Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes

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Nicht amtliche Übersetzung des französischen Originaltextes
Luxemburg, den 6. April 2005
An alle der Aufsicht der CSSF unterliegenden Personen und Unternehmen
RUNDSCHREIBEN CSSF 05/177
Betrifft: Aufhebung der vorherigen Kontrolle durch die CSSF von Werbematerial,
welches von der Aufsicht der CSSF unterliegenden Personen und
Unternehmen verwendet wird ; Aufhebung von Kapitel L Punkt II des
Rundschreibens IML 91/75 ; Aufhebung der beiden letzten Sätze von
Punkt IV 5. 11 des Rundschreibens CSSF 2000/15.
Sehr geehrte Damen und Herren,
dieses Rundschreiben hebt den mit "Werbeunterlagen" überschriebenen Punkt II von
Kapitel L des Rundschreibens IML 91/75 sowie die beiden letzten Sätze von Punkt IV 5.
11 des Rundschreibens CSSF 2000/15 auf.
Fortan sind die der Rechtsaufsicht der Commission de surveillance du secteur financier
(CSSF) unterliegenden Personen und Unternehmen nicht mehr gehalten, der CSSF im
Hinblick auf eine eventuelle Stellungnahme den Inhalt ihrer an ihre Kunden oder die
Öffentlichkeit bestimmten Werbebotschaften mitzuteilen. Insbesondere das
Werbematerial, welches von Personen verwendet wird, die zuständig für die Platzierung
von Anteilen von Organismen für gemeinsame Anlagen sind, bzw. deren Vertreter, muss
nicht mehr zur Kontrolle bei der CSSF vorgelegt werden, auch wenn dieses Material
keiner Kontrolle seitens der zuständigen Behörde der Länder unterliegt, in welchen es
verwendet wird.
Auf der Grundlage der von der CSSF untersuchten Fälle hat sich gezeigt, dass ein
Aufrechterhalten dieser Vorschriften nicht notwendig ist.
Selbstverständlich müssen die der Aufsicht der CSSF unterliegenden Personen und
Unternehmen weiterhin die Verhaltensregeln des Finanzsektors in Luxemburg und im
Ausland beachten, indem sie von irreführender Werbung in Bezug auf die angebotenen
Dienstleistungen absehen; gegebenenfalls durch Angabe der diesen Dienstleistungen
innewohnenden Risiken sowie durch den Hinweis auf die eigene Verantwortung des
Kunden.
Die Kompetenz zur Kontrolle der Einhaltung werberechtlicher Verhaltensregeln des
Finanzsektors verbleibt bei der CSSF, welcher die Entscheidungsbefugnis zusteht, die
Rücknahme insbesondere jeder irreführenden Werbung in Bezug auf die angebotenen
Dienstleistungen sowie jeder unangemessenen Mitteilung von Informationen über die
Luxemburger rechtlichen Rahmenbedingungen, zu fordern.
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