Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes Luxemburg, den 6. April 2005 An alle der Aufsicht der CSSF unterliegenden Personen und Unternehmen RUNDSCHREIBEN CSSF 05/177 Betrifft: Aufhebung der vorherigen Kontrolle durch die CSSF von Werbematerial, welches von der Aufsicht der CSSF unterliegenden Personen und Unternehmen verwendet wird ; Aufhebung von Kapitel L Punkt II des Rundschreibens IML 91/75 ; Aufhebung der beiden letzten Sätze von Punkt IV 5. 11 des Rundschreibens CSSF 2000/15. Sehr geehrte Damen und Herren, dieses Rundschreiben hebt den mit "Werbeunterlagen" überschriebenen Punkt II von Kapitel L des Rundschreibens IML 91/75 sowie die beiden letzten Sätze von Punkt IV 5. 11 des Rundschreibens CSSF 2000/15 auf. Fortan sind die der Rechtsaufsicht der Commission de surveillance du secteur financier (CSSF) unterliegenden Personen und Unternehmen nicht mehr gehalten, der CSSF im Hinblick auf eine eventuelle Stellungnahme den Inhalt ihrer an ihre Kunden oder die Öffentlichkeit bestimmten Werbebotschaften mitzuteilen. Insbesondere das Werbematerial, welches von Personen verwendet wird, die zuständig für die Platzierung von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen sind, bzw. deren Vertreter, muss nicht mehr zur Kontrolle bei der CSSF vorgelegt werden, auch wenn dieses Material keiner Kontrolle seitens der zuständigen Behörde der Länder unterliegt, in welchen es verwendet wird. Auf der Grundlage der von der CSSF untersuchten Fälle hat sich gezeigt, dass ein Aufrechterhalten dieser Vorschriften nicht notwendig ist. Selbstverständlich müssen die der Aufsicht der CSSF unterliegenden Personen und Unternehmen weiterhin die Verhaltensregeln des Finanzsektors in Luxemburg und im Ausland beachten, indem sie von irreführender Werbung in Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen absehen; gegebenenfalls durch Angabe der diesen Dienstleistungen innewohnenden Risiken sowie durch den Hinweis auf die eigene Verantwortung des Kunden. Die Kompetenz zur Kontrolle der Einhaltung werberechtlicher Verhaltensregeln des Finanzsektors verbleibt bei der CSSF, welcher die Entscheidungsbefugnis zusteht, die Rücknahme insbesondere jeder irreführenden Werbung in Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen sowie jeder unangemessenen Mitteilung von Informationen über die Luxemburger rechtlichen Rahmenbedingungen, zu fordern.