Fachreihe EnEV 2014 Heizsysteme Industriesysteme Kühlsysteme 2/3 Inhaltsverzeichnis 1Einleitung 4 1.1 1.2 4 5 5 Ursprung und Entwicklung der Energieeinsparverordnung (EnEV) Weitere Regelungen – Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) – Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) 1.3 Das Wichtigste zur EnEV 2014 im Überblick 1.4 Wegweiser zu dieser Fachreihe 5 7 7 2 Gebäudeart und Anlagentechnik 8 2.1 2.2 2.3 Neubau und Gebäudebestand Anlagentechnik im Gebäudebestand – Ökodesign-Richtlinie Ahndung von Verstößen 9 10 10 11 3 Begriffe und Berechnungen 12 3.1 Die wichtigsten Begriffe der EnEV – Transmissionswärmeverlust – Lüftungswärmebedarf – Endenergie – Primärenergiebeadrf – Primärenergiefaktor – Gebäudeeffizienzklasse 3.2Berechnungsverfahren 3.3Berechnungspraxis – Vitodesk – EnEV-easy – Abweichungen bei geplanter Anlagentechnik 12 12 13 14 14 15 16 16 18 19 19 19 4 20 Anforderungen ab 2016 4.1 Auswirkung auf Heizungssysteme im Neubau 4.2 Bewertung von Heizsystemen 21 22 5Anhang 24 5.1 5.2 5.3 Änderungen in der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 Strom aus erneuerbaren Energien in der EnEV 2014 Viessmann Produktvorteil 24 25 26 1 Einleitung Fachreihe EnEV 2014 Diese Fachreihe erläutert den Inhalt und die Praxisrelevanz der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der veröffentlichten Version vom 1. Mai 2014. Die darin enthaltenen Vorgaben betreffen den energetischen Standard von Gebäuden und deren Heizungsanlagen in Deutschland – sowohl im Neubau als auch im Bestand. Hinweis Die Angaben zur Klassifizierung von Gebäuden in der EnEV stehen in keinem Zusammenhang mit der ab 2015 vorgeschriebenen Effizienzklassifizierung von Heizungsanlagen (Ökodesign-Richtlinie). 1.1 Ursprung und Entwicklung der Energieeinsparverordnung (EnEV) In Folge der Energiekrisen der siebziger Jahre wurde 1976 in Deutschland das erste Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassen. Dieses bildete die rechtliche Grundlage für mehrere Versionen von Wärmeschutz-Verordnungen (WSchV) und Heizungsanlagen-Verordnungen (HeizAnlV), welche ab 1977 gültig waren. Das erklärte Ziel war es, verbindliche Regeln zur effizienten Energienutzung in Neubau und Bestand festzuschreiben. Zunächst wurden also die Wärmedämmung und die eingesetzte Heizungs- bzw. Kühltechnik eines Gebäudes getrennt voneinander betrachtet und energetisch bewertet. Die erste Energieeinsparverordnung (EnEV) für Deutschland wurde 2002 erlassen und löste die bis dahin geltenden WSchV und HeizAnlV ab. In der EnEV 2002 wurde erstmals die energetische Betrachtung von Wärmeschutz und Heizungsanlage eines Gebäudes vereint. Das ermöglichte nun eine primärenergetische Bewertung der Gesamtenergiebilanz eines Gebäudes hinsichtlich Heizung, Warmwasser 4/5 und Lüftung. Zugleich wurden die energetischen Anforderungen im Vergleich zu den vorherigen Verordnungen verschärft. Mit der EnEV 2007 wurde ein neues Verfahren zur energetischen Bewertung von Gebäuden nach DIN V 18599 eingeführt, welches unter anderem auch Kühlung und Beleuchtung integrierte. Die EnEV 2007 forderte darüber hinaus erstmals die Erstellung von individuellen Gebäude-Energieausweisen. In der darauf folgenden EnEV 2009 wurde das primärenergetische Anforderungsniveau erneut um ca. 30 Prozent verschärft und das Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Abb. 1-1 Entwicklung der Energieeinspar-Regelungen 1976 in mehreren Überarbeitungen 1977 – 1995 Wärmeschutzverordnungen (WärmeschutzV) 1978 – 1998 Heizungsanlagenverordnungen (HeizanlV) 1995 1995 WärmeschutzV Einführung wesentlicher Elemente aktueller Regelungen (Wärmebedarfsausweis, k-Wert Vorgaben, Bilanzverfahren, Kennzahlen, Heizwärmebedarf, Lüftungsanlagen) 2002 Die aktuell gültige Fassung der EnEV trat am 1.Mai 2014 in Kraft (EnEV 2014). Sie beinhaltet deutlich strengere Regeln zur „Sichtbarmachung der energetischen Einstufung“ von Bestandsobjekten (Angaben aus dem Energieausweis) sowie zur Kontrolle über die Einhaltung der Vorgaben. Darüber hinaus wurden die primärenergetischen Anforderungen erneut verschärft und zwar um 25 Prozent ab 1.Januar 2016. Ab 1976 Energie-Einsparungsgesetz (EnEG) EnEV 2002 • Gesamtenergiebilanz eingeführt • Heizung, Warmwasser und Lüftung berücksichtigt • Jahres-Primärenergiebedarf als Maßstab eingeführt 2004 EnEV 2004 • Lediglich eine Reparatur-Novelle • Verweise auf geänderte DIN-Normen aktualisiert 2007 EnEV 2007 • Gebäuderichtlinie 2003 vollständig umgesetzt • Energieausweise im Bestand eingeführt Zusätzlich wurde eine Klassifizierung des Gesamtgebäudes (bezogen auf den Endenergiebedarf pro m2) eingeführt. • DIN V 18599 für Nichtwohngebäude eingeführt • Einführung des Referenzgebäudeverfahrens 2009 Zweck der schrittweise erhöhten energetischen Anforderungen an Wärmedämmung und Anlagentechnik ist es, das von der EU geforderte Ziel des Niedrigstenergiestandards im Neubau („nearly zero energy building“) bis zum Jahre 2020 zu erreichen und den Markt über die EnEV stufenweise darauf vorzubereiten. Darüber hinaus besteht das politisch gewollte Fernziel, bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu schaffen, dessen Beheizung kaum noch Kohlendioxid erzeugt. EnEV 2009 • Energetischen Anforderungen im Neubau und bei Bestandssanierung verschärft • Nachrüstpflichten im Bestand erweitert • Aufwandszahl für neue Heizsysteme beschränkt 2014 EnEV 2014 • Nachweis bei An- und Ausbau vereinfacht • Energieeffizienzklasse im Energieausweis Wohnbau • Registrierungsnummer und Kontrolle für Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen • Ordnungswidrigkeiten erheblich erweitert 2016 • ab 2016: -- Energetische Anforderungen im Neubau um ca. 25 % im Vergleich zu 2009 verschärft -- Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom auf 1,8 2021 Ab 2021 Nur noch Niedrigstenergie-Neubauten gemäß EU-Richtlinie 2010 2050 2050 Politisches Fernziel: Nahezu klimaneutraler Gebäudebestand 1 Einleitung 1.2 Weitere Regelungen Zusätzlich zur EnEV muss derzeit im Neubau insbesondere das aktuell gültige ErneuerbareEnergien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) beachtet werden. Es ist allerdings bereits absehbar, dass das EEWärmeG künftig in die EnEV integriert wird. Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) Seit 2009 muss ergänzend zur jeweils gültigen EnEV auch das EEWärmeG erfüllt werden. Dieses Gesetz schreibt die verpflichtende Nutzung bestimmter Mindestanteile an regenerativ erzeugter Energie im Neubau und bei grundlegenden Renovierungen öffentlicher Gebäude vor. Im Sinne des Gesetzes kommen dafür solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse infrage. Als Ersatzmaßnahmen sind Abwärmenutzung oder Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung zulässig. Der Nachweis über die Erfüllung des EEWärmeG muss in der Praxis zusammen mit dem EnEV-Nachweis eingereicht werden. Dem entsprechend findet sich auf dem Energieausweis für einen Neubau zusätzlich ein Eingabefeld für die Art der Erneuerbaren Energien, deren Deckungsanteil sowie (alternativ) für geeignete Ersatzmaßnahmen im Sinne des EEWärmeG. Abb. 1-2 Detail aus dem Energieausweis Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG) In Baden-Württemberg gilt darüber hinaus seit 2008 das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (EWärmeG), welches bei Bestandssanierungen einen bestimmten Mindestanteil von erneuerbaren Energien (derzeit 10 Prozent, ab 1.Juli 2015 15 Prozent) vorschreibt. Der Nachweis dazu erfolgt unabhängig vom EnEVNachweis per Fachunternehmererklärung des ausführenden Betriebs. Je nach Umfang der Bestandssanierung können in Baden-Württemberg also sowohl der EnEV-Nachweis als auch der Nachweis zum EWärmeG erforderlich sein. 1.3 D as Wichtigste zur EnEV 2014 im Überblick ■■ Hinsichtlich der Berechnungsmethoden, der Referenzausstattung von Gebäuden sowie der erlaubten Höchstgrenzen für den Primärenergiebedarf hat sich im Vergleich zur Vorgängerversion (EnEV 2009) wenig geändert. ■■ Konstanttemperaturkessel verlieren unter bestimmten Bedingungen ihre Betriebsgenehmigung und müssen ausgetauscht werden (betrifft Anlagen, die älter als 30 Jahre sind und deren Besitzer nach 2002 gewechselt haben). ■■ Das sogenannte "Vollzugsdefizit" im Umgang mit der EnEV soll geschlossen werden, die Berechnungen und deren Einhaltung sollen deshalb verstärkt kontrolliert werden. ■■ Ab dem 1. Januar 2016 wird der zulässige maximale Primärenergiebedarf um 25 Prozent gesenkt. Diese Absenkung geschieht pauschal auf Basis der aktuellen Berechnungsweisen und kann über Anlagentechnik, Verbesserung der Gebäudehülle oder über eine Kombination aus beidem erfolgen. Der Primärenergiefaktor für Strom wird auf 1,8 abgesenkt. Im Rahmen des EnEV-Nachweises ist auch die Erfüllung des EEWärmeG nachzuweisen. 6/7 1.4 Wegweiser zu dieser Fachreihe Aufgrund der Relevanz der EnEV 2014 für das Fachhandwerk sind in dieser Fachreihe alle wesentlichen Aspekte erwähnt. Nicht immer steht jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung, um den gesamten Inhalt zu erfassen. Als Hilfe zur schnellen Orientierung bei speziellen Fragestellungen dient der folgende Wegweiser. ■■ Wenn Sie sich einen allgemeinen Überblick über Hintergrund und Zielsetzung der EnEV verschaffen wollen, lesen Sie Abschnitt 1.1. ■■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten Neuerungen der EnEV 2014 erfahren wollen, lesen Sie Abschnitt 1.3. ■■ Wenn Sie wissen möchten, welche Pflichten Hausbesitzer, Fachhandwerker und Planer hinsichtlich der aktuellen EnEV 2014 erfüllen müssen, lesen Sie die Abschnitte 2.1 und 2.2. ■■ Wenn Sie eine Kurzübersicht der EnEVBerechnungen suchen, dann lesen Sie bitte den Abschnitt 3.2. ■■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten Änderungen ab 2016 erfahren wollen, lesen Sie Kapitel 4. ■■ Wenn Sie auf einen Blick die wichtigsten Änderungen der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 erfahren wollen, lesen Sie Abschnitt 5.1. 2 Gebäudeart und Anlagentechnik Gebäudeart und Anlagentechnik Nicht nur für Neubauten gilt die EnEV, auch für den Gebäudebestand sind Anforderungen formuliert. Gleiches gilt auch für die Anlagentechnik. Hinsichtlich der Art der Gebäude, auf die sich die EnEV 2014 bezieht, hat sich im Vergleich zur Vorgängerversion wenig geändert. Sie gilt bei Neu- und Bestandsbauten für Gebäude mit normalen Innentemperaturen, d. h. Gebäude, die ihrem Verwendungszweck nach auf eine Innentemperatur von mindestens 19 °C ausgerichtet sind und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden sowie für Wohngebäude, die ganz oder deutlich überwiegend zum Wohnen genutzt werden. Ebenso gilt die EnEV 2014 für gewerblich genutzte Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen, d. h. Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mindestens 12 °C ausgerichtet sind und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden. Dabei eingeschlossen sind deren heizungsund raumlufttechnische Anlagen sowie ihre Anlagen zur Trinkwassererwärmung. 8/9 Die EnEV 2014 gilt nicht für: ■■ Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen ■■ Betriebsgebäude, die überwiegend der Tierhaltung oder der Aufzucht von Pflanzen dienen ■■ Betriebsgebäude, die über lange Zeiträume hinweg offen gehalten werden müssen ■■ Gebäude, die nicht für eine durchgängige Nutzung vorgesehen sind, z. B. Kirchen ■■ unterirdische Bauwerke ■■ Traglufthallen, Zelte und ähnliche Gebäude, die wiederholt aufgebaut und zerlegt werden müssen. Deutlich schärfer als in den Vorgängerver­ sionen sind die Regelungen zur Erfüllung der EnEV gefasst: Grundsätzlich ist immer der Besitzer des Gebäudes für die Einhaltung der EnEV-Vorgaben verantwortlich. Bei Neubauoder Sanierungsmaßnahmen sind allerdings auch Fachunternehmen jeweils im Rahmen Ihrer Tätigkeit für die EnEV-gemäße Umsetzung ihrer Gewerke verantwortlich. 2.1 Neubau und Gebäudebestand Die Vorgaben der EnEV 2014 sind im Neubau immer bindend und entsprechend nachzuweisen. Üblicherweise sind folgende Schritte für einen EnEV-konformen Ablauf einzuhalten: 1. Wärmeschutznachweis zur Bauanzeige oder zum Bauantrag, ausgestellt vom planenden Baustatiker, Energieberater oder Architekten 2. Errichtung des Gebäudes und der Heizungs-/Kühlungs-/Lüftungsanlage auf Basis des im Wärmeschutznachweis angezeigten Primärenergiebedarfs 3. Wird von den anlagentechnischen Angaben im Bauantrag abgewichen, ist eine Fachunternehmererklärung notwendig. 4. EnEV-Nachweis nach Fertigstellung, ausgestellt von einem zertifizierten Bausta­ tiker, Energieberater oder Architekten (die Ausstellungsberechtigung wird durch die Bundesländer geregelt). Neu ist die Verwendung einer individuellen Antragsnummer pro EnEV-Nachweis. Es ist ein häufiges Missverständnis, die EnEV hätte nur für neu zu errichtende Gebäude Bedeutung. Die Regelungen gelten aber eindeutig auch für den Gebäudebestand – sie sind im Vergleich zum Neubau jedoch etwas komplizierter. Soll ein bestehendes Gebäude verkauft oder vermietet werden, muss ein Energieausweis erstellt und dieser den Interessenten unaufgefordert zugänglich gemacht werden. Bei Veränderungen an der Gebäudehülle sind die Regelungen der EnEV ebenfalls zu beachten, sobald bei einem Gebäude mehr als 10 Prozent der Gebäudehülle verändert werden soll. Dies betrifft das Dach in Bezug auf die Gesamtdachfläche, die Fenster in Bezug auf die Gesamtfensterfläche, die Wände in Bezug auf die Wandfläche in der jeweiligen Himmelsrichtung sowie die Böden gegen unbeheizte Räume in Bezug auf die gesamte Bodenfläche gegen unbeheizte Räume. Soll ein Gebäude um neue beheizte oder gekühlte Räume erweitert werden, so gelten die Vorschriften der EnEV für diese Erweiterung dann ebenfalls. 2 Gebäudeart und Anlagentechnik Abb. 2-1 Heizkesseltausch Niedertemperaturoder Brennwertkessel? Nein Alter des Kessels über 30 Jahre? Ja Ja keine Anwendung EnEV Demontage Nein 30 Jahre Nutzung des Kessels, danach Demontage Ausnahmenregelung für Heizungen (Bestandsschutz): Wann muss welche Heizung erneuert werden und welche Ausnahmen • • • • • Heizungsanlagen unter 4 kW u nd über 400 kW Heizkessel für marktunüblicheflüssige und gasförmige Brennstoffe Anlagen, die nur zur Trinkwassererwärmung dienen Küchenherde Geräte, die hauptsächlich darauf ausgelegt sind, den Raum, in dem sie aufgestellt sind, zu beheizen, die jedoch auch Wärme für Zentralheizung und Sonstiges liefern gelten? 2.2 Anlagentechnik im Gebäudebestand Heizungsanlagen zwischen 4 und 400 kW Nennleistung müssen erneuert werden, sofern sie vor dem 1.Januar 1978 eingebaut wurden und mit Gas oder Öl betrieben werden. Heizungsanlagen (Gas oder Öl), die älter als 30 Jahre sind, müssen erneuert werden, sofern es sich nicht um Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt. Auch hier gilt die Einschränkung, dass sie zwischen 4 und 400 kW Nennleistung haben müssen. Von der Regelung ausgenommen sind weiterhin Küchenherde und Einzelraumfeuerstätten. Verantwortlich für die Erneuerung der Heizungsanlage ist der Besitzer des Gebäudes. Fachbetriebe haben die Pflicht, Hausbesitzer über die Austauschpflicht zu informieren, wenn sie mit Arbeiten an der Anlage beauftragt sind oder für Arbeiten an der Anlage ein Angebot erstellen. Ebenso ist der Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, den Eigentümer hinsichtlich der Austauschpflichten zu unterrichten. Falls eine neue Heizungsanlage (inkl. Warmwasser und Wärmeverteilung) installiert werden soll, ist diese EnEV-konform auszuführen. Das betrifft nicht nur die Verwendung von be- stimmten Wärmeerzeugertypen (z. B. Brennwertkessel oder Wärmepumpen), sondern auch die Regelungen für die Rohrleitungen und deren Dämmung. Raumlufttechnische Anlagen größer als 12 kW müssen künftig regelmäßig energetisch untersucht werden, und zwar mindestens alle 10 Jahre. Dabei ist besonders auf die Faktoren zu achten, die einen unnötig hohen Stromverbrauch der Ventilatoren verursachen können. Es wird ein Inspektionsbericht mit Registriernummer erstellt. Im Rahmen Ihrer Tätigkeit bei Einbau oder Ersatz von Heizkesseln oder Warmwasseranlagen sind die ausführenden Betriebe verpflichtet, für den Auftraggeber eine schriftliche „Fachunternehmererklärung zur Einhaltung der EnEV“ in Bezug auf die durchgeführte Maßnahme zu erstellen (§ 26 a, EnEV 2014). Der Hauseigentümer muss diese Erklärung mindestens 5 Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. Das Nichtausstellen von Fachunternehmererklärungen kann als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 5000,– Euro Strafe geahndet werden. Es empfiehlt sich für den Fachbetrieb, stets Kopien von ausgegebenen Fachunternehmererklärungen aufzubewahren. 10/11 Abb. 2-2 Dämmung von Rohrleitungen Art der Leitungen / Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf Rohrleitungen Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm Innendurchmesser über 22 bis 35 mm 30 mm Innendurchmesser über 35 bis 100 mm wie Innendurchmesser Innendurchmesser über 100 mm 100 mm eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m · K) Leitungen in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbe- ½ der oben aufgezählten Anforderungen für reich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen den jeweiligen Innendurchmesser Leitungsnetzverteilern Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in ½ der oben aufgezählten Anforderungen für Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer den jeweiligen Innendurchmesser verlegt werden Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 im 6 mm Fußbodenaufbau zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von 6 mm Auch die Dämmung von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen Rohrleitungen in Gebäuden ist in der EnEV geregelt. Ökodesign-Richtlinie Die Verwendbarkeit von Heizgeräten für Neubau und Sanierung wird unabhängig von der EnEV ab dem 26. September 2015 auch durch die Ökodesign-Richtlinie EU-weit geregelt. Hier wird festgelegt, welche Kesseltypen noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Vereinfacht lässt sich sagen, dass Niedertemperaturkessel den Anforderungen der Richtlinie nicht genügen und daher nicht mehr verkauft werden dürfen. Eine Ausnahmeregelung gilt nur für Niedertemperaturkessel in mehrfach belegten Abgasanlagen. 2.3 Ahndung von Verstößen Die Bundesländer sind verantwortlich für die korrekte Umsetzung der EnEV. Der Vollzug wird durch die jeweilige Landesbaubehörde überwacht und kontrolliert. Stichprobenkontrollen der jeweils einzeln registrierten Energieausweise sind gemäß EnEV festgelegt. Verstöße gegen die Vorgaben der EnEV werden nach dem zugrundeliegenden Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) als Ordnungswidrigkeiten gewertet und geahndet. Es können dabei teilweise erhebliche Bußgelder anfallen. Wer als Eigentümer oder beauftragter Fachmann gegen die Regeln der EnEV verstößt, muss mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000,– Euro rechnen. Das betrifft nicht nur Versäumnisse im Neubau, sondern auch bei der Sanierung von Altbauten. Für den Bereich Anlagentechnik tritt dieser Fall dann ein, wenn der Austausch von veralteten Heizkesseln unterbleibt oder die neue Heizungsanlage nicht den Anforderungen der EnEV entsprechend installiert und ausgestattet wurde. Das betrifft auch die Isolierung von Rohrleitungen. Bis zu 15 000,– Euro können anfallen, wenn Fehler bei der Inspektion von Klimaanlagen oder bei der Erstellung des Energieausweises nachweisbar sind. Es ist damit zu rechnen, dass die Einhaltung der EnEV zukünftig stärker kontrolliert wird, da der Gesetzgeber dieses in der Verordnung ausdrücklich so festgelegt hat. Auch das ist ein Grund, mit den Regelungen der EnEV nicht nachlässig umzugehen. 3 Begriffe und Berechnungen Begriffe und Berechnungen Die in der EnEV zugrunde gelegten Begriffe werden mehr und mehr zum Sprachgebrauch des Fachhandwerks gehören. Ebenso werden Kenntnisse der Berechnungswege zunehmend wichtig, um im Kundengespräch Kompetenz auszustrahlen. Hinweis 3.1 Die wichtigsten Begriffe der EnEV Der spezifische Transmissionswärmeverlust wird in Berechnungen als H'T (sprich H T Strich) bezeichnet und in der Einheit W/(m2 · K) angegeben. Für einen EnEV-Nachweis werden Kennwerte der Gebäudehülle und der verwendeten Anlagentechnik in einem Berechnungsverfahren erfasst. In diesem Abschnitt werden die wichtigsten Begriffe erläutert, die in dieser Berechnung und dem daraus resultierenden Nachweis Verwendung finden. Transmissionswärmeverlust Der Transmissionswärmeverlust (H'T ) wird als flächenspezifischer Kennwert für das jeweils betrachtete Gebäude berechnet und bezieht alle Einzelkennwerte, z. B. für Wände, Fenster und Dach ein. Je nach Größe der jeweiligen Bauteile ergibt sich so der Transmissionswärmeverlust der kompletten Gebäudehülle. Dieser Wert darf die Höchstwerte des entsprechenden Referenzhauses und die in der EnEV 2014 vorgegebenen Höchstwerte der verschiedenen Wohnhaustypen (Tabelle 2, Anhang 1) nicht überschreiten. 12/13 Für die energetische Qualität der einzelnen Bauteile findet sich in der EnEV eine Tabelle von U-Werten (Wärmedurchgangskoeffizienten, in W/(m2 · K)). Auf der Grundlage dieser Daten wird das sogenannte Referenzgebäude (siehe Abb. 3-2) berechnet. Der maximal zulässige Gesamtenergiebedarf des Referenzgebäudes wird ermittelt, indem die Werte auf die tatsächlich geplante Größe der jeweiligen Gebäudeteile bezogen werden. Lüftungswärmebedarf Die EnEV fordert im Neubau eine luftdichte Gebäudehülle, um ungewollte Wärmeverluste zu vermeiden. Damit ist zwangsläufig eine Lüftung des Gebäudes erforderlich. Auf welche Weise diese realisiert wird, ist jedoch nicht vorgeschrieben. In der Referenzausstattung (EnEV, Tabelle 1) ist eine zentrale Abluftanlage mit Gleichstrom-Ventilator vorgesehen. Hinweis Die Viessmann Fachreihe Lüftung bietet spezielle Informationen zum Thema Lüftungsanlagen und geht dabei auch auf die lüftungstechnischen Anforderungen im Neubau ein. Der Lüftungswärmebedarf (QV , in kWh/ (m2 · a)) wird über festgelegte Luftwechselraten für die einzelnen Räume ermittelt und geht so in die EnEV-Berechnung ein. Abb. 3-1 Transmissionswärmeverlust Höchstwerte des spezifischen Gebäudetyp Freistehendes Wohngebäude Transmissionswärmeverlusts mit A N ≤ 350 m2 mit A N > 350 m2 H'T = 0,40 W/(m2 · K) H'T = 0,50 W/(m2 · K) Einseitig angebautes Wohngebäude H'T = 0,45 W/(m2 · K) alle anderen Wohngebäude H' T = 0,65 W/(m2 · K) Erweiterungen und Ausbauten von Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 5 H' T = 0,65 W/(m2 · K) Je nach Gebäudetyp gelten Höchstwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust. Abb. 3-2 Referenzgebäude EnEV In Tabelle 1 der EnEV 2014 wird detailliert angegeben, welche maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten die einzelnen Bauteile bzw. Systeme haben dürfen. 3 Begriffe und Berechnungen Hinweis Wärmeverluste werden als Leistung in der Einheit W/(m2 · K) angegeben. Wärme- bzw. Energiebedarfe werden als Energiemenge in der Einheit kWh/(m2 · a) angegeben. Man spricht daher auch z. B. von Jahres-Primärenergiebedarf. Abb. 3-3 Endenergie Der Endenergiebedarf (QE , in kWh/(m2 · a)) ist die Energiemenge, die in einem Jahr zur Beheizung, Kühlung und Trinkwassererwärmung einschließlich aller Anlagenverluste im Gebäude benötigt wird. Der Endenergiebedarf wird neben der eingesetzten Anlagentechnik maßgeblich durch Lüftungs- (QV ) und Transmissionswärmebedarf (QT ) der Gebäudehülle sowie durch deren solare Gewinne (QS) beeinflusst. Alle diese Faktoren werden bei der energetischen Abbildung eines Gebäudes im Rahmen des Wärmeschutznachweises nach EnEV berücksichtigt und objektbezogen berechnet. In Summe ergibt sich ein flächenspezifischer jährlicher Endenergiebedarf (QE). Zur Ermittlung der Gebäudeeffizienzklasse wir dieser Wert ebenfalls genutzt. Primärenergiebedarf Als Primärenergiebedarf (QP , in kWh/(m2 · a)) wird die Summe aus allen Aufwendungen für die Erzeugung und den Transport von Energie bis hin zum Gebäude sowie dem Endenergieverbrauch im Gebäude selbst bezeichnet. Der Primärenergiebedarf eines Gebäudes errechnet sich aus dem Endenergiebedarf, multipliziert mit dem jeweiligen Primärenergiefaktor eines Energieträgers. Endenergiebedarf Nutzenergiebedarf Systemwirkungsgrad Endenergiebedarf Umwandlung, Verteilung Primärenergiefaktor Primärenergiebedarf Erzeugung, Transport Gas 0,9 Brennwertkessel 0,8 Biomassekessel 1,1 Holz 0,2 Strom Wärmepumpe 3,5 2,4 Bei gleichem Nutzenergiebedarf ergeben sich je nach Energieträger sehr unterschiedliche Werte für den Endenergie- und Primärenergiebedarf. 14/15 Primärenergiefaktor Der Primärenergiefaktor (fP) wird zur Berechnung von EnEV-Nachweisen gemäß der jeweils gültigen Norm (Stand 2015: DIN V 18599-1: 2011-12) herangezogen. Insbesondere für den Energieträger Strom wurde der Primärenergiefaktor in den letzten Jahren stufenweise von 3,0 auf derzeit 2,4 abgesenkt. Schon jetzt steht fest, dass dieser Wert ab 2016 auf 1,8 gesenkt wird. Begründet wird dies mit dem steigenden Anteil an regenerativ erzeugtem (Wind-/ Solar-)Strom im bundesweiten Strom-Mix. Die Änderungen der primärenergetischen Bewertung von Strom beeinflussen insbesondere die Berechnungen von Wärmepumpen und KWK-Anlagen. Damit werden diese Techniken künftig eine wachsende Rolle bei der Wärme- bzw. Energieversorgung von Neubauten spielen. Der Primärenergiefaktor bedingt die Differenz zwischen Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf eines Gebäudes. Diese Abweichung kann zu Irritationen beim Kunden führen und erfordert daher eine Erläuterung durch den Fachbetrieb. Abb. 3-4 Primärenergiefaktoren PrimärenergieEnergieart Energieträger faktor f P Fossile Brennstoffe Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle 1,1 Braunkohle 1,2 Bioöl, Biogas 0,5 Holz 0,2 Nah- und Fernwärme fossiler Brennstoff 0,7 aus Kraft-Wärme-Kopplung erneuerbarer Brennstoff 0,0 Nah- und Fernwärme fossiler Brennstoff 1,3 aus Heizwerk erneuerbarer Brennstoff 0,1 Strom allgemeiner Strommix 1,8 Verdrängungsstrommix 2,8 Solarenergie 0,0 Erdwärme, Geothermie 0,0 Umgebungswärme 0,0 Umgebungskälte 0,0 aus Prozessen innerhalb des Gebäudes 0,0 Biogene Brennstoffe Umweltenergie Abwärme Mit dem Primärenergiefaktor werden auch die jeweiligen Umweltbelastungen der verschiedenen Energieträger berücksichtigt. Abb. 3-5 Endenergie und Primärenergie Endenergiebedarf 22 kWh/(m 2·a) Ein Gebäude, das beispielsweise mit einer Wärmepumpe beheizt wird, hat einen niedrigen Endenergiebedarf, da die gewonnene Umweltenergie bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird. Im Verhältnis dazu liegt der Primärenergiebedarf deutlich höher, denn der eingesetzte Strom (kWh) geht mit dem Primärenergiefaktor 2,4 in die Berechnung ein . Wärmepumpe Ganz anders stellt sich die Betrachtung bei Einsatz eines Biomassekessels dar. Hier liegt der Endenergiebedarf deutlich höher, denn der gesamte Brennstoff wird berücksichtigt. Jedoch ist in diesem Beispiel der Primärenergiebedarf viel niedriger, da er durch einen sehr niedrigen Primärenergiefaktor (0,2) bestimmt wird (siehe Abb. 3-5). Biomassekessel Primärenergiebedarf 50 kWh/(m 2·a) Endenergiebedarf 80 kWh/(m 2·a) Primärenergiebedarf 15 kWh/(m 2·a) Je nach Energieträger ergeben sich sehr unterschiedliche Werte für den Endenergie- und Primärenergiebedarf. 3 Begriffe und Berechnungen Abb. 3-6 Gebäudeeffizienzklassen Endenergiebedarf dieses Gebäudes 78 kWh/(m 2·a) Energieausweis EnNV 2014: Neuer Bandtacho mit Energieeffizienzklassen Primärenergiebedarf dieses Gebäudes 90 kWh/(m 2·a) Das Gebäude hat einen Endenergiebedarf von 78 kWh/(m2 · a) und entspricht damit der Gebäudeeffi- Einteilung der Energieeffizienzklassen Endenergiebedarf in kWh/(m2 · a) < 30 < 50 < 75 < 100 < 130 < 160 < 200 < 250 > 250 zienzklasse C. Hinweis Der Energieausweis mit Angaben zum Primär- und Endenergiebedarf muss auch bei Bestandsgebäuden erstellt und dem Käufer oder Mieter zur Verfügung gestellt werden. Verkaufs- bzw. Vermietungsanzeigen müssen auch entsprechende Energiekennwerte enthalten. Gebäudeeffizienzklasse Seit dem 1. Mai 2014 muss sich im Energieausweis (§16, EnEV 2014) neben den Angaben zu den flächenspezifischen Bedarfen (Primärenergie und Endenergie) auch eine Klassifizierung des Gebäudes finden. Dies geschieht durch Hervorhebung des jeweiligen Kennbuchstabens. Die Bezugsgröße ist ausschließlich der Endenergiebedarf – die Klassifizierung gibt also keine konkreten Hinweise auf die zu erwartenden Heizkosten. Dafür müsste dieser Endenergiebedarf mit den Kosten der jeweiligen Energieträger (pro kWh) multipliziert werden, zusätzlich müsste eine zu erwartende Energiepreisentwicklung angenommen werden. Zu diesem Thema findet sich in der EnEV keine Berechnungsvorschrift – eine sinnvolle Beurteilung durch den Kunden ist daher sicher erst nach einer entsprechenden Beratung durch den Heizungsfachbetrieb möglich. 3.2 Berechnungsverfahren Um die objektspezifischen Werte für QP (Primärenergie), QE (Endenergie) und H'T (spezifischer Transmissionswärmeverlust) zu berechnen, wird seit der EnEV 2009 das Referenzhausverfahren für Wohn- und Nichtwohngebäude angewandt. Das funktioniert vereinfacht in folgenden Einzelschritten: 16/17 1. Berechnung des Transmissionswärmeverlust H'T Ref des Referenzhauses Die Grundlage des Verfahrens bildet der Plan des Gebäudes mit allen Maßen der gewünschten Bauteile wie Wänden, Fenstern, Dach und Geschossdecken. Mit Hilfe eines Berechnungsprogramms werden für die jeweiligen Bauteile nun die Tabellenwerte mit den maximal zulässigen U-Werten aus der EnEV (Tabelle 1) angenommen und so ein Transmissionswärmeverlust (in W/(m2 · K)) für dieses Referenzgebäude berechnet. 2. Berechnung des Transmissionswärmeverlust H'T des geplanten Gebäudes Im nächsten Schritt werden nun die U-Werte der tatsächlich geplanten Materialien dieser Bauteile erfasst. Aus dieser Rechnung ergibt sich der tatsächlich zu erwartende Transmissionswärmeverlust. Ist der Transmissionswärmeverlust des geplanten Gebäudes nicht größer ist als der des Referenzgebäudes, ist die erste Bedingung erfüllt. 3. Berechnung des Endenergiebedarfs des geplanten Gebäudes Die Summe aus Transmissionswärmebedarf (in kWh/(m2 · a)) und Wärmebedarf für Lüftung und Trinkwarmwasser ergibt den Endenergiebedarf des geplanten Gebäudes, mit dem dann weitergerechnet werden kann. 4. Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzhauses QP Ref In das Referenzgebäude wird nun rechnerisch die Referenzanlagentechnik integriert. Diese ist in der EnEV festgelegt und umfasst einen Öl-Brennwertkessel (Auslegungstemperatur 55 °C/45 °C) mit einer solarthermischen Anlage (Flachkollektor) zur Trinkwassererwärmung sowie eine zentrale Abluftanlage. Damit lässt sich dann der Primärenergiebedarf QP, Ref des Referenzgebäudes errechnen. 5. Berechnung des Primärenergiebedarfs QP des geplanten Gebäudes Im letzten Schritt wird dann die vorgesehene Anlagentechnik in das geplante Gebäude hineingerechnet und der zu erwartende Primärenergiebedarf QP ermittelt. Ist dieser nicht größer als der des Referenzgebäudes, ist die zweite Bedingung der EnEV erfüllt. Abb. 3-7 EnEV-Berechnung Schritt 1 Aus den maximalen U-Werten der geplanten Bauteile ergibt sich der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes. Gebäudeentwurf H'T, Ref = Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes Referenzgebäude H'T, Ref Schritt 2 Der berechnete Transmissionswärmeverlust H'T darf nicht größer sein als der Referenzwert. Referenzgebäude H'T = Transmissionswärmeverlust des geplanten Gebäudes H'T, Ref Gebäude, geplant ≥ H'T Schritt 3 Der Endenergiebedarf QE des geplanten Gebäudes wird ermittelt (vereinfacht, ohne solare Gewinne etc.). Gebäude, geplant QE = QT = QV = QTW = Endenergiebedarf des geplanten Gebäudes Transmissionswärmebedarf Lüftungswärmebedarf Trinkwasserwärmebedarf QT + QV + QTW = QE Schritt 4 Die Integration der Referenzanlagentechnik und die Einbeziehung des Primärenergiefaktors fP ergibt den Primärenergiebedarf QP, Ref des Referenzgebäudes. Referenzgebäude QP, Ref = Primärergiebedarf des Referenzgebäudes mit Referenzanlagentechnik QP, Ref Schritt 5 Der berechnete Primärenergiebedarf QP darf nicht größer sein als der Referenzwert. Referenzgebäude QP, Ref = Primärergiebedarf des Referenzgebäudes Primärergiebedarf des QP = geplanten Gebäudes QP, Ref Gebäude, geplant ≥ QP 3 Begriffe und Berechnungen 3.3 Berechnungspraxis Der EnEV-Nachweis wird von einem zugelassenen Aussteller (§16, Abs. 1 und 2, EnEV 2014) erstellt und in der Regel online eingereicht. Das Ergebnis ist ein gebäudebezogener und registrierter EnEV-Ausweis/ Energieausweis. Zur Erstellung des Ausweises müssen speziell geeignete Computerprogramme verwendet werden. Die Berechnung innerhalb der Software kann entweder nach DIN 4108 und DIN 4701-10 (anwendbar nur für ungekühlte Häuser) oder gemäß DIN V 18599:201112 (anwendbar auch für gekühlte Häuser) durchgeführt werden. Die Berechnung nach DIN V 18599:2011-12 ist detaillierter und verwendet sowohl für die Berechnung der Transmissionswärmeverluste als auch zur Berechnung der Anlagentechnik das sogenannte Monatsbilanzverfahren. Die Einbeziehung einer Photovoltaik- oder KWK-Anlage zur Berücksichtigung eigens erzeugten Stroms für die Versorgung der Anlagentechnik ist nur mit dem Verfahren nach DIN V 18599 möglich. Abb. 3-8 EnEV-Berechnung mit Vitodesk Die Softwarepakete Vitodesk bieten auch Werkzeuge zur EnEV-Berechnung. Damit lassen sich Vorschläge zur Anlagentechnik prüfen und ggf. durch bessere Varianten ersetzen. Vitodesk In den Viessmann Softwarepaketen Vitodesk findet sich auch eine Software zur EnEV Berechnung nach DIN 4701. Die Programme geben das Ergebnis in EnEV-konformem Format aus. Üblicherweise wird im gleichen Arbeitsschritt parallel auch der Nachweis zur Erfüllung des EEWärmeG geführt und ausgewiesen. Obwohl Heizungsfachbetriebe in der Regel keinen EnEV-Nachweis erstellen dürfen, werden sie doch häufig mit Fragen zur Anlagentechnik in den Planungsprozess einbezogen. Und in der Tat: Oft lohnt ein Blick in die Planung der Anlagentechnik, um das Ergebnis der Berechnung verbessern zu können. Falsche Anlagenkomponenten oder Details wie beispielsweise zu lang angenommene Zirkulationsleitungen können durch den Heizungsfachbetrieb korrigiert werden. Wenn im Tagesgeschäft derartige Fragen auftauchen, stehen die Viessmann Mitarbeiter den Marktpartnern gern hilfreich zur Seite. 18/19 EnEV-easy Mit der Neufassung der EnEV 2014 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit für einen vereinfachten Nachweis geschaffen. Neue, ungekühlte Wohngebäude sollen keine Berechnungen als EnEV-Nachweis benötigen, wenn das Haus bestimmte Anwendungsvo­ raussetzungen erfüllt und gemäß einer der vorgegebenen Standard-Ausstattungen errichtet wird. Eine Voraussetzung ist, dass im Wärmeschutznachweis der zulässige Transmissionswärmebedarf nicht überschritten wird. Die Vorgaben für die Ausstattungsvarianten lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Fachreihe jedoch noch nicht vor. Auf der Internetseite www.viessmann.de stehen den Marktpartnern aber stets aktuelle Informationen zu den Entwicklungen zur Verfügung. Abweichungen bei geplanter Anlagentechnik In den meisten Fällen werden Wärmeschutznachweise und auch EnEV-Berechnungen auf Basis von Standardwerten der DIN 4701 erstellt. Die Berechnungen werden dann häufig dem Heizungsfachbetrieb übergeben mit der Bitte um Einhaltung dieser Standardwerte. Viessmann Kunden können der Bitte leicht entsprechen und sich darauf verlassen, dass die tatsächlichen Werte der Viessmann Produkte deutlich besser sind als der normative Standard. Hinweise zu den entsprechenden Erklärungen finden sich im Anhang. Sollten in diesem Zusammenhang Fragen auftauchen, unterstützt Viessmann die Marktpartner selbstverständlich gegenüber ihren Auftraggebern. Als Hersteller von Heiztechnikprodukten ist es Viessmann allerdings nicht möglich, den eigentlichen EnEV-Nachweis anstelle des Statikers oder Energieberaters zu erbringen. Für Fragen im Zuge der Berechnungen stehen die Viessmann Mitarbeiter selbstverständlich gern zur Verfügung. 4 Anforderungen ab 2016 Anforderungen ab 2016 Schon mit der EnEV 2014 sind die Maßstäbe an die Gebäudeeffizienz im Jahr 2016 definiert worden. So kann sich auch das Fachhandwerk rechtzeitig darauf einstellen. Im Neubaubereich wird vor allem eine Änderung einen starken Einfluss auf Gebäudehülle und Anlagentechnik haben: Der berechnete Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes muss ab dem 1. Januar 2016 (es gilt das Datum der Einreichung von Bauanzeige/-antrag) mit dem Faktor 0,75 multipliziert werden. Der zulässige Höchstwert des Primärenergiebedarfs sinkt damit um 25 Prozent gegenüber dem bisher gültigen Standard. Der derzeit gültige Referenzwert des Primärenergiebedarfs definiert sich über die Einhaltung der maximalen U-Werte der EnEV und die Verwendung der Referenzanlage mit Öl-Brennwertkessel, Solaranlage zur Trink­ wassererwärmung und Abluftanlage. Mit Inkrafttreten der EnEV 2016 wird das allein nicht mehr ausreichen. Letztlich ist es die Entscheidung des Bauherrn, ob der geringere Primärenergiebedarf durch Verbesserungen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik oder durch eine Kombination aus beidem erreicht wird. Ausschlaggebend werden in aller Regel die Kosten sein, die die Veränderungen auf der einen oder der anderen Seite verursachen. 20/21 Abb. 4-1 Anforderungen ab 2016 Schritt 5 / NEU Der berechete Primärenergiebedarf QP darf ab 2016 nicht größer sein als der Referenzwert 2014 x 0,75. Referenzgebäude Die Anforderungen an die Gebäudeeffizienz werden ab 1. Januar 2016 QP, Ref = Primärergiebedarf des Referenzgebäudes Primärergiebedarf des geplanten Gebäudes QP = QP, Ref · 0,75 Gebäude, geplant ≥ QP deutlich steigen. Abb. 4-2 Gebäudehülle oder Anlagentechnik In günstigen Fällen ergibt sich kaum Handlungsbedarf: Fertighäuser in Holzständerbauweise erreichen schon heute in aller Regel einen sehr guten Transmissionswärmebedarf. Mit Biomassekesseln oder Wärmepumpen ausgestattete Gebäude werden die Anforderungen ab 2016 ebenfalls vergleichsweise mühelos erfüllen können. Verbesserungen Gebäudehülle Verbesserungen Anlagentechnik Mit welcher Maßnahme kann den Anforderungen wirtschaftlicher entsprochen werden? 4.1 Auswirkung auf Heizungssysteme im Neubau In anderen Fällen werden aber den ab 2016 noch engeren Grenzen für Transmissionswärmeverluste mit einer ausgesucht guten Anlagentechnik zu begegnen sein. Ein gut informierter Fachhandwerker kann im Planungsprozess wertvolle Tipps zur optimierten Anlagentechnik geben und somit ggf. auch Optionen bei der Gebäudegestaltung aufzeigen. ■■ Einsatz einer kontrollierten Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung – ein zentrales System oder mehrere dezentrale Systeme Geht man für ein geplantes Gebäude von den minimalen Anforderungen an die Gebäudehülle aus – also maximal zulässiger Transmissionswärmeverlust – wird deutlich, dass die Referenzanlagentechnik allein nicht mehr ausreicht, die Vorgaben der EnEV ab 2016 zu erfüllen. ■■ Einsatz einer Gas-Wärmepumpe mit Solaranlage Soll den Anforderungen allein mit verbesserter Anlagentechnik (Referenzanlage mit GasBrennwertkessel) entsprochen werden, bieten sich folgende Möglichkeiten an: ■■ Einsatz einer Hybridlösung aus Gaskessel und Wärmepumpe ■■ Erweiterung der Solaranlage auf eine solare Heizungsunterstützung und teilweise Ergänzung durch dezentrale Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung ■■ Einsatz einer stromerzeugenden Heizung, je nach Auslegung teilweise mit Ergänzung durch dezentrale Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung 4 Anforderungen ab 2016 Abb. 4-3 Potentiale optimierter Anlagentechnik Grenzwert ab 2016 Vitodens, Vitosol (TWW) Vitodens, Vitosol (TWW), Vitovent (zentral) Vitodens, Vitosol (HU), Vitovent (dezentral) Grenzwert EnEV 2014 Bei Ergebnissen „hart an der Grenze“ können auch effizientere Heizungsregler oder Photo­ voltaik-Anlagen (mit Eigenstromerzeugung für die Anlagentechnik) hilfreich sein. Eine kurze Übersicht der genannten Möglichkeiten ist in Abb. 4-3 dargestellt. Zusätzlich gibt es im Anhang eine ausführliche Darstellung der Optionen, mit regenerativ oder in KWKAnlagen erzeugten Strom die Anforderungen zu erfüllen. Grundsätzlich gilt: Es wird auch ab 2016 immer möglich sein, die Anforderungen der EnEV für jedes Gebäude mit Viessmann Anlagentechnik zu erfüllen. Vitosorp 4.2 Bewertung von Heizsystemen Vitovalor Vitosorp, Vitosol (TWW) Vitovalor, Vitovent (dezentral) Vitocaldens Primärenergiebedarf Qp Mit Viessmann Produkten können auch die steigenden Anforderungen ab 2016 sicher erfüllt werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Systeme zur Beheizung von Einfamilienhäusern in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die EnEV dargestellt, um deren energetische Einstufung gemäß des Primär- und Endenergiebedarfs des Gebäudes aufzuzeigen. Die Hinweise gelten sowohl für Neubauten als auch für die Konsequenzen einer Anlagenmodernisierung im Bestand. Außerdem enthält die Tabelle Hinweise zu den zu erwartenden Heizkosten. 22/23 Abb. 4-4 Systemübersicht zu den Anforderungen der EnEV ab 2016 Primärenergiebedarf Q P EEWärmeG Endenergiebedarf QE Heizkosten (Gebäudeeffizienzklasse) Referenzanlagentechnik EnEV 2014 (A) Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung), zentrale Abluftanlage mit größeren Verbesserungen an der Gebäudehülle bei korrektem Verhältnis Grundfläche / Kollektorfläche nur mit Verbesserung der Gebäudehülle Referenzkosten Anlagentechnik A Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung), zentrale Abluftanlage mit geringen Verbesserungen an der Gebäudehülle A bei korrektem Verhältnis Grundfläche / Kollektorfläche Gas-/Öl-Brennwertkessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung), Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (A) Gas-Wärmepumpe mit Erdwärmetauscher nur mit Verbesserung der Gebäudehülle mit geringen Verbesserungen an der Gebäudehülle A Gas-Wärmepumpe, Solaranlage (Trinkwassererwärmung) (B) Gas-/Öl Brennwertkessel, Kraft-Wärme-Kopplung mit geringen Verbesserungen an der Gebäudehülle abhängig vom Wärmebedarf (Deckungsgrad KWK-Anteil) nur mit Verbesserung der Gebäudehülle abhängig vom Anteil Eigenverbrauch Strom B Gas-/Öl-Brennwertkessel, Kraft-Wärme-Kopplung, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung abhängig vom Wärmebedarf (Deckungsgrad KWK-Anteil) abhängig vom Anteil Eigenverbrauch Strom A+ abhängig von Stromtarif Wärmepumpe Luft/Wasser-Wärmepumpe A+ abhängig von Stromtarif Wärmepumpe Sole/Wasser-Wärmepumpe (Erdsonde, Erdkollektor oder Eisspeicher) A+ abhängig von Stromtarif Wärmepumpe Hybridsystem Gas-/Öl-Brennwertkessel mit Wärmepumpe C Biomassekessel B Biomassekessel, Solaranlage (Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung) 5 Anhang Anhang Was hat sich seit 2009 geändert? Welche Rolle spielt Strom aus erneuerbaren Energien? Was ist eine Gleichwertigkeitsbescheinigung? Hier finden Sie die Antworten. 5.1 Änderungen in der EnEV 2014 gegenüber EnEV 2009 Die wesentlichen Änderungen der EnEV 2014 gegenüber der Vorgängerversion EnEV 2009: ■■ Das Referenzgebäude hat sich bezüglich des Energiestandards im Vergleich zur EnEV 2009 nicht geändert. In der EnEV 2014 wird allerdings gefordert, dass der berechnete Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 multipliziert wird. Der zulässige Höchstwert sinkt also um 25 Prozent. ■■ Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen, bei denen nach 2002 kein Besitzerwechsel mehr stattgefunden hat. ■■ Der Primärenergiefaktor für bezogenen Strom ändert sich von 2,6 auf 2,4 (ab 2016 auf den Wert 1,8) und für eingespeisten Strom (Verdrängungsmix) auf 2,8. 24/25 ■■ Der Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m2 · a) erhält eine Neuskalierung und eine Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der „Bandtacho“ im Energieausweis wird durch die Gebäudeeffi­ zienzklassen von A+ bis H ergänzt. ■■ Es wurde eine Registriernummer für jeden ausgestellten Ausweis eingeführt, der Aussteller muss dafür bei einer Erfassungsstelle (übergangsweise das Deutsche Institut für Bautechnik/DIBt) gemeldet sein, die die eindeutigen Registriernummern vergibt. ■■ Der Nachweis des regenerativen Anteils der Wärmeversorgung des Gebäudes (EEWärmeG) erfolgt in der Regel im Energieausweis. ■■ Energiekennwerte müssen in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung veröffentlicht werden. ■■ Es besteht Vorlagepflicht – der Energieausweis muss dem Käufer oder neuen Mieter bei Kauf oder Vermietung ausgehändigt werden. ■■ Es gibt ein Kontrollsystem für die Inspek­ tionsberichte von Klimaanlagen. ■■ Neu ist auch ein unabhängiges Stichproben-Kontrollsystem – Ziel des Gesetzgebers ist es, 10 Prozent aller Energieausweise zu kontrollieren, dabei werden auch die Modernisierungsempfehlungen im Ausweis überprüft. Mit Einverständnis des Eigentümers kann auch eine Vor-OrtKontrolle erfolgen. ■■ Es besteht eine Aushangpflicht für Energieausweise in Gebäuden (> 500 m2) mit starkem Publikumsverkehr sowie in kleinen behördlich genutzten Gebäuden (ab 250 m2). ■■ Potsdam wird neuer ReferenzklimaStandort. ■■ Die DIN 4108/4701-10 ist weiterhin für Wohngebäude anwendbar. Gekühlte Wohngebäude oder Gebäude, die mit einer Photovoltaik- oder Windkraftanlage ausgestattet sind, müssen nach DIN V 18599 berechnet werden. ■■ Die Sonderregelung für elektrische Trinkwassererwärmung entfällt im Referenzgebäude ab 1. Januar 2016. ■■ Verstöße gegen die EnEV werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50 000,- Euro geahndet. Das gilt auch für die Regelungen hinsichtlich der Energieausweise und der Aushangpflichten. ■■ Das Verfahren EnEV-easy für neue, ungekühlte Wohngebäude wird eingeführt. ■■ Die Ausnahmen für Gebäude, die nicht unter die EnEV fallen, sind neu definiert. ■■ § 5 der EnEV regelt die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien und verweist auf das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599. 5 Anhang 5.2 Strom aus erneuerbaren Energien in der EnEV 2014 Abb. 5-1 Strombedarf und Stromerzeugung 700 Wird in unmittelbarem räumlichen Zusammen­ hang mit einem Gebäude Strom aus erneuer­ baren Energien zum vorrangigen Eigenverbrauch erzeugt, so kann dieser im Rahmen eines EnEV-Nachweises anteilig verrechnet werden. Dies betrifft die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen (Biogas, Bioöl), Photovoltaikoder Windkraftanlagen. 600 Strom (kWh) 500 400 300 200 100 0 Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Stromerzeugung Einspeisung Strombedarf Okt Nov Dez Stromerzeugung Eigenverbrauch KWK-Anlagen arbeiten in der Regel wärmegeführt, d. h. bei geringem Wärmebedarf stellen sie nur einen Teil des Strombedarfs zur Verfügung. Und auch davon wird ein Teil eingespeist, da er im Moment der Erzeugung nicht verbraucht werden kann. Die Berechnung kann nur nach DIN V 18599-9 erfolgen, da die monatlichen Stromerträge mit den monatlichen Strombedarfen für Heizung, Lüftung, Klimatisierung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung verrechnet werden. Auch wenn der Strom über eine KWK-Anlage mit Primärenergie Erdgas oder Erdöl erzeugt wird, ergibt sich noch ein primärenergetischer Vorteil, da der Gesamtwirkungsgrad des KWK-Systems (Wärme und Strom) dann deutlich höher ist als bei einem Bezug des Bedarfsstroms für das Gebäude aus dem Netz. Je nach Gebäude und Auslegung kann sich die primärenergetische Bewertung um bis zu 30 Prozent verbessern. Entscheidend hierbei ist, welchen Eigenstromnutzungsgrad das System erreichen kann. Abb. 5-2 Primärenergiefaktor KWK-System nach DIN fP,KWK · ((1+σ) · κ) fP = fP,SL · (1-κ) ηSL fP Primärenergiefaktor für Wärme aus dem Gesamterzeugungssystem fP,SL Primärenergiefaktor für den Energieträger des Spitzenlast-Wärmeerzeugers im System κ Deckungsanteil des KWK-Systems ηSL Nutzungsgrad des Spitzenlast-Wärmeerzeugers + ηKWK – fP, Strom · σ · κ fP,KWK Primärenergiefaktor für den Energieträger des KWK-Systems σ Stromkennzahl des KWK-Systems ηKWK Nutzungsgrad des KWK-Systems fP,Strom Primärenergiefaktor für Netzstrom Nach DIN V 18599-9: 2011-12 (berichtigt durch DIN V 18599-9 Berichtigung 1: 2013-05) ist der Primärenergiefaktor eines KWK-Systems nach der Formel in Abb. 5.2 zu berechnen. Mit KWK-Systemen kann daher die primärenergetische Bilanz in Bestandssanierungen und Neubauten deutlich verbessert werden. 26/27 5.3 Viessmann Produktvorteil Abweichungen von Standard-Anlagentechnik Gleichwertigkeit zur Standard-Anlagentechnik Es gibt für EnEV-Berechnungen auch Software, bei der die im konkreten Angebot angegebene Anlagentechnik nicht ausgewiesen wird oder nicht deutlich wird, ob die angegebene Anlagentechnik von den vorgegebenen Standardwerten abweicht. Für einen Bauantrag ist noch keine vollständige EnEV-Berechnung notwendig, hier genügt ein Wärmeschutznachweis, bei dem die Gebäudehülle im Vordergrund steht. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch nicht alle Details der Gebäudeausführung festgelegt werden. Aus diesem Grund werden für die Berechnung häufig nur die Werte der StandardAnlagentechnik nach DIN 4701-10 (20032008, Anhang C.1-4) herangezogen. Soll auf Basis einer solchen Berechnung ein Angebot für eine Heizungsanlage gemacht werden, können Viessmann Produkte ohne weitere detaillierte Berechnung eingesetzt werden, da diese mindestens gleichwertige oder bessere Effizienzwerte aufweisen als die StandardAnlagentechnik nach DIN 4701-10. Entsprechende Gleichwertigkeitsbescheinigungen für die gebräuchlichsten Anlagenkombinationen im EFH-Bereich finden unsere Marktpartner auf der Internetseite von Viessmann unter www.viessmann.de/enev als Download. Es wird daher von Viessmann empfohlen, sich im Zuge der Angebotsbearbeitung vom Planenden bestätigen zu lassen, dass der zugrundeliegende Wärmeschutz-, beziehungsweise EnEV-Nachweis zum jeweiligen Projekt auf Basis von Standard-Anlagentechnik nach DIN 4701-10 (2003-2008, Anhang C.1-4) berechnet wurde. Auch sollten die geplanten Gerätetypen, also beispielsweise Gas-Brennwertkessel mit solarer Trinkwassererwärmung, Biomassekessel oder Wärmepumpe, konkret benannt werden. Die Bestätigung sollte schriftlich vorliegen und mindestens 5 Jahre für eventuelle Rückfragen aufbewahrt werden. Generell ist es natürlich immer besser, wenn Architekten, Planungsbüros oder Energieberater gleich mit den tatsächlichen Kennwerten der Viessmann Produkte rechnen. So lässt sich am leichtesten ein optimales Ergebnis bei der EnEV-Berechnung erreichen. Viessmann Deutschland GmbH 35107 Allendorf (Eder) Telefon 06452 70-0 Telefax 06452 70-2780 www.viessmann.de Ihr Fachpartner: 9441 918 DE 03/2015 Inhalt urheberrechtlich geschützt. Kopien und anderweitige Nutzung nur mit vorheriger Zustimmung. Änderungen vorbehalten.