Abgrenzung von Pacht und Miete

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Ressort Betrieb und Familie
Abgrenzung von Pacht und Miete
Gemeinsamkeiten:
 Pacht und Miete sind grundsätzlich sehr eng verwandt.
 Beide Verträge sind auf die Überlassung eines Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gerichtet.
Unterschiede:
 Die möglichen Vertragsgegenstände
 Die Verwendung der Vertragsgegenstände durch Mieter und Pächter.
Miete
Pacht
 reines Gebrauchsrecht
 neben Gebrauchsrecht, sofern ein solches möglich ist, auch Nutzungsrecht
 nur körperliche Vertragsgegenstände
 bloss nutzbare Sachen, aber auch nutzbare Rechte können Vertragsgegenstände sein
Entscheid, ob Miete oder Pacht vorliegt, kann nicht immer (nicht nur) anhand des Vertragsgegenstandes vorgenommen werden. „Entscheidend ist die Art und Weise der Verwendung, die nach
dem Inhalt des Vertrages von der Sache gemacht werden soll.“
 Miete ist bei Sachen anzunehmen, die keine Früchte oder Erträgnisse abwerfen und somit
nicht nutzbar sind.
 Pacht ist regelmässig anzunehmen bei Sachen, die Fruchtgewinnung oder die Erzielung
von Erträgnissen zulassen.
Abgrenzung von Pacht und Miete bei Gebäuden
 Die Abgrenzung der Pacht zur Miete ist bei einzelnen Gebäuden eng zu fassen.
 Merkmal für die Unterstellung LPG: Wenn neben dem Bezug zur Landbewirtschaftung Elemente der Pacht vorhanden sind, also eine Nutzung, welche über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgeht (Nutzung bei Gebäuden kann beinahe nur in längerfristigen Beziehungen bestehen. Beispiel: Pacht einer Pouletmasthalle, mit der regelmässig Liefer- und Abnahmeverpflichtungen verbunden sind.)
 „Bei Ställen kann von einer landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne einer Pacht gesprochen
werden, wenn der Pächter für die landwirtschaftliche Produktion in hohem Mass und längerfristig auf den Stall angewiesen ist. Für den Eigentümer ist dann bei der Verpachtung ersichtlich, dass der Pächter sein Futter nur über die Tiere verwerten kann, die er im gepachteten Stall hält. Auch gelten Ställe nur als gepachtet, wenn der Pächter seinen ganzen Tierbestand oder einen wesentlichen Teil davon im gepachteten Stall hält.“
 Von einer Miete ist auszugehen, wenn im Stall nur einige Tiere gehalten werden, bei deren
Wegfall weder die Existenz des Pächters noch die Nutzung des Bodens in Frage gestellt ist.
Es besteht in diesem Fall kein Allgemeininteresse von einer Pacht auszugehen. Ein Gesamtinteresse besteht im Schutz der Pächterinvestitionen.
Quellen: 1) Guhl Theo, Das Schweizerische Obligationenrecht mit Einschluss des Handels- und Wertpapierrechts, Neunte Auflage
2000, Zürich 2000
2) Studer Benno/Hofer Eduart et. al., Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, Vorabdruck 2007, Brugg 2007
03.04.2009 / Leiter Ressort B & F
BDE-007
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