Fachreihe EnEV 2014

Werbung
Fachreihe EnEV 2014
Heizsysteme
Industriesysteme
Kühlsysteme
2/3
Inhaltsverzeichnis
1Einleitung
4
1.1
1.2
4
5
5
Ursprung und Entwicklung der
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Weitere Regelungen
– Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG)
– Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in
Baden-Württemberg (EWärmeG)
1.3 Das Wichtigste zur EnEV 2014 im Überblick
1.4 Wegweiser zu dieser Fachreihe
5
7
7
2
Gebäudeart und Anlagentechnik
8
2.1
2.2
2.3
Neubau und Gebäudebestand
Anlagentechnik im Gebäudebestand
– Ökodesign-Richtlinie
Ahndung von Verstößen
9
10
10
11
3
Begriffe und Berechnungen 12
3.1 Die wichtigsten Begriffe der EnEV
– Transmissionswärmeverlust
– Lüftungswärmebedarf
– Endenergie
– Primärenergiebeadrf
– Primärenergiefaktor
– Gebäudeeffizienzklasse
3.2Berechnungsverfahren
3.3Berechnungspraxis
– Vitodesk
– EnEV-easy
– Abweichungen bei geplanter Anlagentechnik
12
12
13
14
14
15
16
16
18
19
19
19
4
20
Anforderungen ab 2016
4.1 Auswirkung auf Heizungssysteme im Neubau
4.2 Bewertung von Heizsystemen
21
22
5Anhang
24
5.1
5.2
5.3
Änderungen in der EnEV 2014 gegenüber
der EnEV 2009
Strom aus erneuerbaren Energien
in der EnEV 2014
Viessmann Produktvorteil
24
25
26
1 Einleitung
Fachreihe EnEV 2014
Diese Fachreihe erläutert den Inhalt und die Praxisrelevanz der
Energieeinsparverordnung (EnEV) in der veröffentlichten Version
vom 1. Mai 2014. Die darin enthaltenen Vorgaben betreffen den
energetischen Standard von Gebäuden und deren Heizungsanlagen
in Deutschland – sowohl im Neubau als auch im Bestand.
Hinweis
Die Angaben zur Klassifizierung von Gebäuden in der EnEV stehen
in keinem Zusammenhang mit der ab 2015
vorgeschriebenen Effizienzklassifizierung
von Heizungsanlagen
(Ökodesign-Richtlinie).
1.1 Ursprung und Entwicklung der Energieeinsparverordnung (EnEV)
In Folge der Energiekrisen der siebziger Jahre
wurde 1976 in Deutschland das erste Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassen. Dieses
bildete die rechtliche Grundlage für mehrere
Versionen von Wärmeschutz-Verordnungen
(WSchV) und Heizungsanlagen-Verordnungen
(HeizAnlV), welche ab 1977 gültig waren. Das
erklärte Ziel war es, verbindliche Regeln zur
effizienten Energienutzung in Neubau und Bestand festzuschreiben.
Zunächst wurden also die Wärmedämmung
und die eingesetzte Heizungs- bzw. Kühltechnik eines Gebäudes getrennt voneinander
betrachtet und energetisch bewertet. Die
erste Energieeinsparverordnung (EnEV) für
Deutschland wurde 2002 erlassen und löste
die bis dahin geltenden WSchV und HeizAnlV
ab. In der EnEV 2002 wurde erstmals die
energetische Betrachtung von Wärmeschutz
und Heizungsanlage eines Gebäudes vereint.
Das ermöglichte nun eine primärenergetische
Bewertung der Gesamtenergiebilanz eines
Gebäudes hinsichtlich Heizung, Warmwasser
4/5
und Lüftung. Zugleich wurden die energetischen Anforderungen im Vergleich zu den
vorherigen Verordnungen verschärft.
Mit der EnEV 2007 wurde ein neues Verfahren zur energetischen Bewertung von Gebäuden nach DIN V 18599 eingeführt, welches
unter anderem auch Kühlung und Beleuchtung
integrierte. Die EnEV 2007 forderte darüber
hinaus erstmals die Erstellung von individuellen Gebäude-Energieausweisen. In der darauf
folgenden EnEV 2009 wurde das primärenergetische Anforderungsniveau erneut um ca. 30 Prozent verschärft und das Referenzgebäudeverfahren eingeführt.
Abb. 1-1 Entwicklung der Energieeinspar-Regelungen
1976
in mehreren Überarbeitungen
1977 – 1995 Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV)
1978 – 1998 Heizungsanlagenverordnungen (HeizanlV)
1995
1995 WärmeschutzV
Einführung wesentlicher Elemente aktueller Regelungen
(Wärmebedarfsausweis, k-Wert Vorgaben, Bilanzverfahren,
Kennzahlen, Heizwärmebedarf, Lüftungsanlagen)
2002
Die aktuell gültige Fassung der EnEV trat am
1.Mai 2014 in Kraft (EnEV 2014). Sie beinhaltet deutlich strengere Regeln zur „Sichtbarmachung der energetischen Einstufung“
von Bestandsobjekten (Angaben aus dem
Energieausweis) sowie zur Kontrolle über die
Einhaltung der Vorgaben. Darüber hinaus wurden die primärenergetischen Anforderungen
erneut verschärft und zwar um 25 Prozent ab
1.Januar 2016.
Ab 1976 Energie-Einsparungsgesetz (EnEG)
EnEV 2002
• Gesamtenergiebilanz eingeführt
• Heizung, Warmwasser und Lüftung berücksichtigt
• Jahres-Primärenergiebedarf als Maßstab eingeführt
2004
EnEV 2004
• Lediglich eine Reparatur-Novelle
• Verweise auf geänderte DIN-Normen aktualisiert
2007
EnEV 2007
• Gebäuderichtlinie 2003 vollständig umgesetzt
• Energieausweise im Bestand eingeführt
Zusätzlich wurde eine Klassifizierung des Gesamtgebäudes (bezogen auf den Endenergiebedarf pro m2) eingeführt.
• DIN V 18599 für Nichtwohngebäude eingeführt
• Einführung des Referenzgebäudeverfahrens
2009
Zweck der schrittweise erhöhten energetischen Anforderungen an Wärmedämmung
und Anlagentechnik ist es, das von der EU
geforderte Ziel des Niedrigstenergiestandards
im Neubau („nearly zero energy building“) bis
zum Jahre 2020 zu erreichen und den Markt
über die EnEV stufenweise darauf vorzubereiten. Darüber hinaus besteht das politisch
gewollte Fernziel, bis 2050 einen nahezu
klimaneutralen Gebäudebestand zu schaffen,
dessen Beheizung kaum noch Kohlendioxid
erzeugt.
EnEV 2009
• Energetischen Anforderungen im Neubau und bei Bestandssanierung verschärft
• Nachrüstpflichten im Bestand erweitert
• Aufwandszahl für neue Heizsysteme beschränkt
2014
EnEV 2014
• Nachweis bei An- und Ausbau vereinfacht
• Energieeffizienzklasse im Energieausweis Wohnbau
• Registrierungsnummer und Kontrolle für Energieausweise und
Inspektionsberichte für Klimaanlagen
• Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert
2016
• ab 2016:
-- Energetische Anforderungen im Neubau um ca. 25 % im
Vergleich zu 2009 verschärft
-- Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom auf 1,8
2021
Ab 2021
Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten gemäß EU-Richtlinie 2010
2050
2050
Politisches Fernziel: Nahezu klimaneutraler Gebäudebestand
1 Einleitung
1.2 Weitere Regelungen
Zusätzlich zur EnEV muss derzeit im Neubau
insbesondere das aktuell gültige ErneuerbareEnergien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) beachtet werden. Es ist allerdings bereits absehbar,
dass das EEWärmeG künftig in die EnEV
integriert wird.
Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
(EEWärmeG)
Seit 2009 muss ergänzend zur jeweils gültigen EnEV auch das EEWärmeG erfüllt
werden. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Nutzung bestimmter Mindestanteile
an regenerativ erzeugter Energie im Neubau
und bei grundlegenden Renovierungen öffentlicher Gebäude vor. Im Sinne des Gesetzes
kommen dafür solare Strahlungsenergie,
Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse
infrage. Als Ersatzmaßnahmen sind Abwärmenutzung oder Nutzung von Wärme aus
Kraft-Wärme-Kopplung zulässig. Der Nachweis über die Erfüllung des EEWärmeG muss
in der Praxis zusammen mit dem EnEV-Nachweis eingereicht werden. Dem entsprechend
findet sich auf dem Energieausweis für einen
Neubau zusätzlich ein Eingabefeld für die Art
der Erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteil sowie (alternativ) für geeignete Ersatzmaßnahmen im Sinne des EEWärmeG.
Abb. 1-2 Detail aus dem Energieausweis
Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG)
In Baden-Württemberg gilt darüber hinaus
seit 2008 das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg
(EWärmeG), welches bei Bestandssanierungen einen bestimmten Mindestanteil von
erneuerbaren Energien (derzeit 10 Prozent,
ab 1.Juli 2015 15 Prozent) vorschreibt. Der
Nachweis dazu erfolgt unabhängig vom EnEVNachweis per Fachunternehmererklärung des
ausführenden Betriebs. Je nach Umfang der
Bestandssanierung können in Baden-Württemberg also sowohl der EnEV-Nachweis als
auch der Nachweis zum EWärmeG erforderlich sein.
1.3 D
as Wichtigste zur EnEV 2014
im Überblick
■■ Hinsichtlich der Berechnungsmethoden,
der Referenzausstattung von Gebäuden
sowie der erlaubten Höchstgrenzen für
den Primärenergiebedarf hat sich im Vergleich zur Vorgängerversion (EnEV 2009)
wenig geändert.
■■ Konstanttemperaturkessel verlieren unter
bestimmten Bedingungen ihre Betriebsgenehmigung und müssen ausgetauscht
werden (betrifft Anlagen, die älter als 30
Jahre sind und deren Besitzer nach 2002
gewechselt haben).
■■ Das sogenannte "Vollzugsdefizit" im
Umgang mit der EnEV soll geschlossen
werden, die Berechnungen und deren Einhaltung sollen deshalb verstärkt kontrolliert
werden.
■■ Ab dem 1. Januar 2016 wird der zulässige
maximale Primärenergiebedarf um 25 Prozent gesenkt. Diese Absenkung geschieht
pauschal auf Basis der aktuellen Berechnungsweisen und kann über Anlagentechnik, Verbesserung der Gebäudehülle oder
über eine Kombination aus beidem erfolgen. Der Primärenergiefaktor für Strom
wird auf 1,8 abgesenkt.
Im Rahmen des EnEV-Nachweises ist auch die Erfüllung des EEWärmeG nachzuweisen.
6/7
1.4 Wegweiser zu dieser Fachreihe
Aufgrund der Relevanz der EnEV 2014 für das
Fachhandwerk sind in dieser Fachreihe alle
wesentlichen Aspekte erwähnt. Nicht immer
steht jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung,
um den gesamten Inhalt zu erfassen.
Als Hilfe zur schnellen Orientierung bei speziellen Fragestellungen dient der folgende
Wegweiser.
■■ Wenn Sie sich einen allgemeinen Überblick über Hintergrund und Zielsetzung
der EnEV verschaffen wollen, lesen Sie
Abschnitt 1.1.
■■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten
Neuerungen der EnEV 2014 erfahren wollen, lesen Sie Abschnitt 1.3.
■■ Wenn Sie wissen möchten, welche Pflichten Hausbesitzer, Fachhandwerker und
Planer hinsichtlich der aktuellen EnEV 2014
erfüllen müssen, lesen Sie die Abschnitte
2.1 und 2.2.
■■ Wenn Sie eine Kurzübersicht der EnEVBerechnungen suchen, dann lesen Sie
bitte den Abschnitt 3.2.
■■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten
Änderungen ab 2016 erfahren wollen,
lesen Sie Kapitel 4.
■■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten
Änderungen der EnEV 2014 gegenüber
der EnEV 2009 erfahren wollen, lesen Sie
Abschnitt 5.1.
2 Gebäudeart und Anlagentechnik
Gebäudeart und Anlagentechnik
Nicht nur für Neubauten gilt die EnEV, auch für den Gebäudebestand sind
Anforderungen formuliert. Gleiches gilt auch für die Anlagentechnik.
Hinsichtlich der Art der Gebäude, auf die sich
die EnEV 2014 bezieht, hat sich im Vergleich
zur Vorgängerversion wenig geändert.
Sie gilt bei Neu- und Bestandsbauten für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, d. h.
Gebäude, die ihrem Verwendungszweck nach
auf eine Innentemperatur von mindestens
19 °C ausgerichtet sind und jährlich mehr als
vier Monate beheizt werden sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend
zum Wohnen genutzt werden.
Ebenso gilt die EnEV 2014 für gewerblich
genutzte Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen, d. h. Gebäude, die nach ihrem
Verwendungszweck auf eine Innentemperatur
von mindestens 12 °C ausgerichtet sind und
jährlich mehr als vier Monate beheizt werden.
Dabei eingeschlossen sind deren heizungsund raumlufttechnische Anlagen sowie ihre
Anlagen zur Trinkwassererwärmung.
8/9
Die EnEV 2014 gilt nicht für:
■■ Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen
■■ Betriebsgebäude, die überwiegend der
Tierhaltung oder der Aufzucht von Pflanzen dienen
■■ Betriebsgebäude, die über lange Zeiträume hinweg offen gehalten werden müssen
■■ Gebäude, die nicht für eine durchgängige
Nutzung vorgesehen sind, z. B. Kirchen
■■ unterirdische Bauwerke
■■ Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt
werden müssen.
Deutlich schärfer als in den Vorgängerver­
sionen sind die Regelungen zur Erfüllung der
EnEV gefasst: Grundsätzlich ist immer der
Besitzer des Gebäudes für die Einhaltung der
EnEV-Vorgaben verantwortlich. Bei Neubauoder Sanierungsmaßnahmen sind allerdings
auch Fachunternehmen jeweils im Rahmen
Ihrer Tätigkeit für die EnEV-gemäße Umsetzung ihrer Gewerke verantwortlich.
2.1 Neubau und Gebäudebestand
Die Vorgaben der EnEV 2014 sind im Neubau
immer bindend und entsprechend nachzuweisen. Üblicherweise sind folgende Schritte für
einen EnEV-konformen Ablauf einzuhalten:
1. Wärmeschutznachweis zur Bauanzeige
oder zum Bauantrag, ausgestellt vom
planenden Baustatiker, Energieberater
oder Architekten
2. Errichtung des Gebäudes und der Heizungs-/Kühlungs-/Lüftungsanlage auf
Basis des im Wärmeschutznachweis angezeigten Primärenergiebedarfs
3. Wird von den anlagentechnischen Angaben im Bauantrag abgewichen, ist eine
Fachunternehmererklärung notwendig.
4. EnEV-Nachweis nach Fertigstellung, ausgestellt von einem zertifizierten Bausta­
tiker, Energieberater oder Architekten (die
Ausstellungsberechtigung wird durch die
Bundesländer geregelt). Neu ist die Verwendung einer individuellen Antragsnummer pro EnEV-Nachweis.
Es ist ein häufiges Missverständnis, die EnEV
hätte nur für neu zu errichtende Gebäude
Bedeutung. Die Regelungen gelten aber eindeutig auch für den Gebäudebestand – sie
sind im Vergleich zum Neubau jedoch etwas
komplizierter.
Soll ein bestehendes Gebäude verkauft oder
vermietet werden, muss ein Energieausweis
erstellt und dieser den Interessenten unaufgefordert zugänglich gemacht werden.
Bei Veränderungen an der Gebäudehülle
sind die Regelungen der EnEV ebenfalls zu
beachten, sobald bei einem Gebäude mehr
als 10 Prozent der Gebäudehülle verändert
werden soll. Dies betrifft das Dach in Bezug
auf die Gesamtdachfläche, die Fenster in Bezug auf die Gesamtfensterfläche, die Wände
in Bezug auf die Wandfläche in der jeweiligen
Himmelsrichtung sowie die Böden gegen
unbeheizte Räume in Bezug auf die gesamte
Bodenfläche gegen unbeheizte Räume.
Soll ein Gebäude um neue beheizte oder gekühlte Räume erweitert werden, so gelten die
Vorschriften der EnEV für diese Erweiterung
dann ebenfalls.
2 Gebäudeart und Anlagentechnik
Abb. 2-1 Heizkesseltausch
Niedertemperaturoder Brennwertkessel?
Nein
Alter des Kessels
über 30 Jahre?
Ja
Ja
keine Anwendung EnEV
Demontage
Nein
30 Jahre Nutzung des Kessels,
danach Demontage
Ausnahmenregelung für Heizungen (Bestandsschutz):
Wann muss welche Heizung erneuert werden und welche Ausnahmen
•
•
•
•
•
Heizungsanlagen unter 4 kW u
nd über 400 kW
Heizkessel für marktunüblicheflüssige und gasförmige Brennstoffe
Anlagen, die nur zur Trinkwassererwärmung dienen
Küchenherde
Geräte, die hauptsächlich darauf ausgelegt sind, den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen, die jedoch auch Wärme für Zentralheizung und Sonstiges liefern
gelten?
2.2 Anlagentechnik im Gebäudebestand
Heizungsanlagen zwischen 4 und 400 kW
Nennleistung müssen erneuert werden, sofern
sie vor dem 1.Januar 1978 eingebaut wurden
und mit Gas oder Öl betrieben werden.
Heizungsanlagen (Gas oder Öl), die älter als
30 Jahre sind, müssen erneuert werden, sofern es sich nicht um Niedertemperatur- oder
Brennwertkessel handelt. Auch hier gilt die
Einschränkung, dass sie zwischen 4 und
400 kW Nennleistung haben müssen. Von der
Regelung ausgenommen sind weiterhin
Küchenherde und Einzelraumfeuerstätten.
Verantwortlich für die Erneuerung der Heizungsanlage ist der Besitzer des Gebäudes.
Fachbetriebe haben die Pflicht, Hausbesitzer
über die Austauschpflicht zu informieren, wenn
sie mit Arbeiten an der Anlage beauftragt sind
oder für Arbeiten an der Anlage ein Angebot
erstellen. Ebenso ist der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, den Eigentümer hinsichtlich
der Austauschpflichten zu unterrichten.
Falls eine neue Heizungsanlage (inkl. Warmwasser und Wärmeverteilung) installiert werden soll, ist diese EnEV-konform auszuführen.
Das betrifft nicht nur die Verwendung von be-
stimmten Wärmeerzeugertypen (z. B. Brennwertkessel oder Wärmepumpen), sondern
auch die Regelungen für die Rohrleitungen
und deren Dämmung.
Raumlufttechnische Anlagen größer als
12 kW müssen künftig regelmäßig energetisch untersucht werden, und zwar mindestens alle 10 Jahre. Dabei ist besonders auf die
Faktoren zu achten, die einen unnötig hohen
Stromverbrauch der Ventilatoren verursachen
können. Es wird ein Inspektionsbericht mit
Registriernummer erstellt.
Im Rahmen Ihrer Tätigkeit bei Einbau oder Ersatz von Heizkesseln oder Warmwasseranlagen sind die ausführenden Betriebe verpflichtet, für den Auftraggeber eine schriftliche
„Fachunternehmererklärung zur Einhaltung
der EnEV“ in Bezug auf die durchgeführte
Maßnahme zu erstellen (§ 26 a, EnEV 2014).
Der Hauseigentümer muss diese Erklärung
mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.
Das Nichtausstellen von Fachunternehmererklärungen kann als Ordnungswidrigkeit mit
bis zu 5000,– Euro Strafe geahndet werden.
Es empfiehlt sich für den Fachbetrieb, stets
Kopien von ausgegebenen Fachunternehmererklärungen aufzubewahren.
10/11
Abb. 2-2 Dämmung von Rohrleitungen
Art der Leitungen / Armaturen
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf
Rohrleitungen
Innendurchmesser bis 22 mm
20 mm
Innendurchmesser über 22 bis 35 mm
30 mm
Innendurchmesser über 35 bis 100 mm
wie Innendurchmesser
Innendurchmesser über 100 mm
100 mm
eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m · K)
Leitungen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbe-
½ der oben aufgezählten Anforderungen für
reich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen
den jeweiligen Innendurchmesser
Leitungsnetzverteilern
Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in
½ der oben aufgezählten Anforderungen für
Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer
den jeweiligen Innendurchmesser
verlegt werden
Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 im
6 mm
Fußbodenaufbau zwischen beheizten Räumen verschiedener
Nutzer verlegt werden
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von
6 mm
Auch die Dämmung von
Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
Rohrleitungen in Gebäuden
ist in der EnEV geregelt.
Ökodesign-Richtlinie
Die Verwendbarkeit von Heizgeräten für Neubau und Sanierung wird unabhängig von der
EnEV ab dem 26. September 2015 auch durch
die Ökodesign-Richtlinie EU-weit geregelt.
Hier wird festgelegt, welche Kesseltypen
noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Vereinfacht lässt sich sagen, dass Niedertemperaturkessel den Anforderungen der Richtlinie
nicht genügen und daher nicht mehr verkauft
werden dürfen. Eine Ausnahmeregelung gilt
nur für Niedertemperaturkessel in mehrfach
belegten Abgasanlagen.
2.3 Ahndung von Verstößen
Die Bundesländer sind verantwortlich für die
korrekte Umsetzung der EnEV. Der Vollzug
wird durch die jeweilige Landesbaubehörde
überwacht und kontrolliert. Stichprobenkontrollen der jeweils einzeln registrierten Energieausweise sind gemäß EnEV festgelegt. Verstöße gegen die Vorgaben der EnEV werden
nach dem zugrundeliegenden Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) als Ordnungswidrigkeiten gewertet und geahndet. Es können
dabei teilweise erhebliche Bußgelder anfallen.
Wer als Eigentümer oder beauftragter Fachmann gegen die Regeln der EnEV verstößt,
muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu
50 000,– Euro rechnen. Das betrifft nicht nur
Versäumnisse im Neubau, sondern auch bei
der Sanierung von Altbauten. Für den Bereich
Anlagentechnik tritt dieser Fall dann ein, wenn
der Austausch von veralteten Heizkesseln unterbleibt oder die neue Heizungsanlage nicht
den Anforderungen der EnEV entsprechend
installiert und ausgestattet wurde. Das betrifft
auch die Isolierung von Rohrleitungen.
Bis zu 15 000,– Euro können anfallen, wenn
Fehler bei der Inspektion von Klimaanlagen
oder bei der Erstellung des Energieausweises
nachweisbar sind.
Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung
der EnEV zukünftig stärker kontrolliert wird,
da der Gesetzgeber dieses in der Verordnung
ausdrücklich so festgelegt hat. Auch das ist
ein Grund, mit den Regelungen der EnEV
nicht nachlässig umzugehen.
3 Begriffe und Berechnungen
Begriffe und Berechnungen
Die in der EnEV zugrunde gelegten Begriffe werden mehr und
mehr zum Sprachgebrauch des Fachhandwerks gehören. Ebenso
werden Kenntnisse der Berechnungswege zunehmend wichtig,
um im Kundengespräch Kompetenz auszustrahlen.
Hinweis
3.1 Die wichtigsten Begriffe der EnEV
Der spezifische Transmissionswärmeverlust wird in Berechnungen als H'T (sprich H T
Strich) bezeichnet und
in der Einheit W/(m2 · K)
angegeben.
Für einen EnEV-Nachweis werden Kennwerte
der Gebäudehülle und der verwendeten Anlagentechnik in einem Berechnungsverfahren
erfasst. In diesem Abschnitt werden die
wichtigsten Begriffe erläutert, die in dieser
Berechnung und dem daraus resultierenden
Nachweis Verwendung finden.
Transmissionswärmeverlust
Der Transmissionswärmeverlust (H'T ) wird als
flächenspezifischer Kennwert für das jeweils
betrachtete Gebäude berechnet und bezieht
alle Einzelkennwerte, z. B. für Wände, Fenster
und Dach ein. Je nach Größe der jeweiligen
Bauteile ergibt sich so der Transmissionswärmeverlust der kompletten Gebäudehülle.
Dieser Wert darf die Höchstwerte des entsprechenden Referenzhauses und die in der
EnEV 2014 vorgegebenen Höchstwerte der
verschiedenen Wohnhaustypen (Tabelle 2,
Anhang 1) nicht überschreiten.
12/13
Für die energetische Qualität der einzelnen
Bauteile findet sich in der EnEV eine Tabelle
von U-Werten (Wärmedurchgangskoeffizienten, in W/(m2 · K)).
Auf der Grundlage dieser Daten wird das sogenannte Referenzgebäude (siehe Abb. 3-2)
berechnet. Der maximal zulässige Gesamtenergiebedarf des Referenzgebäudes wird
ermittelt, indem die Werte auf die tatsächlich
geplante Größe der jeweiligen Gebäudeteile
bezogen werden.
Lüftungswärmebedarf
Die EnEV fordert im Neubau eine luftdichte
Gebäudehülle, um ungewollte Wärmeverluste zu vermeiden. Damit ist zwangsläufig
eine Lüftung des Gebäudes erforderlich. Auf
welche Weise diese realisiert wird, ist jedoch
nicht vorgeschrieben. In der Referenzausstattung (EnEV, Tabelle 1) ist eine zentrale Abluftanlage mit Gleichstrom-Ventilator vorgesehen.
Hinweis
Die Viessmann Fachreihe Lüftung bietet spezielle Informationen zum
Thema Lüftungsanlagen
und geht dabei auch auf
die lüftungstechnischen
Anforderungen im Neubau ein.
Der Lüftungswärmebedarf (QV , in kWh/
(m2 · a)) wird über festgelegte Luftwechselraten für die einzelnen Räume ermittelt und
geht so in die EnEV-Berechnung ein.
Abb. 3-1 Transmissionswärmeverlust
Höchstwerte des spezifischen
Gebäudetyp
Freistehendes Wohngebäude
Transmissionswärmeverlusts
mit A N ≤ 350 m2
mit A N > 350 m2
H'T = 0,40 W/(m2 · K)
H'T = 0,50 W/(m2 · K)
Einseitig angebautes Wohngebäude
H'T = 0,45 W/(m2 · K)
alle anderen Wohngebäude
H' T = 0,65 W/(m2 · K)
Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 5
H' T = 0,65 W/(m2 · K)
Je nach Gebäudetyp gelten Höchstwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust.
Abb. 3-2 Referenzgebäude EnEV
In Tabelle 1 der EnEV 2014 wird
detailliert angegeben, welche
maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten die einzelnen Bauteile
bzw. Systeme haben dürfen.
3 Begriffe und Berechnungen
Hinweis
Wärmeverluste werden als Leistung in der
Einheit W/(m2 · K) angegeben.
Wärme- bzw. Energiebedarfe werden
als Energiemenge in
der Einheit kWh/(m2 · a)
angegeben. Man spricht
daher auch z. B. von
Jahres-Primärenergiebedarf.
Abb. 3-3
Endenergie
Der Endenergiebedarf (QE , in kWh/(m2 · a))
ist die Energiemenge, die in einem Jahr zur
Beheizung, Kühlung und Trinkwassererwärmung einschließlich aller Anlagenverluste im
Gebäude benötigt wird. Der Endenergiebedarf
wird neben der eingesetzten Anlagentechnik
maßgeblich durch Lüftungs- (QV ) und Transmissionswärmebedarf (QT ) der Gebäudehülle
sowie durch deren solare Gewinne (QS) beeinflusst.
Alle diese Faktoren werden bei der energetischen Abbildung eines Gebäudes im Rahmen
des Wärmeschutznachweises nach EnEV
berücksichtigt und objektbezogen berechnet.
In Summe ergibt sich ein flächenspezifischer
jährlicher Endenergiebedarf (QE). Zur Ermittlung der Gebäudeeffizienzklasse wir dieser
Wert ebenfalls genutzt.
Primärenergiebedarf
Als Primärenergiebedarf (QP , in kWh/(m2 · a))
wird die Summe aus allen Aufwendungen für
die Erzeugung und den Transport von Energie
bis hin zum Gebäude sowie dem Endenergieverbrauch im Gebäude selbst bezeichnet. Der
Primärenergiebedarf eines Gebäudes errechnet sich aus dem Endenergiebedarf, multipliziert mit dem jeweiligen Primärenergiefaktor
eines Energieträgers.
Endenergiebedarf
Nutzenergiebedarf
Systemwirkungsgrad
Endenergiebedarf
Umwandlung,
Verteilung
Primärenergiefaktor
Primärenergiebedarf
Erzeugung,
Transport
Gas
0,9
Brennwertkessel
0,8
Biomassekessel
1,1
Holz
0,2
Strom
Wärmepumpe
3,5
2,4
Bei gleichem Nutzenergiebedarf ergeben sich je nach Energieträger sehr unterschiedliche Werte für den Endenergie- und Primärenergiebedarf.
14/15
Primärenergiefaktor
Der Primärenergiefaktor (fP) wird zur Berechnung von EnEV-Nachweisen gemäß der
jeweils gültigen Norm (Stand 2015: DIN V
18599-1: 2011-12) herangezogen. Insbesondere für den Energieträger Strom wurde der
Primärenergiefaktor in den letzten Jahren stufenweise von 3,0 auf derzeit 2,4 abgesenkt.
Schon jetzt steht fest, dass dieser Wert ab
2016 auf 1,8 gesenkt wird. Begründet wird
dies mit dem steigenden Anteil an regenerativ
erzeugtem (Wind-/ Solar-)Strom im bundesweiten Strom-Mix.
Die Änderungen der primärenergetischen Bewertung von Strom beeinflussen insbesondere die Berechnungen von Wärmepumpen und
KWK-Anlagen. Damit werden diese Techniken
künftig eine wachsende Rolle bei der Wärme- bzw. Energieversorgung von Neubauten
spielen.
Der Primärenergiefaktor bedingt die Differenz
zwischen Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf eines Gebäudes. Diese Abweichung
kann zu Irritationen beim Kunden führen und
erfordert daher eine Erläuterung durch den
Fachbetrieb.
Abb. 3-4
Primärenergiefaktoren
PrimärenergieEnergieart
Energieträger
faktor f P
Fossile Brennstoffe
Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle
1,1
Braunkohle
1,2
Bioöl, Biogas
0,5
Holz
0,2
Nah- und Fernwärme
fossiler Brennstoff
0,7
aus Kraft-Wärme-Kopplung
erneuerbarer Brennstoff
0,0
Nah- und Fernwärme
fossiler Brennstoff
1,3
aus Heizwerk
erneuerbarer Brennstoff
0,1
Strom
allgemeiner Strommix
1,8
Verdrängungsstrommix
2,8
Solarenergie
0,0
Erdwärme, Geothermie
0,0
Umgebungswärme
0,0
Umgebungskälte
0,0
aus Prozessen innerhalb des Gebäudes
0,0
Biogene Brennstoffe
Umweltenergie
Abwärme
Mit dem Primärenergiefaktor werden auch die jeweiligen Umweltbelastungen der verschiedenen
Energieträger berücksichtigt.
Abb. 3-5
Endenergie und Primärenergie
Endenergiebedarf
22
kWh/(m 2·a)
Ein Gebäude, das beispielsweise mit einer
Wärmepumpe beheizt wird, hat einen niedrigen Endenergiebedarf, da die gewonnene
Umweltenergie bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Im Verhältnis dazu liegt der
Primärenergiebedarf deutlich höher, denn der
eingesetzte Strom (kWh) geht mit dem Primärenergiefaktor 2,4 in die Berechnung ein .
Wärmepumpe
Ganz anders stellt sich die Betrachtung bei
Einsatz eines Biomassekessels dar. Hier liegt
der Endenergiebedarf deutlich höher, denn
der gesamte Brennstoff wird berücksichtigt.
Jedoch ist in diesem Beispiel der Primärenergiebedarf viel niedriger, da er durch einen sehr
niedrigen Primärenergiefaktor (0,2) bestimmt
wird (siehe Abb. 3-5).
Biomassekessel
Primärenergiebedarf
50
kWh/(m 2·a)
Endenergiebedarf
80
kWh/(m 2·a)
Primärenergiebedarf
15
kWh/(m 2·a)
Je nach Energieträger ergeben sich sehr unterschiedliche Werte für den Endenergie- und Primärenergiebedarf.
3 Begriffe und Berechnungen
Abb. 3-6 Gebäudeeffizienzklassen
Endenergiebedarf dieses Gebäudes
78
kWh/(m 2·a)
Energieausweis EnNV 2014:
Neuer Bandtacho mit
Energieeffizienzklassen
Primärenergiebedarf dieses Gebäudes
90
kWh/(m 2·a)
Das Gebäude hat einen Endenergiebedarf von 78 kWh/(m2 · a) und
entspricht damit der Gebäudeeffi-
Einteilung der
Energieeffizienzklassen
Endenergiebedarf
in kWh/(m2 · a)
< 30
< 50
< 75
< 100
< 130
< 160
< 200
< 250
> 250
zienzklasse C.
Hinweis
Der Energieausweis
mit Angaben zum
Primär- und Endenergiebedarf muss auch
bei Bestandsgebäuden
erstellt und dem Käufer
oder Mieter zur Verfügung gestellt werden.
Verkaufs- bzw. Vermietungsanzeigen müssen
auch entsprechende
Energiekennwerte enthalten.
Gebäudeeffizienzklasse
Seit dem 1. Mai 2014 muss sich im Energieausweis (§16, EnEV 2014) neben den Angaben zu den flächenspezifischen Bedarfen
(Primärenergie und Endenergie) auch eine
Klassifizierung des Gebäudes finden. Dies
geschieht durch Hervorhebung des jeweiligen
Kennbuchstabens.
Die Bezugsgröße ist ausschließlich der Endenergiebedarf – die Klassifizierung gibt also
keine konkreten Hinweise auf die zu erwartenden Heizkosten. Dafür müsste dieser Endenergiebedarf mit den Kosten der jeweiligen
Energieträger (pro kWh) multipliziert werden,
zusätzlich müsste eine zu erwartende Energiepreisentwicklung angenommen werden.
Zu diesem Thema findet sich in der EnEV
keine Berechnungsvorschrift – eine sinnvolle
Beurteilung durch den Kunden ist daher sicher
erst nach einer entsprechenden Beratung
durch den Heizungsfachbetrieb möglich.
3.2 Berechnungsverfahren
Um die objektspezifischen Werte für QP
(Primärenergie), QE (Endenergie) und H'T
(spezifischer Transmissionswärmeverlust)
zu berechnen, wird seit der EnEV 2009 das
Referenzhausverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude angewandt. Das funktioniert
vereinfacht in folgenden Einzelschritten:
16/17
1. Berechnung des Transmissionswärmeverlust H'T Ref des Referenzhauses
Die Grundlage des Verfahrens bildet der
Plan des Gebäudes mit allen Maßen der gewünschten Bauteile wie Wänden, Fenstern,
Dach und Geschossdecken.
Mit Hilfe eines Berechnungsprogramms
werden für die jeweiligen Bauteile nun die
Tabellenwerte mit den maximal zulässigen
U-Werten aus der EnEV (Tabelle 1) angenommen und so ein Transmissionswärmeverlust
(in W/(m2 · K)) für dieses Referenzgebäude
berechnet.
2. Berechnung des Transmissionswärmeverlust H'T des geplanten Gebäudes
Im nächsten Schritt werden nun die U-Werte
der tatsächlich geplanten Materialien dieser
Bauteile erfasst. Aus dieser Rechnung ergibt
sich der tatsächlich zu erwartende Transmissionswärmeverlust.
Ist der Transmissionswärmeverlust des geplanten Gebäudes nicht größer ist als der des
Referenzgebäudes, ist die erste Bedingung
erfüllt.
3. Berechnung des Endenergiebedarfs des
geplanten Gebäudes
Die Summe aus Transmissionswärmebedarf
(in kWh/(m2 · a)) und Wärmebedarf für Lüftung
und Trinkwarmwasser ergibt den Endenergiebedarf des geplanten Gebäudes, mit dem
dann weitergerechnet werden kann.
4. Berechnung des Primärenergiebedarfs
des Referenzhauses QP Ref
In das Referenzgebäude wird nun rechnerisch
die Referenzanlagentechnik integriert. Diese
ist in der EnEV festgelegt und umfasst einen
Öl-Brennwertkessel (Auslegungstemperatur
55 °C/45 °C) mit einer solarthermischen Anlage (Flachkollektor) zur Trinkwassererwärmung
sowie eine zentrale Abluftanlage. Damit lässt
sich dann der Primärenergiebedarf QP, Ref des
Referenzgebäudes errechnen.
5. Berechnung des Primärenergiebedarfs
QP des geplanten Gebäudes
Im letzten Schritt wird dann die vorgesehene
Anlagentechnik in das geplante Gebäude hineingerechnet und der zu erwartende Primärenergiebedarf QP ermittelt.
Ist dieser nicht größer als der des Referenzgebäudes, ist die zweite Bedingung der EnEV
erfüllt.
Abb. 3-7 EnEV-Berechnung
Schritt 1
Aus den maximalen U-Werten der
geplanten Bauteile ergibt sich der
Transmissionswärmeverlust des
Referenzgebäudes.
Gebäudeentwurf
H'T, Ref = Transmissionswärmeverlust
des Referenzgebäudes
Referenzgebäude
H'T, Ref
Schritt 2
Der berechnete Transmissionswärmeverlust H'T darf nicht größer sein
als der Referenzwert.
Referenzgebäude
H'T =
Transmissionswärmeverlust
des geplanten Gebäudes
H'T, Ref
Gebäude, geplant
≥ H'T
Schritt 3
Der Endenergiebedarf QE des
geplanten Gebäudes wird ermittelt
(vereinfacht, ohne solare Gewinne etc.).
Gebäude, geplant
QE =
QT =
QV =
QTW =
Endenergiebedarf des
geplanten Gebäudes
Transmissionswärmebedarf
Lüftungswärmebedarf
Trinkwasserwärmebedarf
QT + QV + QTW = QE
Schritt 4
Die Integration der Referenzanlagentechnik und die Einbeziehung des
Primärenergiefaktors fP ergibt den
Primärenergiebedarf QP, Ref des
Referenzgebäudes.
Referenzgebäude
QP, Ref = Primärergiebedarf des
Referenzgebäudes mit
Referenzanlagentechnik
QP, Ref
Schritt 5
Der berechnete Primärenergiebedarf QP darf nicht größer sein als
der Referenzwert.
Referenzgebäude
QP, Ref = Primärergiebedarf des
Referenzgebäudes
Primärergiebedarf des
QP =
geplanten Gebäudes
QP, Ref
Gebäude, geplant
≥ QP
3 Begriffe und Berechnungen
3.3 Berechnungspraxis
Der EnEV-Nachweis wird von einem zugelassenen Aussteller (§16, Abs. 1 und 2,
EnEV 2014) erstellt und in der Regel online
eingereicht. Das Ergebnis ist ein gebäudebezogener und registrierter EnEV-Ausweis/
Energieausweis.
Zur Erstellung des Ausweises müssen speziell
geeignete Computerprogramme verwendet werden. Die Berechnung innerhalb der
Software kann entweder nach DIN 4108 und
DIN 4701-10 (anwendbar nur für ungekühlte
Häuser) oder gemäß DIN V 18599:201112 (anwendbar auch für gekühlte Häuser)
durchgeführt werden. Die Berechnung nach
DIN V 18599:2011-12 ist detaillierter und
verwendet sowohl für die Berechnung der
Transmissionswärmeverluste als auch zur Berechnung der Anlagentechnik das sogenannte
Monatsbilanzverfahren. Die Einbeziehung
einer Photovoltaik- oder KWK-Anlage zur Berücksichtigung eigens erzeugten Stroms für
die Versorgung der Anlagentechnik ist nur mit
dem Verfahren nach DIN V 18599 möglich.
Abb. 3-8 EnEV-Berechnung mit Vitodesk
Die Softwarepakete Vitodesk bieten
auch Werkzeuge zur EnEV-Berechnung. Damit lassen sich Vorschläge
zur Anlagentechnik prüfen und ggf.
durch bessere Varianten ersetzen.
Vitodesk
In den Viessmann Softwarepaketen Vitodesk
findet sich auch eine Software zur EnEV
Berechnung nach DIN 4701. Die Programme
geben das Ergebnis in EnEV-konformem
Format aus. Üblicherweise wird im gleichen
Arbeitsschritt parallel auch der Nachweis zur
Erfüllung des EEWärmeG geführt und ausgewiesen.
Obwohl Heizungsfachbetriebe in der Regel
keinen EnEV-Nachweis erstellen dürfen,
werden sie doch häufig mit Fragen zur Anlagentechnik in den Planungsprozess einbezogen. Und in der Tat: Oft lohnt ein Blick in die
Planung der Anlagentechnik, um das Ergebnis der Berechnung verbessern zu können.
Falsche Anlagenkomponenten oder Details
wie beispielsweise zu lang angenommene
Zirkulationsleitungen können durch den Heizungsfachbetrieb korrigiert werden. Wenn im
Tagesgeschäft derartige Fragen auftauchen,
stehen die Viessmann Mitarbeiter den Marktpartnern gern hilfreich zur Seite.
18/19
EnEV-easy
Mit der Neufassung der EnEV 2014 hat
der Gesetzgeber die Möglichkeit für einen
vereinfachten Nachweis geschaffen. Neue,
ungekühlte Wohngebäude sollen keine Berechnungen als EnEV-Nachweis benötigen,
wenn das Haus bestimmte Anwendungsvo­
raussetzungen erfüllt und gemäß einer der
vorgegebenen Standard-Ausstattungen errichtet wird. Eine Voraussetzung ist, dass im Wärmeschutznachweis der zulässige Transmissionswärmebedarf nicht überschritten wird.
Die Vorgaben für die Ausstattungsvarianten
lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser
Fachreihe jedoch noch nicht vor. Auf der Internetseite www.viessmann.de stehen den
Marktpartnern aber stets aktuelle Informationen zu den Entwicklungen zur Verfügung.
Abweichungen bei geplanter
Anlagentechnik
In den meisten Fällen werden Wärmeschutznachweise und auch EnEV-Berechnungen auf
Basis von Standardwerten der DIN 4701 erstellt. Die Berechnungen werden dann häufig
dem Heizungsfachbetrieb übergeben mit der
Bitte um Einhaltung dieser Standardwerte.
Viessmann Kunden können der Bitte leicht
entsprechen und sich darauf verlassen, dass
die tatsächlichen Werte der Viessmann Produkte deutlich besser sind als der normative
Standard. Hinweise zu den entsprechenden
Erklärungen finden sich im Anhang.
Sollten in diesem Zusammenhang Fragen
auftauchen, unterstützt Viessmann die Marktpartner selbstverständlich gegenüber ihren
Auftraggebern.
Als Hersteller von Heiztechnikprodukten ist
es Viessmann allerdings nicht möglich, den
eigentlichen EnEV-Nachweis anstelle des
Statikers oder Energieberaters zu erbringen.
Für Fragen im Zuge der Berechnungen stehen
die Viessmann Mitarbeiter selbstverständlich
gern zur Verfügung.
4 Anforderungen ab 2016
Anforderungen ab 2016
Schon mit der EnEV 2014 sind die Maßstäbe an die Gebäudeeffizienz
im Jahr 2016 definiert worden. So kann sich auch das Fachhandwerk
rechtzeitig darauf einstellen.
Im Neubaubereich wird vor allem eine Änderung einen starken Einfluss auf Gebäudehülle
und Anlagentechnik haben: Der berechnete
Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes
muss ab dem 1. Januar 2016 (es gilt das Datum der Einreichung von Bauanzeige/-antrag)
mit dem Faktor 0,75 multipliziert werden. Der
zulässige Höchstwert des Primärenergiebedarfs sinkt damit um 25 Prozent gegenüber
dem bisher gültigen Standard.
Der derzeit gültige Referenzwert des Primärenergiebedarfs definiert sich über die Einhaltung der maximalen U-Werte der EnEV
und die Verwendung der Referenzanlage mit
Öl-Brennwertkessel, Solaranlage zur Trink­
wassererwärmung und Abluftanlage. Mit
Inkrafttreten der EnEV 2016 wird das allein
nicht mehr ausreichen.
Letztlich ist es die Entscheidung des Bauherrn, ob der geringere Primärenergiebedarf
durch Verbesserungen an der Gebäudehülle,
an der Anlagentechnik oder durch eine Kombination aus beidem erreicht wird. Ausschlaggebend werden in aller Regel die Kosten sein,
die die Veränderungen auf der einen oder der
anderen Seite verursachen.
20/21
Abb. 4-1 Anforderungen ab 2016
Schritt 5 / NEU
Der berechete Primärenergiebedarf
QP darf ab 2016 nicht größer sein
als der Referenzwert 2014 x 0,75.
Referenzgebäude
Die Anforderungen an die Gebäudeeffizienz werden ab 1. Januar 2016
QP, Ref = Primärergiebedarf des
Referenzgebäudes
Primärergiebedarf des
geplanten Gebäudes
QP =
QP, Ref · 0,75
Gebäude, geplant
≥ QP
deutlich steigen.
Abb. 4-2 Gebäudehülle oder Anlagentechnik
In günstigen Fällen ergibt sich kaum Handlungsbedarf: Fertighäuser in Holzständerbauweise erreichen schon heute in aller Regel
einen sehr guten Transmissionswärmebedarf.
Mit Biomassekesseln oder Wärmepumpen
ausgestattete Gebäude werden die Anforderungen ab 2016 ebenfalls vergleichsweise
mühelos erfüllen können.
Verbesserungen
Gebäudehülle
Verbesserungen
Anlagentechnik
Mit welcher Maßnahme kann den
Anforderungen wirtschaftlicher entsprochen werden?
4.1 Auswirkung auf Heizungssysteme
im Neubau
In anderen Fällen werden aber den ab 2016
noch engeren Grenzen für Transmissionswärmeverluste mit einer ausgesucht guten
Anlagentechnik zu begegnen sein. Ein gut
informierter Fachhandwerker kann im Planungsprozess wertvolle Tipps zur optimierten
Anlagentechnik geben und somit ggf. auch
Optionen bei der Gebäudegestaltung aufzeigen.
■■ Einsatz einer kontrollierten Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung –
ein zentrales System oder mehrere dezentrale Systeme
Geht man für ein geplantes Gebäude von
den minimalen Anforderungen an die Gebäudehülle aus – also maximal zulässiger Transmissionswärmeverlust – wird deutlich, dass
die Referenzanlagentechnik allein nicht mehr
ausreicht, die Vorgaben der EnEV ab 2016 zu
erfüllen.
■■ Einsatz einer Gas-Wärmepumpe mit Solaranlage
Soll den Anforderungen allein mit verbesserter Anlagentechnik (Referenzanlage mit GasBrennwertkessel) entsprochen werden, bieten
sich folgende Möglichkeiten an:
■■ Einsatz einer Hybridlösung aus Gaskessel
und Wärmepumpe
■■ Erweiterung der Solaranlage auf eine solare Heizungsunterstützung und teilweise
Ergänzung durch dezentrale Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung
■■ Einsatz einer stromerzeugenden Heizung,
je nach Auslegung teilweise mit Ergänzung
durch dezentrale Lüftungssysteme mit
Wärmerückgewinnung
4 Anforderungen ab 2016
Abb. 4-3 Potentiale optimierter Anlagentechnik
Grenzwert
ab 2016
Vitodens, Vitosol (TWW)
Vitodens, Vitosol (TWW), Vitovent (zentral)
Vitodens, Vitosol (HU), Vitovent (dezentral)
Grenzwert
EnEV 2014
Bei Ergebnissen „hart an der Grenze“ können
auch effizientere Heizungsregler oder Photo­
voltaik-Anlagen (mit Eigenstromerzeugung
für die Anlagentechnik) hilfreich sein. Eine
kurze Übersicht der genannten Möglichkeiten
ist in Abb. 4-3 dargestellt. Zusätzlich gibt
es im Anhang eine ausführliche Darstellung
der Optionen, mit regenerativ oder in KWKAnlagen erzeugten Strom die Anforderungen
zu erfüllen. Grundsätzlich gilt: Es wird auch ab
2016 immer möglich sein, die Anforderungen
der EnEV für jedes Gebäude mit Viessmann
Anlagentechnik zu erfüllen.
Vitosorp
4.2 Bewertung von Heizsystemen
Vitovalor
Vitosorp, Vitosol (TWW)
Vitovalor, Vitovent (dezentral)
Vitocaldens
Primärenergiebedarf Qp
Mit Viessmann Produkten können
auch die steigenden Anforderungen
ab 2016 sicher erfüllt werden.
Im Folgenden werden die wichtigsten Systeme zur Beheizung von Einfamilienhäusern in
Bezug auf ihre Auswirkungen auf die EnEV
dargestellt, um deren energetische Einstufung
gemäß des Primär- und Endenergiebedarfs
des Gebäudes aufzuzeigen. Die Hinweise
gelten sowohl für Neubauten als auch für die
Konsequenzen einer Anlagenmodernisierung
im Bestand. Außerdem enthält die Tabelle
Hinweise zu den zu erwartenden Heizkosten.
22/23
Abb. 4-4 Systemübersicht zu den Anforderungen der EnEV ab 2016
Primärenergiebedarf Q P EEWärmeG
Endenergiebedarf QE
Heizkosten
(Gebäudeeffizienzklasse)
Referenzanlagentechnik EnEV 2014
(A)
Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung), zentrale Abluftanlage
mit größeren Verbesserungen an der Gebäudehülle
bei korrektem Verhältnis
Grundfläche / Kollektorfläche
nur mit Verbesserung der
Gebäudehülle
Referenzkosten
Anlagentechnik
A
Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung),
zentrale Abluftanlage
mit geringen Verbesserungen an der Gebäudehülle
A
bei korrektem Verhältnis
Grundfläche / Kollektorfläche
Gas-/Öl-Brennwertkessel,
Solaranlage (Trinkwassererwärmung),
Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
(A)
Gas-Wärmepumpe
mit Erdwärmetauscher
nur mit Verbesserung der
Gebäudehülle
mit geringen Verbesserungen an der Gebäudehülle
A
Gas-Wärmepumpe,
Solaranlage (Trinkwassererwärmung)
(B)
Gas-/Öl Brennwertkessel, Kraft-Wärme-Kopplung
mit geringen Verbesserungen an der Gebäudehülle
abhängig vom Wärmebedarf
(Deckungsgrad KWK-Anteil)
nur mit Verbesserung der
Gebäudehülle
abhängig vom Anteil
Eigenverbrauch Strom
B
Gas-/Öl-Brennwertkessel, Kraft-Wärme-Kopplung, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
abhängig vom Wärmebedarf
(Deckungsgrad KWK-Anteil)
abhängig vom Anteil
Eigenverbrauch Strom
A+
abhängig von
Stromtarif Wärmepumpe
Luft/Wasser-Wärmepumpe
A+
abhängig von
Stromtarif Wärmepumpe
Sole/Wasser-Wärmepumpe (Erdsonde, Erdkollektor oder Eisspeicher)
A+
abhängig von Stromtarif
Wärmepumpe
Hybridsystem Gas-/Öl-Brennwertkessel mit
Wärmepumpe
C
Biomassekessel
B
Biomassekessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung)
5 Anhang
Anhang
Was hat sich seit 2009 geändert? Welche Rolle spielt Strom aus
erneuerbaren Energien? Was ist eine Gleichwertigkeitsbescheinigung?
Hier finden Sie die Antworten.
5.1 Änderungen in der EnEV 2014 gegenüber EnEV 2009
Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014
gegenüber der Vorgängerversion EnEV 2009:
■■ Das Referenzgebäude hat sich bezüglich
des Energiestandards im Vergleich zur
EnEV 2009 nicht geändert. In der EnEV
2014 wird allerdings gefordert, dass der
berechnete Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ab dem 1. Januar 2016
mit dem Faktor 0,75 multipliziert wird.
Der zulässige Höchstwert sinkt also um
25 Prozent.
■■ Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und
mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen außer
Betrieb genommen werden. Ausnahmen
gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen, bei denen nach
2002 kein Besitzerwechsel mehr stattgefunden hat.
■■ Der Primärenergiefaktor für bezogenen
Strom ändert sich von 2,6 auf 2,4 (ab 2016
auf den Wert 1,8) und für eingespeisten
Strom (Verdrängungsmix) auf 2,8.
24/25
■■ Der Energieausweis für Wohngebäude bis
250 kWh/(m2 · a) erhält eine Neuskalierung
und eine Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der „Bandtacho“ im Energieausweis wird durch die Gebäudeeffi­
zienzklassen von A+ bis H ergänzt.
■■ Es wurde eine Registriernummer für jeden
ausgestellten Ausweis eingeführt, der Aussteller muss dafür bei einer Erfassungsstelle (übergangsweise das Deutsche
Institut für Bautechnik/DIBt) gemeldet
sein, die die eindeutigen Registriernummern vergibt.
■■ Der Nachweis des regenerativen Anteils
der Wärmeversorgung des Gebäudes
(EEWärmeG) erfolgt in der Regel im Energieausweis.
■■ Energiekennwerte müssen in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung
veröffentlicht werden.
■■ Es besteht Vorlagepflicht – der Energieausweis muss dem Käufer oder neuen Mieter
bei Kauf oder Vermietung ausgehändigt
werden.
■■ Es gibt ein Kontrollsystem für die Inspek­
tionsberichte von Klimaanlagen.
■■ Neu ist auch ein unabhängiges Stichproben-Kontrollsystem – Ziel des Gesetzgebers ist es, 10 Prozent aller Energieausweise zu kontrollieren, dabei werden
auch die Modernisierungsempfehlungen
im Ausweis überprüft. Mit Einverständnis
des Eigentümers kann auch eine Vor-OrtKontrolle erfolgen.
■■ Es besteht eine Aushangpflicht für Energieausweise in Gebäuden (> 500 m2) mit
starkem Publikumsverkehr sowie in kleinen behördlich genutzten Gebäuden (ab
250 m2).
■■ Potsdam wird neuer ReferenzklimaStandort.
■■ Die DIN 4108/4701-10 ist weiterhin für
Wohngebäude anwendbar. Gekühlte
Wohngebäude oder Gebäude, die mit
einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage
ausgestattet sind, müssen nach DIN V
18599 berechnet werden.
■■ Die Sonderregelung für elektrische Trinkwassererwärmung entfällt im Referenzgebäude ab 1. Januar 2016.
■■ Verstöße gegen die EnEV werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern in Höhe
von bis zu 50 000,- Euro geahndet. Das gilt
auch für die Regelungen hinsichtlich der
Energieausweise und der Aushangpflichten.
■■ Das Verfahren EnEV-easy für neue, ungekühlte Wohngebäude wird eingeführt.
■■ Die Ausnahmen für Gebäude, die nicht unter die EnEV fallen, sind neu definiert.
■■ § 5 der EnEV regelt die Anrechnung von
Strom aus erneuerbaren Energien und verweist auf das Berechnungsverfahren nach
DIN V 18599.
5 Anhang
5.2 Strom aus erneuerbaren Energien in
der EnEV 2014
Abb. 5-1 Strombedarf und Stromerzeugung
700
Wird in unmittelbarem räumlichen Zusammen­
hang mit einem Gebäude Strom aus erneuer­
baren Energien zum vorrangigen Eigenverbrauch erzeugt, so kann dieser im Rahmen
eines EnEV-Nachweises anteilig verrechnet
werden. Dies betrifft die Stromerzeugung aus
KWK-Anlagen (Biogas, Bioöl), Photovoltaikoder Windkraftanlagen.
600
Strom (kWh)
500
400
300
200
100
0
Jan
Feb
Mär
Apr
Mai
Jun
Jul
Aug
Sep
Stromerzeugung
Einspeisung
Strombedarf
Okt
Nov
Dez
Stromerzeugung
Eigenverbrauch
KWK-Anlagen arbeiten in der Regel wärmegeführt, d. h. bei geringem Wärmebedarf stellen sie nur einen Teil
des Strombedarfs zur Verfügung. Und auch davon wird ein Teil eingespeist, da er im Moment der Erzeugung
nicht verbraucht werden kann.
Die Berechnung kann nur nach DIN V 18599-9
erfolgen, da die monatlichen Stromerträge mit
den monatlichen Strombedarfen für Heizung,
Lüftung, Klimatisierung, Trinkwarmwasser
und Beleuchtung verrechnet werden.
Auch wenn der Strom über eine KWK-Anlage
mit Primärenergie Erdgas oder Erdöl erzeugt
wird, ergibt sich noch ein primärenergetischer
Vorteil, da der Gesamtwirkungsgrad des
KWK-Systems (Wärme und Strom) dann
deutlich höher ist als bei einem Bezug des Bedarfsstroms für das Gebäude aus dem Netz.
Je nach Gebäude und Auslegung kann sich
die primärenergetische Bewertung um bis zu
30 Prozent verbessern. Entscheidend hierbei
ist, welchen Eigenstromnutzungsgrad das
System erreichen kann.
Abb. 5-2 Primärenergiefaktor KWK-System nach DIN
fP,KWK · ((1+σ) · κ)
fP =
fP,SL · (1-κ)
ηSL
fP Primärenergiefaktor für Wärme aus dem Gesamterzeugungssystem
fP,SL
Primärenergiefaktor für den Energieträger des Spitzenlast-Wärmeerzeugers im System
κ
Deckungsanteil des KWK-Systems
ηSL
Nutzungsgrad des Spitzenlast-Wärmeerzeugers
+
ηKWK
– fP, Strom · σ · κ
fP,KWK Primärenergiefaktor für den Energieträger des KWK-Systems
σ Stromkennzahl des KWK-Systems
ηKWK Nutzungsgrad des KWK-Systems
fP,Strom Primärenergiefaktor für Netzstrom
Nach DIN V 18599-9: 2011-12 (berichtigt durch
DIN V 18599-9 Berichtigung 1: 2013-05) ist der
Primärenergiefaktor eines KWK-Systems nach
der Formel in Abb. 5.2 zu berechnen.
Mit KWK-Systemen kann daher die primärenergetische Bilanz in Bestandssanierungen
und Neubauten deutlich verbessert werden.
26/27
5.3 Viessmann Produktvorteil
Abweichungen von
Standard-Anlagentechnik
Gleichwertigkeit zur
Standard-Anlagentechnik
Es gibt für EnEV-Berechnungen auch Software, bei der die im konkreten Angebot angegebene Anlagentechnik nicht ausgewiesen
wird oder nicht deutlich wird, ob die angegebene Anlagentechnik von den vorgegebenen
Standardwerten abweicht.
Für einen Bauantrag ist noch keine vollständige EnEV-Berechnung notwendig, hier genügt
ein Wärmeschutznachweis, bei dem die Gebäudehülle im Vordergrund steht. Zu diesem
Zeitpunkt müssen noch nicht alle Details der
Gebäudeausführung festgelegt werden.
Aus diesem Grund werden für die Berechnung häufig nur die Werte der StandardAnlagentechnik nach DIN 4701-10 (20032008, Anhang C.1-4) herangezogen. Soll auf
Basis einer solchen Berechnung ein Angebot
für eine Heizungsanlage gemacht werden,
können Viessmann Produkte ohne weitere
detaillierte Berechnung eingesetzt werden, da
diese mindestens gleichwertige oder bessere
Effizienzwerte aufweisen als die StandardAnlagentechnik nach DIN 4701-10.
Entsprechende Gleichwertigkeitsbescheinigungen für die gebräuchlichsten Anlagenkombinationen im EFH-Bereich finden unsere
Marktpartner auf der Internetseite von
Viessmann unter www.viessmann.de/enev
als Download.
Es wird daher von Viessmann empfohlen,
sich im Zuge der Angebotsbearbeitung vom
Planenden bestätigen zu lassen, dass der
zugrundeliegende Wärmeschutz-, beziehungsweise EnEV-Nachweis zum jeweiligen Projekt
auf Basis von Standard-Anlagentechnik nach
DIN 4701-10 (2003-2008, Anhang C.1-4) berechnet wurde.
Auch sollten die geplanten Gerätetypen, also
beispielsweise Gas-Brennwertkessel mit solarer Trinkwassererwärmung, Biomassekessel
oder Wärmepumpe, konkret benannt werden.
Die Bestätigung sollte schriftlich vorliegen
und mindestens 5 Jahre für eventuelle Rückfragen aufbewahrt werden.
Generell ist es natürlich immer besser, wenn
Architekten, Planungsbüros oder Energieberater gleich mit den tatsächlichen Kennwerten
der Viessmann Produkte rechnen. So lässt
sich am leichtesten ein optimales Ergebnis bei
der EnEV-Berechnung erreichen.
Viessmann Deutschland GmbH
35107 Allendorf (Eder)
Telefon 06452 70-0
Telefax 06452 70-2780
www.viessmann.de
Ihr Fachpartner:
9441 918 DE 03/2015
Inhalt urheberrechtlich geschützt.
Kopien und anderweitige Nutzung nur mit vorheriger Zustimmung.
Änderungen vorbehalten.
Herunterladen