner Freizeit?
Hast Du genügend Freizeit?
Besuchst Du Vereine?
Würdest Du gerne in Vereinen, Sportgruppen oder anderen Gruppen sein?
Hast Du Interessen, die Du nicht ausüben kannst?
Eltern:
Freundeskreis; Umgang mit Freunden; Stellung im Freundeskreis; Hobbys; Interessen;
Desinteressen; Freizeitgestaltung allgemein; Mangel an Freizeitaktivitäten aufgrund
anderer Aufgaben; Bewältigung der Freizeitaktivitäten; Einschränkungen der Interessen
aufgrund anderen Schwierigkeiten;
Vertiefungsfragen:
Kann Ihr Kind mache Hobbys aufgrund anderer Schwierigkeiten nicht ausüben? Wieso?
Wie verbringt Ihr Kind die Freizeit? Haben Sie Kontrolle über das Freizeitverhalten?
Müssen Sie auf allgemeines verzichten aufgrund der überdurchschnittliche Betreuung bzgl. der
Ausübung der Freizeitaktivitäten?
Selbstfürsorge, -pflege
(Hier wird auf folgende Instrumente verwiesen: ICF; CGSQ,
HONOSCA)
Kind/Jugendlicher:
selbständige Auswahl der Kleider; selbständiges Anziehen; selbständige
Körperpflege; Umgang mit Geld; Erkennen von Gefahren; allfällige
Hilfestellungen selbständig holen
Vertiefungsfragen:
Die Fragen scheinen auf den ersten Blick mit den angebenen Bereichen wenig
Zusammenhang zu haben
Weißt Du was für Dein Leben wichtig ist?
Was machst Du, wenn es Dir nicht gut geht?
Weißt Du was für Dich nicht gut ist?
Eltern:
selbständige Auswahl der Kleider; selbständiges Anziehen; selbständige
Körperpflege; Umgang mit Geld; Erkennen von Gefahren; allfällige
Hilfestellungen selbständig holen; Aufwand für die Betreuungspersonen in
diesen Bereichen
Vertiefungsfragen:
Kann Ihr Kind allgemeine Dinge zur Selbstversorgung erledigen?
Kann er sich entsprechend Hilfe holen?
Haben Sie einen erheblich Mehraufwand in diesem Bereich?
Zwischenmenschliche Beziehungen zu Erwachsenen
(Hier wird auf folgende Instrumente verwiesen: BIS; BARO;
HONOSCA)
Kind/Jugendlicher:
Kontakte zu Erwachsenen; Häufigkeit der Kontakte, Umgang mit Erwachsenen,
Stabilität der Kontakte zu Erwachsenen; Respekt vor den Erwachsenen;
Bewältigung von Problemen mit Erwachsenen
Vertiefungsfragen:
Wie gehst Du mit Erwachsenen um?
Hast Du Respekt vor Erwachsenen?
Hattest Du öfter Streit mit Erwachsenen? Worum geht es?
Wie löst Du Problemen mit Erwachsenen?
Eltern:
Kontakte zu Erwachsenen; Häufigkeit der Kontakte, Umgang mit Erwachsenen,
Stabilität der Kontakte zu Erwachsenen; Respekt vor den Erwachsenen;
Bewältigung von Problemen mit Erwachsenen; Aufwand diese Kontakte zu
fördern; Einfluss auf die Kontakte zu Erwachsenen
Vertiefungsfragen:
Wie geht Ihr Kind mit Erwachsenen um?
Wann und wieso kommt es zu Schwierigkeiten?
Wie können Sie darauf reagieren?
Was müssen Sie tun, um diese Kontakte zu fördern?
The Brief Impairment Scale (BIS)
1/3
allgemeiner funktionaler Beeinträchtigungen
von Kindern und Jugendlichen (4 17 Jahren)
nicht an bestimmten Störung gekoppelt
Eltern als Informationsquelle
von Laien anwendbar (nach kurzem Training)
letzten 12 Monaten
The Brief Impairment Scale (BIS)
2/3
23 Items
Skalierung:
0=kein Problem, 1=einige Probleme,
2=erhebliche Probleme, 3=ernsthafte Probleme
Zeitaufwand:
3 Minuten
The Brief Impairment Scale (BIS)
3/3
Dimensionen:
1. zwischenmenschliche Beziehungen
(Eltern, Geschwister, Freunde, Lehrer und andere Erwachsene)
2. Schul-/Arbeitsverhalten
(Mitarbeit, Leistung und Verantwortung)
3. Selbstfürsorge, -pflege
(sportliche Aktivitäten, Hobbys, Selbstpflege, Freunde)
HoNOSCA-I (HON)
1/3
HoNOSCA-I (HON) = Health of the Nation Outcome Scales
for Children & Adolescents Interview
Verlaufsuntersuchung von Kindern und Jugendlichen mit
psychischer Störung
Eltern, Grosseltern, Pflegeeltern etc. sowie Kinder und
Jugendliche können interviewt werden geführt
externe Berichte von Ärzten, Schule o.ä. können
miteinbezogenvon
Anwendung durch Fachpersonen mit Training
HoNOSCA-I (HON)
letzten 12 Monaten / Verlaufsuntersuchung
ca. 130 Items
Skalierung:
0=keine Probleme, 1=geringe Probleme, 2=leichte
Probleme, 3=mässige Probleme, 4=schwerwiegende
Probleme
Zeitaufwand:
ca. 5 Minuten
2/3
HoNOSCA-I (HON)
3/3
Dimensionen:
Verhaltensprobleme, allg. Beeinträchtigung & soz. Probleme
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Dissoziales oder aggressives Verhalten
Probleme mit Hyperaktivität, Aufmerksamkeit oder Konzentration
Selbstverletzendes Verhalten
Alkoholprobleme / Drogenkonsum
Schul- oder Sprachprobleme
körperliche Erkrankungen oder Störungen
Halluzinationen und Wahnvorstellungen
psychosomatische Symptome
emotionale Störungen
Freundeskreis
Selbstpflege und Unabhängigkeit
Familienleben und Beziehungen
Schulbesuch
The Caregiver Strain Questionnaire (CGSQ) 1/3
Erfassung der Auswirkungen und des
Betreuungsaufwands aufgrund psychischer Störungen
und Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen
Informationsquelle:
Eltern, Betreuungspersonen
0
18 Jahren
letzten 6 Monaten
The Caregiver Strain Questionnaire (CGSQ) 2/3
21 Items
Skalierung:
1 überhaupt nicht, 2 ein wenig, 3
4 ziemlich viel, 5 sehr viel
Zeitaufwand:
5 Minuten
etwas,
The Caregiver Strain Questionnaire (CGSQ) 3/3
Dimension können in objektive und subjektive
Belastung zusammengefasst werden
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
zerrüttetes Familienleben und Beziehungen
körperliches Wohlbefinden
Zeitaufwand/-beanspruchung
negative psychische oder physische Auswirkung, auch auf
andere Familienmitglieder
finanzieller Aufwand
Aufopferung
Störung des sozialen und gemeinschaftlichen Lebens
Schuldgefühle und Traurigkeit
Ermüdungserscheinungen
Verlegenheit
Beziehung zwischen Betreuungsperson und Kind
The Columbia Impairment Scale (CIS)
1/3
psychosozialen Beeinträchtigung bei Kindern
und Jugendlichen im Alter von 5 bis 17 Jahren
Eltern und Kinder als Informationsquelle
von Laien anwendbar (nach kurzem Training)
letzten 6 Monaten
The Columbia Impairment Scale (CIS)
13 Items
Skalierung:
0=kein Problem, 1=einige Probleme,
2=erhebliche Probleme, 3=ernsthafte Probleme
Zeitaufwand:
5 Minuten
2/3
The Columbia Impairment Scale (CIS)
Dimensionen:
1. zwischenmenschliche Beziehungen
2. psychopathologische Dimensionen
3. Schul-/ Arbeitsverhalten
4. Freizeitverhalten
3/3
Global Assessment of Psychosocial
Disability (GAPD)
1/3
Globalurteilung der psychosozialen Anpassung
nach Achse VI des ICD-10 der Multiaxialen
Klassifikationsschemas (MAS) für psychische
Störungen des Kindes- und Jugendalters
psychosozialen Beeinträchtigung bei Kindern
und Jugendlichen
als ein Resultat einer psychischen Störung
5 bis 17 Jahren
Anwendung durch Fachpersonen
Global Assessment of Psychosocial
Disability (GAPD)
letzten 3 Monaten
2/3
Zeitaufwand:
5 Minuten
Skalierung:
0
1
2
3
4
5
6
7
8
Hervorragende oder gute soziale Anpassung auf allen Gebieten
Mässige soziale Funktion
Leichte soziale Beeinträchtigung
Mässige soziale Beeinträchtigung
Deutliche soziale Beeinträchtigung in mindestens einem oder zwei
Bereichen
Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung
Funktionsunfähigkeit in den meisten Bereichen
braucht beträchtliche Betreuung
braucht ständige Betreuung (24-Std. Versorgung)
Global Assessment of Psychosocial
Disability (GAPD)
3/3
Fünf Lebensbereichen/Dimensionen:
in der Familie (operationalisieren durch den Beitrag zum
Funktionieren der Familie)
bezüglich schulischer Leistungen (operationalisieren durch den
Leistungsstand und den hierfür nötigen Arbeitsaufwand)
bezüglich der Beziehungen zu Gleichaltrigen (operationalisieren
durch die Anzahl und Enge von Freundschaften sowie die Position
im Freundeskreis)
bezüglich des Freizeitverhaltens (operationalisieren durch die
Vielzahl der Interessen und die Intensität der Ausübung)
bezüglich der Selbständigkeit (operationalisieren durch
exemplarische Alltags-Aufgaben, die nach Altersstufen formuliert
sind)
Elterneinschätzungsskala (PGAS) und
Jugendlichenskala (YGAS)
1/1
letzten Monat
Zeitaufwand:
5 Minuten
Eltern und Jugendliche geben Beurteilung ab,
wie das Kind oder der Jugendliche in der Familie, in der Schule und
mit Gleichaltrigen zurechtkommt.
Elterneinschätzungsskala (PGAS) und
Jugendlichenskala (YGAS)
2/2
1.
kommt auf allen Gebieten (Familie, Schule, mit Gleichaltrigen
etc.) sehr gut bzw. gut zurecht.
2.
nicht mehr als leichte Funktionsbeeinträchtigungen entweder zu
Hause oder in der Schule oder mit Gleichalterigen
3.
hat Schwierigkeiten auf einem Gebiet
4.
hat unterschiedliche Schwierigkeiten z.B. zu Hause und in der Schule
und/oder auch mit Gleichaltrigen
5.
kommt in den meisten Bereichen weniger gut zurecht oder er/sie zeigt
eine schwere Beeinträchtigung in einem Gebiet
6.
noch stärker beeinträchtigt
Children s Global Assessment Scale (CGAS)
1/2
Bewertungsskala zur Beurteilung der allgemeinen
Patientenfunktion
4 bis 16 Jahren
Anwendung durch Fachpersonen
mit GAPD vergleichbar
Zeitaufwand:
5 Minuten
Children s Global Assessment Scale (CGAS)
2/2
letzten Monat
Skalierung:
100
90
80
70
60
50
40
30
20
10
91 (ICD-10 = 0) Hervorragende Funktion
81 (ICD-10 = 0) Gute Funktionsfähigkeit
71 (ICD-10 = 1) Leichte Beeinträchtigung
61 (ICD-10 = 2) Leichte Schwierigkeiten auf einem Gebiet
51 (ICD-10 = 3) Wechselnde Funktionsfähigkeit
41 (ICD-10 = 4) Mäßige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit
31 (ICD-10 = 5) Erhebliche Funktionsbeeinträchtigung
21 (ICD-10 = 6) Funktionsunfähigkeit in fast allen Bereichen
11 (ICD-10 = 7) Benötigt erhebliche Beaufsichtigung
1 (ICD-10 = 8) Benötigt ständige Beaufsichtigung (24-StundenPflege)
Global Assessment Functioning Scale (GAF)
1/2
Erfassung des allgemeinen Funktionsniveaus auf
psychischer, physischer und beruflicher Ebene,
nach der Achse V des DSM-IV;
Klassifikationsschema für psychische Störungen
keine Alterslimite
Anwendung durch Fachpersonen
Zeitaufwand:
5 Minuten
Global Assessment Functioning Scale (GAF)
letzten 2 Monate
Skalierung:
100-91
90-81
80-71
70-61
60-51
50-41
40-31
30-21
20-11
10- 1
0
Hervorragende Leistungsfähigkeit
Gute Leistungsfähigkeit
Leichte Beeinträchtigungen
Leichte Schwierigkeiten
Ausgeprägte Schwierigkeiten
Ernste Beeinträchtigung
Starke Beeinträchtigungen
Ernsthafte Beeinträchtigungen
Grobe Beeinträchtigung
Anhaltende Unfähigkeit
Unzureichende Informationen
2/2
Child & Adolescent Measures of
Functional Scale (CAFAS)
1/2
Erfassung Beeinträchtigungsniveaus bei Kindern
und Jugendlichen aufgrund psychischer
Störungen und Verhaltensstörungen
7
17 Jahren
Anwendung durch Fachpersonen
Zeitaufwand:
10 - 30 Minuten
Child & Adolescent Measures of
Functional Scale (CAFAS)
letzten 2 Monate/Verlauf
Skalierung:
0=keine Störung; 10=leichte Störung; 20=mässige Störung;
30=ernsthafte Störung
Dimensionen:
1. Schule
2. Familie
3. Verhalten gegenüber Anderen
4. Stimmung/Emotionen
5. selbstverletzendes Verhalten
6. Drogenkonsum
7. Denkstörungen
8. familiärer / sozialer Rückhalt
2/2
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